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Landgericht Hamburg Beschluss vom 18.09.2024 – 324 O 407/24
ECLI:DE:LGHH:2024:0918.324O407.24.00
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Oktober 2024, 7 W 124/24
Tenor
I. Den Antragsgegnerin wird bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,
untersagt, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
"Auch in S. dabei: M. W., Aktivist der Parteinachwuchs-Organisation "J. A.", sowie K. H. aus dem AfD-Vorstand im Landkreis L.. […]
(...)
wie geschehen seit dem 10.07.2024 um Internet unter der URL https:// t..de/ ...und ersichtlich aus Anlage AS 1.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 87,5 Prozent und die Antragsgegnerin 12,5 Prozent zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
1.
2
Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
2.
3
Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die aus dem Tenor ersichtliche Äußerung (insoweit ist die Unterstreichung maßgeblich) verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
4
Der maßgebliche unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser entnimmt der angegriffenen Äußerung, dass der Antragsteller derzeit aktiv für die "J. A." tätig ist, mithin nicht nur passives Mitglied. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Das letzte von der Antragsgegnerin dargelegte Engagement des Antragstellers in der Partei bzw. deren Jugendorganisation bezieht sich auf das Jahr 2020. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller darüber hinaus aktuell für die Partei tätig ist bzw. für diese in Erscheinung tritt. Insoweit handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. eine Meinungsäußerung, an deren weiterer Verbreitung kein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin besteht, da es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen fehlt.
3.
5
Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Dem Antragsteller kommt kein Anspruch zu, dass über ihn und seine Teilnahme an der "Sonnenwendfeier" im Dorf S. nicht in einer identifizierenden Art und Weise berichtet wird. Der Artikel der Antragsgegnerin beschäftigt sich kritisch mit Verbindungen zwischen AfD-Politikern zu rechtsextremen Netzwerken. Die Veranstaltung, an welcher der Antragsteller teilgenommen hat und die Gegenstand dieses Artikels ist, ist prozessual unstreitig vom Sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextremistische Veranstaltung eingestuft worden. Der Antragsteller ist in der Vergangenheit in der AfD bzw. deren Jugendorganisation "J. A." in Erscheinung getreten und aktiv gewesen. So hat er im Jahr 2015 Wahlkampf betrieben, im Jahr 2016 einen Leitartikel für das Magazin "J. A. Z." verfasst und bis Ende 2020 im Vorstand des Kreisverbands L. der J. A. S. ein Amt bekleidet, wobei das Anfangsdatum der Tätigkeit unbekannt ist. Insoweit handelt es sich bei dem Antragsteller nicht um ein rein passives Parteimitglied, sondern um eine Person, die über einen längeren Zeitraum aktiv an der Parteiarbeit mitgewirkt hat. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10 davon aus, dass die Tätigkeit, auch wenn sie schon weiter zurückliegt, dazu führt, dass die Zugehörigkeit zu der Partei nicht als der Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre des Antragstellers unterfallend einzuordnen ist. Dies berücksichtigend muss er es hinnehmen, dass im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der Partei bzw. deren Jugendorganisation seine Teilnahme an der genannten Veranstaltung gerade unter der aufgeworfenen Fragestellung der Antragsgegnerin, die Verbindungen der Partei AfD zu Rechtsextremen untersucht, auch unter Nennung seiner Person thematisiert wird. Der Zeitablauf seit der Beendigung der aktiven Mitgliedschaft in der Partei ist nicht ausreichend lang, um das Interesse an der Person des Antragstellers entfallen zu lassen bzw. um eine Einordnung der Parteimitgliedschaft in die Privatsphäre des Antragstellers vorzunehmen.
4.
6
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 51 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.