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Landgericht Hamburg Beschluss vom 19.11.2024 – 324 O 477/24

ECLI:DE:LGHH:2024:1119.324O477.24.00

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

die nachfolgend wiedergegebene Abbildung der Antragstellerin

Bild entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen,

wie geschehen in dem Vorschaubild im y.-Video vom 10.09.2024 mit dem Titel „Wir besuchen S1 in S.“ abrufbar unter der URL:

https://www. y..com/ ... auf dem y.-Kanal K. (https://www. y..com/@ K.).

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1.

1

Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch den nach wie vor abrufbaren Beitrag andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

2.

2

Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung ihres Rechts am eigenen Bild.

3

Hier kann offenbleiben, ob vor dem Hintergrund der gerichtsbekannt zwischen den Parteien geführten wechselseitigen Auseinandersetzungen, die auch das Verfassen von Videobeiträgen, die sich mit der jeweils anderen Person beschäftigen, beinhalten, der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs.1. Nr. 1 KUG eingreift. Denn jedenfalls stehen der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses durch den Antragsgegner berechtigte Interessen der Antragstellerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Unstreitig hat der Antragsgegner das streitgegenständliche Bild der Antragstellerin bearbeitet. Dies gilt nicht nur für die Verwendung eines anderen Körpers, sondern auch – und das ist hier entscheidend - für den veränderten Mund der Antragstellerin, der im Originalbild geschlossen war. Hierbei handelt es sich um eine durch den Antragsgegner vorgenommene Bearbeitung des Bildnisses der Antragstellerin, die nicht nur reproduktionstechnisch bedingt ist (vgl. BVerG, AfP 2005, 171). Der maßgebliche Durchschnittszuschauer kann nicht erkennen, dass es sich um ein von dem Antragsgegner bearbeitetes Bild handelt, sondern geht davon aus, dass die Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt so wie dargestellt ausgesehen hat. Dies ist nicht der Fall. Der Durchschnittszuschauer wird insoweit unzutreffend über das Aussehen der Antragstellerin informiert. Die unrichtige Darstellung der Antragstellerin verletzt sie in ihrem Persönlichkeitsrecht.

3.

4

Auch der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Dass der Antragstellervertreter erst nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat, steht dem nicht entgegen. Der Antragstellervertreter war zuvor der Ansicht, dass die mitgeteilte Adresse des Managements genüge. Dies ist indes eine Frage der rechtlichen Bewertung, auf welche der Antragstellervertreter unverzüglich nach Hinweis des Gerichts reagiert hat.

4.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.