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Landgericht Hamburg Urteil vom 05.12.2023 – 406 HKO 29/23

ECLI:DE:LGHH:2023:1205.406HKO29.23.00

Orientierungssatz

1. Bietet ein Händler über einen Onlineshop Armbanduhren mit markenrechtsverletzenden Kennzeichen an, ist er unabhängig von einer Kenntnis der Fälschung zur Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung, zur Vernichtung der in seinem Besitz befindlichen Uhren sowie zum Schadensersatz verpflichtet.(Rn.34) (Rn.37) (Rn.39)

2. Die Pflicht zur Auskunftserteilung erstreckt sich nicht auf private Endabnehmer, deren Identität dem Händler nicht bekannt ist; eine elektronische Auskunft kann nicht verlangt werden, sofern sie unzumutbar ist.(Rn.35)

3. Bezieht ein Händler Uhren über Drittquellen, insbesondere nicht identifizierte Zwischenhändler oder Trödler, trifft ihn gleichwohl eine eigenständige Pflicht zur Echtheitsprüfung, vor allem bei hochpreisigen Luxusuhren mit gesteigertem Fälschungsrisiko.(Rn.38)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 6. März 2025, 5 U 2/24, Urteil

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, jeweils unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er in der Europäischen Union unter den Zeichen

"B. H. B."

und/oder

"B."

und/oder

"H. B."

Armbanduhren und/oder deren Aufmachung und/oder Verpackung angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder zu den genannten Zwecken besessen und/oder beworben hat, die nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind,

und zwar unter Angabe

a) des Namens und der Anschrift der Hersteller und der Lieferanten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Einkaufspreise;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren sowie der erhaltenen Verkaufspreise;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Online-Werbung der Zugriffsorte, der Zugriffszeiten, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume der jeweiligen Werbemaßnahme;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

- zum Nachweis sämtlicher Angaben die entsprechenden Belege (z.B. Rechnungen) in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2.. Der Beklagte wird verurteilt, die noch im Eigentum oder Besitz befindlichen Erzeugnisse nach Ziff. 1. einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten des Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 753,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2022

zu zahlen;

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 237,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2023.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. genannten Handlungen entstanden ist

und noch entstehen wird;

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 120.000,00 € zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist registrierte Inhaberin der aus Anlagen K 3 bis K 5 ersichtlichen Unionsmarken „B. H. B.“, „B.“ sowie „H. B.“, die u. a. für Uhren geschützt sind und deren rechtserhaltende Nutzung zwischen den Parteien streitig ist.

2

Der Beklagte bot mit den vorgenannten Marken gekennzeichnete Uhren an, wobei die näheren Einzelheiten hierzu streitig sind. Auf Anlagenkonvolut K 7 wird verwiesen. Von Klägerseite wurde ein Testkauf veranlasst (Anlage K 8). Die Klägerin macht geltend, bei der ausgelieferten Uhr die auf Blatt 9 der Klage aufgeführten Abweichungen zu einer Originaluhr festgestellt zu haben (Anlage K 9).

3

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin in der aus Anlage K 11 ersichtlichen Art und Weise ab, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2022 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 12) abgab, die die Klägerin mit Schreiben ebenfalls vom 26.09.2022 (Anlage K 13) annahm. Außerdem erteilte er Auskunft dahin, er habe lediglich acht Uhren als vermeintliche Originalware ohne Rechnung von einem Trödler, von dem er weder Namen noch Kontaktdaten habe, gekauft und mit ca. 100 € Gewinn weiterverkauft habe.

4

Wegen des nach der Behauptung der Klägerin nachfolgend erfolgten weiteren Vertriebs von 14 Uhrenmodellen in der aus Anlagenkonvolut K 14 und K 15 ersichtlichen Art und Weise bis zum 28.09.2022 führte die Klägerin einen weiteren Testkauf durch (Anlagen K 16 und K 17) und setzte gegen den Beklagten mit dem aus Anlage K 18 ersichtlichen Schreiben eine Vertragsstrafe von 70.000,00 € fest, deren Begleichung sie nebst einer ordnungsgemäßen Auskunft forderte.

5

Der Beklagte zahlte von den von Klägerseite geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 2.924,70 € einen Betrag von 2.171,50 €. Die Klägerin wendete für die Testkäufe Beträge von 128,99 € bzw. 108,99 € auf (Anlagen K 8 und K 16).

6

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe in großem Umfang unter Verwendung der Klagemarken Produktfälschungen über das Internet vertrieben und sei der Klägerin deshalb zur Auskunftserteilung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung der Produktfälschungen verpflichtet, ferner zum Schadensersatz, zur Entrichtung der angemessenen Vertragsstrafe und der noch ausstehenden Abmahnkosten sowie der Kosten für den Testkauf. Die von Beklagtenseite erteilte Auskunft sei von vornherein unglaubhaft und daher nicht als Erfüllung des Auskunftsanspruchs anzusehen.

7

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

8

I) Der Beklagte wird verurteilt, jeweils unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig und in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er in der Europäischen Union unter den Zeichen "B. H. B."

9

und/oder

"B."

10

und/oder

"H. B."

11

Armbanduhren und/oder deren Aufmachung und/oder Verpackung angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder zu den genannten Zwecken besessen und/oder beworben hat, die nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind,

12

und zwar unter Angabe

13

a) des Namens und der Anschrift der Hersteller und der Lieferanten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Einkaufspreise;

14

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren sowie der erhaltenen Verkaufspreise;

15

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

16

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Online-Werbung der Zugriffsorte, der Zugriffszeiten, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume der jeweiligen Werbemaßnahme;

17

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

18

wobei

19

- dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

20

- zum Nachweis sämtlicher Angaben die entsprechenden Belege (z.B. Rechnungen) in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

21

II. Der Beklagte wird verurteilt, bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse nach Ziff. I. gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den markenverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

22

III. Der Beklagte wird verurteilt, die noch im Eigentum oder Besitz befindlichen oder dorthin gem. Ziff. II. gelangenden Erzeugnisse nach Ziff. I. einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten des Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;

23

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 753,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2022 zu zahlen;

24

V. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 237,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

25

VI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 70.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2022 zu zahlen;

26

VII. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

27

Der Beklagte beantragt

28

Klagabweisung.

29

Der Beklagte bestreitet, dass er über seine Internetseiten gefälschte Uhren vertrieben habe. Die von Klägerseite genannten Verkaufszahlen seien kein Beweis dafür, dass der Beklagte überhaupt Uhren in entsprechender Anzahl verkauft habe. Zum Teil beruhten diese Zahlen auch auf sogenannten Eigenkäufen. Auch bestreitet der Beklagte, nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch Uhren angeboten zu haben. Vielmehr habe er vor Abgabe der Unterlassungserklärung vorsorglich alle Uhrenangebote ausgeschaltet. Den Auskunftsanspruch habe der Beklagte bereits außergerichtlich wahrheitsgemäß erfüllt, gewerbliche Abnehmer habe es nicht gegeben. Auch habe der Beklagte keine Uhren mehr in seinem Besitz, die herausgegeben werden könnten.

30

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet, Art. 124 - 126 UMV, §§ 32, 39, 256 ZPO, 14, 18, 19, 19 d 125 b MarkenG, 242, 259 BGB, Art. 8 Abs. 2 Rom II VO.

32

Der Beklagte hat mit den der Klägerin als eingetragene Inhaberin nach § 28 Abs. 1 MarkenG, Art 19 UMV unwiderlegt zustehenden Klagemarken gekennzeichnete Uhren im Internet angeboten und verkauft, jedoch weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass diese Uhren mit Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht worden sind, so dass von einer Verletzung der Rechte an den Klagemarken durch den Beklagten auszugehen ist, weil die Darlegungs- und Beweislast für eine Erschöpfung der Markenrechte, d. h. für ein mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgtes Inverkehrbringen der Ware, bei demjenigen liegt, der die mit den Marken gekennzeichneten Waren vertreibt, vorliegend also bei dem Beklagten. Aufgrund seiner Einlassung, lediglich acht Uhren bei einem ihm namentlich nicht bekannten Trödler erworben zu haben, steht fest, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, eine Zustimmung der Klägerin zum Inverkehrbringen der hier streitgegenständlichen Uhren zu belegen.

33

Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin die Klagemarken auch rechtserhaltend genutzt. Wie die Klägerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 02.06.2023 zutreffend ausführt, ergibt sich dies letztlich auch aus dem Vortrag des Beklagten, er habe Originalware vertrieben, was eine rechtserhaltende Nutzung der Klagemarken impliziert und das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten als widersprüchlich erscheinen lässt. Im Übrigen hat die Klägerin die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken durch die aus Anlagen K 6 und K 22 ersichtlichen Unterlagen auch hinreichend belegt.

34

Aufgrund der vorliegenden Markenrechtsverletzung ist der Beklagte der Klägerin zur Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung verpflichtet. Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar erlischt der Auskunftsanspruch auch dann durch Erfüllung, wenn die erteilte Auskunft unzutreffend ist. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruches allerdings dann nicht, wenn sie von vornherein unglaubhaft ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.1994, BGHZ 125, S 322 - Cartier-Armreif). Die von Beklagtenseite erteilte Auskunft, lediglich acht mit den Klagemarken gekennzeichnete Uhren besessen zu haben, ist von vornherein unglaubhaft, weil die von Klägerseite eingereichten Unterlagen auf einen über bloße acht Uhren weit hinausgehenden Vertrieb von Uhren durch den Beklagten hindeuten. So enthält bereits die Anlage K 14 Angebote von 14 verschiedenen Uhren mit den Klagemarken, von denen zum Teil mehrere Exemplare angeboten wurden.

35

Der Beklagte ist daher weiterhin verpflichtet, der Klägerin über den Umfang der Rechtsverletzung nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Möglichkeiten Auskunft in dem in der Entscheidungsformel zu 1) umschriebenen Umfang zu erteilen, wobei eine Erteilung in elektronischer Form nicht verlangt werden kann und eine Auskunftspflicht bzgl. privater Endabnehmer wegen § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG auch nach § 242 BGB nicht besteht (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 19 Rn. 46, 54 m. w. N.).

36

Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückruf der in den Verkehr gebrachten markenrechtswidrigen Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern ist hingegen nicht begründet. Erforderlich ist hierfür, dass mindestens ein Lieferfall festgestellt werden kann. Waren, die an Endverbraucher ausgeliefert wurden, sind nicht von dem Rückrufanspruch erfasst (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 18 Rn. 71, 74 m. w. N.). Der Beklagte hat unwiderlegt in Abrede genommen, die streitgegenständlichen Uhren auch an gewerbliche Abnehmer geliefert zu haben. Die vorgelegten Uhrenangebote deuten auch eher auf den Verkauf lediglich an Endverbraucher hin und belegen jedenfalls nicht eine Auslieferung auch an gewerbliche Abnehmer.

37

Der zu 3) streitige Anspruch auf Vernichtung der zu Unrecht mit den Klagemarken gekennzeichneten Uhren im Besitz des Beklagten ergibt sich aus § 18 MarkenG und besteht unabhängig davon, ob der Beklagte gegenwärtig noch derartige Uhren im Besitz hat. Ausreichend ist vielmehr, dass der Beklagte überhaupt einmal Eigentümer oder Besitzer von widerrechtlich gekennzeichneten Waren der in Rede stehenden Art geworden ist. Dass der Beklagte bestreitet, derzeit noch derartige Uhren im Besitz zu haben, ist unerheblich. Der Markeninhaber soll die Möglichkeit haben, sich im Wege der Zwangsvollstreckung über die wahren Verhältnisse zu vergewissern (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 18 Rn. 48 m. w. N.).

38

Da der Beklagte aufgrund der Umstände des Erwerbs der streitigen Uhren, nach seiner Darstellung bei einem ihm namentlich nicht bekannten Trödler, damit rechnen musste, es hier nicht mit Originalware zu tun zu haben, hat er insoweit mindestens fahrlässig gehandelt und ist der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Klägerin ihren Schaden insbesondere im Hinblick auf die noch nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft derzeit noch nicht abschließend berechnen kann, ist der insoweit gestellte Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig.

39

Im Wege des Schadensersatzes ist der Beklagte zudem verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Testkäufe sowie der vorgerichtlichen Abmahnung zu erstatten. Der von Klägerseite dabei zu Grunde gelegte Streitwert von 200.000,00 € erscheint der Kammer dabei als angemessen. Eine entsprechende Abrechnung seitens der Klägervertreter konnte von Klägerseite ohne mitwirkendes Verschuldens nach §§ 254, 278 BGB akzeptiert werden, da es sich bei den Klagemarken um - wenn auch vornehmlich im Bekleidungssektor - bekannte Marken handelt und mit der Abmahnung neben dem Unterlassungsanspruch auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht wurden. Entsprechend § 252 Satz 2 BGB ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Klägerin die geltend gemachten Kosten bereits an die Klägervertreter bezahlt hat, da der Beklagte den Ausgleich der Forderung auch aus anderen Gründen ernsthaft und endgültig verweigert hat, nämlich wegen angeblicher Überhöhung der Forderung.

40

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

41

Der Anspruch auf Vertragsstrafe ist hingegen auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvorbringens der Klägerin nicht begründet.

42

Der Beklagte hatte hier in der aus Anlage K 12 ersichtlichen Art und Weise eine Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung versprochen, die von Klägerseite nach billigem Ermessen festzusetzen war. Die von Klägerseite vorgenommene Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe ist daher nach § 315 Abs. 3 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, wobei bereits bei einem Überschreiten des angemessenen Betrages um 20 - 25 % von einer offenbaren Unbilligkeit auszugehen ist (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, § 319 Rn. 3 m. w. N.). Daneben unterliegt auch das Recht auf Bestimmung einer Vertragsstrafe - wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung besprochen - für den Fall noch deutlich höherer Überschreitung des Angemessenen dem von Amts wegen zu prüfenden Einwand der missbräuchlichen Ausübung, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einem Verlust des betreffenden Rechtes führt. Dass die Forderung offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründet, ergibt sich auch aus § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. Gegenstand der festgesetzten Vertragsstrafen sind vorliegend die aus Anlage K 14 ersichtlichen Angebote von 14 Uhrenmodellen, von denen insgesamt maximal 70 Stück verkauft worden sind. Da die Bestimmung der Vertragsstrafe nach § 315 BGB unwiderruflich ist (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023 § 315 Rn. 11 m. w. N.), ist die mit Schriftsatz vom 25.08.2023 erfolgte Erstreckung der Vertragsstrafeforderung auf die aus Anlage K 21 ersichtlichen Angebote unbeachtlich. Die Klägerin müsste diesbezüglich gegebenenfalls eine gesonderte Vertragsstrafe festsetzen. Mit den aus Anlage K 14 ersichtlichen und von der Vertragsstrafefestsetzung maximal erfassten 70 Uhrenverkäufen konnte der Beklagte maximal einen Umsatz in der Größenordnung von knapp 8.000,00 € erzielen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Vertragsstrafe nur für Verkäufe nach Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26.09.2022 verlangt werden kann. Die Annahme wurde zwar ebenfalls am 26.09.2022 erklärt. Offen bleibt jedoch, welche Angebote und Verkäufe von diesem Tag nach Zugang der Annahme der Verpflichtungserklärung erfolgt sind. Auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrages der Klägerin lässt sich daher allenfalls hinsichtlich der auch am 27.09.2022 angebotenen 11 Uhrenmodelle ein Vertragsstrafeverstoß feststellen. Insgesamt übersteigt die Vertragsstrafeforderung daher den von Beklagtenseite mit den Vertragsstrafeverstößen maximal erzielten Umsatz um circa das Zehnfache. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Höhe der Vertragsstrafe zur Vermeidung künftiger Verstöße den mit den Vertragsstrafeverstößen maximal erzielbaren Umsatz und nicht nur den Gewinn erreichen oder auch etwas übersteigen darf, übersteigt die tatsächlich festgesetzte Vertragsstrafe den demnach maximal angemessenen Betrag immer noch um ein mehrfaches und ist damit nicht nur unbillig festgesetzt, sondern auch rechtsmissbräuchlich überhöht.

43

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.