Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 05.03.2024 – 314 T 5/24
ECLI:DE:LGHH:2024:0305.314T5.24.00
Orientierungssatz
Ein Gutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers, in dem auch Ausführungen zum freien Willen der Betroffenen gemacht werden, ist nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten; würde jedes durchschnittliche Sachverständigengutachten dieser Art wegen der mitzubegutachtenden Frage des freien Willens grundsätzlich unter die Honorargruppe M 3 fallen, wäre der vom Gesetzgeber bewusst angeordnete Regelfall - Gutachten zur Einrichtung einer Betreuung in Honorargruppe M 2 - zulasten der Staatskasse in sein Gegenteil verkehrt (Anschluss OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 33 Wx 28/08 und LG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 83 T 93/05).(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Altona, 8. Januar 2024, 306 XVII 488/23
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.01.2024, Az. 306 XVII 488/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona erteilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Anordnung einer Betreuung den Gutachtenauftrag „zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung“, wobei er in dem Gutachten nach telefonischer Rücksprache mit dem Gericht auch die Frage des Vorliegens eines freien Willens der Betroffenen klären sollte.
Der Beschwerdeführer erstattete unter dem 6.10.2023 das Gutachten und rechnete nach dem Stundensatz M 3 der Anlage 1 Teil 2 JVEG ab (Bl. 31 d.A.).
Die Kostenbeamtin hat den Sachverständigen zur Korrektur seiner Rechnung nach Vergütungsgruppe M 2 aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vergütung gestellt. Der Bezirksrevisor hat zu dem Antrag Stellung genommen und ebenfalls eine Abrechnung nach der Vergütungsstufe M 2 für gerechtfertigt gehalten.
Mit Beschluss vom 8.01.2024 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Vergütung für das medizinische Sachverständigengutachten auf insgesamt EUR 571,05 € festgesetzt, wobei es den Stundensatz gemäß § 9 JVEG i.V.m. Anlage 1 Teil 2 nach der Honorargruppe M 2 bemessen hat, weil das Gutachten entsprechend dem Regelbeispiel Honorargruppe M 2 Nr. 6 zur Einrichtung einer Betreuung diene. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen, Bl. 59 d.A.
II.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, denn das Amtsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Sache die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen.
Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG war durch die Kammer zu entscheiden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (Zöller/Heßler, 35. Aufl., § 522 ZPO, Rn. 38). Entscheidend ist, dass es sich um eine klärungsbedürftige Frage handelt, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und es um keine Einzelfallentscheidung geht (Zöller/Feskorn, 35. Aufl., § 543 ZPO, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsfrage, ob ein Betreuungsgutachten, in dem auch Ausführungen zum freien Willen gemacht werden, nach der Honorargruppe M 2 oder der Honorargruppe M 3 zu vergüten ist, hat für die Vergütung jeder Begutachtung zur Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen Bedeutung und wurde soweit ersichtlich noch nicht obergerichtlich entschieden (soweit nur AG Itzehoe, Beschluss vom 15. September 2015 – 86 XVII 1033 –, juris; vgl. zur Frage der Geschäftsfähigkeit in Betreuungsgutachten noch OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 33 Wx 28/08 –, juris und LG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2006 – 83 T 93/05 –, juris).
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, weil das Amtsgericht für die streitgegenständliche Begutachtung zu Recht das Honorar nach der Honorargruppe M 2 festgesetzt hat.
Das Honorar für die Leistung eines Sachverständigen berechnet sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 Teil 2. Laut Überschrift der Anlage 1 Teil 2 werden nach der Honorargruppe M 2 beschreibende Gutachten vergütet, die nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erstattet werden, wobei der Gesetzgeber unter Nr. 6 „insbesondere“ Gutachten zur Einrichtung einer Betreuung aufführt. Gutachten zur Errichtung einer Betreuung werden nach der Gesetzessystematik in der Anlage zu § 9 JVEG als durchschnittlich schwierig angesehen (OLG München, a.a.O. Rn. 13).
Demgegenüber werden nach der Honorargruppe M 3 Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen vergütet, wobei hier „insbesondere“ neben beispielsweise Gutachten in Unterbringungsverfahren und zur Schuldfähigkeit unter Nr. 17 Gutachten zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit genannt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 JVEG bemisst sich das Honorar dabei einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten Honorargruppe, wenn das medizinische Gutachten verschiedenen Honorargruppen zugeordnet ist. Jedoch gilt gemäß Satz 3 der Vorschrift, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn das Ergebnis mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der gutachterlichen Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Das von dem Beschwerdeführer erstellte Gutachten sollte zur Feststellung der Erforderlichkeit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers für die Betroffene dienen. Es handelte sich also um ein Gutachten, das unter die Honorargruppe M 2 fällt. Allerdings hat das Amtsgericht auch nach dem freien Willen der Betroffenen gefragt, da diese mit der Einrichtung einer Betreuung nicht einverstanden war. Der freie Wille findet als solcher keine Erwähnung in den Regelbeispielen, ist aber bei ausführlicher und vertiefter Bearbeitung unter Auseinandersetzung mit den Anforderungen an einen freien Willen mit einem gegenüber dem durchschnittlichen Betreuungsverfahren erheblich gesteigerten Schwierigkeitsgrade im Sinne der Überschrift der Honorargruppe M 3 vergleichbar mit einem Gutachten zur Geschäftsfähigkeit, das jedoch unter die Honorargruppe M 3 fällt.
Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Vergütungsstufen ist das Sachverständigengutachten insgesamt nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten, weil die Vergütung nach der Honorargruppe M 3 zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (OLG München, a.a.O.; LG Berlin, a.a.O.). Die Frage des freien Willens stellt sich bei jeder Begutachtung der Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen. Würde jedes durchschnittliche Sachverständigengutachten dieser Art wegen der mitzubegutachtenden Frage des freien Willens grundsätzlich unter die Honorargruppe M3 fallen, wäre der vom Gesetzgeber bewusst angeordnete Regelfall - Gutachten zur Einrichtung einer Betreuung in Honorargruppe M2 - zulasten der Staatskasse in sein Gegenteil verkehrt (vgl. OLG München, a.a.O. Rn. 12; LG Berlin, a.a.O. Rn. 17). Die Einordnung in die Honorargruppe M3 würde gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 JVEG wegen des eigentlichen Schwerpunkts der Leistung des Gutachtens (Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung) zu einem unbilligen Ergebnis führen. Demgegenüber ist in Ausnahmefällen eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 durchaus denkbar, wenn die Frage des freien Willens überdurchschnittlich komplexe Probleme aufwirft, die vergleichbar sind mit denen eines Unterbringungsverfahrens oder Fragen der Schuldfähigkeit, soweit sie einen eigenständigen Gegenstand der Begutachtung darstellt und nicht die gesamte Vorarbeit unter eine gesonderte Honorargruppe fällt (so offenbar bei AG Itzehoe, a.a.O.; vgl. dazu OLG München, a.a.O. Rn. 14).
Vorliegend lag der Schwerpunkt des Gutachtens auf der Begutachtung zur Einrichtung einer Betreuung. Die beiläufige Begutachtung des freien Willens in diesem Zuge warf keine erkennbaren überdurchschnittlichen Probleme auf, die ausnahmsweise eine Vergütung nach der Honorargruppe M3 rechtfertigen. Der Beschwerdeführer musste einen in der Akte enthaltenen Krankenhausbericht sichten und die Betroffene explorieren. Des Weiteren sprach er mit dem eingesetzten Pflegedienstleister und dem behandelnden Hausarzt. Im Gutachten beschäftigte er sich vornehmlich mit der Frage, ob eine Betreuung eingerichtet werden müsse. Dabei sollte die mit ihm nachträglich vereinbarte Frage des freien Willens des Betroffenen mit beantwortet werden. Das Gutachten zeigt, dass für die Frage des freien Willens keine länger dauernde Exploration und Beobachtung notwendig waren (Abhandlung in zwei Sätzen des fünf Seiten langen Gutachtens, siehe Bl. 23 f. d.A.); erhöhter Zeitaufwand wird ohnehin über die Stundenzahl vergütet. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass sich Probleme mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad stellten. Eine Vergütung insgesamt nach Honorargruppe M 3 würde vor diesem Hintergrund, wie das Amtsgericht zu Recht ausführte, zu einem unbilligen Ergebnis führen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG die weitere Beschwerde zuzulassen.