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Landgericht Hamburg Beschluss vom 16.11.2023 – 327 O 111/22
ECLI:DE:LGHH:2023:1116.327O111.22.00
Orientierungssatz
1. Setzen sämtliche geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung unter dem Gesichtpunkt einer Verletzung des Klagepatents durch verschiedene Ausführungsformen voraus, dass sich das Patent in dem vor dem Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweist, ist dies für das Verfahren vorgreiflich.(Rn.4)
2. Bei der Abwägung aller für und gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände ist insbesondere die sog. Entscheidungsharmonie zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem in Bezug auf eine Verurteilung im Verletzungsprozess und einer Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts, denn dann wären die Rechtsfolgen des Verletzungsprozesses rückabzuwickeln, was im Hinblick auf Auskunft und Rechnungslegung faktisch nicht möglich wäre.(Rn.8)
Tenor
Der Rechtsstreit wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents (Aktenzeichen des Bundespatentgerichts: 5 Ni 30/22).
Gründe
1
Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent (DE...) auszusetzen, da das Verfahren vor dem Bundespatentgericht vorgreiflich ist und eine Abwägung der für und gegen eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits sprechenden Gesichtspunkte eine Aussetzung zweckmäßig erscheinen lässt.
2
1. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist vorgreiflich im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO.
3
Vorliegend nimmt die Klägerin die Beklagten nach Teilerledigungserklärung neben der damit verbundenen Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache noch auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Klagepatents DE... durch verschiedene Ausführungsformen, welche bestimmte „Ryzen“-Prozessoren enthalten, in Anspruch.
4
Sämtliche geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass sich das Patent in dem vor dem Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweist. Diese Frage ist deshalb für das vorliegende Verfahren vorgreiflich, zumal die Kammer nach ihrer vorläufigen Rechtsauffassung davon ausgeht, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und der Lizenzeinwand der Beklagten nicht durchgreift.
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Hinsichtlich der Patentverletzung kommt nach vorläufiger Einschätzung der Kammer zu verschiedenen Fragen noch eine Beweisaufnahme in Betracht. Dies betrifft zum einen Fragen im Zusammenhang mit der Messung auf einem Duplikatschaltkreis und zum anderen den tatsächlichen Kalibrierungsvorgang bei den angegriffenen Ausführungsformen. Da eine entsprechende Beweisaufnahme erhebliche Kosten verursachen würde, erscheint es zweckmäßig, diese nur für den Fall durchzuführen, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweist.
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Diese Frage lässt sich nach Einschätzung der Kammer auch nach dem vorläufigen Hinweis des Bundespatentgerichts nach § 83 PatG derzeit nicht eindeutig beantworten. Insbesondere mit Blick auf die Frage der Neuheit verbleiben Zweifel. Das Bundespatentgericht hat diese vorläufig bejaht, im Hinblick auf die Entgegenhaltungen NK 5, NK 6 und NK 8 im Wesentlichen mit der Begründung, dass diesen jeweils kein Toleranzbetrag bekannt ist, um einen Bereich zu definieren, innerhalb dessen der einzustellende Potentialwert bzw. Stromstärkewert liegt. Insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die Parteien den Hinweis des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 2023 zudem mit Blick auf die Frage, wie der Begriff des Toleranzbetrages (Merkmal 3.3.1 bzw. 3.3.2 des selbständigen Patentanspruchs 3) zu verstehen ist, unterschiedlich verstehen. Es lässt sich dem Hinweis des Bundespatentgerichts nicht entnehmen, ob das Klagepatent insoweit voraussetzt, dass sich der Referenzwert, auf welchen kalibriert wird, innerhalb eines um einen Toleranzbetrag erhöhten unteren Potential- oder Stromstärkewerts befindet, oder ob die Kalibrierung vorgenommen wird, bis ein Wert innerhalb des Toleranzbereichs erreicht wird - oder ob beide Möglichkeiten vom Patentanspruch erfasst sind, wie die Klägerin nunmehr im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorträgt.
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Auch mit Blick auf den notwendigen erfinderischen Schritt verbleiben nach Einschätzung der Kammer Zweifel insoweit, als die Entgegenhaltungen teilweise eine Kalibrierung auf einen mittleren Potentialbereich vorsehen, während das Klagepatent letztlich vom unteren Wert, der um einen Toleranzbetrag erhöht wird, ausgeht. Insoweit erscheint es der Kammer nicht fernliegend, dass der Fachmann, ausgehend von den vorbekannten Erfindungen und dem allgemeinen Wissen, dass in einem unteren Potential- bzw. Stromstärkebereich mit einer geringeren Leistungsaufnahme gearbeitet werden kann als in einem mittleren Potentialbereich, was wiederum der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems bzw. dessen Wirtschaftlichkeit zugute kommen kann, zu der Lehre des Klagepatents gelangt.
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2. Bei der Abwägung aller für und gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der gegen eine Aussetzung sprechende Beschleunigungsgrundsatz vorliegend zurückzutreten hat hinter der mit einer Aussetzung verbundenen erhöhten Entscheidungsharmonie. Auch die Prozessökonomie spricht für die Aussetzung, da im Falle einer Verurteilung im Verletzungsprozess und einer Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts die damit verbundenen Rechtsfolgen des Verletzungsprozesses rückabzuwickeln wären, was im Hinblick auf die Auskunft und die Rechnungslegung zudem faktisch nicht einmal möglich wäre. Entscheidend ist für die Abwägung zudem, dass der Unterlassungsanspruch nach Ablauf des Klagepatents nicht mehr rechtshängig ist, weshalb der Klägerseite die mit einer Aussetzung verbundenen Härten zumutbar erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass das verbleibende Insolvenzrisiko bezüglich der Beklagten erhöht wäre. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass die voraussichtliche Dauer des Nichtigkeitsverfahrens nicht unangemessen lang sein dürfte, zumal der Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG bereits am 19.7.2023 erteilt worden ist.