Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 17.10.2024 – 312 O 175/22
ECLI:DE:LGHH:2024:1017.312O175.22.00
Orientierungssatz
1. Unter § 5 UWG fällt auch die Irreführung im Zusammenhang mit der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche eines Unternehmens gegenüber seinem Vertragspartner, auch bei Verbrauchern. Dies ist auch möglich bei einer Behauptung vertraglicher, zur Preiserhöhung berechtigender Preisänderungsregelungen oder durch unrichtige Angaben über die Höhe des Zahlungsanspruchs.(Rn.30)
2. Bei Schreiben an Kunden, die die vertragswidrige Erhöhung monatlicher (Abschlags-)Zahlungen ankündigen, obwohl solche angesichts einer nicht erfolgten Preiserhöhung nicht möglich sind, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Kunden trotz fehlender vertraglicher Verpflichtung den Einzug der höheren Abschlagszahlungen dulden (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 30. März 2023 - 312 O 61/22). Dies gilt auch für die Mitteilung der Erhöhung von Arbeitspreisen.(Rn.32)
3. Die Behauptung einer eindeutigen Rechtslage, die tatsächlich nicht besteht, ist irreführend, wenn der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ist für die betroffenen Verkehrskreise hingegen erkennbar, dass es sich um eine Rechtsansicht handelt, so fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestandes der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung (Anschluss BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19).(Rn.35)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 109/24
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Stromlieferverträge mit Mindestlaufzeiten und Preisgarantien abzuschließen und diese Verträge durch eine Preiserhöhung innerhalb des zwölfmonatigen Preisgarantiezeitraums unter Berufung auf eine Steigerung der Kosten am Energiemarkt nicht einzuhalten,
wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und K2 abgebildet.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2022 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG und dem UWG gegen die Beklagte geltend. Zudem verlangt er Erstattung von Abmahnkosten. Er beanstandet, dass die Beklagte Strompreiserhöhungen gegenüber Verbrauchern trotz vertraglich zugesicherter Preisgarantie geltend macht.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen ist.
Die Beklagte bietet gemäß ihrer Webseite https://www. f.- s.. de/ neben Gaslieferverträgen auch Stromlieferverträge für Verbraucher und Verbraucherinnen an.
Die Beklagte schloss im Herbst 2021 mit Verbrauchern Stromlieferungsverträge mit einer Preisgarantie von 12 Monaten ab. Der Beginn der Lieferung war in dem vorliegend beispielhaft angeführten Beschwerdefall auf den 21.12.2021 datiert. Ausweislich der Seite 2 der Anlage K1 heißt es: "Preisgarantie2 12 Monate". Erläutert wird der Begriff über eine Fußnote 2 mit dem Text:
"Es gilt die eingeschränkte Preisgarantie. Dies bedeutet, dass F.- D. S. während der Gültigkeit der Preisgarantie – mit Ausnahme hoheitlich festgelegter Preisbestandteile (insbes. Gemäß EEG; KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) – keine Preiserhöhungen vornehmen wird."
Mit E-Mail vom 31.12.2021 (Anlage K2) informierte die Beklagte die betroffenen Verbraucher, dass die Lieferkonditionen angepasst würden und eine Arbeitspreiserhöhung erfolge. In der Mail heißt es:
"(...) mit dieser E-Mail informieren wir Sie über eine bevorstehende Tarifneuordnung, die auch mit angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhergeht. Ihr Tarif wird ab dem 31.01.2022 eingestellt, die Details dazu finden sie in dem Schreiben, dass dieser E-Mail angehängt ist. Bitte lesen Sie sich dieses Schreiben sorgfältig durch; die darin beschriebenen Änderungen sind vertragsrelevant!
Warum sind die Anpassungen notwendig? Die weiterhin stark angespannten Situationen an den Energiebörsen, bis hin zur Versorgungssicherheit, macht es erforderlich, die Lieferkonditionen anzupassen (...)."
Der Kläger trägt vor, dass ihm weitere, ähnliche Schreiben zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten vorlägen.
In dem der E-Mail beigefügten Schreiben "Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag" vom 31.12.2021" heißt es auf Seite 2: "Die Erzeugungskosten für Energie unter den beschriebenen Marktgegebenheiten werden in ihrem aktuellen Tarif nicht abgebildet, müssen andererseits aber von Energiekunden getragen werden. Es ist deshalb unumgänglich, für die kommende Lieferperiode Anpassungen in unseren Tarifen und unseren Preisen vorzunehmen." Weiter wird in dem Schreiben mitgeteilt, dass der Arbeitspreis ab dem 1.2.2022 sich von 34,63 Cent pro Kilowattstunde auf 79,10 Cent pro Kilowattstunde erhöhen werde (Anlage K 2).
Der Kläger meint, dass es angesichts des Garantieversprechens der Beklagten hinsichtlich Vertragsbindung und Preiserhöhung irreführend sei, dass die Beklagte Verträge über Stromlieferungen mit Preisgarantien von 12 Monaten vereinbart und dennoch innerhalb der vertraglich zugesicherten Zeit der Preisgarantie Preiserhöhungen vorgenommen habe, die nicht etwa auf der Veränderung hoheitlicher Preisbestandteile beruht hätten. Auch eine Ausnahme, unter der vertraglich vereinbart die Preisgarantie ausnahmsweise nicht gegriffen hätte, habe nicht vorgelegen. Eine solche Ausnahme bestehe nur bei Änderungen von Steuern, Abgaben und Umlagen, insbesondere gemäß EEG, KWKG, Konzessionsabgabe oder der Umlage nach § 19 II StromNEV. Die Ende 2021 ausgesprochene Preiserhöhung sei aber nur mit der Situation am Energiemarkt und gestiegenen Beschaffungskosten begründet worden. Etwa gestiegene Großhandelspreise seien kein vertraglich vorgesehener Grund, die Preise zu erhöhen.
Es komme allein auf das Verständnis der Verbraucher an, die vorliegend ein Angebot zur Stromlieferung mit dem Garantieversprechen, dass der Preis für 12 Monate stabil gehalten werde, erhalten hätten. Der Verbraucher könne diese Vereinbarung nur als Tatsache und wahre Begebenheit auffassen. Es sei für den Verbraucher nicht erkennbar, dass die zu mehr als einer Preisverdopplung führende Erhöhung nur als Rechtsansicht geäußert werde. Von § 5 UWG seien auch Äußerungen umfasst, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behaupte, die tatsächlich jedoch nicht bestehe.
Die Voraussetzungen der §§ 313, 314 BGB lägen nicht vor. Bei der Belieferung mit elektrischer Energie sei darauf abzustellen, dass das Kalkulations- und das Kostensteigerungsrisiko beim Verkäufer verblieben, soweit zwischen den Parteien eines Vertrages keine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart worden sei.
Der Kläger macht weiter die Abmahnkosten für die Abmahnung vom 11.5.2022 gemäß Anlage K3 nach § 13 III UWG geltend.
Der Kläger beantragt:
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Klage unschlüssig sei.
Die Beklagte habe lediglich eine subjektive Rechtsansicht vertreten, das bestehende Lieferverhältnis unter geänderten Bedingungen fortführen zu dürfen. Ausweislich der beiden Schreiben habe die Beklagte lediglich den Vertrag an die geänderten Marktbedingungen angepasst und dies mit dem "Energiepreisschock" und der "Energiekrise", also der zulasten der Versorger massiv veränderten Beschaffungslage z.B. durch den Umstand – den die Beklagte behauptet –, dass sich die Future-Preise an der European Energy Exchange (EEX) seit 2020 mehr als verzehnfacht hätten, begründet. Ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Kunde mit geltender eingeschränkter Preisgarantie werde den Formulierungen entnehmen, dass die Beklagte den Stromliefervertrag trotz etwaiger eingeschränkter Preisgarantie im Wege einer Änderungskündigung für anpassbar halte. Dass es sich um eine Rechtsansicht handele, ergebe sich für den Kunden daraus, dass die Beklagte davon ausgehe, so handeln zu dürfen. Es fehle daher an einer Irreführung.
Die Abmahnkosten seien wegen fehlender Berechtigung der Abmahnung nicht aus § 13 III UWG begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Es ist irreführend und damit unlauter, Stromlieferverträge mit Mindestlaufzeiten und Preisgarantie abzuschließen und diese Verträge durch eine Preiserhöhung innerhalb des zwölfmonatigen Preisgarantiezeitraums unter Berufung auf eine Steigerung der Kosten am Energiemarkt nicht einzuhalten, sondern zu ändern, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich.
1.
Die Beklagte handelt durch Erhöhungen der Arbeitspreise im laufenden Abrechnungszeitraum wie gemäß Anlagen K1 und K2 geschehen irreführend und damit unlauter im Sinne des § 5 I UWG. Nach § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Unter § 5 UWG fallen auch Irreführungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche eines Unternehmens gegenüber Vertragspartnern – jedenfalls bei außergerichtlicher Anspruchsverfolgung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rz 1.14). Ein Verhalten steht dann in einem "unmittelbaren und objektiven Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen" und ist damit eine geschäftliche Handlung, wenn es sich um eine auf den Vertragsschluss bezogene Erklärung oder Mitteilung handelt, die unmittelbar und objektiv darauf gerichtet ist, die geschäftlichen Entscheidungen des (potentiellen) Vertragspartners zu beeinflussen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 2 Rz 2.88).
Die Kammer hat dementsprechend in einem Parallelfall zwischen den Parteien zu § 5 II Nr. 2 UWG (Urteil vom 30.3.2023, 312 O 61/22, S. 7/8) bereits Folgendes entschieden:
"Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist (nunmehr) nicht mehr allein auf irreführende Werbung beschränkt, sondern erfasst auch weitere geschäftliche Handlungen. Unter § 5 UWG fällt auch die Irreführung im Zusammenhang mit der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche eines Unternehmens gegenüber seinem Vertragspartner, auch bei Verbrauchern, z.B. die Behauptung vertraglicher, zur Preiserhöhung berechtigender Preisänderungsregelungen oder unrichtige Angaben über die Höhe des Zahlungsanspruchs (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5 UWG Rn. 1.14). Das ist hier der Fall. Die Angaben der Beklagten waren unwahr und betrafen die Bedingungen der Stromlieferung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 UWG. Die Beklagte hat hier gegenüber ihren Kunden unrichtig angegeben, dass sie vertraglich zu den einseitigen Erhöhungen der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungspreise berechtigt sei."
Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend die Schreiben gemäß Anlage K2 geschäftliche Handlungen, die darauf gerichtet sind, die geschäftlichen Entscheidungen des Vertragspartners gemäß Anlage K1 zu beeinflussen. Die Angaben der Beklagten in diesem Schreiben K2 waren gemäß § 5 II Nr. 7 UWG unwahr, weil die Beklagte den Eindruck erweckte, vertraglich zu den dort mitgeteilten deutlichen Erhöhungen der Arbeitspreise von 34,63 Cent pro Kilowattstunde auf 79,10 Cent pro Kilowattstunde aufgrund der gestiegenen Erzeugungskosten für Energie und der Marktgegebenheiten berechtigt zu sein, was tatsächlich nicht zutraf. Denn vertraglich hatte die Beklagte sich unter den aus der Anlage K1 ersichtlichen Bedingungen der eingeschränkten Preisgarantie gebunden. Mit dem Preiserhöhungsschreiben erhob sie konkludent die unzutreffende Behauptung, zu der Erhöhung berechtigt zu sein. Die Behauptung eines Rechts zur einseitigen Preisänderung durch einen Energieversorger ist irreführend (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rz 8.5 mit Verweis auf OLG Frankfurt, WRP 2019, 912).
2.
Die Anschreiben an die Kunden gemäß Anlagen K1 und K2 waren auch geeignet, i.S.d. § 5 I UWG den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Maßstab ist im Rahmen des § 5 UWG nach gefestigter Rechtsprechung auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der den Angaben die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 UWG Rz 1.76; LG Hamburg, Urteil vom 30.3.2023, 312 O 61/22, S. 8). Bei Schreiben an Kunden, die die – vertragswidrige – Erhöhung monatlicher (Abschlags-)Zahlungen ankündigen, obwohl solche angesichts einer nicht erfolgten Preiserhöhung nicht möglich sind, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Kunden trotz fehlender vertraglicher Verpflichtung den Einzug der höheren Abschlagszahlungen dulden (LG Hamburg, Urteil vom 30.3.2023, 312 O 61/22, S. 8). Das gleiche gilt für die Mitteilung der Erhöhung von Arbeitspreisen wie vorliegend geschehen. Der Umstand, dass einzelne Verbraucher gegen ein vertrags- und/oder wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens vorgehen mögen, lässt nicht darauf schließen, dass der ansonsten angesprochene, durchschnittlich informierte und sachkundige Verkehrskreis die Vertragswidrigkeit der angekündigten erhöhten Abschlagszahlung erkennt. Es würde eine besonders verbraucherfeindliche Auslegung darstellen und u.U. die Ausübung vertraglicher und verbraucherschützender Rechte hemmen, wenn grundsätzlich auf die besonders aufmerksamen Verbraucher als Maßstab des Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden würde, die unzulässigen, unlauteren Verhaltensweisen von Unternehmen widersprechen (LG Hamburg, Urteil vom 30.3.2023, 312 O 61/22, S. 8).
Vor allem mit Blick auf eine vereinbarte eingeschränkte Preisgarantie ist dem Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar klar, welche vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen Vorrang haben und gültig sind. Zudem sind die Komplexitäten des Energiemarktes für den Durchschnittsverbraucher allenfalls schemenhaft erfassbar (LG Hamburg, Urteil vom 30.3.2023, 312 O 61/22, S. 8).
3.
Der Auffassung der Beklagten, dass eine Irreführung ausgeschlossen sei, weil sie lediglich eine Rechtsansicht und damit eine Meinungsäußerung mitgeteilt habe, sodass es an einer für die Irreführung erforderlichen Tatsachenbehauptung fehle, folgt die Kammer nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Behauptung einer eindeutigen Rechtslage, die tatsächlich nicht besteht, irreführend, wenn der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2020, I ZR 85/19, Leitsatz 3, Rz 42, Preisänderungsregelung, juris; BGH, GRUR 2019, 754, Rz 32, Prämiensparverträge, juris). Ist für die betroffenen Verkehrskreise dagegen erkennbar, dass es sich um eine Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestandes der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2020, I ZR 85/19, Rz 42, Preisänderungsregelung, juris).
Daran fehlt es vorliegend. Es ist für die angesprochenen durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten nicht erkennbar, dass die Beklagte lediglich eine 8 Durchschnittsverbraucher hieraus schließen sollte, dass auf Seiten der Beklagten Unsicherheiten herrschen und nur Meinungen kundgetan werden könnten, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für die weiteren Informationen zur Tarifneuordnung wegen einer außergewöhnlichen Marktsituation und gestiegener Einkaufskosten. Es kommt hinzu, dass bei solchen Vertragsgestaltungen wie vorliegend vor allem mit Blick auf eine vereinbarte eingeschränkte Preisgarantie dem Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres klar ist, welche vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen gelten und wann Preiserhöhungen zulässig sind. Auf die oben unter I.2 stehenden Erwägungen wird Bezug genommen (vgl. wiederum auch LG Hamburg, Urteil vom 30.3.2023, 312 O 61/22, S. 8).
II.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 III UWG. Die Abmahnung vom 11.5.2022 betraf zu der dortigen Ziffer I. den vorliegenden Streitgegenstand und war gemäß § 2 UKlaG i.V.m. §§ 8 I, 3, 5 I, II Nr. 7 UWG berechtigt. Auf die oben unter I. stehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I 2, 288, 291 ZPO.
III.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.