Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 26.09.2023 – 312 O 318/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0926.312O318.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 24. November 2023, 5 W 23/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach einem Streitwert von Euro 710.000,-- zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt im Wege des Verfügungsverfahrens aus Markenrecht vom Antragsgegner Unterlassung, Auskunft, Duldung der Besichtigung und Herausgabe von Fahrzeugen an den Gerichtsvollzieher zur Verwahrung.
Die Antragstellerin ist eine weltweit agierende Kraftfahrzeugherstellerin und in Europa die größte Kraftfahrzeugproduzentin. Ihre Fahrzeuge sind mit dem als IR-Marke mit Schutz in der Europäischen Union geschützten Logo “VW im Kreis“ (IR...) gekennzeichnet. Für ihre Fahrzeuge mit Elektroantrieb verwendet die Antragstellerin zusätzlich die IR-Dachmarke „ID.“ (...). Die Modelle ID.3 und ID.4 werden in Europa und China vertrieben, während das Modell ID.6 ausschließlich in China vertrieben wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift, S. 16 ff. und S. 21/22 Bezug genommen.
Die für China produzierten ID.3- und ID.4-Fahrzeuge tragen chinesische Beschriftungen auf dem Heck, die die für Europa produzierten ID.3- und ID.4-Fahrzeuge nicht haben (S. 18/19 der Antragsschrift). Die nur für den chinesischen Markt produzierten ID.6-Fahrzeuge tragen ebenfalls chinesische Schriftzeichen (S. 20 der Antragsschrift).
Der Antragsgegner betreibt einen einzelkaufmännischen Betrieb für den Handel und die Vermittlung von Fahrzeugen und bietet auch über das Internet über seine eigene Website https://www. a..de/fahrzeuge.html sowie über die Seite https://www. m..de Autos zum Verkauf an. Die Antragstellerin wendet sich gegen verschiedene Angebote auf dieser Seite. Sie verweist darauf, dass es bei den drei beispielhaft erörterten Angeboten in der Fahrzeugbeschreibung jeweils heiße „Diverse Fahrzeuge im Bestand und sofort verfügbar. Bitte sprechen Sie uns auch Bestandsfahrzeuge an.“ sowie dass bei allen drei beispielhaft erörterten Angeboten ein Verweis stehe „Kein Verkauf an/in EU Länder!! T1 Export !! (…) Der Fahrzeugpreis bezieht sich auf ein T1 Export Zollverfahren und ist nicht gerichtet und geeignet für einen Verkauf in Deutschland und der EU-Mitgliedstaaten.“
Sie trägt vor, dass der zuständige Justiziar der Antragstellerin, Dr. K. O., am 7.8.2023 von den Prozessbevollmächtigten über diese Angebote des Antragsgegners informiert worden sei.
Sie meint, dass ihr eine Dringlichkeit aus Art. 129 UMV, § 140 III MarkenG, Unterlassungsansprüche aus Art. 130 UMV, Auskunftsansprüche aus §§ 19 I, 119 Nr. 2 MarkenG, Art. 129 II UMV, Besichtigungsansprüche aus §§ 19a I, 119 Nr. 2 MarkenG, Art. 129 II UMV und Vernichtungssicherungsansprüche aus §§ 18 I, 119 Nr. 2 MarkenG, Art. 129 II, 130 UMV zustünden.
Die Antragstellerin beantragt:
- insoweit wird auf Seite 2 bis 16 der Antragsschrift Bezug genommen.
Der Antragsgegner ist weder im Wege der Abmahnung noch vom Gericht gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
1.
Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Duldung der Besichtigung und Herausgabe von Fahrzeugen an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung im Hinblick auf eine spätere Vernichtung im Eilverfahren nicht zu.
Es liegt kein Verfügungsgrund vor.
Die Angelegenheit ist (mehr) nicht dringlich.
Die Antragstellerin hat ab Kenntnis der streitgegenständlichen Internetseiten bis zur Antragstellung am späten Abend des 18.9.2023 sechs Wochen zugewartet, was aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall zu lang ist.
Vor dem Landgericht Hamburg wird regelmäßig ein Zuwarten von mehr als fünf Wochen bei absolutem Nichtstun in einfach gelagerten Fällen als dringlichkeitsschädlich erachtet, wobei in komplexeren Fällen diese Zeitspanne nach ständiger Rechtsprechung länger sein kann. Nach dieser Regel hat die Kammer in einem zu Beginn des Jahres angestrengten Eilverfahren eine Frist von fünf Wochen und vier Tagen wegen Komplexität des Falles für nicht dringlichkeitsschädlich erachtet. In jenem Rechtsstreit war die markenrechtliche Relevanz der drohenden bzw. anlaufenden Grauimporte gerade erst erkannt worden.
Vorliegend kann die geltend gemachte Komplexität jedoch nicht angenommen werden. Dass die Überprüfung von Verträgen mit Joint-Venture-Partnern zu den Modellen ID.3 und ID.4 neben der bereits erfolgten Aufarbeitung der vertraglichen Situation zu den Modellen ID.6 eine besonders lange Bearbeitungszeit erforderte, erscheint der Kammer angesichts der vorbekannten Verfahren nicht glaubhaft. Gerichtsbekannt war über die Medien ein drohender bzw. anlaufender Grauimport von Fahrzeugen der ID.-Reihe in die EU und nach Deutschland schon Ende des Jahres 2022/zu Beginn des Jahres 2023 publiziert worden. Die markenrechtliche Relevanz dieser Grauimporte war zu Beginn des Jahres 2023 an relevanter Stelle im Konzern der Antragstellerin erkannt und es waren entsprechende Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Auch dass die Relevanz der Prüfung des auf den streitgegenständlichen Internetseiten mehrfach verwendeten Disclaimers „Kein Verkauf an/in EU Länder!! T1 EXPORT!!...“ eine sechswöchige Aufarbeitung erfordert hätte, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass die streitgegenständlichen Angebote ab dem 15.8.2023 aus dem Internet entfernt, dann aber doch wieder im Internet verfügbar waren.
Die Unterlassungsansprüche umfassende Vermutung des Art. 129 UMV, § 140 III MarkenG greift daher vorliegend nicht mehr.
Dementsprechend ist eine Dringlichkeit auch für die mit den Anträgen zu II, III und IV geltend gemachten Ansprüche nicht mehr gegeben. Ob der Vortrag der Antragstellerin insoweit den Maßstäben des § 935 ZPO, §§ 19 VII, 19 a III, § 18 MarkenG genügt, kann dahinstehen.
2.
Die materielle Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche ist dementsprechend nicht mehr zu prüfen.
Hinsichtlich der Begehungsformen „in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zum Zwecke des Anbietens und/oder Inverkehrbringens zu besitzen“ besteht aber auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner, der für alle Fahrzeuge einen Disclaimer hinsichtlich eines Verkaufs an oder in EU-Länder vorhält, über die beworbenen Fahrzeuge überhaupt schon verfügen könnte oder diese beabsichtigte, in die EU zu importieren.
Die Screenshots für die drei beispielhaft angeführten Fahrzeuge ID.3. ID. 4 und ID.6 enthalten jeweils die Angabe
„Kein Verkauf an/in EU Länder!! T1 EXPORT !! Wir bieten an AUDI Q4 E-TRON 40 GENESIS EDITION auf Anfrage ! Lieferung innerhalb von 2 Monaten. Diverse Fahrzeuge im Bestand und sofort verfügbar. Bitte sprechen Sie uns auch Bestandsfahrzeuge an.“ und
„Der Fahrzeugpreis bezieht sich auf ein T1 Export Zollverfahren und ist nicht gerichtet und geeignet für einen Verkauf in Deutschland und der EU-Mitgliedstaaten“ (S. 4 und 8 der Antragsschrift). bzw.
„Kein Verkauf an/in EU Länder!! T1 EXPORT !! Wir bieten auch an AUDI Q4 E-TRON 40 GENESIS EDITION auf Anfrage ! Lieferung innerhalb von 2 Monaten. Diverse Fahrzeuge im Bestand und sofort verfügbar. Bitte sprechen Sie uns auch Bestandsfahrzeuge an.“ und
„Der Fahrzeugpreis bezieht sich auf ein T1 Export Zollverfahren und ist nicht gerichtet und geeignet für einen Verkauf in Deutschland und der EU-Mitgliedstaaten“ (S. 13 der Antragsschrift).
Demnach beziehen sich die Auslobungen auf Audi-Modelle und nicht VW-Fahrzeuge der Modellreihe ID.
Dass Kontakt zum Antragsgegner aufgenommen worden oder ein Testkauf durchgeführt worden wäre, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.