Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 19.03.2024 – 406 HKO 31/23
ECLI:DE:LGHH:2024:0319.406HKO31.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 30. April 2025, 5 U 33/24, Urteil
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin dergestalt zusteht, dass es die Klägerin zu unterlassen habe,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Süßwaren mit der Bezeichnung „Kohle“ anzubieten oder in Verkehr zu bringen,
und/oder
in ihrem Internetauftritt und im Handel Pralinen mit der Bezeichnung „Kohle“ anzubieten oder über das Internet zu vertreiben,
wie ersichtlich aus der Rechtsberühmung im Schreiben der Beklagten
an die Klägerin vom 15.09.2022 nach Anlage K 4 i.V.m. Anlage K 5, ausgenommen die aus Ziffer 1 der Widerklage vom 4.12.2023 ersichtlichen Verwendungen der Zeichen GRILLKOHLE und KAMIN KOHLE.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 zur Last.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin der aus Anlage K 3 ersichtlichen Wortmarke „Kohle“, die u.a. für Süßwaren geschützt ist. Die Beklagte vertreibt die aus Anlage K 2 ersichtlichen Produkte „Dortmunder Kohle“ und „Kohle Bonbon“.
Die Klägerin vertreibt in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Aufmachung die Süßwaren „DIE ESSBARE GRILLKOHLE“ und „ESSBARE KAMINKOHLE“.
Die Beklagte hat die Klägerin in der aus Anlagen K 4 und K 5 ersichtlichen Art und Weise wegen Verletzung ihrer Wortmarke „Kohle K1“ abgemahnt.
Dies hat die Klägerin zunächst nur zum Anlass genommen, sich von den Klägervertretern anwaltlich beraten zu lassen und sich erst, nachdem die Beklagte auch Abnehmer der Klägerin in Anspruch genommen hatte, zur Erhebung der vorliegenden Klage entschlossen.
Die Klägerin macht geltend, die Klage sei aus den in der Klageschrift näher dargelegten Gründen begründet, weil ihr keine Markenverletzung zur Last zu legen sei, sodass die gleichwohl erfolgte Abmahnung seitens der Beklagten sich als schuldhafte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstelle.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1) Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin dergestalt zusteht, dass es die Klägerin zu unterlassen habe,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Süßwaren mit der Bezeichnung „Kohle“ anzubieten oder in Verkehr zu bringen,
und/oder
in ihrem Internetauftritt und im Handel Pralinen mit der Bezeichnung „Kohle“ anzubieten oder über das Internet zu vertreiben,
wie ersichtlich aus der Rechtsberühmung im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15.09.2022 nach Anlage K 4 i.V.m. Anlage K 5, mit der Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs „Kohle“ in der Suchfunktion der Internetseite der Klägerin nicht Gegenstand der Klage ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.682,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten ü. B. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung
und stellt im Wege der Widerklage folgende Anträge:
1) Die Klägerin zu verurteilen, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Klägerin, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr mit Süßwaren
das Zeichen „ KAMIN KOHLE " wie nachstehend wiedergegeben (Abbildung wie Seite 2 der Widerklage vom 4.12.2023)
und/oder
Das Zeichen „GRILLKOHLE" wie nachstehend wiedergegeben (Abbildung wie Seite 3 der Widerklage vom 4.12.2023)
zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf Süßwaren anzubringen und/oder unter diesem Zeichen Süßwaren zu bewerben und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen und/oder auszuführen;
2. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten unter Angabe eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Süßwaren gern. Ziff. 1;
3. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten unter Angabe eines geordneten Verzeichnisses Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den nach Ziff. 1 beworbenen oder gekennzeichneten Süßwaren erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Artikelnummer, Stückzahlen, Einkaufspreis und Verkaufspreis, geordnet nach Kalendervierteljahren;
4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verletzungshandlungen gern. Ziff. 1 entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
Die Klägerin beantragt
Abweisung der Widerklage.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin verletze durch den Vertrieb der aus Anlage K 1 ersichtlichen Produkte aus den in der Klageerwiderung und der Widerklage näher aufgeführten Gründen die Rechte der Beklagten an der Marke „Kohle“.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil zulässig. Hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „DIE ESSBARE GRILLKOHLE“ und „ESSBARE KAMINKOHLE“ ist das für die von Klägerseite erhobene negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse dadurch entfallen, dass die Beklagte die Klägerin mit der Widerklage diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat und die Widerklage nach Stellung der Widerklageanträge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr ohne Zustimmung der Klägerin zurücknehmen kann, sodass eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Verwendung der beiden vorgenannten Bezeichnungen bereits durch die Entscheidung über die Widerklage sichergestellt ist und ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Feststellung diesbezüglich nicht mehr besteht. Gleichwohl hat die Klägerin nach Erörterung der Frage der teilweisen Erledigung auf Nachfrage des Gerichts die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung nicht teilweise für erledigt erklärt, sondern geltend gemacht, dass die Klage die Widerklageanträge von vornherein nicht umfasst hätte.
Letzteres ist nicht zutreffend. Der Streitgegenstand der Klage ist durch Auslegung der Klageanträge und der Klagebegründung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Klägerin hat in der Klageschrift auf den Vertrieb der aus Anlage K 1 ersichtlichen Produkte Bezug genommen und ausführlich begründet, warum hierin keine Verletzung der Marke „Kohle“ zu erblicken sei. Danach war die Klage nach Antrag und Begründung dahin zu verstehen, dass sie insbesondere auch die Feststellung zum Gegenstand hatte, dass die mit der Widerklage angegriffenen Produktbezeichnungen keine Verletzung der Markenrechte beinhalten. Gegenteiliges hat die Klägerin erst in späteren Schriftsätzen geltend gemacht, was den Streitgegenstand der Klage nicht mehr ändern konnte und mangels hinreichend klar zutage getretenen Willens, die Klage teilweise zurückzunehmen, auch nicht auch teilweise Klagrücknahme verstanden werden kann. Auch die Abmahnung war, auch wenn dort keine Produkte genannt sind, ersichtlich nicht so zu verstehen, dass sie sich allein gegen eine künftige und noch gar nicht abzusehende Nutzung des Begriffes „Kohle“ in Alleinstellung als Produktbezeichnung wenden wollte. Sie richtete sich vielmehr gegen eine bereits erfolgte (angebliche) Verletzung der Rechte an der Marke „Kohle“ durch von der Klägerin vertriebene Produkte (vgl. Anlage K 4).
Im Übrigen ist die negative Feststellungsklage zulässig, da die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht, dass auch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Kohle“ in Alleinstellung zur Kennzeichnung von Süßwaren die Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Klägerin bestehe. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf eine Verwendung der Bezeichnung „Kohle“ in der Suchfunktion der Internetseite der Klägerin abhebt, ist dies nicht Streitgegenstand, wie die Klägerin bei Stellung der Klageanträge klargestellt hat. Insoweit liegt auch keine teilweise Klagrücknahme vor, da dieser Sachverhalt in der Klage nicht erwähnt war.
Im noch zulässigen Umfang ist die Klage auch begründet. Die Verwendung der aus Anlage K 1 ersichtlichen Bezeichnungen begründet keine Erstbegehungsgefahr, dass die Klägerin den Begriff „Kohle“ auch in Alleinstellung zur Kennzeichnung von Süßwaren verwenden könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Verwendung in Alleinstellung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Klarstellend hat die Klägerin erklärt, dass sie nicht die Absicht habe, Süßwaren mit dem Begriff „Kohle“ in Alleinstellung zu kennzeichnen und zu vertreiben.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
Die Verwendung der Bezeichnungen „DIE ESSBARE GRILLKOHLE“ und „ESSBARE KAMINKOHLE“ verletzt die Rechte der Beklagten an der Marke „Kohle“ mangels Verwechslungsgefahr nicht.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Ähnlichkeit der vertriebenen Waren sowie der angegriffenen Bezeichnungen. Vorliegend hat die Klagemarke „Kohle“ für Süßwaren von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da es sich um eine für Süßwaren ungewöhnliche und phantasievolle Bezeichnung handelt. Sowohl unter der Klagemarke als auch unter den angegriffenen Bezeichnungen werden Süßwaren vertrieben. Jedoch fehlt es an einem für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Maß an Zeichenähnlichkeit. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheitert sowohl im Schriftbild als auch in klanglicher Hinsicht daran, dass die angegriffenen Bezeichnungen deutlich länger als die geschützte Marke sind, sodass auch bei nur undeutlicher Erinnerung der Klagemarke Verwechslungen mit dieser nicht zu befürchten sind, wenn der Verbraucher die Produkte der Klägerin vor Augen hat. Hierzu reicht auch die begriffliche Übereinstimmung „Kohle“ noch nicht aus. Der Betrachter wird sich hier allenfalls an die humorvolle Idee erinnern, Süßwaren als Kohle zu bezeichnen, wenn er die Klagemarke kennt. Insbesondere bei der hier streitigen Verwendung der angegriffenen Begriffe als Zweitmarke unter der Dachmarke „D. Z.“ wird der Verbraucher nicht annehmen, dass die streitgegenständlichen Süßwaren aus dem Betrieb des Inhabers der Klagemarke stammen. Gegen eine markenmäßige Verwechslungsgefahr spricht hierbei auch der erkennbar stark beschreibende Anklang der streitigen Begrifflichkeiten im Sinne Grill- oder Kaminkohle ähnlich aussehender Esswaren (Süßwaren). Auch die Bezeichnung „Kaminkohle“ tritt dem Verkehr in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Produktaufmachung als einheitlicher Begriff entgegen und wird vom unbefangenen Leser der Produktaufmachung nicht auf „Kohle“ verkürzt. Eine Verwechslungsgefahr ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens festzustellen. Hierzu ist es, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, erforderlich, dass der Markeninhaber über eine Serie markteingeführter Kennzeichen mit einem bestimmten Stammbestandteil verfügt, was hier nicht der Fall ist.
Auch wenn die Widerklage und damit auch die vorprozessual ausgesprochene Abmahnung im Ergebnis unbegründet sind und letztere somit eine objektiv unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels eines Verschuldens der Beklagten nicht zu. Für einen Schadensersatzanspruch ist erforderlich, dass der Markeninhaber schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig gehandelt hat. Dabei dürfen die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden. Der ihn treffenden Sorgfaltspflicht entspricht der Markeninhaber regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Strengere Maßstäbe gelten lediglich bei der Abnehmerverwarnung (Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 819 m.w.N.). Durch einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab bei der Herstellerverwarnung würde hingegen die zur Meidung der Kostenfolge des § 93 ZPO notwendige und zur außergerichtlichen Streitbeilegung sinnvolle vorgerichtliche Abmahnung unangemessen risikobehaftet. Der hier geltend gemachte Schaden in Gestalt der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ist durch die Beauftragung der Klägervertreter aufgrund der Abmahnung entstanden, bevor die nachfolgenden Abnehmerverwarnungen die Klägerin zur Erhebung der vorliegenden negativen Feststellungsklage veranlasst haben. Die strengeren Grundsätze für das Verschulden bei Abnehmerverwarnungen gelten für diesen Schaden mithin nicht. Auch wenn sich die Abmahnung im Ergebnis aus den vorgenannten Gründen als unberechtigt herausgestellt hat, kann man der Beklagten vorliegend nicht absprechen, dass ihr Rechtsstandpunkt ihr angesichts der Berührungspunkte der Vergleichszeichen als plausibel, d. h. vertretbar und nicht fernliegend oder abwegig, erscheinen konnte, sodass sich ein fahrlässiges Handeln nicht feststellen lässt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 4, 92, 709 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt den plausiblen Wertangaben in Klage und Widerklage, deren Gegenstand sich hinsichtlich der mit 40.000,00 € zu bewertenden Unterlassungsanträge der Widerklage überschneidet. Da insoweit Klage und Widerklage erfolglos waren, fallen die Kosten insoweit den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last, woraus sich insgesamt die ausgeurteilte Kostenquote ergibt, da die Klägerin im Übrigen bis auf die nach § 4 ZPO außer Betracht bleibende Kostenforderung obsiegt hat.