Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 18.09.2023 – 327 O 232/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0918.327O232.23.00

Orientierungssatz

1. Das Angebot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Analyse und des Löschens bzw. Entfernens von Online-Bewertungen stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar.(Rn.7)

2. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. § 3 RDG ist zumindest auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.(Rn.6)

3. Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Bewerben und Anbieten einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden.(Rn.6)

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an dem Antragsgegner zu 2) (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

Dienstleistungen zur Löschung von Unternehmensbewertungen auf Internetportalen zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen, soweit diese nicht ausschließlich technische-administrative Leistungen und/oder Botenleistungen zum Gegenstand haben,

a. wenn dies wie auf der Website www. o..de wie folgt geschieht:

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

jeweils wie aus den Anlagen AS 1 bis AS 9 ersichtlich und/oder

b. wenn dies wie mit folgenden G. Ads geschieht:

und/oder

jeweils wie aus den Anlagen AS 10 bis AS 11 ersichtlich und/oder

c. wenn dies mit folgender Löschaufforderung im Kundenauftrag gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber geschieht:

„Die Bewertung beruht auf nicht wahrheitsgemäßen Tatsachen. Eine geschäftliche Beziehung zwischen „XY Rezensent“ (geschwärzt) und meinem Mandanten hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Durch die Veröffentlichung von wahrheitswidrigen Informationen birgt die Bewertung geschäftsschädigende Risiken in einem großen Ausmaß. Sofern der Rezensent keine geschäftlichen Beziehungen zu meinem Mandanten aufweisen kann, ist diese Bewertung gemäß Paragraphen 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 BGB vollständig zu entfernen.“,

wie aus der Anlage AS 12 ersichtlich.

II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.09.2023 ist zulässig und begründet.

I.

2

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch folgt in dem aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlichen Umfang aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und den §§ 2, 3 RDG.

3

a) Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Verfügungsanspruchs. Insoweit hat die Antragstellerin mit der in Anlage AS 15 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers T. P. vom 08.09.2023 glaubhaft gemacht, dass zu dem von der Antragstellerin angebotenen Leistungsumfang u. a. der „Reputationsschutz“ und die „Optimierung von G. M. B. Profilen“ zählen und die Antragstellerin zudem „den Kunden das Monitoring von G. Rezensionen“ anbiete sowie „die Unterstützung positive Bewertungen aufzubauen“. Damit sind die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) im Bereich des Angebots und der Erbringung von Dienstleistungen betreffend die Löschung von Bewertungen im Internet überwiegend wahrscheinlich Mitbewerber im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

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b) Streitgegenständlich sind vorliegend sowohl das Bewerben und Anbieten (vgl. Anlagen AS 1 bis AS 11) als auch das Erbringen (vgl. Anlage AS 12) von Dienstleistungen der Analyse und der Löschung von Online-Bewertungen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, ohne zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt zu sein, wenn dies geschieht wie aus dem Tenor zu Ziff. I und den Beschlussanlagen (Anlagen AS 1 bis AS 12) ersichtlich.

5

c) In den aus dem Tenor zu Ziff. I und den Beschlussanlagen (Anlagen AS 1 bis AS 12) ersichtlichen geschäftlichen Handlungen liegt ein gemäß den §§ 3, 3a UWG unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin zu 1), die nicht über eine Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 3 RDG verfügt.

6

Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt wird. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. § 3 RDG ist zumindest auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. BGH GRUR 2011, 539 ff., Rn. 25 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Dies folgt aus dem allgemeinen Schutzzweck des RDG, welches nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG dazu dient, neben den Rechtssuchenden auch den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Bewerben und Anbieten einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 3a Rn. 1.118, und (noch zum RBerG) OLG Hamm Urt. v. 08.05.1979 – 4 U 42/79, BeckRS 1979, 1467 Rn. 26). Irrelevant ist schließlich ferner, ob die Antragsgegnerin zu 1) die rechtliche Beurteilung selbst vornimmt oder durch von ihr eingeschaltete Rechtsanwälte vornehmen lässt. Denn es liegt auch dann ein Verstoß gegen § 3 RDG vor, wenn zwar ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, dieser aber lediglich Erfüllungsgehilfe des werbenden Unternehmens ist (vgl. BGH NJW-RR 2016, 693 ff., Rn. 10 ff., unter Verweis auf BGH GRUR 2009, 1077 ff., Rn. 26 - Finanz-Sanierung; vgl. ferner Köhler/ Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 3a Rn. 1.119).

7

In den aus dem Tenor zu Ziff. I und den Anlagen AS 1 bis AS 11 ersichtlichen Aussagen liegen jeweils das Angebot und eine Bewerbung einer Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG; aus Anlage AS 12 ergibt sich ferner die Erbringung einer solcher Rechtsdienstleistung. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dabei wird jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen erfasst, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Wie intensiv die rechtliche Prüfung ist, ist dabei unerheblich (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1056 ff., Rn. 43 f. – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Mit den streitgegenständlichen, aus den Anlagen AS 1 bis AS 11 ersichtlichen Aussagen wird zwar nicht ausdrücklich eine rechtliche Prüfung der von einem potentiellen Auftraggeber übermittelten Inhalte beworben, indes bewirbt die Antragsgegnerin zu 1) pauschal die Dienstleistung der Analyse und des Löschens bzw. Entfernens von Online-Bewertungen (vgl. Anlagen AS 1 bis AS 11) und hat sie ausweislich der Anlage AS 12 gegenüber G. sogar die Entfernung von „nicht wahrheitsgemäßen Tatsachen“ „gemäß Paragraphen 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 BGB“ verlangt. Mit dem Angebot der Analyse und des Löschens bzw. Entfernens von Online-Bewertungen wird aus Sicht eines potentiellen Auftraggebers jedenfalls auch die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Bewertungen im Einzelfall angeboten, die im Einzelfall auch - wie aus Anlage AS 12 ersichtlich - zu einer ausdrücklich rechtlichen Beanstandung führen kann. Denn das Angebot der Analyse und des Löschens bzw. Entfernens von Online-Bewertungen vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen, dass die Antragsgegnerin zu 1) sich nicht darauf beschränkt, Eingaben nach einer redaktionellen Prüfung an die Plattformbetreiber weiterzuleiten, sondern dass sie vielmehr untersucht, ob Bewertungen inhaltlich nicht gerechtfertigt und mithin rechtswidrig sind. Eine solche Prüfung umfasst zwingend die Würdigung des konkreten Sachverhalts sowie eine Subsumtion unter die jeweils relevanten rechtlichen Vorschriften und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber und stellt daher eine juristische Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall dar.

8

d) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2) als dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Da es sich bei dem beanstandeten Angebot der Antragsgegnerin zu 1) ausweislich deren Internetauftritts überwiegend wahrscheinlich um den Kern ihrer geschäftlichen Tätigkeit handelt, hat der Antragsgegner zu 2) überwiegend wahrscheinlich dieses auf Rechtsverletzungen angelegte Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt und haftet er daher auch persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. zum Haftungsmaßstab BGH GRUR 2014, 883 ff., Rn. 31).

II.

9

Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Zudem hat die Antragstellerin mit der in Anlage AS 15 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers T. P. vom 08.09.2023 glaubhaft gemacht, am 15./23.08.2023 Kenntnis von den mit dem Verfügungsantrag beanstandeten geschäftlichen Handlungen der Antragsgegner erhalten zu haben, so dass sie die Angelegenheit mit der außergerichtlichen Abmahnung der Antragsgegner vom 04.09.2023 (Anlage AS 20) und der am 14.09.2023 erfolgten Verfügungsantragstellung auch hinreichend dringlich behandelt hat.

III.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

11

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG erfolgt.

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Die Schutzschrift der L. Rechtsanwälte vom 13.09.2023 hat der Kammer bei Beschlussfassung vorgelegen.

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Anlage AS 1

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Anlage AS 2

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Anlage AS 3

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Anlage AS 4

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Anlage AS 5

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Anlage AS 6

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Anlage AS 7

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Anlage AS 8

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Anlage AS 9

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Anlage AS 9a

23

Anlage AS 9b

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Anlage AS 10

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Anlage AS 11

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Anlage AS 12