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Landgericht Hamburg Urteil vom 14.12.2023 – 323 O 206/22
ECLI:DE:LGHH:2023:1214.323O206.22.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 1.348,65 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 86,63, jeweils nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2022, zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 05.03.2022 im Bereich der Kreuzung S.- v.- U.-Straße/D.- B.-Straße ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren der Kläger als Fahrer des PKW mit dem Kennzeichen..., in dem die Zeugin K. P. als Beifahrerin saß, und die Zeugin J. C., die als Polizeibeamtin das Einsatzfahrzeug der Beklagten mit dem Kennzeichen... führte.
2
Der Kläger befuhr die S.- v.- U.-Straße, die als zweispurige Einbahnstraße ausgestaltet war, und beabsichtigte, bei Grün die Kreuzung Richtung geradeaus zu passieren. Die Zeugin C. wollte aus der D.- B.-Straße, die dort als einspurige Straße ausgebaut war, bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahren. Dort kam es unter streitigen Umständen zur Kollision beider Fahrzeuge.
3
Dem Kläger entstanden folgende Schäden:
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- Wiederbeschaffungsaufwand € 3.650,00
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- Sachverständigenkosten € 1.825,50
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- Kostenpauschale € 20,00
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Summe: € 4.495,50
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Der Kläger behauptet,
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er habe die S.- v.- U.-Straße mit zulässiger Geschwindigkeit im rechten Fahrstreifen befahren. Die Zeugin C. sei ohne eingeschaltetes Signalhorn und ohne sich hineinzutasten in den Kreuzungsbereich eingefahren.
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Der Kläger hat zunächst angekündigt, zu beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.495,50 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 540,50 jeweils nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.10.2022 die Schadensersatzansprüche in Höhe von € 3.146,85 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.348,65 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 86,63 jeweils nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klage
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Klageabweisung.
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Die Beklagte behauptet,
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die Zeugin C. habe bei Annäherung an die Kreuzung ihre Geschwindigkeit bis zum Stillstand verringert und sich in den Kreuzungsbereich hereingetastet. Die Sonderrechte habe sie bereits deutlich vor der Überfahrt durch Blaulicht und Martinshorn kenntlich gemacht; es seien mindestens drei Tonspuren des Horns erklungen. Da ihre Sicht nach links durch einen abgestellten Container eingeschränkt gewesen sei, habe sie über die Sichtlinie hinwegfahren müssen, um kreuzenden Verkehr einsehen zu können. Dabei sei es zur Kollision gekommen. Der Kläger sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von über 50 km/h in Kreuzungsbereich eingefahren.
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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es hat die Zeugen K. P., J. C., J. S. und S. K. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2023 Bezug genommen.
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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat auch hinsichtlich des nicht von der Beklagten regulierten Restbetrags Erfolg.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der ihm bei dem Verkehrsunfall vom 05.03.2022 entstandenen materiellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 17 StVG nach einer Quote von 100%.
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Die Vorschrift des § 7 StVG steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird durch § 839 BGB nicht verdrängt (vgl. BGH NJW 1991, 1171).
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a) Der Unfall hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Streifenwagens ereignet, dessen Halter die Beklagte war. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall war nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht.
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b) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall ist nicht durch ein für die Fahrerin des Einsatzfahrzeuges unabwendbares Ereignis verursacht worden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass diese jede nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
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c) Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängen gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere von den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ab. Dabei sind zu Lasten einer jeden Partei nur solche Umstände zu Grunde zu legen, die unstreitig oder bewiesen sind oder sonst feststehen.
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Zu Lasten der Beklagten war die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in dem Unfall verwirklicht hat. Die Betriebsgefahr war dadurch erhöht, dass das Fahrzeug über die rote Ampel in die vorfahrtberechtigte Fahrbahn gesteuert wurde. Darüber hinaus ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Zeugin C. als Fahrerin des Einsatzfahrzeugs die Sorgfaltsanforderungen bei der Nutzung der Sonderrechte nicht beachtet hat.
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Zwar geht das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Zeugin C. jedenfalls vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich Blaulicht und Martinshorn an dem Einsatzfahrzeug eingeschaltet hatte und danach Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in Anspruch genommen hat. Der Kläger und die Zeugin die Zeugin P. als Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers gaben zwar an, vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich diese nicht wahrgenommen zu haben. Die Zeugin C. gab demgegenüber an, Blaulicht und Horn durchgängig eingeschaltet gehabt zu haben. Dass diese eingeschaltet waren, wurde durch die neutrale Zeugin K. bestätigt. Diese gab an, sie habe als Fußgängerin die Ampel überqueren wollen, sie sei dann aber nicht losgegangen, weil sich von rechts ein Polizeifahrzeug mit „Tatütata“ und Blaulicht genähert habe. Die Zeugin war glaubhaft, ihre Angaben uneingeschränkt glaubwürdig. Die Zeugin schilderte ersichtlich selbst Erlebtes. Ein Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht ersichtlich. Indessen hat die Beklagte nicht bewiesen, dass Blaulicht und Horn am Einsatzfahrzeug so rechtzeitig eingeschaltet waren, dass der Kläger diese vernehmen und seine Fahrweise auf das Einsatzfahrzeug anpassen konnte. Zwar hat die Zeugin C. bekundet, Blaulicht und Horn geraume Zeit vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich eingeschaltet zu haben, diese seien durchgehend eingeschaltet gewesen. Zweifel bestehen diesbezüglich, weil die Zeugin K. bekundete, sie habe damals längere Zeit vor der Fußgängerampel gewartet und das Martinshorn sei schon sehr laut gewesen, als sie dies das erste Mal gehört habe. Die Zeugin S. konnte diesbezüglich keine hinreichenden Angaben machen. Das Gericht ist danach nicht davon überzeugt, dass Blaulicht und Horn rechtzeitig eingeschaltet waren.
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Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Einsatzfahrer ein Fahren bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben. Das nach § 38 StVO mit Sonderrechten ausgestattete Fahrzeug darf daher nur dann bei rotem Ampellicht in die Kreuzung einfahren, wenn sich sein Fahrer vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf die Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt haben (vgl. BGH NJW 1975, 648; Thüringer OLG MDR 2007, 884 m. w. N.).
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Diese Sorgfaltspflichten hat die Zeugin C. nicht eingehalten. Die Zeugin gab selbst an, sie sei zunächst mit etwas über 30 km/h gefahren und habe, als sie sich dem Kreuzungsbereich angenähert habe, etwas verlangsamt. Ihr Fahrzeug sei durchgängig in Fahrt gewesen. Sie habe den Kläger erst unmittelbar vor der Kollision gesehen, da ihre Sicht nach links durch einen Container versperrt gewesen sei, was sie aber auch erst zu diesem Zeitpunkt realisiert gehabt habe. Damit hat die Zeugin gegen die Pflicht verstoßen, sich in die Kreuzung hineinzutasten und sich zuvor zu vergewissern, dass der Kläger ihr Fahrzeug wahrgenommen und sich auf die Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt hatte. Diese Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer, weil die Sicht durch den Container versperrt war und der Kläger die Zeugin daher erst im letzten Augenblick sehen konnte.
31
Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht festzustellen. Angesichts der Ungewissheit, wie lange Blaulicht und Horn eingeschaltet waren, ist nicht festzustellen, dass er noch unfallverhütend hätte reagieren können. Dies gilt selbst dann, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hätte, da die Ursächlichkeit einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht festzustellen ist.
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Im Ergebnis haftet die Beklagte danach nach einer Quote von 100%, so dass die Klage hinsichtlich der noch nicht regulierten Ansprüche Erfolg hat.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 93 ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Teils der Klage fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu. Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben. Der Kläger hatte seine Ansprüche mit dem Aufforderungsschreiben nämlich nicht der Höhe nach beziffert, was erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu: BeckOK ZPO/Jaspersen, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 93 Rn. 25f).
34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.