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Landgericht Hamburg Urteil vom 05.09.2023 – 311 O 62/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0905.311O62.23.00

Orientierungssatz

1. Die Angabe "teilrestauriert" über den Zustand eines Oldtimers stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend dar, dass sich die gesamte Karosserie in einem restaurierten Zustand befindet.(Rn.37)

2. Eine Erklärung zum Zustand des Fahrzeugs mit der "Note 2-3" hat keinen eigenen Aussagewert, wenn ein vertraglich einbezogenes Gutachten einen schlechteren Fahrzeugzustand dokumentiert.(Rn.43)

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zum Urteil vom 5. September 2023 erging ein Streitwertbeschluss vom selben Tag. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. Oktober 2024, 5 U 102/23

nachgehend BGH, 23. Juli 2025, VIII ZR 240/24, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt insbesondere die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Oldtimer.

2

Der Beklagte bot seinen PKW der Marke MG Typ B Roadster (Baujahr 1973) auf dem Internetportal „C. T.“ zum Kauf an. Unter dem Punkt Zustandskategorie hieß es „Teilrestauriert“ und der Zustand wurde mit den Noten „2 - 3-“ beschrieben. Wörtlich hieß es überdies:

3

„2011/12 gab es eine aufwendige Überarbeitung der Karosserie mit einer Neulackierung in dem Originalfarbton „Sandy beige“ und einer Holraumversiegelung [sic!]. Diverse Blechbauteile wurde dabei erneuert oder gesandstrahlt (Fotos)“.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten der Anzeige und der beigefügten Lichtbilder wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

5

Der durch die Anzeige auf das Angebot aufmerksam gewordene Kläger und der Beklagte schlossen am 30.04.2020 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW. Der Kaufpreis betrug € 13.800,- und die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen. In Ziffer 4 des Vertrags heißt es wörtlich:

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„Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs

- siehe Gutachten - Note 2 - 3“

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird verwiesen auf die Anlage K 3. Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger das Gutachten der Firma C. D. vom 09.08.2011 sowie das Gutachten der Kfz-Werkstatt Z. C. C. vom 30.03.2017 vor. Wegen des Inhalts dieser Gutachten wird auf die Anlagen K 4 und K 5 verwiesen.

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Der Kläger bezahlte den Kaufpreis an den Beklagten und der PKW wurde auf den Kläger zugelassen. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 14.05.2020.

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Am 14.01.2022 stellte der Kläger das Fahrzeug bei der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG in H. vor. Die Prüfplakette wurde nicht zugeteilt, da folgende Mängel in dem Untersuchungsbericht genannt wurden:

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„Bodengruppe vorn links korrosionsgeschwächt

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Bodengruppe vorn rechts korrosionsgeschwächt

12

Bodengruppe Mitte links korrosionsgeschwächt

13

Schweller links mehrfach durchgerostet

14

Schweller rechts mehrfach durchgerostet

15

Schweller rechts Wagenheberaufnahme fehlt

16

Radhaus hinten links durchgerostet

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Radhaus hinten rechts durchgerostet"

18

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass „die Bodengruppe hinten links und rechts stark angerostet“ sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 verwiesen.

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Mit E-Mail vom 06.05.2022 forderte der Kläger den Beklagten zu Mangelbeseitigung auf (Anlage K 9). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2022 ließ der Kläger den Beklagten (erneut) unter Fristsetzung bis zum 17.06.2022 zur Mangelbeseitigung auffordern (Anlage K 8). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2022 ließ der Beklagte die Ansprüche zurückweisen (Anlage K 10), woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2022 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Beklagten zur Zahlung von € 19.342,- unter Fristsetzung bis zum 14.10.2022 auffordern ließ (Anlage K 11). Zugleich ließ der Kläger den Beklagten zur Abholung des streitgegenständlichen PKW bei der Kfz-Werkstatt R. auffordern.

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Das Fahrzeug befand sich bis zum 15.03.2023 in den Räumen der Kfz-Werkstatt R., wo es kostenpflichtig abgestellt war. Ab dem 15.03.2023 mietete der Kläger zur Lagerung des teildemontierten und nicht fahrbereiten PKW einen Garagenstellplatz zu einer monatlichen Miete in Höhe von € 50,- an. Der Kläger zahlt weiterhin die Kfz-Steuer sowie die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und Kasko-Versicherung.

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Der Kläger begehrt nach dem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises (€ 13.800,-) sowie Ersatz von Aufwendungen in Höhe von € 9.472,83.

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Der Kläger meint, der von ihm erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei wirksam. Die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. In dem Kaufvertrag sei der Zustand des Fahrzeugs verbindlich mit der Note 2 - 3 vereinbart worden. Überdies sei (konkludent) vereinbart worden, dass die gesamte Karosserie des Fahrzeugs restauriert sei.

23

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die als Anlage K 7 eingereichten Lichtbilder, das streitgegenständliche Fahrzeug habe bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Im Bereich des Bodenblechs links und der Schweller seien - nach Freilegung des Unterbodens - großflächig erhebliche Korrosion und massive Durchrostungen festgestellt worden. Betroffen seien auch die Radhäuser. Der Unterboden werde zusammengehalten und verdeckt von einer ca. 1 cm dicken Harzschicht und darauf aufgebrachter Unterbodenschutzschicht. Es habe sich herausgestellt, dass die Karosserie, Schweller, Radläufe und die gesamte Bodengruppe auf der Beifahrerseite quasi nicht mehr existent seien und die Durchrostung an den gesamten Blechteilen nur noch durch das Harz und dem verklebten Innenraum (Teppiche und Bodenmatten) zusammengehalten werde. Auch der Schweller sei nach Freilegung instabil und habe schon bei einfachem Druck mit der Hand nachgegeben. Auf der rechten Seite sei der Schweller nicht einmal mit der Bodengruppe verschweißt. Des Weiteren gebe es Stellen mit Durchrostung und starker Rostbildung, die kaschiert worden seien. Die Stabilität des Fahrzeugs, bzw. Verwindungssteife der Karosserie sei insbesondere aufgrund der beiden massiv beschädigten Schweller sowie der Korrosion der Bodengruppe nicht mehr gewährleistet, was mit einem erhöhten Bruch- und Unfallrisiko einhergehe. Der Zustand beruhe auf einer unfachmännischen Bearbeitung des Unterbodens und habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 14.05.2020 bestanden. Bei Übergabe habe der Zustand des PKW keinesfalls der angegebenen Zustandsnote 2 - 3 entsprochen, sondern der viel schlechteren Zustandsnote 4 - 5 bei einem Marktwert von maximal € 4.000,-.

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Der Kläger behauptet, die auf den Seiten 11 und 12 der Klageschrift (vgl. Anlage K 12 - 22) aufgeführten Aufwendungen seien ihm entstanden und erforderlich gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 23.272,83 Euro nebst Zinsen vom fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke MG Typ B Roadster mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: nebst Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie fünf Fahrzeugschlüsseln zu zahlen.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten von 1.375,88 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte spätestens seit dem 23.09.2022 im Verzug mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs der Marke MG Typ B Roadster mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: nebst Zulassungsbescheinigungen Teil l und II sowie fünf Fahrzeugschlüsseln befindet.

29

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Aufwendungen für die Lagerung, Transport und Erhaltung, einschließlich Kfz-Steuern und Beiträgen für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung, des Kraftfahrzeugs, der Marke MG Typ B Roadster mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: bis zur Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs an den Beklagten zu erstatten.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Der Beklagte meint, der klägerische Rücktritt vom Kaufvertrag sei unwirksam. Mangels kaufvertraglicher Regelung sei mit Blick auf die Karosserie keinesfalls ein restaurierter Zustand vereinbart worden. Auch in der Anzeige sei der Zustand des PKW - insoweit unstreitig - mit „teilrestauriert“ angegeben. Da der Unterboden bei der gutachterlichen Bewertung im Jahr 2017 nicht bewertet worden sei, können sich aus der Bezugnahme auf das Gutachten auch keine Beschaffenheitsvereinbarung in dem von dem Kläger vorgetragenen Sinne ergeben.

33

Zum Vorliegen der behaupteten Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs erklärt sich der Beklagte ebenso mit Nichtwissen wie zu den geltend gemachten Schäden und Aufwendungen des Klägers.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

35

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKW zu.

36

Der erklärte Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 434, 323 Abs. 1 BGB wirksam. Denn die Parteien haben die Sachmängelgewährleistung in dem Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen und es liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor.

37

1. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass sich die gesamte Karosserie in einem restaurierten Zustand befindet.

38

a) Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB findet sich nicht in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag. Insoweit kann auch nicht von einer - nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmenden (vgl. BGH, NJW 2018, 146 Rn. 18, beck-online) - stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden. Denn eine solche erfordert besondere Umstände, die hier weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Eine bloße (etwaige) Angabe in der Internetanzeige genügt nicht, weil § 434 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden darf.

39

b) Die Angaben des Beklagten in der von ihm geschalteten Internetanzeige vermögen eine Sachmängelhaftung gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB bereits im Ansatz nicht zu begründen. Denn hierbei handelt es sich um die gesetzlich geschuldete Beschaffenheit, die bereits durch den vertraglich vereinbarten - und damit vorrangigen - Haftungsausschluss erfasst ist (vgl. BGH, NJW 2018, 146 Rn. 24 ff., beck-online).

40

Überdies lassen die Angaben in der Anzeige entgegen der klägerischen Auffassung keinesfalls das Verständnis zu, dass die gesamte Karosserie des PKW restauriert wurde. Maßgeblich ist insoweit nicht, welche Erwartungen der Käufer tatsächlich hatte, sondern welche Erwartungen der konkrete Käufer bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt hätte (vgl. BeckOK BGB/Faust, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 434 Rn. 101).

41

Die Zustandsbeschreibung des PKW lautet ausdrücklich „teilrestauriert“. Dies wurde im Text weiter dergestalt konkretisiert, dass 2011/12 eine aufwendige Überarbeitung der Karosserie mit einer Neulackierung in dem Originalfarbton und einer Hohlraumversiegelung stattgefunden habe. Bezüglich der dabei erneuerten Blechteile wird auf Fotos verwiesen, die ausschließlich die äußere Karosserie zeigen (Anlage K 2). Die Angabe, dass „diverse“ Blechbauteile erneuert wurde unterstreicht gerade, dass die Erneuerung nicht sämtliche Blechbauteile der Karosserie betraf und damit insbesondere auch nicht den Unterbodenbereich.

42

2. Zu Unrecht meint der Kläger, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB dahingehend getroffen hätten, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe in einem den „Noten 2 - 3“ entsprechenden Zustand zu befinden habe.

43

In dem Kaufvertrag hat der Beklagte zwar unter Ziffer 4. eine verbindliche Erklärung zum Zustand des Fahrzeugs abgegeben, indem er erklärt: „siehe Gutachten - Note 2 - 3“. Damit wird indes der Inhalt der beiden Gutachten (Anlagen K 4 u. 5) - und keinesfalls nur die Notengebung - zum Gegenstand der verbindlichen Erklärung zum Fahrzeugzustand gemacht und der genaue Inhalt der Erklärung ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der beiden Gutachten gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.

44

Die Auslegung ergibt zwar, dass der Kläger diese Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont so verstehen durfte, dass damit der aktuelle Zustand des PKW gemeint ist, auch wenn die in Bezug genommenen Gutachten nicht aktuell waren. Inhaltlich ist dies Erklärung jedoch bereits widersprüchlich, weil das Gutachten aus dem Jahr 2017 einen schlechteren Zustand des PKW dokumentiert als das Gutachten aus dem Jahr 2011. Eine interessengerechte Auflösung dieses Widerspruchs kann nur dahin gehen, dass nur der in dem Gutachten Z. im Jahr 2017 dokumentierte Zustand für die Beschaffenheitsvereinbarung maßgeblich sein soll.

45

Der Aussagegehalt dieses Gutachtens ist jedoch beschränkt. Denn an dessen Ende findet sich der Hinweis, dass die Besichtigung am undemontierten Fahrzeug durchgeführt wurde und nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Überprüfung der Fahrzeugtechnik und/oder der Fahrzeugunterseite bestanden, weshalb hinsichtlich dieser nur eingeschränkt prüfbaren Bereiche keinerlei Eigenschaften des Fahrzeugs zugesichert werden. Die von dem Kläger geltend gemachten Mängel betreffen jedoch gerade die Fahrzeugunterseite. Nach seinem (bestrittenen) Vortrag hätten sich die erhebliche Korrosion und die massive Durchrostung sogar erst nach Freilegung des Unterbodens gezeigt. Da die Erklärung des Beklagten zum Zustand des PKW auf das vorgenannte Gutachten Bezug nimmt, kann eine daraus folgende Beschaffenheitsvereinbarung nicht weiter gehen als das Gutachten selbst. Das Gutachten trifft zu der Fahrzeugunterseite aufgrund der eingeschränkten Prüfbarkeit gerade keine Aussage, weshalb dies auch für die Beschaffenheitsvereinbarung gilt.

46

Den in Ziffer 4. des Kaufvertrags genannten Noten kommt vor diesem Hintergrund kein eigenständiger Aussagegehalt zu. Vielmehr ist die Benotung nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls hinsichtlich des Fahrzeugbodens unter dem Vorbehalt zu sehen, dass dieser Bereich nur eingeschränkt prüfbar war, weshalb auch die Vergabe der entsprechenden Note insoweit nur unverbindlich ist.

II.

47

Mangels wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag unterliegen auch alle übrigen Ansprüche, die mit der Klage verfolgt werden, der Abweisung.

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

Sonstiger Langtext

Streitwertbeschluss vom 5. September 2023

Der Streitwert wird auf bis € 25.000,- festgesetzt.