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Landgericht Hamburg Beschluss vom 10.07.2024 – 312 O 264/24

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Posten und/oder Teilen des Artikels der Antragstellerin vom 04.06.2020 („Z. H. f. S. d. U.") durch Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook mit den Hinweisen

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geschehen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.