Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 14.03.2024 – 332 O 85/23
ECLI:DE:LGHH:2024:0314.332O85.23.00
Orientierungssatz
1. Sind nach den Bedingungen einer Versicherung mit der versicherten Gefahr Leitungswasser Bruchschäden nur an Rohren „innerhalb des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte" versichert und „Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)" nicht versichert, so kann der verständige Versicherungsnehmer dem entnehmen, dass alles unterhalb der Bodenplatte nicht versichert sein soll.(Rn.73)
2. Zudem kann ein verständiger Versicherungsnehmer der Regelung entnehmen, dass jedenfalls kein Versicherungsschutz bestehen soll für eine bloße Auffüllung des Bereichs zwischen den Streifenfundamenten mit Ziegelschotter bis zum Beginn des eigentlichen Fußbodenaufbaus.(Rn.73)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege einer offenen Teilklage gegen die Beklagte einen Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... für den Betriebsausfall seines Gastronomiebetriebs „T. R.“ vom 09.01.2022 bis 20.05.2022 geltend.
Zwischen den Parteien besteht unter der vorgenannten Versicherungsnummer seit dem 22.08.2018 eine Sach-Inhaltsversicherung „Profischutz Sachversicherung“, die eine pauschale Ertragsausfallversicherung auf erstes Risiko beinhaltet und der insbesondere die Versicherungsbedingungen der Beklagten „Firmen-Sach - 2008 (VFS 08)“ zugrunde liegen (Versicherungspolice - Anlage K1; Versicherungsbedingungen - Anlagenkonvolut K2).
Die Versicherung ist auf den Gastronomiebetrieb des Klägers „T. R.“ in der H.- H.-Straße 7./P. Platz..., ... H., abgeschlossen. Gemäß dem Versicherungsschein ist davon eine pauschale Ertragsausfallversicherung umfasst. Versicherte Gefahr ist u.a. Leitungswasser. Die Versicherungssumme beträgt 300.000,00 EUR.
Zwischen den Parteien ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umstritten ist, ob sich der Boden des im Souterrain des Hauses befindliche Gastronomiebetriebs aufgrund eines versicherten Leitungswasserschadens abgesenkt hat. Umstritten ist dabei bereits, ob es sich bei den im Boden des Souterrains verlaufenden Rohre um solche handelt, die im Sinne des § 7 der AVB innerhalb des Gebäudes, also innerhalb des gesamten Baukörpers einschließlich der Bodenplatte gebrochen sind, oder ob diese Rohre sich unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) befunden haben, was nach § 7 Nr. 1 a. E. der AVB gerade nicht mehr versichert ist.
Umstritten ist weiter, ob der Putz an den Wänden aufgrund eines versicherten Nässeschadens nach § 7 Nr. 2 der AVB auszutauschen und vor diesem Hintergrund auch der Kellerboden umfangreich zu öffnen war.
Umstritten ist ferner der Umfang der durchgeführten Sanierungsarbeiten; die Beklagte wendet insoweit ein, der Vermieter des Klägers habe die Bodenabsackungen zum Anlass genommen, das Objekt grundlegend im Kern zu sanieren.
Umstritten ist schließlich, ob die Beklagte leistungsfrei geworden ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Versicherungsfall nicht bereits im Zeitpunkt der Entdeckung der Schäden angezeigt hat, sondern erst nachdem das Mietobjekt bereits vollkommen entkernt war, so dass die Beklagte keinerlei Möglichkeiten zur Schadensfeststellung (und -minimierung) hatte. Unstreitig ist jedenfalls, dass bereits zum Jahreswechsel 20020/2021 erstmals Betriebe vor Ort waren, um mittels Kamerabefahrung die Ursache für die entdeckten Bodenabsackungen zu ermitteln. Spätestens im November 2021 entschloss sich der Vermieter sodann, das Objekt im Kern zu sanieren. Ebenfalls im November 2021 wies der die Sanierungsarbeiten begleitende Architekt sowohl den Vermieter als auch den Kläger darauf hin, dass die Kostenübernahme mit dem Versicherer und ggf. Betreiber geklärt werden müsse. Dennoch meldete der Kläger der Beklagten den Schaden erst am 02.03.2022 nachdem die Hausverwaltung des Vermieters mitgeteilt hatte, dass eine Kostenübernahme der Haftpflichtversicherung nicht erfolgen werde.
Aus der von der Klägerseite selbst vorgelegten und inhaltlich auch nicht beanstandeten „Schadensfeststellung-/Bearbeitung - chronologische Entwicklung“ des mit der Betreuung des Bauvorhabens betrauten Architekten B. vom 22.01.2022 (Anlage K 4) ergibt sich - auszugsweise - jedenfalls der folgende Ablauf:
18.12.2020: 3 Ortstermin - Kamera-Befahrung Grundleitung
Teilnehmer: Fa. S1, Herr S.
Es wurde lediglich vom BA im WC Damen die Hauptleitung bis zur Straße untersucht. Lt. Fa. S1 gibt es einen größeren Rohrbruch im Bereich des Treppenhauses (s. Bilder). Sonst wurden keine weiteren Grundleitungen überprüft.
Der Unterzeichner vermutet, dass, dass es, aufgrund des festgestellten Rohrbruchs und möglicher weiterer Undichtigkeiten an den Grundleitungen, zu Unterspülungen der Sohle gekommen ist, die zu der Bodenabsackung geführt haben.
02.02.2021: Durchführung der Dichtheitsprüfung durch Fa. K./N..
Beauftragung Dichtheitsprüfung durch Verwaltung siehe Ergebnisbericht Fa. N..
2 Schäden an Bodenabläufen in den WC's. Unklarer Rohrverschluss im Bereich Flur Allgemein- Keller. Sonst wurden keine nennenswerten Schäden festgestellt;
30.11.2021: Ortstermin - Besprechung der Untersuchungsergebnisse N.
Teilnehmer: u.a. Mieter S..
Anlass: Klärung der Untersuchungsergebnisse N., Dichtheitsprüfung und mögliche Ursachen für die Bodenabsackung:
Feststellung: Untersuchungsergebnisse N./S1 sind widersprüchlich; Grundleitungen sind aus Kunststoff (HT) und wurden vorauss. bei Sanierung/Umbau in 2000 erneuert; Ursache für Bodenabsackung ist bisher nicht ermittelbar; weitere Untersuchungen (RW-Leitungen, Sondierungsöffnungen Sohle) werden für erforderlich gehalten;
Sanierung wird vom Betreiber der Gastronomie ab Januar 2022 angestrebt, da dann am wenigsten Gewinn- Verlust zu erwarten ist.
Fa. P. wäre ab Januar 2022 einsatzbereit; Unterzeichner weist darauf hin, dass die Kostenübernahme mit dem Versicherer und ggf. Betreiber geklärt werden muss
06.01.2022: Ortstermin - Klärung und Vorbereitung der Baumaßnahmen
Teilnehmer u.a. S.
Anlass: Klärung der weiteren Untersuchungsergebnisse RW-Leitungen und möglicher Ursachen für die Bodenabsackung - Klärung Baubeginn und Baumaßnahmen
Feststellung: Neben den bisherigen Untersuchungsergebnissen N./K. werden keine weiteren Schäden an Grundleitung festgestellt; es soll nach Abbruch der Sohle weiter nach möglichen Ursachen für Bodenabsackung gesucht werden.
10.01.2022: Baubeginn und Auftakttermin mit Firmen, Betreiber
Teilnehmer: u.a. S.
Anlass: u.a. Klärung weiterer Bauleistungen im Zuge der Bodensanierung: Elektro, Sanitär, Abbrucharbeiten, Ertüchtigung Bestands-Decke, Austausch von Alt-Fenster;
20.01.2022: Ortstermin mit Statiker - Klärung der Gegebenheiten und erforderlicher baulicher Maßnahmen
Teilnehmer: u.a. S.
Bisher keine klaren Erkenntnisse zur Ursache von Bodenabsackung; weitere Untersuchungen des Baugrunds/Fundamente sind erforderlich, um Lösung für neue Sohle festzulegen; es wurden keine alten Grundleitungen gefunden;
Ab 01.02.22 bis 18.02.2022: Umsetzung der Sohlen-Sanierung gem. statischen Angaben, Anpassung Angebot P. und Gesamtkalkulation zur Abstimmung und Freigabe durch Eigentümer, Mieter, Versicherer
1. Überprüfung der Grundleitungen/Hausanschluss-Leitungen
Bei den Abbrucharbeiten der Sohlen in den Gasträumen wurden bisher keine Altleitungen angetroffen. Im Bereich der WC´s wurde ein ca. 20 cm strake intakte Betonsohle gefunden , deshalb wird dieser Bereich nicht abgebrochen. Sohle und neue HT-Grundleitungen wurden bei Sanierung ca. 2000 eingebaut.
Wasser-Hausanschluss-Leitung ist seitlich der Nebentür eingeführt, verläuft quer vor der Tür und verschwindet im Bereich unter dem Treppenaufgang zum Haus. Vermutlich ist die Leitung ebenfalls parallel zur Strom- und Grundsielleitung bis in den Allgmein-Keller (Wasserzähler in ZBV-Raum) in 2000 verlegt worden.
3. Sanierung Bodenaufbau im Gatrobereich (P. Platz ...):
Fa. P. hat zur weiteren Klärung der Bodenabsackung den Bestands-Fußboden abgebrochen; der Unterbau ist freigelegt; 3 Schachtungen im Gastraum links (1x Außenwand, 2x Innenwand) wurden zur Überprüfung des Untergrunds bis auf eine Tiefe von ca. 140 cm angelegt; gemauerte Wände bzw. Fundamente wurden im Bereich der Decken- Unterzüge vorgefunden; möglicherweise handelt es sich hierbei um alte Kellerwände; der Sohlen- Unterbau besteht aus einem ca. 60-80 cm starken Ziegelschotter- Sand-Gemisch (Auffüllungen), darunter wird gräulicher sandiger Boden vorgefunden. An mehreren Stellen befinden sich Hohlräume im Untergrund, z.T. bis zu 1 m tief ( Stahlstange lässt sich problemlos in den Boden schieben), ansonsten ist der Untergrund relativ fest. Über die Ursache der Hohlräume kann derzeit nur spekuliert werden. Aufgrund des Alters des Gebäudes ist aber anzunehmen, dass alte defekte Grundleitungen zu Unterspülungen geführt haben, indessen Folge der Boden abgesackt ist. Der Austausch der Grundleitungen erfolgte vermutlich im Zuge der Umbauarbeiten in 2000. Der Zustand der Altleitungen zum Zeitpunkt des Austausches ist dem Unterzeichner nicht bekannt.
Aufbau Gastraum links: Oberbelag, Fermacell-Verlegeplatte auf Perlite-Schüttung ca. 3-10 cm; Betonsohle alt ca. 5 cm; Durchbiegung der Bestandssohle - in Feldmitte beträgt bis zu 12 cm; Auffüllungen aus Ziegelschotter/Sand ca. 80 cm
Aufbau Gastraum rechts: Oberbelag, Betonestrich ca. 6 cm, Styropor- Dämmung ca. 5 cm; neuere Sandauffüllungen ca. 60 cm auf altem Untergrund; der Aufbau wurde vermutlich in 2000 hergestellt, als die Räumlichkeiten der Gastronomie zugeschlagen worden sind.
Da die Ursache der Bodenabsackungen nicht eindeutig geklärt werden kann, soll in Abstimmung mit einem Bodengutachter, nach weiterer Überprüfung des Baugrunds (Künzelung/Ermittlung des tragfähigen Baugrunds/ Höhenlage der Fundamente) eine Sanierungslösung vom Statiker ausgearbeitet werden. Danach können erst die Kosten für die Wiederherstellung der Sohle, des neuen Fußbodenaufbaus und sonstige Folgekosten ermittelt werden;
4. Extra- bzw. Folgearbeiten im Zuge der Sanierung des Bodenaufbaus: Reparatur v. 2 Bodenabläufen/1 Leitungsverschluss gem. Sieluntersuch. N./Angebot K.;
Der Kläger behauptet, er habe in seinem Gastronomiebetrieb seit geraumer Zeit Bodenabsackungen festgestellt und gegenüber seinem Vermieter angezeigt. In der Folgezeit sei hierzu ein Sachverständigengutachten erstellt worden, welches als Ursache einen Bruch von Leitungsrohren, der sodann zu Hohlräumen im Untergrund geführt habe, festgestellt habe. Dieser Leitungsschaden habe eine umfangreiche Sanierung des Fußbodenaufbaus in den Räumlichkeiten unter der Anschrift P. Platz... erforderlich gemacht. Die verbindliche Festlegung des Baubeginns sei bei einem Ortstermin am 06.01.2022 mit dem Bauunternehmen P. erfolgt; die Baumaßnahmen seien sodann ab dem 10.01.2022 umgesetzt worden.
Konkret sei es zu einem Rohrbruch innerhalb des Treppenhausbereichs gekommen. Weitere Schäden seien am Bodenablauf des WC´s festgestellt worden.
Das gebrochene Rohr befinde sich innerhalb der Fundamentmauern der Streifenfundamente des streitgegenständlichen Hauses und seien somit vom Versicherungsschutz umfasst. Denn bei dem hier gegebenen Streifenfundament des Hauses würden alle Rohre als innerhalb des Gebäudes liegend gelten, wenn sie zwischen dem Streifenfundament sowie oberhalb einer gedachten Ebene zwischen den Unterkanten des Streifenfundamentes lägen; so sei es auch hier.
Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Haus ohnehin über gar keine Bodenplatte im technischen Sinn verfügt habe. Es habe sich daher auch nicht um eine Leitung gehandelt, die unterhalb des horizontalen Abschlusses des Gebäudes im Erdreich verbaut worden sei. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rohre sich innerhalb der Bodenplatte im konkreten Fall befunden hätten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Haus über keine einheitliche Bodenplatte, egal ob tragend oder nicht tragend, verfügt habe. Der Aufbau des Gebäudes nach unten hin stelle sich vielmehr wie folgt dar:
Holzparkett/Fliesenbelag
Fermacell-Verlegeplatten
Perlite-Schüttungen
Ziegelsohle (Bestand).
Das geschädigte Rohr befinde sich innerhalb der letzten der vorgenannten Schichten, nämlich in der Ziegelsohle. Da die gesamte Ziegelsohle vorliegend als Bodenplatte zu qualifizieren sei, befinde sich der Rohrbruch noch innerhalb des Gebäudes im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Zusätzlich sei eine Putzentfernung an den Wänden sowie der Wiederauftrag notwendig gewesen, da aufgrund der aufgestiegenen Feuchtigkeit sich bereits ein gravierendes Schadensbild ergeben habe. Es sei insofern ein bedingungsgemäßer Nässeschaden eingetreten. Aus den Rohren im Boden des Gebäudes sei bestimmungswidrig Wasser ausgetreten, welches zu einer Durchfeuchtung des Bodens des streitbefangenen Objektes geführt habe; die Feuchtigkeit sei dann vom Boden über die Wände hochgezogen, was zur Folge gehabt habe, dass im Rahmen der Schadensbeseitigung des Nässeschadens nicht nur die Böden hätten aufgenommen werden müssen, sondern ebenfalls der Putz von den Wänden entfernt habe werden müssen, da eine Teilsanierung nicht möglich gewesen sei.
Der Kläger behauptet weiter, er habe seinen Betrieb aufgrund der Sanierungsarbeiten vom 09.01.2022 bis zum 20.05.2022 schließen müssen. Zusammen mit den fortlaufenden Kosten des Betriebs (abzgl. Wareneinkauf) in Höhe von 111.263,96 EUR ergebe sich ein Ertragsausfallschaden in Höhe von insgesamt 207.928,07 EUR. Hiervon macht der Kläger im Rahmen der vorliegenden offenen Teilklage zunächst nur den Betriebsausfall für die ersten 3,87 Tage geltend; hieraus hat der Kläger den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR errechnet.
Des Weiteren behauptet der Kläger, er habe den Versicherungsfall zunächst nicht der Beklagten gemeldet gehabt, da er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Betriebsausfall vollumfänglich vom Vermieter übernommen werde. Nachdem die Hausverwaltung mitgeteilt habe, dass eine Kostenübernahme der Haftpflichtversicherung nicht erfolgen werde, habe sich der Kläger an seinen Versicherungsmakler gewandt, der den Betriebsausfall, was insofern unstreitig sei, unter dem 02.03.2022 bei der Beklagten angemeldet habe.
Zudem sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger stets über seinen Versicherungsmakler die Schadensmeldung über den Versicherungsfall hat erstellen und melden lassen. Der Kläger habe für die Verwaltung seiner gewerblichen Versicherungsverträge im Innen- sowie im Außenverhältnis stets einen Versicherungsmakler bevollmächtigt. Der benannte Makler C. C. sei von ihm am 13.12.2021 mandatiert worden, wovon die Beklagte auch zeitgleich in Kenntnis gesetzt worden sei. Aus der Mandatsbestätigung (Anlage K10) der Konzernmutter der Beklagten gehe aber hervor, dass das Maklermandat erst zum 01.02.2022 übertragen worden sei, obwohl es ja bereits am 13.12.2022 angezeigt worden sei. Da der Makler erst mit der Übertragung durch den Versicherer den Zugang zu den entsprechenden Portalen erhalten habe, habe der Makler erst dann die Vertragsunterlagen einsehen können. Eine frühere Schadensmeldung sei für den Makler daher nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe bereits das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht hinreichend konkret behauptet bzw. nachgewiesen. Es sei völlig unklar, aufgrund welcher Umstände es zu den Bodenabsenkungen gekommen sei. Ein Rohrbruch sei zudem weder substantiiert behauptet noch bewiesen worden. Zudem sei der behauptete Rohrbruch ohnehin nicht versichert, da der Rohrbruch außerhalb des versicherten Gebäudes eingetreten sei.
Hierauf komme es aber auch nicht streitentscheidend an, da die Beklagte ohnehin aufgrund einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden sei. Der Kläger habe es vorsätzlich verabsäumt, den streitgegenständlichen Schaden der Beklagten unverzüglich anzuzeigen. Hierdurch habe sie insbesondere nicht vor Beginn der Bauarbeiten überprüfen können, ob sie vorliegend dem Grunde nach aufgrund eines versicherten Rohrbruchs überhaupt einstandspflichtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige offene Teilklage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.000,00 EUR aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag unter der Nr. ... aufgrund des geltend gemachten Betriebsausfalls seines Gastronomiebetriebs „T. R.“ für die geltend gemachten ersten 3,87 Tage der behaupteten Betriebsschließung seit dem 09.01.2022 (bis zum 20.05.2022).
1.
Insoweit kommt es hier nicht streitentscheidend darauf an, dass der Kläger hier nach Auffassung der Kammer schon den Eintritt einer versicherten Gefahr bzw. eines versicherten Schadens im Sinne des § 4 VFS 08-Teil B nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.
a)
Einen Bruchschaden im Sinne von § 7 Nr. 1 der VFS 08-Teil B liegt nach den Behauptungen des Klägers jedenfalls nicht vor. Nach dieser Regelung muss ein Bruchschaden an versicherten Rohren innerhalb des versicherten Gebäudes eingetreten sein. Nach § 7 Nr. 1 S. 2 der VFS 08-Teil B gilt als „innerhalb des Gebäudes der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Nach § 7 Nr. 1 S. 4 der VFS 08-Teil B sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Der Kläger behauptet, konkret sei es zu einem Rohrbruch innerhalb des Treppenhauses gekommen. Das geschädigte Rohr habe sich innerhalb der Ziegelsohle des Bodenaufbaus befunden, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich der Aufbau des Gebäudes nach unten hin wie folgt darstellen würde: Holzparkett/Fliesenbelag, Fermacell-Verlegeplatten, Perlite-Schüttungen, Ziegelsohle; zu berücksichtigen sei weiter, dass sich die Ziegelsohle noch innerhalb der Fundamentmauern der Streifenfundamente des streitgegenständlichen Hauses befinde.
Ob dieser Bodenaufbau auch für das Treppenhaus des streitgegenständlichen Gebäudes zutrifft, hat der Kläger bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dies lässt sich insbesondere auch nicht dem Bericht des Architekten B. vom 22.01.2022 (Anlage K 4) entnehmen. Dort ist lediglich der Bodenaufbau des Gastraums links und des Gastraums rechts des Gastrobereichs unter der Adresse P. Platz... beschrieben neben dem WC-Bereich, der unstreitig eine ca. 20 cm starke Betonsohle aufwies. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise an einer konkreten Darlegung, ob der Rohrbruch bedingungsgemäß innerhalb des Gebäudes stattgefunden hat.
Sofern man den Vortrag des Klägers als hinreichend substantiiert dahingehend ansehen würde, dass auch im Treppenhausbereich der Bodenaufbau wie klägerseits behauptet aufgebaut war, ergibt sich nichts Anderes.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang allerdings zunächst darauf hin, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie der Kläger zu seinen Behauptungen über den Bodenaufbau gelangt ist. Nach der klägerischen Behauptung besteht der gesamte Bodenaufbau (von oben nach unten) aus Holzparkett/Fliesenbelag, Fermacell-Verlegeplatten, Perlite-Schüttungen, Ziegelsohle. Nach den (unbestrittenen!) Feststellungen des Architekten B. (Anlage K 4) gestaltet sich der Aufbau des Bodens (einmal abgesehen vom WC-Bereich) wie folgt. Gastraum links: Oberbelag, Fermazell-Verlegeplatte auf Perlite-Schüttung ca. 3-10 cm, Betonsohle alt ca. 5 cm, Auffüllungen mit Ziegelschotter/Sand ca. 80 cm; Aufbau Gastraum rechts: Oberbelag, Betonestrich ca. 6 cm, Styropor-Dämmung ca. 5 cm, neuere Sandauffüllungen ca. 60 cm. Für den Gastraum rechts fragt sich die Kammer allerdings, ob - wie beschrieben - die Styropor-Dämmung tatsächlich direkt auf den Sandauffüllungen auflag. Es fällt somit auf, dass in der Darstellung des Klägers hinsichtlich des Gastraums links die „Betonsohle alt ca. 5 cm“ bzw. für den Gastraum rechts sogar der gesamte gedämmte Estrichaufbau in der Darstellung fehlt. Auf beide Räumlichkeiten kommt es allerdings auch - wie bereits dargestellt - gar nicht streitentscheidend an.
Unter Zugrundelegung eines Bodenaufbaus auch im Treppenhaus nach der klägerischen Darstellung, wonach dieser nach unten hin durch Holzparkett/Fliesenbelag, Fermacell-Verlegeplatten, Perlite-Schüttungen, Ziegelsohle aufgebaut ist, wobei sich die Ziegelsohle innerhalb der Fundamentmauern der Streifenfundamente des streitgegenständlichen Hauses befindet und der Rohrbruch wiederum belegen war in dieser Ziegelsohle, ergibt sich ebenfalls nicht, dass sich der Rohrbruch bedingungsgemäß nach § 7 der VFS 08-Teil B innerhalb des Gebäudes befunden hat. Hierzu müsste er belegen sein innerhalb des gesamten Baukörpers einschließlich der Bodenplatte, wobei Rohre unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) ausdrücklich nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Somit stellt sich die Frage, ob streitgegenständliche Rohrbruch noch innerhalb der Bodenplatte des streitgegenständlichen Gebäudes eingetreten ist oder sich dieser schon unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) befunden hat.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die klägerseits zitierte Rechtsprechung, wonach maßgeblich ist, ob sich der Rohrbruch innerhalb der Streifenfundamentmauern befunden hat, hier nicht einschlägig ist, da sie zu einem anderen - früheren - Bedingungswerk ergangen ist. Die hier streitgegenständlichen AVB stellen eine Reaktion auf diese Rechtsprechung des BGH dar und bezweckten, den Versicherungsschutz zu begrenzen, damit Rohrbrüche unterhalb des eigentlichen Fußbodenaufbaus im „Erdreich“ nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Diese Regelungsgeschichte muss der verständige Versicherungsnehmer, auf den zwecks Auslegung der Versicherungsbedingungen abzustellen ist, indessen nicht kennen. Dieser kann der Regelung aber dennoch allein schon aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts deutlich entnehmen, dass lediglich Rohre „innerhalb des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte“ versichert sein sollen und alles unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte nicht versichert sein soll. Richtig ist, dass es bei dem vom Kläger beschriebenen Bodenaufbau an einer Bodenplatte im technischen Sinn fehlt. Dennoch kann ein verständiger Versicherungsnehmer der Regelung ohne weiteres entnehmen, dass jedenfalls kein Versicherungsschutz bestehen soll, für eine bloße Auffüllung des Bereichs zwischen den Streifenfundamenten mit 60 bzw. 80 cm starken Ziegelschotter bis zum Beginn des eigentlichen Fußbodenaufbaus bestehend aus Perlite-Schüttungen, Fermacell-Verlegeplatten sowie dem Holzparkett/Fliesenbelag. Allenfalls nur letztere können begrifflich allenfalls als „Bodenplatte“ im Sinne der Versicherungsbedingungen aufgefasst werden, sicherlich aber nicht der Ziegelschotter, welchen der Kläger als Ziegelsohle bezeichnet. Auf den Punkt gebracht, erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass Auffüllungen mit Ziegelschotter keine Bodenplatte im Sinne der Versicherungsbedingungen sein können. Vor diesem Hintergrund halten die streitgegenständlichen Regelungen auch einer AGB-Kontrolle stand; anderes wird - soweit ersichtlich - auch nicht vertreten.
Unter Zugrundelegung des Fußbodenaufbaus des Architekten B. für die Gasträume der Adresse P. Platz... (Anlage K 4) ergibt sich im Übrigen ganz zwanglos, dass dort eine nicht tragende Bodenplatte (bestehend entweder aus der „Betonsohle alt ca. 5 cm“ oder aus dem „Betonestrich mit Styropor-Dämmung“) vorhanden war und sich der Rohrbruch im Ziegelschotter darunter befunden hat.
Abschließend ist noch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - soweit der Kläger im Übrigen vorgetragen hat, „weitere Schäden seien am Bodenablauf des WC´s festgestellt worden“, sich hieraus keinerlei erkennbare Zusammenhang mit den geltend gemachten Schäden ergibt. Durch die nicht weiter spezifizierten Schäden am Bodenablauf des WC´s dürfte es jedenfalls nicht zu den behaupteten Bodenabsackungen gekommen sein; dies wurde auch nicht (substantiiert) behauptet.
b)
Ebenso wenig hat der Kläger einen Nässeschaden im Sinne des § 7 Nr. 2 VFS 08-Teil B hinreichend substantiiert dargelegt.
Ein Nässeschaden liegt danach insbesondere vor, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen).
Richtig ist, dass es bei dieser Klausel nicht darauf ankommt, ob der bestimmungswidrige Leitungswasseraustritt aus dem Rohr innerhalb oder außerhalb des Gebäudes eingetreten ist. § 7 Nr. 2 der VFS 08-Teil B stellt hierauf nicht ab.
Festzuhalten ist aber insoweit zunächst, dass es sich bei den Bodenabsackungen unterhalb des Gebäudes begrifflich nicht um einen Nässeschaden handelt. Dementsprechend will der Kläger über diese Klausel wohl auch nur die Betriebsunterbrechung geltend machen, die aufgrund der Erneuerung des Putzes an den Wänden entstanden ist. Der Kläger behauptet insoweit, dass Feuchtigkeit die Wände hochgezogen sei. Diese Feuchte stamme von einer Durchfeuchtung des Bodens (wohl aufgrund des behaupteten Rohbruchs).
Woher der Kläger allerdings diese Erkenntnisse zieht, bleibt das Geheimnis des Klägers. Soweit ersichtlich hat keiner der am Bau beteiligten Unternehmer überhaupt eine Durchfeuchtung des Bodens festgestellt. Vor diesem Hintergrund bleibt es auch das Geheimnis des Klägers, wie er zu der Behauptung gelangt, die behauptete Feuchtigkeit stamme von dem behaupteten Rohrbruch.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich um bewusste und somit unzulässige Behauptungen des Klägers ins Blaue hinein.
c)
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Bodenabsackungen auch keine Erdsenkung im Sinne von § 9 Nr. 2a der VFS 08-Teil B darstellen. Hierzu müsste es sich bei der Erdsenkung um eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen handeln. Dies behauptet der Kläger gerade nicht.
Schließlich besteht auch kein klägerischer Anspruch aufgrund des Eintritts einer unbenannten Gefahr nach § 13 der VFS 08-Teil B. Danach leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden, also solche, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen, da hierüber die streitgegenständlichen Schäden nach § 13 Nr. 2a) cc) der VFS 08-Teil B nicht versichert gewesen wären. Denn danach sind nicht versichert Schäden durch Zufuhr von Wasser (es sei denn, dass dies durch einen auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen und dem Grunde nach versicherten Sachschaden eingetreten ist). Der behauptete Schaden ist hier aber durch die behauptete Zufuhr von Wasser (aufgrund eines Rohrbruchs) entstanden.
d)
Insoweit abschließend sei noch der Hinweis erlaubt, dass sich der Kammer zu keinem Zeitpunkt erschlossen hat, wie dem Kläger der Beweis seiner Behauptungen gelingen können soll. Eine Beweissicherung hat der Kläger offenbar in keiner Weise betrieben. Die Arbeiten, die insbesondere den Fußbodenaufbau grundlegend verändert haben, sind längst abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund ist es - ohne dass es für die hiesige Entscheidung von Relevanz wäre - nicht ersichtlich, wie dem Kläger der Beweis seiner Behauptungen gelingen soll. Der Klägervertreter hat sich hierzu auch trotz eines entsprechenden Hinweises in keiner Weise verhalten, so dass die Prozessfortführung durch den Klägervertreter wenig verständlich erscheint.
2.
Der Eintritt einer versicherten Gefahr bzw. eines versicherten Schadens im Sinne des § 4 VFS 08-Teil B kann vorliegend dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. § 8 Nr. 2 a) bb), Nr. 3 a) der VFS 08-Teil A leistungsfrei geworden.
a)
Gem. § 8 Nr. 3 a) der VFS 08-Teil A i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich verletzt.
aa)
Der Kläger hat im vorliegenden Fall objektiv gegen die sich aus § 8 Nr. 2 a) bb) der VFS 08-Teil A ergebende Obliegenheit verstoßen.
Nach § 8 Nr. 2 a) bb) der VFS 08-Teil A bestand die Obliegenheit des Klägers, dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen.
Dieser Obliegenheitsverstoß setzt voraus, dass der Kläger Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte.
Der Versicherungsfall stellt vorliegend die Schließung des Restaurants aufgrund der Durchführung umfangreicher Renovierungsarbeiten im Zuge der eingetretenen Bodenabsenkungen aufgrund eines vermeintlichen Rohrbruchs dar. Hierdurch ist es zur der behaupteten Betriebsschließung sowie dem hier geltend gemachten Betriebsausfall gekommen. Kenntnis von diesem Schadeneintritt hatte der Kläger spätestens aufgrund des Ortstermins vom 30.11.2021, an dem auch der Kläger teilgenommen hatte, wie sich aus dem Bericht des Architekten B. (Anlage K 4) ergibt und den sich die Beklagte insoweit zu eigen gemacht hat. Dort ist vermerkt, dass der Kläger selbst die avisierte Sanierung des Bodens für Januar 2022 anstrebt, „da dann am wenigsten Gewinn-Verlust zu erwarten ist.“ Des Weiteren ist vermerkt, dass die Fa. P., die den Fußboden sodann geöffnet hat, ab Januar 2022 auch einsatzbereit wäre. Ebenfalls in diesem Termin weist der Architekt gerade ausdrücklich darauf hin, dass die Kostenübernahme mit dem Versicherer geklärt werden müsse. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, die verbindliche Festlegung des Baubeginns am 10.01.2022 sei erst bei einem Ortstermin am 06.01.2022 mit dem Bauunternehmen P. erfolgt, folgt hieraus nichts Anderes. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Kläger von dem konkret und verbindlich vereinbarten Baubeginn Kenntnis erhielt, sondern von den geplanten Baumaßnahmen als solches. Mit Kenntnis von geplanten Baumaßnahmen, die zu einem versicherten Betriebsausfall führen, hatte der Kläger Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt auch von allen übrigen Umständen, die er hier zur Begründung des behaupteten Versicherungsfalls geführt haben, Kenntnis, nämlich dem Rohrbruch innerhalb des Treppenhausbereichs als vermeintliche Ursache der Bodenabsenkungen.
Mithin hat der Kläger spätestens durch die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in den nach dem 30.11.2021 folgenden Tagen gegen seine Obliegenheit, den Schadeneintritt nach Kenntniserlangung unverzüglich anzuzeigen, objektiv verstoßen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass er zunächst keine Veranlassung gesehen habe, die Beklagte zu kontaktieren, da er davon ausgegangen sei, dass der Betriebsausfall vollumfänglich vom Vermieter übernommen werde, ändert dies nichts an der Kenntnis des Klägers vom Schadeneintritt aufgrund der geplanten Renovierungsarbeiten aufgrund des abgesackten Bodens aufgrund des vermeintlichen Rohrbruchs. Voraussetzung für den Beginn der Meldefrist ist nicht, dass der Versicherungsnehmer sich tatsächlich entschließt, seinen Versicherer in Anspruch zu nehmen, sondern allein der Eintritt eines versicherten Ereignisses, welches zu einer Leistung des Versicherers führen kann (vgl. OLG Braunschweig in r+s 2020, 628). Dem Kläger war es aber unbestritten bewusst, dass ihm eine Leistung aus der streitgegenständlichen Versicherung zustehen könnte.
bb)
Der Kläger hat auch vorsätzlich gegen diese Obliegenheit verstoßen.
Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (BGH in r+s 1993, 308). Der Kläger wusste vorliegend unstreitig von seiner Verpflichtung, den Versicherungsfall unverzüglich seiner Versicherung anzuzeigen, nachdem er hiervon spätestens Ende November 2021 Kenntnis erhalten hatte. Er nahm diese Obliegenheitsverletzung im Sinne eines Eventualvorsatzes auch billigend in Kauf spätestens nachdem der Kläger durch den Architekten B. im Ortstermin vom 30.11.2021 darauf hingewiesen wurde, dass die Kostenübernahme mit den Versicherern zu klären sei. Dass der Kläger insoweit behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass sein Vermieter seinen gesamten Schaden übernimmt und daher seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen, entlastet den Kläger hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes gerade nicht (allgemeine Meinung, vergleiche OLG Braunschweig, a.a.O.; BeckOK VVG/Marlow, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 28 Rn. 130; Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, § 13 Rn. 212). Vielmehr weiß der Versicherungsnehmer in diesem Fall eines sog. „Relevanzirrtums“ um die Obliegenheit und entschließt sich nur, sie nicht zu beachten. Warum der Versicherungsnehmer die Obliegenheit wissentlich verletzt oder ihre Verletzung billigend in Kauf nimmt, ist jedoch unbeachtlich (Martin/Reusch/Schimmikowski/Wandt, Sachversicherung, Rn. 116).
Dies gilt gerade auch für den vorliegenden Fall, in welchem der Kläger schlicht ohne nähere Begründung behauptet hat, er habe den Versicherungsfall zunächst nicht der Beklagten gemeldet, da er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Betriebsausfall vollumfänglich vom Vermieter übernommen werde. Worauf diese Annahme berechtigter Weise beruhte, hat der Kläger hingegen nicht vorgetragen. Somit ist unklar, ob er dies etwa schlicht still für sich annahm ohne sich weiter zu erkundigen, ob und von wem er ggf. falsche Auskünfte erhalten hatte oder ihm dies zunächst sogar vom Vermieter zugesagt worden ist. Ein begründetes Vertrauen bzw. eine begründete Hoffnung des Klägers, seinen Versicherer nicht in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. insoweit auch Wenzel in jurisPR-VersR 2/2021 Anm. 4 m.w.N.), lag somit nicht vor, womit hier ein vorsätzlicher Verstoß gegen die streitgegenständliche Obliegenheit, den Schaden unverzüglich zu melden, anzunehmen ist.
Soweit der Kläger im Übrigen offenbar zum Ausschluss seines vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes weiter vorträgt, er habe im streitentscheidenden Zeitraum, nämlich zum 13.12.2021, seinen Makler gewechselt, der Wechsel dieses Maklermandats sei aber erst zum 01.02.2022 vollzogen worden, so dass der neue Makler erst dann auf seine Vertragsunterlagen Zugriff habe nehmen können, ändert dies nichts an dem hier angenommenen vorsätzlichen Obliegenheitsverstoß des Klägers. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass der Obliegenheitsverstoß bereits in der ersten Dezemberwoche nach Kenntnis vom Versicherungsfalls aufgrund des Ortstermins vom 30.11.2021 eingetreten ist; bereits dann ist von keiner unverzüglichen Schadenanzeige mehr auszugehen. Der Maklerwechsel erfolgte aber erst am 13.12.2021. Ohnehin hat aber auch der Kläger nicht vorgetragen, den Versicherungsfall seinem (neuen) Makler C. C. vor dem 02.03.2021 überhaupt angezeigt zu haben. Die ggf. erst verspätete Übertragung des Maklermandats zum 01.02.2022 hat sich im konkreten Fall somit überhaupt nicht ausgewirkt, so dass sich die Argumentation der Klägerseite auch vor diesem Hintergrund nicht erschließt. Vor diesem Hintergrund braucht dann auch nicht konkreter zu dem Punkt eingegangen zu werden, dass nichts dafür spricht, dass aufgrund der verspäteten Übertragung dieses Maklermandats es dem Kläger oder auch dem neuen Makler C. C. es nicht möglich war, der Beklagten diesen Schaden zu melden.
b)
Die Beklagte ist auch nicht gem. § 8 Nr. 3 b) der VFS 08-Teil A i.V.m. § 28 Abs. 3 VVG zur Leistung verpflichtet. Der Kläger hat den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Verletzung der Pflicht weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich ist.
Vielmehr liegt es vorliegend auf der Hand, dass der Beklagten bei einer rechtzeitigen Schadenmeldung Anfang Dezember 2021 eine objektive Feststellung des Versicherungsfalls durch Entsendung eines Gutachters möglich und naheliegend gewesen wäre. Dieser hätte sodann objektive Feststellungen zu den hier streitentscheidenden Fragen treffen können, insbesondere ob und welches Rohr wo gebrochen war und zu den Bodenabsenkungen geführt hat.
II.
Mangels Erfolgs in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 ZPO zu entnehmen.