Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 21.10.2024 – 310 O 178/23
ECLI:DE:LGHH:2024:1021.310O178.23.00
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99.(Rn.100)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist das Musiklabel der deutschen Punkband „D. Ä.“. Sie wertet sämtliche Tonträger dieser Musikgruppe aus, insbesondere die Tonträger der aus Anlage 1 zur Anlage K3 ersichtlichen Musikstücke.
Die Beklagte gehört zur „O.“-Unternehmensgruppe, welche wiederum zum S.-M.-E.-Konzern (im Folgenden: S.) gehört. Alle Unternehmen der O.-Gruppe werden letztlich, direkt oder indirekt, zu 100 % durch S. gehalten.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Firma F. GmbH.
Die Klägerin schloss mit der F. GmbH am 23.11.2007 einen Lizenz- und Vertriebsvertrag (Anlage K3), durch welchen der F. GmbH unter anderem das übertragbare Recht zur Downloadauswertung mit entsprechender prozentualer Erlösbeteiligung zugunsten der Klägerin eingeräumt wurde. In den ersten Vertrag vom 23.11.2007 (Anlage K3) wurde in Ziffer 9.6. ein Buchprüfungsrecht der Klägerin mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
Sofern der LIZENZGEBER eine Abrechnung nicht innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Erhalt reklamiert, gilt die Abrechnung als genehmigt. Innerhalb der vorgenannten Frist kann der LIZENZGEBER nach Vereinbarung seines Termins auf seine Kosten die betreffenden Abrechnungsunterlagen von LIZENZNEHMER an dessen Sitz durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einsehen lassen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Richtigkeit der Abrechnung erheben. [...]
Im Mai 2017 wurde die F. GmbH durch die Beklagte übernommen, bestand aber zunächst als eigene Gesellschaft fort.
Am 06.07.bzw. 23.08.2017 bzw. 06.07.2018 schlossen die Klägerin und F. GmbH eine erste Ergänzungsvereinbarung (Anlage K4) sowie unter denselben Daten auch eine zweite Ergänzungsvereinbarung (Anlage K5). Durch die zweite Ergänzungsvereinbarung (Anlage K5) wurde der F. GmbH unter anderen das Recht eingeräumt, die von der Lizenzierung gemäß Lizenz- und Vertriebsvertrag vom 23.11.2007 (Anlage K3) betroffenen Tonträger auch im Wege des Streamings auszuwerten bzw. auswerten zu lassen.
Hinsichtlich der Erlösbeteiligung der Klägerin enthält § 2 der zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anlage K5) folgende Regelung:
F. schuldet dem LIZENZGEBER ab dem 01.10.2017 für jeden, erfolgreich über einen Sublizenznehmer verkauften Titel,
95 % (zzgl. MwSt.)
der durch den Sublizenznehmer an F. abgerechneten, ausbezahlten und bei F. verbleibenden Nettovergütung. Nettovergütung ist der bei F. eingehende Betrag für die Verwertung des Content, abzüglich der gesetzlichen, steuerlichen, oder sonstiger Abgaben zur deren Abführung F. gesetzlich oder aufgrund dieses Vertrages verpflichtet ist (z. B. Lizenzen für Urheber). Die Vergütung wird nicht vor der tatsächlich bewirkten Zahlung durch den Sublizenznehmer fällig.
§ 3 Abs. 4 der zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anlage K5) enthält eine Regelung, wonach für einen Teil einer sog. Testphase sogar 100 % (zzgl. MwSt.) der durch den Sublizenznehmer an F. für das Streaming abgerechneten, ausbezahlten und bei F. verbleibenden Nettovergütung an die Klägerin geschuldet sein sollten.
Jedenfalls ab dem 01.10.2017 wurden die in Rede stehenden Musiktitel aufgrund der zweiten Ergänzungsvereinbarung u.a. über den Streamingdienst „S1“ der gleichnamigen Firma ausgewertet, wobei der Verlauf der Rechtekette, die dieser Auswertung zugrunde liegt, zwischen den Parteien in Streit steht.
Im September 2019 beauftragte die Klägerin die Buch- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P., dort konkret den Buchprüfer A. J., mit der Buchprüfung der F. GmbH bzw. der Beklagten in Ausübung des Buchprüfungsrechts nach Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007.
Ende 2019 wurde die F. GmbH auf die Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen (vgl. Anlage B8).
Im Rahmen der Buchprüfung richtete der Buchprüfer A. J. eine Liste von Fragen („Information Request List“) an die Beklagte, welche diese am 06.03.2020 (Anlage K6) beantwortete. Ziff. 6 der „Information Request List“ und die zugehörige Antwort der Beklagten (im Folgenden wiedergegeben nach dem Gedankenstrich) lauten:
„A copy of the contract between The O. and S1“ – „O.’s contract with sp. is subject to confidentiality provisions an cannot be made available for examination“.
Welche bei der Beklagten tätige Person diese Antwort verfasste, war nicht mehr aufzuklären.
Im Jahr 2020 endete die Zusammenarbeit der Parteien. Die Klägerin lässt ihr Repertoire seitdem auf anderem Wege durch Streaming über S1 auswerten.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2020 (Anlage K7) ließ die Klägerin die Beklagte dazu auffordern, dem von ihr beauftragten Buchprüfer Einsicht in den Vertrag, welcher den Abrechnungen von S1 an die Beklagte zugrunde liegt (im Folgenden: „der S1-Vertrag“), zu gewähren. Dies wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2020 (Anlage K8) zurück. Auch weitere vorgerichtliche Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 20.05.2020 (Anlage K9) bzw. vom 04.06.2020 (Anlage K10) führte nicht zur Gewährung von Einsicht für den Buchprüfer der Klägerin in den S1-Vertrag.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer möge Einsicht in den S1-Vertrag gewährt werden, weiter.
Jedenfalls nach Beginn des vorliegenden Rechtsstreits und unter Verweis auf diesen wandte sich der Zeuge M., Prokurist der Beklagten, mit E-Mail vom 15.10.2020 an Herrn J. W., der bei S. tätig ist, und fragte, ob S. bereit wäre, der Beklagten eine Kopie des S1-Vertrags zu überlassen, damit die Beklagte diese dem Buchprüfer der Klägerin zugänglich machen könne („Would S. be willing to share a copy with us, for disclosure to the label’s auditor?“; Anlage B1). Dies verneinte Herr W. mit E-Mail vom selben Tag unter Verweis auf die ständige Praxis von S., diese Verträge unter keinen Umständen herauszugeben (Anlage B1). Auf Rückfrage des Zeugen M., ob der S1-Vertrag Vertraulichkeitsbestimmungen enthalte, welche einer Offenbarung gegenüber der Beklagten oder zumindest gegenüber dem Buchprüfer eines Dritten entgegenstünden, erklärte Herr W. mit E-Mail vom 23.10.2020, solche Bestimmungen stünden einer Offenbarung gegenüber dem Buchprüfer eines Dritten entgegen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2021 (Anlage B4) forderte die Beklagte S. unter Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die am 08.09.2021 vor der Zivilkammer 8 stattgefunden hatte, dazu auf, der Beklagten eine Kopie des S1-Vertrags zukommen zu lassen, damit die Beklagte diesen dem Buchprüfer der Klägerin zugänglich machen könne. Diesen Schriftsatz sandte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 27.09.2021 per E-Mail an Frau J. S2 (Anlage B6). Hierauf antwortete Rechtsanwalt S. R. E. der US-amerikanischen Kanzlei J. & B. mit Schriftsatz vom 05.10.2021 (Anlagenkonvolut B5) und erklärte, dass S. keine Kopie des S1-Vertrags zur Verfügung stellen werde. Hinsichtlich des Schriftsatzwechsels vom 27.09./05.10.2021 steht zwischen den Parteien in Streit, ob der Schriftsatz des Beklagtenvertreters eine vertretungsberechtigte Person bei S. erreichte und ob die Kanzlei J. & B. bzw. Rechtsanwalt E. durch S. ordnungsgemäß mandatiert wurde.
Mit E-Mail und Schreiben vom 08.01.2024 (Anlagenkonvolut B10) wandte sich die Beklagte an S1 und bat um Übermittlung des S1-Vertrags auf freiwilliger Basis. Dies lehnte S1 mit Schreiben vom 10.01.2024 ab (Anlagenkonvolut B11).
Die Klägerin macht geltend, ihr Buchprüfungsrecht gem. Ziff. 9.6 des Vertrags aus dem Jahr 2007 (Anlage K3) beinhalte auch ein Recht auf Einsicht in den S1-Vertrag, denn bei diesem Vertrag handele es sich um eine „Abrechnungsunterlage“ im Sinne von Ziff. 9.6. Andernfalls könnte sie nicht überprüfen, ob S1 tatsächlich alle geschuldeten Erlöse an die Beklagte auskehre, an denen sie – die Klägerin – prozentual zu beteiligen sei. Ohne Einsicht in den S1-Vertrag sei also eine effektive Verifizierung der Abrechnung nicht möglich.
Hieran ändere es auch nichts, dass der Klägerin nach § 2 der der 2. Ergänzungsvereinbarung zum Lizenz- und Vertriebsvertrag (Anlage K5) ein Prozentsatz der durch den Sublizenznehmer an die Beklagte abgerechneten, ausbezahlten und bei F. bzw. der Beklagten verbleibenden Nettovergütung zustehe. Zum einen gelte Ziff. 8.2. des ursprünglichen Vertrags auch für das Streaming fort und hiernach beteilige der Lizenznehmer (= die Beklagte) den Lizenzgeber (= die Klägerin) für die Übertragung der Nutzungsrechte prozentual an den durch die digitale Auswertung der vertragsgegenständlichen Inhalte vom Enduser erzielten Netto-Erlösen, die der Lizenznehmer selbst oder durch Sublizenznehmer erziele. Zum anderen könne die Klägerin nur aufgrund einer Einsichtnahme ihres Buchprüfers in den S1-Vertrag überprüfen, ob die Klägerin tatsächlich an allen beteiligungspflichtigen Einnahmen ordnungsgemäß beteiligt werde.
In der Tat bestünden auch Anhaltspunkte dafür, dass das nicht der Fall sei, weshalb die Klägerin umso mehr ein berechtigtes Interesse daran habe, dass ihr Buchprüfer Einsicht in den S1-Vertrag nehmen könne. Im Zuge eines sog. „S.-S1-Leak“ sei der Vertrag zwischen S. und S1 aus dem Jahr 2011 (Anlage K16) publik geworden. Hieraus ergebe sich, dass S. von S1 eine Vergütung erhalte, die aus zwei verschiedenen Bausteinen bestehe. Der erste Baustein bestehe aus der „pro Stream“-Vergütung, an welcher die Künstler und Independent-Labels beteiligt würden. Der zweite Baustein bestehe aus umfangreichen Vorauszahlungen in Millionenhöhe („Advances: non-recoupable sums“, „Annual true-up of advances“ und „Advertising Inventory“, vgl. Anlage K16). An den Einnahmen von S. aus diesem zweiten Baustein würden die Künstler und Independent-Labels wie die Klägerin nicht beteiligt. Das Risiko derartiger „kreativer“ Gestaltungen zulasten von Künstler und Independent-Labels sei im Verhältnis zwischen S. und S1 besonders hoch, weil S. in signifikantem Umfang Anteile an S1 halte.
Vor diesem Hintergrund sei auch erklärlich, dass S1 die niedrigste „pro Stream“-Vergütung von allen Streaming-Anbietern ausschütte, nämlich durchschnittlich nur 0,0032 USD pro Stream, während A. M. 0,0056 USD pro Stream ausschütte und A1 M. sogar 0,01196 USD pro Stream. Es sei zu vermuten, dass die „pro Stream“-Vergütung bei S1 so gering sei, weil S1 neben dem „pro Stream“-Baustein noch einen weiteren Vergütungsbaustein leiste, an welchem die Klägerin nicht beteiligt werde.
Soweit sich die Beklagte auf Unmöglichkeit hinsichtlich der Einsichtsgewährung in den S1-Vertrag berufe, sei zu beachten, dass die Klägerin nicht schlechter stehen dürfe, nur, weil die Beklagte nicht selbst an S1 lizenziert habe, sondern weitere Sublizenznehmerinnen dazwischengeschaltet habe. Die Beklagte müsse sich nach Kräften um Aufklärung bemühen und Auskunftsansprüche gegen Sublizenznehmerinnen erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Dass die Beklagte solche Anstrengungen unternommen habe bzw. dass ein gerichtliches Vorgehen gegen Sublizenznehmerinnen der Beklagten von vornherein aussichtslos sei, habe die Beklagte nicht einmal substantiiert dargelegt. Insofern werde bestritten, dass der Beklagten keine rechtliche Grundlage zur Seite stehe, den begehrten Vertrag zu erhalten bzw. dafür zu sorgen, dass der Buchprüfer der Klägerin Einsicht in den Vertrag nehmen könne.
Im Übrigen stehe ihr auch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gem. § 32d UrhG in Verbindung mit § 79 Abs. 2a UrhG zu.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer am Sitz der Beklagten Einsicht in den von der Beklagten bzw. einer ihrer Konzerngesellschaften mit der Firma S1 geschlossenen Vertrag zu gewähren, aus dem sich die von der Firma S1 an die Beklagte und ihre Konzerngesellschaften für die Verwertung der aus der Anlage 1 zur Anlage K3 ersichtlichen Tonaufnahmen zu zahlende Vergütung in der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 30.11.2019 ergibt,
sowie hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer Einsicht in den von der Beklagten bzw. einer ihrer Konzerngesellschaften mit der Firma S1 geschlossenen Vertrag zu gewähren bzw. gewähren zu lassen, aus dem sich die von der Firma S1 an die Beklagte und ihre Konzerngesellschaften für die Verwertung der aus der Anlage 1 zur Anlage K3 ersichtlichen Tonaufnahmen zu zahlende Vergütung in der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 30.11.2019 ergibt.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Sie macht geltend, dass sich das Buchprüfungsrecht gem. Ziff. 9.6 des Vertrags aus dem Jahr 2007 (Anlage K3) schon aus dem Grunde nicht auf den S1-Vertrag beziehe, dass es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Teil der betreffenden Abrechnungsunterlagen im Sinne dieser Vertragsbestimmungen handele. Bei den Abrechnungsunterlagen handele es um die Streaming-Nutzungs-Daten, die S1 vollständig an die Beklagte übermittele. Wegen der großen Datenmenge erfolge sowohl die Mitteilung der Streams als auch die Abrechnung vollständig automatisiert und digital. Die Beklagte habe der Klägerin ausdrücklich angeboten, die Klägerin in diese digitale Abrechnung einzuführen und ihr zu erläutern, welche Daten sie brauche, um die Abrechnung prüfen zu können. Hieran habe die Klägerin aber kein Interesse gezeigt, weil die Klägerin offenbar sachfremde Interessen verfolge.
Überdies habe die Klägerin auch deshalb kein anerkennenswertes Interesse daran, dass ihrem Buchprüfer der S1-Vertrag zugänglich gemacht werde, weil die Abreden in diesem Vertrag für den Vergütungsanspruch der Klägerin irrelevant seien. Nach § 2 der 2. Ergänzungsvereinbarung (Anlage K5) erhalte die Klägerin nämlich 95 % (bzw. während der sog. Testphase 100 %) der abgerechneten, ausbezahlten und bei F. bzw. der Beklagten verbleibenden Nettovergütung, wobei Nettovergütung definiert werde als der bei F. eingehende Betrag für die Verwertung des Contents, abzüglich der gesetzlichen, steuerlichen, oder sonstiger Abgaben, zu deren Abführung F. gesetzlich oder aufgrund dieses Vertrages verpflichtet ist. Selbst wenn S1 und/oder S. Vergütungsteile gegenüber der Beklagten zurückhalten würden – was nicht der Fall sei –, bestünde insofern kein Vergütungsanspruch der Klägerin, weil diese Beträge eben nicht an die Beklagte „ausbezahlt“ und bei der Beklagten „verbleibend“ wären.
Die Beklagte behauptet, die Auswertung der in Rede stehenden Tonaufnahmen der Klägerin erfolge aufgrund folgender Rechtekette: Die Klägerin habe an F. bzw. nunmehr die Beklagte lizenziert, diese an die E. M. & M. Ltd. UK (firmierend als „T. O.“), diese an O. E. N., Inc., diese an S. und schließlich S. an S1.
Es sei ihr unmöglich, den begehrten S1-Vertrag für die Einsichtnahme durch den Buchprüfer der Klägerin zur Verfügung zu stellen, denn – so behauptet sie – weder sie selbst noch ein anderes Unternehmen der O.-Gruppe verfüge über ein Exemplar dieses Vertrags. Lediglich S. und S1 verfügten über den Vertrag, seien aber nicht bereit, der Beklagten ein Exemplar zum Zweck der Bereitstellung für den Buchprüfer der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Insofern verweist die Beklagte auf den E-Mail-Austausch zwischen ihrem Prokuristen, dem Zeugen M., und J. W. aus Oktober 2020 (Anlage B1) und den Schriftsatzwechsel zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und Rechtsanwalt E. (Anlagen B4, B5 und B6).
Es sei ihr auch nicht möglich, eine Einsichtnahme für den Buchprüfer der Klägerin auf rechtlichem Wege durchzusetzen. Die Beklagte unterhalte weder mit S. noch mit S1 direkte Vertragsbeziehungen. Wie sich aus dem Schreiben von S1 vom 10.01.2024 (Anlage B11) ergebe, sei S1 auch nicht auf freiwilliger Basis bereit, den S1-Vertrag zur Verfügung zu stellen.
Ein rechtliches bzw. gerichtliches Vorgehen gegen S. sei aussichtslos, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Privatgutachten der US-amerikanischen Rechtsanwältin A2 aus der Kanzlei S. A2 B. LLP (Anlage K2) ergebe. Die Beklagte könne den Vertrag nicht im Wege der US-amerikanischen „discovery“ erlangen, weil die Beklagte den Vertrag nicht als Beweisstück benötige, sondern um den hier eingeklagten Anspruch selbst erfüllen zu können. Eine solche Situation sei von den entsprechenden „discovery“-Regeln des US-Bundesrechts bzw. des Staatenrechts von New York nicht erfasst. Auch könne die Beklagte den Vertrag nicht aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten von ihrer Konzernmutter S. verlangen, denn nach US-amerikanischen Gesellschaftsrecht sei anerkannt, dass nur die Konzerntöchter eine Treuepflicht („fiduciary duty“) gegenüber ihrer Mutter treffe, nicht aber umgekehrt die Mutter für ihre Töchter.
Es sei der Beklagten auch nicht möglich, den Vertrag zu erhalten, indem sie Buchprüfungs- bzw. Bucheinsichtsrechte entlang der Rechtekette geltend mache. Zum einen sei es so, dass der Vertrag auf der vorletzten Stufe zwischen O. E. N., Inc. und S. kein Bucheinsichtsrecht vorsehe (Anlage B12), weshalb eine Geltendmachung entlang der Rechtekette jedenfalls auf dieser Stufe scheitern müsse. Überdies führe die Geltendmachung von Buchprüfungs- und Bucheinsichtsrechten auch nicht zum Ziel, denn diese führten allenfalls dazu, dass Buchprüfer der Beklagten bzw. von deren O.-Schwesterunternehmen den S1-Vertrag einsehen könnten, nicht aber dazu, dass die Beklagte selbst den Vertrag erhalte, um ihn ihrerseits dem Buchprüfer der Klägerin zur Verfügung stellen zu können.
Die Zivilkammer 8, bei welcher der Rechtsstreit bis zur Abgabe an die Zivilkammer 10 am 01.06.2023 anhängig war, hat am 16.11.2022 Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen M.. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2022 (= Bl. 232 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf ein Schreiben des Zeugen vom 17.02.2023 (Anlage B9) und entsprechenden Antrag der Beklagten hat die Zivilkammer 8 mit Beschluss vom 23.02.2023 (= Bl. 285 f. d.A.) die wiederholte Vernehmung des Zeugen angeordnet.
Die Zivilkammer 10 hat am 02.10.2024 Beweis erhoben durch wiederholte Einvernahme des Zeugen M.. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 02.10.2024 (= Bl. 337 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.09.2021, vom 16.11.2022 und vom 02.10.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen, denn sie ist zwar zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.).
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind Haupt- und Hilfsantrag, so wie sie zuletzt gestellt wurden, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II. Die Klage ist indes weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag begründet. Zwar hat die Klägerin wegen Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007 (Anlage K3) grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese einem von der Klägerin beauftragten Buch- oder Wirtschaftsprüfer Einsicht in den S1-Vertrag gewähre (hierzu unter 1.). Dieser Anspruch ist jedoch gem. § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen, weil die begehrte Einsichtsgewährung der Beklagten subjektiv unmöglich ist (hierzu unter 2.). Ein Einsichtsanspruch aufgrund eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs besteht von vornherein nicht (hierzu unter 3.).
1. Die Regelung in Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007 (Anlage K3) gewährt der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einsichtsgewährung für einen Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin in den sog. S1-Vertrag.
a) Das Bucheinsichts- und -prüfungsrecht gem. Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007 (Anlage K3) erstreckt sich auf den sog. S1-Vertrag, d.h. den mit der S1 AB oder einer anderen Gesellschaft des S1-Konzerns geschlossenen Vertrag, welcher der Streaming-Auswertung über die Plattform S1 zugrunde liegt.
aa) Das Bucheinsichts- und -prüfungsrecht gem. Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007 (Anlage K3) bezieht sich auch auf Streaming-Auswertungen auf Grundlage der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 23.08.2017 bzw. 06.07.2018 (Anlage K5). Dies folgt bereits aus § 7 der 2. Ergänzungsvereinbarung, wonach die Regelungen des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 12.11.2007 im Übrigen unberührt bleiben, und steht dem Grund nach zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.
bb) Es handelt sich bei dem S1-Vertrag um einen Teil der „betreffende[n] Abrechnungsunterlagen“ im Sinne Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007 (Anlage K3).
(1) Das Kammergericht hat mit Urteil vom 25.08.2010 – 24 U 127/09 (MRR 2011, 255 ff.; auch vorgelegt als Anlage K19) ein Bucheinsichts- und -prüfungsrechts in Lizenzvereinbarungen, das sich auf „die Abrechnungsunterlagen“ der Lizenznehmerin bezog, folgendermaßen ausgelegt (MMR 2011, 255, 256 = UA S. 12 f.):
„Der in allen zitierten Regelungen, mit welchen die Parteien ein Buchprüfungsrecht zu Gunsten der Kl. vereinbart haben, verwendete Wortlaut, die Kl. könne über einen Buch- oder Wirtschaftsprüfer „die Abrechnungsunterlagen der Firma” einsehen lassen, lässt nicht nur diejenige Auslegung zu, das Einsichtsrecht beziehe sich allein auf die jeweils aktuell bei „der Firma”, also der Bekl., gegenständlich vorhandenen Unterlagen, nicht aber auch auf die – grundlegenden – Unterlagen, die zur Erstellung einer ordnungsgemäßen und tatsächlich nachprüfbaren Abrechnung der Bekl. erforderlich sind. Die Interessenslage der Parteien und der mit den in Rede stehenden Regelungen ersichtlich verfolgten Zweck, nämlich der Kl. eine effektive und sinnvolle Möglichkeit an die Hand zu geben, die Abrechnungen der Bekl. auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen (lassen) zu können und nicht das ihr von der Bekl. als Abrechnungsergebnis Mitgeteilte ohne Verifizierungsmöglichkeit hinnehmen zu müssen, führen indes zu einer Auslegung – und zwar bereits zu einer erläuternden Auslegung – im letzteren Sinn.
Eine Verpflichtung der Bekl., dem von der Kl. zu benennenden Buch- oder Wirtschaftsprüfer Einsicht auch die grundlegenden Unterlagen, die zur Erstellung einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Abrechnung der Bekl. erforderlich sind und die daher auch nötig sind, um die Abrechnungen der Bekl. einer wirksamen Überprüfung zu unterziehen, zu gewähren, stellt sich auch unter Berücksichtigung des für die Bekl. damit verbundenen Aufwands als vernünftiges, widerspruchsfreies und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Ergebnis dar.“
Auch die Zivilkammer 8, bei welcher der Rechtsstreit zuvor geführt wurde, hat im Verhandlungstermin vom 08.09.2021 (S. 2 des Protokolls = Bl. 123 d.A.) folgenden Hinweis erteilt:
„Nach Einschätzung der Kammer erstreckt sich das vertragliche Buchprüfungsrecht der Klägerin nach Auslegung eindeutig auch auf die Prüfung der zugrundeliegenden Verträge, hier also des sogenannten S1-Vertrages, da ohne eine Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich dieses Vertrages eine effektive Prüfung für die Klägerin nicht möglich wäre. Die Kammer weist weiter darauf hin, dass das berechtigte Interesse an der Buchprüfung infolge der Weiterlizenzierung durch die Beklagte nach Einschätzung der Kammer nicht geringer, sondern eher größer geworden ist.“
(2) Dem schließt sich die nunmehr zu Entscheidung berufene Kammer an.
Der Wortlaut von Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007, wonach sich das Bucheinsichts- und Buchprüfungsrecht der Klägerin auf die „betreffenden Abrechnungsunterlagen“ bezieht, enthält keine Beschränkung auf Abrechnungsunterlagen im engeren Sinne wie z.B. einzelne Rechnungen, Zahlungsbelege etc., sondern kann zwangslos auch die vom Kammergericht in dem genannten Urteil so bezeichneten „grundlegenden“ Unterlagen, wie etwa Verträge, welche die Grundtatbestände der Vergütung und deren Höhe regeln, umfassen.
Entscheidend aber ist, dass es der von den Parteien ersichtlich auch hier verfolgte Zweck, der Klägerin eine effektive Möglichkeit zu geben, die ihr erteilten Abrechnungen und Zahlungen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen, erfordert, dass dem von der Klägerin beauftragen Buch- oder Wirtschaftsprüfer auch Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Verträge gewährt wird. Dies betrifft insbesondere Verträge mit Sublizenznehmern der Beklagten, auf deren Grundlage die in Rede stehende Auswertung erfolgt, wie hier den sog. S1-Vertrag. Ohne Einsicht in diese Verträge hätte die Klägerin bzw. ihr Buch- oder Wirtschaftsprüfer keine Möglichkeit, die einzelnen Abrechnungen inhaltlich daraufhin zu überprüfen, ob tatsächlich alle Vergütungen, welche die Beklagte auf Grundlage der von ihr geschlossenen Sublizenzvereinbarungen beanspruchen kann, gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß abgerechnet wurden und entsprechend die Klägerin ihrerseits an diesen ordnungsgemäß beteiligt wurde.
An diesem Auslegungsergebnis ändert es nichts, dass sich die Vergütung der Klägerin für Streaming-Auswertungen nach § 2 der 2. Ergänzungsvereinbarung (Anlage K5) bemisst, wo bestimmt ist:
F. schuldet dem LIZENZGEBER ab dem 01.10.2017 für jeden, erfolgreich über einen Sublizenznehmer verkauften Titel 95 % (zzgl. MwSt.) der durch den Sublizenznehmer an F. abgerechneten, ausbezahlten und bei F. verbleibenden Nettovergütung. (Hervorhebungen hinzugefügt)
Daraus, dass sich die Vergütung der Klägerin nach der an die Beklagte abgerechneten, ausbezahlten und bei der Beklagten verbleibenden Nettovergütung bemisst, folgt nicht, dass der S1-Vertrag für die Prüfung der Ansprüche der Klägerin unwesentlich wäre.
Zum einen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie nur anhand des S1-Vertrags feststellen kann, welche Nettovergütung die Beklagte überhaupt von ihren Sublizenznehmern beanspruchen kann und ob die Klägerin an all diesen Vergütungsbestandteilen ordnungsgemäß beteiligt wird.
Zum anderen macht auch der Umstand, dass die Klägerin nur an den (faktisch) an die Beklagte ausbezahlten Nettovergütungen beteiligt wird, den S1-Vertrag für die Klägerin nicht rechtlich irrelevant. Ohne dass dies im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden müsste, liegt es jedenfalls sehr nahe, dass der Klägerin ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrags zustehen würde, wenn es die Beklagte hinnehmen würde, dass ihr ihre Sublizenznehmer Vergütung vorenthalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vergütung in erheblichem Umfang handelt. In einem solchen Fall kämen auch vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Verletzung vertraglicher Neben- und Treuepflichten ernstlich in Betracht. Auch um prüfen zu können, ob die Beklagte die Vergütungsansprüche, die der Beklagten zustehen, ordnungsgemäß geltend macht und einfordert, damit sodann die Klägerin an diesen beteiligt werden kann, besteht demnach ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin, den S1-Vertrag durch ihren Buch- oder Wirtschaftsprüfer einsehen zu lassen.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Einsicht in den S1-Vertrag durch einen Buch- oder Wirtschaftsprüfer ist indes nie wirksam geworden (vgl. § 311a Abs. 1 BGB) oder erloschen, weil es der Beklagten im Sinne von § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB subjektiv unmöglich ist, dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin die begehrte Einsicht zu gewähren.
Für die Feststellung der subjektiven Unmöglichkeit gilt ein strenger Maßstab. Diese liegt nur vor, wenn der Schuldner die Leistung keinesfalls erbringen kann (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 63). Es reicht nicht aus, dass der Schuldner zurzeit nicht allein über den Leistungsgegenstand disponieren kann, sondern es muss feststehen, dass er die Disposition über den Leistungsgegenstand auch nicht erlangen kann. Das Leistungshindernis muss für den Schuldner mit anderen Worten unüberwindbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Dritte die Mitwirkung an der Leistung endgültig verweigert hat. Bestehen hingegen Zweifel daran, ob der Schuldner sich nicht doch noch des Dritten und seiner Mithilfe versichern kann, liegt keine leistungsbefreiende subjektive Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor (zum Ganzen: MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 64). Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit ist die Beklagte, die sich auf Unmöglichkeit beruft, mit der Folge, dass verbleibende Zweifel – wie ausgeführt – zu ihren Lasten gehen.
Diese hohen Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Unmöglichkeit sind vorliegend erfüllt. Die Kammer ist insbesondere aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des gesamten sonstigen Inhalts der Verhandlungen im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte nicht dazu in der Lage ist und sich auch nicht in die Lage versetzen kann, die Einsichtsgewährung in den S1-Vertrag zu ermöglichen. Die Beklagte verfügt weder selbst über ein Exemplar des Vertrags (sei es Original oder Kopie), noch kann sie durch die Mitwirkung Dritter dafür sorgen, dass dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin Einsicht in den Vertrag gewährt werde. Auch würde es nicht zum begehrten Leistungserfolg führen, wenn die Beklagte ihrerseits Bucheinsichtsrechte entlang der Lizenzrechtekette geltend macht. Im Einzelnen:
a) Es steht zur vollen richterlichen Überzeugung der Kammer fest, dass weder die Beklagte selbst noch ein anderes Unternehmen aus der „O.“-Gruppe über ein Exemplar des in Rede stehenden S1-Vertrags verfügen.
Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sich das Gericht seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu bilden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. es gibt keine festen Regeln darüber, welchen Umständen das Gericht im Einzelfall das ausschlaggebende Gewicht beimisst. Die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., z.B. BGH, NJW 2018, 150 Rn. 14).
Die nach diesen Maßstäben erforderliche Überzeugung konnte sich die Kammer insbesondere aufgrund der Schilderungen des Zeugen M., der durch die Kammer gem. § 398 Abs. 1 ZPO wiederholt vernommen wurde, bilden.
Der Zeuge verneinte die Frage des Gerichts, ob die Beklagte oder ein sonstiges Unternehmen aus der O.-Gruppe über ein Exemplar des S1-Vertrags verfügen, und führte zur Erläuterung aus, dass er seit 2016 in der Unternehmensgruppe der Beklagten für die juristische Begutachtung und Erstellung von Verträgen zuständig sei und seit 2016 mehrfach erfolglos nach einer Kopie des S1-Vertrags gefragt habe, ohne eine solche zu erhalten.
Diese Schilderung ist für die Kammer glaubhaft, denn sie ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass der Zeuge, der in der O.-Gruppe für Rechtsthemen verantwortlich ist, in dieser Funktion an einer Kopie des S1-Vertrags interessiert war. Zwar hat der Zeuge nicht angegeben, wen genau er nach einer Kopie gefragt hat. Da der Zeuge weiter ausgesagt hat, dass er Verträge, die ein Unternehmen der O.-Gruppe selbst geschlossen hat, erhalten könne, ist darauf zu schließen, dass der Zeuge die Nachfragen an die Konzernmutter S. gerichtet hat, gerade weil der Vertrag bei den O.-Gesellschaften selbst nicht vorlag. Die Schilderung des Zeugen in seiner Vernehmung von 02.11.2024 ist auch konsistent mit den Schilderungen in seiner ersten Vernehmung vor der Zivilkammer 8 am 16.11.2022, in der er angab, „[w]ir, also die O.“ sei nicht glücklich darüber gewesen, dass sie die Verträge zwischen S. und S1 nicht kenne, habe die Verträge sehen wollen und habe in der Vergangenheit diesbezüglich mehrfach bei S. nachgefragt (Protokoll S. 6 f. = Bl. 237 f. d.A.).
Der Zeuge M. war auch glaubwürdig, denn er war für die Kammer ersichtlich um Sachaufklärung bemüht. Dies folgt zunächst daraus, dass er auf die Frage der Kammer, wie es zu erklären sei, dass in Anlage B12 zwei verschiedenen O.-Firmen als Vertragspartner genannt würden, unumwunden angab, hierfür keine gute Erklärung zu haben. Auch war der Zeuge auf Nachfrage und entsprechenden Vorhalt bereit, seine vorigen Angaben zu korrigieren (S. 10 des Protokolls vom 02.10.2024 = Bl. 346 d.A.).
Schließlich hat die Kammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auch dessen erste Vernehmung vor der Zivilkammer 8 am 16.11.2022 gewürdigt. Zwar hat die Kammer insofern keinen persönlichen Eindruck von dem Zeugen, aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.11.2022 (Bl. 232 ff. d.A.) folgt indes, dass der Zeuge auch in dieser Vernehmung bereit war, Unsicherheiten und Wissenslücken offenzulegen, etwa in Bezug auf den Verlauf der Rechtekette und in Bezug auf die Frage, ob er selbst Geschäftsführer der Beklagten sei. Auch schilderte der Zeuge in jener Vernehmung Sachverhaltsgestaltungen als möglich, die dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten widersprechen und der Beklagten möglicherweise ungünstig wären, nämlich, dass die Beklagte durch Unterzeichnung sog. „signature pages“, also der bloßen Unterschriftsseiten, Vertragspartnerin von S1 geworden sein könnte. Zwar hat der Zeuge diese Schilderung hinsichtlich der „signature pages“ mit Schreiben gemäß Anlage B9 revidiert, was zu seiner wiederholten Vernehmung gem. § 398 Abs. 1 ZPO führte. Dennoch folgt hieraus, dass der Zeuge um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war und nicht etwa eine mit der Beklagten abgesprochene Gefälligkeitsaussage tätigte.
b) Die Kammer ist ferner im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte auch keinen Dritten dazu bringen kann, dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin Einsicht in den in Rede stehenden S1-Vertrag zu gewähren.
aa) Es steht aufgrund der Angaben des Zeugen M. für die Kammer fest, dass die Beklagte nicht selbst Partei eines Vertrags mit S. und/oder S1 ist, welcher der Streaming-Auswertung via S1 zugrunde liegt. Die Tatsachenfrage, ob die Beklagte selbst Partei eines solchen Vertrags ist, ist für die Beurteilung der subjektiven Unmöglichkeit relevant, denn wenn die Beklagte – und sei es nur durch Übersendung von „signature pages“ – selbst Vertragspartei geworden wäre, läge es nahe, dass sie einen vertraglichen (Nebenleistungs-)Anspruch gegen ihre Vertragspartnerin auf Zurverfügungstellung einer Kopie dieses Vertrags haben könnte, was sich wiederum darauf auswirken würde, ob die Beklagte einen Dritten mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich in Anspruch nehmen kann (hierzu noch unter cc).
(1) Zwar konnte die Kammer den gesamten Verlauf der Rechtekette, welche der Auswertung der in Rede stehenden Musiktitel in der Zeit von Oktober 2017 bis November 2019 via S1 zugrunde lag, nicht zweifelsfrei feststellen.
Die Kammer ist allerdings aufgrund der insoweit widerspruchsfreien und konsistenten Angaben des Zeugen M. davon überzeugt, dass die Beklagte zunächst einer englischen Gesellschaft mit Sitz in L. in Firma „E. M. & M. Ltd“, welche unter der Bezeichnung „The O.“ im Geschäftsverkehr auftritt, eine Sublizenz zum Zwecke der Streaming-Auswertung erteilt hat. Der weitere Verlauf der Rechtekette ist indes für die Kammer nicht zweifelsfrei festzustellen, denn es ist unklar geblieben, welche US-amerikanische O.-Gesellschaft den Lizenzvertrag auf der vorletzten Stufe mit S. geschlossen hat.
In Betracht kommen hierfür aufgrund der Angaben des Zeugen M. und des sonstigen Akteninhalts drei verschiedene US-amerikanische Gesellschaften, nämlich eine Gesellschaft in Firma „O. M., Inc.“ (z.B. Rz. 7 der Klagerwiderung vom 27.10.2020 und Rubrum des als Anlage B12 vorgelegten Vertrags), eine Gesellschaft in Firma „O. E. N., Inc.“ (z.B. Rz. 5 des Beklagtenschriftsatz vom 02.03.2021 und Unterschriftsfeld des als Anlage B12 vorgelegten Vertrags) und eine Gesellschaft in Firma „O. E.“ ohne weitere Zusätze, welche vom Zeugen M. als Muttergesellschaft der übrigen „O.“-Gesellschaften benannt wurde (S. 9 des Protokolls vom 02.10.2024 = Bl. 345 d.A.).
Zwar hat der Zeuge M. seine Angabe, wonach die Lizenzierung an S. durch „O. E.“ (ohne Zusatz „N.“) erfolgt sei, revidiert, konnte aber sodann nur angeben, dass mit dem Vertrag gem. Anlage B12 „wahrscheinlich“ die „O. E. N., Inc.“ gemeint gewesen sei (S. 10 des Protokolls vom 02.10.2024 = Bl. 346 d.A.). Für die Kammer ist diese Unsicherheit des Zeugen M. auch insoweit nachvollziehbar, als er selbst glaubhaft angegeben hat, dass der Vertrag noch vor seinem Eintritt in die O.-Gruppe geschlossen wurde, und er insoweit nicht selbst verantwortlich war. Angesichts der Tatsache, dass auch der Vertrag gem. Anlage B12 in sich widersprüchlich ist, weil im Vertragsrubrum „O. M., Inc.“ genannt ist, in der Unterschriftszeile aber „O. E. N., Inc.“, kann die Kammer indes nicht feststellen, durch welche Gesellschaft die Lizenzierung an S. erfolgt ist.
(2) Es kommt jedoch im Ergebnis auf den genauen Verlauf der Rechtekette nicht an, denn die Kammer ist jedenfalls davon überzeugt, dass die Beklagte selbst keine direkten vertraglichen Beziehungen mit S. und/oder S1, die den sog. S1-Vertrag betreffen, hat.
Dies hat der Zeuge M. in seiner wiederholten Vernehmung 02.10.2024 glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, welche Recherchen er zur Vorbereitung seiner wiederholten Vernehmung durchgeführt habe, um herauszufinden, ob der sog. S1-Vertrag von einem Unternehmen der O.-Gruppe (mit-)unterzeichnet wurde, und sei es durch Unterzeichnung der „signature pages“, also der Unterschriftsseiten ohne Kenntnis des übrigen Vertragswerks. Der Zeuge hat angegeben, er habe hierzu zunächst seine eigenen E-Mails überprüft, weil solche Verträge in der Regel über den digitalen Dienst „Adobe Sign“ vorgenommen würden. Entsprechende E-Mails habe er jedoch nicht gefunden. Er habe ferner bei Herrn J. W. von S. nachgefragt, der mitgeteilt habe, kein „O.“-Unternehmen habe den S1-Vertrag mitunterzeichnet.
Diese Angaben sind für die Kammer nachvollziehbar. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei Herrn W. von S. um einen geeigneten Ansprechpartner für die Frage des Zeugen handelte, denn Herr W. hat für S. nicht nur den Vertrag gem. Anlage B12 für S. unterzeichnet, sondern auch den S1-Vertrag aus dem Jahr 2011, der „geleakt“ wurde und von der Klägerin als Anlage K16 vorgelegt worden ist. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Herr W. dem Zeugen auf dessen Frage nicht die Wahrheit gesagt haben könnte.
An der vollen richterlichen Überzeugung der Kammer davon, dass die Beklagte nicht selbst Partei eines Vertrags mit S. und/oder S1 ist, ändert es auch nichts, dass die Beklagte auf Frage 6 der „Information Request List“ (Anlage K6) des Buchprüfers der Klägerin geantwortet hat: „O.’s contract with S1 is subject to confidentiality provisions and cannot be made available for examination.“ Zwar impliziert dieser Wortlaut, dass es einen Vertrag zwischen der Beklagten und S1 gibt („O.’s contract with S1“). Auch konnten weder Zeuge M. noch der als instruierter Vertreter der Beklagten angehörte Herr M. C. angeben, wer diese Antwort verfasst hat.
Dies erschüttert indes die Überzeugung der Kammer nicht. Vielmehr hält es die Kammer für plausibel, dass es sich hierbei um eine verkürzte, rechtstechnisch nicht korrekte Antwort handelt, mit der zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der sog. S1-Vertrag strenge Vertraulichkeitsklauseln enthalte und nicht verfügbar gemacht werden könne. Entscheidend für die Kammer ist, abgesehen von der bereits gewürdigten Aussage des Zeugen M., dass die Beklagte seit dem ersten vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 17.04.2020 (Anlage K7), also seit sich abzeichnete, dass es auf die genauen Vertragsverhältnisse ankommt, durchgehend geltend gemacht hat, über kein eigenes Vertragsverhältnis mit S1 zu verfügen (vgl. erstmals Antwortschreiben der Beklagten vom 22.04.2020, Anlage K8, dort S. 2). Diese Behauptung der Beklagten hat der Zeuge M. – wie ausgeführt – bestätigt.
bb) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass diejenigen Dritten, die über den S1-Vertrag verfügen, nämlich S. und S1, nicht bereit sind, dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin ein Exemplar dieses Vertrags zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(1) Da die Kammer davon überzeugt ist, dass kein Unternehmen aus der „O.“-Gruppe über den S1-Vertrag verfügt (siehe hierzu oben unter II.2.a), kommt es darauf an, ob sich die Beklagte der Mithilfe von S. und/oder S1 versichern kann. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass beide die Mitwirkung ernsthaft und endgültig verweigert haben.
(a) In Bezug auf S. folgt dies aus der als Anlage B1 vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Zeugen M. und Herrn J. W. von S., aus der auch insoweit glaubhaften Schilderung des Zeugen M., er habe auch unter Verweis auf das vorliegende Verfahren mehrfach bei S. um ein Vertragsexemplar gebeten, sowie insbesondere aus der als Anlagen B4, B5 und B6 vorgelegten Schriftsatzwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Herrn Rechtsanwalt E. aus der Kanzlei J. & B.. Aus dem Schriftsatz von Herrn Rechtsanwalt E. vom 05.10.2021, in welchem er zunächst anzeigt, dass die Kanzlei J. & B. für S. prozessbevollmächtigt sei („This firm is litigation cousel to S. M. E.“), geht eindeutig hervor, dass S. nicht bereit ist, der Beklagten ein Exemplar des S1-Vertrags zur Verfügung zu stellen („In short, S. will not provide O. GmbH a copy of its agreement with S1 [...].“). Dies steht ferner in Übereinstimmung mit den auch insoweit nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen M., der in seiner Vernehmung vom 02.10.2024 angab, S. wiederholt, zuletzt eine Woche vor dem Vernehmungstermin, aber erfolglos um ein Exemplar des S1-Vertrags ersucht zu haben.
(b) In Bezug auf S1 folgt dies aus dem als Anlagenkonvolut B10 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 08.01.2024 an S1 und der abschlägigen Antwort von S1 vom 10.01.2024 (Anlage B11).
(2) Soweit die Klägerin bestreitet, der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.09.2021 (Anlagenkonvolut B4) habe bei S. eine vertretungsberechtigte Person erreicht, die zur Entscheidung über die Herausgabe des S1-Vertrags befugt sei, und weiter bestreitet, dass die Kanzlei J. & B. durch S. ordnungsgemäß mandatiert worden sei, ändert dies nichts an zuvor dargestellten Überzeugung der Kammer. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.09.2021 (Anlagenkonvolut B4) eine in der Sache zuständige Person bei S. erreicht hat und dass die Kanzlei J. & B. durch S. ordnungsgemäß mandatiert wurde. Insofern gilt, dass die Kammer gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO frei darin ist, von Tatsachenbehauptungen einer Partei auch ohne Beweisaufnahme überzeugt zu sein (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 13).
Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass es sich bei Frau J. S2, an die der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Beklagten vom 27.09.2021 (Anlagenkonvolut B4) per E-Mail gesandt wurde, um die Rechtsabteilungsleiterin („General Counsel“) bei S. handelt. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin (S. 6 des Schriftsatzes vom 10.11.2021 = Bl. 163 d.A.) erfolgt ohne Substanz und lediglich mit dem irrelevanten Hinweis, dass die Beklagte weitere Juristen, die bei S. tätig seien, benannt habe. Es liegt für die Kammer auf der Hand, dass der Umstand, dass bei S. weitere Juristen tätig sind, nicht ausschließt, dass es sich bei Frau S2 um die Rechtsabteilungsleiterin handelt.
Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Beklagten vom 27.09.2021 (Anlagenkonvolut B4) bei S. einer zur Entscheidung über die Herausgabe des S1-Vertrags befugten Person vorgelegt wurde. Dabei spricht bereits viel dafür, dass Frau S2 als Rechtsabteilungsleiterin selbst, ggf. in Absprache mit weiteren Leitungspersonen von S., zu dieser Entscheidung befugt war. Letztlich kann indes offenbleiben, wer genau bei S. zu der Entscheidung berufen war. Angesichts der Tatsache, dass im Schriftsatz vom 27.09.2021 (Anlagenkonvolut B4) u.a. durch Beifügung einer englischen Übersetzung des Verhandlungsprotokolls vom 08.09.2021 auf die rechtliche Dringlichkeit und Relevanz der Anfrage deutlich hingewiesen wurde, besteht für die Kammer kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Anfrage bei S. ernst genommen und der zuständigen Person zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Gleichermaßen besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Kanzlei J. & B., namentlich Herr Rechtsanwalt E., durch S. ordnungsgemäß mandatiert wurde und für S. Erklärungen abgeben konnte. Dies folgt bereits aus dem Einleitungssatz „This firm is litigation cousel to S. Music Entertainment“. Diese Anzeige entspricht der anwaltlichen Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung eines deutschen Rechtsanwalts, welche in aller Regel zu Recht nicht ohne triftigen Grund in Zweifel gezogen wird. Solche Gründe sind hier nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr hält es die Kammer für fernliegend, dass die Kanzlei J. & B. ohne ordnungsgemäße Bevollmächtigung und inhaltliche Absprache mit ihrer Mandantin S. tätig geworden sein soll.
(3) Schließlich ändert es hieran nichts, dass S. und S1 die Herausgabe des S1-Vertrags an die Beklagte abgelehnt haben.
Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass es für die Erfüllung ihres Bucheinsichts- und -prüfungsanspruchs gem. Ziffer 9.6. des Lizenz- und Vertriebsvertrags vom 23.11.2007 (Anlage K3) nicht erforderlich ist, dass die Beklagte selbst dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin Einsicht in den S1-Vertrag gewährt. Es wäre gleichermaßen ausreichend und würde dem Kontrollinteresse der Klägerin genügen, wenn ein Dritter, der über den S1-Vertrag verfügt, die Einsicht gewährt, sei es am Sitz der Beklagten oder andernorts, wie mit dem Hilfsantrag beantragt.
Die Kammer ist aber trotz des Umstands, dass S. (Anlagenkonvolut B5) und S1 (Anlagenkonvolut B11) eine Offenlegung des S1-Vertrags nur an die Beklagte selbst ausdrücklich verweigert haben, davon überzeugt, dass S. und S1 auch nicht bereit sind, den Vertrag einem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin direkt zur Verfügung zu stellen. Dies folgt daraus, dass die Beklagte insbesondere durch Beifügung des Sitzungsprotokolls vom 08.09.2021 (Anlagenkonvolut B4) bzw. der Hinweisverfügung der Kammer vom 15.11.2023 (Anlagenkonvolut B10), jeweils in englischer Übersetzung, den rechtlichen und tatsächlichen Kontext ihrer Anfrage deutlich gemacht hat. Es konnte daher für S. und S1 kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beklagten nicht darum ging, den S1-Vertrag zu eigenen Zwecken zu erhalten, sondern darum, diesen zu erhalten, um ihn dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin zur Verfügung zu stellen.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass S. und/oder S1 auch nicht dazu bereit sind, den S1-Vertrag direkt dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hätten S. und/oder S1 entsprechend geantwortet, dass zwar eine Offenlegung des S1-Vertrags gegenüber der Beklagten nicht in Betracht komme, wohl aber gegenüber dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin. Trotz der – wie dargestellt – hohen Anforderungen, die an die Annahme subjektiver Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu stellen sind, wäre es eine sinnlose Förmelei, von der Beklagten zu verlangen, nochmals an S. und S1 mit der Bitte um direkte Zugänglichmachung an den Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin heranzutreten.
cc) Die Beklagte kann schließlich auch weder S. noch S1 mit Aussicht auf Erfolg auf Herausgabe eines Exemplars des S1-Vertrags oder auf Einsichtsgewährung für den Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin gerichtlich in Anspruch nehmen.
Zwar mag sich der Schuldner in Konstellationen, in denen er selbst zur Leistung nicht in der Lage ist, aber Dritte auf die Leistung von Mithilfe gerichtlich in Anspruch nehmen kann, nicht auf subjektive Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 Alt 1 BGB berufen können (BGH, NJW 2005, 3284, 3285; BAG, NZA 2005, 118, 121; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 21 – Auskunft über Tintenpatronen [zu § 888 ZPO]; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 273, 275 – Scheibenbremse [zu § 888 ZPO]). Dies kann nach Auffassung der Kammer indes nur geltend, wenn hinsichtlich des gerichtlichen Vorgehens gegen den Dritten eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht. Ein Gerichtsverfahren ohne greifbare Erfolgsaussicht muss der Schuldner nicht anstrengen, um sich auf § 275 Abs. 1 Alt 1 BGB berufen zu können. Dies folgt letztlich auch aus den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen jeweils auch Feststellungen dazu getroffen sind, auf welcher Grundlage der Schuldner den Dritten gerichtlich in Anspruch nehmen kann (BGH, NJW 2005, 3284, 3285: Anspruch auf Mitwirkung an ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG a.F.; BAG, NZA 2005, 118, 121: Anspruch nach nationalem Recht zu Umsetzung der Europäischen Betriebsrats-Richtlinie in richtlinienkonformer Auslegung; BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 27 – Auskunft über Tintenpatronen: „nahliegende Ansprüche [...] aus der jeweiligen Geschäftsverbindung“).
Vorliegend ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Beklagte S. und/oder S1 mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich in Anspruch nehmen könnte. Entsprechend ist von ihr auch kein solches Vorgehen zu verlangen.
Es fehlt zunächst nach den Feststellungen der Kammer (oben unter II.2.b.aa.) an einer „Geschäftsverbindung“ (im Sinne von BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 27 – Auskunft über Tintenpatronen) zwischen der Beklagten und S. oder S1.
Es ist ferner auch keine außervertragliche Grundlage ersichtlich, auf welcher die Beklagte S. und/oder S1 mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen könnte.
Hinsichtlich S. hat die Beklagte hierzu unter Vorlage des Privatgutachtens von Frau Rechtsanwältin C. S. A2 (Anlagenkonvolut B2) substantiiert vorgetragen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich hierbei nicht um ein Gerichtsgutachten handelt, und dass Zweifel hinsichtlich der subjektiven Unmöglichkeit – wie ausgeführt – zulasten der Beklagten gehen. Es handelt sich bei dem Privatgutachten aber um substantiierten und für die Kammer nachvollziehbaren Vortrag, dem die Klägerin ihrerseits nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Klägerin hat in Hinblick auf das Privatgutachten gemäß Anlage B2 im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe die relevanten Anschluss- und Anknüpfungstatsachen, insbesondere zum Verlauf der Rechtekette, nicht eindeutig benannt (S. 8 f. des Schriftsatzes vom 24.01.2023 = Bl. 266 ff. d.A.). Ob dies zum damaligen Verfahrensstand zutreffend war, kann dahinstehen, denn jedenfalls mit der wiederholten Vernehmung des Zeugen M. am 02.10.2024 hat die Beklagte den Beweis geführt, dass sie selbst nicht Vertragspartei des S1-Vertrags ist. Dies entspricht der Annahme, die Rechtsanwältin A2 ihrer gutachterlichen Stellungnahme als „factual background“ zugrunde gelegt hat (Anlage B2, dort S. 2).
Da es sich bei dem Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache um eine negative (Rechts-)Tatsache handelt, wäre es nun Sache der Klägerin gewesen, dazu vorzutragen, weshalb die Beklagte entgegen dem Privatgutachten gem. Anlage B2 doch mit Aussicht auf Erfolg gegen S. vorgehen können sollte. An solchem Vortrag fehlt es. Vielmehr hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 darauf verzichtet, zum Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar Stellung zu nehmen, und auch keinen Schriftsatznachlass beantragt.
Hinsichtlich eines gerichtlichen Vorgehens gegen S1 fehlt es von vornherein an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass insofern Erfolgsaussichten bestehen.
c) Schließlich kann die Beklagte dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin auch nicht dadurch die begehrte Einsicht in den S1-Vertrag verschaffen, dass sie ihrerseits Bucheinsichtsrechte entlang der Rechtekette, die der Auswertung der Titel der Klägerin über S1 zugrunde liegt, geltend macht. Ein solches Vorgehen würde – unabhängig davon, ob entsprechende Bucheinsichtsrechte entlang der gesamten Rechtekette überhaupt bestehenden – nicht dazu führen, dass die Beklagte in die Lage zur Erbringung der eingeklagten Leistung versetzt wird.
Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Ausübung etwaiger Bucheinsichtsrechte nicht dazu führt, dass die Beklagte dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin Einsicht in den begehrten S1-Vertrag gewähren kann, oder dass sie dafür sorgen kann, dass Dritte dies tun. Ein solches Vorgehen würde nämlich nur dazu führen, dass die Beklagte ihrerseits (bzw. ein von ihr beauftragter Buch- oder Wirtschaftsprüfer) die Abrechnungsunterlagen der Gesellschaft auf der nächsten Stufe der Lizenzkette einsehen kann usw. Zwar mögen auf diese Weise jeweils Vermerke über das Ergebnis der erfolgten Bucheinsicht gefertigt werden, die dann zu einem Teil der betreffenden Abrechnungsunterlagen werden und wiederum im Rahmen einer Bucheinsicht eingesehen werden. Es führt aber nicht dazu, dass der Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin, wie von der Klägerin beantragt, selbst Einsicht in den S1-Vertrag erhält.
In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, der dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.07.2002 – 3 U 55/99 (u.a. veröffentlicht bei juris) zugrunde liegt. In diesem Urteil hat der Hanseatische Oberlandesgericht ausgesprochen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung des zwischen den dortigen Parteien geschlossenen Verlagsvertrags ergibt, dass die dortige Beklagte verpflichtet sei, ein ihr gegenüber einer Sublizenznehmerin zustehenden Buchprüfungsanspruch geltend zu machen und den dortigen Kläger über das Ergebnis zu unterrichten (HansOLG, vom 04.07.2002 – 3 U 55/99, Rn. 99 – juris).
In jenem Verfahren hatte der Kläger indes erst- und zweitinstanzlich auch sinngemäß beantragt, die Beklagte möge verurteilt werden, die Richtigkeit näher bezeichneter Abrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen überprüfen zu lassen und dem Kläger das Prüfergebnis mitzuteilen. Im vorliegenden Verfahren sind Haupt- und Hilfsantrag indes nicht darauf gerichtet, dass die Beklagte einen Buchprüfungsanspruch gegen eine Sublizenznehmerin geltend machen und der Klägerin das Ergebnis mitteilen solle, sondern darauf, dass dem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin selbst Einsicht in den S1-Vertrag erteilt werde.
Das Begehrten der Klägerin im vorliegenden Verfahren ist daher in der Sache auf etwas anderes gerichtet. Dieses Begehren umfasst es auch nicht als minus, dass die Beklagte ihrerseits ein Bucheinsichtsrecht geltend mache und der Klägerin das Ergebnis mitteile, weil es der Klägerin auch ausweislich der Klagebegründung gerade um Einsicht ihres Buch- oder Wirtschaftsprüfers in den S1-Vertrag geht.
3. Der Klägerin steht auch kein gesetzlicher Auskunftsanspruch nach §§ 79 Abs. 2a UrhG in Verbindung mit § 32d UrhG zu. Nach § 79 Abs. 2a steht dem ausübenden Künstler, soweit er seine Ausschließlichkeitsrechte übertragen oder Nutzungsrechte daran eingeräumt hat, ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 32d UrhG zu.
Die Klägerin ist aber nicht ausübende Künstlerin, sondern Tonträgerherstellerin. Hieran ändert es nichts, dass die ausübenden Künstler der Musikgruppe „D. Ä.“ ihre Rechte als ausübende Künstler auf die Klägerin übertragen oder der Klägerin insofern übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt haben mögen, und dass die Klägerin ihrerseits der Beklagten insofern Nutzungsrechte eingeräumt haben mag. Der Erwerb der Rechte der ausübenden Künstler gem. § 79 Abs. 1 UrhG oder der Erwerb von Nutzungsrechte hieran gem. § 79 Abs. 2 UrhG macht die Klägerin nicht selbst zur ausübenden Künstlerin.
4. Da es der Beklagten unmöglich ist, einem Buch- oder Wirtschaftsprüfer der Klägerin Einsicht in den S1-Vertrag am Sitz der Beklagten zu gewähren, unterliegt der Hauptantrag der Abweisung mit der Folge, dass über den Hilfsantrag zu entscheiden ist. Dieser ist indes ebenfalls abzuweisen, weil es der Beklagten – wie ausgeführt – nicht nur unmöglich ist, den S1-Vertrag an ihrem Sitz zur Verfügung zu stellen, sondern schlechthin.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 3 ZPO.
IV. Der Streitwert wurde gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auch die Beklagte die von der Klägerin angegebene Streitwertschätzung von 50.000,- € für angemessen hält (S. 3 des Protokolls vom 08.09.2021 = Bl. 124 d.A.). Der Hilfsantrag wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus, weil er auf denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gerichtet ist.