Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 28.06.2024 – 419 HKO 34/22
ECLI:DE:LGHH:2024:0628.419HKO34.22.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 840.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Grund und Höhe eines Anspruchs auf Provisionszahlung aus einer sog. Kundenschutzklausel.
Am 28.05.2020 schlossen die Parteien eine Provisionsvereinbarung (vgl. Anl. K 1). Danach wurde die Klägerin von der Beklagten beauftragt, in Frage kommende Investoren für ein Wohnungsbauprojekt der Beklagten in N. (im Folgenden Projekt Rangierbahnhof) zu vermitteln. Die Beklagte suchte Investoren, die Eigenkapital in Höhe von 6.000.000,00 € mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten und einer Verzinsung von 10%-12% p.a. zur Verfügung stellen. Die potentiellen Investoren sollten nach § 1 Abs. 2 Provisionsvereinbarung aus dem deutschen Netzwerk der Klägerin vermittelt werden, zu dem u.a. professionelle Privatkunden sowie professionelle institutionelle Kunden wie etwa berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen, Versicherungsgesellschaften, Stiftungen, Banken, Vermögensverwaltungen und Anlageberater zählen, die direkt oder indirekt über ihre Berater, Banken oder Family Offices kontaktiert werden. In § 3 Abs. 1 Provisionsvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer erfolgsabhängigen Nachweisprovision 3,0 % (bei einer Eigenkapitalverzinsung von 12% p.a.), 3,5% (bei einer Eigenkapitalverzinsung von 11% p.a.) oder 3,75% (bei einer Eigenkapitalverzinsung von 10% p.a.). Die Provisionsvereinbarung enthielt in § 4 mit der Überschrift Kundenschutz folgende Vertragsklausel:
„Für den Fall, dass die C. R1 E. AG oder ein Unternehmen der C. R1 E. AG weitere Finanzierungsmittel für dieses oder weitere Projekte einwirbt und in diesem Zusammenhang auch Investoren anspricht, die innerhalb der letzten 60 Monate vor der Ansprache bereits durch D. & R. als mögliche Investoren gem. § 2 benannt wurden, wird vereinbart, dass die Provisionsregelung Anwendung findet, jedoch neu zu verhandeln ist und sich an den marktüblichen Konditionen sowie dem dann anfallenden Aufwand orientiert. Die C. R1 E. AG verpflichtet sich, D. & R. hierüber ungefragt zu informieren bzw. räumt D. & R. ein Auskunftsrecht hinsichtlich seiner Investoren zur Prüfung und Geltendmachung eines etwaigen Provisionsanspruchs ein, sofern hierdurch nicht geltende Gesetze verletzt werden.“
Der von der Klägerin entworfene Vertragstext wurde in mehreren Telefonaten mit der Beklagten verhandelt und danach jeweils neue Entwürfe übersandt. Der konkrete Umfang, Inhalt und das Ergebnis der Verhandlungen sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin vermittelte das V. der Zahnärztekammer S.- H. (im Folgenden V.) als Eigenkapitalinvestorin und erhielt hierfür von der Beklagten eine Provision in Höhe von 3% des investierten Betrages.
Im Rahmen eines anderen Projektes der Beklagten, nämlich des Projektes ML 23, investierte V. im Jahr 2021 Eigenkapital in Höhe von 28 Mio. Euro. Für dieses Projekt war die Klägerin von der Beklagten nicht mit der Eigenkapitalwerbung beauftragt worden. Im Herbst/Winter 2021 sprach die Klägerin die Beklagte darauf an, dass mit Blick auf die Provisionsvereinbarung eine weitere Provision für die Klägerin fällig sei. Die Beklagte wies das Ansinnen der Klägerin zurück. Mit Rechnung vom 28.12.2021 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Provision in Höhe von 3 % auf die Eigenkapitalinvestition des V., insgesamt 840.000 Euro, geltend und setzte eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab und bot eine Lästigkeitsvergleichszahlung in Höhe von 50.000 Euro an. Damit war die Klägerin nicht einverstanden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf die Provision auf Grundlage von § 4 der Provisionsvereinbarung i.V.m. § 652 f BGB habe. Ihre Kontakte seien sehr wertvoll, weshalb sie diese durch eine Kundenschutzklausel schütze. Dies sei marktüblich und nicht überraschend. Die Klausel habe den Zweck, dass die Klägerin bei Folgegeschäft, welches zwischen dem vermittelten Kunden und dem kapitalsuchenden Unternehmen zustande komme, für einen gewissen Zeitraum durch einen Provisionsanspruch partizipiere. Die Klausel vergüte eine jahrelange Befassung mit dem Investor, den Aufbau des Vertrauensverhältnisses. Insoweit sei § 4 der Provisionsvereinbarung verständlich und nachvollziehbar.
Es handele sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Es sei über mehrere Wochen intensiv und auf Augenhöhe über den Vertrag verhandelt worden. Die Kundenschutzvereinbarung in § 4 der Provisionsvereinbarung habe ernsthaft zur Disposition gestanden. Zunächst hatte die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte die Abrede nicht moniert habe. Sie habe in anderen Punkten Änderungen der Vereinbarung gewünscht, nicht jedoch in Bezug auf die Kundenschutzklausel. Zudem habe die Beklagte - was unstreitig ist - in einer anderen Provisionsvereinbarung mit der Klägerin im August 2020 ebenfalls betreffend das Projekt Rangierbahnhof die Laufzeit von 60 auf 24 Monate herabgesetzt haben wollen, was die Klägerin anstandslos akzeptiert habe. Dies belege, dass die Beklagte bei der Vereinbarung vom 28.05.2020 keinen Wunsch gehabt habe, die Kundenschutzklausel zu ändern. Später hat die Klägerin behauptet, dass während der Vertragsverhandlungen auf Wunsch der Beklagten in § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung die Worte „im Rahmen von Inhaberschuldverschreibungen“ durch „für dieses oder weitere Projekte“ ersetzt worden seien. Zuletzt hat die Klägerin behauptet, dass die Änderung in § 4 der Provisionsvereinbarung einvernehmlich erfolgt seien. Diese seien zwischen den Parteien besprochen und beschlossen worden. Die Klägerin habe generell keine Änderung in den von ihr vorgelegten Vertragsentwürfen vorgenommen, ohne dass mit der Beklagten hierzu jeweils ein Konsens hergestellt worden sei.
Die Regelungen in §§ 3 und 4 der Provisionsvereinbarung müssten als Gesamtregelung, nämlich der Preishauptabrede begriffen werden. Diese unterlägen nicht der Klauselkontrolle nach § 307 BGB.
Der Provisionssatz von 3% sei in zahlreichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vereinbart worden und deshalb ein üblicher Satz. Diesen Provisionssatz lege die Klägerin auch anderen Kapitalvermittlungen mit Dritten regelmäßig zugrunde.
Es handele sich nicht um ein erfolgsunabhängiges Provisionsversprechen. Den Kontakt zwischen der Beklagten und V. habe die Klägerin im Rahmen des Projekts Rangierbahnhof hergestellt. Ohne die dortige Vermittlung des Kontaktes durch die Klägerin hätte es nach Auffassung der Klägerin keine Zusammenarbeit der V. mit der Beklagten im Projekt ML 23 gegeben. Die Klägerin habe die Beklagte gegenüber V., mit dem die Klägerin in ständiger Geschäftsverbindung gestanden habe, fortwährend positiv beleumundet. Die Klägerin habe die Details des Projektes ML 23 gekannt und habe auch mit V. die Sachzusammenhänge des Projektes diskutiert. Ohne die fortwährend positive Bewertung der Beklagten durch die Klägerin hätte nach Auffassung der Klägerin V. weder das erste noch das weitere Geschäft mit der Beklagten abgeschlossen. Diesen Aufwand habe die Klägerin im Hinblick auf und in Kenntnis der Kundenschutzklausel betrieben. Die Klägerin habe gewusst, dass im Falle der Investition des V. eine Folgeprovision anfalle, die Beklagte habe dies ebenfalls gewusst. Darüber hinaus habe sich die Klägerin eingebracht und ermöglicht, dass eine dritte Bank der Beklagten weiterhin eine Kreditlinie gewährt habe. Anderenfalls wäre das Projekt ML 23 gescheitert und damit auch die Eigenkapitalgabe des V..
Selbst wenn die Frist von 60 Monaten als zu lang bemessen angesehen würde, sei zu bedenken, dass die Beklagte später mit 24 Monaten einverstanden gewesen sei. Der verfahrensgegenständliche Geschäftsvorfall habe sich lediglich 13 Monate nach Vertragsschluss ereignet und damit innerhalb von 24 Monaten.
Die Beklagte sei zu keiner konstruktiven Verhandlung über den Provisionsanspruch bereit gewesen. Ein vertragswidriges Nichtverhandeln könne der Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht zugutekommen. Aufgrund der Verweigerung einer Verhandlung sei nach § 653 Abs. 2 BGB der übliche Lohn als vereinbart anzusehen. Ein Provisionssatz in Höhe von 3% sei der übliche Prozentsatz, den die Klägerin gegenüber der Beklagten und anderen Geschäftspartner zugrunde gelegt habe und auch marktüblich sei. Auch mit Blick auf den tatsächlichen Aufwand der Klägerin hinsichtlich des Projektes ML 23 wäre bei einer hypothetischen Verhandlung ebenfalls ein Provisionssatz von 3% vereinbart worden. Dieses Ergebnis werde auch von § 316 BGB getragen. Danach sei im Falle der Nichteinigung das einseitige Leistungsbestimmungsrecht desjenigen anerkannt, um dessen Forderung es gehe. Diese sei mit dem branchen- und marktüblichen Provisionssatz von 3% bestimmt worden. Die Höhe des Anspruchs könne durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 840.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe hinsichtlich der Eigenkapitaleinwerbung beim Projekt ML 23 keine eigenen Maklerleistungen erbracht. Es handele sich bei § 4 der Provisionsvereinbarung um eine von Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine erfolgsunabhängige Provision sei dem Maklerrecht fremd und könne nicht mittels AGB vereinbart werden, denn eine solche Provision verstieße gegen die Grundprinzipien eines Maklervertrags und würde eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten darstellen. Über § 4 der Provisionsvereinbarung sei auch nicht verhandelt worden. Die dortigen textlichen Änderungen seien nicht auf Wunsch der Beklagten, sondern heimlich von der Klägerin vorgenommen worden. Der Vortrag der Klägerin in diesem Punkt sei widersprüchlich. Der Beklagten sei insoweit - was unstreitig ist - keine Änderungsversion übersandt worden. Die Klausel sei nicht nur von der Klägerin einseitig abgeändert, sondern zu Lasten der Beklagten massiv verschärft worden. Ein bloßes Schweigen der Beklagten könne nicht als Zustimmung oder gar als individuelles Aushandeln fingiert werden. Zudem sei die Klausel intransparent, da die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht so genau beschrieben worden seien, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstanden seien. Dies betreffe die Worte „weiteren Projekten“, „Nichtleistung“, „Marktüblichkeit“ und „dann anfallenden Aufwand“. Durch eine „Nichtleistung“ könne kein Aufwand anfallen. Diese Formulierung würde allenfalls auf einen Vermittlungsmakler zutreffen, aber nicht wie vorliegend auf einen Nachweismakler.
Die Klägerin habe dem V. das Projekt ML 23 nicht vorgestellt, aufbereitet etc. und nicht die Vertragsbereitschaft gefördert, noch der Beklagten als vertragsbereiten Investor für das Projekt ML 23 vorgestellt.
Die Kundenschutzklausel sei auch nicht branchenüblich. Vielmehr widerspreche ein über viele Jahre pauschal anfallender Provisionsanspruch ohne jede maklerrechtliche Gegenleistung dem Grundgedanken des Maklerrechts. Es habe auch keine exklusive Mandatierung des V. durch die Klägerin gegeben. Das V. sei frei darin gewesen, mit der Beklagten über eine Beteiligung am Projekt ML 23 zu verhandeln.
Mit der Klägerin seien auch nicht stets 3% Provision vereinbart worden. Beim Projekt Rangierbahnhof sei bei der Vermittlung von Fremdkapital eine Provision von 1% zugesagt worden. Beim Projekt ML 23 sei der Klägerin für eine Wertpapiertranche eine gestaffelte „Speedfee“ mit einem Höchstsatz von 3% vereinbart worden.
Einen Kontakt der Klägerin mit V. bezüglich des Projektes ML 23 habe es allenfalls im Rahmen des der Klägerin von der Beklagten erteilten Maklerauftrags über die Einbringung von Fremdkapital gegeben. Dies sei für die Eigenkapitalbeteiligung nicht relevant.
Die E-Mail der Beklagten an die VP Bank habe sich nur kurzfristig atmosphärisch positiv ausgewirkt. Das dort benannte Family Office sei letztlich nicht investitionsbereit gewesen. Die Beklagte habe selbst eine Garantieerklärung über 10 Mio. Euro abgegeben, um das Projekt abschließen zu können.
Die Provisionsvereinbarung sei nur auf das Projekt Rangierbahnhof ausgerichtet und nicht auf Dauer angelegt gewesen. Etwaige Folgeverträge bei anderen Projekten fielen schon deshalb nicht unter die Provisionsvereinbarung.
Schließlich seien auch die Voraussetzungen von § 4 der Provisionsvereinbarung vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte sei nicht zur Zahlung, sondern allenfalls zur Verhandlung verpflichtet. Ein etwaiges Nichtverhandeln führe nicht zu einer pauschalen Pflicht zur Zahlung einer marktüblichen Provision, wenn vorliegend eine Zahlung nach Aufwand vorgesehen sei. Weil die Bestimmung der Provision nicht offen bleibe, sondern von Verhandlungen abhängen sollte, käme ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315 ff. BGB nicht in Betracht.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vorstand O., der die Provisionsvereinbarung für die Beklagte verhandelt hat, sich an den Inhalt von Gesprächen über die Provisionsvereinbarung nicht erinnern zu können.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. und des Zeugen R2. Zudem wurde der Vorstand V1 der Klägerin und der Vorstand O. als Partei angehört. Wegen der Einzelheiten der Aussagen und der Einlassungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 verwiesen (Bl. 260 ff. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung eine Provision in Höhe von 3% des durch die Beklagte von der V. eingeworbenen Eigenkapitals von 28 Mio. € verlangen, also insgesamt 840.000,00 €. Die Höhe der Provision hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt. Im Einzelnen:
I.
Nach § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung findet die Provisionsregelung in § 3 der Provisionsvereinbarung für den Fall entsprechende Anwendung, dass die Beklagte oder ein Unternehmen der Beklagten weitere Finanzierungsmittel für dieses oder weitere Projekte einwirbt und in diesem Zusammenhang auch Investoren anspricht, die innerhalb der letzten 60 Monate vor der Ansprache bereits durch die Klägerin als mögliche Investoren gem. § 2 der Provisionsvereinbarung benannt wurden, wobei die Provision neu zu verhandeln ist und sich an den marktüblichen Konditionen sowie dem dann anfallenden Aufwand orientiert.
1. Die Regelung in § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung ist durch die beiderseitige Unterschrift unter die Provisionsvereinbarung wirksam vereinbart. Die Klausel ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Klausel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade mit Blick auf den Fall einer Folgeprovision in anderen Projekten zur Überzeugung der Kammer zwischen den Parteien konkret ausgehandelt worden war, weshalb eine Überprüfung der Klausel nach den §§ 305 ff. BGB nicht stattfindet. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nämlich gerade nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine allgemeine Klauselprüfung auf Grundlage von § 242 BGB verbietet sich vorliegend ebenfalls, weil sich beide Parteien als erfahrene Unternehmer gegenübergetreten sind.
a) Für ein individuelles Aushandeln spricht bereits der Ablauf der Verhandlungen, soweit er zwischen den Parteien unstreitig ist.
Danach hat zwar die Klägerin einen von ihr auch in anderen Fällen verwendetes Muster einer Provisionsvereinbarung an die Beklagte übersandt. Dieses Muster wurde im Rahmen von Verhandlungen per Telefon angepasst. Aus den Anlagen K 11 und K 12 werden die Änderungen an den einzelnen Vertragsklauseln deutlich. Danach wurde auch an § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung eine Änderung vorgenommen, nämlich die Streichung der Einschränkung „im Rahmen von Schuldverschreibungen“ durch die Worte „für dieses oder weitere Projekte“, womit eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift stattfand.
Die Vertragsänderungen erfolgten auch nicht stets einseitig zu Lasten der Beklagten. So wurde etwa die Klausel mit einem zusätzlichen Retainer i.H.v. 30.000,00 € in der nachfolgenden Version gestrichen.
Insofern hat die Kammer aber mit in den Blick genommen, dass Änderungen nur von der Klägerin in die Provisionsvereinbarung eingefügt wurden und der Beklagten per E-Mail lediglich eine Version übersandt wurde, aus der sich die Änderungen nicht ergaben, was der Klägerin die Möglichkeit eines heimlichen Einfügens von Ergänzungen erlaubt hätte. Indes war es auch bereits 2020 leicht möglich Änderungsversionen eines Dokuments zu erstellen, so dass sich die Klägerin nicht darauf hätte verlassen können, dass eine solche Ergänzung der Beklagten nicht auffallen würde, sondern ein hohes Entdeckungsrisiko bestanden hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hätte ein heimliches Vorgehen für die Klägerin auch ein immenses Reputationsrisiko bedeutet. Es ist kein nachvollziehbarer Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb die Klägerin ein solches Reputationsrisiko hätte eingehen sollen. Im Gegenteil, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin G. und der übereinstimmenden Einlassung des Vorstands V1 der Beklagten, dass das Thema „Kundenschutz“ bei der Beklagten sehr wichtig ist und diese davon überzeugt ist, dass die vorliegende Kundenschutzklausel sachgerecht ist. Die Zeugin G. hat ausgesagt, dass es für sie ein ganz normales Tagesgeschäft sei, den Kunden zu erläutern, weshalb es diese Kundenschutzklausel gibt. Diese Aussage war auch glaubhaft. Die Zeugin G. ist Betriebswirtin und keine Juristin, so dass sie die Klausel nur unter kaufmännischen Gesichtspunkten betrachtet hat und gar keine Kenntnis davon hatte, dass eine solche Klausel mit Blick auf die Grundzüge des Maklerrechts rechtlich problematisch sein könnte. Hinzu kommt, dass die Zeugin G. plausibel und lebensnah berichtet hat, dass sie aus dem Vertrauen auf Folgegeschäfte mit der Beklagten verhandelt hat. Dieses Vertrauensverhältnis setzt - wie die Zeugin Göllner ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt hat - voraus, dass offen und ehrlich verhandelt wird. Auch dies spricht gegen ein heimliches Vorgehen der Zeugin G. gegenüber der Beklagten.
b) Hinzu kommt, dass die Zeugin G. zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft ausgesagt hat, dass die Änderung der Formulierung in § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung mit der Beklagten in Person des Vorstands O. am Telefon besprochen und gemeinsam vereinbart wurde. Die Aussage der Zeugin G. war ergiebig. Die Zeugin hat erläutert, dass bei den konkreten Verhandlungen über jeden Satz der Kundenschutzklausel und jede Komponente gesprochen worden sei und die Beklagte der Veränderung zugestimmt habe.
Dies Aussage war auch glaubhaft. Zwar hat die Zeugin aus Sicht des Gerichts anfangs eher weitschweifig und am eigentlichen Beweisthema vorbei berichtet. Zudem kam sie anfangs mit den Provisionsvereinbarungen ein wenig durcheinander, weil sie sich zwischenzeitlich augenscheinlich auf eine Provisionsvereinbarung vom 07.08.2020 (vgl. Anl. K 4) bezog, in der der Zeitraum für den Kundenschutz von 60 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt worden war. Allerdings hat sie sich nach einer Ermahnung des Gerichts dann gefangen. Sie hat die Abläufe dann konkret und nachvollziehbar beschrieben. Die Zeugin G. hat lebensnah beschrieben, weshalb die Formulierung zu Inhaberschuldverschreibungen nicht mehr korrekt war und wie sie ihren Änderungsvorschlag begründet hat. Diese Abläufe decken sich mit den eingereichten Urkunden. Dies bestärkte den Eindruck des Gerichts, dass die Zeugin G. ein tatsächliches eigenes Erleben berichtet. Insoweit hat die Kammer mit in den Blick genommen, dass die streitgegenständliche Provisionsvereinbarung die erste derartige Vereinbarung war, die mit der Beklagten abgeschlossen wurde. Nicht zuletzt mit Blick auf die weiteren eingereichten Vereinbarungen ergibt sich auch, dass von Seiten der Klägerin eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zur Beklagten gewollt war. Dementsprechend ist es plausibel, dass es sich für die Zeugin G. um eine besondere Verhandlungssituation gehandelt hat und sich die Zeugin G. deshalb noch an die konkrete Verhandlungssituation und die damaligen Abläufe erinnert.
Das Gericht hat auch bedacht, ob die Zeugin G. die Unwahrheit sagen könnte, weil sie sich bei einer heimlichen Vertragsänderung eines ggf. auch strafrechtlichen Fehlverhaltens bezichtigen würde und zudem ein eigenes Provisionsinteresse mit Blick auf einen etwaigen Bonus als Teils des Gehalts haben könnte. Dafür hat das Gericht im Aussageverhalten der Zeugin aber keine belegbaren Anhaltspunkte gefunden. Die Zeugin hat die Fragen des Gerichts ohne zu zögern und frei beantwortet. Dabei wirkte sie völlig authentisch und redlich. Sie schien ernsthaft bemüht, die Vorgänge so zu berichten, wie sie sich damals aus ihrer Erinnerung zugetragen haben. Das Gericht hält die Zeugin G. deshalb auch für glaubwürdig
c) Die Aussage der Zeugin G. wird durch die Einlassung des Vorstands O. der Beklagten nicht erschüttert. Dessen Einlassung ist mit Blick auf das Beweisthema bereits nicht ergiebig. Der Vorstand O. hat erklärt, sich an den Inhalt von Gesprächen über die Provisionsvereinbarung nicht mehr erinnern zu können. Zur Begründung verwies er auf den Zeitablauf von fast vier Jahren. Deshalb könne er jetzt nicht mehr sagen, wer, wann, was gesagt habe. Es gebe hier auch verschiedene Punkte. Er könne nicht mehr genau sagen, wie es damals abgelaufen sei. Er könne nur sagen, dass es anders gewesen sei, als wenn er heute mit seinem Legal Counsel einen Vertrag durchgehe und ihm Punkt für Punkt der Vertrag erläutert werde. Es sei im Nachhinein sicherlich der Fehler der Beklagten gewesen, die Provisionsvereinbarung damals nicht mit rechtlicher Unterstützung abgeschlossen zu haben.
Hinzu kommt, dass die Einlassung des Vorstands O. nicht glaubhaft war. Schon mit Blick auf die konkreten Aussagen der Zeugin G. und den dort gemachten Vorhalten gab es eine Vielzahl von Ankern aus der damaligen Zeit, die eine Erinnerung hätten wecken können und müssen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte bereits im Herbst/Winter 2021 erstmals auf eine Provisionszahlung unter § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung angesprochen hatte. Damals lagen die Vorgänge noch nicht so lange zurück und es ging zudem um einen hohen sechsstelligen Betrag, so dass ein nunmehriges Fehlen jeder Erinnerung nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr hat das Gericht mit Blick auf dessen Körpersprache und Mimik den Eindruck gewonnen, dass der Vorstand O. sich sehr wohl an die Vorgänge erinnern kann, aber dazu nichts sagen möchte, weil sich die Vorgänge auch nach seiner Erinnerung so dargestellt haben, wie von der Zeugin G. beschrieben. Dieser Eindruck beruht darauf, dass der Vorstand O. auf die Fragen des Gerichts ausweichend und pauschal geantwortet hat. Es war gar kein Bemühen erkennbar, sich an die Vorgänge erinnern zu wollen. Im Gegenteil, der Vorstand O. blockte die Fragen des Gerichts pauschal ab. Dabei lächelte er das Gericht überheblich an. Letztlich wird der Vorstand O. zur Überzeugung des Gerichts durch seinen Verweis, dass es im Nachhinein ein Fehler gewesen sein, den Provisionsvertrag nicht mit rechtlicher Unterstützung abgeschlossen zu haben, entlarvt. Denn damit macht der Vorstand O. in der Gesamtschau seines Verhaltens deutlich, dass er die Klausel damals mit ausgehandelt hat, aber deren Reichweite nicht erfasst hatte und deshalb erst im Nachhinein seinen Fehler bei den Vertragsverhandlungen eingesehen hat. Da ist dann naheliegend, vor Gericht angeblich fehlende Erinnerung vorzuschützen. Dementsprechend wird durch die Einlassung der klägerische Vortrag letztendlich sogar gestützt.
d) Bei genauer Betrachtung ist der Vortrag der Klägerin ferner prozessual als unstreitig zu bewerten, weil die Beklagte mit Blick auf die Einlassung des Vorstands O. letztlich den Inhalt des Telefonats lediglich mit Nichtwissen bestritten hat. Dies war aber prozessual unzulässig, weil die Beklagte mit dem Vorstand O. als Wissensträger unmittelbare eigene Wahrnehmungen zum Inhalt der Telefonate hatte.
e) Das Gericht hat ebenfalls erwogen, ob es sich bei § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung deshalb um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, weil die Klägerin nur bereit gewesen sein könnte, die Vorschrift einseitig zu Lasten der Beklagten zu verändern und diese damit nicht ernsthaft zur Disposition gestellt haben könnte. Dafür sind aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder ernsthaft ersichtlich. Zum einen belegt die als Anlage K 4 eingereichte Provisionsvereinbarung vom 07.08.2020 zwischen den Parteien, dass von der Klägerin auch zu Gunsten der Beklagten von der Klausel abgewichen wurde. Denn dort wurde der Zeitraum des Kundenschutzes von 60 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt. Zum anderen ergibt sich dies zur Überzeugung des Gerichts aus der insoweit ebenfalls glaubhaften Aussage der Zeugin G., dass die Klägerin auch bereit gewesen wäre, auf den Kundenschutz gänzlich zu verzichten, dann aber eine insgesamt höhere Provision verlangt hätte.
2. Die Vertragsregelung in § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung hat auch einen hinreichend bestimmten Leistungsinhalt, nämlich die entsprechende Geltung der Provisionsregelung in § 3 der Provisionsvereinbarung sowie eine Pflicht zur Verhandlung im Hinblick auf die Parameter marktübliche Höhe und Aufwand.
a) Grundlegende Voraussetzung einer vertraglichen Bindung ist, dass die geschuldete Leistung bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Liegt keine Bestimmbarkeit vor, fehlt es an den Grundlagen für eine Auslegung; die weder bestimmte noch bestimmbare vertragliche Regelung ist unwirksam (vgl. BGHZ 55, 248, 250 mwN). Bestimmtheit der Leistung erfordert eine sich aus dem Vertrag ergebende Festlegung der Leistungsart und des Leistungsumfanges (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 271 mwN). Vorliegend ist der Grund der Provisionspflicht festgelegt, aber nicht deren genaue Höhe. Die Höhe der Provision soll einer Abstimmung zwischen den Parteien im Verhandlungswege vorbehalten bleiben. Eine solche Abstimmung ist zwischen den Parteien unstreitig nicht zustande gekommen.
Mit Blick auf die Höhe der Provision reicht es aus, wenn die Leistung zumindest bestimmbar ist, d.h. im Vertrag rahmenmäßig festgelegt ist. (vgl. aaO S. 271 f. mwN). Die Bestimmungsbefugnis muss eingrenzbar sein, die Unbestimmtheit darf kein Ausmaß annehmen, dass ihre Tragweite und der Leistungsumfang nicht feststellbar sind (vgl. BGHZ 55, 248, 250). In der Vertragsklausel wird durch den Verweis auf § 3 der Provisionsvereinbarung ein Rahmen für die Provision von 3,0 % bis 3,75 % vorgegeben. Dies reicht bereits für eine hinreichende Bestimmbarkeit der Provisionshöhe aus. Zudem werden beispielhaft zwei Faktoren vorgegeben, die für Höhe der zu vereinbarenden Provision mitentscheidend sein sollen. Dementsprechend liegt auch kein offener Dissens vor.
b) Die Regelung zur Höhe der Provision in § 4 Satz 1 der Provisionsvereinbarung kann vom Gericht auch dahin ausgelegt werden, dass die Höhe der Provision der Billigkeit entsprechend soll, wobei neben dem in § 3 Abs. 1 der Provision vereinbarten Provisionskorridor auch die weiteren Gesichtspunkte der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision marktüblichen Höhe und des tatsächlichen Aufwands der Klägerin zu berücksichtigen sind. Damit ist die Vertragsregelung hinreichend bestimmt
c) Die Auslegung der Vertragsregelung ergibt, dass bei einem Nichtverhandeln einer Partei die andere Partei sogleich auf Zahlung einer konkreten Provision in Anspruch genommen werden kann.
Wird die Leistungsbestimmung - wie vorliegend - nicht ausdrücklich einer Partei oder einem Dritten überlassen, sondern bleibt einer späteren Einigung vorbehalten, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, am Aushandeln der Bedingungen des abzuschließenden Hauptvertrags mitzuwirken. Kommt keine Einigung zustande, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede Partei das Recht, auf Zustimmung zu einer vorformulierten Vertragserklärung zu klagen. Unterbreitet die Gegenseite keinen Gegenvorschlag, wird vermutet, dass der mit der Klage auf Zustimmung unterbreitete Vorschlag dem Vorvertrag und den Anforderungen des § 242 BGB entspricht. Liegt ein Gegenvorschlag vor, entscheidet das Gericht (vgl. BGH NJW 2006, 2843, 2845 mwN). Der Wille der Parteien kann aber auch darauf gerichtet sein, dass bei Scheitern der vorgesehenen Einigung unmittelbar das Gericht entscheiden soll. Die Parteien verzichten in einem solchen Falle darauf, dass zunächst außerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Leistungsbestimmung durch eine Partei erfolgt, sondern verlangen zulässigerweise sofort die gleiche richterliche Entscheidung, wie sie in § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgesehen ist. Eine solche Regelung muss nicht ausdrücklich vereinbart werden; sie kann schlüssig erklärter Vertragsinhalt sein. Der Vertrag darf aber nicht derart lückenhaft sein, dass eine sinnvolle Vertragsergänzung nach §§ 133, 157 BGB gar nicht möglich ist (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 2. Aufl., § 315 Rn. 14 mwN).
Vorliegend wurde in der Provisionsvereinbarung keine Regelung getroffen, was gelten soll, wenn sich eine Seite einer Verhandlung über die Provisionshöhe verweigert. Insoweit besteht eine Lücke im Vertrag, die aber durch Auslegung geschlossen werden kann. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre im Ausgangspunkt zunächst die Vorlage einer vorformulierten Vertragsregelung und deren Ablehnung zu fordern. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung zu einem bloßen Vorvertrag ergangen ist, so dass der eigentliche Vertrag noch gar nicht formuliert war. Vorliegend gibt es bereits eine ausformulierte Provisionsvereinbarung, die entsprechend angewendet werden soll. Einigungsbedürftig war vorliegend lediglich die Höhe der Provision. Dabei handelt es sich um eine ganz einfache Rechnung, nämlich einen konkret festzulegenden Anteil des eingeworbenen Kapitals, wie sie von der Klägerin in ihrer Rechnung vom 28.12.2021 vorgenommen wurde. Dementsprechend spricht vorliegend mehr dafür, dass beide Parteien objektiv ein Interesse daran hatten, dass die Leistungsbestimmung sogleich durch ein Gericht erfolgt und zwar unter Berücksichtigung der Wertung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Prozessual bedeutet dies, dass das Gericht die Höhe der Provision auf Grundlage von § 287 ZPO festzusetzen hat.
3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Provisionsvereinbarung liegen vor. Das V. wurde von der Klägerin für das Projekt Rangierbahnhof als Eigenkapitalgeberin an die Beklagte vermittelt. Im Rahmen eines anderen Projektes, nämlich ML 23, hat die Beklagte etwas über ein Jahr später das V. angesprochen und zu einer Eigenkapitalinvestition in Höhe von 28,0 Mio. € gebracht. Damit hat die Klägerin die Folgeprovision dem Grund nach verdient.
Das Gericht setzt die Höhe der Folgeprovision nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des vertraglichen Rahmens auf 840.000,00 € fest. Dabei hat das Gericht auf Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO gehandelt. Bei der Schätzung wurden die eingereichten Urkunden sowie die Einlassungen und Zeugenaussagen berücksichtigt. Eine vollständige Aufklärung des Aufwands der Klägerin oder der Beklagten wäre mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Ausgangspunkt der Schätzung ist die Regelung in § 3 Abs. 1 der Provisionsvereinbarung, die einen Korridor für die Provisionshöhe zwischen 3,0 % und 3,75 % vorsieht und zwar je nach der vereinbarten Eigenkapitalverzinsung. Aus der als Anlage 22 vorgelegten E-Mail der Zeugin G. vom 12.11.2021 ergibt sich, dass das V. einen festen Zinssatz von 8 % p.a. erhalten sollte. Dieser Zinssatz liegt nicht unterhalb der in der Provisionsvereinbarung aufgeführten Zinssätze von 10 % p.a. bis 12 % p.a. Führte man den Provisionskorridor linear fort, wäre mit Blick auf § 3 Abs. 1 der Provisionsvereinbarung sogar eine Provision von 4,5 % auf das Gesamtvolumen angemessen. Die eingereichten Verträge weisen Vergütungen von 1 % p.a. bis 10 % p.a. aus. Dies ergibt, dass der Provisionskorridor von 3,0 % bis 3,75 % auch im Herbst 2021 noch marktüblich und damit angemessen war. Anpassungen sind insoweit nicht vorzunehmen.
Die Einlassung des Vorstands V1 und der Zeugin G. zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin einen erheblichen personellen und fachlichen Aufwand eingegangen ist, um das V. von dem Projekt ML 23 zu überzeugen. Zwar war die Klägerin nicht für die Eigenkapitaltranche in diesem Projekt mandatiert und der Klägerin ging es bei der Darstellung der Vor- und Nachteile ersichtlich auch darum, den Kontakt zum V. unter seinem neuen Geschäftsführer zu festigen. Indes liegt es für die Kammer auf der Hand, dass dieser Aufwand auch der Beklagten zugute kam, weil es für eine Kapitalentscheidung zumindest mitursächlich war. Dementsprechend sind mit Blick auf den tatsächlichen Aufwand der Beklagten hier keine Provisionsabzüge vorzunehmen.
Auch in der Gesamtwürdigung ist der von der Klägerin angesetzte Provisionssatz von 3 % auf das investierte Eigenkapital von 28,0 Mio. € angemessen.
II.
Die Zinsforderung ist gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 und 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt. Bei dem Anspruch auf Provisionszahlung handelt es sich um eine Entgeltforderung. Die Leistungszeit war mit 14 Tagen nach Rechnungsdatum auch nach dem Kalender bestimmt, so dass für den Verzugseintritt keine vorherige Mahnung erforderlich war. Zudem war eine Mahnung auch deshalb entbehrlich, weil die Beklagte das Ansinnen der Klägerin nach einer weiteren Provisionszahlung bereits zuvor zurückgewiesen und damit eine Leistung endgültig verweigert hatte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.