Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 20.11.2023 – 416 HKO 96/23

ECLI:DE:LGHH:2023:1120.416HKO96.23.00

Orientierungssatz

1. Bietet ein Verkäufer Konzerttickets mit einer Garantie im Internet zum Verkauf an, bedarf es des Hinweises auf die gesetzlichen Rechte der Käufer sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, des weiteren auch die Anschrift des Garantiegebers.(Rn.7)

2. Beim Verkauf von Konzertkarten im Internet durch einen Tickethändler bedarf es der Angabe des Originalpreises der Tickets sowie Informationen darüber, in welcher Weise der Verbraucher durch den Ticketkauf in vertragliche Beziehungen zum Anbieter sowie zum Veranstalter gerät.(Rn.8)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet und dort insbesondere auf der Internetseite www.g..de

1. den Verkauf von Konzertkarten unter Hinweis auf Garantien zu ermöglichen, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, zu erteilen und/oder ohne die Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 10. November 2023 auf der Internetseite www.g..de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2024 in Deutschland (15., 16., 18. und 19. Mai 2024 D., 11., 12. und 13. Juli 2024 F., 26., 27., 29., 30. und 31. Juli 2024 G.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 3 ersichtlich, mit den Worten: „100% KÄUFERGARANTIE FÜR JEDE BESTELLUNG“, geschehen, wobei beim Scrollen hierüber der folgende Text wiedergegeben wird:

“G. Guarantees you will always:

Get your money back if an event is canceled and not rescheduled.

Receive your tickets safely and on time.

Be able to contact The G. Support Team via email or messaging to get assistance or answers to your questions.”

2. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der G. S. O. bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedienen, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der G. S. O. entstehen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 10. November 2023 auf der Internetseite www.g..de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2024 in Deutschland (15., 16., 18. und 19. Mai 2024 D., 11., 12. und 13. Juli 2024 F., 26., 27., 29., 30. und 31. Juli 2024 G.) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 4 ersichtlich, geschehen.

3. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 10. November 2023 auf der Internetseite www.....de für die Konzerte der Künstlergruppe „ R.“ im Jahr 2024 in Deutschland (15., 16., 18. und 19. Mai 2024 D., 11., 12. und 13. Juli 2024 F., 26., 27., 29., 30. und 31. Juli 2024 G.) und aus der Anlagenkonvolut ASt 4 ersichtlich, geschehen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die diplomatische Zustellung dieses Beschlusses zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Veranstalterin der Konzerte der sogenannten „Stadiontournee 2024“ der Musikgruppe „ R.“ in Deutschland und macht gegenüber der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten geltend.

2

Der offizielle Vorverkauf der Konzertkarten für die genannte Tournee der Musikgruppe „ R.“ startete im Oktober 2023 und erfolgt im Wesentlichen durch die C. E. AG & Co. KGaA über die Plattform www.e..de.

3

Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in E. und betreibt in Deutschland unter der Adresse www.g..de ein Internetportal, über das sie den Verkauf von Konzerttickets ermöglicht. Nach Beginn des Vorverkaufs für die genannten Konzerte bot die Antragsgegnerin, bei der es sich nicht um eine offizielle Vertriebspartnerin der Antragstellerin handelt, über das Portal www.g..de ebenfalls Eintrittskarten für die Konzerte der Gruppe „ R.“ zum Kauf an und bewarb diese wie folgt:

4

„100% KÄUFERGARANTIE FÜR JEDE BESTELLUNG“

5

und weiter

6

„ G. Guarantees you will always: Get your money back if an event is canceled and not rescheduled. Receive your tickets safely and on time. Be able to contact The G. Support Team via email or messaging to get assistance or answers to your questions.”

7

Es fehlte jedoch ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte der Käufer sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; auch die Anschrift des Garantiegebers wurde nicht mitgeteilt. Ergänzend wird auf die als Anlagenkonvolut ASt 3 eingereichten Screenshots betreffend Bestellvorgänge zu den Konzerten 15., 16.,18. und 19. Mai 2024 in D., 11., 12. und 13. Juli 2024 in F. und 26., 27., 29., 30. und 31. Juli 2024 in G. Bezug genommen.

8

Weiter fehlte es an Angaben dazu, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der Antragsgegnerin bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedienen sowie darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin entstehen. Auch fanden sich keine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat. Auf die als Anlagenkonvolut ASt 4 eingereichten Screenshots betreffend Bestellvorgänge zu den Konzerten 15., 16.,18. und 19. Mai 2024 in D., 11., 12. und 13. Juli 2024 in F. und 26., 27., 29., 30. und 31. Juli 2024 in G. wird ergänzend Bezug genommen.

9

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.11.2023 (Anlage ASt 5) wegen der hier in Rede stehenden Verstöße gegen Hinweis- und Informationspflichten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 16.11.2023 auf. Die Antragsgegnerin reagierte auf dieses Schreiben jedoch nicht.

II.

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1.

11

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus Art 7. Nr. 2 EuGVVO; die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG sowie aus § 32 ZPO, weil auch H. Erfolgsort einer deliktischen Handlung ist. Die Antragsgegnerin betreibt ein auch an ein deutsches Publikum gerichtetes Verkaufsportal und hat im Inland keine Niederlassung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UWG).

2.

12

Der Antragstellerin, bei der es sich um eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt, stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche – wie unter Ziffer I. 1. bis 3. tenoriert – nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3a UWG in Verbindung mit § 479 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie Art. 246d § 1 Nr. 6 und Nr. 7 EGBGB zu.

13

So verstößt die unter Ziffer I. 1. dieses Beschlusses wiedergegebene Werbung gegen die für Garantieerklärungen aus § 3a UWG in Verbindung mit § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB folgenden Hinweispflichten, die Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen.

14

Die in Ziffer I. 2. dieses Beschlusses zitierte Werbung verstößt gegen die Bestimmung des § 3a UWG in Verbindung mit Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB. Es fehlt an Informationen dazu, wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen der Anbieterin der Waren und der Antragsgegnerin als der Betreiberin des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden. Die Betreiberin hat nicht nur die von ihr übernommenen Pflichten aufzuführen, sondern auch die nicht übernommenen Pflichten. Die korrekte Zuordnung ist unter anderem für die korrekte Ausübung von Gestaltungsrechten bedeutsam.

15

Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der in Ziffer I. 3. aufgeführten Werbemaßnahme folgt schließlich aus § 3a UWG in Verbindung mit Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB. Es fehlt die für den Weiterverkauf von Eintrittskarten erforderliche Angabe dazu, ob und in gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittskarten festgelegt hat. Diese Bestimmung dient dazu, Transparenz auf dem Sekundärmarkt zu schaffen.

16

Die nach § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen der begangenen Verstöße und wurde durch die Antragsgegnerin bislang – etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – auch nicht ausgeräumt.

3.

17

Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor.

18

Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Antragstellerin hat auch im Einzelnen dargelegt, dass sie Abmahnung und Antragstellung eilig betrieben hat.

19

Schließlich war die Antragsgegnerin vor Ergehen der Entscheidung auch nicht zwingend anzuhören. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.11.2023 (Anlagenkonvolut ASt 5) ohne Erfolg abgemahnt. Die Antragsschrift und die Abmahnung sind kongruent, so dass der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zwingend (erneut) rechtliches Gehör zu gewähren war.

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21

Anlage ASt 3