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Landgericht Hamburg Urteil vom 23.04.2024 – 406 HKO 76/23

ECLI:DE:LGHH:2024:0423.406HKO76.23.00

Orientierungssatz

1. Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Art. 10 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/787 dürfen nicht bei der Bezeichnung,  Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, welche nicht die Anforderungen für die betreffende Kategorie gemäß Anhang I der Verordnung erfüllen.(Rn.11)

2. Unzulässig ist eine Verbindung von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen mit Wörtern wie „Art", „Typ“, „-geschmack" oder ähnlichen Begriffen.(Rn.11)

3. Soll ein veganes alkoholisches Getränk als vegane Alternative zu einem Eierlikör dienen, darf es nicht als „Kein Eierlikör", „Eierlikör-Alternative" oder „veganer Likör ohne Eier" bezeichnet werden.(Rn.12)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen, in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung „Eierlikör“ verwendet wird, wenn die in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfüllt werden, ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, bei denen

(a) Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist;

und

(b) die weiteren Anforderungen des Art. 11 oder Art. 12 Abs.1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 erfüllt sind,

wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben und/oder auf Seiten 3-6 der diesem Urteil beigefügten Klageschrift vom 20.7.2023 abgebildet geschieht:

- „kein Eierlikör“

und/oder

- „Eierlikör-Alternative“

und/oder

- „vegane Alternative zu Eierlikör!“

und/oder

- „veganer Likör ohne Eier“

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites fallen nach einem Streitwert von 25.000,00 € zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 b UWG eingetragener Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Spirituosenindustrie gehört.

2

Die Beklagte vertreibt ein veganes alkoholisches Getränk mit der aus Anlage K 3 ersichtlichen Ausstattung und bewirbt dieses mit den aus der Entscheidungsformel zu 1) ersichtlichen und hier streitgegenständlichen Angaben.

3

Der Kläger macht geltend, diese Werbeangaben seien aus den in der Klageschrift genannten Gründen unlauter, weil sie gegen den sogenannten absoluten Bezeichnungsschutz nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2019/787) verstoßen. Da das beworbene Getränk - unstreitig - nicht die Anforderungen der Spirituosen-Grundverordnung an einen Eierlikör erfülle, sei nicht nur die in den streitigen Werbeangaben erfolgende Verwendung des Begriffes „Eierlikör“, sondern auch jegliche Anspielung an den Begriff „Eierlikör“, wie sie mit der Werbung erfolge, unzulässig und unlauter.

4

Der Kläger stellt die aus Seite 2 bis Seite 6 der diesem Urteil beigefügten Klage vom 20.07.2023 ersichtlichen Anträge.

5

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

6

Die Beklagte macht geltend, aus den in der Klageerwiderung vom 11.08.2023 näher genannten Gründen könne die Klage keinen Erfolg haben. Die streitigen Werbeangaben dienten der Verdeutlichung, dass es sich bei dem beworbenen Produkt gerade nicht um Eierlikör handele, was auch zur Vermeidung von Missverständnissen aufgrund der Bezeichnung des Produktes „VEGGLY“ erforderlich oder jedenfalls sinnvoll sei. Es liege keine Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ für das beworbene Getränk und auch keine unzulässige Anspielung auf diesen Begriff vor.

7

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und begründet.

9

Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist der Klageantrag zu 1) nur hinsichtlich der dort „insbesondere“ wiedergegebenen konkreten Werbung, der sogenannten konkreten Verletzungsform, hinreichend bestimmt, nicht jedoch hinsichtlich der dem Wort „insbesondere“ vorangehenden abstrakten Umschreibung des beantragten Verbotes unter Bezugnahme auf Vorschriften der Spirituosen-Grundverordnung. Die in dieser allgemeinen Umschreibung des beantragten Verbotes erfolgte Bezugnahme auf eine Rechtsnorm wird dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Danach genügt bereits die Wiederholung des Wortlautes eines gesetzlichen Verbotstatbestandes im Antrag grundsätzlich nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages und einer darauf beruhenden Verurteilung (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.12.2021, 5 U 53/20, Beschluss vom 30.01.2024, 15 W 29/23; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, § 12 Rn. 1.40 ff. m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn der Klageantrag, wie vorliegend, den Wortlaut einer Rechtsnorm nicht wiederholt, sondern nur in Bezug nimmt.

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Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Klageantrages zu 1) insgesamt. Dieser bleibt vielmehr hinsichtlich des in ihm als sogenanntes „Minus“ enthaltenen Verbotes der konkreten Verletzungsform hinreichend bestimmt und zulässig.

11

Die Klage ist insoweit auch begründet, weil die streitgegenständliche Werbung wegen eines Verstoßes gegen den sogenannten absoluten Bezeichnungsschutz nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung, einer Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, unlauter ist. Nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung dürfen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Abs. 2 dieser Norm nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „a la“, „Fassung“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden. „Aufmachung“ bezeichnet dabei nach Art. 4 Abs. 2 der Spirituosen-Grundverordnung die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung für ein Produkt verwendet werden. „Bezeichnung“ bezeichnet nach Art. 4 Abs. 1 der Spirituosen-Grundverordnung die Begriffe, die u. a. in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden. Danach ist es unzulässig, den Begriff „Eierlikör“ in der Werbung für das hier streitige Getränk zu verwenden, bei dem es sich unstreitig nicht um Eierlikör im Sinne der Begriffsbestimmungen der Spirituosen-Grundverordnung handelt. Dies gilt hinsichtlich der hier streitigen Angaben selbst dann, wenn man die vorgenannten Regelungen einschränkend dahingehend auslegt, dass nicht jegliche völlig zusammenhanglose Erwähnung geschützter Begriffe in der Werbung für nicht den Begriffsbestimmungen entsprechende Getränke unzulässig ist. Denn eine unzulässige Verwendung des Begriffes in der Werbung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Begriffsverwendung eine direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine dem Bezeichnungsschutz unterliegende Spirituosen-Kategorie enthält, so dass auch die Voraussetzungen für eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Spirituosen-Grundverordnung vorlägen, wofür es ausreicht, dass der Verbraucher einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der geschützten Spirituosen-Kategorie herstellt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 135 Rn. 26 m.w.N.).

12

Vorliegend dient die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in den streitgegenständlichen Angaben nicht allein der Abgrenzung des beworbenen Getränkes von einem Eierlikör, sondern jedenfalls auch der indirekten Bezugnahme auf die Spirituosen-Kategorie „Eierlikör“. Dass es sich nicht um einen Eierlikör handelt, bedürfte ebenso wenig einer gesonderten Erwähnung wie die Tatsache, dass es sich beispielsweise nicht um Rum oder Whisky handelt. Die Angaben zielen vielmehr darauf ab und werden dahingehend verstanden, dass das Produkt als eine vegane Alternative zu Eierlikör angeboten wird. Auf diese Weise stellen die streitigen Angaben eine unmittelbare gedankliche Verbindung zwischen dem beworbenen Produkt und Eierlikör her. Dass die streitigen Angaben im Zusammenhang mit der möglicherweise ebenfalls auf Eierlikör anspielenden Produktbezeichnung „VEGGLY“ verwendet werden, führt jedenfalls nicht zur Zulässigkeit dieser Angaben.

13

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht begründet. Insbesondere handelt es sich nicht um erforderliche Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung nach § 13 Abs. 3 UWG. Gegenstand des Zahlungsanspruches sind die dem Kläger für das anwaltliche Schreiben vom 23.05.2023 (Anlage K 7) entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese vorprozessualen Rechtsanwaltskosten waren nicht erforderlich, nachdem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit dem aus Anlage K 6 ersichtlichen Anwaltsschreiben vom 16.05.2023 bereits ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hatte. Die Kosten für die von Klägerseite selbst ausgesprochene Abmahnung vom 28.04.2023 (Anlage K 4) sind nicht Streitgegenstand und nicht näher dargelegt.

14

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 4, 92, 709 ZPO.

15

Nach § 249 Abs. 3 ZPO wird die Verkündung dieses Urteils durch die am 1.4.2024 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.3.2024 eingetretene Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gehindert.