Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 22.11.2023 – 406 HKO 114/23

ECLI:DE:LGHH:2023:1122.406HKO114.23.00

Orientierungssatz

Beim Vertrieb von Konzertkarten im Internet durch einen Ticketanbieter bedarf es der Angabe des Originalpreises der angeboten Tickets.(Rn.4)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet und dort insbesondere auf der Internetseite www.s..com den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat, insbesondere wenn dies erfolgt, wie am 10. November 2023 auf der Internetseite www.s..com für das Konzert der Künstlergruppe „R.“ in Deutschland am 15. Mai 2024 in D. und aus dem Anlagenkonvolut ASt 3 Blatt 1-16 ersichtlich geschehen.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

5. Die diplomatische Zustellung dieses Beschlusses zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichtes wird angeordnet.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und zum Teil begründet.

2

Das Landgericht Hamburg ist nach § 14 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zuständig, weil die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen unlauteren Wettbewerbshandlungen in ihrer an die inländischen Verkehrskreise gerichteten Werbung bundesweit und auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg vorgenommen hat. Die Angelegenheit ist nach § 12 UWG eilbedürftig.

3

Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich aus Art 6 Rom II VO.

4

Der Antrag ist nach §§ 3, 3 a, 5 a, 5 b, 8 UWG zum Teil begründet, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie Konkurrentin der Antragsgegnerin beim Vertrieb von Konzertkarten ist und dass in den von der Antragsgegnerin veröffentlichten Ticketangeboten (Anlage Ast 3) die nach Art. 246 d § 1 Nr. 7, § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) notwendigen Informationen bzgl. des Originalpreises der angeboten Tickets fehlen. Gemäß § 938 ZPO hat die Kammer die Beispielsfälle für das gerichtliche Verbot (“insbesondere“) zur verfahrenstechnischen Vereinfachung auf die Werbung für das Konzert am 15.8.2024 beschränkt, ohne dass damit eine Einschränkung des allgemein formulierten Verbotes verbunden wäre, den Verkauf von Konzertkarten ohne die notwendigen Informationen zum Originalpreis zu ermöglichen.

5

Der Antrag ist hingegen nicht begründet, soweit die Antragstellerin das Fehlen der nach Art 246 § 1 Nr. 6, § 2 EGBGB notwendigen Informationen rügt. In den mit dem Antrag eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlage Ast 2 Ziffern 2 ff und 9 ff) informiert diese darüber, das beim Ticketkauf auch ein Vertrag mit ihr zustande kommt, sowie über das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Anbieter der Tickets und über die daraus jeweils resultierenden Rechte und Pflichten.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Zivilprozessordnung (ZPO).

7

Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme durch Abmahnung vom 10.11.2023, hat sich jedoch nicht zur Sache geäußert.