Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 13.03.2024 – 324 O 92/24

ECLI:DE:LGHH:2024:0313.324O92.24.00

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 W 43/24

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

2

Der unvoreingenommen und verständige Durchschnittsleser versteht die angegriffene Äußerung, wonach Frau T. „mit freundlicher Unterstützung von @... und Frau @... Masken-Millionen scheffelte und Steuern hinterzog“ dahingehend, dass J. S. und die Antragstellerin einen objektiven Beitrag zu den kritisieren Aktivitäten von Frau T. im Zusammenhang mit der öffentlich bekannten sog. „Maskenaffäre“ geleistet hätten. Dies ist hinsichtlich der Antragstellerin wahr. Die Antragstellerin hat unstreitig zu Beginn der Corona-Pandemie Frau T. auf deren Anfrage hin Kontakte zu Ansprechpartner in Behörden vermittelt.

3

Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach die Antragstellerin Frau T. wissentlich dabei unterstützt habe, Millionen zu verdienen und Steuern zu hinterziehen, entsteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Leser versteht den Begriff „Unterstützung“ im vorliegenden Zusammenhang nicht im Sinne einer wissentlichen, sondern nur einer objektiven Förderung. Ein Verständnis, nach dem sowohl J. S. als auch die Antragstellerin wissentlich kriminelle Machenschaften von Frau T. gefördert haben sollten, ist fernliegend. Vielmehr versteht der Leser, dass der Antragsgegner bereits die jeweils objektiv geleisteten Beiträge von J. S. und der Antragstellerin innerhalb des Gesamtgeschehens - zum einen der (über)teure Ankauf von Masken durch das von J. S. geleitet Gesundheitsministerium, zum anderen die Vermittlung von Kontakten zu Ansprechpartnern bei Behörden - kritisch benennt. Auch die Formulierung „mit freundlicher Unterstützung von“ nimmt ironisch die Perspektive von Frau T. ein, die sich für die objektiv geleistete Hilfestellung bedankt.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.