Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 06.09.2023 – 309 T 147/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0906.309T147.23.00

Orientierungssatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine (erneute) Überprüfung einer Entscheidung im Weg der Beschwerde fehlt, wenn die Beschwerde bereits durch Beschluss des Beschwerdegerichts entschieden worden ist.(Rn.3)

2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung des Betroffenen nach § 12 HmbPsychKG liegen vor, wenn beim Betroffenen eine akuten Psychose vorliegt und deshalb die gegenwärtige Gefahr besteht, dass dieser sich selbst erheblich schädigt und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann als durch die Anordnung der vorläufigen Unterbringung.(Rn.13) (Rn.14)

3. Eine gegenwärtige Gefahr besteht gemäß § 9 Abs. 2 HmbPsychKG dann, wenn sich die psychische Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Person wiederholt ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn tritt, wo mehrere Autos fahren und sie sich dabei in einem offenkundig verwirrten und hilflosen Zustand befindet.(Rn.15) (Rn.16)

4. Der Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass eine angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vorliegt. Ein Feststellungsbegehren, das außerhalb eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung gestellt wird, ist unzulässig.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 15. August 2023, 63 XIV 940/22, Beschluss

vorgehend AG Hamburg, 13. September 2022, 63 XIV 940/22, Beschluss

vorgehend AG Hamburg, 23. Juni 2022, 63 XIV 940/22, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. August 2024, 2 BvR 1458/23, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten vom 31.08.2023 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 23.06.2022 und 13.09.2022 sowie 15.08.2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Gemäß § 68 Abs. 2 FamFG hat das Beschwerdegericht die Statthaftigkeit und die gesetzliche Form und Frist der Beschwerde zu prüfen und bei Ermangelung dieser Erfordernisse die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Verfahrensbevollmächtigten fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung. Die vorliegende Beschwerde ist bereits durch Beschluss des Beschwerdegerichts vom 01.11.2022 entschieden worden. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

4

1. Der Antrag der Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 23.06.2022, Az. 63 XIV 940/22, mit dem die vorläufige geschlossene Unterbringung der Betroffenen längstens bis zum 29.06.2022 angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen.

5

2. Die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.09.2022, Az.: 63 XIV 940/22, wird zurückgewiesen.

6

3. Der Antrag der Betroffenen vom 25.06.2022/ 28.09.2022 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Fesselung und Zwangsmedikation der Betroffenen am 22.06.2022 und am 23.06.2022 wird als unzulässig verworfen.

7

4. Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten vom 19.10.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.10.2022, Az.: 63 XIV 940/22, wird zurückgewiesen.

8

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Verfahrensbevollmächtigte.

Gründe

1.

10

Die Betroffene begehrt mit ihrer Beschwerde vom 25.06.2022 unter Ziffer 2. die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.06.2022, mit dem die vorläufige geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis 29.06.2022 gemäß § 12 HmbPsychKG wegen akuter Eigengefährdung angeordnet worden ist, von Beginn an rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.

11

Dieser Antrag ist gemäß § 62 FamFG zulässig, da er innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist (§ 63 FamFG) und die Betroffene aufgrund des Grundrechtseingriffes, den die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung beinhaltet, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

12

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

13

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Betreuungsgericht die vorläufige geschlossene Unterbringung der Betroffenen gemäß § 12 HmbPsychKG angeordnet. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Die behandelnde Stationsärztin Frau S. hatte in der Anhörung vom 23.06.2022 sachverständig erklärt, dass die Betroffene eine akute Psychose habe. Auch bei der amtsärztlichen Untersuchung hatte der Arzt Herr Dr. R. bereits den dringenden Verdacht auf eine akute Psychose bei der Betroffenen geäußert.

14

Aufgrund dessen bestand die gegenwärtige Gefahr, dass die Betroffene sich selbst erheblich schädigt und diese Gefahr konnte auch nicht anders abgewendet werden als durch die Anordnung der vorläufigen Unterbringung bis zum 29.06.2022.

15

Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht gemäß § 9 Abs. 2 HmbPsychKG dann, wenn sich die psychische Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Die Betroffene war nach dem Polizeibericht vom 22.06.2022 wiederholt ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn getreten, wo mehrere Autos fuhren. Überdies habe sie apathisch und überhaupt nicht zugänglich gewirkt, sie habe die einfachsten Fragen nicht beantworten können und gegenüber den Polizeibeamten angegeben, verfolgt zu werden. Die Betroffene war nach dem Bericht nicht orientiert und konnte sich alleine nicht zurechtfinden. Ein weiteres schadensstiftendes Ereignis - unachtsames Betreten der Fahrbahn - war demnach jederzeit zu erwarten. Nach dem ärztlichen Bericht des Herrn Dr. R. war die Betroffene unruhig, ängstlich, habe wirres Zeug erzählt, die Situation verkannt, Stimmen gehört, „sie solle sich umbringen“ und war weiterhin akut eigen- und fremdgefährdend. Ein schadensstiftendes Ereignis, insbesondere aufgrund der einflüsternden Stimmen, „sie solle sich umbringen“, war somit auch zu diesem Zeitpunkt jederzeit zu erwarten.

16

Die von der Betroffenen geltend gemachten Einwände greifen demgegenüber nicht durch. Insbesondere war die Unterbringungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Die Betroffene befand sich bei Eintreffen der Polizeibeamten in einem offenkundig verwirrten und hilflosen Zustand. Durch das wiederholte Betreten der Fahrbahn ohne auf den dort herrschenden Verkehr zu achten, bestand auch eine akute Eigengefährdung der Betroffenen. Das gleiche ist anzunehmen durch die später dokumentierten Stimmen, „sie solle sich umbringen“. Es wäre unverantwortlich gewesen, die Betroffene in diesem Zustand hilflos alleine zurückzulassen und sie nicht vorläufig zur weiteren Abklärung bzw. Behandlung geschlossen unterzubringen. Da die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage war, einer Behandlung freiwillig zuzustimmen und über Angehörige oder Betreuungspersonen zum damaligen Zeitpunkt nichts bekannt war, stellte dies auch die einzige Maßnahme dar, um die akute Eigengefährdung der Betroffenen abzuwenden.

17

Von einer erneuten richterlichen Anhörung hat das Beschwerdegericht abgesehen, weil die Betroffene vom Amtsgericht richterlich angehört worden ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung - auch aufgrund des Zeitablaufes - nicht zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

18

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung der Betroffenen bis längstens 29.06.2022 war eine Entscheidung des Beschwerdegerichts wegen Zeitablaufes nicht mehr veranlasst.

2.

19

Aus den oben genannten Gründen war auch die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.09.2022, Az.: 63 XIV 940/22, zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbeschlusses vom 23.06.2022 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf die Ausführungen der Kammer unter Ziffer 1 wird vollumfänglich verwiesen.

20

Ergänzend ist auszuführen, dass die entscheidende Richterin entgegen der Behauptung der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen bei der Entscheidung nicht befangen war. Ihr Ablehnungsgesuch vom 14.09.2022 wurde mit Beschluss vom 04.10.2022 für unbegründet erklärt.

21

Die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen verweist darauf, dass die „Akutsymptomatik“ durch eine falsche bzw. zwangsweise Medikation von Psychopharmaka erst verursacht worden sei. Wie oben ausgeführt wurde, lag die „Akutsymptomatik“ bereits zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes und bei der amtsärztlichen Vorstellung der Betroffenen vor, also bereits bevor eine medikamentöse Behandlung in der Klinik überhaupt erfolgen konnte.

3.

22

Der Antrag der Betroffenen vom 25.06.2022/ 28.09.2022 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Fesselung und Zwangsmedikation der Betroffenen am 22.06.2022 und am 23.06.2022 war zu verwerfen.

23

Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Der Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass eine angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vorliegt. Ein Feststellungsbegehren, das außerhalb eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung gestellt wird, ist unzulässig (siehe auch Keidel-Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 62 Rn 5 m.w.N.). An solchen Entscheidungen des Amtsgerichts fehlt es vorliegend. Das Amtsgericht selbst hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Fixierung der Betroffenen genehmigt oder eine Zwangsmedikation angeordnet. Dieses wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen vom Amtsgericht auch bereits mehrfach, unter anderem mit Verfügung vom 13.09.2022, mitgeteilt.

4.

24

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.10.2022 war zurückzuweisen.

25

Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass kein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der entscheidenden Richterin zu rechtfertigen. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird vollumfänglich verwiesen.

26

Sofern die Verfahrensbevollmächtigte darauf verweist, dass die Richterin - bereits nach dem Akteninhalt - gerade keine vielfältigen Hinweise und Bemühungen gezeigt habe, die Feststellungsanträge zu bescheiden, ist dieses erkennbar unzutreffend. Die Richterin hat der Verfahrensbevollmächtigten bereits eine Woche nach Aufhebung der Unterbringung mit Beschluss vom 27.06.2022 in einem ausführlichen Schreiben mitgeteilt, wie sie hinsichtlich der Feststellungsanträge weiter verfahren werde und weitere Ermittlungen hinsichtlich der behaupteten Fixierung und Zwangsmedikation eingeleitet. Unter anderem durch die von der Verfahrensbevollmächtigten daraufhin erfolglos eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden lag die Akte dem Betreuungsgericht zeitweise nicht vor, so dass eine - noch - zügigere Bearbeitung der Sache nicht möglich war. Dennoch war die entscheidende Richterin weiterhin bemüht, die angeforderten Auskünfte von der Klinik einzuholen, unter anderem mit Verfügung vom 18.08.2022 und 30.08.2022. Mit Beschluss vom 13.09.2022 hat sie sodann über den Feststellungsantrag hinsichtlich der Unterbringung entschieden und der Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass hinsichtlich der Fixierung und Medikation keine gerichtlichen Beschlüsse ergangen sind.

27

Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sind auch im Weiteren nicht unrichtig, wie die Verfahrensbevollmächtigte meint. Zutreffend wird dort ausgeführt, dass dieser Eindruck - nämlich der aus dem ärztlichen Attest und dem Polizeibericht vom 22.06.2022 - von der als Sachverständige befragten Stationsärztin S. und angesichts des persönlichen Eindrucks der abgelehnten Richterin im Anhörungstermin bestätigt wurde. Letzteres ergibt sich wiederum aus dem Anhörungsprotokoll vom 23.06.2022. Ausweislich des Anhörungsprotokolls hat die Stationsärztin S. erklärt, die Betroffene habe eine akute Psychose, welcher Genese sei noch unklar, und hat eine Unterbringung von zunächst einer Woche vorgeschlagen. Eine richtige Unterhaltung mit der Betroffenen sei ausweislich des Protokolls überdies nicht möglich gewesen, diese habe unter anderem in unverständlichen Zusammenhängen gesprochen.

28

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich für die Richterin daraus Ansätze zu weiteren Ermittlungen hätten ergeben müssen.

29

Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten war die Richterin auch bemüht darum, den Vorwurf der Fixierung und Zwangsmedikation der Betroffenen so schnell wie möglich aufzuklären und hat der Verfahrensbevollmächtigten das Ergebnis ihrer Ermittlungen sodann mitgeteilt (siehe oben).

30

Es ist auch unzutreffend, dass der Verfahrensbevollmächtigten keine Akteneinsicht gewährt worden wäre. Mit Schreiben vom 08.08.2022 teilt die Verfahrensbevollmächtigte mit, dass sie die Akte nach Einsichtnahme mit Dank zurückreiche.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

32

Der wiederholte Antrag auf Feststellung, dass die Fesselung und Zwangsmedikation der Betroffenen im Juni 2022 rechtswidrig war, ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag wurde bereits beschieden, so dass der Betroffenen kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) zusteht.