Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 05.09.2023 – 324 O 338/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0905.324O338.23.00
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorgetragen ist und nicht versucht wurde, eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass dieser die Vorwürfe lediglich im Sinne eines pauschalen Dementis bestritten hätte. Es genügt nicht, wenn in die Berichterstattung aufgenommen wird, dass der Betroffene bislang alle Vorwürfe zurückwies.(Rn.5)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
der Antragsteller habe eine junge Österreicherin bei einem Konzert der „S.-Tour“, die seit 2019 läuft, gegen ihren Willen zum Sex genötigt und/oder geschlagen, indem es heißt
- „Unmittelbar vor den R.-Konzerten am Mittwoch und Donnerstag dieser Woche beschuldigt eine junge Österreicherin T. L., sie bei einem Konzert der „S. Tour“, die seit 2019 läuft, gegen ihren Willen zum Sex genötigt zu haben“
- „Nach dem unfreiwilligen Sex habe sie im S. die Abdrücke von L. Schlägen gesehen“
wenn dies geschieht wie in der über www.l....de verbreiteten Artikel vom 25.07.2023 unter der Überschrift „R. – ...“und aus dem Anlagenkonvolut Ast2 zu diesem Beschluss ersichtlich.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Antragsteller beantragten und von der Kammer bewilligten dreitägigen Fristverlängerung, denn diese war so kurz, dass sie nicht zur Verneinung eines dringenden Falles führt.
I.
Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Bei der angegriffenen Berichterstattung handelt es sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung, da die Antragsgegnerin nicht die an die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen eingehalten hat.
Anders als der Antragsteller geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin vorliegend die Vorwürfe nicht als feststehend berichtet, sondern einen entsprechenden Verdacht erweckt; dies folgt insbesondere aus der Überschrift „...“.
Unabhängig davon, dass der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegend von der Antragsgegnerin nicht hinreichend vorgetragen sein dürfte, fehlt es jedenfalls an der weiterhin erforderlichen Anhörung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin. Regelmäßig muss vor jeder Verdachtsberichterstattung versucht werden, eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass der Antragsteller aufgrund einer Konfrontation mit dem Gegenstand der Berichterstattung die Vorwürfe lediglich im Sinne eines pauschalen Dementis bestritten hätte (vgl. BGH, NJW 2022, 940, Rn. 24).
Eine Anhörung des Antragstellers war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Antragsgegnerin pauschal und mit Bezug auf vorangegangene Vorwürfe in die Berichterstattung aufgenommen hat, dass „R. und L. (...) bislang alle Vorwürfe zurückgewiesen“ hätten.
II.
Es liegt auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund vor. Der Antrag ist innerhalb der bei den Hamburger Gerichten zu Grunde gelegte Dringlichkeitsfrist eingereicht worden und – wie bereits oben dargelegt – von dem Antragsteller zügig betrieben worden.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.