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Landgericht Hamburg Urteil vom 23.07.2024 – 406 HKO 89/23

ECLI:DE:LGHH:2024:0723.406HKO89.23.00

Orientierungssatz

Die Preiswerbung für Fotokameras mit einer unzutreffend zu hohen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers suggeriert dem Kunden irreführend ein günstiges Angebot.(Rn.11)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten,

zu unterlassen,

im Internet zu Zwecken des Wettbewerbs Fotokameras mit einem Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und diesem eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberzustellen, wenn diese nicht den Tatsachen entspricht, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 290,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 25.000,00 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.500,00 und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2

Die Beklagte betreibt ein weltweit tätiges Versandhandelsunternehmen.

3

Die Beklagte warb am 23.06.2023 in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen und hier streitgegenständlichen Art und Weise für eine Kamera der Marke C. mit einem Preis von € 4.199,00 sowie einer durchgestrichenen UVP in Höhe von € 5.299,00 und wies auf eine Preisersparnis von 21 % hin.

4

Der Kläger macht geltend, die Werbung sei irreführend, weil die UVP für die beworbene Kamera durchgehend und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Werbung stets € 4.199,00 betragen habe, wie sich aus Anlagen K 2, K 8 und K 9 ergebe. Daran könne auch die aus Anlage K 4 ersichtliche abweichende Mitteilung durch einen Mitarbeiter der Firma C. nichts ändern, zumal diese unter Vorbehalt erfolgt sei.

5

Der Kläger beantragt wie erkannt.

6

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

7

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den in der Klagerwiderung genannten Gründen weder zulässig, noch begründet. Der Kläger handele rechtsmissbräuchlich, wenn er lediglich die Beklagte, nicht jedoch den Verursacher der streitigen Werbung, die Firma C., auf Unterlassung in Anspruch nehme. Zudem sei auch nicht bewiesen, dass die in der Werbung genannte UVP unrichtig sei, was die Beklagte bestreite. Da die Werbung auf der aus Anlage K 4 ersichtlichen entsprechenden Mitteilung der Firma C. beruhe und nachfolgend abgeändert worden sei, fehle es auch an einer Wiederholungsgefahr.

8

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt der Kläger nicht rechtmissbräuchlich, wenn er lediglich die Beklagte als die für die streitige Werbung unmittelbar Verantwortliche in Anspruch nimmt. Es ist grundsätzlich nicht als missbräuchlich zu beanstanden, wenn der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches nur einen von mehreren Schuldnern in Anspruch nimmt, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob auch die Firma C. auf Grund der aus Anlage K 4 ersichtlichen Mitteilung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte.

11

Die Beklagte ist in dem Kläger gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und zur Unterlassung der aus Anlage K 1 ersichtlichen Werbung mit einer unzutreffend zu hohen UVP verpflichtet, weil die Angabe einer zu hohen UVP dem Kunden in irreführender Weise ein günstiges Angebot vortäuscht, wie die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt auch nicht in Abrede nimmt. Entgegen dem Bestreiten der Beklagten steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest, dass die in der Werbung angegebene UVP von € 5.299,00 für die beworbene Kamera zu hoch ist. Es bestehen auf Grund der eingereichten Unterlagen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die UVP tatsächlich nur € 4.199,00 betrug. Die Werbung gemäß Anlage K 1 betrifft eine C. EOS R 6 Mark II Systemkamera RF 24-105 F 4 L I S. Die weiteren Angaben 24,2 MP, Bluetooth, WLAN (Wi-Fi) stellen dabei keine höherwertigen Produktmerkmale, Zubehörteile oder Sonderausstattung dar, sondern gehören zum normalen Leistungsumfang (vgl. Anlage K 2). Zur Höhe der UVP hat der Kläger eine Pressemitteilung (Anlage K 2) anlässlich der Produkteinführung zu einer UVP von € 4.199,00, ein Angebot aus dem Online-Shop der Firma C. vom 23.06.2023 betreffend die streitige Kamera zum Preis von € 4.199,00 ohne Angabe einer abweichenden UVP sowie eine Mitteilung eines Mitarbeiters der Firma C. vom 16. Mai 2024 (Anlage K 9) vorgelegt, dass die UVP für die streitige Kamera sich seit der Einführung nicht geändert habe und bei € 4.199,00 liege. Die Authentizität dieser Unterlagen wird von Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass die UVP für die beworbene Kamera durchgehend € 4.199,00 betragen hat. Die Kammer hält es für praktisch ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Werbung eine abweichende UVP der Firma C. bestanden haben könnte, obwohl die UVP von € 4.199,00 bei Produkteinführung benannt wurde, die Kamera von der Firma C. am Tag der streitigen Werbung zu diesem Preis angeboten wurde und ein Mitarbeiter der Firma C. auf Nachfrage bestätigt hat, dass diese UVP durchgängig gegolten hat. Dem gegenüber hat die Beklagte lediglich die aus Anlage K 4 ersichtliche Information über eine höhere UVP im Rahmen einer längeren Liste verschiedener UVP erhalten, die zudem mit dem Vorbehalt „kannst du da bitte nochmal ein Auge drauf werfen“ versehen war.

12

Die Beklagte hat auch nicht dazu vorgetragen, dass ihr die in Rede stehende angebliche UVP von € 5.299,00 von der Firma C. auf Nachfrage als zutreffend bestätigt worden wäre, obwohl eine derartige Nachfrage sehr nahe gelegen hätte, nachdem die Werbung vom Kläger beanstandet worden war. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei der aus Anlage K 4 ersichtlichen UVP von € 5.299,00 um einen Irrtum handelt. Dies stellt den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht in Rede, da dieser von einem Verschulden unabhängig ist und fehlendes Verschulden auch die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches nicht in Frage stellt, die nur durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen beseitigt werden kann.

13

Das Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 17.05.2024 und die Vorlage der Anlage K 9 sind nicht als verspätet zurückzuweisen, da die Verspätung nicht auf grober Nachlässigkeit beruht und nicht zu einer wesentlichen Verzögerung des Rechtsstreites führt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung das Beschleunigungsinteresse ganz erheblich. Die Kammer hätte daher ohne Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und kurzfristig einen neuen Termin zur Verhandlung anberaumt. Ob die Klage auch ohne Vorlage der Anlage K 9 als begründet anzusehen gewesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.

14

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war und den Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG entsprach. Die Höhe des Anspruchs ist nach § 287 ZPO anhand der vorgelegten Kostenaufstellung zu schätzen (vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 13 Rn. 132). Der hier geltend gemachte Betrag liegt unterhalb dessen, was anderen Wettbewerbsverbänden zugesprochen wird. So beträgt beispielsweise die Abmahnpauschale der Wettbewerbszentrale € 350,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach freier Überzeugung der Kammer (§ 287 ZPO) rechtfertigt sich daher die vom Kläger verlangte Kostenpauschale auf Grund tatsächlich entstandener Kosten in entsprechender Höhe.

15

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

16

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.