Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 03.04.2024 – 335 S 19/23
ECLI:DE:LGHH:2024:0403.335S19.23.00
Orientierungssatz
1. Alleine eine erhebliche Verspätung führt nicht dazu, dass ein Flug als annulliert anzusehen ist.(Rn.3) (Rn.6)
2. Wenn die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert” angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Flugs abweicht. Die Flugannullierung setzt somit im Falle der Verspätung voraus, dass der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h., dass die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.(Rn.4)
3. Die Pflicht zu einer Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung oder einer Annullierung besteht nicht, wenn ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, nicht angetreten hat und der dank eines von ihm selbst gebuchten Ersatzflugs das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 11. August 2023, 12 C 322/22
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.08.2023, Aktenzeichen 12 C 322/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
I. Die Berufung der Klagepartei hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
1) Mit überzeugender Begründung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Verspätung und keine Annullierung des betreffenden Fluges im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorlag.
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Verspätung dann vor, wenn der Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert. Dabei lässt sich aus der Fluggastrechteverordnung nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug allein deshalb, weil die Verspätung von - und sei es auch erheblich - längerer Dauer ist, als „annullierter Flug” qualifiziert werden kann.
Folglich kann ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet. Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert” angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Flugs abweicht. Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h., wenn die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten (vgl. EuGH NJW 2010, 35-43, beck-online).
b) Die Beklagte hat vorliegend substantiiert durch Ausdruck aus ihrem Buchungssystem dargelegt, dass der betreffende Flug nicht annulliert wurde, sondern der entsprechende Flug mit der entsprechenden Flugnummer auf der entsprechenden Route lediglich verspätet durchgeführt wurde. Das (bloße) Bestreiten der Klägerin ist demgegenüber unsubstantiiert, insbesondere, weil nach ihrer eigenen Schilderung die Zedenten am Flughafen gerade nicht über eine Annullierung, sondern über eine Verspätung des Fluges informiert wurden. Für die Richtigkeit der Durchsage spricht insbesondere, dass die Durchsage und die Durchgabe der neuen Abflugzeit für sämtliche Passagiere des Fluges galt und Umbuchungen einzelner Passagiere gerade nicht erfolgten oder angeboten wurden. Zudem wurde unstreitig gerade auch den Zedenten kein Umbuchungsangebot unterbreitet. Es ist auch kein Grund erkennbar, dass die Fluggäste am nächsten Tag zu Fluggästen eines anderen Fluges stoßen sollten. So handelt es sich um eine Verbindung einer Charterfluggesellschaft auf eine Ferieninsel, bei der nicht davon auszugehen ist, dass diese von der Beklagten täglich mit eigenen Flugzeugen bedient wurde.
c) Zutreffend ist das Amtsgericht unter Anwendung der oben genannten EuGH-Rechtsprechung gleichfalls davon ausgegangen, dass in rechtlicher Hinsicht allein eine erhebliche Verspätung nicht dazu führt, dass der entsprechende Flug als annulliert anzusehen ist.
2) Die Klage ist aber auch schon deshalb unbegründet, weil die Pflicht zu einer Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung oder einer Annullierung dann nicht besteht, wenn - wie hier - ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, nicht angetreten hat und der dank eines von ihm selbst gebuchten Ersatzflugs das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, keinen solchen Zeitverlust erlitten hat und diesen Ausgleichsanspruch somit nicht haben kann (vgl. EuGH, BeckRS 2024, 525, Rn. 22).
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.