Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 21.11.2024 – 629 KLs 3/24
ECLI:DE:LGHH:2024:1121.629KLS3.24.00
Tenor
I. Der Angeklagte N. A. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
II. Der Angeklagte S. A1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
III. Der Angeklagte R. N. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
IV. Der Angeklagte D. R. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren
verurteilt.
V. Der Angeklagte P. N1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
VI. Der Angeklagte K. N1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren
verurteilt.
VII. Der Angeklagte D. L. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
VIII. Der Angeklagte O. B. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahre und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
IX. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird wie folgt angeordnet:
1. gegen den Angeklagten A. ein Geldbetrag in Höhe von 16.000 EUR, davon 13.000 EUR als Gesamtschuldner;
2. gegen den Angeklagten N. ein Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR als Gesamtschuldner;
3. gegen den Angeklagten R. ein Geldbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR;
4. gegen den Angeklagten P. N1 ein Geldbetrag in Höhe von 30.000 EUR, davon 17.000 EUR als Gesamtschuldner;
5. gegen den Angeklagten K. N1 ein Geldbetrag in Höhe von 6.500,00 EUR als Gesamtschuldner;
6. gegen den Angeklagten L. ein Geldbetrag in Höhe von 6.000,00 EUR als Gesamtschuldner;
7. gegen den Angeklagten B. ein Geldbetrag in Höhe von 500,00 EUR.
X. Die Einziehung der folgenden Asservate wird angeordnet:
1. zwei Containerplomben (Barcode-Nummer: ...);
2. vier Apple AirTags (Barcode-Nummer: ...);
3. 205 Blöcke Kokain (Barcode-Nummern: ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...).
XI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter N. A.: §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30a Absatz 1, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, 74a StGB
Angeklagter S. A1: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, StGB
Angeklagter R. N.: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1,
Angeklagter D. R.: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73 Absatz 1, 73a Satz 1, 73c Satz 1StGB
Angeklagter K. N1: §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30a Absatz 1, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, 74a StGB
Angeklagter D. L.: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, StGB
Angeklagter O. B.: §§ 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG, 27, 73 Absatz 1, 73c Satz 1StGB
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Angeklagten
N. A., P. N1, D. L. und O. B.)
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
1. Angeklagter N. A.
Der 42-jährige Angeklagte N. A. wurde am ...1982 als Kind m. Eltern in H. geboren. Er besitzt die m. Staatsangehörigkeit und hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland. Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinen drei Geschwistern bei seinen Eltern in H.- W. auf. Der Vater war als Betonbauer tätig, während die Mutter sich um die Kindererziehung und den Haushalt kümmerte.
Der Angeklagte schloss die Schule nach dem 10. Schuljahr mit einem Realschulabschluss ab. Hiernach begann er eine Ausbildung als Großhandelskaufmann. Als der Ausbildungsbetrieb in Insolvenz fiel, verlor der Angeklagte seine Ausbildungsstelle. Ein Wechsel zu einem anderen Betrieb gelang ihm nicht, sodass er die Ausbildung ohne Abschluss abbrechen musste. Der Angeklagte übte anschließend eine Vielzahl von Gelegenheitsjobs aus. Hierzu zählten Tätigkeiten im handwerklichen Bereich als Maler, Verputzer und Bauhelfer sowie Aushilfsarbeiten in der Gastronomie. Im Jahre 2008 machte sich der Angeklagte gemeinsam mit einem seiner Brüder kurzzeitig selbständig. Sie betrieben etwa 2 Jahre lang eine Gebäudereinigung sowie ein kleines Bistro.
Anschließend war der Angeklagte seit dem Jahre 2016 zunächst als Leiharbeiter in verschiedenen Rollen im H. Hafen tätig. Dort fand er ab Februar 2021 bei der Firma U. L. und S.ges. mbH am Terminal O. eine unbefristete Anstellung. Zuletzt bezog der Angeklagte dort ein Nettoeinkommen von etwa 3.500 Euro im Monat. Seine Arbeitsstelle hat er infolge seiner Inhaftierung verloren.
Der Angeklagte ist seit 2004 verheiratet. Mit seiner aus N. stammenden Ehefrau A. hat er drei gemeinsame Kinder im Alter zwischen 6 und 16 Jahren. Er lebte mit diesen gemeinsam bis zu seiner Inhaftierung in H.- W..
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 05.10.2023 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls vom 18.09.2023 (168 Gs 1777/22) in der Untersuchungshaftanstalt H.. Dort konnte er eine Tätigkeit als Küchenhilfe aufnehmen. Seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert. Die Ehefrau und die Kinder des Angeklagten wissen von den ihn betreffenden Tatvorwürfen und halten zu ihm.
2. Angeklagter S. A1
Der 32-jährige Angeklagte S. A1 wurde am ...1992 als Kind m. Eltern in H. geboren und besitzt ebenfalls die m. Staatsangehörigkeit. Er verfügt in Deutschland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Er ist zusammen mit seinen drei älteren Schwestern bei seinen Eltern in H.-S.. P. aufgewachsen. Sowohl die Eltern als auch seine Geschwister sind bzw. waren in der Gebäudereinigung tätig.
Der Angeklagte schloss seine Schullaufbahn im Jahre 2009 mit dem Hauptschulabschluss ab. Er begann zunächst eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, die er aber bedingt durch die Erkrankung seiner Eltern abbrach. Sein Vater ist herzkrank. Seine Mutter erlitt einen Schlaganfall. Beide Eltern sind seit vielen Jahren akut pflegebedürftig, wobei der Angeklagte als Pflegeperson für seinen Vater bestellt ist.
Der Angeklagte machte sich zeitweise in der Gebäudereinigung selbständig. Aufgrund des gesteigerten Pflegebedarfs seiner Eltern sah sich der Angeklagte allerdings auch hier nach etwa 4 Jahren veranlasst, die Tätigkeit einzustellen. Stattdessen arbeitete er für ein weiteres Jahr als angestellter Gebäude- und Fassadenreiniger.
Seit dem Jahre 2016 arbeitete der Angeklagte sodann in wechselnden Anstellungsverhältnissen im H. Hafen am Terminal O.. Angestellt war er zuletzt bei dem Personaldienstleister E. P. GmbH, bis er aufgrund eines Tumors am Rücken im Februar 2024 die Arbeit einstellen musste. Dort hatte er Nettoverdienste von bis zu 2.900 Euro im Monat erzielt.
Zusätzlich hatte der Angeklagte bereits seit 2022 eine Nebentätigkeit in der Gebäudereinigung mit einem Nebenverdienst von bis zu 538 Euro aufgenommen. Ab April 2024 hatte er diese Tätigkeit kurzzeitig – bis zu seiner kurz darauf erfolgenden Inhaftierung – auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt.
Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2014 verheiratet. Mit seiner aus M. stammenden Ehefrau, die ebenfalls in der Gebäudereinigung arbeitet, hat er 2 gemeinsame Kinder im Alter von 7 und 8 Jahren. Der Angeklagte wohnte zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern sowie seinen pflegebedürftigen Eltern in einer 3-Zimmerwohnung in H.-S.. P.. Daneben hatte er 2022 für seine Familie ein Reihenhaus in S. bei H. erworben, dessen Instandsetzung aber noch nicht abgeschlossen ist.
Der Angeklagte A1 ist nicht vorbestraft.Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 30.04.2024 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des im verbundenen Verfahren ergangenen Haftbefehls der Kammer vom 24.04.2024 (629 AR 1/24) in der Untersuchungshaftanstalt H.. Auch seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert. Die Ehefrau hält in Kenntnis der ihn betreffenden Tatvorwürfe zu ihm, seine Kinder wissen davon nichts.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden und vom Angeklagten als zutreffend bestätigten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2023.
3. Angeklagter R. N.
Der 41-jährige Angeklagte R. N. ist am ...1983 als jüngster Sohn zweier aus M. stammender Eltern in H. geboren. Er besitzt die m. Staatsangehörigkeit und verfügt in Deutschland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der Angeklagte ist zusammen mit einem Bruder und zwei Schwestern in W.- H. aufgewachsen. Sein Vater war als Hafenarbeiter tätig, während sich die Mutter um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmerte.
Der Angeklagte besuchte in H.- W. eine Realschule und erlangte im Jahre 2001 die mittlere Reife. Anschließend begann er zunächst bei einer großen Supermarktkette eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er nach einem Wechsel zu einem anderen Betrieb regulär beendete. Zwischen 2004 und 2007 arbeitete der Angeklagte im Einzelhandel bei seinem Bruder, der einen Supermarkt betreibt.
Daraufhin arbeitete er für 12 Jahre bei der Personalvermittlung X. R. GmbH, die den Angeklagten zunächst als Flugzeugabfertiger am H. Flughafen einsetzte, bis er im Jahre 2020 pandemiebedingt in Kurzarbeit wechseln musste. Sein Arbeitgeber regte dann einen Wechsel zum H. Hafen an, wo er über verschiedene Zeitarbeitsfirmen auf dem Terminal O. im Bereich der Verladung von Neufahrzeugen beschäftigt war. Dort verdiente er zuletzt bei der Firma E. P. GmbH knapp 2.000 EUR netto im Monat.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 05.10.2023 festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls vom gleichen Tage (168 Gs 1777/22) in der Untersuchungshaftanstalt H., bis der Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.11.2023 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Er empfand die Zeit in Haft als psychisch anstrengend und belastend. Er nahm auch therapeutische Hilfe in Anspruch, um die Hafterfahrung sowie den hierdurch bedingten Verlust seines Arbeitsplatzes im H. Hafen zu verarbeiten.
Der Angeklagte war dann etwa einen Monat arbeitssuchend, bis er zunächst eine Stelle als Kurier- und Expressfahrer bei einem Logistikunternehmen in H. annahm. Kurz darauf wechselte er zu einem Auto-Zulassungsdienst, wo er eine Vollzeit-Anstellung als Zulasser und Fahrer fand. Diese Tätigkeit führt der Angeklagte immer noch aus. Sein Arbeitgeber weiß vom hiesigen Strafverfahren und hat ihn für die Dauer der Hauptverhandlungstage freigestellt. Der Angeklagte hat einen aktuellen Nettoverdienst von 1.621,00 Euro.
Der Angeklagte war verheiratet, lebt aber inzwischen von seiner Frau getrennt. Aktuell lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin und seinem jüngsten, 4 Jahre alten Sohn in einer Wohnung in H.- B. zusammen. Aus der früheren Beziehung hat der Angeklagte weitere 2 Kinder im Alter von 14 und 11 Jahren, wobei er zu diesen Kindern keinen regelmäßigen Kontakt unterhält. Er bezahlt Unterhalt, soweit seine finanziellen Möglichkeiten dies zulassen.
Der Angeklagte hat ferner Konsumschulden angehäuft, deren genauen Umfang er nicht vollständig überblickt. Er geht von einem mindestens fünfstelligen Betrag aus. In Privatinsolvenz befindet er sich nicht.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten N. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden und vom Angeklagten als zutreffend bestätigten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2023.
4. Angeklagter D. R.
Der 38-jährige Angeklagte D. R. wurde in H. geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist zusammen mit seinem größeren Bruder bei seinen Eltern in H.- H. aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten war bei D.- B. tätig. Die Mutter des Angeklagten arbeitet in der Küche einer Kita.
Im Jahr 2004 schloss der Angeklagte mit Erlangung der mittleren Reife die Schule ab. Anschließend besuchte er ein Wirtschaftsgymnasium, das er allerdings ohne Abschluss nach einem Jahr wieder verließ.
Nach einem freiwilligen sozialen Jahr in einer Behindertenwerkstatt fing der Angeklagte im Jahr 2006 eine Ausbildung zum Seegüterkontrolleur an. Nach deren Abschluss war er ab 2009 als Fachkraft für Hafenlogistik bei der N. K. H. GmbH tätig, bis er im Jahre 2019 zur U. L. und S.ges. mbH wechselte und auf dem Terminal O. eingesetzt wurde. Dort hatte der Angeklagte zuletzt einen Nettoverdienst von knapp 4.000 Euro.
Der Angeklagte ist ledig, hat aber gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zwei Töchter im Alter von 5 Jahren und 9 Monaten. Mit seiner Familie lebt er seit 2013 zusammen in einem Einfamilienhaus in B. i. d. N..
Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol und hat nach eigenen Angaben in der Vergangenheit ab und zu und zu besonderen Anlässen (z.B. auf Partys mit Freunden) geringe Mengen Kokain konsumiert. Zu einer Einschränkung in seiner beruflichen und privaten Lebensführung hat dieser Konsum nicht geführt. Auch eine Abhängigkeit hat laut eigener Einlassung des Angeklagten zu keiner Zeit bestanden.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 14.12.2023 festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls vom 13.12.2023 (168 Gs 1777/22) in der Untersuchungshaftanstalt H., bis auch dieser Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.12.2023 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.
Aufgrund des hiesigen Verfahrens hat der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der U. GmbH verloren. Eine längere Beschäftigung hat er seit seiner Verschonung aus der Untersuchungshaft nicht aufgenommen und bezieht Sozialleistungen. Im Mai 2024 hat er ein vierwöchiges Praktikum bei einem Fast-Food-Laden in S1. absolviert, wo er einen Einblick in die Tätigkeit des Betriebsleiters, insbesondere Personalplanung/ Schichteinteilung erlangt hat. Im September 2024 hat er zudem ein dreiwöchiges Praktikum in der Forstwirtschaft absolviert, wo er vor allem mit Aufforstungsarbeiten beschäftigt gewesen ist.
Die Familie des Angeklagte hält in Kenntnis der Tatvorwürfe zu ihm. Der Angeklagte und seine Partnerin sind indes durch das hiesige Verfahren in wirtschaftlicher und psychischer Hinsicht stark verunsichert und belastet. Der Angeklagte bringt Komplikationen seiner Partnerin bei der Geburt seiner jüngsten Tochter und deren Gesundheitsprobleme in den ersten Lebensmonaten in Verbindung mit der familiären Belastung durch das hiesige Verfahren.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten R. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden und vom Angeklagten als zutreffend bestätigten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2023.
5. Angeklagter P. N1
Der 32jährige Angeklagte P. N. ist am ...1991 in T. (A.) geboren. Er ist dort bei seinen Eltern zusammen mit seinen drei Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Er besitzt die a.e Staatsangehörigkeit. Einer der Brüder des Angeklagten ist stark pflegebedürftig, da er mit vier Jahren einen Unfall erlitt und seitdem schwer körperlich und geistig behindert ist. Sein jüngster Bruder ist der Mitangeklagte K. N1. Die Eltern und alle Geschwister des Angeklagten – mit Ausnahme des Mitangeklagten K. N1 – leben in A..
Der Angeklagte ist etwa vor zehn Jahren nach Deutschland gekommen und arbeitete zunächst in der Gastronomie, da seine in A. erworbene Ausbildung zum Elektriker in Deutschland nicht anerkannt wurde. Zuletzt war er mit seinem eigenen kleinen Gewerbe – der sog. "N1 Group" – im Bereich der Altbaurenovierungen und -sanierungen tätig. Dieses Gewerbe führte er aus S2. bei H., wo er zuletzt auch wohnte. Allerdings liefen die Geschäfte nicht gut und der Angeklagte stellte den Geschäftsbetrieb spätestens ab Oktober 2022 aufgrund von finanziellen Problemen ein.
Der Angeklagte hat in Deutschland geheiratet, lebt aber inzwischen von seiner Frau getrennt. Aus dieser Ehe ging ein gemeinsamer, mittlerweile 8-jähriger Sohn hervor. Der Angeklagte übt derzeit mit seiner Exfrau gemeinsam das Sorgerecht aus. Die Exfrau des Beschuldigten leidet unter Depressionen und bedarf therapeutischer Unterstützung, weswegen der Angeklagte mittelfristig das alleinige Sorgerecht anstrebt, ohne den Sohn von seiner Exfrau trennen zu wollen. Sie lebt derzeit mit dem Kind in P.. Der Angeklagte hat vor seiner Inhaftierung wöchentlichen Kontakt zu seinem Sohn unterhalten. Er hat sich nach eigenen Angaben stets darum bemüht, seine Frau und sein Kind von allen Belastungen, die mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren verbunden sind, fernzuhalten. Ob und in welchem Umfang er derzeit aus der Untersuchungshaft heraus Kontakt zu ihnen hat, mochte der Angeklagte nicht sagen, auch nicht, ob seine Exfrau und sein Sohn von den gegen ihn gerichteten Tatvorwürfen Kenntnis haben.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Das Amtsgericht Rendsburg R. verhängte am 07.11.2022 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbots, begangen am 11.02.2022, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 30 gegen den Angeklagten. Daneben wurde ein 1-monatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Entscheidung ist seit dem 25.11.2022 rechtskräftig.
Das Amtsgericht Hamburg H.-H. verhängte am 25.05.2023 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, begangen am 19.11.2022, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 30 gegen den Angeklagten. Daneben wurde ein 6-monatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Entscheidung ist seit dem 15.06.2023 rechtskräftig.
Das Amtsgericht P1 verhängte schließlich am 08.08.2023 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, begangen am 02.06.2023, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 50 gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist seit dem 29.08.2023 rechtskräftig.
Vorstrafen des Angeklagten in A. sind der Kammer nicht bekannt geworden.
Der Angeklagte wurde am 05.10.2023 in dieser Sache festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 05.10.2023 (Az. 168 GS 1777/22) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert
6. Angeklagter K. N1
Der 29jährige Angeklagte K. N1 ist am ...1994 in T. (A.) geboren. Er ist dort bei seinen Eltern als jüngstes Geschwister zusammen mit seinen drei Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Er besitzt die a.e Staatsangehörigkeit. Einer der Brüder des Angeklagten ist stark pflegebedürftig, da er mit vier Jahren einen Unfall erlitt und seitdem schwer körperlich und geistig behindert ist. Ein anderer Bruder ist der Mitangeklagte P. N1. Die Eltern und alle Geschwister des Angeklagten – mit Ausnahme des Mitangeklagten P. N1 – leben in A..
Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und schloss die Schule nach der 12. Klasse mit dem Abitur ab. Der Angeklagte besuchte die Universität, brach das Studium aber aus finanziellen Gründen nach einem Jahr ab. Er arbeitete zunächst in T1. im Bereich Service und Marketing für ein Pharmaunternehmen und später als Kellner in der Gastronomie/Touristik. Aufgrund der Erfahrung mit seinem behinderten Bruder betätigte sich der Angeklagte ferner seit seinem 18. Lebensjahr ehrenamtlich im sozialen Bereich bei der Caritas und anderen Trägern für Kinder mit Beeinträchtigungen. Eine abgeschlossene, in Deutschland anerkennungsfähige Berufsausbildung erwarb der Angeklagte nicht.
Ende 2019 ging der Angeklagte erstmals für eine längere Dauer nach Deutschland, um in der Baufirma des Mitangeklagten P. N1 bessere Arbeitsmöglichkeiten zu finden. Allerdings musste er aufgrund der Covid-19-Pandemie nach sechs Monaten wieder nach A.. Dort arbeitete er in der Folge auf dem Bau. Im Jahr 2022 ging der Angeklagte dann erneut nach Deutschland, um in der Firma seines Bruders P. N1 zu arbeiten. Dort liefen die Geschäfte allerdings nicht gut, so dass sich der Angeklagte K. N1 ab Herbst 2022 um andere Arbeit kümmern musste. Über einen gemeinsamen Freund nahm der Angeklagte im Oktober 2022 Kontakt zum Mitangeklagten N. A. auf. Dieser verhalf dem Angeklagten zu einer Stelle im Hafen bei U. am Terminal O. im Bereich der Fahrzeugverschiffung. Hier war er ab dem 01.11.2022 über die Firma E. P. als Zeitarbeiter beschäftigt. Dort hatte er einen Nettoverdienst von 2.000,- bis 2.200,- Euro. Schulden hat der Angeklagte nicht.
Zunächst lebte der Angeklagte ab 2022 in der Wohnung seines Bruders P. N1 in S2., sodann vorübergehend von Ende Januar bis Anfang März 2023 auch in einer Wohnung in der G. Straße ... in H.- H., die P. N1 organisiert hatte, und schließlich ab April in seiner eigenen 2-Zimmer-Wohnung im V. Weg ... in R. bei H..
In A. war der Angeklagte bereits verheiratet. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt, wobei die Scheidung noch nicht amtlich vollzogen wurde. In Deutschland hatte der Angeklagte zuletzt eine neue Partnerin. Der Angeklagte hat keine Kinder.
Der Angeklagte K. N1 ist in Deutschland nicht vorbestraft. Vorstrafen in Albanien A. sind der Kammer nicht bekannt geworden.
Der Angeklagte wurde am 05.10.2023 in dieser Sache festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 05.10.2023 (Az. 168 GS 1777/22) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. In der Haft konnte er eine Arbeit als Zellenreiniger aufnehmen. Einmal pro Woche hat er zudem einen Deutschkurs besucht. Auch seine Haftzeit war im Übrigen durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K. N1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.05.2024.
7. Angeklagter D. L.
Der 27 Jahre alte Angeklagte D. L. wurde am ...1997 in K. (A.) geboren. Er ist mit seinem älteren Bruder bei seinen Eltern in A. aufgewachsen. Er besitzt die a.e Staatsangehörigkeit. Sein Vater arbeitet im Baugewerbe und die Mutter in einer Bäckerei.
Der Angeklagte besuchte in A. die Schule und beendete diese nach der zwölften Klasse mit dem Abitur. Danach arbeitete er in verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau, etwa im Gerüstbau, als Schalungsmonteur oder als Eisenflechter. Eine förmliche Ausbildung hat der Angeklagte nicht absolviert.
Im Juli 2019 ist der Angeklagte erstmals nach Deutschland gekommen. Bis zur Covid-19-Pandemie arbeitete er als Aushilfe in einem Logistikunternehmen im niedersächsischen O.. Dort hatte er ein Nettoverdienst von bis zu 2.000 Euro, wobei er davon auch Geldzahlungen an seine Familie in A. leistete. Anschließend war er pandemiebedingt drei Monate arbeitslos.
Ab Dezember 2020 kehrte er daher zurück nach A., kam aber im September 2021 wieder nach Deutschland und hielt sich seither in H. auf. Dort arbeitete er unangemeldet in diversen Tätigkeiten auf Baustellen, insbesondere im Trockenbau, als Eisenflechter und als Gerüstbauer. Zunächst wohnte er in einer Sammelunterkunft für a.e Arbeiter in H.- H.. Über den Mitangeklagten P. N1, den der Angeklagte schon seit seiner Kinderzeit aus A. – die Familien waren befreundet – kannte, konnte er schließlich ab spätestens Mitte April 2024 in der Wohnung in der G. Straße ... in H.- H. unterkommen. In der Zeit der ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Straftaten finanzierte der Angeklagte L. seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen von dem Lohn, den er vom Mitangeklagten P. N1 für seine Beteiligung an den Taten erhalten hatte.
Der Angeklagte ist ledig. Er hat weder eine Partnerin noch Kinder. Schulden hat er eigenen Angaben zufolge nicht.
Der Angeklagte L. ist in Deutschland nicht vorbestraft. Vorstrafen in A. sind der Kammer nicht bekannt geworden.
Auch der Angeklagte L. wurde am 05.10.2023 in dieser Sache festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 05.10.2023 (Az. 168 GS 1777/22) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Auch seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts sowie durch den Umstand, dass der Angeklagte L. – anders als die anderen Mitangeklagten – der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist, erschwert.
8. Angeklagter O. B.
Der 28jährige Angeklagte O. B. wurde am ...1995 als Sohn von aus der T. stammenden Eltern in H. geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte B. hat einen zweieinhalb Jahre älteren Bruder. Die Eltern des Angeklagten, die Ende der 1980er-Jahre nach H. gekommen sind, arbeiten seit vielen Jahren in demselben Betrieb für Kühlgeräte.
Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in H., ehe er im Anschluss auf eine Gesamtschule wechselte und dort den Hauptschulabschluss erlangte. Zwischen 2013 und 2015 absolvierte der Angeklagte zunächst eine Ausbildung bei der D. P. AG, die er als Fachkraft für Post-, Kurier- und Expressdienstleistung erfolgreich abschloss. Hierdurch erlangte der Angeklagte zugleich seinen Realschulabschluss.
Im Anschluss arbeitete der Angeklagte etwa ein Jahr als Security-Mitarbeiter bei der Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung in den H. Messehallen, bis er daraufhin eine Tätigkeit am Flughafen H. ausübte, bei der er zurückgegebene Mietfahrzeuge auf Schäden kontrollierte. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde der Angeklagte durch einen Kollegen auf eine Stelle als Hafenarbeiter aufmerksam. Schon in den Jahren 2018 und 2019 arbeitete er daraufhin erstmals als Zeitarbeiter im Bereich der Fahrzeugverschiffung am Terminal O. im H. Hafen.
Anfang 2020 begann der Angeklagte eine Weiterbildung zum Lokführer im Güterverkehr. Die reguläre Ausbildungszeit verlängerte sich durch einen Motorradunfall des Angeklagten und durch die pandemische Lage, sodass der Angeklagte diese Ausbildung erst 2022 abschließen konnte, ohne allerdings fortan in dem Beruf als Lokführer zu arbeiten. Vielmehr fing der Angeklagte kurz nach der Ausbildung wieder mit einer Tätigkeit im H. Hafen an. Dort war er seit dem 01.02.2023 über den Personaldienstleister E. GmbH wieder am H1 Terminal O. im Bereich Autoyard tätig. Er verdiente dort ca. 2.000 Euro netto im Monat.
Im Zuge des hiesigen Verfahrens verlor der Angeklagte im Oktober 2023 dieses Beschäftigungsverhältnis. Zunächst war er einige Monate arbeitslos. Derzeit absolviert der Angeklagte ein Praktikum bei der T. & M. F. GmbH, wo er an zwei Tagen in der Woche als Aushilfskraft in einem Kiosk im H. S. eingesetzt wird. Der Arbeitgeber weiß von dem laufenden Verfahren und hat ihn für die Dauer der Hauptverhandlungstage freigestellt. Der Angeklagte kann dort eine Vollzeitstelle aufnehmen, sofern und sobald der Verfahrensausgang ihm das ermöglicht. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld und wird finanziell von seiner Familie unterstützt. Der Angeklagte plant weiter, mittelfristig noch eine weitere, 18-monatige Fortbildung als Fachwirt für Güterverkehr im Bereich Spedition zu beginnen.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte lebt nach wie vor in der Wohnung seiner Eltern in H.- B.. Die Eltern wissen von dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf und halten zu ihm. Der Angeklagte verfügt auch im Übrigen über stabile familiäre Beziehungen. Er hilft regelmäßig bei der Pflege seines demenzkranken Großvaters, der ebenfalls im elterlichen Haushalt lebt.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Zur Sache hat die Kammer folgende (Mindest-)Feststellungen getroffen:
a) Ursprüngliche Gruppierung um den Angeklagten A.
Tatplan, Struktur und modus operandi der Gruppierung
Die Angeklagten A., A1, N. und R. schlossen sich spätestens im Juni 2022 zusammen, um im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken Kokain im mindestens zweistelligen Kilogrammbereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid, welches durch unbekannte Dritte versteckt in Kühlcontainern auf dem Seeweg aus Südamerika, insbesondere K., illegal in das Bundesgebiet eingeführt wurde, aus den am Terminal O. angelandeten Seecontainern zu bergen, um das Kokain anschließend aus dem H. Hafen zu bringen und gegen Entlohnung an ihre namentlich nicht identifizierten Auftraggeber weiterzugeben. Der Zusammenschluss der vorgenannten Angeklagten war dabei auf die Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von künftigen derartigen Taten gerichtet.
Die Angeklagten nutzten zur Ausführungen die besonderen Gegebenheiten des Terminals O. und die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter der Firma E. P. GmbH (A1 und N.) sowie der Firma U. L. und S.ges. mbH (A. und R.) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Informationen.
Der Terminal O., gelegen im H. Hafen auf dem K. G. südlich der Norderelbe, zeichnet sich dadurch aus, dass von dort zum einen im großen Stil Fahrzeuge (Pkw und Lkw) verschifft werden. Zum anderen befindet sich dort das H1 Frucht- und Kühlzentrum, über das Südfrüchte – vorwiegend Bananen – umgeschlagen, gelagert und weiterverarbeitet werden. Die Angeklagten A., A1 und N. waren im Tatzeitraum im Bereich der Fahrzeugverschiffung, dem sog. Autoyard, beschäftigt, wobei der Angeklagte A. als Vorarbeiter eingesetzt war. Der Angeklagte R. war hingegen als sog. "Allrounder" in verschiedenen Bereichen des Terminals für die U. GmbH tätig und verfügte als solcher vor allem über einen Zugriff auf das Terminal Operating System mit Lese- und Schreibberechtigung.
Dabei wirkten die Angeklagten tatplangemäß im Wesentlichen wie folgt zusammen: Der Angeklagte A. hielt Kontakt mit der Auftraggeberseite, plante und organisierte als führender Kopf der Gruppierung die Bergung des Kokains aus den Containern auf dem Terminalgelände, spannte dazu auf seinen Zuruf die weiteren Angeklagten mit den ihnen zugedachten Tatbeiträgen ein und übergab das Kokain – im Falle einer erfolgreichen Bergung – außerhalb des Terminals an die Abnehmer gegen Entgegennahme einer Entlohnung. Die Angeklagten N. und A1 wurden hingegen von A. damit betraut, Kühlcontainer auf dem Terminalgelände anhand ihrer Nummer zu suchen und auf ihren Stellplätzen zu überwachen sowie bei der Bergung aktiv zu werden – sei es dadurch, dass sie unbekannten Dritten mittels ihrer Zugangskarten Zutritt zum Terminal verschafften, sei es dadurch, dass sie sich selbst aktiv an der Bergung beteiligten. Der Angeklagte R. war schließlich dafür zuständig, auf Anforderung von A. Systeminformationen zu bestimmten Containern (insbes. sog. Beladungsstatus) zu liefern, ihn über allgemeine Abläufe zu beraten und in einem Fall (Fall 5) auch selbst einen Container zu verstellen, um die anschließende Durchführung der Bergung zu ermöglichen. Untereinander kommunizierten die Angeklagten im Tatzeitraum – unverschlüsselt – über sog. WhatsApp-Chats und über Gespräche mit ihren Mobilfunktelefonen.
Der Tatplan der Gruppierung sah in allen Fällen vor, die Kühlcontainer, in denen Kokain-Lieferungen versteckt waren, anhand der von Auftraggeberseite mitgeteilten Informationen (Containerschiff, Containernummer) in der Zeit ihrer Lagerung nach Leerung von der Legalware auf dem Terminal ausfindig zu machen und nachts unbeobachtet – sei es durch die Angeklagten A1 und/ oder N. selbst, sei es durch Dritte, denen Zugang zum Terminal verschafft wurde – zu öffnen und die Kokainpakete mit geeignetem Werkzeug aus den Verstecken (in den Containerrückwänden oder Wartungsklappen der Kühlanlagen) zu bergen, über den Mitarbeiterausgang aus dem Terminal herauszubringen und zeitnah an die Abnehmerseite zu übergeben.
Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Angeklagten im Falle einer erfolgreichen Bergung dadurch entlohnt wurden, dass sie einen bestimmten Anteil des Kokains zum eigenen gewinnbringenden Weiterverkauf einbehalten durften oder dass sie – wovon zuletzt die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist (10%) – einen Bargeldbetrag in Höhe des Verkaufswerts dieses Anteils übergeben bekamen. Vielmehr konnte zu ihren Gunsten nur festgestellt werden, dass sie als Entlohnung einen bestimmten Geldbetrag – insgesamt allenfalls in niedrigen vierstelligen Summen – erhielten, von dem der Angeklagte A. sodann bestimmte, vorab vereinbarte Beträge an die anderen Angeklagten weitergab. Im Falle von erfolglosen Bergungen erhielten die Angeklagten keine Entlohnung. Sie waren in keiner Form in den Abverkauf des Kokains eingebunden oder an dem damit erzielten Gewinn oder Umsatz beteiligt.
In drei von vier Fällen im Zeitraum Juni bis Dezember 2022 gelang es der Gruppierung allerdings nicht, auf die Kokainlieferung zuzugreifen, weil diese entweder bereits vor der Ankunft in H. von einer ausländischen Zollbehörde sichergestellt worden war (Fall 1) oder sich im betreffenden Container aus ungeklärten Gründen kein Kokain befand (Fall 3) oder die Gruppierung des Containers auf dem Terminal nicht habhaft werden konnte (Fall 4).
Eine weitere Tat im vorgenannten Zeitraum (Fall 2) wurde nicht von Mitgliedern der Gruppierung im Rahmen ihrer vorgenannten deliktischen Abrede unternommen, sondern hier war es allein der Angeklagte A., der auf Geheiß eines Hintermannes einer fremden, nicht näher bekannten Gruppierung bei einem Bergungsversuch von Kokain auf dem Terminal O. Unterstützung leistete. Bei der Umsetzung der jeweiligen Tatpläne war allen Angeklagten, die Mitglieder der Gruppierung um A. waren, bewusst, dass weitere Mitglieder der Bande existierten und im folgenden Umfang an der Tatausführung mitwirkten:
A.
Der Angeklagte A. war – wie ausgeführt – führender Kopf der Gruppierung. Von ihm gingen die kriminelle Aktivität und Verstrickung der weiteren Angeklagten aus. Er wurde zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem Juni 2022 von m. bzw. a. Landsleuten, die von seiner beruflichen Tätigkeit auf dem Terminal O. wussten, im privaten Umfeld angesprochen und nicht ausschließbar damit geködert, zunächst "nur" Informationen zu Containern preiszugeben und deren Standorte mitzuteilen und damit gegen Entlohnung bei der Kokainbergung durch andere Personen "behilflich zu sein".
Zu diesem Zweck begann der Angeklagte A. damit, sich ein Team an Mitarbeitern vom ... zusammenzustellen, bis zum hiesigen Tatzeitraum namentlich die Mitangeklagten N., A1 und R., mit denen ihn ein kollegial-freundschaftliches Verhältnis verband. Dabei wurden die Mitangeklagten bewusst von A. im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch die jeweiligen beruflichen Stellungen und unter bewusster Ausnutzung der Abläufe am Terminalgelände eingesetzt und auch von ihm entlohnt. Der Angeklagte A. war vorrangig für die Kommunikation mit der Auftraggeberseite zuständig, die zum Teil ebenfalls über WhatsApp mit namentlich nicht näher identifizierten Personen (Nutzerkennungen "A2", "L.") erfolgte. Von diesen erhielt er Namen von Containerschiffen und Containernummern, in denen Kokain versteckt sein sollte. Zu diesen Containern holte er in der Folge Informationen ein und gab sie weiter und spannte dafür – unter Weitergabe der Informationen – auch die weiteren Angeklagten ein, um herauszufinden, wann die Kühlcontainer geleert und in einer für die Bergung geeigneten Position auf dem Terminal gelagert waren. Entgegen der anfänglichen Zusicherung, mit der er geködert wurde, waren an den Bergungsversuchen dann nicht nur dritte Personen beteiligt, denen die Angeklagten durch Weitergabe ihrer Zugangskarten Zutritt zum Terminal verschafften, sondern nach Maßgabe der nachfolgenden Feststellungen in einzelnen Fällen auch die Mitangeklagten A1 oder N.. Bei diesen Bergungsversuchen bzw. Bergungen selbst (das heißt dem Öffnen der Container und der Suche und ggf. Entnahme des Kokains) war der Angeklagte A. sodann nicht selbst im Container, aber er befand sich in unmittelbarer Nähe auf dem Terminal, beispielsweise im Mitarbeiterbüro, um die Bergung abzusichern und das Kokain entgegennehmen zu können. Sodann übergab er im Falle der erfolgreichen Bergung (Fall 5) das Kokain außerhalb des Terminals an die Personen, die von der Auftraggeberseite bestimmt worden waren, und erhielt dafür Geldbeträge als Entlohnung, von denen er Teilbeträge an die Mitangeklagten weitergab. Im Fall von gescheiterten Bergungen übernahm wiederum der Angeklagte A. die Kommunikation mit den Auftraggebern und vor allem die Beibringung von internen Dokumenten, mit denen die Gründe des Scheiterns belegt werden sollten. In einem Fall übertrug der Angeklagte A. maßgebliche Teile der Kommunikation mit seinen Hinterleuten aber auch dem Mitangeklagten N., weil er selbst nicht anwesend in H. war (Fall 1).
A1 und N.
Die Angeklagten A1 und N. arbeiteten beide – wie unter Ziff. I.) ausgeführt – seit 2022 als Autofahrer im Bereich der Fahrzeugverschiffung auf dem Terminal O. und als solche eng mit dem Angeklagten A. zusammen.
Gemäß der jeweils spätestens im Juni 2022 mit A. erfolgten Absprache und gemäß dem bereit ausgeführten übergeordneten Tatplan bzw. modus operandi wurden sie vom Angeklagten regelmäßig nach dem Eintreffen des Containerschiffes am Terminal eingespannt, um die konkreten Standorte der benannten Container anhand ihrer Nummer(n) im terminaleigenen IT-System oder auf dem Terminalgelände zu finden sowie die Container dann zu überwachen, bis sie entladen waren und auf dem Terminalgeländer in einer angestrebten Lage gelagert wurden, die einen Bergungsversuch erlaubte.
Auf weitere Anweisung von A. ermöglichten die Angeklagten N. und A1 sodann den Bergungsversuch bzw. die Bergung selbst, und zwar entweder, indem sie – was unverzichtbar für den Taterfolg war – dritten Personen durch Weitergabe ihrer Mitarbeiter-Zugangskarten Zutritt zum Terminal und Zugang zu den Containern verschafften (so nicht ausschließbar geplant in den Fällen 1 und 4), oder indem sie selbst bei der Öffnung der Container Hand anlegten und nach verstecktem Kokain suchten und dieses ggf. bargen (so der Angeklagte A1 in Fall 3 und der Angeklagte N. in Fall 5). Im Falle der erfolgreichen Bergung übergaben sie das Kokain sodann zur Weiterleitung an die Abnehmer an den Angeklagten A..
Beide Angeklagte wurden von A. zudem eingespannt, wenn es im Fall von gescheiterten Bergungen erforderlich wurde, die Gründe für das Scheitern gegenüber der Auftraggeberseite zu belegen und die eigene Gruppierung zu exkulpieren (so in den Fällen 1 und 4).
In einem Fall, in dem der Angeklagte A. ortsabwesend war, fungierte der Angeklagte N. auch als dessen Koordinator vor Ort und vertrat ihn stellvertretend in persönlichen Treffen mit Personen der Auftraggeberseite (Fall 1).
Die Angeklagten A1 und N., die befreundet waren, kommunizierten in erster Linie über Handygespräche und WhatsApp-Chats mit dem Angeklagten A., aber sprachen sich auch unmittelbar telefonisch untereinander ab. Hierbei erörterten sie auch bereits erfolgte Bergungen und teilten sich gegenseitig mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie eine Entlohnung von dem Angeklagten A. erhalten hatten oder diese noch ausstand.
R.
Der Angeklagte R. war – wie unter Ziff. I) ausgeführt – seit April 2019 bei der U. L. und S. mbH auf dem Terminal O. beschäftigt, und zwar dort in verschiedenen und je nach aktuellem Bedarf wechselnden Tätigkeitsbereichen. Er wurde dort als sog. "Allzweckwaffe" angesehen, der in allen Bereichen gute Arbeit leistete und spontan in unterschiedlichen Bereichen auf dem Terminal eingesetzt werden konnte.
Der Angeklagte R. wurde spätestens seit Juni 2022 von dem Angeklagten A. regelmäßig über WhatsApp angefragt, um Informationen zu Containern zu beschaffen oder die Umstellung von Containern zu veranlassen, um so Kokainbergungen zu ermöglichen. R., der über einen Zugang zu dem Terminal Operating System verfügt, leitete Informationen aus diesem System zu den Containern an A. weiter, um so die Bergung des Kokains für die Mitangeklagten zu ermöglichen. Insbesondere durch das Mitteilen von Informationen zu Standort und Beladungsstatus von Containern gab er auf diese Weise das Startsignal für A., dass mit der Bergung begonnen werden konnte (Fall 3). In einem Fall verstellte er auch eigenhändig einen Container als Reachstackerfahrer in eine niedrigere Lage, um die Bergung der Kokainzuladung zu ermöglichen (Fall 5).
Der Angeklagte R. konnte also vor allem Systemauskünfte zu den jeweiligen Containern einholen und an A. weiterleiten und – ohne dass es auffällt - Unterlagen zur Verfügung stellen, namentlich sog. Löschpläne, Verladelisten, Leerpläne oder Namen von Mitarbeitern, die auch im Falle von gescheiterten Bergungen für A. von Nutzen waren, um die Gründe für das Scheitern nachvollziehbar zu machen und sich gegenüber der Auftraggeberseite zu exkulpieren (so etwa in den Fällen 1 und 3). Er war mithin in erster Linie der zentrale Ansprechpartner für A. für alle Systemauskünfte zu inkriminierten Containern, und zwar sowohl in Vorbereitung auf eine Bergung als auch erforderlichenfalls im Nachgang.
Der Angeklagte R. kommunizierte hierbei unmittelbar nur mit dem Angeklagten A., der sein Ansprechpartner war, wobei er aber genau wusste, dass der Angeklagte A. zur Durchführung der Bergung regelmäßig weitere Personen aus seinem Arbeitsumfeld, nämlich die Mitangeklagten N. und A1, die er zumindest vom Namen und vom Sehen her kannte, einspannte.
Wichtig für das Verständnis der Rolle des Angeklagten R. ist, dass er gegenüber A. wiederholt vorgab, mehr Einfluss auf den Standort von Containern (z.B. das Umstellen oder das Blockieren im IT-System) zu haben, als er aufgrund seiner beruflichen Stellung und Berechtigung tatsächlich hatte. So war er als Mitarbeiter der U. GmbH grundsätzlich nicht zuständig dafür, über den Standort von Kühlcontainern des Unternehmens H1-Frucht F. zu disponieren. Auch stellte er die Beiträge und Informationen, die er A. tatsächlich übermittelte (vor allem über WhatsApp, vereinzelt, nämlich am 9.11.2022, auch bei einem konspirativen Treffen nach der Arbeitsschicht außerhalb des Terminals), immer wieder als bedeutender und konspirativer dar, als sie angesichts der realen Arbeitsabläufe auf dem Termin tatsächlich waren. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung und Weitergabe der vorgenannten Löschpläne und Leerlisten, die keiner besonderen Geheimhaltung auf dem Terminal unterlagen und die sich der Angeklagte A. auch auf anderem Wege hätte beschaffen können. All dies tat der Angeklagte R., um nach seiner Einschätzung "leicht verdientes Geld" zu bekommen und A. fortlaufend gewogen zu halten, damit er weitere derartige Anfragen und Arbeitsaufträge an ihn richten würde.
Tatsächlich wurde der Angeklagte R. für seine Tatbeiträge, die, soweit nachweisbar, bis Ende Dezember 2022 erfolgten, von A. immer wieder mit Beträgen im Bereich von einigen hundert Euro, insgesamt mit mindestens 2.500 EUR, entlohnt. Eine Zuordnung dieser Entlohnungen zu einzelnen – hier angeklagten oder nicht angeklagten – Taten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich, insbesondere mochte der Angeklagte R. dazu keine ergänzenden Angaben machen.
Zugunsten des Angeklagten R. ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit für die Gruppierung im Dezember 2022 aus eigenem Antrieb beendete, nachdem er im Rahmen des noch auszuführenden Tatgeschehens zu Fall 5 von den massiven Drohungen der Auftraggeber gegenüber dem Angeklagten A. erfahren hatte.
b) Umstrukturierung der Gruppierung Anfang 2023
Zu Beginn des Jahres 2023 veränderte sich die Struktur der Gruppierung. Der Angeklagte A. stand wegen des Scheiterns von Kokainbergungen, die ihm angelastet wurden (Fälle 1, 3 und 4), unter immer größerem Druck der nicht identifizierten Auftraggeber, die ihm Geldschulden für verloren gegangenes Kokain zurechneten und ihn und Familienangehörige bedrohten, nicht ausschließbar bis hin zu Drohungen gegen Leib und Leben. In dieser Situation griff A. auf den Mitangeklagten P. N1 zurück, den er über Kontakte der Familien aus N. bzw. A. seit langem kannte. Dem Angeklagten P. N1 gelang es daraufhin im Rahmen von zahlreichen Treffen mit nicht identifizierten Personen der Auftraggeberseite (u.a. verbunden mit einer Reise von P. N1 und A. Ende 2022 nach S.), Arifi A. insoweit "aus der Schusslinie" zu nehmen, dass er und seine Familie nicht mehr akut bedroht wurden. Allerdings musste er zur Abarbeitung von hohen Schulden weiter Kokainbergungen durchführen, und zwar nunmehr unter Einbezug des Angeklagten P. N1, der aus Sicht der Auftraggeberseite fortan neben A. für die vorgenannten Schulden und den Erfolg weiterer Bergungen haftete.
Ab diesem Zeitpunkt war demgemäß der Angeklagte A. nicht mehr allein der führende Kopf der Gruppierung, sondern ihm zur Seite gestellt wurde P. N1, der ebenfalls und über die Zeit sogar in erster Linie für die Kommunikation mit der Auftraggeberseite verantwortlich war.
Auch ansonsten änderte sich die Besetzung der Gruppierung: Die Angeklagten A1, N. und R. waren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingebunden und beteiligten sich nicht an den weiteren Kokainbergungen im Jahr 2023 (Fälle 6 bis 9). Bei dem Angeklagten R. geschah dies – wie bereits festgestellt - nicht ausschließbar aus eigenem Antrieb, weil er, um nicht weiter verstrickt zu werden, ab Januar 2023 den Kontakt zum Angeklagten A. abbrach. Die Angeklagten N. und A1 hielten sich zwar – unabhängig von gemeinsam besprochenen, aber nicht durchgeführten Erwägungen, aus der Gruppierung "auszusteigen" – auch im Frühjahr 2023 für die Beteiligung an weiteren Taten bereit. Sie wurden aber – zu ihrer Enttäuschung – von A. bzw. von P. N1 nicht mehr weiter eingebunden Stattdessen wurden jedenfalls ab Februar 2023 der Angeklagte K. N1, der Bruder von P. N1, sowie der Angeklagte D. L. in die übergeordnete Absprache der Gruppierung zur Begehung weiterer Kokainbergungen eingebunden und beteiligten sich an den nun folgenden Fällen 6 bis 8 (L.) bzw. 6 bis 9 (K. N1).
Der Tatplan und der Modus operandi der umstrukturierten Gruppierung blieben im Wesentlichen gleich – allerdings mit der Maßgabe, dass die Bergung des Kokains, d.h. das Angehen der Kühlcontainer und Herausholen der Kokainpakete, nunmehr allein vom Angeklagten P. N1 ausgeführt wurde, der zu diesem Zweck Zugang zum Terminal mit der Mitarbeiter-Zugangskarte von K. N1 erhielt. Auch wurde der Angeklagte L. regelmäßig dergestalt eingesetzt, dass er vom Parkdeck des Mitarbeiterparkhauses das Tatgeschehen beobachtete und absicherte. Nur bei der letzten abgeurteilten Tat (Fall 9) änderte sich der modus operandi der Gruppierung dahin, dass es nicht mehr um die Bergung von Kokain aus leeren Kühlcontainern auf dem Terminalgelände ging, sondern die Tat darauf gerichtet war, einen Container mit Kokainpaketen, die in den Paletten der Legalladung (Bananen) versteckt waren, unerkannt aus dem Terminal zu schleusen und zur Entladung an Dritte zu übergeben.
A.
Der Angeklagte A. war also nach wie vor in führender Rolle tätig, allerdings zusammen mit P. N1, der vor allem den Kontakt zu den Hintermännern einschließlich der Übergabe von geborgenem Kokain vom Angeklagten A. übernahm.
P. N1
Der Angeklagte P. N1 schloss sich zu Beginn des Jahres 2023 der Gruppierung in führender Position an, weil er – wie ausgeführt – von der Auftraggeberseite in Mithaftung für die Schulden des Angeklagten A. und das Gelingen weiterer Kokainbergungen genommen wurde. Der Angeklagte P. N1 hielt Kontakt zu den Auftraggebern, organisierte gemeinsam mit den Beschuldigten A. und K. N1 die bevorstehenden Kokainbergungen, führte diese auf dem Terminalgelände am O. selbst durch, barg also das Kokain unter Nutzung der Zugangskarte von K. N1 selbst aus den Containern, und war für die Weitergabe des Kokains an die Auftraggeber gegen die Entgegennahme der Entlohnung zuständig, die er dann anteilig an weitere Beteiligte verteilte.
K. N1
Ab dem 1. November 2022 war der Angeklagte K. N1, - wie schon unter ZIff. I.) ausgeführt – vermittelt von A., der auch ihn über familiäre Verbindungen kannte, als Mitarbeiter der Firma E. P. GmbH bei U. am O. im Bereich der Fahrzeugverschiffung tätig. Seit dem 14. November 2022 verfügte er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über einen H1-Mitarbeiterausweis mit Zutrittsberechtigungen zum Mitarbeiterparkhaus sowie den Personendrehkreuzen des Terminalgeländes am O..
Bereits im Dezember 2022 unterstützte der Angeklagte K. N1 die Angeklagten A., N. und R. bei der Bergung von Kokain auf dem Terminal O. (Fall 5). Es ist aber nicht sicher feststellbar, dass er schon zu diesem Zeitpunkt in die übergeordnete Abrede der Gruppierung eingebunden gewesen ist. Ebensowenig ist sicher feststellbar, dass seine Arbeitsaufnahme im November 2022 auf dem Terminal – wovon die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist - bereits in einem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten stand bzw. von vorneherein nur dazu diente, sich an diesen zu beteiligten.
Der Angeklagte K. N1 schloss sich dann aber spätestens im Februar 2023 der umstrukturierten Gruppierung an. Dies geschah auf Bitten seines Bruders P. N1 hin, der ihm von seiner Verstrickung und dem Druck, den die Auftraggeber auf ihn und A. ausübten, berichtete. Zu Gunsten des Angeklagten K. N1 ist davon auszugehen, dass er sich der Gruppierung maßgeblich deshalb anschloss, um seinem Bruder unter allen Umständen zu helfen.
Der Angeklagte K. N1 organisierte die Kokainbergungen gemeinsam mit den Angeklagten A. und P. N1, d.h. er besprach sich mit diesen regelmäßig hinsichtlich der Einzelheiten der Vorgehensweise im konkreten Fall, der konkreten Planungen und der jeweiligen Hinterleute. Darüberhinaus stellte er P. N1 seine Zugangskarte zur Verfügung, damit dieser auf das Terminalgelände gelangen konnte, er überwachte zusammen mit A. die Bergung auf dem Terminalgelände und gab dabei Weisungen an die vor Ort agierenden A. und P. N1, aber auch an den vom Parkdeck absichernden Angeklagten L. und an den Angeklagten O. B., der in einem Fall zur Absicherung der Tatausführung – ohne in die übergeordnete Abrede der Gruppierung einbezogen worden zu sein – eingebunden wurde (Fall 7).
L.
Der Angeklagte D. L. kannte ebenfalls die Gebrüder N1 als Landsmänner aufgrund von familiären Verbindungen aus der Heimat. Er war – wie unter Ziff. I.) festgestellt – als Arbeiter v.a. auf dem Bau schon wiederholt nach Deutschland, auch H., gekommen. In der Zeit ab Februar 2023 erhielt er über K. N1 unentgeltlich eine Wohnmöglichkeit in H.- H vermittelt (die Wohnung in der G. Straße ...) und fungierte in dieser Zeit auch sonst als Helfer der Gebrüder N1, vor allem als Fahrer von P. N1, der zu dieser Zeit – wie unter Ziff. I.) festgestellt – über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Der Angeklagte D. L. schloss sich spätestens im Februar 2023 auf Bitten des Angeklagten P. N1 der Gruppierung an und übernahm die Absicherung der Kokainbergung vom Mitarbeiterparkhaus aus sowie weitere Hilfstätigkeiten bei der Vorbereitung der Bergungen (Fälle 6 bis 8). Der Angeklagte L. begleitete in erster Linie die Angeklagten A., P. und K. N1 in das Mitarbeiterparkhaus des Terminals O., um das Terminalgelände von dem Parkdeck aus im Blick zu behalten und bei Bedarf vor Sicherheitspersonal, Zollbeamten usw. zu warnen. Er wurde in diesem Rahmen auch verschiedentlich über die Planung zu den Kokainbergungen auf dem Laufenden gehalten und von K. und P. N1 darüber informiert, wie die Bergungen konkret abgelaufen waren. Zudem war er mit P. N1 in die Vorbereitungen der Bergungen, unter anderem das Beschaffen von Werkzeug und Arbeitskleidung, eingebunden. Für seine Unterstützungsleistungen erhielt er von P. N1 jeweils eine Entlohnung von 2.000,- EUR.
Keiner der Angeklagten verfügte, wie sie allesamt wussten, über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zum Umgang mit Kokain.
In Umsetzung dieser Abrede kam es zu folgenden einzelnen Taten:
Fall 1 (Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., N. und A1)
Im Juni und Juli 2022 plante der Angeklagte A. gemeinsam mit den Angeklagten A1 und N. die Bergung von Kokain aus zwei Kühlcontainern auf dem Terminalgelände am O.. Die Angeklagten gingen – ohne die genaue Menge zu kennen – von einer mindestens zweistelligen Kilogrammanzahl aus. Tatsächlich handelte es sich um netto 80 Kilogramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 70% CHC. Diese Kokainbergung scheiterte, weil das Kokain bereits vor Ankunft der Container in H. von britischen Zollbehörden sichergestellt wurde und die Angeklagten im Übrigen aufgrund der überraschend schnellen Weiterverschiffung in H. keinen Zugriff auf die Container erlangen konnten. Es gelangte demnach kein Kokain in den Verkehr. Dazu im Einzelnen:
Bereits im Juni 2022 wurde der Angeklagte A. von unbekannt gebliebenen Hinterleuten beauftragt, Informationen zu den Kühlcontainern ... und ... zu beschaffen, die im Juli 2022 nach H. verschifft werden sollten, und zu einem geeigneten Zeitpunkt eine von den Hinterleuten ausgewählte Person auf das Terminalgelände zu bringen, um so die Bergung von Kokain aus den zwei Containern zu gewährleisten. Hierfür wurde ihm eine Entlohnung von 2.500,00 Euro in Aussicht gestellt. Die von A. beschafften Informationen zu den zwei Containern ergaben, dass das Schiff zu einem Zeitpunkt H. erreichen würde, in dem er selbst sich nicht in H. aufhalten würde.
In S. M. in K. wurden die vorgenannten zwei Kühlcontainer auf das Schiff "H H" geladen. In Kolumbien K. wurden zuvor insgesamt 80 Blöcke Kokain zu je netto 1 Kilogramm hinter den Wartungsklappen im Leerraum um das dort eingebaute Kühlaggregat versteckt. Das Schiff verließ am 26.06.2022 S. M., und fuhr zunächst nach S3 in E..
Am 07.07.2022 wurden dort durch die britische Border Force in den beiden Kühlcontainern insgesamt 80 Kilogramm-Blöcke Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid aufgefunden und sichergestellt. Das Bruttogewicht der Kokainblöcke, d.h. einschließlich des Verpackungsmaterials, belief sich auf 96 Kilogramm. In dem Container mit der Bezeichnung ... waren 39 Kokainblöcke enthalten und in dem Container mit der Bezeichnung ... waren 41 Kokainblöcke enthalten. Von dieser Sicherstellung hatten die Angeklagten im Folgenden keine Kenntnis.
Am 11.07.2022 erreichte die "H H" das Terminalgelände am O. in H.. Die beiden Container wurden am 11.07.2022 vom Schiff entladen und am 12.07.2022 um 15:00 Uhr auf dem Terminalgelände am O. geleert.
Spätestens am 12.07.2022 beauftragte der Angeklagte A. die Angeklagten N. und A1 über WhatsApp-Chatnachrichten und in Telefonaten damit, die Bergung zu ermöglichen. Dafür suchten die Angeklagten N. und A1 das Terminalgelände auf die Stellplätze der Container ab und planten die Bergung des Kokains für den 13.07.2022. Dabei ist zu Ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Bergung nicht durch sie selbst, sondern – wie es A. angekündigt worden war – durch einen unbekannt gebliebenen Dritten erfolgen sollte, den sie unter Nutzung ihrer Zugangskarten auf das Gelände zu bringen hatten. Während des Absuchens des Terminalgeländes standen die Angeklagten A1 und N. mit dem ortsabwesenden Angeklagten A. über Whatsapp-Chatnachrichten und Telefonate in ständigem Kontakt.
Am 12.07.2022 um 5:24 Uhr fragte A. den N., ob er schon geschaut habe, wie es aussehe. Anschließend telefonierten A. und N. zwei Mal. Um 5:33 Uhr und 5:34 Uhr übersandte N. an A. zwei Lichtbilder aus dem Terminal mit Containern, darunter die übereinander gestapelten tatgegenständlichen Container. Anschließend forderte der A. N. auf, die Bergung mit dem Angeklagten A1 zusammen zu planen. Um 8:00 Uhr übersandte N. an A. zwei weitere Lichtbilder aus dem Terminal. Am Nachmittag des 12.07.2022 kommunizierten die Angeklagten A. und A1 dann zwischen 16:33 Uhr und 16:51 Uhr in Form von zwei Videotelefonate bezüglich der Kokainbergung. Am 16:56 Uhr teilte der A. dem A1 den genauen Ort der Container auf dem Terminalgelände mit, woraufhin A. und A1 erneut insgesamt fünf Videotelefonate führten.
Am 13.07.2022 ab 6:52 Uhr versuchte der A. dann den N. zu erreichen und forderte ihn nach einem Telefonat um 8:34 Uhr auf: "Es geht um viel bro versucht etwas zu machen". Hierauf folgten drei Telefonate zwischen den Angeklagten A. und N. zwischen 8:35 Uhr und 9:11 Uhr. Parallel dazu tauschte sich A. mit A1 aus: Um 7:36 Uhr forderte der A. den A1 auf "Bro versuch bitte das ding durchzuziehen", woraufhin A1 fragte "Hast du geklärt wo". A. teilte darauf mit, dass "die" versuchen würden "es" zu stellen, womit gemeint war, dass versucht wurde die Container so zu stellen, dass eine Bergung des Kokains hieraus möglich wäre. Zwischen 13:28 Uhr und 14:00 Uhr erfolgten diverse Telefonate zwischen A. und A1.
A. stand parallel mit seinen Auftraggebern über den nicht näher identifizierten Chatpartner "L1." per WhatsApp-Chatnachrichten in Kontakt und hielt diesen über die Bemühungen von N. und A1 auf dem Laufenden. Parallel hierzu leitete der Angeklagte A. auch dem Angeklagten N. die Telefonnummer einer Person auf der Auftraggeberseite weiter, damit dieser die Bergung mit diesem abstimmen konnte.
Zu dem Bergungsversuch im weiteren Verlauf des 13.7.2022 kam es nicht, da die Container bereits am 13.07.2023, um 10:36 und 09:17 Uhr auf das Schiff "B." verladen wurden, mit der sie leer nach Polen weitertransportiert wurden. Dies geschah, bevor die Angeklagten A1 und N., die mit einer derart schnellen Verschiffung nach der Leerung nicht gerechnet hatten, Zugriff auf die geleerten Container erlangen konnten.
Aufgrund der misslungenen Bergung erhielt keiner der Angeklagten eine Entlohnung für seine Tätigkeit.
Die Auftraggeber des Angeklagten A. wiesen diesem vielmehr noch am 13.07.2022 die Verantwortung für das Scheitern der Bergung zu. Sie verlangten Beweise dafür, dass die Container weiterverschifft wurden, bevor ein Bergungsversuch möglich gewesen war, weshalb sich der Angeklagte A. von dem Angeklagten R., den er über WhatsApp anschrieb, am 13.07.2023 Informationen zu den Stellplätzen der Leercontainer (eine sog. Leerliste) beschaffte. Der Angeklagte R., der wusste, zu welchem Zweck die Liste eingesetzt werden sollte, deponierte diese auf dem Zigarettenautomaten am Eingang der Mitarbeiterkantine am O.. Vor diesem Nachtatgeschehen war der Angeklagte R. an dieser Tat nicht beteiligt; er war insoweit auch nicht angeklagt. Nach Aufforderung des Angeklagte A. holte der Angeklagte A1 die Liste dort ab und gab sie am Nachmittag des 13.07.2022 weiter an den Angeklagten N., der A. während dessen Abwesenheit gegenüber der Auftraggeberseite vertrat.
Der Angeklagte N. traf sich in dieser Funktion noch am 13.07.2022 mit einer Person der Auftraggeberseite außerhalb des Terminals, nämlich in der Nähe der S-Bahn-Station B. in H., um diesen das Scheitern der Bergung zu erklären und anhand der Leerliste plausibel zu machen, dass die Gruppierung keine Möglichkeit gehabt hatte, Zugriff auf die leeren Container zu erlangen.
Fall 2 (Fall 1 der Anklage im verbundenen Verfahren – betrifft den Angeklagten A.)
Im August 2022 wurde der Angeklagte A. von einem nicht identifizierten Auftraggeber aus dem Ausland – dem WhatsApp-Chatpartner mit der Kennung "A2" – beauftragt, Informationen zu einem Kühlcontainer auf dem Terminal O. zu beschaffen und weiterzugeben, damit durch den Auftraggeber Personen auf das Terminalgelände geschickt werden können, um 585 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% CHC aus diesem Container zu bergen. Auch diese Kokainbergung scheiterte. Dazu im Einzelnen:
Am 07.08.2022 um 10:00 Uhr wurde der Kühlcontainer mit der Nummer ... auf das Schiff M. N. verladen. In diesem Kühlcontainer wurden als Legalware Bananen transportiert. Das Schiff M. N. verließ am selben Tag S. M., K., und erreichte am 19.08.2022 um 21:29 Uhr zunächst A.. Von dort aus fuhr das Schiff mit dem vorgenannten Container am 20.08.2022 weiter nach H. und traf dort am 22.08.2022 um 13:32 Uhr ein. Am 22.08.2022 um 19:54 Uhr wurde der Container vom Schiff entladen.
Der WhatsApp-Nutzer mit der Kennung "A2", der sich im Ausland (womöglich in Dubai D.) befand, beauftragte den Angeklagten A. am 29.08.2022, den Standort dieses Kühlcontainers zu überprüfen, damit aus diesem, so die Angabe von "A2", insgesamt 585 Kilogrammblöcke Kokain, welche in Südamerika in den Paletten der Legalware, d.h. zwischen den Bananen, versteckt worden seien, durch Kontaktleute des "A2" geborgen werden können. Dem Angeklagten A. wurde im Laufe des Chats von "A2" eine Entlohnung in Höhe von zwei Millionen Euro für das Auffinden des Containers in Aussicht gestellt, wobei A. diese Höhe der Entlohnung nicht ernst nahm.
Der Angeklagte A. überprüfte am 29.08.2022 den Standort des Kühlcontainers ... Der Angeklagte A. wollte so den Verbleib der Legalladung und damit des darin versteckten Kokains nachvollziehen, damit das Kokain durch unbekannte Personen geborgen werden könnte. Der Angeklagte A. übermittelte dem Kontakt "A2" zu diesem Zwecke den Beladungsstatus sowie den Standort des Kühlcontainers, der sich im Bereich des sog. Leerdepots im Terminal O. befand und fertigte Lichtbilder vom Tor zum Entsorgungsbereich für verdorbene Waren, wohin die Paletten mit den Bananen mutmaßlich verbracht worden waren. Hierbei wusste er, dass er die Bergung des Kokains, die von weiteren Personen aus der Gruppierung um den Chatpartner "A2" erfolgen sollte, förderte und wollte dies auch. Der Angeklagte A. handelte aber im Rahmen dieser gesamten Tat ohne Einbindung der Mitangeklagten, d.h. außerhalb der oben dargestellten deliktischen Abrede seiner Gruppierung.
Nachdem A. mitgeteilt hatte, keinen Zugang zum Entsorgungsbereich verschaffen zu können, teilte er mit, dass er versuchen würde, zu prüfen, ob er den von dem "A2" beauftragten Personen Zutritt zu einem Lagerhaus verschaffen könne, damit diese dort das Kokain bergen könnten oder ob die Bergung des Kokains im Bereich der Entsorgung durch diese anderen Personen ermöglicht werden könnte. All dies gelang nicht. Ob sich tatsächlich im vorgenannten Container Kokain bei Anlandung im H. Hafen Kokain befunden hatte und dieses noch dazu in Abverkauf gelangt ist, konnte nicht sicher festgestellt werden.
Da die Bergung scheiterte, erhielt der Angeklagte A. keine Entlohnung.
Fall 3 (Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren – betrifft die Angeklagten A., A1, N. und R.)
Im September und Oktober 2022 plante der Angeklagte A. – wiederum im Auftrag des nicht identifizierten Chatpartner "A2" und in diesem Fall unter Einbindung der Angeklagten A1, N. und R. – die Bergung von weiteren 155 Kilogramm Kokain aus einem Kühlcontainer. Auch diese Bergung scheiterte und es gelangte kein Kokain in den Verkehr. Dazu im Einzelnen:
Am 03.09.2022 erhielt der Angeklagte A. von seinem Kontaktmann "A2" den Auftrag, 155 Kilogramm Kokain, welches in dem Hohlraum hinter der Rückwand des Kühlcontainers ... versteckt aus Südamerika mit dem Containerschiff M. "B." nach H. geschmuggelt werden sollte, zu bergen.
Hierfür wurde dem Angeklagten A. durch "A2" eine Entlohnung durch Geld im Gegenwert von 10 Kilogramm-Blöcken Kokain in Aussicht gestellt. Nachdem der Angeklagte A. zunächst mitgeteilt hatte, dass es schwierig für ihn sei, Bergungen im Bereich des Leerdepots am O. durchzuführen, nahm er den Auftrag am 10.09.2022 verbindlich an und sagte "A2" auch dezidiert zu, dass die Bergung durch ihn und einen "Mitarbeiter" erfolgen solle. A. fragte den "A2" "Hast du Mitarbeiter oder soll ich einen hier nehmen", woraufhin "A2" antwortete "Besser ist, wenn du den findest Bruder, somit weißt du besser, wie du es mit ihm machst".
Spätestens am 26.09.2022 beauftragte der Angeklagte A. die Angeklagten N. und A1 damit, die Ankunft des vorgenannten Containers am Terminalgelände O. zu überprüfen, um die Bergung des Kokains durchführen zu können. Hierbei wusste der Angeklagte N. auch, dass eine möglicherweise dreistellige Kokainmenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC aus dem Container geborgen werden sollte und dass er die Bergung des Kokains durch das Suchen der Container förderte. Dies wollte er auch. Hierfür fragten A1 und N. die Containernummer in den ihnen zugänglichen Computersystemen des Terminals O. ab (auf sog. Handscannern), suchten auf dem Terminalgelände nach dem Container und übersandten Lichtbilder an den Angeklagten A.. Im Einzelnen fragte am 26.09.2022 A. den Angeklagten A1 um 9:04 Uhr: "Wo ist r.", worauf A1 um 9:04 und 9:12 Uhr antwortete: "survey. Soll ich gleich zu ihn und kucken in scener", was A. bejahte. Der Angeklagte A. schrieb am 26. September 2022 um 9:07 Uhr: "Hast mal geschaut, ob was da ist", worauf N. um 9:17 Uhr antwortete: "Ich schaue gleich nach". Am Abend um 18:45 Uhr schrieb A.: "Ist da Amigo? Ihr müsst morgen schauen wo". Hierauf antwortete N.: "Machen wir". Am 30.09.2022 übersandte der Angeklagte N. dem Anklagten A. ein Lichtbild des Handscanners, mit dem Container auf dem Gelände am O. gesucht werden konnten. Auf dem Bildschirm dieses Scanners waren die letzten vier Ziffern des Containers "7300" eingegeben. Der Angeklagte N. übersandte am 05.10.2022 auf die Aufforderung des A. hin "Versuch mal Foto" schließlich ein Lichtbild des oben genannten, mittlerweile auf dem Terminal befindlichen Containern.
Nachdem der Container nämlich am 04.10.2022 auf dem Terminal O. in H. eingetroffen war, übersandte der Chatpartner "A2" dem A. insgesamt 3 Videos von dem Einbau der Kokainblöcke in Südamerika, auf denen zu erkennen ist, wie hinter die Verkleidung einer Containerwand mit Folie umwickelte Blöcke gestapelt werden. Die Containernummer ... ist ebenfalls zu erkennen.
Der Angeklagte R. holte ab dem 05.10.2022 auf Aufforderung des Angeklagten A. hin über das Terminal Operating System Informationen zu dem Beladungsstatus sowie dem Standort des Containers ein und leitete diese an A. weiter, damit dieser die Bergung des Kokains planen und durchführen könnte. Da das Kokain in der Rückwand des Containers eingebaut sein sollte, war aus Sicht des Angeklagten A. und seiner Auftraggeber eine Leerung des Containers vor der Bergung unabdingbar. Dies war dem Angeklagten R. auch bewusst. Dem Angeklagten R. war außerdem bewusst, dass eine Kokainmenge im mindestens zweistelligen, womöglich auch dreistelligen Bereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid geborgen werden sollte. Er teilte dem Angeklagten A. daher zunächst am 05. und 06.10.2022 in konspirativer Wortwahl mit, dass der Container noch nicht entladen war. Am 05.10.2022 schrieb R. um 15:02 Uhr: "Der Kaffee ist noch voll laut Kaffeemaschine und scheint lecker und gut zu sein". Am 06.10.2022 schrieb R. um 12:21 Uhr: "Ist leider noch voll und steht auf der Seite". Diese Informationen gab A. sogleich an "A2" weiter.
Am Vormittag des 07.10.2022 übermittelte der Angeklagte R. dem Angeklagten A. dann, dass mit der Bergung des Kokains begonnen werden könne, da der Container entladen sei. Auch diese Information übermittelte R. durch eine konspirative Wortwahl und schrieb dem A.: "Was geht ab, falls du arbeiten möchtest, die suchen dringend Leute ... Schiff arbeitet morgen und Sonntag" und "Heute wäre wichtig da brauchen sie bestimmt auch jeden Mann". Der Angeklagte A. war zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 08.09.2022 krankgeschrieben und ging seiner regulären Arbeit zu dieser Zeit nicht nach. Erst nach dem 04.12.2022 befand sich der Angeklagte A. in der Wiedereingliederung und suchte das Terminalgelände am O. aufgrund seiner regulären Tätigkeit auf. Daher verstand der Angeklagte A. sehr genau – wie von R. beabsichtigt –, dass mit der Mitteilung "falls du arbeiten möchtest…" und "heute wäre wichtig" konspirativ das Startsignal zum Bergungsversuch des Kokains gegeben werden sollte. Im weiteren Verlauf des 07.10.2022 übergab der Angeklagte N. nach Ende seiner Frühschicht gegen 14:00 Uhr seine Zugangskarte zu dem Terminal O. an eine andere Person, vermutlich den Angeklagten A1, damit dieser die Karte für die Bergung einsetzen könne. Dass an dem späteren Bergungsversuch neben A1 und A. tatsächlich noch eine weitere Person beteiligt gewesen war und dass für deren Zugang zum Terminal tatsächlich die Zugangskarte von N. eingesetzt wurde, war indes nicht sicher feststellbar. Der Angeklagte N. war an dem weiteren Tatgeschehen jedenfalls nicht mehr beteiligt.
Am Abend des 07.10.2022 begaben sich sodann die Angeklagten A. und A1 (und womöglich eine unbekannte weitere Person) zu dem auf dem O. befindlichen Container ... Jedenfalls der Angeklagte A1 verschaffte sich gegen 19:00 Uhr Zugang zum Container und löste die Verkleidung der Containerrückwand, wobei er feststellte, dass die dort erwarteten 155 Kilogrammblöcke Kokain nicht enthalten waren, weshalb durch den Angeklagten A1 auf Geheiß von A., der wiederum von "A2" danach gefragt worden war, zwei Videos von dem Containerinneren sowie der geöffneten Rückwand gefertigt wurden. Die Videos dauern 37 und 23 Sekunden. Das erste Video zeigt lediglich den durch Metallwände ausgekleideten Innenraum eines Containers. Das zweite, 23 Sekunden dauernde Video zeigt, wie eine Person mit einem Akkuschrauber die Innenwand eines Containers löst. Anschließend ist der leere Hohlraum hinter der Wand des Containers zu erkennen. Am Ende des Videos wurde die Containerwand gefilmt, auf der die Containernummer ... erkennbar ist. Der Angeklagte A., der in der Nähe des Containers mit A1 zusammentraf, filmte die vorgenannten Videosequenzen mit seinem Mobiltelefon von dem Mobiltelefon des Angeklagten A1 ab und leitete sie zum Beweis, dass die Bergung tatsächlich gescheitert war, an den Auftraggeber "A2" weiter.
Bis zum 12.10.2022 versuchte der Angeklagte A. gemeinsam mit dem "A2", den Verbleib des Kokains zu ermitteln, wofür ihm der Angeklagte R. am 10.10.2022 Ausdrucke aus dem terminaleigenen System aushändigte und erläuterte. Diese Ausdrucke fotografierte A. ab und übersandte diese Fotografien an "A2". Am 10.11.2022 um 17:46 Uhr gab R. dem A. auch noch Informationen zu zwei am Tatgeschehen unbeteiligten Mitarbeitern, die laut Systemeinträgen mit dem Löschen des Containers befasst gewesen waren.
Um die Umstände der gescheiterten Bergung zu erläutern, traf sich A. zudem persönlich am 15.10.2022 mit zwei nicht identifizierten Personen, einem "Cousin" und einem "Freund" von "A2", im Bereich des V. Damm ... in H..
Aufgrund des Scheiterns der Kokainbergung erhielt keiner der Angeklagten eine Entlohnung.
Fall 4 (Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., A1 und N.)
Im Oktober 2022 und bis zum 01.11.2022 plante der Angeklagte A. unter Einbindung der Angeklagten A1 und N. die Bergung einer weiteren Kokainmenge von mindestens 10 Kilogramm. Auch diese Bergung scheiterte und es ist kein Kokain in den Verkehr gelangt. Dazu im Einzelnen:
Dem Angeklagten A. wurden im Oktober 2022 die Kennziffern des mit Bananen beladenen Kühlcontainers ... von seinen namentlich nicht bekannten Auftraggebern mitgeteilt, in welchem eine nicht feststellbare Menge, mindestens aber 10 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid, in den Lüftungsklappen versteckt sein sollten, damit dieser die Bergung dieses Kokains unter Einbindung weiterer Personen organisieren konnte. Hierfür wurde dem Angeklagten A. eine Entlohnung in Bargeld oder der Erlass von Schulden versprochen.
Der vorgenannte Container wurde mit der "AS P1" aus S. M., K., nach H. verschifft und landete am 24.10.2022 am O. an. Am 25.10.2022 übermittelte der Angeklagte A. dem Angeklagten A1, der sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Terminalgelände befand, telefonisch verklausuliert die Endziffern "5034" des oben genannten Kühlcontainers sowie dessen Stellplatz "J 06" auf dem Gelände des O..
Der Plan von A. und A1 sah vor, dass der Angeklagte A1 an der Bergung beteiligt sein sollte, und zwar zumindest – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – in der Form, dass er seine Zugangskarte an Dritte geben sollte, damit diese Zugang zum Terminal erlangen konnten, um die Bergung durchzuführen. Zur Umsetzung dieses Plans suchte der Angeklagte A1 den Kühlcontainer auf dem Gelände, wobei er wusste, dass es sich um eine nicht feststellbare Menge, mindestens aber 10 Kilogramm Kokain hochreinen Kokains, handelte. Der Container wurde durch ihn jedoch nicht aufgefunden und zu einem Bergungsversuch kam es nicht, vermutlich, weil der Container bereits am 25.10.2022 von Zollbeamten auf dem Terminalgelände erfolglos nach Kokain abgesucht wurde und sodann zur Containerprüfanlage verbracht wurde, wo er am 26.10.2022 ebenso erfolglos auf Kokain geröntgt wurde. Dass also der Container tatsächlich bei seiner Verschiffung nach H. Kokain enthielt, kann angesichts dieser erfolglosen Kontrollen nicht sicher festgestellt werden.
Nach der erfolglosen Suche des Angeklagten A1 am 25.10.2022 versuchte der Angeklagte A. sich am 26.10.2022 über den Beschuldigten R. weitere Informationen zu dem Container zu verschaffen, um so den Verbleib des Kokains nachzuvollziehen und die Informationen an seine bislang unbekannten Auftraggeber weiterzuleiten und das Kokain womöglich in einem weiteren Versuch bergen zu können. Es kann jedoch nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte R. ihm die angefragten Informationen zur Verfügung stellte, woraufhin der Angeklagte A. sich die Informationen von einem anderen auf dem O. tätigen Kollegen, dem nicht namentlich identifizierten Chatnutzer mit der Kennung "T. H.", beschaffte. Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten R. wurde dementsprechend in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Angeklagte A. bat am 31.10.2022 zunächst den Angeklagten A1, eine weitere Person der Auftraggeberseite unter Nutzung der Zugangskarte des Angeklagten A. mit auf das Terminalgelände zu nehmen, damit diese nach dem Kokain suchen könnte. Der Angeklagte A1 teilte mit, dass er hierzu nicht rechtzeitig am Terminalgelände sein könnte. Daraufhin wurde der Angeklagte N. von dem Angeklagten A. am 31.10.2022 aufgefordert, eine unbekannte Person der Auftraggeberseite unter Nutzung der Zugangskarte des Angeklagten A. mit auf das Terminalgelände zu nehmen, damit diese nach dem Kokain suchen könnte. Der Angeklagte N. willigte ein und begab sich am 01.11.2022 gegen 06:10 Uhr gemeinsam mit dieser nicht ermittelbaren Person, welche die Zugangskarte des Angeklagten A. nutzte, auf das Terminalgelände am O., wo er sie zu den dort befindlichen Leercontainern brachte. Hierbei war dem Angeklagten N. bewusst, dass es um die nach wie vor angestrebte Bergung einer mindestens zweistelligen Kilogramm-Menge Kokains ging und er hatte die Absicht, dies durch seine Hilfstätigkeit zu fördern. Es wurde jedoch weiterhin auch durch die unbekannte Person der Auftraggeberseite kein Kokain gefunden.
Der Angeklagte A. suchte am 02.11.2022 erneut auf dem Terminalgelände nach dem tatgegenständlichen Container, um der Auftraggeberseite mitteilen zu können, wo sich der Container befand. Er fand den Container auch, dieser stand aber so, dass eine Suche nach und ggf. Bergung des Kokains nicht möglich war.
Aufgrund des Scheiterns der Kokainbergung erhielt keiner der Beteiligten eine Entlohnung.
Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass und inwieweit sich der Angeklagte K. N1 schon an dieser Tat beteiligte. Zwar steht fest, dass er am 01.11.2022 seinen ersten Arbeitstag auf dem Terminal O. angetreten und dafür mit einem Besucherausweis um 05:55 Uhr das Terminalgelände betreten hatte. Dass er seinerseits nach dem inkriminierten Container gesucht oder sich in andere Weise am Tatgeschehen beteiligt hatte, konnte aber nicht nachgewiesen werden. Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten K. N1 wurde daher ebenfalls eingestellt nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO.
Fall 5 (Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., N., R. und K. N1)
Am 20.12.2022 barg der Angeklagte N. insgesamt 28 Kilogramm Kokain aus zwei Containern auf dem Terminalgelände O., die später an Abnehmer übergeben wurden und in den Abverkauf gelangten. An der Tat waren auch die Angeklagten A. und R. beteiligt. Der Angeklagte K. N1 leistete dazu eine Unterstützungshandlung. Dazu im Einzelnen:
Ab dem 12.12.2022 verfolgte der Angeklagte A. das Containerschiff "AS P1" über die App "FindShip" sowie die öffentlich zugänglichen Webcams von U.. Transportiert wurden auf der "AS P1" unter anderem die Kühlcontainer ... und ... Von seinen Auftraggebern war dem Angeklagten mitgeteilt worden, dass in diesen zwei Kühlcontainern auf diesem Schiff eine Kokainlieferung von 30 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid versteckt sei.
Die "AS P1” traf am 13.12.2022 um 05:42 Uhr am Terminalgelände O. ein und verließ diesen am selben Tag nach erfolgter Entladung um 21:45 Uhr wieder.
Am 14.12.2022 um 11:16 Uhr fertigte der Angeklagte N. im Auftrag des A. Lichtbilder der Kühlcontainer ... und ... und teilte dem A. mit, dass diese übereinanderliegen. Die Container wurden auf dem Terminalgelände O. zu diesem Zeitpunkt in dritter und vierter Lage gelagert, sodass eine Bergung des Kokains nicht möglich war. Die Lichtbilder leitete der Angeklagte A. um 12:30 Uhr an den Angeklagten R. weiter, damit dieser die Umstellung der Container in eine niedrigere Lage für die beabsichtigte Bergung von Kokain veranlassen könnte. Der Angeklagte R. sagte wiederholt zu, sich darum zu kümmern, obwohl ihm klar war, dass ihm aufgrund seiner Stellung und Berechtigung im regulären Arbeitsablauf auf dem Terminal ein derartiges Umsetzen tatsächlich kaum möglich war. Dies tat er, um den A. gewogen zu halten und auch bei künftigen Taten einbezogen und entlohnt zu werden. Ab dem 16. Dezember 2022 befand sich der Angeklagte R. zudem im Urlaub und konnte schon deshalb eine Umstellung der Container nicht veranlassen. Er teilte dem Angeklagten A. aber mit, er habe die beiden Kühlcontainer im System "blockiert", obwohl dies nicht stimmte und ihm eine solche Blockade technisch auch nicht möglich war. Der Angeklagte R. sagte dem Angeklagten A. zu, dass er versuchen würde, die Container nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub umzustellen, wobei er tatsächlich nicht im Voraus wusste, dass er eine Umstellung der Container tatsächlich ermöglichen können würde. Der Angeklagte R. versprach sich auch von diesen Ankündigungen, in weitere Kokainbergungen durch den Angeklagten A. eingebunden zu werden. Tatsächlich führten die Ankündigungen jedenfalls dazu, dass dem A., der zunehmend von der Auftraggeberseite unter Druck gesetzt wurde, ein weiterer Aufschub für die Bergung bis zum Tag nach der Urlaubsrückkehr von R. gewährt wurde.
Die Standorte der Container wurden derweil am 15.12.2022 und 17.12.2022 durch den Angeklagten N. sowie am 15.12. und 16.12.2022 durch den Angeklagten K. N1 überwacht, die hierfür weitere Lichtbilder an A. übersandten, um die Bergung des Kokains zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Die Angeklagten N. und K. N1 wussten, dass aus den Containern insgesamt eine zweistellige Menge hochreinen Kokains geborgen werden sollten. K. N1 beabsichtigte auch, diese Tat durch seine Hilfstätigkeit zu fördern.
Am 17.12., 18.12. und 19.12.2022 bat der Angeklagte A. den R. erneut, die Container in eine niedrigere Lage umzustellen und teilte dem Angeklagten R. auch mit, dass er von der Auftraggeberseite unter Druck gesetzt werde.
Am 19.12.2022 gegen 13:39 Uhr trafen sich die Angeklagten A. und R. auf dem Terminalgelände oder im Mitarbeiterparkhaus. Anschließend nach 14 Uhr versetzte der Angeklagten R. sodann als Reachstackerfahrer die beiden Container in eine niedrigere Lage, was ihm möglich war, da er an diesem Tag als Reachstackerfahrer eingeteilt worden war. Der Angeklagte R. entschied sich spontan am 19.12.2022 dazu, seine Einteilung als Reachstackerfahrer zu nutzen, um die tatgegenständlichen Container umzusetzen. Womöglich hatte der Angeklagte A. dem Angeklagten R. bei dem vorherigen persönlichen Treffen mitgeteilt, dass er von seinen Auftraggebern bedroht wurde. Nicht ausschließbar ist daher, dass R. die Container auch deshalb umsetzte, um dem Angeklagten A. zu helfen. Sicher feststellbar ist aber, dass er sich zumindest auch davon versprach, durch die Umsetzung der Container weiterhin durch den Angeklagten A. in Kokainbergungen eingebunden zu werden. Der Angeklagte R. teilte dem Angeklagten A. nach der Umsetzung verklausuliert mit, dass er die Kokainbergung am Folgetag durchführen könne. Der Angeklagte R. wusste ebenfalls, dass aus den Containern eine zweistellige Menge Kokains geborgen werden sollte.
Am 20.12.2022 gegen 04:00 Uhr begaben sich die Angeklagten A. und N. zum Terminalgelände am O.. Die Angeklagten N. und A. nutzen beide um 4:56 Uhr das Drehkreuz am Eingang des Terminalgeländes. Der Angeklagte N. begab sich auf dem Terminalgelände zu dem tatgegenständlichen Container und barg gemeinsam mit einer weiteren unbekannten Person der Auftraggeberseite, die auf unbekannte Weise auf das Terminalgelände geschleust worden war, aus den Kühlcontainern insgesamt 28 Kilogramm Kokain, welches er in einem Fahrzeug (VW T-Cross) in das Mitarbeiterparkhaus des H1-Terminal ..., 4. Etage, brachte und dort an den Angeklagte A. übergab. Der Angeklagte A. verbrachte die Taschen mit dem Kokain vom Terminalgelände und übergab sie an Vertreter der Auftraggeberseite in einem nahegelegenen Hotel In H.- W.. Der Angeklagte A. kehrte dann für seine reguläre Wiedereingliederungsschicht von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr auf das Terminalgelände zurück. Der Angeklagte N. verließ das Terminalgelände nach Ende seiner regulären Schicht um 14:00 Uhr.
Als Entlohnung erhielt der Angeklagte A. einen Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro. Hiervon gab er 5.000,00 Euro an den Angeklagten N. weiter.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte A1, der zu dieser Zeit krank und im Urlaub war, an dieser Tat beteiligt war. Dieser hatte lediglich vor der Bergung dem Angeklagten A. die Überlassung seiner Zugangskarte angeboten. Dass es zu einer solchen Überlassung gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten A1 wurde daher von der Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe von § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
Fall 6 (Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1, K. N1 und L.)
Am 20.02.2023 kam es zu einer weiteren Bergung von mindestens jedenfalls 10 kg Kokain, die von A. zusammen mit K. und P. N1 sowie D. L. durchgeführt wurde. Allen Beteiligten war dabei bewusst, dass es sich um eine jedenfalls zweistellige Kilogrammmenge Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC handelte, das direkt aus Südamerika kommt. Dazu im Einzelnen:
Bereits ab dem 17.02.2023 verfolgte der Angeklagte A. über die App "FindShip" das Eintreffen des aus S. M., K., kommenden Containerschiffes "G." am O. zwecks der ihm von der Auftraggeberseite angekündigten und geplanten Kokainbergung. Das Containerschiff "G." traf dann am 20.02.2023 am O. ein. Um 20:47 Uhr wurde von dem Containerschiff am H1-Terminal der Kühlcontainer MMAU128754 3 ... gelöscht, der als illegale Beiladung mindestens 10 Kilogramm Kokain enthielt.
K. N1 hatte an diesem Tag Schicht im Hafen. Er traf sich vor seinem Schichtbeginn, gegen 13 Uhr, mit L. in einem Café und übergab ihm plangemäß seine Zugangskarte, die dieser wiederum an P. N1 weitergeben sollte. P. N1 sollte sich mit der Karte planmäßig später widerrechtlich Zutritt zum Terminalgelände verschaffen. Außerdem wies K. N1 den L. ein, wie und von wo er die Bergung vom Mitarbeiterparkhaus aus abzusichern habe.
A., der wie K. N1 an diesem Tag ab 15 Uhr regulär Schicht im Hafen hatte, hielt sich, wie auch K. N1, bereits ab ca. 14 Uhr auf dem Terminalgelände auf, wobei K. N1, der seine Karte für P. N1 zur Verfügung gestellt hatte, mit einer Gastkarte auf das Gelände gelangte.
Später am Tag trafen sich dann L. und P. N1. L. übergab die Zugangskarte des K. N1 plangemäß an P. N1. Die beiden fuhren dann um 22:01 Uhr mit dem BMW X5 (...) des A. in das Mitarbeiterparkhaus am O. unter Nutzung der Zugangskarte des Angeklagten K. N1. L. sollte absprachegemäß aus dem Mitarbeiterparkhaus das Geschehen auf dem Terminal beobachten – wobei K. N1 sie über Telefon einwies – und den Angeklagten P. N1 in dem Fall warnen, dass jemand – v.a. Security, Zoll oder Polizei – kommt.
Um 22:07 Uhr betrat der Angeklagte P. N1 unter Nutzung der Zugangskarte des K. N1 das Terminalgelände am O., um mit der Bergung zu beginnen. Um 22:48 Uhr teilt der Angeklagte A. dem Angeklagten K. N1 auf Nachfrage am Telefon erneut die letzten vier Ziffern des Kühlcontainers MMAU128754 3 ... – also die Ziffern 7543 – mit. Nach Aufforderung durch K. N1 teilt A. diese Ziffern auch noch dem P. N1 mit.
Der Angeklagte P. N1 barg anschließend gegen 22:58 Uhr mit Hilfe einer Leiter aus dem Kühlcontainer MMAU12875 43 ... mindestens 10 Kilogramm Kokain, welches hinter der Abdeckung der Kontroll- und Bedieneinheit des Kühlcontainers in einem Hohlraum versteckt war. Vor und während der Bergung überwachten der Beschuldigte A. und der Angeklagte K. N1 das Geschehen im Bereich der Kühlcontainer auf dem Terminalgelände zur Absicherung der Bergung und der L. aus dem Mitarbeiterparkhaus. L. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch.
Das Kokain wurde von P. N1 in einer Tasche verstaut und anschließend durch den Angeklagten A. vom Terminalgelände verbracht. Dieser übergab es außerhalb des Geländes dann wieder an P. N1, der es zunächst in seinem Fahrzeug aufbewahrte und später in den Morgenstunden gegen 04:00 Uhr an eine unbekannte Person der Auftraggeberseite am Rastplatz H1 an der Autobahn 1 übergab.
Der Angeklagte P. N1 hat von dieser Person 10.000,- Euro als Entlohnung erhalten. Das Geld wurde dann zwischen den Angeklagten wie folgt aufgeteilt: A. erhielt 5.000,- Euro, wovon er 3.500,- Euro an K. N1 weitergab und selbst 1.500,- Euro behielt. Außerdem wurde dem A. von den Hintermännern auf seine vermeintlichen Schulden ein mindestens fünfstelliger Betrag angerechnet. Der Angeklagte P. N1 behielt 3.000,- Euro für sich. Der Angeklagte L. erhielt von P. N1 die versprochene Entlohnung in Höhe von 2.000,- Euro.
Fall 7 (Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1, K. N1, L. und B.)
Am 14.03.2023 kam es zur nächsten Bergung von insgesamt mindestens 20 kg Kokain, die A., P. und K. N1 unter Mithilfe der Angeklagten L. sowie B. durchführten. Allen Beteiligten war dabei bewusst, dass es sich um eine jedenfalls zweistellige Kilogrammmenge Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC handelte, das direkt aus Südamerika kommt. Dazu im Einzelnen:
Der Angeklagte Arifi A. hatte bereits ab dem 11.03.2023 mittels der App "FindShip" die Ankunft der aus Südamerika kommenden "EM C." der Reederei M. überwacht, um so die Planung der von der Auftraggerberseite angekündigten Bergung von Kokain aus zwei auf dem Schiff befindlichen Kühlcontainern vorzubereiten. Am 14.03.2023 um 05:52 Uhr traf die "EM C." dann am O. ein.
Der Angeklagte A. war an diesem Tag bereits in der Frühschicht von 06:50 bis 15:00 Uhr auf dem Gelände und arbeitete. Während seiner Schicht beobachtete er das Containerschiff und hielt den Angeklagten K. N1 über die Entwicklungen rund um das Containerschiff und die geladenen Kühlcontainer auf dem Laufenden.
Der Angeklagte K. N1 arbeitete am 14.03.2023 in der Spätschicht, also von 15:00 bis 23:10 Uhr. Er begab sich um 14:33 Uhr auf das Terminalgelände. Auch K. N1 beobachtete das Geschehen rund um die Entladung des Containerschiffs und die inkriminierten Container und hielt während seiner Schicht den A. über die Entwicklungen auf dem Terminalgelände auf dem Laufenden. Schließlich arbeitete auch der Angeklagte B. an diesem Tag in der Spätschicht auf dem Terminalgelände und hielt sich absprachegemäß zur Hilfeleistung bereit.
Währenddessen bereiteten sich der Angeklagten A., der das Terminalgelände nach Ende seiner Schicht zunächst wieder verlassen hatte, und der Angeklagte P. N1 weiter auf die anstehende Bergung vor. Sie berieten sich im BMW X5 des A. darüber, ob P. genug Taschen für die Bergung habe und wie der Stand bei der Entladung der Container sei. Außerdem fuhren sie gegen 18:45 Uhr zu einem Baumarkt in H.- M. und kauften dort einen Akkuschrauber der Marke Makita und schauten sich auf dem Parkplatz am Kofferraum des BMW X5 einen weiteren grünen Akkuschrauber, vorgesehen für die Öffnung der Wartungsklappen am Container, an. Im weiteren Verlauf tauschten sich A. und P. N1 weiter über Hilfsmittel für die anstehende Bergung aus und telefonierten zwecks Vorbereitung der Bergung des Kokains mehrfach mit K. N1.
Die Beteiligten bereiteten in der Folge die Bergung des Kokains arbeitsteilig weiter vor. Gegen 19:18 Uhr rief A. erneut K. N1 an, um mit diesem einen Treffpunkt auf dem Terminalgelände auszumachen. Kurze Zeit später – gegen 19:25 Uhr – begab sich der Angeklagte A. erneut auf das Terminalgelände O. und nahm dort von K. N1 dessen Mitarbeiterausweis entgegen, um diesen zwecks Zutritt auf das Terminalgelände an P. N1 weitergeben zu können. Bereits ab 19:20 Uhr versuchte der Angeklagte K. N1 zudem Kontakt zu dem Angeklagten B. aufzunehmen, um diesen für seine geplante Unterstützungshandlung zu instruieren. Dieser sollte die Kokainbergung durch den P. N1 im Rahmen seiner regulären Schicht zusätzlich absichern.
Den Mitarbeiterausweis des K. N1 übergab der Angeklagte A. gegen 20:10 Uhr im Mitarbeiterparkhaus plangemäß an den Angeklagte P. N1, damit dieser auf das Terminalgelände gelangen und dort die Bergung des Kokains aus den Containern durchführen konnte. P. N1 betrat mit der Karte gegen 20:33 Uhr dann auch tatsächlich das Terminalgelände.
Gegen 20:52 Uhr kam planmäßig der Angeklagte L. ins Mitarbeiterparkhaus, um die Kokainbergung von dort aus abzusichern. Er traf sich dort mit dem A.. Die beiden Angeklagten A. und L. hielten sich ab ca. 20:59 Uhr im BMW X5 des A. im Mitarbeiterparkhaus auf, um von dort die Bewegungen auf dem Terminalgelände bei der bevorstehenden Kokainbergung abzusichern und diese zu koordinieren. Dabei tauschten sie sich über die anstehende Bergung aus. L. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch.
Um 21:50 Uhr erreichte K. N1 schließlich den Angeklagten B. und bestellte diesen zum Schuppen 46, damit dieser die Kokainbergung durch P. N1 absichert. Der Angeklagte B. kam dieser Anweisung nach und sicherte sodann ab ca. 22:05 Uhr – im Rahmen seiner regulären Tätigkeit auf dem Terminalgelände – die Bergung des Kokains durch den P. N1 ab, indem er im Bereich der Kühlcontainer mit seinem Fahrzeug herumfuhr und Ausschau vor allem nach Zollbeamten hielt. Dem B. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch. Eine weitergehende Tatbeteiligung war dem Angeklagten B. nicht nachweisbar.
Ab ca. 22:45 Uhr begann der Angeklagte P. N1 sodann mit der Bergung des Kokains aus zwei Kühlcontainern, die mit der EM C. am O. eingetroffen waren. Einer der Kühlcontainer befand sich in Bodenlage und einer in 2. Lage. Er barg aus den Wartungsklappen der beiden Kühlcontainer jeweils mindestens 10, insgesamt also mindestens 20 Kilogramm Kokain, wobei er das Kokain in mindestens zwei von ihm mitgeführten Taschen verstaute. Auch der K. N1 hatte im Rahmen seiner regulären Schicht vom "Schuppen ..." aus die Bergung überwacht und teilte nach der erfolgten Bergung durch P. N1 dem A. mit, dass die Bergung erledigt sei.
Das Kokain wurde nach der Bergung von den Angeklagten P. und K. N1 zunächst auf dem Terminalgelände belassen und von dem Angeklagten A. einen Tag später, am 15.03.2023, nach 06:17 Uhr, abgeholt und in sein im Mitarbeiterparkhaus abgestelltes Fahrzeug BMW X5 verbracht. Gegen 14:44 Uhr wurde das Fahrzeug mit dem Kokain durch den Angeklagten P. N1 – nach einem Treffen mit dem Angeklagten A. – im Mitarbeiterparkhaus übernommen und das Kokain an einem unbekannten Ort an die Auftraggeber übergeben.
Der P. N1 hat für die Übergabe des Kokains von den Hintermännern 15.000,- Euro erhalten. Davon hat er dem L. 2.000,- Euro und dem K. N1 3.000,- Euro als Entlohnung übergeben. Der Angeklagte B. hat davon 500,- Euro erhalten. Den Rest hat der P. N1 für sich behalten. A. hat kein Geld, sondern nur "Schuldenerlass" in einem mindestens fünfstelligen Bereich erhalten.
Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich daneben auch der Angeklagte D. R. an dieser Tat beteiligte. Das Verfahren gegen ihn wurde insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Kammer nach § 154 Abs.1, Abs. 2 StPO eingestellt.
Fall 8 (Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1, K. N1 und L.)
Im Mai 2023 planten die Angeklagten P. N1, K. N1, A. und L. erneut aus zwei Kühlcontainern, die aus K. nach H. verschifft wurden, je 17 – insgesamt also 34 – Kilogramm Kokain, das in Wartungsklappen versteckt sein sollte, zu bergen. Letztlich gelang es ihnen jedoch nur 17 Kilogramm erfolgreich zu bergen, da die anderen 17 Kilogramm bereits in K. von der dortigen Polizei sichergestellt werden konnten, was die Angeklagten jedoch nicht wussten. Allen Beteiligten war dabei bewusst, dass es sich um eine jedenfalls zweistellige Menge Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC direkt aus Südamerika handelte. Im Einzelnen:
Am 08.05.2023, 06:04 Uhr, erreichte die "A. P1" aus S. M., K. kommend, das Terminalgelände am O.. Auf dem Containerschiff befanden sich unter anderem die Kühlcontainer ..., aus dem die kolumbianische Polizei knapp 17 Kilogramm Kokain sichergestellt hatte, und ..., der noch immer als illegale Beiladung 17 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC enthielt, die gegen 09:42 Uhr entladen wurden. Die Ankunft des Schiffes "M. P1" im H. Hafen wurde bereits am 03.05.2023 durch den Angeklagten A. über das Mobiltelefon des K. N1 verfolgt, um so die bevorstehende Kokainbergung zu planen.
P. N1 erhielt kurz vor dem 08.05.2023 von der Auftraggeberseite Containernummern und die Information, dass aus den Containern insgesamt 34 Kilogramm Kokain geborgen werden sollten, allerdings wohl erst am 08.05.2023 gegen 17:30 Uhr in der A. B.& C., L.Twiete ... in H., die richtigen Containernummern MMAU125815 0... und MMAU132623 3 ...
Etwas früher am Tag, gegen 13:23 Uhr, begaben sich die Angeklagten A. und K. N1 auf das Terminalgelände am O., wobei sich der K. N1 für diesen Tag einen Besucherausweis ausstellen ließ, damit sein Bruder P. seine Zugangskarte erneut missbräuchlich nutzen konnte, um auf das Terminalgelände zu gelangen. P. N1 und L. hielten sich zu der Zeit in H.- H. auf und trafen letzte Vorbereitungen für die Kokainbergung. Der Angeklagte P. N1 besorgte sich noch eine Arbeitsjacke im Baumarkt, um bei der Kokainbergung unauffälliger auf dem Terminalgelände agieren zu können, und legte sie in den Kofferraum des BMW X5 des A., den er an diesem Tag nutzte. Der Angeklagte L. packte Handschuhe, die er zuvor aus dem Kofferraum des Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen..., der auf den Angeklagten K. N1 zugelassen ist, entnahm und die auch der Bergung des Kokains dienen sollten, ebenfalls in den Kofferraum des BMW X5 des A..
Ab ca. 20:50 Uhr gab der K. N1 seinem Bruder P. N1 die Anweisung, wann er zum Mitarbeiterparkhaus und letztlich auf das Terminalgelände kommen soll. Gegen 21:28 Uhr begaben sich die Angeklagten P. N1 und L. entsprechend der Weisung des K. N1 mit dem Fahrzeug BMW X5 (...) des Angeklagten A. in das Mitarbeiterparkhaus, wofür sie die Mitarbeiterkarte des Angeklagten K. N1 nutzten. Die Karte hatte P. zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zuvor von K. N1 erhalten. Sie trafen im Fahrzeug noch letzte Absprachen zum Ablauf und Abtransport des Kokains, bevor der Angeklagte P. N1 dann um 21:43 Uhr, erneut mit dem Mitarbeiterausweis des K. N1, das Terminalgelände am O. betrat, um die Bergung durchzuführen.
Der Angeklagte L. verblieb absprachegemäß – und wie üblich – im BMW X5 im Mitarbeiterparkhaus, um von dort aus die Bewegungen auf dem Terminalgelände während der Kokainbergung zu überwachen und die Beteiligten gegebenenfalls zu warnen. L. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch.
Anschließend barg der Angeklagte P. N1 in der Zeit zwischen ca. 21:45 und 23:00 Uhr insgesamt 17 Kilogrammblöcke Kokain aus den Wartungsklappen des Kühlcontainers ... Die beabsichtigte Bergung weiterer 17 Kokainblöcke mit einem Nettogesamtgewicht von 16,79kg Kokain aus dem Kühlcontainer ... misslang, da das Kokain bereits am 21.04.2023 im Hafen von S. M., K., durch die kolumbianische Nationalpolizei sichergestellt werden konnte, wovon die Angeklagten aber keine Kenntnis hatten. K. N1, P. N1 und A. verließen ab 22:58 Uhr dann das Terminalgelände und gingen – ohne das geborgene Kokain mit sich zu führen – ins Mitarbeiterparkhaus zum Stellplatz des BMW X5, in dem L. wartete. Die geborgenen 17 kg Kokain versteckten die Angeklagten, wie schon in Fall 7, zunächst auf dem Terminalgelände und holten es erst später dort ab, um es anschließend an die Hintermänner zu übergeben.
Die misslungene Bergung der weiteren 17 Kilogramm Kokain beschäftigte die Angeklagte in der Folge noch länger. Unmittelbar nach Verlassen des Mitarbeitsparkhauses im BMW X5 des A., den P. N1 nutzte, unterhielt sich P. N1 mit L. ab 23:11 Uhr darüber, dass 17 Kilogramm Kokain verloren gegangen seien und er von den Hintermännern dafür umgebracht werde. Ab 23:14 Uhr telefonierte der P. N1 auf einer nicht überwachten Leitung mit einer Person namens M., die er u.a. aufforderte, eine Person zum Hafen zu schicken, um die nicht aufgefundenen 17 Kilogramm Kokain zu suchen.
Für die Bergung der 17 Kilogramm Kokain erhielt der Angeklagte P. N1 insgesamt 5.000,- Euro, wovon er an den Angeklagten A. 3.000,- Euro und den Angeklagten L. 2.000,- Euro als Entlohnung weitergab.
Fall 9 (Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1 und K. N1)
Im September 2023 planten die Angeklagten P. N1, K. N1 und A. einen ganzen Kühlcontainer, in dem knapp 205 Kilogramm Kokain (netto) in der Legalware Bananen versteckt war, vom Terminalgelände zu bergen. Die Größenordnung der Menge des Kokains hielten die Angeklagten dabei jedenfalls für möglich und sie nahmen dies billigend in Kauf. Letztlich kam es aber nicht zu der geplanten Bergung, da der Container vom Zoll in der Containerprüfanlage kontrolliert und das Kokain gefunden und sichergestellt wurde. Im Einzelnen:
Der Container ... wurde am 01.09.2023 in S. M. in K. mit der Legalware Bananen beladen und am 03.09.2023 auf das Schiff M. "N2" geladen. Die M. "N2" ist am 04.09.2023 aus S. M. ausgelaufen und ist am 18.09.2023, nach einem Zwischenstopp in S4 und A, gegen 10:00 Uhr am O. angekommen. Der Container ... wurde gegen 16:45 Uhr gelöscht. Der Container war mit 1072 Kartons Bananen beladen, in denen 205 Pakete zu je 1kg Kokain als illegale Beiladung versteckt waren.
Um die Bergung zu organisieren und durchzuführen, trafen die Angeklagten P. N1, K. N1 und A. in arbeitsteiliger Weise gemäß ihrem Tatplan ab dem 13.09.2023 verschiedene Vorbereitungen:
Am 13.09.2023 übermittelte der Angeklagte P. N1 dem Angeklagten K. N1 die Containernummer ... Ab dem 14.09.2023 wurde das Eintreffen der M. "N2" von dem Angeklagten A. mittels der "Find Ship"-App nachvollzogen. Für die Bergung unternahm es der Angeklagte A. in Rücksprache mit dem Angeklagten P. N1, einen gefälschten Freistellungsauftrag zu organisieren, um den Container ... durch einen entsprechend instruierten und eingebundenen unbekannten LKW-Fahrer unberechtigt vom Terminalgelände abholen und an einen unbekannt gebliebenen Ort zur Entladung des Kokains verbringen zu lassen. Letztlich kam es aber aufgrund der Kontrolle des Containers und der Sicherstellung des Kokains durch den Zoll nicht dazu, dass A. den gefälschten Freistellungsauftrag auch tatsächlich erhielt.
Der Angeklagten K. N1 versuchte im Vorfeld – jedenfalls ab dem 17.09.2023 – außerdem für die unbekannt gebliebenen Hinterleute ein Umreifungsgerät zu besorgen, mit dem die Bananenkartons nach der Entnahme des Kokains wieder gesichert werden sollten, um den Container wieder in den regulären Kreislauf zurückzuführen, ohne dass die Entnahme des Kokains bemerkt wird. Dazu suchte er bei Google nach den Begriffen "Manuelles Umreifungsgerät", "Textil Umreifungsband", "Umreifungsbänder Umreifung kaufen" und besuchte verschieden Homepages zu diesem Thema, unter anderem "www.umreifung24 u..de" und den M. Marktplatz. Es gelang ihm allerdings im Ergebnis nicht, ein solches Gerät zu besorgen.
Am 18.09.2023, 15:09 Uhr, fertigte der Beschuldigte K. N1 ein Lichtbild eines Handydisplays, auf dem das Foto einer LKW-Frontseite mit dem Kennzeichen ... zu erkennen ist. Der Beschuldigte A. fertigte am 19.09.2023, 06:39 Uhr mit seinem iPhone 11 ein Lichtbild vom Handydisplay des K. N1 an mit demselben Bild. Bei dem dort abgebildeten LKW handelt es sich um die Sattelzugmaschine, mit der der Container ... vom Terminalgelände zur Bergung des Kokains verbracht werden soll. Dabei ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sie mit der Beschaffung dieses LKWs, der Rekrutierung des Fahrers und der weiteren Organisation und Bergung ab Herausbringen des Containers aus dem Hafengelände – mit Ausnahme der Besorgung eines Umreifungsgeräts – nichts zu tun hatten.
Am 19.09.2023 sollte die Bergung des gesamten Containers dann umgesetzt werden. Zur Durchführung der geplanten Bergung hielten sich die Angeklagten K. N1 und A. ab ca. 07:30 Uhr, also nachdem der Container bereits gelöscht war, im Bereich des Terminalgeländes auf, um den Standort des Containers zu überprüfen, den Freistellungsauftrag für die unrechtmäßige Aussonderung des Containers zu beschaffen und dem LKW-Fahrer den Freistellungsauftrag zu übergeben und diesen mit dem Container zusammenzubringen. A. versuchte über seinen Kontaktmann auf dem Terminalgelände – den nicht identifizierten WhatsApp-Chatpartner mit der Kennung "T. H." – den gefälschten Freistellungsauftrag zu erhalten, damit so der LKW-Fahrer auf das Gelände kommen kann, um den Container entgegen des eigentlich vorgesehenen Ablaufs aufzunehmen. Allerdings war sein Kontaktmann an diesem Tag als Reachstacker-Fahrer eingeteilt, war deshalb nicht im Büro und konnte den Freistellungsauftrag daher nicht gleich, sondern erst in seiner Pause erstellen.
P. N1 war währenddessen nicht auf dem Hafengelände, sondern andernorts in H. mit Vertretern der Auftraggeberseite zusammen und informierte diese und auch durchgängig die ausländische Lieferantenseite über die Ereignisse auf dem Terminalgelände, die ihm von A. und seinem Bruder K. mitgeteilt wurden. Dazu chattete er u.a. mit dem nicht identifizierten WhatsApp-Chatpartner "m.".
Der Container wurde jedoch am 19.09.2023, bevor er durch den von den Hintermännern beauftragten LKW-Fahrer vom Terminalgelände verbracht werden konnte, einer zollrechtlichen Kontrolle an der Containerprüfanlage des HZA H. unterzogen. Der Angeklagte A. hatte dementsprechend gegen 11:00 Uhr von "T. H." drei Lichtbilder vom internen Hafensystem erhalten, aus denen sich ergab, dass der Container ... im System "rot" markiert worden ist und zur CPA gebracht werden sollte. Die Angeklagten P. N1, K. N1 und A., die die Lieferung noch irgendwie retten wollten, überlegten daraufhin zunächst, den LKW-Fahrer zu bestechen, um das Kokain bergen zu können, wovon sie aber letztlich abstand nahmen, da der LKW-Fahrer ein "Deutscher" war. Ob dieser Plan einer Bestechung des Fahrers ernst gemeint war, war nicht sicher feststellbar. A. fuhr jedenfalls hinter dem LKW, der den Container zur CPA brachte, her und fotografierte diesen mehrfach, um für die Auftraggeber jedenfalls die Kontrolle durch den Zoll zu dokumentieren.
In der Legalware mit Bananen wurden durch den Zoll insgesamt 204.755,2 Gramm Kokain mit Wirkstoffgehalten zwischen 72,6 bis 85,7 % und einer Gesamtmenge von 161.213,6 Gramm Cocainhydrochlorid, sichergestellt. Diese wurden asserviert unter den Barcode-Nummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... In der Legalware befanden sich des weiteren vier Apple AirTags (asserviert unter der Barcode-Nummer ...), mit denen ein GPS-Signal der Ladung verfolgt werden konnte. Ebenfalls asserviert wurden die zwei Plomben des Containers (Barcode-Nummer ...).
Der Container wurde seit seiner Entladung die gesamte Zeit über von der Polizei und dem Zoll beobachtet, mit der Folge, dass hier nie die tatsächliche Gefahr bestand, dass das Kokain tatsächlich in den Verkehr gelangt, was die Angeklagten nicht wussten.
Aufgrund des Fehlschlags der Bergung und der Sicherstellung des Kokains kam es zu keiner Entlohnung der Angeklagten in diesem Fall.
Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO
Die Kammer hat im Übrigen das Verfahren hinsichtlich des Falles 7 der Anklageschrift im führenden Verfahren, mit welchem dem Angeklagten P. N1 der gewinnbringende Weiterverkauf von einem Kilogramm Kokain an den gesondert Verfolgten J. F. am 13.09.2023 vorgeworfen wurde, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 StPO in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt.
III.
Die Feststellungen unter Ziff. II. beruhen hinsichtlich aller Umstände des objektiven wie subjektiven Tatgeschehens auf den weitgehend geständigen Angaben der Angeklagten sowie den weiteren erhobenen, nachfolgend im Einzelnen dargestellten Beweisen.
1. Einlassungen
Einlassung A.
Der Angeklagte A. hat sich am ersten Hauptverhandlungstag am 10.06.2024 über eine vom Verteidiger vorbereitete und verlesene schriftliche Erklärung geständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf Nachfragen des Gerichts am 08.08.2024 und 27.09.2024 sowie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft am 28.08.2024 und eigeninitiativ am 13.09.2024 ergänzend zur Sache eingelassen – auch jeweils durch vom Verteidiger verlesene, vorbereitete schriftliche Erklärungen.
Der Angeklagte A. hat das Tatgeschehen seine Person betreffend im Sinne der Feststellungen umfassend eingeräumt, ohne dabei jedoch Namen der Hintermänner und – weitgehend – der anderen Beteiligten zu nennen. Insbesondere hat er umfassend seinen eigenen Tatbeitrag und die Nutzung der ihm zugeordneten Mobiltelefone eingeräumt. Die ihm zugeordneten Chats und Gespräche habe er geführt und sie seien inhaltlich zutreffend in der Ermittlungsakte dokumentiert.
Einlassung vom 10.06.2024
Der Angeklagte A., der im Laufe des Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur Sache gemacht hat, hat sich in seiner ersten Einlassung vom 10.06.2024 dahin eingelassen, dass er "die Dinge, die mir vorgeworfen werden getan habe." Er habe sich "ab dem Frühjahr 2022 verstricken lassen und habe dann eigeninitiativ daran mitgewirkt, dass Kokainblöcke, welche in Seecontainern versteckt gewesen sind, aus dem H. Hafen ‚geborgen‘ werden konnten." Dazu hat er im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Er sei von Landsleuten erstmals in einem Café darauf angesprochen worden, ob er "etwas behilflich" sein könne. Es sei ihm eingangs vermittelt worden, dass man Informationen zu Containern bräuchte, deren Nummern man habe. Es sei darum gegangen, dass er nur helfen und zuarbeiten sollte – natürlich gegen eine Entlohnung – und seinen Auftraggebern den Standort von Containern nach deren Eintreffen mitteilen und deren Leute informieren solle. Es habe sich daraus eine Eigendynamik und einen unfassbaren Druck auf seine Person ergeben. Er habe andere Personen um Mithilfe angefragt, zum Beispiel den Mitangeklagten R., den er jeweils einzelne Fragen angetragen habe oder ihn um Hilfe wegen Papieren gebeten habe, ohne ihm das Dahinterstehende genauer mitzuteilen.
Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren hat der Angeklagte A. im Sinne der Feststellungen eingeräumt, ohne dabei jedoch Namen der anderen Beteiligten zu nennen. Im Juni 2022 habe er sich im Auftrag der auftraggebenden Hinterleuten, zu denen er keine Angaben machen wollte, darum bemüht, Informationen zu zwei Containern zu beschaffen. Er habe sich außerdem bereit erklärt, eine weitere Person mit seiner oder einer anderen Karte auf das Terminalgelände zu bringen, damit diese daran mitwirken könne, Kokain aus Containern zu bergen. Eine konkrete Menge Kokain sei ihm nicht mitgeteilt worden. Ihm seien hierfür 2.500,00 Euro angeboten worden. Es habe sich dann abgezeichnet, dass die Container zu einem Zeitpunkt den H. Hafen erreichen würden, zu dem der Angeklagte A. sich im Urlaub im Ausland aufhalten würde. Er sei daher beauftragt worden, eine andere Person für die Mitwirkung an der Bergung des Kokains zu gewinnen; konkret habe er anfragen sollen, ob jemand anderes weitere Personen auf das Terminalgelände lassen könne. Dies habe er auch getan. Die Bergung habe am 13.07.2022 erfolgen sollen. Dass das Kokain bereits in England sichergestellt worden sei, habe er nicht gewusst. Ihm sei im Nachhinein vorgeworfen worden, er habe falsche Informationen geliefert und habe 80 kg Kokain aus den Containern geholt und behalten. Er sei unter Druck gesetzt und bedroht worden. Er habe gegenüber seinen Auftraggebern für Schulden in Höhe von mindestens 250.000,00 EUR einstehen müssen.
Betreffend Fall 1 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 2) hat der Angeklagte A. angegeben, dass Ende August 2022 der anklagegegenständliche Kühlcontainer aus Brasilien mit Bananen als Legalladung gekommen sei, in welchem eine große Menge Kokainpakete habe sein sollen. Der Container sei irgendwie nicht nach dem Plan der Hinterleute gelaufen. Es sei darum gegangen, dass er – der Angeklagte A. – kurzfristig am 29.08.2022 den Container habe lokalisieren sollen, dann dahin und ggf. aus den Bananen das Kokain habe rausschaffen sollen. Zu all dem sei es nicht gekommen, es habe seine Möglichkeiten und Kompetenzen überstiegen. Er habe die Containernummern im Hafensystem geprüft bzw. prüfen lassen, wobei es da schon so ausgesehen habe, dass der Container bereits geleert gewesen sei. Er habe dann "zu den Bananen" gesollt, zu diesem Bereich des Terminals aber keinen Zugang gehabt. Es habe die Vermutung bestanden, dass die Kokainladung, gemeinsam mit den verdorbenen Bananen im Abfallbereich sein könnte. Daher habe er diesen Bereich aufgesucht und Fotos hiervon angefertigt. Die angebliche Ladung, so sie überhaupt da gewesen sei, sei nie gefunden worden.
Zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat der Angeklagte A. angegeben, er sei im September 2022 beauftragt worden, eine weitere Bergung von Kokainblöcken aus der Rückwand eines Containers umzusetzen. Er habe hierzu Anfang September die Containernummer mitgeteilt bekommen und ihm sei die Verschiffung mitgeteilt worden. Er habe nach Umladung und Verbringung zum O. Kokain aus der Rückwand des Kühlcontainers mit von ihm organisierten Personen herausholen sollen. Die Rückwand des Containers habe ausgebaut werden sollen, um aus dem dahinter befindlichen Hohlraum Kokain zu entnehmen. Er habe um die Übermittlung eines Videos gebeten, auf dem zu erkennen wäre, wie das Kokain eingebaut worden wäre. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es um 155 Pakete Kokain gehe.
Der Container sei Anfang Oktober im H. Hafen angekommen und ab dem 05.10.2022 am O. gewesen. Er habe andere Personen dazugeholt. Den Mitangeklagten R. habe er nach dem Container gefragt und habe ihn wegen der Information zum Containerstatus vom 05.10.2022 bis zum 07.10.2022 gebraucht, da man habe abwarten müssen, dass die Legalware entladen wäre. Am 07.10.2022 sei es so weit gewesen, und "sie" hätten hinter die Rückwand gesehen. Dort seien aber keine Kokainpakete gewesen. Er habe vor Ort Videos von dem leeren Hohlraum hinter der Containerrückwand gemacht und verschickt, um nachzuweisen, dass dort kein Kokain gewesen sei. Zudem habe er im Nachgang Informationen zusammengetragen und übermittelt, wer wie wann mit diesem Container im Hafen befasst gewesen sei.
Der Angeklagte A. hat zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) angegeben, dass er im Oktober 2022 die Kennziffern zu einem weiteren Container besorgt habe, in dem Kokain erwartet worden sei. Er habe weitere Personen involviert, um den Stellplatz und das Eintreffen des Containers zu eruieren. Bei einem Bergungsversuch sei erneut kein Kokain gefunden worden. Er, A., habe panische Angst gehabt, dass er erneut beschuldigt werde, Ladung gestohlen zu haben. Er habe sich darum bemüht, dass in den frühen Morgenstunden des 01.11.2022 das Terminalgelände aufgesucht werden könne, um in einen Container zu gucken, ob dort etwas versteckt sei. Dies sei allerdings nicht so gewesen.
Zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) hat der Angeklagte A. angegeben, er habe sich Mitte Dezember 2022 erneut um einen weiteren neuen Container "bemühen müssen.". Er habe hierzu Fotos von einem Kühlcontainer anfertigen lassen, dieses Mal auch wieder unter Einbeziehung weiterer Personen, und habe diese weitergeleitet. Er habe auch versucht, die Umlagerung des Containers in eine niedrigere Lage zu veranlassen. Er habe in die Informationsbeschaffung den Angeklagten R. sowie weitere Personen eingespannt. Dem Angeklagten R. habe er nicht explizit erläutert, welchen Hintergrund seine Aufforderung gehabt habe. Er selbst habe bis zum 20.12.2022, nachdem versucht worden sei, "den Container zu blocken", daran mitgewirkt und versucht, anderen Personen Zugang zu dem Container zu verschaffen. In den frühen Morgenstunden des 20.12.2022 sei dies umgesetzt worden. Er selbst, A., habe zwar nicht selbst Taschen mit Kokain aus dem Container geholt, er habe aber die Taschen mit aus dem Terminalgelände heraus transportiert. Eine Entlohnung in Form von Kokainblöcken habe er dafür nicht erhalten.
Die Hinterleute hätten, so der Angeklagte A. weiter, gedacht, dass er sie bestohlen habe. Er sei dabei sogar in die Situation geraten, dass ein Mordauftrag gegen ihn abgesetzt worden sei. Er, A., sei dankbar gewesen, dass P. N1 ihn aus dieser Gefahr habe befreien können. P. N1 sei "über drei Ecken" an einflussreiche Menschen in der Heimat herangekommen, die in der Lage gewesen seien zu vermitteln. Er habe "für ihn" –A. – "sprechen können." In der Folge sei zwar dieser "Mordauftrag" weg gewesen, P. N1 sei dann aber einbezogen worden in die nachfolgenden Anklagepunkte.
Er habe ab Februar 2023 im Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) wieder daran mitgewirkt, Kenntnis über einen Containerstandort und dessen Eintreffen zu beschaffen und auch anderen Personen den Zugang zum Hafen zu ermöglichen. Weil er vermutlich als zu unfähig gegolten und man ihm auch nicht getraut habe, sei am 20.02.2023 bei der nächtlichen Bergung seine persönliche Anwesenheit vor Ort begleitet worden. Er sei in diesem Fall auch wieder nicht daran beteiligt gewesen, eine Tasche bzw. einen Rucksack mit Kokainblöcken aus dem Container zu holen, er sei aber bei dem Abtransport des Rucksacks von dem Gelände beteiligt gewesen. Den Rucksack habe er außerhalb des Geländes einer anderen Person übergeben. Der genaue Inhalt – also die Anzahl der Pakete – sei ihm nicht bekannt gewesen; die in der Anklage benannten 10 Blöcke würden ihm vom Volumen her sehr viel erscheinen. Er selbst habe kein Kokain erhalten, er sei für seine Dienste jeweils mit Bargeld im Bereich von 2.000-3.000 EUR entlohnt worden. Ansonsten sei ihm von seiner angeblichen "Schuldenliste" immer ein fünfstelliger Betrag runter gestrichen worden.
Ab Mitte März 2023 sei es erneut darum gegangen, einen bestimmten Kühlcontainer zu finden und einen bestimmten Zugang zu ermöglichen (Fall 7). Er sei am 14.03.2023 in den späten Abendstunden wieder mit vor Ort auf dem Terminalgelände gewesen. Andere Personen hätten aus dem Kühlcontainer dann Kokain geborgen. Etwaige Mengen habe er, A., nicht gekannt. Richtig sei, dass er mit seinem Fahrzeug in den frühen Morgenstunden des 15.03.2023 Taschen mit Kokain aus dem Parkhaus gefahren habe. Er sei auch in diesem Fall nicht mit Geld vergütet worden, sondern es sei Schuldenrabatt für ihn notiert worden. Kokain habe er nicht erhalten.
Im Mai 2023 sei eine weitere beabsichtigte Kokainbergung gefolgt (Fall 8). Auch hierbei habe er, A., den Standort von zwei Kühlcontainern eruiert. Er sei erneut organisatorisch tätig gewesen und habe in den Abendstunden des 08.05.2023 andere Personen mit Mitarbeiterausweisen aufs Gelände gelassen. Es sei durch diese Personen das Kokain aus den Kühlcontainern geholt worden, wobei er, A., nun auch erfahren habe, dass diese wohl nur einen Teil der Lieferung hätten bergen können. Er habe auch in diesem Fall kein eigenes Kokain erhalten, sondern sei dieses Mal tatsächlich mit ausgezahltem Geld in Höhe von 3.000 Euro vergütet worden.
Hinsichtlich Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) sei es erneut um die Organisation, die Feststellung eines Standortes eines Kühlcontainers mit Bananen sowie die mögliche Bergung von Kokain, welches darin befindlich sein sollte, gegangen. Er habe daran auch wieder mitgewirkt, indem er für die entsprechenden Dokumente gesorgt habe und Personen auf das Terminalgelände gelassen habe. Es sei beabsichtigt gewesen, den ganzen Container aus dem Terminal "herauszubekommen". Ein Herankommen an den Container sei aber gescheitert, da dieser "auf ‚rot‘ geschaltet" und vom Zoll zur Kontrolle gebracht worden sei. Der Gesamtvorgang sei aufgeflogen. Der Container sei durchleuchtet und das Kokain gefunden und sichergestellt worden.
Einlassung vom 08.08.2024
Im Anschluss an diese Einlassung hat der Angeklagte A. keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 08.08.2024 auf einen vorab entgegengenommenen schriftlichen Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
Es sei zutreffend, dass die sichergestellten Handys, welche Chats aus dem relevanten Tatzeitraum enthielten, von ihm, A., genutzt worden seien. Weiter sei es richtig, dass die ihm zugeschriebenen Telefonanschlüsse und Telefongespräche in der Zuordnung zu seiner Person richtig seien. Auch die meisten Aufzeichnungen aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5, mit dem Kennzeichen ..., beträfen ihn. Er habe dieses Fahrzeug überwiegend genutzt, es gebe aber auch Zeiten, in denen P. N1 sein Fahrzeug genutzt habe und somit nicht er, A., der Gesprächsteilnehmer gewesen sei. Ihm werde der Spitzname " N3" zugeschrieben, auch dies sei richtig. Es habe zudem eine Krankschreibung von ihm zum Ende des Jahres 2022 gegeben. Er sei vom 08.09.2022 bis 30.12.2022 krankgeschrieben und ab November oder Dezember wieder in einer sog. Eingliederungsmaßnahme gewesen. Er habe sodann Ende Dezember tatsächlich ‚verkürzt‘ im sog. Schichtdienst am O. nur vormittags von 9 bis 11 Uhr gearbeitet. Er, A., erkläre ausdrücklich den Verzicht auf Asservate, deren Einziehung laut Anklageschrift gegen ihn angeordnet werden solle.
Zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren hat der Angeklagte A. ergänzend angegeben, dass er in diesem Zeitraum eine Woche in A. gewesen und dort mit dem Auto hingefahren sei. Es sei eine Reise gewesen, die definitiv keinen deliktischen Charakter gehabt habe. Er könne sagen, dass die Entlohnung immer erstmal nur versprochen worden sei. Es habe generell – dies gelte für alle Fälle – nur dann Zahlungen gegeben, wenn es auch geklappt habe, d.h. Betäubungsmittel tatsächlich aus den Containern herausgeholt worden seien. Im Fall 1 habe daher niemand eine Entlohnung bekommen. Die versprochene Entlohnung für andere Mitangeklagten bei erfolgreicher Bergung habe sich nur im "Hunderter-Euro-Bereich" bewegt. Zu Rolle und Identität des WhatsApp-Nutzers "T. H." und des WhatsApp-Nutzers "Lani L." wolle er, A., keine Angaben machen. Mit der Bezeichnung "der Kollege" oder "der Junge" in Chats, die er mit "L1." im Zusammenhang mit dieser Tat geführt habe, sei der Mitangeklagte N. gemeint gewesen.
Auf Nachfrage des Gerichts zu Fall 1 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 2) hat der Angeklagte A. weiter angegeben, zu dem Chatpartner "A2" keine Angaben machen zu wollen, außer dass dieser sich seines Wissens nach im Ausland befunden habe und für ihn, A., der Organisator und Auftraggeber gewesen sei. Zur Frage, wer in diesem Fall die Containernummern im System nachgesehen bzw. geprüft habe, wolle er im Moment nichts sagen, da es einen Mitangeklagten des Verfahrens betreffe. Soweit in einem Chat mit "A2" von "Schachteln" oder "Broten" gesprochen werde, seien selbstverständlich Kokainpakete gemeint gewesen. Er, A., habe gewusst, um wieviel Kokain es gegangen sei. Es sei ihm eine Entlohnung in Geld – nicht in Kokain – angeboten worden. Die Höhe sei Gerede gewesen, er habe gewusst, dass es niemals so viel sein würde. Aufgrund des Scheiterns der Bergung habe er tatsächlich kein Geld erhalten.
Zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat der Angeklagte A. ergänzend angegeben, dass er nichts zu konkreten Tatbeiträgen anderer Angeklagter sagen wolle. Es sei auch in diesem Fall eine Entlohnung versprochen worden. Es sei davon gesprochen worden – auch von ihm, A. –, dass man prozentual als Lohn beteiligt würde. In den Gesprächen sei es um 10-Kilogramm-Blöcke Kokain gegangen, das sei so von der Auftraggeberseite gekommen. Sie hätten aber nie Kokain bekommen sollen, sondern den Wert des Kokains in Geld. Dies sei allerdings – wie so oft – reines Gerede gewesen und geblieben, was ihm, A., auch schon bewusst gewesen sei, denn er habe nie solche Mengen an Geld erhalten. Durch das Scheitern der Bergung habe er überhaupt kein Geld erhalten. Gefragt nach seiner (A.s) Chatnachricht an den Angeklagten A1 am 7.10.2022, 18:12: "Bitte mach mal ein video von den scheiß", könne er erklären, dass es darum gegangen sei, etwas zu dokumentieren, nämlich, dass dort nichts gewesen sei ("Klötze" – also Kokain). Tatsächlich habe es später im Nachgang zu dem erfolglosen Bergungsversuch ein Treffen von ihm, A., mit einem "Cousin" und einem "Freund" des A2 am 15.10.2022 im Bereich V. Damm ... in H. gegeben. Dies sei notwendig und von ihm, A., abgefordert worden, wo er denen Bilder habe zeigen müssen.
Der Angeklagte A. hat zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) ergänzend angegeben, dass er auch diesbezüglich nichts zu mitangeklagten Personen oder diese betreffende Entlohnung sagen möchte. Gefragt nach Chats mit dem WhatsApp-Nutzer "T. H." am 28.10. und 30.10.2022, hat der Angeklagte angegeben, es sei darin darum gegangen, Dokumente für den entsprechenden Container/Containerverlauf zu erhalten. Die Aussage des Chatpartners "T. H." "da kommen noch andere 100 Weiber" sei nur ein dummer Spruch gewesen und habe sich nicht auf eine neue Lieferung bezogen. Die Nachricht "er ist immer noch bei J. auf der Party" sei deliktisch gewesen und habe geheißen, der Container sei auf dem "Leer-Lager" gewesen. Die genauen Mengen des angekündigten Kokains habe er, A., in diesem Fall nicht gekannt. Eine Entlohnung habe er jedenfalls nicht enthalten, weil nichts herausgeschafft worden sei
Zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) hat der Angeklagte A. ergänzend angegeben, der Angeklagte N. habe 5.000,00 Euro für seine Tatbeteiligung erhalten, soweit dieser das vor dem Haftrichter abgestritten habe, stimme dies nicht. Zu seinem, A.s, Kontakt mit dem Angeklagten A1 in diesem Fall, könne er sagen, dass A1 seine Zugangskarte im Chat vom 13.12.2022 selbst angeboten habe. Über diesen Chat hinaus sei A1 an dieser Tat, soweit er, A., wisse, nicht beteiligt gewesen. An der Bergung in diesem Fall sei tatsächlich eine weitere Person beteiligt gewesen, die von der Auftraggeberseite geschickt worden sei. Er, A., kenne diese Person nicht weiter.
Es sei vorab kommuniziert worden, dass 30 Kilogramm Kokain in den Container versteckt seien, es seien dann aber nur 28 Kilogramm gewesen. Er sei für das Fehlen der Kokainpakete verantwortlich gemacht worden. Er habe das Kokain – nachdem er es vom Hafengelände gebracht habe – in einem Hotel in W. an die Auftraggeberseite übergeben. Weitere Angaben wolle er dazu nicht machen. Es habe dann Streit gegeben, weil "zwei" fehlten, deswegen habe man ihm, A., kein Geld geben wollen. Er habe im Ergebnis 8.000,00 Euro als Entlohnung erhalten und N. davon 5.000,00 Euro gegeben.
Zu Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) hat sich der Angeklagte A. ergänzend dahin eingelassen, dass er "ab hier gar nicht ‚die Ansagen" gemacht habe. Das Geld sei nicht von ihm mit der Auftraggeberseite geregelt worden. Die Gespräche von ihm mit K. N1 zu einer Entlohnung / Abgabe von 1000 Euro an den Mitangeklagten L. habe es gegeben, wobei er selbst L. kein Geld gegeben habe. Soweit sich K. N1 eingelassen habe, dass er, A., ihm in diesem Fall 3.500 EUR gegeben habe, so stimme dies. Die 3.500 seien ihm, A., für K. N1 mit übergeben worden. Nach dem Abtransport des Kokains im Rucksack habe er, A., dieses außerhalb des Geländes einer Person übergeben. Er habe kein Kokain als Entlohnung erhalten, sondern Geld.
Zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) hat sich der Angeklagte A. ergänzend dahin eingelassen, dass er zu einer Entlohnung der Mitangeklagten L. oder B. in diesem Fall nichts sagen könne. Es richtig sei, dass er, A., am Abend des 14.03.2023 mit P. N1 einen "Makita"-Akkuschrauber besorgt habe und ihn aufs Terminalgelände gebracht habe. Es sei zutreffend, dass die Nachricht von der Bergung des Kokains von ihm, A., u.a. mit den Worten, dass man "jetzt Millionär bzw. reich sei" kommentiert worden sei. Dabei habe es sich aber um "einen ironischen Scherz gehandelt, weil in allen Fällen immer alles schiefgelaufen sei." In diesem Fall sei tatsächlich Kokain geborgen worden, dies sei auch weitergegeben worden. Er habe das Kokain an P. N1 übergeben. Wo es verblieben sei, dazu könne er, A., nichts sagen.
Zu Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) hat sich der Angeklagte A. ergänzend dahin eingelassen, dass er zu einer Entlohnung von anderen nichts sagen könne, auch nicht zu der des Mitangeklagten L. durch P. N1. Durch wen und wie das Kokain in diesem Fall aus dem Terminalgelände gebracht worden und wo es verblieben sei, dazu könne er, A., nichts sagen. Auch kenne er keine Person namens M., die womöglich Hintermann bei dieser Tat gewesen sei. Tatsächlich habe in diesem Fall er, A., die Segelliste der U. über das Handy von K. N1 gegoogelt, da sein eigenes Handy keinen Akku gehabt habe.
Zu Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) hat sich der Angeklagte A. ergänzend dahin eingelassen, dass er mit der gesamten Organisation nichts zu tun gehabt habe. Dies sei seiner Meinung nach von der Auftraggeberseite organisiert und besprochen worden. Er habe nichts davon gemacht oder umgesetzt. Er wisse auch heute nicht, wer da wie was gemacht habe oder wo das Kokain außerhalb des Terminals hingebracht werden sollte. Der LKW sei einfach da gewesen. Richtig sei, dass mit K. N1 ein Witz gemacht worden sei, dass man den LKW-Fahrer bestechen könne. Diesen Witz hätten sie gemacht – aber es sei im Endeffekt klar gewesen, dass nie eine solche Unternehmung von ihnen in irgendeiner Form gemacht worden sei. Die angebliche Menge des Kokains in diesem Fall sei ihm gesagt worden. Er, A., selbst habe nicht einen Euro in irgendeine Lieferung investiert (also weder im Fall 8 noch in sonst einem der Fälle). Er sei stets nur als Arbeiter vor Ort engagiert gewesen und habe die Bergungen durchführen sollen. Dass er eine Entlohnung im Erfolgsfall auch in diesem Fall erhalten hätte, habe er jedenfalls gehofft. Durch das Scheitern sei natürlich nichts geflossen.
Einlassung vom 28.08.2024
Am Hauptverhandlungstag vom 28.08.2024 hat der Angeklagte A. auf einen zuvor entgegengenommenen Fragenkatalog der Vertreterin der Staatsanwaltschaft wiederum im Wege einer schriftlich vorbereiteten und von seinem Verteidiger vorgetragenen Einlassung weitere ergänzende Angaben zur Sache – im Wesentlichen wie folgt – gemacht:
Auf die Frage, ob die Höhe der Schulden von 250.000 EUR aus dem Verlust von 80 kg Kokain näher erläutert werden solle, hat der Angeklagte erklärt, dass diese Schuldenhöhe offensichtlich als Strafe für ihn gedacht gewesen sei; die Summe habe sich seines Wissens nach nicht an einer Kokainmenge orientiert; er, A., sei verängstigt gewesen und habe das nicht mit den Hintermännern diskutiert.
Auf die Frage, ob er im Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) keine Kenntnis davon gehabt habe, wie viel Kokain sich im Container hätte befinden sollen, hat der Angeklagte klargestellt, dass ihm 155 kg als "erwartete Menge" mitgeteilt worden seien und auch über diese Menge kommuniziert worden sei; er, A., erinnere aber nicht mehr den genauen Zeitpunkt, als er diese Menge erfahren habe. Zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 3) hat sich der Angeklagte A. ergänzend dahin eingelassen, dass er am 2. November 2022 selbst auf dem Terminalgelände gewesen sei, um nach dem Container zu suchen, der am Vortrag nicht gefunden worden sei. Er habe zeigen sollen und wollen, wo sich dieser befunden hätte, damit "die" dorthin könnten. Er habe den Container auch gefunden, dieser habe allerdings so gestanden, dass man nicht an ihn herangekommen wäre. Damit habe es sich "dann auch erledigt" gehabt.
Auf die Frage, ob bzgl. Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) konkretisiert werden könne, welche Dokumente besorgt worden seien, hat sich der Angeklagte A. schließlich ergänzend dahin eingelassen, dass der Chatpartner " T. H." diese habe besorgen wollen, wobei er, Arifi A., am Ende tatsächlich kein Dokument erhalten habe. Es sei darum gegangen, dass der "T. H." ihm erklärt habe, ein LKW-Touren-Plan bzw. eine Touren-Karte seien notwendig und er, T. H., könne auch eine "gefakte" Auftragsbestätigung einer Reederei besorgen. Dies sei etwas gewesen, was T. H. organisatorisch habe bewerkstelligen wollen und natürlich auch Geld dann dafür hätte haben wollen. Da nichts passiert sei, sei auch nichts geflossen.
Einlassung vom 13.09.2024
Von sich aus hat der Angeklagte A. sich sodann am Hauptverhandlungstag vom 13.09.2024 zu einem Antrag der Verteidigung des Mitangeklagten K. N1 vom 06.09.2024 (Anlage 16 zum Protokoll der Hauptverhandlung) – wiederum in Form einer schriftlich vorbereiteten, für ihn von seinem Verteidiger verlesenen Stellungnahme – ergänzend wie folgt eingelassen:
Soweit der Antrag die Behauptung K. N1s beinhalte, er habe "seinen Bruder und A. von Anfang an gewarnt, derartige Geschäfte zu machen", stimme dies nicht. Er, A., habe nie gegenüber K. N1 davon gesprochen, ‚eigene ‚derartige‘ Geschäfte zu machen‘. Vielmehr habe er, A., dem K. N1 von dem Druck gegenüber ihm berichtet, der ihn, den A., motivleitend angetrieben habe, immer weiterzumachen. Es habe auch nie eine ‚Warnung‘ des K. N1 ihm, dem A., gegenüber gegeben.
Einlassung vom 27.09.2024
Auf einen zweiten Fragenkatalog der Kammer, der vor allem Vorhalte aus TKÜ-Protokollen und WhatsApp-Chats mit den Mitangeklagten ohne direkten Bezug zu den angeklagten Fällen betraf, hat sich der Angeklagte A. schließlich in der Hauptverhandlung vom 27.09.2024 im Wege einer schriftlich vorbereiteten, für ihn vorgetragenen Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Auf Vorhalt eines Telefongesprächs mit dem Mitangeklagten A1 am 25.11.2022, ab 13:11:33 Uhr, hat der Angeklagte angegeben, dass die Auftraggeber eine Schiffsankunft von ihm, A., hätten bestätigt haben wollen. Daher habe er versucht, ein Video vom Schiff – von außen – machen zu lassen (und zwar vom Angeklagten A1, Anmerkung der Kammer) zwecks Übermittlung, dies sei da geschehen. Konkret mit einem der angeklagten Fälle habe es seiner (A.s) Erinnerung nach nicht zu tun.
In einem weiteren Telefongespräch vom 25.11.2022 mit A1 (ab17:48:52 Uhr), sei es um Geld gegangen, welches A1 gewollt und nachgefragt habe. Er, A., habe dann gesagt "Am 06. kommt was". Dies habe sich aber auf ein "Fakedatum" von ihm, A., bezogen, wo er vorgegeben habe, dass es da Geld oder neue Arbeit mit Geld gäbe.
Auf Vorhalt eines Telefonats mit S. H4 am 16.7.2023, ab 00:10:08 Uhr, insbesondere der Äußerung, dass "D. der Joker sei, denn wenn etwas erledigt werden soll, dann schicken sie den D.", hat der Angeklagte A. ausgeführt, dass der D. ein Bekannter der anderen sei, der für diese nach seinem (A.s) Verständnis tausend Dinge erledigte, z.B. auch Essen holen, fahren, abholen. Der sei immer rumgeschickt worden und habe das mitgemacht, daher sei er wie ein Joker. Ob es jemals einen konkreten deliktischen Bezug des D. gegeben habe, sei ihm, A., nicht bekannt.
Auf vorgehaltene Passagen aus dem WhatsApp-Chat mit dem Mitangeklagten R. hat der Angeklagte A. sich wie folgt eingelassen:
Soweit im Chat vom 23.6.2022 von "Pfand" die Rede sei (R.: Kann ich den Pfand auch behalten. A.: Na logo ich bring dir mein Pfand auch vorbei), habe dies keinen deliktischen Bezug, es sei tatsächlich um Flaschenpfand gegangen, den R. gesammelt habe. Dasselbe gelte für den Chat vom 05.07.2022, ab 05:32:02 Uhr. Soweit dort davon die Rede sei, dass "der Azubi einen Löschplan brauche", sei tatsächlich ein H1-Auszubildender gemeint gewesen, dem R. zu Ausbildungszwecken einen Löschplan habe übermitteln sollen.
Zu dem einem Chatverlauf vom 08.07.2022, ab 04:42:51 Uhr, mit dem Angeklagten R. befragt, hat der Angeklagte A. angegeben, es sei in diesem Chatverlauf um zwei Container gegangen, die er gesucht habe und er habe erfragt, ob der Angeklagte R. diese im System finden könne.
Zu dem einem Chatverlauf vom 08.11.2022 ab15:42:34 mit dem Angeklagten R. befragt, in dem der Angeklagte A. schrieb "Sag mal ich brauche eine Liste von heute" – Antwort R. u.a.: "Jup wieder eine Runde Skat spielen wie immer" – hat der Angeklagte A. angegeben, es sei in diesem Chat um ein späteres Treffen mit dem Angeklagten R. am 09.11.2022 um 14:45 Uhr gegangen. Es sei bei dem Treffen um einen Löschplan oder eine Liste der Leercontainer gegangen, die der Angeklagte R. für ihn, A., angefordert habe.
Zu dem einem Chatverlauf vom 28.06.2022 um 06:21:04 Uhr mit dem Angeklagten R. befragt, in dem der Angeklagte A. schrieb "Moin bro ich hab 2te die Woche benötige ich einen läschplan. Schaffst du das"" hat der Angeklagte A. angegeben, es sei in diesem Chat um einen Löschplan gegangen, der er von dem Angeklagten R. angefragt und wahrscheinlich auch bekommen habe. Soweit der Angeklagte R. geschrieben habe: "Erledigt, hast du denn schon was von meinem Kaffeenanteil der Wette die ich gewonnen habe Wettschulden sind Ehrenschulden", habe dies keinen deliktischen Bezug.
Zu dem einem Chatverlauf vom 08.07.2022 um 13:06:14 Uhr mit dem Angeklagten R. befragt, in dem der Angeklagte A. schrieb "Wir haben ein lolli gefunden. Kannst du da was machen" hat der Angeklagte A. angegeben, es sei darum gegangen, dass er Stress gehabt habe, da ein Container da gewesen sei. Der Angeklagte R. habe zu dieser Zeit aber nicht gearbeitet, da Streikzeit gewesen sei und habe ihm daher keine Informationen über Löschplan und Liste geben können. Später habe er, R., die Liste organisiert und jemand habe die abholen können. In einem Chatverlauf vom 14.09.2022 um 10:50:21 Uhr, in dem der Angeklagte R. schrieb "Hey habe für deinen Neffen die Pläne von gestern für sein Referat… soll ich das jemanden mitgeben" sei es ebenfalls um einen Löschplan gegangen, den der Angeklagte R. ihm besorgt habe.
In seiner ergänzenden Einlassung vom 27.09.2024 hat sich der Angeklagte A. zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) schließlich ergänzend dahin eingelassen, dass der Angeklagte R. in diesem Fall keine Entlohnung erhalten habe, da bei der Bergung laut den Auftraggebern 2 Kilogramm gefehlt hätten und es Ärger gegeben habe. Lediglich der Angeklagte N. habe, wie schon in vorherigen Einlassungen ausgeführt, Geld bekommen, ihm selbst, A., seien 3.000,00 Euro geblieben.
Einlassung A1
Der Angeklagte A1 hat sich am achten Hauptverhandlungstag vom 04.07.2024 im Wege einer schriftlich vorbereiteten, von seinem Verteidiger vorgetragenen Erklärung teilweise geständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf Nachfragekataloge des Gerichts am 08.08.2024 und 27.09.2024 ergänzend – auch unter Einräumung weiterer Tatbeiträge – eingelassen – auch jeweils durch schriftlich vorbereitete Verteidigererklärungen.
Einlassung vom 04.07.2024
Der Angeklagte A1 hat im Wesentlichen ausgeführt, es habe in der Tatzeit eine regelmäßige legale Zusammenarbeit zwischen A., N. und ihm gegeben. Er habe beide von der Arbeit gekannt. Es sei dann zu seiner (A1s) Beteiligung an Straftaten gekommen, wie sie in den beiden Anklagen angeklagt seien. Allerdings habe sich nicht alles so zugetragen, wie in den Anklagen dargestellt und er, A1, denke auch nicht, dass er sich in allen Anklagepunkten tatsächlich strafbar gemacht habe. Konkret sei es darum gegangen, bestimmte Container, die, aus Kolumbien kommend, eine "Zuladung" gehabt hätten, "bei uns auf dem Terminal" ausfindig zu machen. Er, A1, habe gewusst, dass A. Containernummern genannt bekommen habe, nach denen dann auf dem Platz bzw. in der EDV gesucht worden sei. Die Zuladung hätten dann externe Personen, vermutlich übergeordnete Drogenhändler, die er nicht gekannt habe, ausbauen wollen, wenn der Containerstandort einmal klar gewesen sei. Er, A1, habe kein einziges Mal Kokain aus Containern herausgeholt oder gar in Händen gehabt. Er, A1, wolle zudem betonen, dass "dieses ganze Tun am O." reichlich chaotisch abgelaufen sei.
Konkret zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren hat der Angeklagte A1 angegeben, dass ihn A. aus dem Urlaub vollgetextet habe, er, A1, solle Container suchen, habe aber zunächst keine Nummern geben können. Er, A1, habe später erfahren, dass A. parallel mehrere andere genauso per whatsapp und voicemail alarmiert habe. Er wisse nicht mehr, ob er in diesem Fall überhaupt eine Containernummer erfahren habe. Er selbst, A1, habe auf jedenfalls weder auf dem Platz noch im System nach Containern gesucht. Am Nachmittag des 13.7.2022 habe er erfahren, dass die Sache gescheitert sei und dass N. und A. von Hinterleuten fürchterlich Druck bekommen hätten. Er, A1, erinnere sich noch, dass die Hinterleute Nachweise über die Abläufe um die fraglichen Container hätten haben wollen und A. hektisch und total ängstlich hinterher gewesen sei, solche zu beschaffen. Er, A1, habe in diesem Zusammenhang eine Liste abgeholt und wahrscheinlich an N. übergeben. Er habe nur verstanden, dass diese Liste der Beruhigung von irgendwelchen Hinterleuten habe dienen sollen.
Der Angeklagte A1 hat zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren angegeben, er habe mit diesem Fall "wenig zu tun" gehabt. A. habe ihn auch hier kontaktiert und er, A1, habe gewusst, dass A. auch hier mit R. (gemeint: N.) im Kontakt gewesen sei. Sie hätten ihm beide Auskünfte gegeben. Es hätte aber keine Absprachen zwischen "uns dreien" (gemeint: A1, N., A.) gegeben und erst recht nicht mit D. R.. Den habe er, A1, zwar von der Arbeit gekannt, habe aber nie etwas direkt mit ihm zu tun gehabt.
Im Einzelnen habe A. ihm erzählt, dass ein Container unterwegs nach H. sein solle. Ihm sei klar gewesen, dass es um Kokain gehe. A. habe ihn gebeten, Auskünfte über den jeweiligen Standort zu erteilen. Diesmal habe er ihm zu diesem Container Auskünfte aus dem System gegeben. Er habe am 27.9.2022 nach Schichtbeginn in seinen Scanner geschaut, wo der Container stehe. Das habe er, A1, an N. durchgegeben, der ein Foto von dem Container gemacht und an A. geschickt habe. Er, A1, habe A. dann mitgeteilt, dass der Container noch nicht entladen worden sei. Dann sei ein paar Tage Ruhe gewesen und am 7.10.2022 habe A. ihn wieder kontaktiert. Er habe ihn, A1, nach Handschuhen gefragt. Er habe im Büro geguckt und habe ein Paar gefunden. A. habe geschrieben, dass die nur "für ihn" seien. Er, A1, sei davon ausgegangen, dass damit N. gemeint gewesen sei. Weshalb der Angeklagte A. ihm geschrieben habe, er solle ein Video machen, wisse er nicht. Er denke, dass A. ihm die Nachricht aus Versehen geschickt habe und sie für jemanden anderen gewesen sei. Als er die Nachricht erhalten habe, habe er versucht den Angeklagten A. anzurufen, um nachzufragen, habe ihn aber nicht erreicht. Er sei nicht selbst am Container gewesen, um Kokain zu bergen und habe hiervon auch kein Video gemacht. Er habe von A. erfahren, dass da nichts drin gewesen sei.
Zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) hat der Angeklagte A1 angegeben, er habe im Oktober 2022einen Container aufgespürt und den Standort weitergegeben, nachdem ihm die Nummer gegeben worden sei. Er habe den Container nicht aufgemacht und nicht reingeschaut, er habe erst später erfahren, dass der Container keine Zuladung enthalten habe. Er sei außerdem in jenen Tagen gebeten worden, eine andere Person am 01.11.2022 früh vor sechs mit auf das Terminalgelände zu nehmen. Das habe er abgelehnt. Er habe sich herausgeredet, dass er so früh nicht erscheinen könne. Er habe schlicht keine Lust mehr gehabt.
Zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) hat sich der Angeklagte A1 dahin eingelassen, dass er Anfang Dezember 2022 krank und anschließend im Urlaub gewesen sei. Er habe von dieser Tat aber einiges mitbekommen und mit N. darüber geredet. Er habe seine Zugangskarte weitergeben sollen. Dies habe er aber nicht getan.
Er habe in der gesamten Zeit keine Entlohnung erhalten. Er habe allerdings "etwas" erwartet, wobei eine konkrete Höhe nicht vereinbart worden sei. Für das "Ausbaldowern" des Containers im Oktober 2022 habe er ein paar Tausend Euro erwartet, aber auch da sei ja am Ende nichts gefunden worden. A. habe sich mal geweigert, mal habe er ihn vertröstet. N. und er seien am Ende des Jahres sehr sauer gewesen, dass sie kein Geld von A. bekommen hätten. Nach Oktober 2022 sei diese Sache für ihn endgültig erledigt gewesen.
Einlassung vom 08.08.2024
Im Anschluss an diese Einlassung hat der Angeklagte A1 keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 08.08.2024 auf einen vorab entgegengenommenen schriftlichen Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
Es sei zutreffend, dass er das sichergestellte Handy mit der ihm zugeordneten Rufnummer im Tatzeit genutzt habe und die ihm in der Akte zugeordneten WhatsApp-Chats und Telefonatgespräche geführt habe. "S1/ S2" sei, soweit er wisse, der Name, unter dem er im Telefon von A. gespeichert sei. Auf die Rückgabe des Mobiltelefons verzichte er.,
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Angeklagte A1 zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren ergänzend – und insoweit nunmehr geständig – angegeben, er habe sich bislang nicht erinnert gehabt, dass er in diesem Fall auch auf dem Gelände nach Containern geschaut habe. Nach genauer Durchsicht der ausgedruckten Chats müsse dies wohl doch so gewesen sein. Er, A1, habe am 12.07.2022 während seiner Nachmittagsschicht auf dem Gelände nach Containern geschaut. Während er sich dort herumbewegt habe, seien Instruktionen per Chat und Videocall von A. gekommen. Gefunden habe er nichts. Die Instruktionen von A. seien widersprüchlich gewesen. Es habe zwischen ihm und anderen keine Absprachen oder Planungen gegeben, nur die Anweisungen von A.. Mit einer etwaigen Bergung von Kokain habe er in diesem Fall nichts zu tun, die Container seien ja auch verschwunden gewesen. Die Aufforderung von A., er solle "mit S1 und den anderen geplant" werden, sowie einen Tag später "versucht bitte, das Ding durchzuziehen", seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass A. selbst nicht vor Ort gewesen sei. Er habe in aller Richtungen aktionistische Aufforderungen verteilt. Er selbst habe damit nicht anfangen könne und auch nicht angefangen. Diese Aufforderungen seien vielleicht Ausdruck aufkommender Panik von A. gewesen.
Zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat der Angeklagte A1 sich dahin eingelassen, dass er am 07.10.2022 auf dem Terminal gearbeitet habe, er sei aber nicht am Container gewesen und habe auch kein Video gefertigt. Wenn ihm vorgehalten werde, dass A. ihn am 7.10.2022 in einem Telefonat nach einer kleinen Leiter gefragt habe, dann habe er, A1, gewusst, dass eine "Zuladung" erwartet worden sei und er habe sich vorstellen können, dass auch diese Frage etwas mit der beabsichtigten Bergung zu tun gehabt haben könnte; möglicherweise sei es aber auch um das Auswechseln einer Glühbirne gegangen. Er habe die weitere telefonische Aufforderung von A., Handschuhe zu besorgen, jedenfalls so verstanden, dass diese mit der beabsichtigten Bergung von Kokain in Zusammenhang gestanden habe. Er wisse nicht mehr, wem er die Handschuhe gegeben habe; vielleicht sei es der Angeklagte A. gewesen. Wer und wieviele Personen die Bergung hätten durchführen sollen, sei im unbekannt gewesen. Ob er und A. am 7.10.2022 nach 19:11 Uhr noch einmal zusammengetroffen seien, wisse er nicht. Im Übrigen bleibe er dabei, dass er nicht am Container gewesen sei und die Nachricht, er solle ein Video machen, sei irrtümlich an ihn geschickt worden sei. Wie sich dies später aufgeklärt habe, wisse er nicht mehr.
Zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) hat der Angeklagte A1 ergänzend angegeben, er sei bei dem vorgehaltenen Telefonat am 25.10.2022 um 10:25 Uhr mit A. bereits informiert gewesen, dass eine "Zuladung" erwartet würde. Vor diesem Hintergrund sei seine Formulierung "Weil eine gewisse Person etwas von mir erwartet" zu verstehen. "Gewisse Person" habe A. sein sollen. Die Formulierung "du bist mein Auge dahinten" von A. habe bedeutet, dass er, A1, nach A.s Vorstellung nach dem Container habe Ausschau halten sollen. Dies habe er auch getan. Die Information von dem Angeklagten A. im Telefonat um 12:46:34 Uhr habe er so verstanden, dass der Anklagte A. ihn darüber informieren würde, wie er sich die Bergung vorstelle. Er sei jedenfalls bei dieser Tat nicht selbst am Container gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass das Kokain von externen Personen geborgen werde. Er habe nicht gewusst um welche Menge Kokain es gegangen sei. Er sei davon ausgegangen, dass Kokain im zweistelligen Kilogramm erwartet worden sei.
Dass ihn A. am 28.10.2022 telefonisch – wie vorgehalten – gefragt habe, ob er noch einmal einen Auftrag annehmen solle, habe ihn, A1, etwas überrascht. Er habe ihn so etwas zum ersten Mal gefragt.
Wenn ihm die Einlassung des Mitangeklagten K. N1 vorgehalten werde, dass er, A1, ihn am 01.11.2022 morgens um kurz nach 6:00 Uhr auf das Gelände gebracht habe, dann erinnere er sich, dass er, A1, tatsächlich K. N1 an seinem ersten Arbeitstag zum Security-Bereich und auf das Gelände begleitet habe. Wenn K. N1 meine, dass dies am 01.11.2022 geschehen sei, dann werde das so gewesen sein. Dies habe für ihn, A1, keinen deliktischen Hintergrund. Es sei die ganz normale Einweisung eines neuen Mitarbeiters gewesen.
Zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) hat der Angeklagte A1 ergänzend bekräftigt, dass er sich an dieser Tat in keiner Weise beteiligt habe. Seine Karte sei nicht verwendet worden.
Allgemein hat der Angeklagte A1 schließlich angegeben, er habe gewusst, dass es um "große Mengen einer gefährlichen Droge" gegangen sei.
Einlassung vom 27.09.2024
Auf einen zweiten Fragenkatalog der Kammer, der vor allem Vorhalte aus TKÜ-Protokollen und WhatsApp-Chats mit den Mitangeklagten ohne direkten Bezug zu den angeklagten Fällen betraf, hat sich der Angeklagte A1 schließlich in der Hauptverhandlung vom 27.09.2024 im Wege einer schriftlich vorbereiteten, für ihn vorgetragenen Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Er, A1, habe in einem Telefonat mit N. am 23.12.2022 davon gesprochen, dass er schon 6 Monate auf das Geld warte. Damit sei das Geld für die angeklagten Fälle gemeint gewesen. Das Gespräch habe sich ansonsten nicht auf die angeklagten Taten bezogen.
Er stelle nochmals klar, dass er am 07.01.2022 (betrifft Fall 3) nicht am Container gewesen sei und kein Video gemacht habe. Er halte hier nach Ansicht der WhatsApp-Chats für wahrscheinlich, dass er, A1, erst A. geschrieben habe, dass er ein Paar Handschuhe gefunden, dann werde er zu ihm gegangen sein, um sie ihm zu übergeben. Eine Stunde später habe A. ihn per WhatsApp aufgefordert, ein Video zu machen, Diese Nachricht habe er, A1, 17 Minuten später gesehen und versucht, A. anzurufen, der aber nicht rangegangen sei. Er, A1, habe kein solches Video gemacht. Er könne sich vorstellen, dass A. die Nachricht gar nicht an ihn, sondern an eine andere Person habe schicken wollen und dass die versehentlich an ihn gegangen sei, wie es manchmal bei WhatsApp passiere.
Zu dem einem Gespräch vom 25.11.2022, in dem der Angeklagte A. gegenüber dem Angeklagten A1 äußerte "Am 06.soll was reinkommen", durch die Kammer befragt, hat der Angeklagte A1 angegeben, A. habe ihn mit dieser Äußerung mal wieder hinhalten wollen, was seine Bezahlung angehe. Welche Videos er A. im Übrigen am 09.11.2022 geschickt habe, wisse er nicht mehr. Er wolle zu anderen Personen in der Hauptverhandlung keine Angaben machen.
Einlassung N.
Der Angeklagte N. hat sich bereits in einem Termin zur Haftprüfung vor Beginn der Hauptverhandlung pauschal geständig eingelassen. Er hat sich ausführlicher am achten Hauptverhandlungstag vom 04.07.2024 über eine schriftlich vorbereitete Erklärung, die von seinem Verteidiger für ihn vorgetragen wurde, teilgeständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf Nachfragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft am 08.08.2024 und am 27.09.2024 ebenfalls teilgeständig eingelassen – auch jeweils durch schriftlich vorbereitete Verteidigererklärungen.
Einlassung vom 01.11.2023
In der mündlichen Verhandlung über die Haftprüfung des Angeklagten N. vor dem Amtsgericht Hamburg am 01.11.2023, deren Protokoll verlesen wurde, hat dieser sich pauschal dahingehend eingelassen, dass er die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten (hiesige Fälle 4 und 5) begangen habe. Er habe die Taten begangen, um Schulden zu bezahlen. Die Entlohnung habe 5.000,00 Euro betragen sollen. Eine Entlohnung habe er aber nicht erhalten. Er habe nur auf Anweisung Leute auf Gelände gelassen, die anderen Leute hätten Zugangskarten gehabt. Er habe keinerlei Handlungskompetenzen gehabt.
Einlassung vom 04.07.2024
In der Einlassung vom 04.07.2024 hat der Angeklagte N. erklärt, für jede der ihm vorgeworfenen Taten die volle Verantwortung übernehmen zu wollen. Gleichwohl sei es so, dass einiges in der Anklageschrift nicht der Wahrheit entspreche. Das gelte, wenn ihm, N., eine Bandentätigkeit vorgeworfen werde, obwohl es sich um unabhängige, zumeist kurzfristige Gefälligkeiten gehandelt habe.
Zur Vorgeschichte hat der Angeklagte ausgeführt, dass der Angeklagte A., sein Vorarbeiter bei der Fahrzeugverschiffung, ihn schon einige Zeit vor der ersten vorgeworfenen Tat während einer gemeinsamen Schicht gefragt habe, ob er ihm grundsätzlich mal einen Gefallen tun könne, indem er mal am Morgen jemanden mit aufs Gelände nehmen könne. Dazu sei es dann auch gekommen. Er, N., habe zur Frühschicht jemanden im Mitarbeiterparkhaus getroffen, mit dem er dann zusammen – jeder mit einer eigenen Zugangskarte – auf das Terminalgelände gegangen sei. Diese Person habe er in einem Firmenwagen zu einem Ort an der Wasserseite des Terminals gefahren, den A. ihm vorher mitgeteilt habe, und ihn dort abgesetzt. Ihm, N., sei klar gewesen, dass es um Drogen gegangen sei, wobei er nicht gewusst habe, was die Person dort gemacht habe. Geld habe er dafür von A. nicht bekommen.
Der Angeklagte N. hat sich zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren dahingehend eingelassen, dass es insgesamt sehr unkoordiniert gewesen sei. Er, N., habe dort überhaupt nur eine Rolle gespielt, weil A. im Urlaub gewesen sei. A. sei an ihn herangetreten und habe ihn gebeten, ihm einen Gefallen zu tun. Es sei aber nicht abgesprochen gewesen, dass er selbst Kokain berge. Der Angeklagte A. habe ihm am 12. oder 13.07.2022 die Nummer einer Person gegeben, mit der er sich habe absprechen sollen. Dass es um die Bergung von Kokain gehe, sei ihm, N., bewusst gewesen. Konkrete Mengen habe er nicht gekannt. A. habe von ihm gewollt, dass er während der Frühschicht ein Foto von bestimmten Containern mache und ihm das zusende. Seine (N.s) Aufgabe sei aber nicht das Herausholen von Kokain aus diesen Containern gewesen, sondern mit anderen, die das Öffnen hätten machen sollen, in Kontakt zu stehen und sich auszutauschen.
Er habe demententsprechend am Morgen des 12.07.2022 auf Aufforderung des Angeklagten A. Fotos von bestimmten Containern gemacht und diese übermittelt. A. habe dann gesagt, "es" solle in der späten Schicht gemacht werden und es solle mit den anderen geplant werden. Dies habe N. indes abgelehnt, weil er nur in der Frühschicht vor Ort gewesen sein. A. habe dann gesagt, sie sollten es selbst entscheiden, was dazu geführt habe, dass quasi nichts passiert sei. Schließlich habe er, N., gesagt, dass man es dann am Morgen (d.h. am 13.7.2022) machen könne, da er dann in der Frühschicht Leute mit reinnehmen könne. So seien sie verblieben.
Am nächsten Tag sei es dann aber "zu nichts gekommen", da die Container schon abgeholt gewesen seien. Weil er vor Ort gewesen sei, habe er dann den Auftraggebern von A. Rede und Antwort stehen müssen. A. sei vorgeworfen worden, die Container hinter dem Rücken der Auftraggeber entleert zu haben und er, N., als "sein Bediensteter vor Ort" sei mittendrin gewesen und habe Erklärungen zu Fragen liefern müssen, was er nicht wirklich gekonnt habe. Am frühen Nachmittag des 13.7.2022 habe A. dann gesagt, er habe "mit denen" gesprochen und habe die Personen beruhigen können. Er, A., werde nicht mehr mit denen arbeiten.
Zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat sich der Angeklagte N. dahin eingelassen, dass er von dem Angeklagten A. gebeten worden sei, während seiner Frühschicht nachzuschauen, ob ein bestimmter Container am O. angekommen sei und ihm ein Foto von diesem Container zu übersenden. Er habe am 04. und 05.10.2022 Fotos von dem Container versendet und habe auch am Morgen des 07.10.2022 während seiner Frühschicht Kontakt zu dem Angeklagten A. betreffend den Container gehabt. An sämtlichen Aktivitäten am Abend des 07.10.2022 sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe seine Zugangskarte zum Terminal nach seiner Frühschicht am 07.10.2022 einer anderen Person gegeben, bevor er gegangen sei. Er habe sich aber nicht am Abend zum Container begeben. Er sei auch nicht die Person gewesen, die Videos von dem Containerinneren gefertigt und an A. gesendet habe.
Der Angeklagte N. hat zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) angegeben, er habe am 01.11.2022 eine Person mit auf das Terminalgelände nehmen sollen. Mehr sei da nicht passiert.
Der Angeklagte N. hat zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) angegeben, soweit ihm vorgeworfen werde, im Auftrag von A. Lichtbilder von einem Kühlcontainer gefertigt zu haben, so treffe dies zu. Nicht richtig sei der Vorwurf, er habe selbst Kokain aus dem Container geborgen.
Es seien Personen eingebunden worden, welche die Bergung durchgeführt hätten. Eine Person habe er, N., aber auf das Terminalgelände begleitet und mit dem Auto bei den Leercontainern abgesetzt. Er sei von dem Angeklagten A. aufgefordert worden, "immer mal" zu kontrollieren, wie die Bergung ablaufe. Das habe er auch getan, sofern er einen Blick darauf gehabt habe. Daher habe er dem Angeklagten A. im Chat auch mitgeteilt "die stehen voll scheiße", weil er das selbst beobachtet habe. Seine Mitteilung "offen" habe bedeutet, dass er beobachtet habe, wie andere Personen Wartungsklappen oder die Bedieneinheit des Containers geöffnet hätten. Dies habe er A. mitgeteilt. Soweit sich aus Telefongesprächen mit dem Angeklagten A1, die er danach geführt habe, ein anderer Ablauf ergebe, sei dies nur Prahlerei gewesen und habe sich nicht tatsächlich so abgespielt.
Er selbst habe auch kein Kokain übergeben. Auch diesbezüglich habe er später im Gespräch mit A1 entweder seine Beteiligung hochgespielt oder sich missverständlich ausgedrückt. Er sei zwar mit einem Pkw in das Parkhaus gefahren, es sei aber kein Kokain in seinem Fahrzeug selbst gewesen.
Insgesamt habe er bis zuletzt kein Geld von dem Angeklagten A. – auch nicht für den Tatbeitrag in Fall 5 – erhalten. Er habe sich aber einen finanziellen Vorteil von den Taten versprochen.
Einlassung vom 08.08.2024
Im Anschluss an diese Einlassung hat auch der Angeklagte N. keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Auch er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 08.08.2024 auf einen vorab entgegengenommenen schriftlichen Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
Es sei zutreffend, dass die sichergestellten Handys, welche Chats aus dem relevanten Tatzeitraum enthielten, von ihm genutzt worden seien. Weiter sei es richtig, dass die ihm zugeschriebenen Telefonanschlüsse und Telefongespräche in der Zuordnung zu seiner Person richtig seien. Er habe den Telefonanschluss mit der Nummer genutzt, auch wenn der Anschluss vertraglich auf seine Lebensgefährtin gelaufen sei. Auf eine Rückgabe des asservierten Handys werde verzichtet.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Angeklagte N. zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren angegeben, dass es zwar Kommunikation mit A., aber keine Planung vorher und keinerlei Organisation oder Aufgabenteilung gegeben habe. Keiner habe sich im Vorfeld mit jemand anderen abgestimmt. Soweit A. im Chat vom 12.07.2022 geschrieben habe "Heute könnt ihr das machen auf zweite. Plant das mit S1 und den anderen", sei von ihnen keinerlei Planung vorgenommen worden. Es sei nichts passiert und keiner habe das Ruder in die Handgenommen. Auch als er am 12.07.2022 an A. geschrieben habe "Lass uns den einen morgen früh laschen und den zweiten einen Tag später", sollte es die anderen Personen sein, die auf das Terminalgelände hätten gebracht werden und die Bergung hätten vornehmen sollen. Dass er, N., A. am Morgen des 130.7.2022 mehrfach erfolglos versucht habe zu erreichen, habe daran gelegen, dass er gemerkt habe, dass die Container bereits über Nacht abgefertigt worden seien; deshalb habe er sofort und auch panisch versucht, A. zu erreichen. Wenn A. dann geschrieben habe "Es geht um viel bro versucht etwas zu machen" habe er das für den verzweifelten Versuch gehalten etwas zu bewirken, bei dem der Zug bereits abgefahren gewesen sei. Er, N., habe gemerkt, dass es für A. um Leben und Tod gegangen sei. Konkrete Angaben zu den Hintermännern könne er nicht machen. Da A. im Urlaub gewesen sei, habe er diese Hintermänner an ihn, N., verwiesen und er habe Rede und Antwort stehen müssen. Das Treffen mit den Auftraggebern habe an der S-Bahn-Station B. stattgefunden. Gesprächsinhalt sei gewesen, warum die Container schon auf einem Schiff seien und nicht dort, wo sie hätten stehen sollen. Die Personen hätten an diesem Tag Beweise haben wollen, die vorgelegt hätten werden sollen. Es sei daher richtig, dass er, N., am Nachmittag des 13.07.2022 eine Liste von A1 erhalten habe, die er weitergeleitet habe. Die Liste habe er, N., auf dem Gelände der H1 an einen der Hintermänner gegeben.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Angeklagte N. zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) angegeben, dass es bei der Chatnachricht mit A. vom 07.10.2022, 14:29::12 "Bro Kaffe" tatsächlich um die einfache Frage gehandelt habe, ob man zusammen einen Kaffee trinken möchte. Er wisse im Übrigen nicht, für wen A1 auf Geheiß von A. Handschuhe gesucht und gefunden habe. Er erinnere nicht, dass er von A1 Handschuhe bekommen habe. Gefragt, wem er seine Zugangskarte gegeben habe, hat der Angeklagte N. angegeben, dass dies nach seiner Erinnerung der Mitangeklagte A1 gewesen sei.
Zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) hat der Angeklagte N. sich ergänzend dahin eingelassen, dass er am 1.11.2022 auf Geheiß von A. eine Person mit auf das Terminalgelände genommen habe. Er habe gewusst, dass dies definitiv einen deliktischen Hintergrund gehabt habe und das räume er auch ein. die er bei den Leercontainern raus gelassen habe. Konkrete Angaben zu der Person könne er nicht mehr machen. Ob er, N., dessen Karte an sich genommen habe oder nicht, erinnere er nicht mehr. Er habe die Person aber auf jeden Fall zu den Leeocontainern gefahren. Er habe die Person dort kurze Zeit später wieder abgeholt, weil sie den Container nicht gefunden habe und in der Nähe des Ausgangs abgesetzt. Jedenfalls sei er, N., aber nicht derjenige gewesen, der am 01.11.2022 den Mitangeklagten K. N1 auf das Terminal begleitet habe. Das sei seiner Erinnerung nach der Angeklagte A1 gewesen. Im Übrigen sei er, N., in das Tatgeschehen zu Fall 4 nicht weiter eingebunden gewesen.
Der Angeklagte N. hat schließlich zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) ergänzend angegeben, dass es nicht dazu gekommen sei, dass A1 ihm seinen Parkhausausweis gegeben habe; A1 sei an dieser Tat nicht beteiligt gewesen. Wenn er am 20.12.2022 an A. geschrieben habe "mach dein scheiss licht aus", so sei er, N., auf dem Terminalgelände gewesen und habe Arifi A.s Auto gesehen und erkannt, daher habe er geschrieben, er solle sein Licht ausmachen. Auf A.s Frage "Hat mich jemand gesehen?" habe er "Nein" geantwortet. Er denke, das sei auf das Sicherheitspersonal bezogen gewesen. Rückblickend sei er, N., einfach nur panisch gewesen. Auf Vorhalt von verschiedenen Passagen aus dem Telefonat mit A1 am 20.12.2022, ab 14:45:01, hat der Angeklagte bekräftigt, dass er weder bei der Bergung des Kokains selbst Hand angelegt habe noch das Kokain danach in das Mitarbeiterparkhaus gefahren habe. Er habe sich im Gespräch mit A1 größer und wichtiger machen wollen, vielleicht auch, um zu zeigen, dass er eine Entlohnung eher verdient habe, weil er sogar solche Beiträge leiste. Weiter hat der Angeklagte N. angegeben, dass es eine dritte Person gegeben habe, die er bei den Leercontainern herausgelassen habe. Diese Person habe das Kokain geborgen, er, N., habe dies im Auto beobachtet. Das Kokain hätte eigentlich zunächst versteckt werden und während der Schicht nach oben gebracht werden sollen. Es habe dann aber die Gelegenheit gegeben, dass sie die Neufahrzeuge in das Parkhaus hätten fahren sollen. In den von im geführten Fahrzeug hätten sich aber die Taschen mit dem Kokain nicht befunden, hochgefahren habe es eine andere helfende Person, die er, N., aber nicht benennen wolle.
Schließlich hat der Angeklagte N. seine anfängliche Einlassung, er habe niemals Geld erhalten, dahin korrigiert, dass er 5.000 EUR erwartet habe und es "letztlich Riesenprobleme mit der Zahlung" gegeben habe. Es sei aber richtig, dass A. ihm letztlich das Geld gegeben habe.
Einlassung vom 27.09.2024
Auf einen zweiten Fragenkatalog der Kammer, der vor allem Vorhalte aus TKÜ-Protokollen und WhatsApp-Chats mit den Mitangeklagten ohne direkten Bezug zu den angeklagten Fällen betraf, hat sich der Angeklagte N. schließlich in der Hauptverhandlung vom 27.09.2024 im Wege einer schriftlich vorbereiteten, für ihn vorgetragenen Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Soweit ihm aus Protokollen von Telefonaten Äußerungen des Mitangeklagten A1 vorgehalten würden, wolle er keine Stellung beziehen. Soweit ihm das Gespräch vom 05.01.2023, ab 14:57:40 Uhr vorgehalten werde, wolle er abschließend erklären, dass es so sei, wie er es in seiner bisherigen Einlassung gesagt habe. Insbesondere seien es für ihn, N., unabhängige und zumeist kurzfristig sich ergebende Gefälligkeiten gewesen, für die er sich hier zu verantworten habe. Sie hätten sich damals als Arbeitskollegen und Freunde gesehen und dies sei vorwiegend der Grund gewesen, weshalb man es getan habe, nicht, weil sie eine Bande gewesen seien, um Straftaten zu begehen.
Einlassung R.
Der Angeklagte R. hat sich bereits in der Haftprüfung am 14.12.2023, d.h. vor Beginn der Hauptverhandlung zur Sache, eingelassen. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte R. umfassend zu den ihm vorgeworfenen Taten eingelassen. Zunächst hat er sich zu den Tatvorwürfen in einer schriftlich vorbereiteten Erklärung vom 10.6.2024 eingelassen, anschließend hat sich der Angeklagte R. am 12.08.2024 auf Nachfragen und Vorhalte des Gerichts ebenfalls durch schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung ergänzend eingelassen. Am 21.8.2024 hat der Angeklagte R. Fragen der Staatsanwaltschaft spontan und in freier Rede beantwortet und am 27.9.2023 zu einem zweiten Fragenkatalog der Kammer – wiederum durch eine schriftlich vorbereitete Erklärung – Stellung genommen.
Einlassung vom 14.12.2023
In dem Termin zur Haftbefehlsverkündung am 14.12.2023 vor dem Amtsgericht H., dessen Protokoll verlesen wurde, hat der Angeklagte R. angegeben, er habe zusammen mit A. gearbeitet. Er, R., sei quasi ein Allrounder gewesen. A. habe ihn gefragt, ob er ihm einen Container bereitstellen könnte, er habe aber nie wirklich "richtige" Infoformationen bekommen. Ihm sei aber klar gewesen, dass es um Drogen gegangen sei. Genaue Mengen habe er nicht gekannt und er habe auch nie einen Container aufgemacht. Er kenne die Namen der übrigen Angeklagten, die im Haftbefehl auftreten (dort sind sämtliche Mitangeklagte genannt, Anmerkung der Kammer), nur flüchtig von der Arbeit. Das sei eine Clique gewesen, die man oft zusammen angetroffen habe, aber das sei es dann auch schon gewesen. Wenn er, R., mit dem Bus in den Terminal gefahren sei, habe er mit keinem wirklich geredet. Nur Hallo und Tschüss. Die seien eben oft zusammen gewesen, aber er habe nicht gewusst, dass die etwas geplant hätten. A. sei sein Ansprechpartner gewesen, aber er habe gewusst, dass er seine Leute gehabt habe.
Soweit im Haftbefehl angegeben sei, er habe einen Container gesperrt, sei dies unzutreffend. Er habe nicht von Paris aus anrufen und einen Container sperren lassen können. A. habe ihm gesagt, seine Auftraggeber würden ihn umbringen, wenn er ihm nicht helfe. Die Löschpapiere würden am Terminal O. alle weggeschmissen und dort herumliegen. Es handele sich nicht um besonders gesicherte Papiere. Jeder der sich dort aufhalte, habe Zugriff auf diese Unterlagen. Die Unterlagen habe der Angeklagte A. auch von jedem anderen erhalten können. Er, R., habe im Übrigen keine Informationen über einen genauen Tatplan gehabt. Er habe aber ahnen können, dass "sie Blödsinn geplant" hätten.
Es sei im Übrigen zutreffend, dass er von dem Angeklagten A. Kokain zum Eigenkonsum erhalten habe.
Einlassung vom 10.6.2024
Der Angeklagte R. hat in seiner schriftlich vorbereiteten Erklärung am ersten Tag der Hauptverhandlung angegeben, dass er "eigentlich nur eine Randfigur in der ganzen Sache" gewesen sei und ausschließlich mit dem Mitangeklagten A. in Kontakt gestanden sei, der ihn aber nicht in irgendeine Planung eingebunden habe. Er, R., habe weder eine konkret zugewiesene Aufgabe noch Planungs- oder Organisationsmacht gehabt und könne nicht verstehen, weshalb er Teil einer Bande gewesen sein solle.
Er habe vielmehr jeweils direkte Anfragen von A. erledigt oder ihm Informationen gegeben bzw. ermöglicht. Hierfür habe er jeweils eine Entlohnung versprochen bekommen und teilweise auch erhalten. Er habe also mehr oder weniger als "Feuerwehr" fungiert und sei erst eingebunden worden, wenn es Probleme gegeben habe. Hierbei habe er aber grundsätzlich gewusst, dass es um Drogengeschäfte gegangen sei. Im Dezember 2022 habe er nicht mehr damit zu tun haben wollen, da es ihm "zu heiß" geworden sei. Er habe daher die Telefonnummer des Angeklagten A. gelöscht.
Er sei als Allrounder bei der Firma U. in unterschiedlichen Bereichen auf dem Terminal eingesetzt worden. Hiermit sei einhergegangen, dass er manchmal erst am Vortag erfahren habe, wo er an einem Tag eingesetzt werde. Dies habe zur Folge gehabt, dass er nicht im Voraus für Dritte bestimmte Tätigkeiten habe zusagen können. Soweit am Terminal die Planung der Stellung von Kühlcontainern vorgenommen werde, geschehe dies bei dem Unternehmen H1 F.. Er sei aber gerade kein Teil bzw. Angestellter dieses Unternehmens. Die ihm in der Anklageschrift zugeschriebenen Einflussmöglichkeiten auf die Stellung der Kühlcontainer habe er daher nicht gehabt. Er sei bei der U. L.- und S.ges. auch nicht im Bereich Interchange eingesetzt gewesen, in dem die Zoll- und Gefahrgutpapiere bearbeitet werden.
Mit dem Angeklagten A. habe er ein gutes Arbeitsverhältnis gehabt. Privat habe aber kein Kontakt bestanden. Irgendwann habe A. ihm berichtet, dass er ein paar Leute kenne, die "bei uns" Drogen rausschmuggeln würden. Für ihn, R., sei das anfangs ein nicht ernst zu nehmendes Gerede gewesen. Der Angeklagte A. habe dann von ihm hin und wieder eine Löschliste haben wollen, die er, R., dann auch geliefert habe. Die Weitergabe dieser Listen sei aus Sicht des A. etwas Verbotenes gewesen, dass er, R., nicht umsonst haben machen sollen. Tatsächlich lägen die Löschlisten frei herum und seien für viele Mitarbeiter zugänglich gewesen.
Er habe das Unwissen des A. zu seinem Vorteil, d.h. für den Erhalt von Entlohnungen, ausgenutzt. Da er aus seiner Sicht "nicht wirklich etwas" habe machen müssen, habe er dem Angeklagten A. seine "grundsätzliche und künftige Bereitschaft zur Kooperation" signalisiert und sich hiervon eine Entlohnung versprochen. Er habe ihm die gewünschten Listen gegeben und sich dabei in übertriebenen Maße konspirativ verhalten. Über konkrete Tatpläne oder Details der Tatausführung habe man aber nicht gesprochen.
Der Angeklagte R. hat zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) angegeben, er sei am 25. Oktober 2022 von dem Angeklagten A. kontaktiert und nach Informationen gefragt worden. Solche habe er aber nicht weitergegeben. Zu dem vorangegangenen, misslungenen Bergungsversuch könne er nichts sagen. Der Container habe sich außerdem im Bereich der H1 F. befunden. Auf Container in diesem Bereich habe er keinen Einfluss. Es habe auch kein Treffen zwischen dem Angeklagten A. und ihm gegeben, bei welchem der Angeklagte A. nach weiteren Informationen gefragt habe.
Der Angeklagte R. hat sich zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) dahin eingelassen, ihm seien am 14.12.2022 von dem Angeklagten A. Containernummern mitgeteilt worden, da diese ungünstig gestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Container bereits entladen gewesen. Er habe dem Angeklagten A. wahrheitswidrig vorgetäuscht, er sei in der Lage Einfluss auf den Standort des Containers zu nehmen und diesen zu "blocken", damit er nicht weiter transportiert werden könne. Tatsächlich habe er auf solche Vorgänge überhaupt keinen Einfluss gehabt. Sein Interesse sei es gewesen, für A. wichtig zu erscheinen, und zwar um seines eigenen Vorteils willen. Das gelte nicht nur für seine damalige unwahre Behauptung am 16.12.2022, er habe den Container im System "geblockt". Auch seine Behauptung, er habe versucht, andere Arbeitskollegen mit einzubinden oder sie gebeten, für ihn irgendwelche Container umzustellen, seien unwahr gewesen.
Er sei dann rein zufällig nach seinem Urlaub am 19.12.2022 auf einem Reachstacker eingeteilt gewesen. Auf diese Einteilung habe er keinen Einfluss nehmen könne. Am 19.12.2022 habe der Angeklagte A. ihn dann vor seiner Schicht im Parkhaus abgefangen. Er sei sehr aufgeregt und habe ihm Drohnachrichten auf seinem Handy gezeigt, die er sehr ernst genommen habe. Das habe ihm, R., Angst gemacht. Nur durch den Umstand, dass er, R., in seinem regulären Arbeitseinsatz tatsächlich an genau diesen Container herangekommen sei, habe er sich dann zu seinem Fehlverhalten hinreißen lassen. In dieser Situation habe er allerdings primär gehandelt, um zu helfen. Ihm sei im Parkhaus schlagartig bewusstgeworden, dass das alles eine hoch gefährliche Sache gewesen sei. Er habe nicht weiter involviert sein wollen und danach jeden Kontakt zu A. abgebrochen.
Der Angeklagte R. hat in seiner schriftlich vorbereiteten Erklärung zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) angegeben, dass der Vorwurf, er, R., solle aktiv einen Löschplan für A. besorgt haben, nicht stimme. Eine diesbezügliche gezielte Kontaktaufnahme von Arifi A. an ihn habe es nicht gegeben. Wenn er, R., am Morgen des Tattages bei der Aufsicht nach einem Löschplan gefragt habe, dann habe das rein dienstliche Gründe gehabt.
Zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat der Angeklagte R. schließlich angegeben, er sei von dem Angeklagten A. am 5. Oktober 2022 nach Informationen zu dem Container ... gefragt worden. Er habe gewusst, dass die Informationen für die Bergung von Drogen aus dem Container gebraucht worden seien. Die Tatsache, dass A. "sehr einfache Informationen" hätte haben wollen, wie in diesem Fall, ob ein Container voll sei oder nicht, habe ihm sein Mitwirken sehr leicht erscheinen lassen. Er, R., habe also versucht, sich und seine Informationen wichtiger und geheim wirken zu lassen, um anzugeben und eventuell wieder einen monetären Vorteil für sich zu erlangen. Wenn er verklausuliert an A. geschrieben habe "Der Kaffee ist noch voll laut Kaffeemaschine und scheint lecker und gut zu sein", dann sei das aber – entgegen dem Anklagevorwurf – keine Aussage darüber gewesen, ob der Container eine Zollkontrolle durchlaufen habe/müsse oder nicht. Das habe er, R., im System gar nicht nachvollziehen können.
Einlassung vom 12.08.2024
Im Anschluss an diese Einlassung hat auch der Angeklagte R. vorerst keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 12.08.2024 auf einen vorab entgegengenommenen schriftlichen Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
In seiner ergänzenden Einlassung vom 12.08.2024 hat sich der Angeklagte R. ergänzend dahin eingelassen, dass es zutreffend sei, dass er die ihm zugeschriebenen Telefonanschlüsse im Tatzeitraum genutzt habe und er die ausgewerteten WhatsApp-Chats sowie die überwachten Telefongespräche geführt habe. Er verzichte auf die Rückgabe der ihn betreffenden asservierten Gegenstände. Wenn er im Haftprüfungstermin gesagt habe, dass A. sein Ansprechpartner gewesen sei, er, R., aber gewusst habe, dass A. seine Leute habe, dann sei das nach wie vor zutreffend. Als Entlohnung für seine Mitwirkung habe er von A. stets nur Geld bekommen bzw. versprochen erhalten, nicht aber Kokain zum Eigenkonsum. Konkrete Absprachen über die Entlohnung habe es mit A. nicht gegeben. A. habe fast jede zweite Woche eine Löschliste von ihm, R., haben wollen und habe oft Fragen zu allgemeinen Arbeitsabläufen gestellt. Er, R., habe es so verstanden, dass seine Entlohnung "für diese allgemeine Art der Unterstützung" erfolgt sei. Die Entlohnung habe im Bereich von Hunderten gelegen, insgesamt 2.500 EUR.
Zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren hat der Angeklagte R. auf Nachfrage angegeben, dass er am 13.7.2022 mit A. einen Chat geführt habe, in dem es darum gegangen sei, dass er, R., dem A. eine Ladeliste habe besorgen sollen. Auf dieser Ladeliste seien die Leercontainer gelistet gewesen, die auf einem sog. Containertaxi (Schute) zu einem anderen H1-Terminal hätten verschifft werden sollen. In diesem Fall hätten sie, R. und A., keine Möglichkeit zu einem persönlichen Treffen gehabt. Ihm sei lediglich bekannt gewesen, dass A. schon die Tage zuvor wieder einen Container im Auge gehabt habe. Was daraus geworden sei, habe er aber nicht gewusst. Wozu A. eine Liste hätte haben wollen von Containern, die schon weg gewesen seien, sei neu für ihn gewesen. Er habe gemutmaßt, dass etwas schiefgegangen sei. Sonst habe er sich in keiner Weise an dem Geschehen in diesem Fall beteiligt.
Zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) hat der Angeklagte R. auf Nachfragen und Vorhalte diverser Chatinhalte noch einmal bekräftigt, dass er trotz der Anfrage von A. in diesem Fall keinerlei Informationen für ihn beschafft habe und sich auch nicht mit ihm persönlich getroffen habe. Aus Chats von A. mit " T. H." sei vielmehr seiner Ansicht nach klar zu entnehmen, dass Arifi A. in diesem Fall alle gewünschten Informationen von " T. H." bekommen habe.
Zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat der Angeklagte R. ergänzend klargestellt, dass seine Einlassung so zu verstehen sei, dass er einräume, dass er A. am 5.10.2022 auf dessen Anfrage Informationen zum tatgegenständlichen Container übermittelt habe und ihm klar gewesen sei, dass diese für "irgendeine Drogenbergung" benötigt worden seien. Die Informationen hätten nur den Beladungsstatus des Containers betroffen. Ob er, R., diese dem A. bei einem persönlichen Treffen am 5.10.2022 mitgeteilt habe, erinnere er nicht mehr. In der Nachricht "Der Kaffee ist noch voll laut Kaffeemaschine…" sei es verschlüsselt nur um den Beladungsstatus gegangen (nicht die Frage einer Zollkontrolle). Dasselbe gelte auch für seine Nachricht vom 6.10.2022 an A.: "Ist leider noch voll und steht auf der Seite." Bei den Nachrichten am Morgen des 7.10.2022 "Was geht ab, falls du arbeiten möchtest, die suchen dringend Leute", "Schiff arbeitet morgen und Sonntag" und "Heute wäre wichtig. Da brauchen Sie bestimmt auch jeden Mann" sei es dagegen um die reguläre Mitarbeitereinteilung für die Wochenendarbeit gegangen. Es sei üblich gewesen, dass sie den Einteilern bei der Suche nach Personal am Wochenende geholfen hätten und für sie herumgefragt hätten, ob jemand hätte arbeiten mögen. Man habe so bei der Einteilung glänzen können. A. habe zwar geantwortet, dass er an diesem Tag arbeiten wolle, aber er, R., habe gewusst, dass da "nichts los sei" und A. ihn einfach nur "veräppele".
Am 10.10.2022 habe der Angeklagte A. noch Fragen an ihn zu Systemausdrucken gehabt. Er habe A. aber keine Unterlagen übergeben. Er habe an diesem Tag keine Entlohnung von A. erhalten.
In seiner ergänzenden Einlassung hat sich der Angeklagte R. zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) dahin eingelassen, dass seine Einlassung so zu verstehen sei, dass er einräume, am 19.12.2022 auf Geheiß von A. die beiden relevanten Container als Reachstackerfahrer in eine niedrigere Lage versetzt zu haben, um eine Bergung des Kokains am Folgetag zu ermöglichen. Seine Nachrichten am Abend des 19.12.2022 an A. ("Ich habe aus der Einteilung gehört, dass du morgen auf Frühstunde raus sollst." Und "Jup da du angeblich heute so gut warst am selben Ort und eine Abteilung weiter aber das solltest du hinbekommen") seien so zu verstehen, dass der Angeklagte A. die Bergung am Folgetag durchführen könne, da diese nun besser stünden. Er, R., habe aber nicht veranlasst, dass der Angeklagte A. an diesem Tag zum Arbeiten eingeteilt wird. Ihm seien erst am 14.12.2022 die Containernummern mitgeteilt werden, die umgesetzt werden sollen. Ein Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten A. am 12.12.2022 habe keinen Bezug zu der Tat gehabt.
Bei seiner Nachricht vom 15.12.2022, 14:15 Uhr, an A. "Ich bin hier leider unter Dauerbeschuss… mit brennt der Kopf… Kp warum sie das gestern nicht umgesetzt haben… Ist schwer möglich, da ich nicht in der Abteilung bin" sei es darum gegangen, dass er als Lehrling in der Einteilung gewesen sei und viel zu lernen gehabt habe. Er habe an diesem Tag nichts in Bezug auf den tatgegenständlichen Container unternommen, habe aber aus Eigennutz gleichwohl versucht zu suggerieren, dass er dies gegebenenfalls könne.
Die Nachricht von A. um 14:37 Uhr "Die geben noch was drauf 20" "10 für den, der das macht" habe er, R., als Köder verstanden. A. habe zu diesem Zeitpunkt bereits sehr nervös gewirkt.
Auf Vorhalt der Nachricht des Angeklagten A. vom 17.12.2022 um 15:18 Uhr "Sorry, wenn ich störe. Aber kann man mit ihn Kaffee trinken" und seine Antwort "Nein, geiler Typ hatte schon versucht mit ihm einen Kaffee zu trinken aber er hat abgelehnt" hat der Angeklagte R. angegeben, er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, Dritte für Straftaten zu rekrutieren. Er habe dies nur vorgetäuscht, da er befürchtet habe, der Angeklagte A. würde in seiner Panik durch den Terminal laufen und andere Mitarbeiter versuchen zu überzeugen, ihm einen Gefallen zu tun. Er habe verhindern wollen, dass sich die Gefahr der Entdeckung auch auf ihn erstrecke.
Zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) hat der Angeklagte R. schließlich ergänzt, er habe den am 14.3.2023 angeforderten Löschplan im Laufe des Tages erhalten. Dies habe aber, wie es schon seiner bisherigen Einlassung entspreche, keinen deliktischen Hintergrund gehabt. Er sei an der vorgeworfenen Tat nicht beteiligt gewesen.
Einlassung vom 21.08.2024
Am Hauptverhandlungstag vom 21.08.2024 hat der Angeklagte A. auf einen zuvor entgegengenommenen Fragenkatalog der Vertreterin der Staatsanwaltschaft in freier Rede weitere ergänzende Angaben zur Sache – im Wesentlichen wie folgt – gemacht:
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat der Angeklagte R. ergänzend bekräftigt, die Nachricht an A. am 07.10.2022, ob dieser heute nicht arbeiten wolle, man brauche bestimmt jeden Mann, habe sich allein auf die Einteilung zur Arbeit bei der U. bezogen. Der Angeklagte R. hat auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft auch noch einmal bekräftigt, dass er die Information, ob ein Container zur Zollkontrolle gelange, nicht habe einsehen können.
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren und Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fälle 3 und 4), wie der finanzielle Vorteil habe aussehen sollen, für den R. sich habe wichtig erscheinen lassen wollen, hat der Angeklagte R. angegeben, ihm sei im Voraus nichts konkret zugesichert worden, weswegen er sich habe wichtig machen wollen. Er habe aber den Eindruck erwecken wollen, sich um Informationen zu bemühen, damit der Angeklagte A. denkt, dafür müsse er "belohnt werden".
Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft zu der Einlassung des Angeklagten R. zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3), er habe bezüglich seiner Nachricht am 05.10.2022, 17:02:35 Uhr gedacht, es sei gut, dass die Container voll seien, habe dann aber am 06.10.2022 mitgeteilt, "leider noch voll", hat der Angeklagte R. angegeben, der Angeklagten A. und er müssten sich in der Zwischenzeit wohl noch einmal gesehen haben. Da habe der Angeklagte A. ihm dann wohl gesagt, dass der Container leer sein müsse.
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob es in Chatnachrichten vom 22.09.2022, 10:43:12 Uhr, in der von dem Umzug eines Freundes von A. die Rede sei, bereits die Tat zu Fall 2der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) vorbereitet worden sei, hat der Angeklagte R. angegeben, er habe sich nicht um Nachrichten mit deliktischem Hintergrund gehandelt. Der Angeklagte A. und er hätten sich öfter auch getroffen, um "einfach so" zu sprechen.
Bei seiner Nachricht an A. am 08.06.2022 "Die Brötchen wieder vernünftig zu legen sollte möglich sein" habe es sich ebenfalls nicht um eine Aussage mit deliktischem Hintergrund gehandelt.
Einlassung vom 27.09.2024
Auf einen zweiten Fragenkatalog der Kammer, der vor allem Vorhalte aus TKÜ-Protokollen und WhatsApp-Chats mit den Mitangeklagten ohne direkten Bezug zu den angeklagten Fällen betraf, hat sich der Angeklagte R. schließlich in der Hauptverhandlung vom 27.09.2024 erneut im Wege einer schriftlich vorbereiteten, für ihn vorgetragenen Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
In dem Chatverlauf mit A. vom 23.06.2022, ab 10:46:05 Uhr ("Kann ich den Pfand auch behalten…") sei es tatsächlich um Pfandflaschen gegangen. Er habe keinen deliktischen Hintergrund. Dasselbe gelte für die Chatverläufe mit A. am 05.07.2022, ab 05:32:02 Uhr ("Moin der Azubi braucht Löschplan…") und am 08.07.2022, ab 04:42:51 Uhr.
Zu dem vorgehaltenen Chatverlauf vom 08.11.2022 ab 15:42:34 Uhr mit dem Angeklagten A. befragt, in dem der Angeklagte A. u.a. schrieb "Sag mal ich brauche eine Liste von heute" hat der Angeklagte R. angegeben, er habe sich tatsächlich ein Mal mit dem Angeklagten A. außerhalb des Terminals getroffen, um ihm eine Löschliste zu geben. Ob es sich um diesen Tag gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Es habe keinen deliktischen Hintergrund gehabt.
Zu dem einem Chatverlauf vom 28.06.2022 um 06:21:04 Uhr mit dem Angeklagten R. befragt, in dem der Angeklagte A. schrieb "Moin bro ich hab 2te die Woche benötige ich einen läschplan. Schaffst du das" hat der Angeklagte R. angegeben, er habe nicht gewusst, was der Angeklagte A. mit den Löschplänen gemacht habe. Soweit er ihm u.a. geantwortet habe "Wettschulden sind Ehrenschulden", habe es sich um eine belanglose Wette anlässlich einer der Kaffeepausen gehandelt.
Zu dem einem Chatverlauf vom 08.07.2022 um 13:06:14 Uhr mit dem Angeklagten R. befragt, in dem der Angeklagte A. schrieb "Wir haben ein lolli gefunden. Kannst du da was machen" hat der Angeklagte R. angegeben, der Angeklagte A. habe auch in diesem Fall einen Löschplan von ihm haben wollen. Dies sei das erste Mal gewesen, dass der Angeklagte A. ihm gegenüber Anspannung gezeigt habe.
In einem Chatverlauf vom 14.09.2022 um 10:50:21 Uhr, in dem der Angeklagte R. schrieb "Hey habe für deinen Neffen die Pläne von gestern für sein Referat… Soll ich das jemandem mitgeben" sei es ebenfalls um einen Löschplan gegangen.
Auf die Frage, ob er für seine Mitwirkung im Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) eine Entlohnung von A. erhalten habe, hat der Angeklagte nochmals ausführlicher zu diesem Fall ausgeführt: Bei den von A. vor Beginn der Schicht gezeigten Morddrohungen sei ihm, R., erstmals bewusstgeworden, wie tief A. offenbar verstrickt gewesen sei. Durch die sich dann ergebende zufällige Begebenheiten im Zuge der Schicht, sei er, R., plötzlich ganz offiziell an diese Container und damit in einen Gewissenskonflikt gekommen. Einerseits habe er keinesfalls die Container zum Zwecke des Betäubungsmitteldelikts verstellen wollen, andererseits sei ihm die Not des A. bekannt geworden. Ausschließlich um dessen Leben zu schützen und nicht um ihm, R., einen Vorteil zu verschaffen, habe er dann die sich zufällige ergebende Gelegenheit des Umstellens genutzt. Er habe sich objektiv falsch entschieden, habe aber aus seiner damaligen subjektiven Sicht moralisch keine andere Wahl gehabt. Er habe danach nie eine Entlohnung dafür gefordert oder erhalten.
Einlassung P. N1
Der Angeklagte P. N1 hat sich am achten Hauptverhandlungstag vom 03.07.2024 über eine schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung geständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf Nachfragen des Gerichts am 08.08.2024 und 27.09.2024 sowie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft am 28.08.2024 ergänzend zur Sache eingelassen – auch jeweils durch schriftlich vorbereitete Verteidigererklärungen.
Der Angeklagte P. N1 hat das Tatgeschehen seine Person betreffend im Sinne der unter II.) getroffenen Feststellungen umfassend eingeräumt, ohne dabei jedoch Namen der anderen Beteiligten und Hintermänner zu nennen. Insbesondere hat er umfassend seinen eigenen Tatbeitrag, die Nutzung der ihm zugeordneten Mobiltelefone sowie das Führen der ihm zugeordneten Chats und Gespräche eingeräumt.
Einlassung vom 03.07.2023
Der Angeklagte P. N1 hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, dass es zutreffe, dass er sich daran beteiligt habe, im Hafen auf dem Terminal am O. Kokain zu bergen. A. habe ihm vorher von großen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Hafen berichtet. Erst sei es wohl nur um Informationen zu Containern gegangen. Als er, A., sich darauf eingelassen habe, habe er dann in der Falle gesessen. Es habe nach seiner Erzählung Personen gegeben, die ihn bedroht und von ihm verlangt hätten, Schulden aus einem Verlust, für den man ihn verantwortlich gemacht habe, abzuarbeiten. Er, A., habe dafür bei der Bergung von Kokain helfen sollen. Er sei da nicht mehr herausgekommen. So habe er ihm, P. N1, das berichtet. Es sei massiv Druck auf A. aufgebaut worden und er sei bedroht worden. Er, P. N1, habe A. damit nicht hängenlassen wollen. Er habe Kontakt zu Personen aufbauen können, die Einfluss auf seine Situation gehabt hätten. Er habe sich für A. stark gemacht. "Die" hätten gesagt, dass sie A. nicht mehr vertrauen würden, sie ihn aber in Ruhe lassen würden, wenn die Schulden abgearbeitet seien. Er, P. N1, solle mit einsteigen und mit ihm "arbeiten", dann würden "sie" ihn, gemeint: A., nicht mehr weiter unter Druck setzen. Darauf habe er sich eingelassen. Tatsächlich sei es nicht so gewesen, dass der Druck auf A. weniger geworden sei. Stattdessen sei von jetzt an auch ihm, P. N1, gedroht worden und er habe nicht mehr aussteigen können. Als er einmal gesagt habe, er würde das nicht mehr machen, weil ihm das Risiko zu hoch sei, habe man ihn ausgelacht. Anfangs habe er noch gedacht, dass das mit einem Job – sozusagen als "vertrauensbildende Maßnahme" – erledigt sei. Der Druck sei dann aber auf ihn groß gewesen, weiterzumachen und dabeizubleiben.
Zu Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) sei es richtig, dass er, P. N1, am 20.02.2023 an einer Bergung beteiligt gewesen sei. Die grundlegenden Informationen - Containernummer, was wann gemacht werden sollte - seien von A. gekommen. Er (der Angeklagte P. N1) habe mit einer Mitarbeiterkarte das Terminal betreten. Er habe aus dem Container ... auf den Hinweis von A. hin, dass es um diesen Container gehen solle, Kokain-Pakete in einem Rucksack rausgeholt. Es seien jedenfalls mehr als 5 Blöcke gewesen. Für die Bergung habe er eine Leiter benutzen müssen, weil der Container auf einem anderen gestanden habe. Er habe die Tasche auf dem Terminal belassen und habe das Terminal selbst ohne Tasche verlassen. Er habe aus den Jobs kein Kokain erhalten und auch kein Kokain verkauft. Tatsächlich habe er Geld dafür erhalten.
Zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) hat sich der Angeklagte P. N1 dahin eingelassen, dass er auch am 14.03.2023 mit einer Mitarbeiterkarte das Terminal betreten habe. Hier sei es um den Ausbau von Blöcken aus zwei Containern gegangen. Es sei kurz etwas unklar gewesen, ob etwas schiefgelaufen wäre; er, P. N1, habe befürchtet, dass der Zoll vielleicht schon an den Containern gewesen sein könnte, was ein Problem für A. hätte werden können. Das sei aber letztlich nicht der Fall gewesen. Das Kokain habe er, P. N1, aus den Containern rausgeholt und die Blöcke in Taschen verstaut, die er auf dem Terminal versteckt habe. Er habe auch für diesen Job Geld bekommen, das er teilweise auch weitergeben habe.
Zu Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) hat sich der Angeklagte P. N1 dahin eingelassen, dass er auch am 08.05.2023 wieder mit einer Mitarbeiterkarte auf dem Terminal gewesen sei und Kokain geborgen habe. Es habe hier um zusätzlich 17 Kilogramm Kokain gehen sollen, die aber nicht mehr da gewesen seien. Er habe Befürchtungen gehabt, dass er einen Fehler bei der Bergung gemacht habe. Deshalb habe er noch einmal nach den GPS-Daten gefragt und letztlich darum gebeten, dass bis 04.00 Uhr morgens jemand vorbeikommen und es selbst machen solle. Er, P. N1, habe - auch aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen - große Sorgen gehabt, dass sie sich einen "Fehlschlag" nicht hätten erlauben können.
Zu Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) hat sich der Angeklagte P. N1 dahin eingelassen, dass der Anklagevorwurf seine Person betreffend größtenteils stimme. Er sei hier - wie angeklagt - aber nur in die Informationsbeschaffung eingebunden gewesen und darin, sich Gedanken darüber zu machen, wie man einen Container ggf. vom Terminalgelände bekommen könne. Das sei etwas gewesen, womit er und nach seinem Eindruck auch die anderen Beteiligten sich nicht gut ausgekannt habe. Die Sache sei dann ja auch entsprechend schiefgegangen.
Einlassung vom 08.08.2024
Im Anschluss an diese Einlassung hat auch der Angeklagte P. N1 keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 08.08.2024 auf einen vorab entgegengenommenen schriftlichen Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
Seine Einlassung sei so gemeint gewesen, dass die Zuordnung von Telefonanschlüssen und der Inhalte von TKÜ- und Fahrzeuginnenraumüberwachung für seine Person zutreffe. Auch treffe die Einlassung seines Bruder K. N1 zu, dass er, P. N1, ihn gebeten habe, ihm zu helfen. Er habe ihn nicht nur gebeten, sondern ihn eher bedrängt, ihm hier zu helfen. Der Druck auf A. und ihn sei groß gewesen, er habe diesen selbst auf seinen Bruder abgeleitet. Auch die Angaben von D. L. zu seiner Einbindung seien zutreffend. Auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände werde verzichtet.
Ergänzend zu Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er die Tasche mit dem Kokain, nachdem diese (nicht von ihm) vom Terminalgelände gebracht worden sei, wieder übernommen habe, gegen 04:00 Uhr morgens am Rastplatz H2 an der A1 an Personen, die nicht verfahrensbeteiligt sind, abgegeben habe und dafür 10.000 Euro erhalten habe. Das Geld habe er "wegen meiner Zwischenschaltung zu den Auftraggebern" bekommen. Das Geld sei dann so verteilt worden, dass er 5.000 Euro an A. für diesen und seinen Bruder übergeben habe, 2.000 Euro an L. gegangen seien und er selbst 3.000 Euro behalten habe. Das Geld habe er für alles Mögliche ausgegeben.
Auf Nachfrage hat der Angeklagte P. N1 seine Einlassung zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) dahin ergänzt, dass er zum Mitangeklagten B. nichts sagen könne. Es treffe zu, dass er, P. N1, den Akkuschrauber gekauft habe. Über die ganz konkrete Menge des Kokains habe er keine Kenntnis gehabt, die Größenordnung sei ihm aber bekannt gewesen. Die Annahmen aus der Anklageschrift zu der Übergabe träfen zu. Einzelheiten zur Entlohnung seien ihm nicht mehr erinnerlich, er wisse noch, dass L. 2.000 Euro bekommen habe. In etwa habe sich das in dem zu Fall 4 geschilderten Rahmen bewegt. Für die Abgabe des Kokains habe er 15.000 Euro erhalten, davon habe er 2.000 Euro an L. gegeben. Für sich habe er 10.000 Euro behalten. Die restlichen 3.000 Euro habe er seinem Bruder gegeben. Ob dieser etwas davon weitergegeben habe, wisse er nicht.
In seiner ergänzenden Einlassung vom 08.08.2024 hat sich der Angeklagte P. N1 ergänzend zu Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) dahin eingelassen, dass er die Containernummern in diesem Fall drei bis vier Tage vor der Bergung von Personen erhalten habe, deren Namen er nicht nenne. Die bei der Bergung benutzte Jacke habe er, P. N1, im Baumarkt gekauft. Den WhatsApp-Chat am Abend des 08.05.2023 mit K. N1 habe er geführt, wolle aber zu dessen Inhalt nichts sagen. Sein späterer Gesprächspartner "M." sei seiner Erinnerung nach ein Läufer der Auftraggeberseite gewesen. Seiner Kenntnis nach sei nach den verschwundenen 17 Kilogramm nicht weiter gesucht worden. Wie das geborgene Kokain das Gelände verlassen habe, könne er nicht mehr sagen.
Zu Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) hat sich der Angeklagte P. N1 ergänzend dahin eingelassen, dass ihre Aufgabe nicht in der Bergung des Kokains bestanden habe, sondern sie beobachten sollten und wenn etwas auf dem Gelände passieren sollte, dann hätten sie darüber der Auftraggeberseite Informationen liefern sollen. Auf dem Terminal seien sein Bruder und A. gewesen. Er habe von diesen Informationen erhalten zur Weitergabe an die Auftraggeberseite, mit denen er fast den gesamten Vormittag in H. zusammen gewesen sei. Er könne daher sagen, dass er nach seiner Erinnerung nicht im Bereich des Terminals gewesen sei, um auf das geplante Herausholen zu warten. Er sei telefonisch über die Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten worden. Der Chatpartner "m." sei nach seinem Kenntnisstand ebenfalls eine Person der Auftraggeberseite gewesen. Er, P. N1, habe die Leute der Auftraggeberseite, mit denen er in H. zusammen gewesen sei, zum aktuellen Stand informiert und die wiederum hätten dann mit " m." telefoniert. Die konkrete Menge Kokain sei ihm nicht bekannt gewesen, wohl aber, dass es "um eine deutlich nach oben von den bisherigen Sachen abweichende Menge gehen sollte". Er, P. N1, habe zu keinem Zeitpunkt in eine Lieferung investiert.
Einlassung vom 28.08.2024
In seiner ergänzenden Einlassung vom 28.08.2024 auf einen zuvor übermittelten Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft hat sich der Angeklagte P. N1 ergänzend zu Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) dahin eingelassen, dass er die Tasche mit dem Kokain bis 04:00 Uhr morgens in seinem Fahrzeug aufbewahrt habe, bis er sie am Rastplatz abgegeben habe. Zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) hat der Angeklagte P. N1 seine Einlassung dahin ergänzt, dass er davon ausgehe, dass A. von den 3.000 Euro, die er seinem Bruder von den 15.000 Euro gegeben habe, einen Anteil erhalten habe. Zu Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) hat der Angeklagte P. N1 seine Einlassung dahin abgewandelt, dass nach seiner Erinnerung ihm die Auftraggeberseite zuvor unterschiedliche Containernummern mitgeteilt habe, die letztlich offenbar nicht zutreffend gewesen seien. Am 08.05.23 seien ihm dann die richtigen Containernummern mitgeteilt worden. Zu Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) hat der Angeklagte P. N1 seine Einlassung dahin ergänzt, dass nach seiner Erinnerung es so gewesen sei, dass die Aufraggeberseite ein Umreifungsgerät benötigt habe, da dieses bei denen nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Ihm, P. N1, sei es aber nicht gelungen ein, solches Gerät zu beschaffen.
Einlassung vom 27.09.2024
In seiner ergänzenden Einlassung vom 27.09.2024 auf einen zweiten Fragenkatalog der Kamer hat sich der Angeklagte P. N1 ergänzend dahin eingelassen, dass es hinsichtlich Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) eine Entlohnung in Höhe von 5.000,- Euro gegeben habe, von der A. 3.000,- und L. 2.000,- Euro erhalten hätten. An weitere Personen habe er, P. N1, in diesem Fall keine Geldbeträge weitergegeben.
Einlassung K. N1
Der Angeklagte K. N1 hat sich am achten Hauptverhandlungstag vom 03.07.2024 über eine schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung teilgeständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf Nachfragen des Gerichts am 12.08.2024 und 27.09.2024, sowie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft am 28.08.2024 ergänzend teilgeständig zur Sache eingelassen – auch jeweils durch schriftlich vorbereitete Verteidigererklärungen.
Der Angeklagte K. N1 hat das objektive Tatgeschehen weitgehend eingeräumt, wobei er jedoch seinen eigenen Beitrag deutlich kleiner und unbedeutender dargestellt hat, als festgestellt, und bestritten hat, Teil einer Bande gewesen zu sein. Er hat die Nutzung der ihm zugeordneten Mobiltelefone sowie das Führen der ihm zugeordneten Chats und Gespräche umfassend eingeräumt.
Einlassung vom 03.07.2023
Der Angeklagte K. N1 hat sich dahin eingelassen, dass er zwar grundsätzlich ab Februar 2023 an der Bergung von Kokain beteiligt gewesen sei, aber es ihm nie darum gegangen sei, Geld zu verdienen. Seine Motivation sei vielmehr gewesen, seinem Bruder und A. zu helfen.Sein Tatbeitrag beschränke sich daher darauf, zu helfen, wenn er darum gebeten worden sei. A. habe ihm die Stelle im Hafen besorgt.
Es stimme nicht, dass er sich – wovon die Anklage ausgehe – bereits im Oktober 2022 der Gruppierung angeschlossen habe. Sein Bruder habe ihn erst Mitte Februar 2023 gebeten, ihm zu helfen. Da habe sein Bruder ihm erzählt, dass dieser in Kokaingeschäfte verwickelt sei und nun Probleme habe, weil Kokain verloren gegangen sei. Sein Bruder habe ihm in dem Zusammenhang auch berichtet, dass auch A. involviert sei. Er, der Angeklagte K. N1, habe seinem Bruder gesagt, dieser und A. hätten beide Familie und sollten daher damit aufhören, da "das alles schief gehe".
Bereits ab Januar 2023 habe er mitbekommen, dass sowohl sein Bruder als auch A. Probleme und Schulden gehabt hätten. Mehrere Personen hätten ihn in einem Café auf A. angesprochen. Arifi A. selbst habe ihm erzählt, dass er und seine Familie bedroht würden. Auch sein Bruder habe ihm dies gesagt. Mitte Februar 2023 habe er, K. N1, A. auf der Arbeit gesehen, der sei sehr nervös gewesen. Nach Feierabend habe er dann seinen Bruder auf einen Kaffee getroffen. Da habe er ihm zum ersten Mal erzählt, dass es sich bei den Schulden um Schulden aus Kokaingeschäften handele. P. N1 und A. hätten Kontakt gehabt mit den Auftraggebern, die Stress gemacht hätten wegen der Schulden. Die Leute seien aus Belgien gekommen und hätten 250.000 EUR von A. und seinem Bruder gewollt. P. N1 habe unter großem Druck gestanden und habe Angst gehabt. Er sei in einem Schlamassel und wisse nicht mehr, wie er da rauskommen solle. Er habe ihn, K. N1, daher gebeten, ihnen zu helfen.
Sein Bruder sei immer für ihn da gewesen, also habe er sich gedacht, er werde für seinen Bruder "da sein und tun, was nötig ist, um ihm zu helfen". Über Geld habe er überhaupt nicht nachgedacht.
Mit dem Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) habe er nichts zu tun. Am Morgen des 01.11.2022 habe ihm der Mitangeklagte A1 geholfen, einen Tagesausweis zum Terminal ausstellen zu lassen und habe ihn aufs Terminal und zu seinem Arbeitsplatz an seinem ersten Arbeitstag begleitet. Dies habe keinen deliktischen Hintergrund gehabt.
In Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) habe er ebenfalls noch nichts von Kokaingeschäften gewusst. Der Angeklagte A. habe ihn am 15.12.2022 per Chat auf der Arbeit gefragt, ob sich auf dem Platz, wo die Reachstacker fahren, etwas bewege und ob er, K. N1, ihm ein Foto schicken könne. Er habe wohl R. gesucht. A. habe gesagt, dass im Plan stünde, dass R. heute als Reachstackerfahrer eingeteilt sei, er ihn aber nicht finde. Er, K. N1, habe von seinem Arbeitsplatz aus den Platz sehen können, wo die Reachstacker gearbeitet hätten. A. habe nicht gut a. sprechen können, er, K. N1, nicht so gut deutsch, also sei das immerein großes Durcheinander in der Kommunikation gewesen. Er, K. N1, habe dann jedenfalls am 16.12.2022 ein Bild von dem Platz geschickt, um A. zu zeigen, dass niemand da gewesen sei. Von einer geplanten Kokainbergung habe er nichts gewusst.
An Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) sei er, K. N1, zum ersten Mal beteiligt gewesen. A. und sein Bruder hätten ihn gebeten, bei einer geplanten Kokainbergung Schmiere zu stehen, da diese ja gewusst hätten, dass er im Hafen arbeite und sich daher dort auskenne. Er habe sich davor mit L. im Café getroffen und habe ihm seine Karte gegeben, damit dieser die Karte an seinen Bruder geben könne. Er habe ihm dann gesagt, sein Bruder wisse selbst, was dieser machen solle, weil er ja gewusst habe, dass A. und sein Bruder darüber schon gesprochen hätten. Außerdem habe er L. gesagt, dass dieser auf Parkdeck 3 parken solle, weil er gewusst habe, dass auf Parkdeck 2 mehr los sei. Er selbst sei zum Schichtbeginn so um 13 Uhr mit einer Gastkarte auf das Terminalgelände gegangen. Er habe seinen Bruder noch angerufen und ihn gefragt, ob dieser die passenden Nussaufsätze dabeihabe. Seine (K. N1s) Aufgabe sei es gewesen, Ausschau zu halten und danach zu sehen, ob im Bereich des Containers irgendwelche Leute seien. Er habe danach sehen sollen, ob andere Mitarbeiter da seien, damit sein Bruder und A. das Kokain rausholen könnten. Er habe sich dazu in einem Arbeitsauto befunden und damit an der Straße vor Halle ... gestanden. Von dort aus habe er sehen können, ob jemand in den Bereich gehe, wo der Container gelagert gewesen sei. Er habe weder seinen Bruder noch die von diesem geborgene Tasche mit Kokain auf dem Terminalgelände gesehen. Er habe zusammen mit A. das Terminalgelände verlassen, aber man habe sich am Eingang des Parkhauses getrennt, da die Autos auf verschiedenen Stockwerken gestanden hätten. Er sei allein in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Für ihn sei die ganze Sache ein Gefallen gewesen. Er habe dafür von A. 3.500,- Euro erhalten. Kokain habe er nicht erhalten.
Bestritten hat der Angeklagte K. N1 insbesondere, die Bergung geplant und angeleitet zu haben und Anweisungen an A., L. und seinen Bruder gegeben zu haben. Er hat sich insoweit dahin eingelassen, dass wenn es sich in den Telefonaten so anhöre, als ob er seinem Bruder oder L. Anweisungen gegeben hätte, dies daher rühre, dass er sich aufgrund seines Jobs auf dem Gelände ausgekannt habe und er daher natürlich besser als sein Bruder oder L. habe einschätzen können, von wo aus man die beste Sicht auf die Container habe. Geplant und angeleitet habe er die Bergung aber nicht.
Zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) hat sich der Angeklagte K. N1 dahin eingelassen, dass sein Bruder und A. ihn darum gebeten hätten, ihnen seine Mitarbeiterkarte zu geben und sie bei einer geplanten Kokainbergung zu unterstützen. Er habe wieder Schmiere stehen sollen. Er sei währenddessen in Halle ... gewesen, wo er seiner normalen Arbeit nachgegangen sei, die darin bestanden habe zu kontrollieren, ob alle Autos richtig beklebt worden seien. Er habe während der gesamten Schicht A. Auffälligkeiten mitgeteilt. Er habe gewusst, dass sein Bruder in einen Container einsteigen werde, um Drogen rauszuholen. Über die Menge habe er keine Informationen gehabt. In seiner Schicht, die bis 23:00 Uhr gegangen sei, habe er A. über die Entladung des Schiffes auf dem Laufenden gehalten und A. ihn, damit er, K. N1, seinen Bruder darüber habe informieren können. Er habe an dem Abend auch den Mitangeklagten B. angerufen. Dieser habe ihn um 19:20 Uhr zur Halle ... fahren sollen. Später habe er diesen noch einmal angerufen, damit dieser ihn wieder abhole, weil er kein Auto gehabt habe. Eigentlich habe er mit A. S3 reden wollen, weil dieser sein Vorarbeiter gewesen sei, aber er habe dessen Nummer nicht gehabt. B. sei dann auch gekommen und habe ihn abgeholt. Auch habe man zusammen Pause gemacht. Nach der Bergung habe er, K. N1, A. mitgeteilt, dass alles erledigt sei. Das habe er gewusst, weil er seinen Bruder gesehen habe, wie er weggegangen sei. Also habe er gewusst, dass es erledigt sei. Die Bergung selbst habe er allerdings nicht beobachtet. A. habe ihn angerufen und gefragt, was sie mit dem "Müll, also dem Kokain", machen sollten. Er, K. N1, habe gesagt, er bringe es nicht raus, also müsse es "drinbleiben". Das sei aber keine Anweisung in dem Sinne gewesen, sondern habe allein darauf basiert, dass er das Kokain nicht habe mit rausnehmen wollen. Er sei nach seiner Schicht gefahren und habe sich kurz mit A. getroffen, damit dieser ihm seine Karte zurückgebe. Am Folgetag sei er, K. N1, zusammen mit seinem Bruder in das Mitarbeiterparkhaus gefahren, um seine normale Schicht zu beginnen. Er habe das Kokain weder gesehen noch abtransportiert. Er habe dafür auch kein Kokain erhalten und diesmal auch kein Geld. Es habe auch keinen Deal dazu gegeben, wer wie viel Geld bekommen solle. Sein Bruder und er hätten das danach so gemacht, wer gerade etwas mehr Geld zur Verfügung habe, habe dem anderen Mal 1.000,- oder 2.000,- Euro gegeben. Wo das Geld, das er dann von seinem Bruder ab und an bekommen habe, hergekommen sei, könne er nicht sagen.
Zu Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) hat sich der Angeklagte K. N1 dahin eingelassen, dass er die Segelliste nicht aufgerufen und auch nicht die Ankunft der "A. P1" verfolgt habe. Das habe A. mit seinem Handy gemacht, da dieser zu ihm gesagt habe, dass dessen Handy nicht funktioniere. Für die Kokainbergung am 08.05 2023 habe er, K. N1, erneut seinem Bruder und A. seine Zugangskarte zur Verfügung gestellt. Er selbst habe sich an dem Tag für seine reguläre Schicht einen Besucherausweis ausstellen lassen. Er sei an der Bergung des Kokains nicht beteiligt gewesen. Er sei seiner ganz normalen Arbeit nachgegangen, die darin bestanden habe, Autos für die weitere Verschiffung vorzubereiten. A. habe ihm gesagt, dass die Container, aus dem das Kokain geborgen werden sollten, in einer guten Position seien, sodass er seine Hilfe nicht benötige und er ganz normal weiterarbeiten solle. Er, K. N1, habe gewusst, dass es um zwei Container gehe, aus denen Kokain geborgen werden sollte. Er habe aber nicht gewusst, um wie viel Kokain es gehe. Kurz vor Feierabend sei er zu A. gegangen. Dieser habe sich allein in einem Arbeitsauto auf dem Terminal befunden. Es sei mit diesem vereinbart gewesen, dass sie sich kurz vor Feierabend im Büro träfen. A. habe sich aber nicht gemeldet. A. habe ihm gesagt, es habe Probleme gegeben, da "17 weg seien". Er, der Angeklagte K. N1, sei danach zum Auto im Mitarbeiterparkhaus gegangen, wo auch das Auto von A. mit dem L. gewesen sei. Dieser habe ihn gefragt, wo sein Bruder sei. Er habe dem L. gesagt, dass er es nicht wisse und die –A. und P. N1 – ihm auch gesagt hätten, dass sie später kämen, da ein Problem entstanden sei. Er habe dem L. auch gesagt, dass "17" weg seien. Er sei dann alleine mit seinem Auto nach Hause gefahren. Für die Überlassung seiner Karte habe er nichts bekommen, weder Geld noch Kokain.
Zu Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) hat sich der Angeklagte K. N1 dahin eingelassen, dass er am 13.09.2023 die Containernummer von seinem Bruder bekommen habe, um sie an A. zu geben. Er habe gewusst, dass es dabei um eine geplante Kokainbergung gehe. Im August 2023 sei er, K. N1, in A. im Urlaub gewesen. Sein Bruder und A. hätte die Bergung zu dieser Zeit ohne ihn besprochen, was A. ihm berichtet habe. Die Planung der Bergung habe aber die Auftraggeberseite übernommen, die seines Wissens nach auch entsprechende Anweisungen und Informationen übermittelt habe.
Arifi A. habe offenbar jemanden im Büro gehabt, der den Auftrag für den LKW habe fälschen sollen, damit dieser den Container transportieren könne. A. habe ihm gesagt, dass das dann so funktioniere.
Am 18.09.2023 habe er, K. N1, wieder ein Bild vom Handy seines Bruders von einem LKW und dessen Kennzeichen gefertigt, um es anschließend an A. weiterzugeben. A. habe ihm gesagt, dass er das Kennzeichen für die Person im Büro brauche, damit diese den Auftrag fälschen könne.
Am 19.09.2023 sei er zunächst mit A. zusammen am Terminalgelände vorbeigefahren, um zu sehen, wo der LKW steht. A. habe ihm kurze Zeit später berichtet, dass sein Bekannter ihm gesagt habe, dass er grade Reachstackerfahrer sei und er daher den Freistellungsauftrag für den Container erst in seiner Pause machen könne. Er, K. N1, habe gewusst, dass es so geplant gewesen sei, dass der Kontakt den Freistellungsauftrag machen sollte, damit der Container von dem LKW abtransportiert werden könne. Sein Bruder habe ihn gebeten, in den Baumarkt zu fahren und ein Umreifungsgerät zu besorgen, da er dieses habe weitergeben sollen. Er sei aber nicht fündig geworden. Ihm sei gesagt geworden, dass "unsere Aufgabe" lediglich darin bestehe, dafür zu sorgen, dass der Container rauskomme. Dort hätte er von anderen Personen in Empfang genommen werden sollen, die dann das Kokain hätten bergen sollen.
A. habe ihm gesagt, dass diesem berichtet worden sei, dass der Container zur CPA Kontrolle solle. A. habe ihm auch gesagt, dass er sich darum kümmern wolle, das zu verifizieren und ein Beweisfoto zu machen. A. habe ihn dann aus Spaß gefragt, ob er 10.000,- Euro dabei habe, um den LKW Fahrer zu bestechen, was er natürlich verneint habe. A. sei tatsächlich dem LKW nachgefahren, um Bilder zu machen als Beweis für die Auftraggeber, dass der LKW zur Kontrolle gemusst habe. Die Sache mit der Bestechung des Fahrers sei ein nicht ernst gemeinter Witz gewesen.
Während der ganzen Zeit, in der er, K. N1, in diese Sache involviert gewesen sei, habe er immer wieder gesagt, dass er da nicht mitmachen möchte und sein Bruder in mit der Sache in Ruhe lassen solle. Dazu gebe es WhatsApp-Verläufe Ende Juni/ August 2023.
Einlassung vom 12.08.2023
Im Anschluss an diese Einlassung hat auch der Angeklagte K. N1 keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 12.08.2024 auf einen vorab entgegengenommenen schriftlichen Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
Es sei richtig, dass er die ihm zugeschriebenen Telefonanschlüsse im Tatzeitraum genutzt habe und die ausgewerteten WhatsApp-Chats, die überwachten Telefongespräche und die Gespräche der Pkw-Innenraumüberwachung, die im zugeordnet werden, geführt habe. Der bei ihm im Spind auf der Arbeit gefundene Makita-Akkuschrauber stamme aus Fall 5 oder 6 der Anklage im führenden Verfahren. Den habe A. irgendwann in seinen Spind gelegt, er habe seinen Code gekannt.
Zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) hat der Angeklagte K. N1 seine Einlassung bekräftigt, dass er sich am Morgen des 1.11.2022 nur mit A1 – nicht mit N. – getroffen habe und sein Betreten des Terminalgeländes keinen deliktischen Hintergrund gehabt habe.
Zu Fall 3 der Anklage im führende Verfahren (Fall 5) hat der Angeklagte auf Vorhalt seines WhatsApp-Chats mit A. am 15.12./16.12.2022 ausgeführt, er habe sich überhaupt keine Gedanken gemacht, was A. genau gewollt habe. Er habe ihn, K. N1, ständig angerufen und ehrlich gesagt genervt, dass er endlich dieses Foto machen solle. Er, K. N1, habe sich auch keine Gedanken darum gemacht, was A. damit gemeint habe, dass "die viel Stress machen". Er, K. N1, habe zu der Zeit seit einer Woche einen neuen Vorarbeiter, der sei ziemlich streng gewesen und er habe jedes Mal Ärger bekommen, wenn er an seinem Handy gewesen sei. Daher habe er kein Foto machen können. Im Übrigen habe er, K. N1, den A. am 15.12.2022 nach seiner Schicht im Mitarbeiterparkhaus getroffen. Sie hätten kurz geredet, aber ohne deliktischen Bezug. Auch am 16.12.2022 habe er weiterhin gedacht, dass A. einen Bekannten suche, der Reachstackerfahrer sei, und er, K. N1, ihm ein Foto schicken solle, dass dort niemand sei. Er habe sich keine Gedanken gemacht, weshalb er das so dringend gewollt habe. Erst im Nachhinein, so im Februar 2023, habe ihm A. erzählt, dass es da um Drogen gegangen sei. Er, K. N1, habe ehrlich nichts von Drogengeschäften zu diesem Zeitpunkt gewusst.
Zu Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) hat der Angeklagte K. N1 seine Einlassung dahin ergänzt, dass er von den erhaltenen 3.500,- Euro insgesamt 1.500,- Euro zurück an A. gegeben habe, da dieser ihn darum gebeten habe. Das Geld habe er im Auftrag von A. an eine Freundin des A. übermittelt. Den Rest habe er im Alltag für sich verbraucht.
Zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) hat der Angeklagte K. N1 seine Einlassung dahingehend ergänzt, dass er den Angeklagten B. nur von der Arbeit kenne und das auch nicht besonders gut. Er habe nicht gewusst, dass B. etwas mit der Sache zu tun gehabt habe. Er habe B. kein Geld gegeben. Er habe in diesen ganzen Sachen niemanden um Hilfe gebeten und auch niemanden bezahlt. Er wisse auch nicht, was mit dem Kokain passiert sei.
Zu Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) hat der Angeklagte K. N1 seine Einlassung dahingehend ergänzt, dass er auch den WhatsApp-Chat vom 08.05.2023 mit P. N1 in der Zeit von 18:16:17 Uhr bis 19:39:57 Uhr geführt habe. A. habe ihm gesagt, um wie viel Uhr P. N1 an diesem Tag am besten zum Terminal kommen solle, was er diesem so mitgeteilt habe. Er habe außerdem gesehen, dass das Licht vom Auto, in dem der L. gesessen habe, angeschaltet gewesen sei und er habe daher seinem Bruder gesagt, dieser solle dem L. sagen, dass er das Licht ausmachen solle. Da P. vorher ja schon seine Karte bekommen habe, habe er diesem deshalb gesagt, dass dieser wisse, für wen er arbeite. Er glaube, dass dieser von A. auch ein T-Shirt bekommen habe, auf dem etwas von der Firma gestanden habe. Wie das Kokain vom Terminalgelände gekommen sei und was danach damit passiert sei, wisse er nicht. Eine Person namens "M." kenne er nicht.
Zu Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 9) hat der Angeklagte K. N1 seine Einlassung dahingehend ergänzt, dass nicht er selbst, sondern A. sein Handy benutzt habe, um am 14.09.2023, 11:16:56 Uhr, die Webadresse sailinglist. U..de aufzurufen und sich über den bevorstehenden Aufenthalt der M. N2 am Terminal O. zu informieren. Er selbst habe sich damit gar nicht ausgekannt. Fall 8 sei – soweit er wisse – komplett von T. H. organisiert worden, der mit A. gesprochen und diesem gesagt habe, dass ein LKW benötigt werde. Dies sei dann den Auftraggebern weitergegeben worden, die dann einen LKW und einen Fahrer organisiert hätten. Er selbst habe nicht gewusst, wo das Kokain außerhalb des Terminalgeländes geborgen werden sollte. Seine Bemühungen, ein Umreifungsgerät zu beschaffen, seien nicht erfolgreich gewesen. Der Angeklagte hat des Weiteren bekräftigt, dass es sich bei der Äußerung A.s, den LKW-Fahrer auf dem Weg zum Hauptzollamt zu bestechen, um einen Witz gehandelt habe. Ihm, K. N1, sei des Weiteren zwar nicht die genaue Menge des Kokains bekannt gewesen, er habe aber aus Gesprächen, bei denen er dabei gewesen sei, mitbekommen, dass es sich um über 100 Kilogramm Kokain gehandelt habe. Das wisse er auch daher, weil es immer geheißen habe, Toni wolle nichts unter 100 kg machen. Geld habe er persönlich auch niemals in Kokainlieferungen investiert.
Einlassung vom 28.08.2024
In seiner ergänzenden Einlassung vom 28.08.2024 auf den vorab übermittelten Fragenkatalog der Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat sich der Angeklagte K. N1 im Wesentlichen zu Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 8) ergänzend dahingehend eingelassen, dass A. ihm schon auf dem Terminalgelände erklärt habe, dass die Hälfte des Kokains verloren gegangen sei – es seien 17 kg weg gewesen. Als der L. ihn gefragt habe, habe er nur das berichtet, was A. ihm erzählt habe. Seine Frage gegenüber L., ob "sie" aus dem Auto herausgekommen seien, habe sich darauf bezogen, dass L. ihm außerhalb des Autos gesagt gehabt habe, dass unmittelbar in der Nähe ein Fahrzeug mit zwei Personen geparkt habe und L. daher befürchtet habe, dass das Polizei gewesen sein könnte.
Einlassung vom 27.09.2024
Auf den zweiten Fragenkatalog der Kammer hat der Angeklagte zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) seine Einlassung dahingehend ergänzt, dass es stimme, dass er – zwei oder drei Wochen nach der Tat – 3.000,- Euro von seinem Bruder erhalten habe, dies habe aber seiner Wahrnehmung nach nicht in Verbindung mit seiner Beteiligung an Tat 5 in Verbindung gestanden. Sein Bruder habe – wie bei ihnen üblich – ihm einfach mit etwas Geld ausgeholfen. Es könne zwar sein, dass das Geld aus dem Taterlös von Fall 5 stamme, aber er habe es nicht als Entlohnung aufgefasst, dies sei ihm von seinem Bruder auch nicht so gesagt worden.
Einlassung L.
Der Angeklagte L. hat sich am neunten Hauptverhandlungstag vom 09.07.2024 über eine vom Verteidiger vorbereitete und verlesene schriftliche Erklärung weitgehend geständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf Nachfragen des Gerichts am 14.08.2024 ergänzend zur Sache eingelassen – auch durch eine vom Verteidiger verlesene schriftlich vorbereitete Erklärung.
Der Angeklagte L. hat das Tatgeschehen seine Person betreffend im Sinne der Feststellungen weitgehend eingeräumt. Er hat jedoch bestritten, Teil einer Bande gewesen zu sein.
Einlassung vom 09.07.2024
Der Angeklagte L. hat sich dahin eingelassen, dass die Vorwürfe aus der Anklage im Wesentlichen zuträfen. Er sei damals oft mit den N1s zusammen gewesen. Man habe freundschaftlichen Kontakt gehabt und kenne sich aus der Kindheit. Insgesamt sei er tatsächlich nur spontan gebeten worden, zu helfen. Dies seien Bitten von Fall zu Fall gewesen. Er sei nie in die Planung von Kokainbergungen einbezogen worden. Er habe mit dem Verkauf von Kokain nie etwas zu tun gehabt. Er habe auch niemals in der ...strasse Kokain verwahrt. Er habe sich in dieser Wohnung hin und wieder aufgehalten, weil er sonst keine Bleibe gehabt habe. Kokain habe er dort nie gesehen. Er habe sich auch nie mit dem Abtransport des Kokains beschäftigt. Er habe lediglich in drei Fällen ‚Schmiere‘ gestanden.
Zu Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) hat sich der Angeklagte L. dahin eingelassen, dass er Mitte Februar 2023 wieder einmal mit P. N1 im Cafe gesessen habe und dieser habe ihn gefragt, ob er ihm dabei helfen könne, im Hafen Kokain aus einem Container zu holen. Ihm sei klar gewesen, dass es sich dabei um eine größere Menge handeln würde, die genaue Menge habe er aber nicht gekannt. P. N1 habe ihm gesagt, dieser würde auf das Terminalgelände gehen und er –L. – solle im Auto bleiben und aufpassen, ob jemand von der Security, Zoll oder Polizei komme. Für den Fall, dass Leute kämen, habe er ihn benachrichtigen sollen. Er habe dafür 2.000 Euro bekommen sollen. Er, L., sei damit einverstanden gewesen.
Am Tattag habe er den K. N1 getroffen. Dieser habe ihm dessen Mitarbeiterkarte gegeben und ihm gesagt, die Karte solle er P. N1 geben und sie –L. und P. N1 – sollten auf dem Parkdeck 3 parken, da man von dort die Einfahrt des Terminalgeländes besser einsehen könne. Er habe dann P. N1 getroffen und sei mit diesem zum Terminal gefahren. Im Auto habe er dem P. dann ausgerichtet, was dessen Bruder ihm gesagt habe, und er habe diesem die Mitarbeiterkarte gegeben. Sie seien dann zum Mitarbeiterparkplatz am O. gefahren. Sie hätten dann im Parkhaus auf dem Parkdeck 3 geparkt und P. sei dann auf das Terminalgelände gegangen. Dieser habe ihm gesagt, er solle aufpassen, ob jemand komme. Er sei die ganze Zeit im Auto sitzen geblieben, von wo aus er nur die Autozufahrt von der Einfahrt des Terminalgeländes habe sehen können. Es sei aber niemand gekommen. P. N1 sei irgendwann wieder zurück zum Auto gekommen, habe aber nichts dabei gehabt. P. N1 habe ihm gesagt, sie müssten jetzt noch auf Arifi A. warten, der würde mit ihnen fahren. A. habe er, L., vom Sehen gekannt. Dieser sei dann auch gekommen und sie seien zu dritt losgefahren. Er sei dann in H2 abgesetzt worden. Ein paar Tage später habe er dann von P. N1 2.000 Euro erhalten. Er habe gedacht, dass das nur eine einmalige Sache gewesen sei und er und der P. N1 hätten nicht weiter darüber gesprochen.
Tat 5 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 7) sei ähnlich wie Tat 4 abgelaufen. P. N1 habe ihn am 13.03.2023 – erneut im Café – gefragt, ob er aushelfen könne. Er habe lediglich gewusst, dass er am 14.03.2023 habe aufpassen und im Auto habe warten sollen. Dafür habe er wieder 2000 Euro erhalten sollen. Er habe sich schon gedacht, dass es um Kokain gehe, aber er habe keine Mengen gekannt oder wo genau und wie die Bergung habe ablaufen sollen. Das sei ihm nicht gesagt worden. Er habe nur im Auto warten und aufpassen sollen. P. N1 und er seien abends dann auf den Mitarbeiterparkplatz gefahren mit einem Mietfahrzeug. Er sei wieder nur Beifahrer gewesen. Sie hätten neben dem BMW X5 des A. geparkt. Dort habe er wieder im Mietfahrzeug gewartet. P. N1 sei weggegangen und ca. 30 Minuten später sei A. zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sie im BMW X5 warten sollten. Das hätten sie gemacht, weil man in dem BMW auch eine Zigarette habe rauchen können. Irgendwann später, vielleicht nach ca. einer Stunde, sei dann P. N1 zurückgekommen und er sei mit P. N1 in den Mietwagen eingestiegen. Eine Tasche oder ähnliches habe er nicht dabeigehabt. Sie seien dann zurückgefahren und er sei später abgesetzt worden. Auch hier habe er einige Tage später 2.000 Euro erhalten.
Im Fall 6 sei es eigentlich genauso wie in den anderen beiden Fällen gewesen. Er habe am Nachmittag wieder mit P. N1 im Café gesessen und sei dann wieder gefragt worden, ob er an diesem Abend wieder im Terminal aufpassen könne. Er habe dafür wieder 2.000 Euro bekommen sollen. Er habe zugesagt und sei am Abend mit P. N1 mit dem BMW X5 in das Mitarbeiterparkhaus gefahren. Es könne sein, dass P. N1 ihm noch die Örtlichkeit gesagt habe, wo der Container stehen sollte. Es könne sein, dass er sich mit P. N1 in dem BMW X5 darüber unterhalten habe, wieviel Stücke herausgekommen seien. Es könne auch sein, dass er während der Rückfahrt zu P. N1 gesagt habe, "jemand hat es euch gestohlen", was dieser damit kommentiert habe, die werden ihn umbringen. Er habe jedenfalls auch an diesem Abend aufgepasst, ob jemand komme. Es sei aber niemand gekommen. Er sei danach nach Hause gegangen und habe ein paar Tage später 2.000 Euro bekommen. Danach sei er nie wieder angesprochen worden, ob er in ähnlichen Fällen wieder helfen könne.
Einlassung vom 14.08.2024
Im Anschluss an diese Einlassung hat auch der Angeklagte L. keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 13.08.2024 auf einen vorab entgegengenommenen schriftlichen Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
E räume ein, die ihm zugeordneten Gespräche der PKW-Innenraumüberwachung geführt zu haben. Sein Spitzname sei "J.". Er habe jeweils die genauen Mengen des Kokains nicht gekannt. Die jeweils erhaltenen 2.000 Euro habe er für das Bestreiten seines Lebensunterhalts genutzt, z.B. für Essen und Miete. In Hinblick auf Fall 6 der Anklageschrift im führenden Verfahren (Fall 8) könne er sich nicht an ein Telefongespräch von P. N1 mit einem "M." erinnern. Was mit den 17kg Kokain, die geborgen worden seien, passiert sei, wisse er nicht.
Einlassung B.
Der Angeklagte B. hat sich am fünften Hauptverhandlungstag vom 19.06.2024 über eine schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung geständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf vorab übermittelte Nachfragen des Gerichts am 09.07.2024 ergänzend zur Sache eingelassen – ebenfalls durch eine schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung.
Einlassung vom 19.06.2024
Der Angeklagte B. hat sich dahin eingelassen, dass es tatsächlich richtig sei, dass er am 14.03.2023 einen Anruf erhalten habe, wonach er zum Schuppen ... habe kommen sollen. Dies sei nicht ungewöhnlich, weil er und Arbeitskollegen sich dort öfter getroffen hätten, um Pause zu machen. Dort sei er dann an dem Tag gebeten worden, in einer bestimmten Zeit in dem Gebiet der Kühlcontainer herum zu fahren, um zu schauen, ob jemand vom Zoll oder andere Verantwortlichen in die Nähe der Kühlcontainer kämen. Für den Fall, dass er jemanden sehe sollte, habe er "denen" Bescheid sagen sollen. Er habe gewusst, was er habe "absichern" sollen, nämlich die Bergung von Kokain aus den Kühlcontainern. Um wieviel Kokain es gegangen sei, habe ihm keiner gesagt; allerdings sei er sich bewusst gewesen, dass der Aufwand für ein oder zwei Kilogramm sicherlich keinen Sinn machen würde. Er selbst habe aber nichts aus den Containern geholt. So viel Vertrauen habe er nicht genossen. Eine Entlohnung sei mit ihm selbst gar nicht abgesprochen worden, aber er sei davon ausgegangen, dass er von den in der Anklage wohl richtigerweise erwähnten 2.000 Euro etwas hätte abbekommen sollen.
Einlassung vom 09.07.2024
Im Anschluss an diese Einlassung hat auch der Angeklagte B. keine Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in freier Rede beantwortet. Er hat vielmehr am Hauptverhandlungstag vom 09.07.2024 auf einen am Hauptverhandlungstag zuvor mündlich mitgeteilten Fragenkatalog der Kammer im Wege einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung, die seine Verteidigerin für ihn vorgetragen hat, im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:
In seiner ergänzenden Einlassung vom 09.07.2024 hat sich der Angeklagte B. ergänzend dahin eingelassen, dass es zutreffe, dass er die Handynummer ... zur Tatzeit genutzt habe. Als ihm in einem Telefonat von K. N1 gesagt worden sei, "in 15 Minuten bei 46", sei er dann auch zum Schuppen ... gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er die nächsten Stunden rumfahren und Ausschau halten solle. Er sei ca. zweieinhalb Stunden in dem Bereich der Kühlcontainer herumgefahren und habe Ausschau gehalten. Dies sei noch während seiner normalen Arbeitszeit – die von 15:00 bis 23:00 Uhr gehe – gewesen. Wann genau die Bergung gewesen sei, wisse er nicht. Wer konkret dabei gewesen sei und wer ihn rekrutiert habe, wolle er nicht sagen. Er sei danach nach Hause gefahren und habe mit niemanden darüber gesprochen. Eine Entlohnung sei nicht abgesprochen gewesen, er habe einige Tage später ca. 500 Euro als Entlohnung erhalten.
2. Beweiswürdigung
Die Kammer stützt ihre Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf die nachfolgend dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme. Soweit die Feststellungen zu den einzelnen Fällen den umfassend oder teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten entsprechen, waren diese (Teil-)Geständnisse als glaubhaft zu werten. Soweit die Feststellungen von den Einlassungen der Angeklagten abwichen, wurden diese durch die im folgenden aufgeführten Beweismittel widerlegt.
a. Fall 1 (Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A.. Diese ist auch glaubhaft. Der Angeklagte A. hat sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung eingelassen. Hierbei hat der Angeklagte A. seine eigenen Tatbeiträge vollumfänglich eingeräumt. Hinsichtlich der Auftraggeberseite hat der Angeklagte A. aufgrund von Angst vor Konsequenzen keine Angaben gemacht. Auch zu den Tatbeiträgen von Mitangeklagten hat der Angeklagte A. nur vereinzelt Angaben gemacht. Die Angaben des Angeklagten A. werden durch objektive Beweismittel, insbesondere die verlesenen Chatverläufe bestätigt.
Die Feststellungen zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren werden auch gestützt durch die Einlassungen der Angeklagten N., A1 und R.. Diese haben den objektiven festgestellten Ablauf in Übereinstimmung mit den anderen Beweismitteln eingeräumt. Bestritten haben die Angeklagten A1 und N. jedoch den Umfang ihrer Tatbeteiligung. Soweit die Angeklagten A1 und N. angegeben haben, sie hätten nur nach Containern gesucht, hätten aber nicht weiter in die Bergung eingebunden sein sollen, wird dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Bestätigt hat sich vielmehr, dass der Angeklagte N. als "Stellvertreter" für den Angeklagten A. und der Angeklagte A1 die Bergung gemeinsam organisieren sollten und jedenfalls eine Bergung des Kokains durch Dritte durch Weitergabe von Zugangskarten vornehmen wollten. Hierbei ist der Angeklagte N. als Stellvertreter des Angeklagten A. auch gegenüber der Auftraggeberseite aufgetreten.
Im Einzelnen:
Die Feststellungen zum äußeren Ablauf hinsichtlich der Container ... und ..., also der Verlauf des Schiffes "H H", der zwischenzeitliche Aufenthalt in Großbritannien und der Kokainfund durch die britischen Behörden, ergibt sich aus dem Vermerk der Polizeibeamtin H. vom 21.09.2022 aufgrund polizeilichen Informationsaustauschs mit britischen Behörden sowie der Abfrage im AFIS (Anti Fraud Information System) über genauen Transportweg Container ... und ... vom 21.09.2022. Die Feststellungen über den genauen Ablauf in H. für beide Container beruhen auf der Auskunft der H1, niedergelegt in einer E-Mail des Zeugen W. vom 14.02.2024.
Die Feststellungen über die Sicherstellung der 80 kg Kokain in beiden Containern in S3 am 07.07.2022 ergibt sich aus der beglaubigten Übersetzung vom 09.08.2024 durch die öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die englische Sprache D. B1. der Powerpoint Folien vom 07.07.2022, welche durch die Britische Border Force im Wege der Rechtshilfe zur Verfügung gestellt wurden. Auf den in den Power Point Folien enthaltenen Lichtbildern sind in Folie verpackte Pakete in den Wartungsklappen der tatgegenständlichen Container erkennbar. Außerdem sind die 80 Blöcke nach dem Entfernen aus dem Container aufgereiht hingelegt abgebildet. Dass die Border Force auf der abschließenden Folie nur 41 Pakete nennt, wertet die Kammer als reines Schreibversehen. Aus den vorangegangen Auflistungen zu den einzelnen Containern ergibt sich eindeutig, dass in einem Container 39 Pakete und in einem Container 41 Pakete enthalten waren. Dies stimmt überein mit der Anzahl der auf dem Lichtbild erkennbaren Pakete.
Dass der Angeklagte A1 auf dem Terminalgelände nach den zwei oben genannten Containern gesucht hat, hat dieser in seiner Einlassung eingeräumt, und zwar – wie dargestellt – auf Vorhalt der WhatsApp-Chatverläufe mit dem Angeklagten A. vom 12. und 13.07.2022. Bestätigt wird dies auch durch den verlesenen Chatverlauf vom 12. und 13.07.2022 zwischen den Angeklagten A1 mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte A1 im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat – und dem Angeklagten A. mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte A. im Tatzeitraum ebenfalls ausdrücklich eingeräumt hat.
Soweit der Angeklagte A1 sich dahingehend eingelassen hat, dass er nur nach Containern gesucht habe, aber darüber hinaus nicht in die Bergung eingebunden sein sollte, wird seine Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Bestätigt hat sich vielmehr, dass der A. die Angeklagten N. und A1 mit der Organisation der Bergung in seiner Abwesenheit beauftragte und der Angeklagte A1 in die Organisation der Bergung eingebunden war und nicht lediglich die Container auffinden sollte, sondern auch die Bergung des Kokains mit organisieren sollte jedenfalls durch Weitergabe seiner Zugangskarte an weitere Personen, welche dann die Bergung durchführen sollten. Dies ergibt sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten A., der angegeben hat, er sei aufgefordert worden, andere Personen anzufragen, die Dritte zur Bergung des Kokains auf das Terminalgelände lassen könnten. Das habe er auch getan. Dies wird gestützt durch die WhatsApp-Chatnachrichten vom 12. und 13.07.2022, in welchen auch die über den Messengerdienst WhatsApp geführten Telefonate dargestellt werden. Diesen Nachrichten lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte A1 durch den Angeklagten A. über die Informationen, die dieser von anderer Stelle erhielt, auf dem Laufenden gehalten wurde.
Am 12.07.2022 um 16:56 Uhr schreibt A. nach zwei Videotelefonaten mit dem A1: "Warte kurz ist doch nicht da wo ich gesagt habe. Schau mal 1. Block 3. Lage". Hierauf folgen zwei Videotelefonate um 16:57 Uhr und 17:13 Uhr. A. schreibt um 17:18 Uhr: "Letzter block bei der str bro", worauf drei weitere Videocalls am 12.07.2022 folgen, nämlich um 17:19 Uhr, 17:53 Uhr und 17:54 Uhr. Am 13.07.2022 fordert A. den Angeklagten A1 um 7:36 Uhr aufg: "Bro versuch bitte das ding durchzuziehen" Auf die Frage von A1 um 8:12 Uhr: "Hast du geklärt wo" teilt A. um 8:13 Uhr mit: "Die versuchen es heute zu stellen" und 8:30 Uhr: "Da ist alles durcheinander eingegeben worden. Du bis nicht blind". Um 8:31 Uhr forderte der Angeklagte A. den Angeklagten A1 auf: "S1 ich bitte dich versuch bitte alles was möglich ist". Anschließend folgten zwischen 13:28 Uhr und 14:00 Uhr diverse Telefonate zwischen den Angeklagten A. und A1.
Es ist darüber hinaus nachgewiesen, dass der Angeklagte A1 in diesem Zeitraum auch Kontakt zu dem Angeklagten N. hatte, nämlich durch die Chatnachricht des Angeklagten N. mit der Nummer ... an den Angeklagten A. am 12.07.2022 um 9:11 Uhr "Ich spreche das mit S1 ab". Die Nutzung des Telefonanschlusses für die WhatsApp-Chatverläufe im Tatzeitraum durch den Angeklagten N. wurde von diesen ebenfalls in seiner Einlassung bestätigt. Dass "S1" ein Spitzname für den Angeklagten A1 war, wurde durch diesen in seiner Einlassung bestätigt.
Dass der Angeklagte N. auf dem Terminalgelände Fotos von bestimmten Containern auf Aufforderung des Angeklagten A. hin gemacht und diesem geschickt hat, wird durch seine Einlassung und durch die verlesenen WhatsApp-Chatverläufe zwischen dem Angeklagten A. und dem Angeklagten N. vom 12. und 13.07.2022 bestätigt. Auch wird durch die Chatverläufe bestätigt, dass der Angeklagte N. sich nach dem Scheitern der Bergung mit den Auftraggebern des Angeklagten A. traf, um diesen das Scheitern der Bergung zu erklären.
Die Feststellung zu der Vertretung des Angeklagten A. durch den Angeklagten N. gegenüber der Auftraggeberseite beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten N.. N. hat angegeben, er habe bereits während des Bergungsversuchs stellvertretend für den Angeklagten A. in Kontakt mit der Auftraggeberseite gestanden. Er habe außerdem mit den Angeklagten A. den Zeitpunkt der Bergung abgestimmt, welcher sich nach seiner Einteilung in der Frühschicht gerichtet habe.
Dies ergibt sich außerdem aus den folgenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverläufe der Angeklagten A. und N. vom 12. und 13. Juli 2022. In diesen Chatverläufen werden auch die Anwahlversuche und Telefonate über den Chatdienst WhatsApp angezeigt.
Am 12.07.2022, schreibt der Angeklagte A. an den Angeklagten N. um 7:24 Uhr: "Hast schon geschaut wie das da alles aussieht". Anschließend telefonieren die Angeklagten A. und N. um 7:25 Uhr und 7:32 Uhr. Im Anschluss hieran übersendet der Angeklagte N. um 7:33 Uhr und um 7:34 Uhr zwei Lichtbilder aus dem Terminal mit Containern. Auf diesen Lichtbildern sind auch die übereinander gestapelten tatgegenständlichen zwei Container zu erkennen. Um 7:35 Uhr schreibt der Anklagte A. dem N.: "Heute könnt ihr das machen auf zweite. Plant das mit S1 und den anderen", worauf N. um 7:37 Uhr antwortet: "Digger keine Chance auf zweite". Mit "Zweite" ist nach der Überzeugung des Gerichts die zweite Schicht eines Tages gemeint. Dies stimmt mit der Einlassung des Angeklagten N., er habe zu der tatgegenständlichen Zeit nur in der Frühschicht gearbeitet, überein. Der Zeuge W., Geschäftsführer der U. L.- und S.ges., hat angegeben, dass am Terminal in einem einheitlichen Schichtsystem gearbeitet werde. Die Frühschicht dauere von 6:50 Uhr bis 14:50 Uhr, die Spätschicht von 15:00 Uhr bis 22:50 Uhr und die Nachtschicht von 23:00 Uhr bis 6:50 Uhr.
Um 8:03 Uhr am 12.07.2022 hat A. dann mitgeteilt: "Ihr müsst das selbst entscheiden wann und wie so wie euch das passt bitte kein Stress", woraufhin N. um 10:00 Uhr zwei weitere Lichtbilder aus dem Terminal übersandt hat. Um 10:02 Uhr hat der Angeklagte N. dem A. eine Sprachnachricht geschickt, welche verschriftlicht wurde. Der Text der Sprachnachricht lautet: "Digga, wenn du Zeit hast, ruf mich an oder lass klingeln". Hierauf folgte ein Telefonat um 10:10 Uhr. Um 10:57 Uhr schreibt N.: "Und bist du weiter gekommen", worauf A. um 10:58 Uhr antwortet: "Der penner ist nicht da. Er macht das morgen", "ich kann den anderen nicht erreichen". Ab 10:59 Uhr haben die Angeklagten A. und N. sich darauf geeinigt, dass "der eine morgen früh gelascht wird und der zweite einen Tag später", woraufhin N. um 11:11 Uhr angekündigt hat: "Ich spreche das später mit S2 ab". Mit "Laschen" ist nach der Überzeugung des Gerichts die Bergung des Kokains aus den Containern gemeint. Der Zeuge W. hat angegeben, dass der Begriff "Laschen" auch eine Begrifflichkeit aus dem regulären Arbeitsablauf am Terminal ist und es sich hierbei um das Entfernen von Stahlstangen, die die Container verbinden, oder das seefeste Sichern von Ladung in Container handelt. Da sich der Angeklagte A. am 12. und 13.07.2022 im Urlaub befand und mit den Angeklagten A1 und N. nur hinsichtlich der Bergung von Kokain kommuniziert hat, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Äußerung im regulären Arbeitsablauf gehandelt hat.
Am 13.07.2022 hat der Angeklagte A. ab 8:52 Uhr versucht, den N. zu erreichen. Um 9:04 Uhr hat dann ein Telefonat stattgefunden. Um 10:34 forderte A. den N. auf: "Es geht um viel bro versucht etwas zu machen". Daraufhin haben die Angeklagten zwischen 10:35 und 11:11 Uhr drei Mal telefoniert.
Es lässt sich bereits aus dem Umstand, dass A. die Planung der Bergung überhaupt auf N., der mit A1 zusammenarbeiten sollte, übertragen hat, schließen, dass die beiden Angeklagten Kenntnis von dem geplanten Ablauf und den notwendigen Schritten bis zur geplanten Bergung hatten. Diesem Umstand lässt sich insbesondere auch entnehmen, dass die beiden ein großes Vertrauen von A. genossen. Denn dieser stand, wie er auch glaubhaft angegeben hat und wie sich das auch zweifelsfrei aus den Chats ergibt, unter nicht unerheblichen Druck durch die Auftraggeberseite und wusste um die Konsequenzen, wenn die Bergung aufgrund seiner Fehler, bzw. der Fehler der von ihm eingespannten Angeklagten scheiterte. Auch aus dem Umstand, dass A. in den vorzitierten umfangreichen Chatverläufen keine weiteren Anweisungen erteilt hat, wie die Bergung genau durchzuführen ist, ergibt sich, dass N. und A1 derart gut eingebunden und informiert waren, dass gerade eben keine dezidierten Anweisungen von A. mehr gegeben werden mussten, um die Bergung abzuwickeln.
Dass der Angeklagte R. im Nachgang zur gescheiterten Bergung auf Aufforderung des A. hin eine Liste mit den Informationen zu den Containern in der Mitarbeiterkantine zur Abholung durch den Angeklagten A1 deponierte, ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. und R.mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte R. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat. Der Angeklagte A. schreibt am 13.07.2022 um 13:36 Uhr: "Hast du jemanden ich brauche die Liste von ganzen Kübeln leer die machen mich sonst fertig", worauf der Angeklagte R. um 13:47 Uhr antwortet: "Möchtest du bilder oder kann das jemand entgegen nehmen … die Liste". A. schreibt um 13:50 Uhr: "Es kann jemand entgegennehmen". Darauf teilt R. um 14:38 Uhr mit: "Die Liste liegt gleich in der Kantine bei uns bereit, ich sage dir gleich wo", um 15:03 Uhr: "Auf dem Zigaretten Automaten an der Eingangstür" und um 15:04 Uhr: "Seh bitte zu dass die da weg kommen". A. teilt schließlich um 16:04 Uhr mit: "Ist weg bro". Diesen Umstand hat der Angeklagte R. auf dezidierte Nachfrage der Kammer auch eingeräumt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte A1 die Liste an den Angeklagten N. weitergegeben hat, damit dieser die Informationen an die Auftraggeberseite weitergeben konnte, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten A., N. und A1. Diese werden bestätigt durch den Chatverlauf vom 13.07.2022 zwischen den Angeklagten A. und A1. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte A. den Angeklagten A1, nachdem er Kenntnis vom Scheitern der Bergung hatte, aufgefordert hat eine Liste mit Informationen zu den Containern in der Mitarbeiterkantine auf dem Terminalgelände abzuholen und diese Liste an den Angeklagten N. weitergegeben hat. Um 14:40 Uhr schreibt der Angeklagte A.: "Du musst gleich in die Kantine bei uns fahren da wird gleich die Liste liegen". Darauf folgen weitere Telefonate und eine Nachfrage des Angeklagten A1, wo genau er die Liste findet. Der Angeklagte N. hat angegeben, dass die Auftraggeber der Angeklagten A. eine Liste mit Informationen zu den beiden oben genannten Containern verlangt hätten. Er hat ebenso sein Treffen am 13.7.2022 mit Vertretern der Auftraggeberseite außerhalb des H. Hafens eingeräumt.
Die Feststellungen zum Geschehen im Nachgang zur gescheiterten Bergung werden zudem bestätigt vom Inhalt des WhatsApp-Chats, den der Angeklagte A. ab dem 13.07.2022, 20:17 Uhr, mit dem nicht näher identifizierten "L1.", seinem Ansprechpartner der Auftraggeberseite, geführt hat.
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten Kenntnis von der Menge des Kokains hatten bzw. die Menge zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, beruht zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten. A. hat angegeben, die exakte Menge nicht gekannt zu haben. Er habe aber gewusst, dass in zwei Containern eine Zuladung erwartet werde. N. und A1 haben angegeben, zwar nicht die Menge gekannt zu haben, aber die Containernummern gekannt zu haben, also auch gewusst zu haben, dass aus zwei Containern Kokain geborgen werden sollte. Der Angeklagte A1 hat angegeben, gewusst zu haben, dass es bei den angeklagten Taten um große Mengen von gefährlichen Betäubungsmitteln gegangen sei. Dass auch die Angeklagten die Menge von 80 Kilogramm Kokain jedenfalls für möglich hielten und dies billigend in Kauf nahmen, folgert die Kammer, die jahrelange Erfahrung mit Betäubungsmittelkriminalität – auch solcher der Einfuhr über den H. Hafen – hat auch daraus, dass hier aus zwei Containern Kokain geborgen werden sollte und aufgrund forensischer Erfahrung zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass sich der erhebliche Aufwand für Taten der international organisierten Drogenkriminalität, wie sie hier vorliegen, nicht für eine geringe Menge lohnt, sondern jedenfalls für eine Menge je Container im mindestens zweistelligen – also durchaus auch 2 mal ca. 40 Kilogramm betragenden -. Bereich je Container.
Den festgestellten Wirkstoffgehalt des Kokains von 70% Kokainhydrochlorid hat die Kammer unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zugunsten der Angeklagten geschätzt. Die langjährig auf dem Gebiet des internationalen Drogenhandels erfahrene Kammer hat dabei vor allem berücksichtigt, dass das Kokain direkt aus Südamerika kam und es sich dabei erfahrungsgemäß um besonders hochwertiges Kokain handelt. Auch hat die Kammer die sachverständig festgestellten Wirkstoffgehalte des in Fall 9 (Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren) sichergestellten Kokains – dort wurden Wirkstoffgehalte zwischen 72,6 bis 85,7 % gemessen – bei seiner Schätzung berücksichtigt und den geschätzten Wirkstoffgehalt mit der gebotenen Zurückhaltung noch unterhalb davon angesetzt, da die Kammer davon ausgegangen ist, dass es sich in allen Fällen um in etwa qualitativ vergleichbares Kokain gehandelt haben dürfte.
Die Feststellung, dass keiner der Angeklagten für diese Tat eine Entlohnung erhalten hat, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A., welche durch die Einlassungen der Angeklagten A1 und N. bestätigt wird.
b. Fall 2 (Fall 1 der Anklage im hinzuverbundenen Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 2 beruhen auf der umfassend geständigen, glaubhaften Einlassung des Angeklagten A., die gestützt und um diverse Einzelheiten stimmig ergänzt wird von dem entsprechenden Signal-Chatverlauf zwischen A. und seinem Chatpartner "A2" einschließlich der dazugehörigen Lichtbilder. Die Kammer sieht von einer weitergehenden Beweiswürdigung zu dieser – allein den Angeklagten A. betreffenden – Tat nach Maßgabe von § 267 Abs. 4 StPO ab.
c. Fall 3 (Fall 2 der Anklage im hinzuverbundenen Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren beruhen zunächst auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten A.. Die Einlassung des Angeklagten A. ist glaubhaft. Sie wird durch die objektiven Beweismittel zum äußeren Geschehensablauf sowie den Chatverlauf des Angeklagten A. mit seinem Auftraggeber, dem Chatpartner "A2", über den Messengerdienst "Signal" bestätigt.
Die Feststellungen beruhen außerdem auf den Einlassungen der Angeklagten N., A1 und R.. Die Einlassung des Angeklagten N. ist auch glaubhaft, da sie ebenfalls durch objektive Beweismittel, insbesondere WhatsApp-Chatverläufe belegt wird.
Die Angeklagten A1 und R. haben den objektiven Geschehensablauf teilweise eingeräumt. Soweit der Angeklagte R. angegeben hat, seine Chatnachrichten an A. vom 07.10.2022 ("Was geht ab, falls du arbeiten möchtest, die suchen dringend Leute ... Schiff arbeitet morgen und Sonntag" und "Heute wäre wichtig da brauchen sie bestimmt auch jeden Mann") seien nicht als konspiratives Startsignal an A. gemeint gewesen, dass dieser nun mit der Bergung beginnen könne, wird dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Soweit der Angeklagten A1 angegeben hat, er sei am Abend des 07.10.2022 nicht am oder in dem tatgegenständlichen Container gewesen, um Kokain zu bergen, wird dies ebenfalls durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die WhatsApp-Chatverläufe zwischen den Angeklagten A. und A1 sowie dem Angeklagten A. und "A2", widerlegt.
Im Einzelnen:
Dass in die Rückwand des tatgegenständlichen Containers Kokainblöcke eingebaut wurden, ergibt sich aus dem Signal-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten A. und dem Chatpartner "A2" unter Nutzung der Telefonnummer ... und zwei auf dem Mobiltelefon des A. sichergestellten Videos, welche in dem Signal-Chatverlauf enthalten sind. Der "A2" hat am 05.10.2022, um 01:46 Uhr, 01:51 Uhr und 01:54 Uhr zwei Videos über den Einbau von Kokain in die Rückwand des tatgegenständlichen Containers übersandt. Diese Videos konnten auf einem bei dem Angeklagten A. sichergestellten Mobiltelefon Google Pixel gesichert werden.
Das erste Video ist 4:56 Minuten lang und wurde im Inneren eines Containers gedreht. Die Videodatei trägt dort den Dateinamen ...mp4. Man erkennt, dass die filmende Person nicht die Person ist, die das Video erstellt hat. Das Video wurde von einem Handy abgefilmt. Auf dem Video sieht man verschiedenste kleine braune Pakete, die sich in einer demontierten Containerrückwand befinden. Auf diesen Paketen sind unterschiedliche Logos vorhanden.Im weiteren Verlauf sind zwei Personen zu erkennen, wie sie die Containerrückwand montieren.Auf dem Boden ist schwarze Folie ausgelegt. Auf dieser schwarzen Folie befinden sich weitere braune Pakete.Auf dem Video ist zu erkennen, wie im weiteren Verlauf die Pakete übereinandergestapelt worden sind.Im letzten Teil des Videos wird damit begonnen, den noch restlichen vorhandenen Hohlraum zu befüllen.
Das zweite Video ist 3:35 Minuten lang und wurde im Inneren eines Containers gedreht. Die Videodatei trägt dort den Dateinamen ...mp4. Man erkennt in diesem Video, dass auch hier die filmende Person nicht die Person ist, die das Video erstellt hat. Das hier vorliegende Video wurde ebenfalls von einem Handy abgefilmt. Bei diesem Video handelt es sich um die Weiterführung des ersten Videos.Sobald das Video gestartet wird, zeigt es die weitere Befüllung des Hohlraums im Container mit braunen Paketen. Im weiteren Verlauf wird damit begonnen, den oberen Teil der Containerrückwand zu schließen. Man erkennt eine Person, wie sie beginnt, die Rückwand zu verschrauben. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei den braunen Paketen um Kokainpakete handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Signal-Chat zwischen dem "A2" und dem A., in welchem der A. den "A2" um Übersendung eines Videos gebeten hat. Darüber hinaus ist die Verpackungsart, die jeweiligen unterschiedlichen Logos auf den Paketen und das gewählte Versteck typisch für den Handel mit Kokainpaketen.
Auch dass es sich in diesem Fall um 155 Kilogramm Kokain versteckt gehandelt hat, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten A.. Dieser hat angegeben, er habe gewusst, dass es um 155 Kilogramm Kokain habe gehen sollen und ihm sei eine Entlohnung in Höhe des Geldwertes von zehn Kilogramm Kokain angeboten worden. Dies wird bestätigt durch den folgenden Signal-Chatverlauf zwischen A. und "A2" am 03.09.2022:
A2:" Bruder, haben wir irgendeine Möglichkeit da bei den Leerdepot eine Arbeit zu machen? Mit Schachteln aus Ecuador."
A.: "Es ist schwierig für mich da. Ich habe keine Möglichkeit da.(…) Habe ich ge macht, es ist aber nicht sicher. Es sind mir öfters weggegangen. (…) Sie gehen mir aus der Hand weg. Ich habe es nicht unter Kontrolle."
A2: "Ich habe eine Schachtel im Hafen dort. Ich habe 155 in die Rückwand/Spiegel hineingestellt. Wenn du willst, kann ich auch für dich was hineinstellen. Versuche mal, wenn du es nicht machen kannst, kein Problem, weil ich Diebe schicke. (…)"
A2: "Es ist da oben. Am Montag geht es los"
A.: "Ich versuche zu organisieren. Aber es ist nicht sicher. Ich bemühe mich Bruder"
A2: "Ok, Bruder. Du hast 10 Brote für dich da. Es ist kein Geld oder irgendwas benötigt."
Dass mit "Brote" Kokainblöcke gemeint waren, hat der Angeklagte A. eingeräumt. Darüber hinaus hat der Zeuge G., der Ermittlungsführer im hiesigen Verfahren gewesen ist, angegeben, dass es sich hierbei um eine szenetypische Bezeichnung für Kokainpakete handelt.
Dass der Angeklagte A. den Auftrag des "A2", die Bergung der Kokainpakete zu organisieren, angenommen hat, wird bestätigt durch den Chatverlauf vom 10. bis zum 19. September 2022: Am 10.09.2022 schreibt "A2": "Da musst du jetzt selbst gucken", worauf A. antwortet: "Jetzt organisiere ich die Sachen. Sag mir wann das Schiff ankommt." Am 19.09.2022 schreibt "A2": "Schreibe das irgendwo auf und ich lösche das Bild.", worauf A. mitteilt: "Habe ich aufgeschrieben. Wann kommt es an, Bruder?". "A2" schreibt daraufhin: "Ich glaube am 29.", woraufhin A. ankündigt: "Ok, ich gehe um die Mitarbeiter zu holen.".
Dass der Angeklagte N. auch in diesem Fall auf Aufforderung des A. hin Informationen zu dem Container, aus dem Kokain geborgen werden sollte, weitergegeben hat, wird bestätigt durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. unter Nutzung der Telefonnummer ... – deren Nutzung der Angeklagte A. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat – und N. mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte N. im Tatzeitraum ebenfalls ausdrücklich eingeräumt hat – vom 26.09.2022. A. schreibt darin um 9:07 Uhr: "Hast mal geschaut, ob was da ist", worauf N. um 9:17 Uhr antwortet: "Ich schaue gleich nach". A. fragt um 18:45 Uhr erneut nach: "Ist da Amigo? Ihr müsst morgen schauen wo". N. kündigt daraufhin an: "Machen wir".
Dass die Kommunikation auf den tatgegenständlichen Container bezieht, ergibt sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. und N. vom 30.09.2022 und vom 05.10.2022. Der Angeklagte N. hat dem A. ein Lichtbild von einem Bildschirm eines von der U. genutzten Handheld-PC übersandt, auf welchem die Ziffern 7300 zu erkennen sind. Am 05.10.2022 um 11:04 Uhr fordert A. den N. auf: "Versuch mal foto", woraufhin N. um 11:06 Uhr ein Lichtbild des Containers, angeschlossen auf Terminal stehend, an den Arifi A. schickt. Auf dem Lichtbild ist die Containernummer "SUDU 600730 0 ..." zu erkennen.
Dass der Angeklagte A1 am 26. und 27.09.2022 auf dem Terminalgelände nach dem Container gesucht hat, hat dieser in seiner Einlassung eingeräumt. Dies wird bestätigt durch den verlesenen Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. und A1 mit der Telefonnummer ... über den Messengerdienst WhatsApp. Dass der Angeklagte A1 den Telefonanschluss dieser Nummer genutzt hat, hat er ausdrücklich eingeräumt. Dass die Angeklagten A1 und N. für den Angeklagten A. auch den Beladungsstatus des Containers überprüften, ergibt sich ebenfalls aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. und A1. Am 26.09.2022 fragt A. um 9:04 Uhr: "Wo ist R1.", worauf A1 um 9:04 Uhr und 9:12 Uhr mitteilt: "survey." und "Soll ich gleich zu ihn und kucken in scener". Der Angeklagte N. hat um 09:37 Uhr ein Lichtbild des Bildschirms eines sogenannten Handheld-PC übersandt. Am 27. September 2022 teilt A1 dem A. um 6:53 Uhr mit "Ist noch voll status 30" und "Wird heute bearbeitet". Hierauf antwortet A. "Beobachten bitte".
Soweit der R. angegeben hat, er habe den Beladungsstatus des Containers kontrolliert und dem Angeklagten A. mitgeteilt, dass dieser noch nicht geleert sei, wird seine Einlassung bestätigt durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. und R. mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte R. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat. Denn A. hat R. am 17.09.2022, also an dem Tag, an dem A. dem "A2" ankündigte, dass er die Bergung jetzt organisieren werde, mitgeteilt, dass A. R. am folgenden Montag besuchen werde. Dies ergibt sich aus dem folgenden Chatnachrichten: Am 17.09.2022 um 16:38 Uhr schreibt A. dem Angeklagten R.: "Ich komme Montag mal zu Besuch vorbei", "Gibst einen Kaffee aus". Es ist naheliegend, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die bevorstehende Bergung angekündigt wurde. Das wird auch dadurch gestützt, dass ausweislich der WhatsApp-Nachrichten A. den Angeklagten R. ab dem 26.09.2022 – ohne weitere Erklärungen – ansprach, ob R. etwas "bewegen" könne. Dies ergibt sich aus dem folgenden Chatverlauf: A. schreibt um 19:19 Uhr: "Eventuell musst du morgen was bewegen", worauf R. antwortet: "Ich arbeite, kann mal gucken was geht". Den Chatnachrichten ab dem 05.10.2022 lässt sich dann entnehmen, dass der Angeklagte R. den Angeklagten A. über den Beladungsstatus des Containers auf dem laufenden hielt. A. schreibt am 05.10.2022 um 11:03 Uhr: "Moin 7300 brauche Info". Bei den Ziffern 7300 handelt es sich um die Endziffern der Containernummer des tatgegenständlichen Containers. Hierauf erwidert R.: "Komm mal zum Kaffeetrinken vorbei mein Bester"
Um 17:02 Uhr schreibt R. dann: "Der Kaffee ist noch voll laut Kaffeemaschine und scheint lecker und gut zu sein". Hierzu hat der Angeklagte R. in seiner Einlassung glaubhaft angegeben, dass es sich um eine deliktische Nachricht gehandelt habe, welche sich auf den Beladungsstatus des Containers bezogen habe ("noch voll"). Entsprechend hat A. dem "A2" am 05.10.2022 ab 19:25 Uhr mitgeteilt: "Es ist immer noch nicht leer" (…) Es ist hier bei mir (…) Es ist immer noch in der Steckdose." Am 6. Oktober 2022 hat der Angeklagte R. um 14:21 Uhr mitgeteilt: "Ist leider noch voll und steht auf der Seite", was der Angeklagte A. um 14:29 Uhr dem "A2" weitergegeben hat ("Es ist immer noch da Bruder. Hat sich nicht bewegt. Ich warte dass es leer wird.").
Soweit der Angeklagte R. des Weiteren angegeben hat, er habe dem Angeklagten A. mit seinen Chatnachrichten vom 07.10.2022 nicht mitgeteilt, dass dieser nun mit der Bergung beginnen könne, wird dies widerlegt durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten A. und dem Angeklagten R. und dem Signal-Chatverlauf des Angeklagten A. mit dem Chatpartner "A2".
Am 07.10.2022 hat der Angeklagte R. um 13:45 Uhr A. die folgende Chatnachricht geschrieben: "Was geht ab, falls du arbeiten möchtest, die suchen dringend Leute ... Schiff arbeitet morgen und Sonntag". Darauf antwortet A.: "Heute will ich arbeiten", worauf R. erwidert: "Heute wäre wichtig da brauchen sie bestimmt auch jeden Mann". Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich dabei um verschlüsselte Nachrichten handelte, die A. so verstehen sollte und so verstanden hat, dass der tatgegenständliche Container nun leer sei und A. die Bergung des Kokains nun vornehmen könne. Dafür spricht schon, dass A. zeitnah nach diesen Nachrichten den "A2" informierte, dass sie "reingehen", und entsprechend auch am Abend des 07.10.2022 gemeinsam mit dem Angeklagten A1 versucht hat, das Kokain aus dem Container zu bergen. Dafür spricht weiter die – auch insoweit glaubhafte – Einlassung des Angeklagten A. selbst, der schon am ersten Hauptverhandlungstag angegeben hat, er habe "R. nach dem Container gefragt und brauchte ihn wegen der Information zum Containerstatus vom 05.10.2022 bis 07.10.2022, da wir abwarten mussten, dass die normale gekühlte Ladung gelöscht worden war. Am 7.10.2022 war das dann so…", die bei verständiger Würdigung so zu verstehen ist, dass R. die Information, für die er gebraucht wurde, am 07.10.2022 auch gegeben hat. Ein Motiv, warum der Angeklagte A. den R. zu Unrecht hätte belasten sollen, hat sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.
Dass es sich bei den vorgenannten Nachrichten am 7.10.2022 hingegen – wie vom Angeklagten R. auf Nachfrage angegeben – um unverfängliche Nachrichten gehandelt habe, mit denen er ernsthaft A. für die reguläre Mitarbeitereinteilung für die Wochenendarbeit habe rekrutieren wollen, um selbst "bei der Einteilung glänzen zu können", wertet die Kammer als unwahre Schutzbehauptung. Der Angeklagte A. war zu diesem Zeitpunkt nämlich – wie in seiner Einlassung angegeben und vom Vermerk des Polizeibeamten G. vom 05.01.2023 bestätigt – bereits seit fast einem Monat krankgeschrieben (seit dem 8.9.2022) und stand daher für eine spontane Wochenendeinteilung nicht zur Verfügung. Die Kammer ist überzeugt, dass R., der in diesen Zeitraum in regelmäßigen Kontakt zu A. stand, dies gewusst hat, zumal A. bereits seit mehreren Wochen nicht mehr im Rahmen einer normalen Schicht auf dem Terminalgelände gewesen war. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der folgenden WhatsApp-Chatnachricht zwischen A. und R.:
Am 17.09.2022 um 16:38:11 Uhr schreibt A. dem Angeklagten R., nachdem man seit dem 05.09.2022 keinen Kontakt gehabt hat: "Moin na ist alles gut bei dir? Ich komme Montag mal zu Besuch vorbei.", Daraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte A., in dieser Zeit nicht regulär auf dem Terminalgelände gearbeitet hat (d.h. eben nur ein "Besucher" war) und R. dies auch wusste.
Dass die Bergung am 07.10.2022 durchgeführt werden sollte, ergibt sich aus dem Chatverlauf vom selben Tag zwischen dem A. und "A2". Um 18:44 Uhr hat A. dem Chatpartner "A2" per Signal-Chatnachricht mitgeteilt: "Wir bereiten uns vor, um reinzugehen". Dass der Angeklagte A. am Abend des 07.10.2022 das Terminal betrat, ergibt sich aus der von der U. zur Verfügung gestellten Liste mit den Terminalzutritten des A. während seiner Krankschreibung. Demnach wurde die Zugangskarte A. für das Mitarbeiterparkhaus am 07.10.2022 eingesetzt, und zwar um 10:55 Uhr, 11:24 Uhr, ab 19:32 Uhr und ab 20:05 Uhr.
Soweit der Angeklagte A1 angegeben hat, nicht selbst beim Bergungsversuch am Container gewesen zu sein und auch kein Video vom Container gefertigt zu haben, wird dies widerlegt durch die Gesamtschau der Einlassung der Angeklagten A. und N. sowie der Chatverläufe des Angeklagten A. mit dem Angeklagten A1 und des Angeklagten A. mit dem Chatpartner "A2".
Der Angeklagte A. hat in seiner glaubhaften Einlassung nämlich angegeben, er habe ein Video haben wollen, um nachzuweisen, dass der Container leer wäre. Auf Nachfrage der Kammer hat er explizit auch angegeben, dass seine Chatnachricht vom 7.10.2022 an den Angeklagten A1 "Bitte mach mal ein video von den scheiß" so gemeint gewesen sei, dass A1 habe dokumentieren sollen, dass dort nichts – nämlich keine "Klötze", also Kokain – gewesen sei. Er hat mithin explizit eingeräumt, dass A1 der richtige Adressat der Nachricht gewesen sei, sich ergo im oder am geöffneten Container befunden haben muss. Die abstreitende Schutzbehauptung von A1, es müsse sich um eine irrtümlich an ihn gesendete Nachricht gehandelt haben, hat er hingegen nicht bestätigt – und dies, obwohl sich auch hinsichtlich des Angeklagten A1 bei der Einlassung des Angeklagten A. kein Motiv für eine Falschbelastung ergeben hat. Dafür, dass es sich um eine irrtümlich gesendete Nachricht an den angeblich beim Bergungsversuch nicht beteiligten A1 gehandelt habe, geben auch die einschlägigen Chatverläufe vom Tattag nichts her – im Gegenteil: Der Chatverlauf zwischen A1 und dem Angeklagten A. am 07.10.2022, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Verknüpfung mit dem Chat von A. und dem Chatpartner "A2", stützen die Annahme, dass der Angeklagte A1 – wie festgestellt – am Bergungsversuch beteiligt war:
Am 18:35 Uhr schreibt A. an den Angeklagten A1: "Arbeitest du morgen auf frühstunde ist vielleicht besser", A1 hat darauf allerdings geantwortet "Neon schick rein". Um 19:09 Uhr schreibt A.: "Besorg mal handschuhe", worauf A1 antwortet: "sind keine mehr da habe ich schon gekuckt habe nur ein paar gefunden". A. teilt darauf mit: "für ihn nur". Um 19:52 Uhr teilt A. dem "A2" dann ausweislich des Chatverlaufs mit, dass kein Kokain in dem Container gefunden wurde: "Bruder es ist leer" (…) "Der Mitarbeiter ist drin" "Es ist leer", worauf "A2" um 19:57 Uhr erwidert: "Sag ihm er soll ein Video machen". A. fordert daraufhin A1 um 20:12 Uhr – also zeitlich stimmig, gerade einmal 15 Minuten später – auf, er solle ein Video von dem Containerinneren machen ("Mach mal ein video von den scheiß"). Um 20:18 Uhr - also wiederum zeitlich stimmig, gerade einmal 6 Minuten nach der Aufforderung an A1 – hat A. wiederum dem "A2" ein von einem Mobiltelefon abgefilmtes erstes Video geschickt. Das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video dauert 37 Sekunden und zeigt die Innenwand eines Containers. A. hat um 20:24 Uhr – also wiederum nur 6 Minuten später – ein weiteres Video geschickt, welches 23 Sekunden dauert. Beide Videos sind in dem Signal-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten A. und dem "A2" auf dem bei dem Angeklagten A. sichergestellten Mobiltelefon gesichert worden. Auf diesem zweiten Video ist auch explizit die Containernummer zu erkennen. Das Video wurde wieder von einem anderen Handy abgefilmt. Das Video zeigt eine Person, die im Inneren eines Containers die Rückwand mit einem Akkuschrauber öffnet und den Hohlraum dahinter filmt. Der Hohlraum ist augenscheinlich leer. Im weiteren Verlauf bewegt sich die filmende Person Richtung Containereingang. Dort angekommen wird die Containernummer gefilmt. Die Containernummer lautet "...". Hierzu teilt der A. in zwei Chatnachrichten mit, dass er sich das Scheitern der Bergung nicht erklären könne ("um 2 Bruder, ich habe ihn bis zu der Schachtel gebracht, es sind zwei hereingegangen." "Bruder, ich weiß es nicht, ob der Staat es sichergestellt hat.").
Die dargestellte zeitliche Abfolge dieser Nachrichten lässt nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei den Schluss zu, dass A1 im Container war und zum Nachweis, dass sich dort kein Kokain befand, die beiden Videos anfertigte. Diese Annahme wird nicht etwa widerlegt durch den Umstand, dass in dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen A. und ihm keine Versendung eines Videos festgehalten wurde. Denn das Video der leeren Containerrückwand wurde durch A. von einem anderen Handy abgefilmt, was naheliegender Weise im Rahmen eines Zusammentreffens von A. und A1 in der Nähe des Containers erfolgt sein muss. Ein Verschicken des Videos war damit nicht notwendig.
Die Kammer hat bei ihrer Würdigung schließlich auch indiziell berücksichtigt, dass es mehrere Telefonate von A1 mit dem Angeklagten N. im Zeitraum Ende Dezember 2022 bis Anfang Januar 2023 gibt, in denen er authentisch davon berichtet, er selbst habe sich in der Vergangenheit schon an Kokainbergungen aus Containern beteiligt.
Der zeitliche Ablauf des Bergungsversuchs ergibt sich auch aus der Chatnachricht des Angeklagten A. an "A2" am 11.10.2022 um 18:52 Uhr, in der A. weiter das Scheitern der Bergung zu erklären versucht ("Bruder, diese Theori dass der Mitarbeiter mich gestohlen hat, ist nicht möglich. Sobald er da herein ging bei der Schachtel, rief er mich an und sagte mir, dass es leer ist. Das heißt vom Eingang bis zur Schachtel und bis er mich anrief, sind 5 Min vergangen. Es kann nicht sein, Bruder.").
Dass der Angeklagte A. sich im Anschluss an die Bergung am 07.10.2022 noch mit seinem Auftraggeber über das Scheitern der Bergung ausgetauscht hat, ergibt sich aus dem Chatverlauf mit dem Chatpartner "A2". Dieser schreibt um 20:49 Uhr: "Kann es möglich sein, dass diese Mitarbeiter Mist bauen Bruder?", worauf A. erwidert: "Nein, Bruder, er ist wie mein Bruder. Ich habe mit ihnen Arbeit gemacht. Die Nummer habe nur ich gehabt. Heute morgen ist es leer geworden. Bei den verdorbenen Bananen." Um 21:00 Uhr schreibt A.: "Im System war sauber. Bei mir war es nicht rot." und um 22:41 Uhr: "Bruder, die Mitarbeiter sind richtig. Ich werde versuchen mehr Informationen zu bekommen. Für die Mitarbeiter lege ich die Hand ins Feuer."
Widerlegt worden ist dagegen die Annahme aus der Anklageschrift, dass der Angeklagte N. am Abend des 07.10.2022 bei der Bergung des Kokains anwesend gewesen wäre. Der Angeklagte N. hat angegeben, er habe das Terminalgelände am 07.10.2022 nach seiner Frühschicht verlassen und den Tag mit seinem Sohn verbracht, nachdem er zuvor seine Zugangskarte an eine andere Person, er meine es habe sich um den Angeklagten A1 gehandelt, abgegeben habe. Dass die Zugangskarte des Angeklagten N. am Abend des 07.10.2022 eingesetzt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die Einlassung des Angeklagten N. wird belegt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chat-Verlauf mit seiner Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes, V. M., vom 07.10.2022. Dieser Chatverlauf enthält zahlreiche Sprachnachrichten des Angeklagten N. an seine Lebensgefährtin. In einer Sprachnachricht um 14:41 Uhr teilt der Angeklagte N. mit, dass er nun seine Schicht beendet habe und auf dem Weg zu seinem Sohn sei. Im Anschluss folgen mehrere Nachrichten und Lichtbilder, auf denen der Angeklagte N. mit seinem Sohn auf dem Spielplatz zu sehen ist. Um 19:32 Uhr teilt der Angeklagte N. schließlich mit, dass sein Sohn jetzt schlafe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei nicht um authentische Chatnachrichten vom 07.10.2022 handelt.
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten Kenntnis von der Menge des Kokains hatten bzw. die Menge zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, beruht zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten. A. hat angegeben, die exakte Menge gekannt zu haben. Dass auch die Angeklagten A1, N. und R. die Menge von 155 Kilogramm Kokain jedenfalls für möglich hielten und dies billigend Kaufnahmen, folgert die Kammer daraus, dass aus der Rückwand eines Containers Kokain geborgen werden sollte und zur Überzeugung der Kammer bewusst war, dass sich dieser erhebliche Aufwand nicht für eine geringe Menge lohnt. Dass die Angeklagten R. und N. wussten, dass das Kokain aus der Rückwand des Containers geborgen werden schließt die Kammer daraus, dass die Angeklagten zur Durchführung der Bergung darauf warten mussten, dass der Container geleert war. Darüber hinaus war den Angeklagten bewusst, dass in der Rückwand eines Kühlcontainers deutlich mehr Kokain verstaut werden kann als in den Wartungs- und Kühlklappen.
Den festgestellten Mindestwirkstoffgehalt des Kokains von 70% Kokainhydrochlorid hat die Kammer ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zugunsten der Angeklagten geschätzt. Insoweit wird auf die entsprechende Beweiswürdigung zu Fall 1 verwiesen.
Die Feststellung, dass keiner der Angeklagten für diese Tat eine Entlohnung erhalten hat, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A., welche durch die Einlassungen der Angeklagten A1 und N. bestätigt worden ist.
d. Fall 4 (Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A., N., A1, K. N1 und R..
Der Angeklagte A. hat sich auch hinsichtlich dieses Fall geständig eingelassen und seine Tatbeteiligung eingeräumt. Hinsichtlich weiterer Beteiligter hat der Angeklagte A. keine Angaben gemacht. Seine Einlassung ist glaubhaft, da sie durch objektive Beweismittel bestätigt werden, insbesondere durch die Auswertung der TKÜ-Protokoll des Anschlusses des Angeklagten A. sowie WhatsApp-Chatverläufe des Angeklagten A. mit dem Chatpartner "T. H.", den Angeklagten A1 und N.. Auch der Angeklagte N. hat sich hinsichtlich dieses Falls geständig eingelassen. Er hat eingeräumt, am 01.11.2022 eine weitere Person mit auf das Terminalgelände genommen zu haben in dem Wissen, dass diese Person Kokain aus einem Kühlcontainer bergen wollte. Der Angeklagte A1 hat sich teilgeständig eingelassen. Soweit der Angeklagte A1 angegeben hat, er habe auf dem Terminalgelände nach dem Kühlcontainer ... gesucht, wird seine Einlassung bestätigt durch WhatsApp-Chatverläufe und TKÜ-Protokolle über Telefonate mit dem Angeklagten A.. Über die Einlassung des Angeklagten A1 hinaus ist die Kammer aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass dieser auch weiter in einen – dann nicht erfolgten – Bergungsversuch hätte eingebunden sein sollen, indem er zumindest einer dritten Person mit seiner Zugangskarte Zugang zum Terminal verschafft hätte. Der Angeklagte K. N1 hat angegeben, er sei in die Kokainbergung nicht involviert gewesen. Er habe am 01.11.2022 seinen ersten Arbeitstag gehabt und sei von dem Angeklagten A1 auf das Terminalgelände begleitet worden.
Im Einzelnen:
Die Feststellungen zum Kühlcontainer ... und zur Route und Fahrtzeiten der A. P1 sowie der Ankunft in H. und dem Abschluss der Entladung am 25.10.2022 ergeben sich aus dem verlesenen Vermerk der Polizeibeamtin H. vom 27.10.2022.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte A1 am 01.11.2022 um 05:54 Uhr einen Tagesausweis und der Angeklagte K. N1 um 05:55 Uhr ebenfalls einen Tagesausweis erhielten und die Zugangskarten der Angeklagten N. und A. um 05:52 Uhr zum Betreten des Terminalgeländes genutzt wurden ergibt sich aus dem Vermerk des Polizeibeamten L2 vom 15.08.2024.
Soweit der Angeklagte A1 angegeben hat, auf dem Terminalgelände nach einem Container ... gesucht zu haben, wird dies durch die Auswertung der TKÜ-Protokolle über Telefongespräche zwischen den Angeklagten A. und A1 bestätigt. Diese Protokolle widerlegen dagegen die Angabe des Angeklagten A1, er habe nur nach den Containern suchen sollen und nicht weiter in die Bergung eingebunden werden sollen. Bestätigt hat sich vielmehr, dass der Angeklagte A1 zumindest durch Überlassung seiner Zugangskarte an eine andere Person die Bergung des Kokains hätte ermöglichen sollen.
In einem Gespräch am 24.10.2022 um 10:19:17 Uhr zwischen Arifi A. mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte A. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat, und A1 mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte A1 im Tatzeitraum ebenfalls ausdrücklich eingeräumt hat, zeigt A. sich empört, dass A1 wegen Zahnschmerzen nicht mehr bei der Arbeit ist ("Du fickst mein Leben, Dicker, weißt du das?"), lässt sich dann aber beruhigen als A1 mitteilt: "Schiffe sind sowieso nicht da (…) wurden verschoben auf morgen".
Am 25.10.2022, um 9:41:09 Uhr führen die Angeklagten A. und A1 ein weiteres Telefonat, in dem A. fragt, ob "S2. um 11 Uhr rauskommen kann", was dieser verneint, da er keine Karte habe. A. fragt daraufhin: "Wie soll ich dir die Scheiße geben?", worauf A1 fragt: "Die Nummer", was A. bestätigt. Am selben Tag teilt um 10:12 Uhr A. dem A1 verklausuliert die Ziffernfolge "5034" (als angebliche Geburtstage) sowie die Folge "J06" mit. Dass hierdurch die Containernummer und der Stellplatz des Containers übermittelt worden ist, haben die Angeklagten A. und A1 in ihren Einlassungen bestätigt. Dass der Angeklagte A1 den Container im Nachgang auf dem Terminalgelände gesucht hat, hat A1 in seiner Einlassung ebenfalls eingeräumt. Dies wird bestätigt durch die Auswertung des TKÜ-Protokolls vom 25.10.2022 um 10:12:03 Uhr, in welchem A1 im Nachgang an die Mitteilung der Containernummer und des Standortes gegenüber A. bestätigt: "Ja, ja. Alles gut. Ich habe gefunden" und "Schön. Schön. Ich guck mal".
Dass A1 am 25.10.2022 auf dem Terminalgelände auch in die Bergung des Kokains hätte eingebunden sein sollen, ergibt sich auch aus der Auswertung des TKÜ-Protokoll zu dem Telefonat vom 25.10.2022 um 10:25:41 Uhr zwischen den Angeklagten A. und A1 unter den oben genannten Telefonanschlüssen, in welchem A. gefragt hat: "Ja, warum hast du dich nicht krankgeschrieben, dicker.", worauf A1 antwortet: "Ja! Weil eine gewisse Person was erwartet von mir, Dicker". Im weiteren Verlauf teilt A. mit: "Du bist mein Auge dahinten" und, dass er "beim Parkhaus gewesen sei". Eine weitere Besprechung der Planung ergibt sich aus der Auswertung des TKÜ-Protokolls zu dem Gespräch zwischen A. und A1 um 12:46:34 Uhr, in dem A. mitteilt "Man, die versuchen das irgendwie jetzt!...Jetzt. Oder morgen früh. Keine Ahnung… Bro, das geht nicht so einfach… wenn wir es nicht schaffen, dann müssen wir es verschieben auf keine Ahnung wann", worauf A1 fragt: "Bleibt der überhaupt so lange hier?". A. informiert A1 daraufhin, dass er bereits herausgefunden habe, dass der Container eine Woche lang dableibe, worauf A1 mitteilt: "Hätte ich heute krankmachen können. Scheiße." Aus der Mitteilung des Angeklagten A1, er hätte an diesem Tag nicht zur Arbeit erscheinen müssen auf die Information hin, dass die Bergung an einem anderen Tag erfolgen müsse, folgt zweifelsfrei, dass eine Einbindung A1s in die Kokainbergung vorgesehen war, die seine Anwesenheit auf dem Terminalgelände erfordert hätte. Dies wird auch gestützt durch die Auswertung des TKÜ-Protokolls zu einem Gespräch zwischen A. und A1 vom 28.10.2022 um 19:12:12 Uhr, in dem A. sich erkundigt, wer morgen arbeitet, worauf A1 mitteilt, dass er am Dienstag in der ersten Schicht arbeiten würde.
Dass der Angeklagte A. sich in den folgenden Tagen Informationen zu dem Container bei dem Chatpartner "T. H." besorgt hat, ergibt sich aus dem Chatverlauf des Messenger-dienstes WhatsApp zwischen A. und "T. H." mit der Nummer ... Dass der Angeklagte A. solche Informationen bei dem Angeklagten R. angefragt, aber nicht erhalten hat, hat der Angeklagte R. in seiner Einlassung angegeben. Insoweit wir die Einlassung des Angeklagten R. bestätigt durch den Chatverlauf zwischen A. und "T. H.". Im Chatverlauf vom 28.10.2022, ab 17:25 Uhr schreibt A.: "Bro ich brauch mehr Infors über den scheiss von letztes Mal. Die machen mir die Hölle heiß. Kannst da was für mich machen", worauf T. H. um 18:12 Uhr antwortet: "Ich habe alles gedruckt im Portemonnaie. Ich dachte du hast alles von D.R. bekommen". A. teilt daraufhin um 18:15 Uhr mit: "Ich habe nur ein scheiss von ihn bekommen", woraufhin T. H. A. um 18:26 Uhr vier Fotos von Screenshots schickt. Bei D.R. handelt es sich um die Initialen des Angeklagten R.. Zugunsten des Angeklagten R. ist somit davon auszugehen, dass dieser dem Angeklagten A. keine Informationen zu dem tatgegenständlichen Container zur Verfügung gestellt hat.
Am 30.10.2022 hat sich der Angeklagte A. bei dem Chatpartner "T. H." nach dem Standort des Containers erkundigt und um die Übersendung von Fotos gebeten ("Alter, er ist immer noch bei J. auf der Party"). Dass diese Nachricht eine verschlüsselte Information darüber gewesen ist, dass der Container sich auf dem sogenannten "Leer-Lager" befand, hat der Angeklagte A. in seiner Einlassung bestätigt. Der Chatpartner "T. H." übermittelt daraufhin drei Fotos an den A..
Dass zunächst vorgesehen war, dass der Angeklagte A1 am 01.11.2022 eine weitere Person zur Bergung des Kokains mit auf das Terminalgelände nehmen sollte, ergibt sich aus Auswertung zu dem TKÜ-Protokoll zu dem Gespräch zwischen den Angeklagten A. und A1 am 31.10.2022 um 17:52:58 Uhr, in welchem A. dem A1 mitteilt, er solle "Freund, der um 6 da ist" begleiten, aber A1 den A. informiert, dass nicht zu schaffen. Daraufhin fragt A. nach "R1.", also dem Angeklagten N., und teilt abschließend mit "Also Plan B und tschüß".
Dass A. daraufhin den Angeklagten N. aufgefordert hat, eine weitere Person zur Bergung des Kokains mit auf das Terminalgelände zu nehmen, wurde durch den Angeklagten N. eingeräumt. Dies wird bestätigt durch die Auswertung des TKÜ-Protokolls zu einem Gespräch zwischen den Angeklagten A. und N. mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte N. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat, vom 31.10.2022 um 17:54:20 Uhr, in dem A. mitteilt: "dann lässt du den bei den Leeren raus, Dicker" und "Der ist um 6 Uhr da. Du kennst den einen. Denn, der, den, der kennt dich auch". Mit den "leeren" sind die auf dem Terminalgelände befindlichen Leercontainer gemeint. Dass die Suche der nicht identifizierten Person nach dem Container am 01.11.2022 erfolglos verlaufen ist, folgt aus den auch insoweit glaubhaften und untereinander stimmigen Einlassungen der Angeklagten N. und R..
Dass der Angeklagte A. schließlich am 02.11.2022 auf dem Terminalgelände nach dem Container gesucht hat, um seinen Auftraggebern nähere Informationen über den Verbleibt der Container geben zu können, ergibt sich aus seiner Einlassung.
Dass sich tatsächlich Kokain auf dem Weg von K. nach H. in dem Container befunden hat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Zugunsten der Angeklagten ist sie daher vom Gegenteil ausgegangen. Die Feststellungen zur Kontrolle beziehungsweise der Röntgenuntersuchung des Containers am 25. und 26.10.2022 ergeben sich aus dem verlesenen Vermerk der Polizeibeamtin H. vom 01.11.2022. Der Zeuge S2, Beamter des Hauptzollamts H., hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen, dem Zeugen R2., am 25.10.2022 den Container ... einer Kontrolle unterzogen habe. Der Zollbeamten Schlie hat bestätigt, dass er sich an den Vorgang erinnern könne und dass kein Kokain in dem Container festgestellt wurde. Weder in dem Hohlraum hinter der inneren Rückwand noch in den Wartungsklappen hätten Kokainpakete aufgefunden werden können. Auch der Containerboden habe keine Anzeichen für eine etwaige Eröffnung aufgewiesen. Man habe die Rückwand bei der Kontrolle geöffnet und auch kein Kokain gefunden. Der Zeuge R2. konnte sich an den Vorgang nicht erinnern.
Dass die Tat aber auf eine Menge von zumindest zehn Kilogramm Kokain gerichtet gewesen ist, hat die Kammer geschätzt und dabei zugunsten der Angeklagten einen erheblichen Sicherheitsabschlag vorgenommen. Die Kammer ist überzeugt, dass in Anbetracht der Feststellung, dass das Kokain direkt aus Südamerika kam, und in Anbetracht der erforderlichen Vorbereitungen und des Aufwands der Bergung eine Bergung von weniger Kokain nicht wirtschaftlich und damit nicht lebensnah wäre. Dies hat auch der Polizeibeamte G. aus seiner langjährigen forensischen Erfahrung mit Einfuhrtaten von Kokain über den H. Hafen glaubhaft bestätigt. Allen Beteiligten war zur Überzeugung der Kammer bewusst, dass es sich mindestens um zehn Kilogramm Kokain gehandelt hat, da den Beteiligten bewusst gewesen sein muss, dass eine Bergung von weniger als 10 Kilogramm pro Container nicht wirtschaftlich ist.
Nicht sicher festgestellt werden kann dagegen, dass die Bergung von 100 Kilogramm Kokain – wovon die Anklage ausgegangen ist – durch die Angeklagten geplant war. Hierfür spricht zwar die Chatnachricht des Chatpartners von A. "T. H." vom 28.10.2022, um 19:06 "Scheiß mal drauf, da kommen noch andere 100 Weiber!". Hierzu hat sich der Angeklagte A. allerdings dahingehend eingelassen, dass sich die Nachricht nicht auf die konkrete Menge Kokain bezogen haben, sondern es nur allgemein um Kokainlieferungen gegangen sei. Dies war nicht zu widerlegen. Zugunsten der Angeklagten war die Kokainmenge daher auf 10 Kilogramm zu schätzen.
Den festgestellten Wirkstoffgehalt des Kokains von mindestens 70% Kokainhydrochlorid hat die Kammer ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zugunsten der Angeklagten geschätzt. Insoweit wird auf die entsprechende Beweiswürdigung zu Fall 1 verwiesen.
Die Feststellung, dass keiner der Angeklagten für diese Tat eine Entlohnung erhalten hat, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A., welche durch die Einlassungen der Angeklagten A1 und N. bestätigt wird.
e. Fall 5 (Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A., N. und R.. Die Einlassung des Angeklagten A. ist glaubhaft, da sie durch weitere objektive Beweismittel bestätigt wird, insbesondere durch WhatsApp-Chatnachrichten des Angeklagten A. mit den Angeklagten A1, N. und R. sowie die Auswertung von TKÜ-Protokollen. Der Angeklagte R. hat sich hinsichtlich der objektiven Umstände ebenfalls geständig eingelassen. Er hat jedoch angegeben, dem Angeklagten A. allein deshalb geholfen zu haben, da dieser von seinen Auftraggebern bedroht worden sei. Der Angeklagte N. hat sich teilgeständig eingelassen. Soweit der Angeklagte N. angegeben hat, er habe kein Kokain aus den Containern geborgen und in das Mitarbeiterparkhaus verbracht, sondern lediglich die Bergung auf dem Terminalgelände beobachtet, wird dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Chatverlauf des Angeklagten A. mit dem Angeklagten N. sowie die Auswertung von TKÜ-Protokollen über Telefongespräche des Angeklagten A1 mit dem Angeklagten N. im Nachgang zur Tat, widerlegt. Der Angeklagte K. N1 hat abstreitend angegeben, er habe nichts von einer Kokainbergung gewusst und er habe am 16.12.2022 nicht die Container überwacht, sondern lediglich auf Aufforderung des Angeklagten A. hin nach einer Person auf dem Terminalgelände Ausschau gehalten. Insoweit wird die Einlassung des Angeklagten K. N1 durch den Inhalt der Chatnachrichten und die darin übersandten Lichtbilder zwischen dem Angeklagten A. und dem Angeklagten K. N1 widerlegt.
Im Einzelnen:
Die Transportwege und der Aufenthalt der A. P1 am 13.12.2022 am O. in H. ergeben sich aus dem Vermerk des Polizeibeamten G. vom 15.12.2022 und den Schiffsmeldungen der A. P1 für den Zeitraum vom 13.03.2022 bis zum 13.12.2022. Dass der Verlauf des Schiffs A. P1 vor der Ankunft in H. von dem Angeklagten A. überwacht wurde, ergibt sich aus Vermerk des Polizeibeamten S4 vom 06.01.2023. Die Zugänge zum Terminal der Angeklagten A. und N. am 20.12.2022 ergeben sich aus der tabellarischen Übersicht der Rechtsabteilung H1 und dem Vermerk des Polizeibeamten S4 zur Videoauswertung H1 Terminal O. am 20.12.2022.
Dass der Angeklagte A1 dem Angeklagten A. angeboten hat, ihm seine Zugangskarte zum Terminal zu überlassen, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten A. und A1. Diese werden insoweit bestätigt durch WhatsApp-Chatnachrichten der Angeklagten A. mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte A. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat, und A1 mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte A1 im Tatzeitraum ebenfalls ausdrücklich eingeräumt hat, vom 13.12.2022, zwischen 8:28 Uhr und 9:47 Uhr, in welchem A1 schreibt: "Wenn du Karte brauchst sag bescheid", worauf A. antwortet: "Ich muss mich mit den treffen". Daraufhin bietet A1 noch einmal seine Hilfe an: "Mach das wenn ich was machen kann sag bescheid". Der Angeklagte A1 hat auch angegeben, dass es zu einer Weitergabe seiner Karte nicht gekommen ist. Dies wird ebenfalls bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten A., der ebenfalls angegeben hat, dass der Angeklagte A1 in diese Kokainbergung nicht eingebunden war. Dass die Zugangskarte des Angeklagten A1 in der Zeit vom 10.12.2022 bis zum 01.01.2023 nicht für Zutritte zum Terminal O. eingesetzt wurde, wird bestätigt durch den Vermerk des Polizeibeamten G. vom 10.01.2022, in welchem der Polizeibeamte G. wiedergibt, dass die H1-Rechtsabteilung am 04.01.2023 mitgeteilt habe, dass eine Nutzung des Mitarbeiterausweises in diesem Zeitraum nicht erfolgt sei.
Dass der Angeklagte N. ab dem 13.12.2022 in die Organisation der Bergung eingebunden gewesen ist, ergibt sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf der Angeklagten A. und N. mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte N. im Tatzeitraum ebenfalls ausdrücklich eingeräumt hat, von diesem Tag. Schon am Vormittag des 13.12.2022 fragt A. den N.: "Kannst du einmal rumfahren und schauen ob alles in Ordnung ist"; am Abend des 13.12.2022 fragt er ihn "Wann bist du morgen da", worauf N. antwortet "um sechs". Darauf schreibt A.: "Ok. Ich werde da auch sein. Müssen uns beide was anschauen." "Nur schauen". Dann am 14.12.2022 um 10:53 Uhr fragt A. an: "Bro kannst irgendwie Foto machen aber nur wenn es geht, worauf N. antwortet: "Ich versuche". Um 11:16 Uhr übermittelt N. über den WhatsApp-Chat ein Lichtbild mit den 4 M.-Containern und teilt um 13:34 Uhr mit: "Du die zwei Brötchen liegen noch übereinander". Hiermit ist gemeint, dass die Container, aus denen das Kokain geborgen werden sollte, in einer höheren Lage gelagert waren, sodass eine Bergung nicht ohne weiteres möglich war. Dass die Bezeichnung "Brötchen" auch für Container genutzt wurde, hat der Angeklagte N. in seiner Einlassung eingeräumt.
Dass eine Bergung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, da der Container in der vierten Lage auf anderen Container gestapelt stand, ergibt sich aus der Auswertung eines TKÜ-Protokolls zu einem Gespräch vom 14.12.2022 des Angeklagten N. mit dem Angeklagten A1 um 14:56:22 Uhr. N. hat darin mitgeteilt: "Ich hab zwei Brötchen für ihn" "Eventuell morgen" "Zwei Brötchen, Dicker. Die liegen übereinander" "Dritte und vierte Etage" und aus der Auswertung eines TKÜ-Protokolls zu einem Gespräch vom 16.12.2022 um 9:48:53 Uhr, in dem N. die Probleme im Zusammenhang mit der Bergung geschildert hat ("Wir sind vierte Lage", "er hat niemand da, die runterfahren", "Die machen Stress. Ich musste gestern drei vier mal hin. Er sagt die bewegen sich", "Ich sag die bewegen sich gar nicht Alter. Die sind da. Dann hab ich nen Video geschickt" und "Ich hab zu ihm gesagt, mir ist egal digga, ich mach hier Arbeit. Du bezahlst mich dafür").
Dass dem Angeklagten R. die Containernummer am 14.12.2022 durch den Angeklagten A. mitgeteilt worden ist, da die Container ungünstig für eine Bergung gestanden hätten und der Angeklagte A. den Angeklagten R. daher um Hilfe gebeten hat, hat der Angeklagte R. in seiner Einlassung bestätigt. Dass der Angeklagte R. ab dem 14.12.2022 von dem Angeklagten A. darum gebeten wurde, eine Versetzung des Containers in eine niedrige Lage zu bewirken und zu verhindern, dass der Container das Terminalgelände vor der Bergung verlässt, und der Angeklagte R. auch zugesagt hat, sich hierum zu bemühen, hat der Angeklagte R. ebenfalls in seiner Einlassung eingeräumt. Dies ergibt sich auch aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. und R. mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte R. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat, ab dem 14.12.2022. Die Einlassung des Angeklagten R. wird auch insoweit bestätigt, als er angegeben hat, er habe dem Angeklagten A. suggeriert, er könne ein Umsetzen der Container zusagen und Container zeitweise "blockieren", sodass sie den Zugriffsbereich nicht verlassen.
Am 14.12.2022 schreibt A. um 11:34 Uhr: "Hast du jemanden auf 2 heute" und um 12:03 Uhr schickt A. dann ein Lichtbild von mehreren gestapelten M.-Containern, auf dem die Container ... und ... mit Pfeilen markiert sind. Am 14.12.2022 um 19:50 Uhr fragt A. den R.: "Kann ich morgen früh die Brötchen holen". Am 15.12.2022 ab 8:13 Uhr teilt A. mit, dass er "Ideen brauche" und schreibt um 12:00 Uhr: "Ist da irgendwie was möglich. Die machen mir die Hölle heiß". Hierauf antwortet der Angeklagte R. um 13:15 Uhr, dass er derzeit keine Umstellung der Container veranlassen könne: "Ich bin hier leider unter dauerbeschuss… mir brennt der Kopf… Kp warum sie das gestern nicht umgesetzt haben…ist schwer möglich, da ich nicht in der Abteilung bin" und informiert den A. um 13:16 Uhr: "Bin ab morgen in Paris, nächste Woche bin ich da und alles ist wieder möglich". Darauf teilt A. um 13:16 Uhr mit, dass die Auftraggeberseite die versprochene Entlohnung für die Bergung des Kokains erhöht habe, um den Angeklagten R. dazu zu motivieren, eine Umstellung der Container zu veranlassen oder selbst vorzunehmen: "Verdammt die machen mich fertig. Können die das heute nicht irgendwie hinbekommen", "die geben noch was drauf", "20", "10 für den der das macht".
Dass der Angeklagte N. am 15.12.2022 mehrfach Lichtbilder der Container an den Angeklagten A. geschickt hat, ergibt sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf von diesem Tag. N. schickt um 7:46 Uhr drei Lichtbilder vom Standort der beiden Container und um 11:53 Uhr zwei weitere Lichtbilder; auf erneute Aufforderung des Angeklagten A. schickt er um 13:16 Uhr erneut drei Lichtbilder der Container.
Am 16.12.2022 um 9:07 Uhr wandte sich der Angeklagte A. erneut an den Angeklagten R. und bat diesen um Hilfe: "Alles noch beim alten Katastrofe," worauf R. erwiderte: "bin am Ball. Aber sehr schwierig" A.: "bitte bro. Die machen mir die Hölle heiß" und um 9:10 Uhr: "eventuell blockieren bis du wieder da bist." Der Angeklagte R. schickte daraufhin eine Sprachnachricht an A., deren Verschriftlichung in der Hauptverhandlung verlesen worden ist: "So bin jetzt am Flughafen mein Bester. Ähm Vogel, was meinst du, was ich schon gemacht hab. Aber wenn sie da rein kucken, dann sieht man schon, dass es ein Bluff ist aber von ersten Blick ist es natürlich blockiert". Dass der Angeklagte R. den Container nicht "blockiert" hat, hat dieser in seiner Einlassung angegeben. Diese wird insoweit bestätigt durch den Vermerk vom 7.8.2024 des Polizeibeamten K. sowie die Aussage des Zeugen W.. Der Zeuge W. hat angegeben, dass das "Blockieren" eines Containers im Bereich der H1 Frucht durch Mitarbeiter der U. nicht ohne weiteres möglich sei und auch sehr auffällig wäre.
Dass der Angeklagte K. N1 am 15. und 16.12.2022 auf Bitten des Angeklagten A. die tatgegenständlichen Container beobachtet hat und dem Angeklagten A. Lichtbilder von den Containern geschickt hat, um nachzuweisen, dass die Container sich weiterhin im Zugriffsbereich befinden, wissend, dass er damit die Tatausführung unterstützte, ergibt sich aus den WhatsApp-Chatnachrichten zwischen den Angeklagten A. und K. N1 mit der Nummer ..., deren Nutzung der Angeklagte K. N1 im Tatzeitraum ebenfalls ausdrücklich eingeräumt hat. Am 15.12.2022 fragte A. K. N1, ob etwas bewegt wurde ("Hat bewegt was?", 18:44:25 Uhr). K. N1 verneinte ("Nein noch nicht da. Ich sagen dir wenn wass ist", 18:44:42 Uhr) sagte dann zu, ein Foto zu schicken ("Bro ich mach photo spater (…) Fur par minuten ich schiken dir eine photo", 19:26:30 Uhr), teilte aber später mit, dass er dies verschieben müsse, weil so viele Leute dort unterwegs seien (ab 19:46:44 Uhr: "Nein warte Gibt viel leute da. Aber nicht cu unz. Ich mochte in ruhe machen. Damit du auch ruhe haben.". Darauf antwortete A. mit: "Ja bitte weil ich schwöre dir machen viel Stress" (19:48:12 Uhr), gefolgt von K. N1s Ankündigung: "Warte 15 min und ich bringen wass du will." (19:51:44 Uhr). Anschließend verabredete man sich in der Zeit nach 20:12 Uhr am Mitarbeiterparkhaus des Terminals. Am 16.12.2022 forderte A. dann den K. N1 um 15:53 Uhr erneut auf: "Moin Bro mach mal bitte ein foto und schick mir mal", worauf K. N1 um 15:55 Uhr antwortete: "Ok ich mach sowas und ich schicken zu dir", gefolgt um 16:23 Uhr von "Bro ist gleiche da. Photo ich kann nicht mache jetzt momental veil diese vixa hat stres und las mich nicht in ruhe. Aber bis halbe ich schicken eine" und um 16:24 Uhr: "alles gutt. Da keine beweg. Nix". Am 16.12.2022 um 18:03 Uhr schickte K. N1 dann – nunmehr über das von ihm genutzte Handy mit der Rufnummer ... – ein Lichtbild von den Containern und teilte danach um 18:09 Uhr mit "Bis jetzt nur in diese numer".
Soweit der Angeklagte K. N1 angegeben hat, er habe lediglich auf Aufforderung des A. hin nach einem Reachstackerfahrer, mutmaßlich R., Ausschau gehalten bzw. sich einfach keine Gedanken gemacht, was A. von ihm gewollt habe und warum so dringend, und nicht die tatgegenständlichen Container beobachtet, wird diese Schutzbehauptung durch den vorzitierten Chatverlauf unzweifelhaft widerlegt. Auf dem von dem Angeklagten K. N1 verschickten Foto sind eindeutig die Container mit den Containernummern ... und ... zu erkennen. Der Angeklagte K. N1 bezieht sich auch ausdrücklich auf eine Nummer ("numer"), also die Containernummer, sodass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich die Nachricht auf eine Person beziehen könnte. Von einer zu suchenden Person ist hingegen in den vorzitierten Nachrichten gar nicht die Rede. Im Gegenteil passt die Frage bzw. Antwort, ob und inwieweit sich dort etwas "bewege" schon vom Sinngehalt eher dazu, ob Container gelagert bzw. umgelagert (eben "bewegt") werden. Es kommt hinzu, dass K. N1 offenbar darauf achtet, beim Fotografieren nicht gesehen zu werden ("Nein warte Gibt viele leute da") und sogar noch mitteilt, dass diese "Leute" nicht zu A. und ihm gehörten ("Aber nicht cu unz"). Dies ist zur Überzeugung der Kammer nur damit zu erklären, dass K. N1 genau wusste, dass er zur Unterstützung einer geplanten Kokainbergung von A. und seiner Gruppierung tätig wurde. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass A. ihm sogar noch mitteilte, dass seine Hinterleute Druck auf ihn ausübten ("weil ich schwöre dir machen viel Stress"), was K. N1 offenbar in dieser Situation auch genau verstanden hat (jedenfalls weder von A. weiter erläutert werden musste, noch von K. N1 weiter hinterfragt wurde). Dass K. N1 sich hingegen über zwei Tage lang keine weitergehenden Gedanken gemacht habe, worum es A. eigentlich gegangen sei, hält die Kammer nach aller Lebenserfahrung für fernliegend. Dass K. N1 allerdings schon zu diesem Zeitpunkt in die Bandenabrede der Gruppierung um A. einbezogen gewesen ist, konnte die Kammer aufgrund der insoweit nicht eindeutigen Beweislage zu seinen Gunsten nicht feststellen.
Dass dem Angeklagten A. bekannt war, dass 30 Kilogramm Kokain in den Containern versteckt sein sollten, ergibt sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf mit dem Chatpartner "T. H." mit der Nummer ... vom 16.12.2022, in welchem "T. H." sich ausdrücklich auf die Menge bezieht und vermutet, dass es sich um eine größere Menge handeln könnte, da die Auftraggeberseite großen Druck ausübt ("ich gucke mir das gleich mal an. Sicher dass es dann nur vierzehn und sechzehn sind. Wenn die da so dringend da ran wollen?").
Dass der Angeklagte A. den Angeklagten R. beauftragt hat, die Container umzustellen, ergibt sich ebenfalls aus dem WhatsApp-Chatverlauf mit dem Chatpartner "T. H.". A. schreibt darin am 16.12.2022 um 8:43 Uhr: "Ja ich war gestern da habe mir das angeschaut", worauf T. H. antwortet "Und machst du jetzt auf Bergsteiger". Dann schreibt T. H.: "Du brauchst einen. Vielleicht arbeitet ja D.R. Sonntagabend". Darauf teilt A. mit: "Ja brauche. Der ist im Urlaub". Bei D.R. handelt es sich um die Initialen des Angeklagten R..
Dass der Angeklagte A. den Angeklagten R. nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub am 17.12., 18.12. und 19.12.2022 erneut gebeten hat, die Container in eine niedrigere Lage umzustellen und der Angeklagte R. die Umstellung am 19.12.2022 vorgenommen hat, hat der Angeklagte R. in seiner Einlassung eingeräumt. Der Angeklagte R. hat auch bestätigt, dass er dem Angeklagten A. am 19.12.2024 nach Umstellen der Container in einer WhatsApp-Nachricht mitgeteilt habe, dass der Angeklagte A. die Bergung des Kokains am Folgetag vornehmen könne. Die Einlassung wird insoweit bestätigt durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten A. und R..
Am 17.12.2022 schreibt A. um 18:58: Uhr: "ich habe ein bis Montag 22 Uhr Zeit. Wenn ich das nicht mache muss ich zahlen. Es wäre super wenn jemand morgen den scheiss runter stellen", woraufhin R. mitteilt, dass er am nächsten Tag in der Spätschicht da ist. Um 23:58 Uhr schreibt A.: "Bro willst du dir anschauen wie die stehen. Nur zwei Bewegung" und "Gib mir eine Einweisung ich steig selber drauf". Diesen Nachrichten lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte A. erheblich unter Druck stand, die Bergung erfolgreich durchzuführen. Am nächsten Tag um 18:16 Uhr geht R. auf die Nachricht von A. vom Vortag ein und beschreibt die Umstellung der Container als deutlich schwieriger ("Zwei Bewegungen sagt er" "Alter arbeitest du seit zwei Tagen im Hafen???"). Am 19.12.2022 um 13:04 Uhr schreibt R.: "Um 14 Uhr geht die stackerfahrt los, möchtest du eine Rundfahrt mitfahren". Dass anschließend ein Treffen zwischen A. und R. gegen 13:39 Uhr auf dem Terminalgeländer stattgefunden hat ergibt sich ebenfalls auch den WhatsApp-Chatnachrichten zwischen den Angeklagten A. und R. (R. um 13:31 Uhr: "Hast du ein iPhone Ladekabel? Ich habe kein Akku mehr"; A. um 13:36 Uhr: "Ich bin oben" und "Ja ich habe ein Kabel"; R. um 13:39 Uhr: "Bin in drei min da"). Um 14:34 Uhr bestätigt R., dass die Container noch da sind. Auf die Frage des A. "Aber ist da" antwortet R. "Ist da …". Dass der Angeklagte R. dem A. anschließend verschlüsselt mitteilt, dass sie Umstellung der Container erfolgt ist, ergibt sich aus der Chatnachricht von R. um 16:54 Uhr: "Ich habe aus der Einteilung gehört das du morgen auf Frühstunde raus sollst". Darauf reagiert A. mit der Nachricht "Darf ich morgen auf frühstd raus ???". R. teilt auf Nachfrage von A. noch mit: "am selben Ort und eine Abteilung weiter aber dies solltest du hinbekommen", worauf A. schreibt: "Ich freue mich schon auf morgen".
Zugunsten des Angeklagten R. ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser sich erst spontan am 19.12.2022 entschlossen hat, die Umsetzung der Container vorzunehmen. Der Angeklagte R. hat in seiner Einlassung angegeben, dass er die Umsetzung der Container im Voraus nicht habe zusagen können. Er habe dies dem Angeklagten A. lediglich suggeriert, um sich wichtig zu machen und den Eindruck zu erwecken, größere Einflussmöglichkeiten auf die Bewegung der Container auf dem Terminalgelände zu haben, als dies der Fall war. Dies wurde durch die Aussage des Zeugen W. bestätigt, der angegeben hat, dass ein Umstellen der Kühlcontainer, die in den Zuständigkeitsbereich der H1 F. fallen, was bei den tatgegenständlichen Kühlcontainern der Fall sei, sich nur kurzfristig an Nachmittagen, wenn die H1 F. keine eigenen Mitarbeiter mehr vor Ort habe, ergebe. Mehrere Tage im Voraus könne ein Umstellen der Container daher nicht geplant werden.
Zugunsten des Angeklagten R. ist weiterhin anzunehmen, dass er die Container auch umgestellt hat, um dem A., der erheblich unter Druck stand, zu helfen. Die Kammer stellt aber fest, dass der Angeklagte R. daneben jedenfalls auch gehandelt hat, um durch die Umsetzung der Container weiterhin durch den Angeklagten A. in künftige Kokainbergungen eingebunden zu werden. Dies ergibt sich schon aus der Einlassung des Angeklagten R. selbst. So hat er im Rahmen seiner ersten Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung angegeben, er habe aus Eigennutz gegenüber dem Angeklagten A. suggeriert, Kompetenzen zu haben, die ihm tatsächlich nicht zukamen und habe sich "wichtig halten wollen". Bei dieser Bergung sei es ihm dann – so die wörtliche Formulierung - "primär" darum gegangen, dem A. zu helfen (ergo zumindest nachrangig auch aus anderen Gründen). Die erst in der vierten Einlassung des Angeklagten R. ungefragt "nachgeschobene" Erklärung, er habe "keinesfalls die Container zum Zwecke des Betäubungsmitteldelikts verstellen wollen", habe sich aber in einem "Gewissenskonflikt" befunden und "moralisch keine andere Wahl" gehabt, hält die Kammer hingegen für eine unwahre Schutzbehauptung. Ein derartiges rein altruistisches Handeln und ein derartiger Gewissenskonflikt finden in der gesamten WhatsApp-Kommunikation von R. mit A. am Tattag keine Stütze, was aber zu erwarten gewesen wäre. Auch in der Einlassung des Angeklagten A. – die von keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten R. geprägt gewesen ist – gibt es keinerlei Hinweise dafür. Davon unbenommen ist, dass die Kammer sehr wohl zugunsten des Angeklagten R. davon ausgegangen ist, dass er sich unter dem nachträglichen (!) Eindruck des Tatgeschehens zu Fall 5 nicht ausschließbar im Nachgang aus freien Stücken dazu entschieden hat, den Kontakt zum Angeklagten R. abzubrechen und sich fortan nicht mehr an weiteren Kokainbergungen zu beteiligen.
Soweit der Angeklagte N. angegeben hat, die Bergung des Kokains am Morgen des 19.12.2022 nicht selbst durchgeführt, sondern nur vor Ort beobachtet zu haben, wird seine Einlassung zum einen widerlegt durch den WhatsApp-Chatverlauf der Angeklagten A. und N.. A. hat N. am 19.12. um 17:12 Uhr, also unmittelbar nach der Nachricht des Angeklagten R., dass die Container nun umgestellt seien, geschrieben: "Bro morgen frühstd" und "schaffst du das 4.45 da zu sein". Dann hat N. dem A. am 20.12.2022 5:09 Uhr mitgeteilt: "die stehen voll scheisse", um 5:10 Uhr: "offen" und um 5:15 Uhr: "mach dein scheiss licht aus". A. hat um 5:16 Uhr gefragt: "Hat mich jemand gesehen", worauf N. geantwortet hat: "nein". Schon dieser Chatverlauf belegt, dass der Angeklagte N. zumindest in unmittelbarer räumlicher Nähe bei der Bergung dabei gewesen ist, da er offenbar in Echtzeit den Fortschritt der Bergungsbemühungen kommentiert und über auftretende Komplikationen und Probleme berichtet. Dass dabei – wie von N. behauptet – ausschließlich andere Personen gehandelt hätten, findet dagegen in den vorgenannten Nachrichten keine Stütze.
Eindeutig widerlegt wird aber die Einlassung des Angeklagten N., er habe nicht selbst "Hand angelegt", durch die Auswertung des TKÜ-Protokolls über ein Telefongespräch zwischen dem Angeklagten A1 und ihm unter Nutzung der oben genannten Telefonnummern am 20.12.2022, 14:45:01 Uhr (also dem Tattag selbst):
A1 gefragt: "Gibt’s was neues"
N.: "Ne soweit ist alles gut, hat alles geklappt, Dicker."
A1: "Hat geklappt?
N.: "Ja"
A1: "DA hat sich jemand gefreut wahrscheinlich"
N.: "Ja, mit einem kleinen Wehrmutstropfen irgendwie"
A1: "Wieso?"
N.: "Ja, weil zwei Blöcke fehlten, weißt Du."
A1: "Zwei kleine Blöcke, scheiß doch drauf"
N.: "Eigentlich sollten 30 Paletten kommen, weißt Du (…) es sind nur 28 Paletten gekommen"
A1: "Heute war das?"
N.: "Heute, heute"
A1: "Ja, ist doch gut."
N.: "Ja, ich musste die machen."
A1: "Hast du gemacht?"
N.: Ja.
A1: Hast Du komplett alles gemacht?
N.: Ja.
A1: Alles?
N.: Nein nein nein nein. Ich hab da Hilfe gehabt, weißt Du.
A1: "Warst du auch drin"
N.: "Ja mit Auto halt, nä. Kurz reingefahren. Und dann Gabelstapler geholt und dann halt rumgefahren" (…) "weißt DU, was für eine Hilfe ich bekommen habe. Son Schwachmat Alter, sogar ein Arbeitsloser draußen usw".
In diesem Telefonat gibt der Angeklagte N. ausdrücklich – und zwar zunächst von sich aus – an, dass er die Bergung ausgeführt hat ("Ja, ich musste die machen"). Dies bestätigt er sodann sogar noch dezidiert auf Nachfrage des Angeklagten A1 ("Hast du gemacht? – Ja") und beantwortet schließlich sogar noch die weitere Nachfrage, ob er drin gewesen sei, mit "Ja (…)". Dies lässt nach Ansicht der Kammer keine Zweifel zu, dass es sich wie festgestellt zugetragen hat. Die Einlassung des Angeklagten N., seine Angaben im Telefonat mit A1 seien unwahr gewesen, nämlich "nur Prahlerei", weil er "sich im Gespräch mit A1 größer und wichtiger machen wollen, vielleicht auch, um zu zeigen, dass er eine Entlohnung eher verdient habe, weil er sogar solche Beiträge leiste", hält die Kammer hingegen für eine Schutzbehauptung. In der Gesamtschau der überwachten Telefonate von N. und A1 hat sich ergeben, dass die beiden ein freundschaftlich-kollegiales Verhältnis miteinander führten, in dem es, soweit ersichtlich, in keinem anderen Kontext dazu kam, dass einer der beiden dem anderen die Unwahrheit sagte. Um die erstrebte Entlohnung von A. für seine Tatbeteiligung an Fall 5 zu bekommen, hätte es für N. zudem keinen Sinn gemacht, Art und Umfang seiner Beteiligung gegenüber A1 größer darzustellen als sie waren. Die Angeklagten N. und A1 standen nämlich innerhalb der Gruppierung auf einer Hierarchiestufe. A1 vermochte nicht darüber zu befinden, ob, in welcher Höhe und wann N. entlohnt wurde. Dies oblag allein dem Angeklagten A..
Der Ablauf der Bergung, insbesondere, dass nur 28 Kilogramm der ursprünglich geplanten 30 Kilogramm Kokain geborgen wurde und dass neben dem Angeklagten N. eine weitere Person an der Bergung des Kokains aus dem Container beteiligt war, ergibt sich auch aus dem Protokoll der Telekommunikationsüberwachung über ein Telefongespräch zwischen den Angeklagten A1 und N. unter Nutzung der oben genannten Telefonnummern vom 21.12.2022, 14:37:42 Uhr:
N.: "Und " er" sah es mir an, ich war nicht aufgeregt aber man sieht einem an, wenn er wenn er halt gearbeitet hat so. Weißt Du?"
A1: "Ja Ja Ich weiß selber, wenn man das macht Digga, ist man voll Adrenalin."
N.: "So und dann konnte der " eine" das ja nicht richtig zumachen." (…)
N.: "Ich hab ja zu " ihm" gesagt, komm wir machen das beide alleine, Du und ich. Er sagte ne ne " die" wollen Dir Leute schicken, die Dir helfen. Und dann meinte ich "tamamm" Alles klar. Ja. Und weißt Du was?" (…)
N.: "Das hab ich vorhin erfahren. Ich frag " ihn" gestern, Digga wie viele Paletten waren das? " Er" sagt zu mir 30." (…)
N.: "Nih. Ich " tamamm" alles klar, hab die fertig gemacht, hab die übergeben. Und dann kam raus, dass das nur 28 waren."
Dass das geborgene Kokain durch einen VW T-Cross vom Terminal ins Mitarbeiterparkhaus transportiert und dort an A. übergeben wurde, wurde durch die Angeklagten A. und N. in ihren Einlassungen bestätigt. Dass der Angeklagte N. das Kokain selbst vom Terminalgelände in das Mitarbeiterparkhaus gefahren hat, ergibt sich ebenfalls aus der Auswertung des TKÜ-Protokolls über das Telefongespräch zwischen den Angeklagten A1 und N. vom 20.12.2022, 14:45:01 Uhr. Soweit der Angeklagte N. angegeben hat, das Kokain sei durch eine andere Person in das Mitarbeiterparkhaus verbracht worden, wird seine Einlassung durch das Protokoll der Telefonüberwachung mit folgendem Inhalt widerlegt:
A1: "Aber ist doch gut. Und wer hat rausgemacht?"
N.: "Ich."
A1: "Auch?"
N.: "Ja."
A1: "Wie das denn?"
N.: "Ahmmm. Ja, wir sollten halt Dings hier. Ähhh, kurze Zeit später haben die gesagt, Mensch Dicker, komm mal mit, paar Autos müssen hochgefahren werden, ganz nach oben in die Vierte."
A1: "Okay"
N.: "Und dann hatte ich dann gesagt, alles klar, weiß ich Bescheid. Weil wir hatten heute Frühstunde auch noch."
Auch dieser Gesprächsinhalt lässt nach Ansicht der Kammer keine Zweifel zu, dass sich das Herausschaffen des Kokains vom Terminalgelände so zugetragen hat wie festgestellt. Auch insoweit ist die abstreitende Einlassung des Angeklagten N., wonach sich das Kokain in einem anderen Fahrzeug befunden habe, als Schutzbehauptung widerlegt. Dass es sich bei der eindeutigen Angabe gegenüber A1, er habe dies übernommen ("Wer hat rausgemacht?" – "Ich"), um eine unwahre Prahlerei gehandelt habe, ist aufgrund der bereits genannten Erwägungen nicht plausibel. Hier kommt noch dazu, dass N. sogar auf Nachfrage von A1 den Geschehensablauf ohne zu zögern in Details, namentlich unter Wiedergabe von direkter Rede, weiter schildert. Darin offenbaren sich klassische Realkennzeichen für tatsächlich so erlebtes Geschehen.
Dass das Kokain durch einen VW T-Cross vom Terminalgelände in das Mitarbeiterparkhaus verbracht und dort an den Angeklagten A. übergeben worden ist, welcher das Kokain dann nach W. verbracht hat, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten A.. Diese wird insoweit bestätigt durch den Vermerk des Polizeibeamten S3 zur Videoauswertung H1 Terminal O. am 20.12.2022. Demnach sind zwischen 6:21 und 6:27 Uhr insgesamt sechs VW T-Cross ins Mitarbeiterparkhaus gefahren. Der Angeklagte N. hat auch eingeräumt, einen dieser Pkws in das Mitarbeiterparkhaus gefahren zu haben. Um 6:29 Uhr ist ein blauer BMW X5 aus dem Parkhaus gefahren, wobei die Mitarbeiterkarte des Angeklagten A. benutzt wurde. Aus den Standortdaten des von A. genutzten Handys hat sich ausweislich des Vermerks ergeben, dass zwischen 6:15 und 6:33 Uhr das überwachte Handy im Bereich U./ V. eingeloggt war und sich danach südlich bis G.- W.-Straße in W. bewegt hat, wo es von 6:37 bis 6:47 Uhr eingeloggt war, bevor es sich weiter in den Bereich der Wohnung des A. bewegt hat. Um 8:12 Uhr war das Mobiltelefon wieder am O. eingeloggt. Um 8:20 Uhr hat der Angeklagte A. wieder seine Mitarbeiterkarte eingesetzt, um auf das Terminalgelände zu gelangen. Die reguläre Wiedereingliederungsschicht des Angeklagten A. ging an diesem Tag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Der Angeklagte N. hat hingegen mit seiner Mitarbeiterkarte das Terminal und Parkhaus erst um 14:34 bzw. 14:36 Uhr nach Ende seiner regulären Schicht verlassen.
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten Kenntnis von der Menge des Kokains hatten bzw. die Menge zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, beruht zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten. A. hat angegeben, ihm sei eine Menge von 30 Kilogramm Kokain angekündigt worden. Dass auch die Angeklagten A1, N. und R. die Menge von 28 Kilogramm Kokain jedenfalls für möglich hielten und dies billigend Kaufnahmen, folgert die Kammer daraus, dass den Angeklagten N., K. N1 und R. bekannt war, dass aus zwei Containern Kokain geborgen werden sollte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass den Angeklagten bewusst war, dass nur eine Bergung im mindestens zweistelligen Kilogrammbereich pro Container wirtschaftlich sinnvoll ist.
Den festgestellten Wirkstoffgehalt des Kokains von mindestens 70% Kokainhydrochlorid hat die Kammer ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zugunsten der Angeklagten geschätzt. Insoweit wird auf die entsprechende Beweiswürdigung zu Fall 1 verwiesen.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte A. 8.000,00 Euro als Entlohnung von den Auftraggebern erhalten hat und davon 5.000,00 Euro an N. weitergegeben hat, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten A.. Nachdem der Angeklagte N. anfänglich noch abgestritten hatte, eine Entlohnung erhalten zu haben, hat er den Erhalt der 5.000 EUR auf Vorhalt der Angabe von A. ausdrücklich eingeräumt.
f. Fall 6 (Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 6 (Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren) beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten A. und P. N1, die die Kokainbergung vom 20.02.2023 – wie festgestellt – (nahezu) umfassend eingeräumt haben. Die Einlassungen sind glaubhaft, da sie miteinander übereinstimmen und durch weitere Beweismittel, vor allem die TKÜ-Protokolle vom 20.03.2023 sowie die 100f-Protokolle vom 20.02.2023 gestützt werden. Den objektiven (festgestellten) Ablauf haben – auch insoweit glaubhaft, da in Übereinstimmung mit den anderen Beweismitteln – die Angeklagten L. und K. N1 ebenfalls eingeräumt. Die Beiden haben jedoch bestritten, die Tat als Teil einer Bande begangen zu haben und der K. N1 darüber hinaus den Umfang seiner Tatbeteiligung. Die Angeklagten A., P. N1, L. und K. N1 haben insbesondere eingeräumt, dass sie bewusst und gewollt in arbeitsteiliger Weise die Bergung von Kokain in einer Größenordnung von jedenfalls zehn Kilogramm Kokain geplant, vorbereitet und auch durchgeführt haben.
Im Einzelnen:
Die Feststellungen zum äußeren Ablauf hinsichtlich des Containers ..., also das Einlaufen der "G." am 20.02.2023 am O. mit dem inkriminierten Container an Bord, beruhen auf den Angaben des Polizeibeamten G. im Vermerk vom 22.02.2023 betreffend der "G." und dem Container "...", der Schiffsmeldung für die A. G. betreffend die Liegezeiten am 20.02.2023 und der Containerliste der G., auf der der inkriminierte Container ... aufgelistet ist. Aus diesen Quellen folgt auch, dass der Container ... der einzige Container an Bord der G. mit der Ziffernfolge "7543" – diese Ziffern hat der Angeklagte A. an den Angeklagten Kristian K. N1 mitgeteilt – war, dass der Container am 02.04.2023 in K. verladen und mit Bananen beladen wurde und dass er am 20.02.2023 am O. um 20:47 Uhr gelöscht und auf Stellplatz F34, 11. Reihe, 2. Lage, abgestellt wurde. Die Feststellung, dass der inkriminierte Container als illegale Beiladung Kokain enthielt, beruht auf den geständigen und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten A., P. und K. N1 und L. und dem Umstand, dass hier tatsächlich Bergungshandlungen durch die Angeklagten durchgeführt wurden.
Die Feststellungen zu den weiteren Vorbereitungshandlungen der Angeklagten beruhen auf folgenden Beweismitteln: Die Überwachung des Eintreffens der G. durch den Angeklagten A. über die App "FindShip" beruht auf den Ausführungen des Polizeibeamten S3 in dem Vermerk "TKÜ-Internetauswertung vom 12.01.2023 bis 24.11.2023" vom 15.01.2024, wonach der Angeklagte A. über seinen überwachten Anschluss mit der Rufnummer ... am 17. und 20.02.2023 über die App den Container-Frachter G. mit der dazugehörigen MMSI bzw. IMO-Nummer aufgerufen hat. A. selbst hat das in seiner Einlassung bestätigt. Das Treffen des Angeklagten K. N1 mit dem Angeklagten L. am 20.02.2023 vor dessen Schichtbeginn im Café, um diesem seine Zugangskarte zu übergeben, damit diese später für die Bergung durch den P. N1 verwendet werden kann, und die Anweisung von K. N1 an L., wie und von wo dieser die Bergung vom Mitarbeiterparkhaus aus absichern soll, haben sowohl der L. als auch der K. N1 übereinstimmend in ihren Einlassungen eingestanden. Bestätigt wird dies auch durch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 ("100f-Protokolle") vom 20.02.2023 um 15:57 Uhr. In dem aufgezeichneten Gespräch teilt der L. dem P. N1 mit, dass er bereits genaue Anweisungen von K. N1 erhalten habe.
Dass A. und K. N1 sich am 20.02.2024 bereits ab ca. 14 Uhr vor Beginn ihrer regulären Schicht am Terminalgelände aufhielten, der K. N1 sich Zutritt mit einem Besucherschein verschaffte und beide erst wieder gegen 23:30 Uhr das Terminalgelände verlassen, beruht auf dem Vermerk "Videoauswertung H1 Terminal O. vom 20.02.2023" des Polizeibeamten S3 vom 09.05.2023 sowie den in dem Vermerk enthaltenen Lichtbildern, die die beiden Angeklagten beim Betreten und Verlassen des Terminalgeländes zu den genannten Zeiten durch das Drehkreuz zeigen, und der Angabe im Vermerk, dass die H1 auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass der Angeklagte K. N1 sich an diesem Tag einen Besucherschein hat ausstellen lassen. Bestätigt werden die Feststellungen auch durch den Vermerk "Arbeitszeiten und erfasste Zutritte zum H1-Terminal O." des Polizeibeamten G. vom 27.02.2023, in dem die Zutritte der Mitarbeiterausweise der Angeklagten A. und K. N1 vom 20.02.2023 aufgelistet sind, die zeitlich mit der Videoauswertung übereinstimmen. Aus den beiden genannten Vermerken folgt auch, dass P. N1 mit der Zugangskarte seines Bruders am 20.02.2023 um 22:07 Uhr das Terminalgelände betreten und um 23:19 Uhr wieder verlassen hat und schließlich im BMW X5 des A. um 23:07 Uhr das Mitarbeiterparkhaus verlassen hat. Dies deckt sich ebenfalls mit den Einlassungen der Angeklagten.
Dass der L. dem P. N1 bei einem Treffen am 20.02.2023 planmäßig den Mitarbeiterausweis des K. N1 übergab und beide später gegen 22:01 Uhr mit dem BMW X5 des Arifi A. in das Mitarbeiterparkhaus am O. fuhren, ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung des L. sowie dem Vermerk "Arbeitszeiten und erfasste Zutritte zum H1-Terminal O." des Polizeibeamten G. vom 27.02.2023. Dass K. N1 dem P. N1 und L., die zusammen im BMW X5 des A. saßen und zum Mitabreitparkhaus fuhren, noch Anweisungen per Telefon gab und seinen Bruder fragte, ob er auch das passende Werkzeug dabei habe, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten K. N1 und L. sowie der PKW-Innenraumüberwachung vom BMW X5 vom 20.02.2023 ab 21:45:18 Uhr, wonach K. N1 seinen Bruder um 21:52 Uhr fragt, ob er "Zehner oder Elfer" habe und um 21:54 Uhr sagt: "ok, so wie ich es dir da geschrieben habe, jenseits wo du dein Einfahrt hast, soll J1 sich hinstellen und schauen, was passiert". Dass "Jani" sein Spitzname ist, hat der Angeklagte L. ausdrücklich eingeräumt.
Aus dem TKÜ-Gespräch vom 20.02.2023 um 22:48:45 Uhr zwischen den Rufnummern ... und ... – wobei A. und K. N1 die Nutzung der Rufnummern zur Tatzeit ausdrücklich eingeräumt haben – folgt, dass K. N1 den A. nach der Container-Nummer fragte ("sag nochmal die Nummer"), die A. ihm abgekürzt mit "7543" (die vollständige Nummer des inkriminierten Containers lautet ...) auch mitteilte. K. N1 forderte daraufhin den A. auf, die Nummer auch noch einmal dem P. N1 mitzuteilen ("Sag sie ich, damit er sich nicht verwirrt").
Dass P. N1 im Anschluss tatsächlich das Kokain aus dem Container mit Hilfe einer Leiter, da der Container in 2. Lager stand, geborgen hat, haben die Angeklagten P. N1, A., K. N1 und L. in ihren Einlassungen eingeräumt. Bestätigt werden die Einlassungen durch den Vermerk "Überprüfung des Kühlcontainers ... vom 23.02.2023" des Polizeibeamten G. vom 24.02.2023 und den im Vermerk enthaltenen Lichtbildern von Wischspuren an und hinter der Abdeckung neben der Kontroll- und Bedieneinheit des Containers, einem dort ausgeführten positiven "DrugWipe"-Test auf Kokain und vor allem durch ein mitgeschnittenes Telefongespräch zwischen A. und K. N1 – die Nutzung der entsprechenden Nummern zur Tatzeit haben die Angeklagten A. und K. N1 ausdrücklich eingeräumt – vom 20.02.2023 ab 22:48:45 Uhr. A. sagt in dem Gespräch unter anderem zu K. N1: "Dein Bruder ist rausgekommen", "sehe die Leiter, der kommt… hat er rausgeholt? Ohhh… Maschine ist er". Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagt er, offensichtlich nunmehr an P. N1 gewandt, der bei ihm ist: "hast du rausgeholt? Hast du rausgeholt? Hast du die Leiter da gelassen wo ich dir gesagt habe? Hast die Leiter gelassen?" Anschließend sagt er, wieder an K. N1 am Telefon gewandt: "Hej… die Sache wurde erledigt". Die Kammer schließt aus diesem Gespräch, dass A., der während der Bergung auf dem Terminalgelände war, um diese abzusichern, während er mit K. N1 telefoniert, den Ort der Bergung beobachtet hat und den P. N1 zunächst gesehen und dann auch getroffen hat und ihn direkt angesprochen und gefragt hat und letztlich die Antwort dem K. N1 am Telefon mitteilt ("die Sache wurde erledigt"). Dieser Ablauf stimmt wiederum auch mit den oben bereits erwähnten Zeiten überein, zu denen die Angeklagten das Terminalgelände in kurzer Abfolge nacheinander wieder verlassen haben.
Dass die Angeklagten A. und K. N1 – wie sie entsprechend in ihren Einlassungen eingeräumt haben – die Bergung durch P. N1 auch tatsächlich auf dem Gelände absicherten, ergibt sich aus abgehörten Gesprächen zwischen den beiden auf den bereits genannten Nummern vom 20.02.2023 um 22:31:58 Uhr, 22:48:44 Uhr, 22:58:29 Uhr und 23:01:12 Uhr sowie aus dem Vermerk "TKÜ-Auswertung zu Kokainbergung aus dem Kühlcontainer ... am 20.02.2023 am H1-Terminal O." des Polizeibeamten G. vom 02.03.202, in dem dieser die Kommunikation zwischen A. und K. N1 zusammenfasst, in der sich die beiden unter anderem darüber austauschen, wann und wo noch andere Mitarbeiter in der Nähe der Container sind, die die Bergung entdecken könnten. Dass auch der Angeklagte L. die Bergung die gesamte Zeit über vom Mitarbeiterparkhaus aus überwacht hat, hat dieser eingeräumt.
Dass das Kokain nach der Bergung von P. N1 in einer Tasche verstaut, dann durch den Angeklagten A. vom Terminalgelände verbracht wurde und im Mitarbeiterparkhaus wieder an P. N1 übergeben wurde, der es zunächst in seinem Fahrzeug aufbewahrte und später in den Morgenstunden gegen 04:00 Uhr an eine unbekannte Person der Auftraggeberseite am Rastplatz H1 an der Autobahn 1 übergeben hat, beruht auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten P. N1 und A., die dies beide übereinstimmend und stimmig in ihren Einlassungen so angegeben haben. Dies deckt sich auch mit der glaubhaften Einlassung des L., wonach der P. N1 ohne eine Tasche in das Mitarbeiterparkhaus gekommen sei und man dort auf A. gewartet und dann gemeinsam das Parkhaus verlassen habe.
Die festgestellte Menge von zumindest zehn Kilogramm Kokain hat die Kammer geschätzt und dabei zugunsten der Angeklagten einen erheblichen Sicherheitsabschlag vorgenommen. Die Kammer ist überzeugt, dass in Anbetracht der Feststellung, dass das Kokain direkt aus Südamerika kam, und in Anbetracht der erforderlichen Vorbereitungen und des Aufwands der Bergung eine Bergung von weniger Kokain nicht wirtschaftlich und damit nicht lebensnah wäre. Dies wird auch durch die Einlassung des L. gestützt, wonach ihm klar gewesen sei, dass es sich dabei um eine größere Menge handeln würde. Allen Beteiligten war zur Überzeugung der Kammer bewusst, dass es sich mindestens um zehn Kilogramm Kokain gehandelt hat, da den Beteiligten bewusst gewesen sein muss, dass eine Bergung von weniger als 10 Kilogramm nicht wirtschaftlich ist.
Den festgestellten Wirkstoffgehalt des Kokains von mindestens 70% Kokainhydrochlorid hat die Kammer ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zugunsten der Angeklagten geschätzt. Insoweit wird auf die entsprechende Beweiswürdigung zu Fall 1 verwiesen.
Die Feststellungen zur Entlohnung beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten P. N1, A., L. und K. N1.
Soweit der Angeklagte K. N1 in seiner Einlassung bestritten hat, die Bergung mit geplant und angeleitet zu haben, sondern vielmehr nur "Schmiere" gestanden habe und auch keine Anweisungen gegeben habe, sondern lediglich seine Ortskenntnisse den anderen mitgeteilt habe, glaubt die Kammer diese Einlassung nicht. Sie wird eindeutig durch die folgenden Beweismittel widerlegt, die zur Überzeugung der Kammer belegen, dass der Angeklagte K. N1 in ebenfalls führender Rolle einen gewichtigen Beitrag zur Bergung des Kokains geleistet hat:
Bereits Teile seiner eigenen Einlassung sprechen zur Überzeugung der Kammer gegen die behauptete untergeordnete Rolle des Angeklagten K. N1. Er selbst gesteht in seiner Einlassung ein, dass er neben der Absicherung der Bergung des Kokains aus dem Container durch seinen Bruder auf dem Terminalgelände selbst dem L. seine Karte für den P. N1 gegeben hat, dass er dem L. gesagt habe, wo er im Mitarbeiterparkhaus parken solle und dass er seinen Bruder am Telefon gefragt habe, ob dieser auch das passende Werkzeug für die Bergung habe. Dieses eingestandene Verhalten steht bereits mit der behaupteten Rolle, nur "Schmiere" gestanden zu haben und die Bergung nicht mit geplant und angewiesen zu haben, im Widerspruch. Diese eingestandenen Handlungen belegen vielmehr, dass K. N1 in die Planung der Bergung eingebunden war, diese selbst mitgestaltete und ein eigenes Interesse am Gelingen der Bergung hatte. Diese keineswegs nur untergeordnete Rolle des K. N1 wird zusätzlich durch das Folgende belegt:
Aus den überwachten Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten A. (mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte A. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat) und dem Angeklagten K. N1 (mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte K. N1 im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat) vom 20.02.2023 zwischen 22:13:05 Uhr und 23:01:12 Uhr ergibt sich, dass K. N1 und A. während der "heißen" Phase der Bergung des Kokains, also kurz nachdem P. N1 das Terminalgelände zwecks Bergung der Kokainpakete aus dem Container betreten hatte, im regen Austausch standen, wobei K. N1 u.a. von A. noch einmal – eigeninitiativ – die Container-Nummer anfragte und darüber hinaus A. aufforderte, die Nummer auch noch einmal an P. N1 weiterzuleiten, damit dieser auch den richtigen Container findet, er A. zum Schuppen ... bestellte und er dem A. aufgab, in bestimmten Bereichen des Terminalgeländes nach Personen Ausschau zu halten, um die Bergung zu sichern.
Aus den Einlassungen des L. und des K. N1 ergibt sich zudem, dass K. N1 den L. im Café bereits genaue Anweisungen gegeben hat, wo er sich im Mitarbeiterparkhaus positionieren soll, um gut zu sehen, und was er sonst noch machen soll, nämlich seine Karte an P. N1 zu übergeben. Dies wird auch durch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 ("100f-Protokolle") vom 20.02.2023 um 15:57 Uhr bestätigt. In dem aufgezeichneten Gespräch teilt der L. dem P. N1 mit, dass er "vorher" bereits genaue Anweisungen von K. N1 erhalten habe. So teilt er dem P. N1 mit: "Parking drei, sagte K1", "Parking 3, sagt er. Dort Auto parken", "Das Auto auf Parking 3 bringen, sagte er, weil man von dort komplett sieht", "K1 sagte mir, dass P. das alles selbst weißt. Er sagte, kommt dahin, wo das Parking ist, weil ich da komplett sehe. Wenn so, sagte er, gib P. die Karte, P. soll hereinkommen, du bleibst oben auf das Parking." Aufgrund der Umstände des Gesprächs geht die Kammer dabei davon aus, dass mit "K1" der K. N1 gemeint ist. Die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 ("100f-Protokolle") vom 20.02.2023 ab 21:45:18 Uhr gibt ein Gespräch zwischen P. N1 und K. N1 wieder, in dem der K. N1 den P. danach fragt, ob er auch das für die Bergung passende Werkzeug dabei hat ("Zehner oder Elfer"). Dass L., P. N1 und K. N1 die Gespräche in dem BMW X5 geführt haben, haben sie ausdrücklich eingeräumt.
Diese Gesprächsinhalte zeigen zur Überzeugung der Kammer die bereits frühzeitig beginnende organisatorische und anleitende Tätigkeit des K. N1 und belegen damit, dass der K. N1 in ebenfalls führender Rolle in die Bergung des Kokains eingebunden war und nicht – wie von ihm behauptet – nur in untergeordneter Rolle. Dies zeigt sich auch in der Höhe der – eingeräumten – Vergütung von 3.500,- Euro, die K. N1 in diesem Fall erhalten hat.
Soweit der Angeklagte K. N1 darüber hinaus bestritten hat, dass es ihm bei seiner Beteiligung um Geld gegangen sei, er vielmehr lediglich aus altruistischen Motiven – nämlich allein um seinem Bruder und A. zu helfen – gehandelt habe, glaubt die Kammer ihm diese Behauptung, für die es keinerlei objektive Anhaltspunkte gibt, nicht. Es mag sein – und davon geht die Kammer zugunsten des Angeklagten aus –, dass die Hilfe für seinen Bruder und A. auch ein Motiv des Angeklagten gewesen ist, aber dass es ihm nicht auch um Geld gegangen sein soll, hält die Kammer bereits aufgrund der tatsächlich erfolgten Entlohnung des Angeklagten K. N1 in Höhe von 3.500,- Euro in diesem Fall, die dieser auch nicht etwa abgelehnt hat, für nicht glaubhaft.
g. Fall 7 (Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 7 (Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren) beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten A. und P. N1, die die Kokainbergung vom 14.03.2023 – wie festgestellt – (nahezu) umfassend eingeräumt haben. Die Einlassungen sind glaubhaft, da sie miteinander übereinstimmen und durch weitere Beweismittel, vor allem die TKÜ-Protokolle vom 14.03.2023, die 100f-Protokolle vom 14.03.2023 und den Observationsbericht vom 14.03.2023, gestützt werden. Den objektiven (festgestellten) Ablauf haben – auch insoweit glaubhaft, da in Übereinstimmung mit den anderen Beweismitteln – die Angeklagten L. und K. N1 eingeräumt. Die Beiden haben jedoch bestritten, die Tat als Teil einer Bande begangen zu haben und der K. N1 darüber hinaus erneut den Umfang seiner Tatbeteiligung. Der Angeklagte B. hat seine Tatbeteiligung wie festgestellt eingeräumt.
Im Einzelnen:
Die Feststellungen zum Eintreffen des Containerschiffs E. C. am O. beruhen auf den Schiffsdaten und -meldung für die E. C., vor allem betreffend die Liegezeiten am 14.03.2023, sowie dem Vermerk "Auswertung zu Kokainbergung vom 14.03.2023 am H1-Terminal O." vom 05.04.2023 des Polizeibeamten G.. Die Feststellung, dass auf der E. C. zwei inkriminierte Container als illegale Beiladung Kokain enthielten, die am O. entladen wurden, beruht auf den geständigen und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten A., P. und K. N1, L. und B..
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A. bereits ab dem 11.03.2023 mittels der App "FindShip" das Containerschiff E. C. überwachte, beruht auf dessen Einlassung, die durch die Angaben des Polizeibeamten S3 in dem Vermerk "TKÜ-Internetauswertung vom 12.01.2023 bis 24.11.2023" vom 15.01.2024, wonach der Angeklagte A. über seinen überwachten Anschluss mit der Rufnummer ... am 11.03.2023 über die App den Container-Frachter E. C. mit der dazugehörigen MMSI bzw. IMO-Nummer aufgerufen hat, bestätigt werden. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A. am 14.03.2023 in der Frühschicht eingeteilt war, beruht auf der Übersicht der Zeitstempel des A. sowie den Angaben des Polizeibeamten G. im Vermerk "Auswertung zu Kokainbergung vom 14.03.2023 am H1-Terminal O." vom 05.04.2023, wonach die H1 Rechtsabteilung auf schriftliche Nachfrage am 15.03.2023 mitgeteilt habe, dass A. am 14.03.2023 in der ersten Schicht, welche regulär von 06:50 Uhr bis 15:00 Uhr gehe, gearbeitet habe. Die H1 Rechtsabteilung habe hierzu passend die geloggten Zeiten des Mitarbeiterausweises von A. übersandt. Demnach sei er um 06:06 Uhr in das Mitarbeiterparkhaus eingefahren und habe in der Folge um 06:10:46 Uhr über das Personen-Drehkreuz das Terminal betreten. Nach seiner Schicht sei er um 15:00:00 Uhr aus dem Mitarbeiterparkhaus ausgefahren. Die weitere Feststellung, dass der A. während seiner Schicht die E. C. und die unbekannt gebliebenen inkriminierten Container beobachtet und den K. N1 über die Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten hat, wird durch die Einlassungen von A. und K. N1 bestätigt, die wiederum durch die Übersetzung des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen N3 (der Angeklagte N. A., der eingeräumt hat, dass sein Spitzname N3 laute) und K1 (der Angeklagte K. N1) bestätigt, wonach sich die beiden am 14.03.2023 ab 07:21:45 Uhr gegenseitig Chatnachrichten schreiben (u.a.: "wie ist die Lage, gut?", "Gibt es viel Stress?", "Bis jetzt ist alles gut"). Die Feststellungen dazu, dass K. N1 am 14.03.2023 während seiner Spätschicht ebenfalls das Geschehen rund um die E. C. und die inkriminierten Container beobachtete und A. über den Stand auf dem Laufenden hielt, beruht – neben der Einlassung des K. N1 – ebenfalls auf der Übersetzung des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen A. und K. N1 vom 14.03.2023, ab 17:12:41 Uhr ("Ladung oder Entladung?", "Noch ein bisschen ist Entladung", "und Ladung"). Dass auch der Angeklagte B. an diesem Tag in der Spätschicht von 15:00 bis 23:10 Uhr gearbeitet hat, ergibt sich aus dessen Einlassung, die bestätigt wird durch die Angaben des Polizeibeamten G. im Vermerk "Auswertung zu Kokainbergung vom 14.03.2023 am H1-Terminal O." vom 05.04.2023, wonach die Rechtsabteilung der H1 dies so mitgeteilt habe.
Dass sich die Angeklagten A., nach Ende seiner Frühschicht, und P. N1 weiter auf die anstehende Kokainbergung vorbereiteten, folgt aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 14.03.2023 ab 18:23:05 Uhr, wonach sie sich im BMW X5 des A. darüber unterhielten, ob P. N1 genug Taschen für die Bergung habe und wie der Stand bei der Entladung der Container sei. Die Feststellungen, dass sie außerdem gegen 18:45 Uhr zu einem Baumarkt fuhren und dort einen Akkuschrauber der Marke Makita kauften und sich anschließend auf dem Parkplatz am Kofferraum des BMW X5 einen grünen Akkuschrauber anschauten, folgt aus dem Observationsbericht vom 14.03.2023, aus dem sich ergibt, dass genau dies beobachtet und mit Lichtbildern hinterlegt worden ist. Zudem haben die Angeklagten A. und P. N1 dies eingeräumt. Dass die Akkuschrauber für die Öffnung der Klappen an den Container vorgesehen waren, wurde ebenfalls durch die Angeklagten eingeräumt. Dies liegt zudem, aufgrund der Gesamtumstände, auf der Hand. Die Feststellungen, dass sich P. N1 und A. auch danach weiter über Hilfsmittel für die anstehende Bergung unterhielten und mehrfach mit K. N1 telefonierten, um die Bergung weiter vorzubereiten, folgt ebenfalls aus der PKW-Innenraumüberwachung vom 14.03.2023, ab 18:50:28 Uhr. Die weitere Feststellung, dass der Angeklagte A. gegen 19:18 Uhr den K. N1 erneut anrief, um einen Treffpunkt auf dem Terminalgelände auszumachen, beruht auf der Auswertung der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 14.03.2023, ab 19:15 Uhr, wonach die beiden darüber sprechen, wohin A. kommen solle und ob noch anderen Personen vor Ort seien.
Die Feststellung, dass A. dann gegen 19:25 Uhr erneut das Terminalgelände betrat, beruht auf der Übersicht der Zeitstempel des A. vom 14.03.2023, die die Rechtsabteilung der H1 dem Polizeibeamten G. übermittelt hat, wie dieser im oben bereits genannten Vermerk "Auswertung zu Kokainbergung vom 14.03.2023 am H1-Terminal O." vom 05.04.2023 ausgeführt hat. Außerdem wird dies durch die Angaben im Observationsbericht vom 14.03.2023 bestätigt, in dem niedergelegt ist, dass A. um 19:23 Uhr das Mitarbeiterparkhaus in Richtung der U. L.- und S.ges. verlässt. Dass er erneut auf das Terminalgelände gegangen ist, um dort vor allem den Mitarbeiterausweis von K. N1 entgegen zu nehmen, damit der P. N1 damit das Gelände später betreten konnte, hat der K. N1 so eingeräumt.
Die Feststellungen dazu, dass K. N1 ab 19:20 Uhr versuchte, den Angeklagten B. telefonisch zu erreichen, damit dieser die Kokainbergung ebenfalls vor Ort absichert, beruht auf der Auswertung der TKÜ-Protokolle vom 14.03.2023, ab 19:20:12 Uhr bis 22:15:19 Uhr, wonach der K. N1, der die Nutzung der entsprechenden Rufnummer (...) zur Tatzeit eingeräumt hat, in dieser Zeitspanne 14 Kontaktversuche an den Angeklagten B., der die Nutzung der entsprechenden Rufnummer (...) zur Tatzeit ebenfalls eingeräumt hat, tätigte, wobei es lediglich einmal zur einer – aufgezeichneten – Verbindung kam. Nach dem TKÜ-Protokoll vom 14.03.2023 um 21:50:40 Uhr kam es zu einer Verbindung und der K. N1 bestellte den B. für 22:05 Uhr zum Schuppen ... auf dem Terminalgelände ("in 15 Minuten bei 46"). Dass der B. dieser Aufforderung nachkam und dann im Bereich des Schuppens ... die Kokainbergung bewusst und gewollt absicherte, hat dieser in seiner geständigen Einlassung bestätigt.
Die Feststellung, dass Arifi A. den Mitarbeiterausweis dann tatsächlich an den P. N1 weitergeben hat, folgt daraus, dass dieser gegen 20:33 Uhr das Terminalgelände mit der Karte seines Bruders betrat, wie sich aus der Zeitstempelauskunft der H1 für K. N1 ergibt, wonach der Mitarbeiterausweis des K. N1 am 14.03.2023 – nach dem Zutritt um 14:33 Uhr, als der K. N1 seine Schicht begann – ab 20:22 Uhr vielfach am Drehkreuz Eingang des Terminalgelände benutzt wurde, wobei es jedoch zu mehreren Fehlern kam ("Ausweis unbekannt") und letztlich erst um 20:33 Uhr die Freigabe – also ein erfolgreicher Zutritt – erfolgte. Die weiteren Feststellungen dazu, dass A. gemeinsam mit L. ab ca. 20:59 Uhr im BMW X5 des A. saßen und von dort die Bergung des Kokains absicherten, folgt aus der geständigen Einlassung des L., die durch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 am 14.03.2023 ab 20:56:45 Uhr bestätigt wird. Das Führen des Gesprächs haben die Angeklagten A. und L. eingeräumt. Sie tauschten sich in dem Pkw über die anstehende Bergung und Probleme mit einem Akkuschrauber aus. So fragte der L. den A. um 21:00:22 Uhr: "Warst du da unten?", was A. bejaht. Weiter fragte der L. um 21:00:29 Uhr: "Hat irgendeins geöffnet?" A. antwortete ihm um 21:00:32 Uhr: "Nein, wir haben nicht das Ladegerät von diesem, dass die aufmacht", "Wird ca. halbe Stunde aufladen und werden mit der Arbeit anfangen. Das eine lässt sich gut öffnen, das andere ist ein bisschen schlecht." Um 21:00:52 Uhr fragte der L. dann: "Wo ist der P.? Vielleicht ist er da drin?" A. antwortete: "P. ist drin." Wieder bezogen auf den nicht funktionierenden Akkuschrauber sagte L. um 21:01:16 Uhr: "Aber vorhin hat er es doch mit dem Auto angeschlossen. War in Ordnung. Was hat er da gemacht?" A. antwortete um 21:01:20 Uhr: "Es funktionierte nicht, funktionierte nicht, hatte keine Batterie, keine. Fuck." Im weiteren Verlauf berichtete L., dass er "vorhin" noch extra zwei Batterien zuhause geholt habe, aber P. N1 diese nicht habe mitnehmen wollen. L. erklärte weiter, dass er nicht wisse, ob die Batterien passen würden, ergänzte jedoch, dass sie passen würden, wenn es sich um ein Gerät der Marke Makita handelte. Die Beiden tauschten sich in der Folge noch weiter über die Lage bei der Bergung aus.
Die Feststellungen dazu, dass einer von den beiden Containern, aus denen das Kokain geborgen wird, erhöht, in zweiter Lage – also auf einem anderen Container – stand, beruht ebenfalls auf der PKW-Innenraumüberwachung des BMX X5 vom 14.03.2023, ab 20:56:45 Uhr. Gegen 21:07 Uhr teilte der A. dem L. folgendes mit: "Eins ist bequem, das andere ist ein bisschen schwierig. Es ist in dem zweiten Stock." Auf Nachfrage des L., ob der Container nicht auf den Boden umgesetzt werden kann ("herunterzuholen"), antwortete A., dass das nicht gehe, da der (Kühl-) Container an einer Steckdose angeschlossen sei, aber dass P. N1 dafür eine Leiter habe.
Die Feststellung dazu, dass P. N1 tatsächlich aus zwei Containern Kokain barg und es in zwei Taschen verstaute, die er auf dem Terminalgelände versteckte, beruht auf dessen glaubhafter Einlassung, die auch durch die Einlassungen von A. und K. N1 gestützt wird. Dass er und sein Bruder das Kokain auf dem Terminalgelände belassen und nicht mit herausgebracht haben, beruht ebenfalls auf deren Einlassungen. Bestätigt wird dies auch durch die Angaben des Polizeibeamten G. als Zeuge vor der Kammer. Dieser sagte vor der Kammer aus, dass er sich noch daran erinnere, dass am 14.03.2023 die Aufzeichnung der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 ab einer bestimmten Uhrzeit aus unbekannten Gründen, vermutlich einem technischen Fehler, zwar für eine gewisse Dauer nicht aufgezeichnet werden konnte, aber dann nach kurzer Zeit in Echtzeit über eine Telefonverbindung mitgehört werden konnte. Die Gespräche, die auf Albanisch geführt worden seien, seien dann durch eine Dolmetscherin mitgehört und direkt in Echtzeit und in Anwesenheit des Zeugen G. übersetzt worden. Diese Übersetzungen habe er danach in seinem Vermerk "Auswertung zu Kokainbergung vom 14.03.2023 am H1-Terminal O." vom 05.04.2023 so niedergelegt. Er könne sich noch daran erinnern, dass über die aufgezeichneten Gespräche hinaus auch weitere Gespräche geführt wurden. So sei es zu einem Telefonat zwischen A. und K. N1 – wobei die Dolmetscherin, die viele Gespräche der Beteiligten angehört und übersetzt habe, anhand der Stimmen die Zuordnung zu den Personen machen konnte – gekommen, in dem die Bergung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, aber versichert worden sei, dass alles ruhig sei. Im weiteren Verlauf schienen sich A. und K. N1 Textnachrichten, die ebenfalls nicht aufgezeichnet werden konnten, geschickt zu haben, deren Inhalt der A. aber dem L. im BMW mitgeteilt habe. Darin sei sinngemäß mitgeteilt worden, dass es erledigt sei, worüber sich A. und L. im BMW sehr gefreut hätten. Im weiteren Verlauf seien dann auch P. und K. N1 im oder am BMW X5 zu hören gewesen und man habe u.a. besprochen, dass das Kokain auf dem Terminalgelände belassen wurde und ob man es morgen rausfahren sollte.
Die Feststellungen, dass der A. das Kokain am nächsten Tag, den 15.03.2023, nach 06:17 Uhr vom Terminalgelände ins Mitarbeiterparkhaus gebracht und dort in seinen BMW X5 verbracht hat, beruht auf der Einlassung des A., deren Richtigkeit gestützt wird durch die Übersicht der Zeitstempel des A. vom 15.03.2023, die die Rechtsabteilung der H1 dem Polizeibeamten G. übermittelt hat, wie dieser im oben bereits genannten Vermerk "Auswertung zu Kokainbergung vom 14.03.2023 am H1-Terminal O." vom 05.04.2023 ausgeführt hat. Nach dieser Auskunft ist A. am 15.03.2023 gegen 06:13 Uhr in das Mitarbeiterparkhaus gefahren und hat gegen 06:17 Uhr das Terminalgelände durch das Drehkreuz betreten. Um 08:38 Uhr ist er mit seinem Mitarbeiterausweis erneut in das Parkhaus eingefahren und um 08:40 Uhr wieder ausgefahren. Um 08:40 Uhr konnte zudem im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 das Geräusch einer sich schließenden Fahrzeugschiebetür und eines abfahrenden Fahrzeugs aufgezeichnet werden. Danach ergibt sich das Bild, dass A. zunächst seinen BMW X5 im Parkhaus abgestellt hat, dann auf das Terminalgelände gegangen ist, dort mit einem Van – der über eine Schiebetür verfügt – des Hafenbetreibers, die den Mitarbeitern dort zur Verfügung stehen, das Kokain, dass auf dem Terminalgelände versteckt war, ins Parkhaus gefahren hat, dort das Kokain in seinen BMW gepackt hat, anschließend die Schiebetür des Vans wieder geschlossen hat und wieder aufs Gelände gefahren ist.
Die Feststellung, dass das Kokain später am 15.03.2023 gegen 14:44 Uhr von A. an P. N1 übergeben wurde, beruht ebenfalls auf den Einlassungen der Angeklagten A. und P. N1, die glaubhaft sind, da sie durch Erkenntnisse aus dem Observationsbericht vom 15.03.2023, durch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 15.03.2023, ab 14:43 Uhr, sowie die Übersichten der Zeitstempel des A. und des K. N1 vom 15.03.2023, die die Rechtsabteilung der H1 dem Polizeibeamten G. übermittelt hat, bestätigt werden. Aus dem Observationsbericht ergibt sich, dass gegen 14:42 Uhr A. und P. N1 am geöffneten Kofferraum des BMW X5 stehen und im Inneren hantieren. Danach steigt A. als Fahrer in einen VW Golf und P. N1 als Fahrer in den BMW X5 und beide fahren mit den Fahrzeugen aus dem Parkhaus. Entsprechende Eintragungen ergeben sich auch aus den Übersichten der Zeitstempel. Auch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 15.03.2023, ab 14:43 Uhr, bestätigt die Einlassungen, da jedenfalls ab 14:58 Uhr P. N1 im BMW spricht und einer unbekannt gebliebenen Person mitteilt "wir bringen diesen Müll weg". Dass unter den Beteiligten mit "Müll" das geborgene Kokain gemeint ist, wird durch die Einlassung des K. N1 belegt, der zu Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren genau dies bestätigt hat ("(…) Müll, also dem Kokain (…)").
Die festgestellte Menge von mindestens 20 Kilogramm Kokain hat die Kammer geschätzt und dabei zugunsten der Angeklagten einen erheblichen Sicherheitsabschlag vorgenommen. Die Kammer ist überzeugt, dass in Anbetracht der Feststellung, dass das Kokain in zwei Kühlcontainern versteckt direkt aus Südamerika kam, und in Anbetracht der erforderlichen Vorbereitungen und des Aufwands der Bergung, eine Bergung von weniger Kokain nicht wirtschaftlich und damit nicht lebensnah wäre. Dies wird auch durch die Einlassung des P. N1 gestützt, wonach ihm die Größenordnung der Menge des Kokains bekannt war. Allen Beteiligten war zur Überzeugung der Kammer bewusst, dass es sich mindestens um zehn Kilogramm Kokain pro Container, insgesamt also um mindestens 20 Kilogramm Kokain gehandelt hat, da den Beteiligten bewusst gewesen sein muss, dass sich eine Bergung von weniger als 10 Kilogramm pro Container wirtschaftlich nicht lohnt.
Den festgestellten Wirkstoffgehalt des Kokains von mindestens 70% Kokainhydrochlorid hat die Kammer auch in diesem Fall unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zugunsten der Angeklagten geschätzt. Insoweit wird auf die entsprechende Beweiswürdigung zu Fall1 Bezug genommen.
Die Feststellungen zur Entlohnung beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten P. N1, der eingeräumt hat, insgesamt 15.000,- Euro von den Auftraggebern erhalten zu haben und davon 2.000,- Euro an L. und 3.000,- Euro an K. N1 gegeben zu haben, A., der eingeräumt hat, in diesem Fall lediglich "Schuldenrabatt" erhalten zu haben, und L., der eingeräumt hat, wie in den übrigen Fällen 2.000,- Euro erhalten zu haben. Soweit der K. N1 in seiner Einlassung behauptet, dass er zwar zutreffe, dass er einige Zeit nach der Tat 3.000,- Euro von seinem Bruder P. N1 erhalten habe und dieses Geld auch aus dem Erlös der Tat stammen möge, dass dieses Geld aber nicht als Entlohnung für die Tat gedacht gewesen sei bzw. er es zumindest nicht als eine solche aufgefasst habe, glaubt die Kammer dem Angeklagten nicht. Die entsprechende Einlassung erfolgte erst auf erneute Nachfrage der Kammer, verbunden mit dem Vorhalt, dass P. N1 auf Nachfrage der Kammer angegeben habe, seinem Bruder eben diesen Betrag aus dem Taterlös gegeben zu haben. Die Kammer hält die Einlassung des K. N1 vor diesem Hintergrund für eine reine Schutzbehauptung, für die keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Zudem hält die Kammer es für abwegig, dass K. N1, der, wie er selbst eingestanden hat, an der Kokainbergung in diesem Fall beteiligt war, von seinem Bruder nach der Tat aus dem Taterlös 3.000,- Euro erzielt, dies aber nicht eine Entlohnung für seinen Tatbeitrag sein soll, sondern eine "normale", nicht deliktische Zuwendung seines Bruders – völlig ohne Tatbezug. Dies widerspricht auch der weiteren Einlassung des P. N1, der sich auf weitere Nachfrage der Kammer dahin eingelassen hat, dass er davon ausgehe, dass sein Bruder K. von den 3.000,- Euro, die er diesem von dem Erlös für die Tat gegeben habe, einen Anteil an A. weitergegeben habe. P. N1 geht damit davon aus, dass die 3.000,- Euro als Erlös für die Tat übergeben wurden und dass sein Bruder dies auch gewusst und davon einen Anteil als Erlös an A. weitergegeben habe.
Soweit der Angeklagte K. N1 auch in diesem Fall bestreitet, maßgeblich in die Kokainbergung eingebunden gewesen zu sein, sondern vielmehr wieder "nur" Schmiere gestanden habe, ist auch dies durch die festgestellten Umstände widerlegt. Auch in diesem Fall hat der Angeklagte K. N1 bereits mehr Tatbeiträge eingeräumt, als nur das behauptete Schmierestehen. So hat er eingeräumt, den A. während seiner gesamten Schicht über die aktuelle Entwicklung auf dem Terminalgelände im Zusammenhang mit den inkriminierten Containern und der Bergung auf dem Laufenden gehalten zu haben. Auch hat er eingeräumt, seinem Bruder wieder seine Zugangskarte überlassen zu haben. Auch habe er A. mitgeteilt, dass die Bergung erledigt sei und dass er das Kokain (den "Müll") nicht vom Gelände bringen werde. Zudem habe er seinen Bruder P. am nächsten Tag, den 15.03.2023, mit ins Mitarbeiterparkhaus genommen. Dies sind bereits mehr Tatbeiträge, als ein reines Schmiere-Stehen. Hinzu kommt, was ebenfalls seine umfassende, maßgebliche und führende Einbindung in die Bergung belegt, dass sich aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 14.03.2023 ergibt, dass K. N1 dem A. nicht nur die Lage während der Bergung als ruhig beschrieb und später mitteilte, dass die Bergung erledigt sei, sondern dass er gemeinsam mit seinem Bruder P. N1 nach der Bergung im Mitarbeiterparkhaus am BMW X5 war und dort A. weitere Einzelheiten zur Bergung mitteilte. So hat er dem A. erzählt, dass "alles schlecht gewesen sei". Auf explizite Nachfrage des A., ob alles oder nur der Zweite schlecht gewesen sei, hat K. N1 geantwortet, dass alles schlecht gewesen sei und man es auf dem Terminal gelassen habe. Dass damit die Kokainbergung aus den zwei Containern gemeint ist, liegt hier auf der Hand. Anschließend wurde noch besprochen, ob man es am nächsten Tag herausfährt. Diese Inhalte der PKW-Innenraumüberwachung konnten zwar nicht aufgezeichnet werden, wie bereits oben ausgeführt, aber in Echtzeit ("live") mitgehört und übersetzt werden, wie der Polizeibeamte G. als Zeuge vor der Kammer ausgesagt hat und wie er in seinem Vermerk "Auswertung zu Kokainbergung vom 14.03.2023 am H1-Terminal O." vom 05.04.2023 niedergelegt hat. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass der Inhalt des Gesprächs im Vermerk anhand von Notizen und Erinnerung des Polizeibeamten G. und der Dolmetscherin niedergelegt wurden. Auch dies hat der Polizeibeamte G. vor der Kammer als Zeuge so bestätigt. Zudem ergibt sich aus einer abgefangenen WhatsApp-Chat-Nachricht vom 14.03.2023 um 19:51 Uhr, dass K. N1 den A. anwies, zu dem Angeklagten L. zu gehen ("Geh mal bei D. kurz"). Auch dies zeigt dessen vielseitige Einbindung in die Bergung.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte K. N1 auch den B. kontaktierte und anwies, die Bergung abzusichern. Soweit der Angeklagte K. N1 in seiner Einlassung behauptet, dass er nicht gewusst habe, dass B. in die Bergung involviert gewesen sei und er diesen lediglich zu dem Zweck kontaktiert habe, dass B. ihn – ganz ohne deliktischen Bezug – auf dem Terminalgelände abholen und herumfahren solle, überzeugt diese Einlassung nicht. Dies folgt bereits aus der insoweit glaubhaften Einlassung des B., der eingeräumt hat, von der Kokainbergung gewusst zu haben, diese habe absichern sollen und dies auch getan habe. Zu diesem Zweck sei er telefonisch zum Schuppen ... bestellt worden und sei dieser Aufforderung auch nachgekommen. Dort habe er die Anweisung erhalten, in dem Gebiet der Kühlcontainer die Bergung von Kokain abzusichern und nach Zoll und anderen Verantwortlichen Ausschau zu halten. Dass diese Aufforderung von K. N1 kam, ergibt sich aus dem (oben bereits angeführten) abgehörten TKÜ-Gespräch zwischen den Rufnummern ..., deren Nutzung zur Tatzeit K. N1 eingeräumt hat, und ..., deren Nutzung zur Tatzeit B. eingeräumt hat, vom 14.03.2023 um 21:50:40 Uhr. Der Angeklagte B. hat mit seiner Einlassung widerlegt, dass dieser Anruf keinen deliktischen Bezug hatte, sondern hat gerade eingeräumt, dass dies das Startsignal seiner deliktischen Tätigkeit gewesen sei.
h. Fall 8 (Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 8 (Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren) beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten A. und P. N1, die die Kokainbergung vom 08.05.2023 – wie festgestellt – (nahezu) umfassend eingeräumt haben. Die Einlassungen sind glaubhaft, da sie miteinander übereinstimmen und durch weitere Beweismittel, vor allem die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 08.05.2023 sowie den Observationsbericht vom 08.05.2023, gestützt werden. Den objektiven (festgestellten) Ablauf haben – auch insoweit glaubhaft, da in Übereinstimmung mit den anderen Beweismitteln – die Angeklagten L. und K. N1 ebenfalls eingeräumt. Die Beiden haben jedoch bestritten, die Tat als Teil einer Bande begangen zu haben und der K. N1 darüber hinaus den Umfang seiner Tatbeteiligung. Er hat behauptet, zwar Kenntnis von der Bergung gehabt zu haben, aber lediglich seinen Mitarbeiterausweis zur Verfügung gestellt zu haben und ansonsten nicht an der Bergung mitgewirkt zu haben. Die Angeklagten A., P. N1 und L. haben insbesondere eingeräumt, dass sie bewusst und gewollt in arbeitsteiliger Weise die Bergung von Kokain in einer jedenfalls zweistelligen Größenordnung geplant, vorbereitet und auch durchgeführt haben.
Im Einzelnen:
Die Feststellungen zum äußeren Ablauf hinsichtlich der "A. P1" und der Container, also das Datum des Einlaufens und Zeitpunkt der Entladung, beruhen auf der Schiffsmeldung und den Terminaldaten zur "A. P1" sowie den Angaben der Polizeibeamtin H. in ihrem Vermerk "Auswertung zu möglicher Kokainbergung vom 08.05.2023 am H1-Terminal O." vom 09.06.2023 sowie den Angaben des Polizeibeamten G. in seinem Vermerk "Containerlauf ..." vom 24.05.2023. Die Feststellungen dazu, dass A. die Ankunft der A. P1 bereits ab dem 03.05.2023 vom Mobiltelefon des K. N1 verfolgte, beruht auf den Einlassungen des A. und des K. N1, die insoweit übereinstimmen und sich gegenseitig bestätigen und die durch eine Auswertung der Internetinhalte des Mobiltelefons der K. N1s bestätigt wird, wie der Polizeibeamte S3 in seinem Vermerk "TKÜ-Internetauswertunq vom 18.01.2023 bis 24.11.2023" vom 15.01.2024 ausgeführt hat.
Die weiteren Feststellungen dazu, dass P. N1 von der Auftraggeberseite bereits vor dem 08.05.2023 Containerdaten und jedenfalls am 08.05.2023 die richtigen Containernummern ... und ... in einem Café erhalten hat, in dem er mit dem L. zusammen war, beruht auf der glaubhaften Einlassung des P. N1, der dies so wie festgestellt eingeräumt hat. Bestätigt wird die Einlassung durch den Observationsbericht vom 08.05.2023, wonach P. N1 mehrere Male an dem Tag mit und ohne den L. in der A. B. & C. war, was auch der L. eingeräumt hat. So war P. N1 etwa gegen 16:33 Uhr und zwischen 17:02 Uhr und 17:55 Uhr dort. Zuletzt waren die beiden von ca. 19:01 Uhr an bis 19:37 Uhr dort. Aus der Handyauswertung betreffend das Apple iPhone SE A1723 des Angeklagten P. N1 ergibt sich zudem, dass dieser mit seinem genannten Mobiltelefon, dessen Nutzung im Tatzeitraum er eingeräumt hat, am 08.05.2023 ein Video von einem Zettel gemacht hat, auf dem die Containernummern ... und ... standen.
Dass A. und K. N1 sich gegen 13:23 Uhr auf das Terminalgelände begaben, wobei K. N1 sich einen Besucherausweis ausstellen ließ, haben die Angeklagten eingeräumt. Bestätigt wird dies durch die Übersicht der Zeitstempel des A., die eben einen Zugang zu dieser Zeit belegt, sowie den Angaben der Polizeibeamtin H. in ihrem Vermerk "Auswertung zu möglicher Kokainbergung vom 08.05.2023 am H1-Terminal O." vom 09.06.2023, aus denen sich ergibt, dass die Beiden zu den genannten Zeiten das Gelände betreten haben und dass K. N1 sich einen Besucherausweis hat ausstellen lassen, sowie den dort enthaltenen Lichtbildern, die die Angeklagten beim Zugang zum Terminal über das Drehkreuz zeigen.
Dass P. N1 und L. später am Tag weitere Vorbereitungshandlungen vornahmen, beruht auf den Angaben im Observationsbericht, wonach P. N1 gegen 18:02 Uhr bei Obi eine Arbeitsjacke kaufte und in den Kofferraum des BMW X5 legte und L. um 19:06 Uhr ein paar Arbeitshandschuhe in den Kofferraum des BMW X5 legte, wie auch die Polizeibeamtin H. in ihrem genannten Vermerk vom 09.06.2023 ausführte.
Die Feststellungen, dass der K. N1 seinen Bruder ab ca. 20:50 Uhr anwies, wann er ins Mitarbeiterparkhaus und wann und wie er auf das Mitarbeitergelände kommen soll, beruht auf der Auswertung der übersetzten Chatnachrichten zwischen P. und K. N. ab ca. 20:50 Uhr vom 08.05.2023. Danach schrieb er ihm u.a. "Einfach um halb hier oben sollst du sein. der Wechsel ist um 10. Du sollst langsam reinkommen. Mit den von dem dritten zusammen reinkommen", "du kannst ja ganz oben gehen und dort warten." Damit sagt er ihm nach Auslegung durch die Kammer, dass P. N1 um halb zehn ins Mitarbeiterparkhaus kommen soll, um dann ab 22:00 Uhr zum Schichtwechsel mit den anderen Arbeitern der dritten Schicht auf das Gelände zu kommen. Er soll dabei langsam reinkommen. Außerdem soll er im Parkhaus ganz oben parken und warten, bis er losgeht. Auf die Frage des P. N1, für welche Firma er arbeite, antwortet der K. N1 diesem: "das steht auf der Karte", "der Name steht auf dem Mannschaftstrikot. Autoyard ist das Feld, wo wir spielen werden." Außerdem schreibt er ihm: "warte kurz da oben, bis ich dich anrufe. und schau auf diesem Telefon." P. antwortet: "ja gut. in 20 Minuten bin ich auf dem Feld." K. schreibt ihm etwa zehn Minuten später, dass er noch weiter warten solle, bis er geduscht habe.
Die Chatnachrichten sind mit einem Zeitstempel "UTC + 0" gespeichert worden. Das bedeutet, wie im Vermerk "Auswertebericht zum Apple iPhone SE A1723 (Barcode ...) des Beschuldigten P. N1" des Polizeibeamten H1 vom 25.01.2024 erläutert, dass bei allen Chats (ab dem 23.03.2023, dem Beginn der Sommerzeit) zwei Stunden hinzugerechnet werden müssen, um auf die deutsche Ortszeit zu kommen. Dies wurde in der obigen Darstellung getan (der erst Chat hat in der Übersicht den Zeitstempel 18:50 UTC+0 = 20:50 Uhr deutsche Ortszeit).
Die weiteren Feststellungen dazu, dass die Angeklagten P. N1 und L. mit dem BMW X5 des Angeklagten A. gegen 21:28 Uhr in das Mitarbeiterparkhaus am Terminalgelände fuhren, sie dafür den Mitarbeiterausweis des Angeklagten K. N1 nutzten und sie im Wagen letzte Absprachen zum Ablauf der Bergung trafen, beruhen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten P. N1 und L., die durch die Ausführungen der Polizeibeamtin H. in ihrem Vermerk "Auswertung zu möglicher Kokainbergung vom 08.05.2023 am H1-Terminal O." vom 09.06.2023, wonach der BMW X5 gegen 21:28 Uhr unter Nutzung des Mitarbeiterausweises des K. N1 in das U. Parkhaus fuhr und P. N1 in der zuvor gekauften Arbeitsjacke um ca. 21.40 Uhr aus dem BMW X5 stieg, bestätigt werden. Beides ist durch Lichtbilder der Überwachungskamera des Parkhauses, die in dem Vermerk enthalten sind, belegt. Der Gesprächsinhalt wird durch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 08.05.2023 ab 21:04:00 Uhr belegt. Ab 21:28 Uhr fragt der L. den P. N1, wo der "Ort" sei, ob er dort bei den Lichtern sei, bei der Schranke oder beim Haupteingang. Er fragt weiter, von wo aus man reingehe. P. antwortet, bei der Schranke, aber er sagt auch, man könne auch "da" reinkommen. Offensichtlich zeigt der P. N1 dem L von dem Beobachtungsposten im Parkhaus aus etwas auf dem Terminalgelände. Im weiteren Verlauf des Gesprächs teilt P. N1 dem L. mit, dass er jetzt rein wolle, es aber nicht gehe, da noch Leute da seien und er vielleicht warten müsse, bis es dunkler werde. Außerdem sagt er ihm, dass er so lange auf dem Gelände bleibe, bis er seine Arbeit getan habe:
21:30:27 Uhr (P.): "Jetzt sollte ich hingehen, wäre gut. Muss aber nur warten, dass dieser Man da rein geht. Weißt du, es sind noch diejenigen die draußen sind."
21:30:58 Uhr (D.): Meinst du, sie haben die Arbeit für heute abgeschlossen?
21:30:59 Uhr (P.): Weiß ich nicht.
21.31:01 Uhr (D.): Oder es bleiben noch diejenigen mit den Autos?
21:31:17 Uhr (P.): ...(unverständlich) ... Fuck man ... (unverständlich) ... Fuck man. In einer halben Stunde wird etwas dunkler. Oder ich bleibe nachts hier.
(…)
21:31:55 Uhr (P.): Nein, ich bleibe nicht, ich komme morgen frh, mache ich morgen, langsam, erledige die Arbeit, bleibe, warte auf sie hier ...(unverständlich)...
21:32:14 Uhr (D.): Was? Willst du die ganze Nacht drin bleiben?
21:32:16 Uhr (P.): Wenn ich die Arbeit nicht erledige, Ja.
21:32:50 Uhr (P.): Und wenn ich die Arbeit gemacht habe, gehe ich.
Die Feststellung, dass der P. N1 gegen 21.43 Uhr mit dem Mitarbeiterausweis des K. N1 das Terminalgelände am O. betrat, wird durch die Angaben der Polizeibeamtin H. in ihrem oben genannten Vermerk vom 09.06.2023 und das im Vermerk enthaltene Lichtbild der Überwachungskamera des Drehkreuzes belegt, auf dem man den P. N1 in der vorher gekauften Arbeitsjacke sieht, sowie den im Vermerk und der Liste der Zugangsdaten der Zutrittskarte des K. N1 vermerkten Zugang mittels des Mitarbeiterausweises des K. N1. Die Feststellung, dass der L. währenddessen alleine im BMW X5 verblieb, um die Bergung von dort aus zu überwachen, folgt aus der Einlassung des L., die durch die PKW-Innenraumüberwachung vom 08.05.2023 um 21:40 Uhr bestätigt wird, wonach nach dem Aussteigen des P. N1, der zuvor noch mit L. gesprochen hatte, noch Atemgeräusche im Pkw zu hören waren und dann erst wieder ab ca. 23:06 Uhr in dem Fahrzeug gesprochen wird.
Die Feststellungen, dass P. N1 dann in der Zeit zwischen 21:45 Uhr und 23:00 Uhr insgesamt 17 Kilogrammblöcke Kokain barg, wobei die weitere beabsichtigte Bergung von zusätzlichen 17 Kilogramm Kokain misslang, beruht auf der geständigen Einlassung des P. N1, die durch die PKW-Innenraumüberwachung vom 08.05.2023 ab 23:05:02 Uhr gestützt wird, wonach sich zunächst K. N1 und L. darüber unterhalten, wie viele Kilogrammblöcke Kokain geborgen worden seien – nämlich "17" – und dass "er", womit nach den Umständen zur Überzeugung der Kammer P. N1 gemeint ist, bezogen auf die missglückte Bergung weiterer 17 Kilogramm "ging da und kam leer aus" (23:08:14 Uhr, K.). Später kam auch P. N1 zum BMW und fuhr nach einem Gespräch mit A. und K. N1 mit dem BMW X5 und L. davon, wobei er dem L. auf Nachfrage noch einmal mitteilte, dass 17 verloren gegangen seien.
Dass 17 Kokainpakete – mit einem Nettogesamtgewicht von 16,79 kg – nicht von den Angeklagten geborgen werden konnten, da diese bereits am 21.04.2023 durch die kolumbianische Nationalpolizei im Hafen von S. M. in K. aus dem Kühlcontainer ... sichergestellt wurden, beruht auf der beglaubigten Übersetzung der entsprechenden offiziellen Unterlagen der kolumbianischen Behörden vom 2. August 2024 durch die öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die spanische Sprache M.- V., in denen Datum, Ort und Menge des aufgefundenen Kokains so genannt werden.
Die Feststellungen, dass die Angeklagten K. N1, P. N1 und A. ab 22:58 Uhr nacheinander das Terminalgelände, ohne etwas bei sich zu tragen, über das Drehkreuz wieder verlassen haben und sich am BMW X5 im Mitarbeiterparkhaus – auch mit L. – trafen und dort miteinander sprachen, folgt aus den Ausführungen der Polizeibeamtin H. in ihrem genannten Vermerk vom 09.06.2023 sowie den darin enthaltenen Lichtbildern der Überwachungskamera vom Drehkreuz und aus dem Mitarbeiterparkhaus von der jeweiligen Zeit, die die Angeklagten jeweils beim Verlassen des Terminalgeländes und im Mitarbeiterparkhaus am BMW X5 zeigen. Bestätigt wird das Treffen am BMW X5 und das Führen von Gesprächen dort auch durch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 08.05.2023 ab 23:05:02 Uhr, wonach sich der L. ab ca. 23:06 Uhr mit K. N1 unterhält und ab ca. 23.10 Uhr auch P. N1 und A. sich mitunterhalten.
Die weiteren Feststellungen, dass die Angeklagten die misslungene Bergung in der Folge weiter beschäftigt, folgt aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 08.05.2023 ab 23:05:02 Uhr, wonach sich der Angeklagte P. N1, nachdem die beiden in dem BMW X5 aus dem Mitarbeiterparkhaus gefahren sind, zunächst weiter mit L. über die missglückte Bergung unterhält. P. N1 sagt dem L., dass 17 verloren gegangen seien und er dafür umgebracht werde. L. sagt, dass es ihnen gestohlen worden sei. Ab 23:14 Uhr telefoniert der P. N1 dann mit einer unbekannt gebliebenen Person namens M. auf einer nicht überwachten Leitung und verlangt von diesem, dass jemand bis 04:00 Uhr morgens kommen solle, um nach dem vermissten Kokain zu suchen. Sonst werde sein Kopf abgehackt, da es das zweite Mal sei, dass die da Blödsinn gemacht hätten. Er spricht davon, dass er nur ein GPS-Signal gefunden hätte und nicht zwei und dass jemand kommen solle, um das andere Signal zu finden. Der Gesprächsteilnehmer antwortet darauf: "Aber dieses zeigt mir nichts, warum soll ich den Mensch umsonst hinbringen, weil du es gemacht hast, weil du da herumgefummelt hast, bei den GPS, was weiß ich, was da gewesen ist." Die Antwort des P. N1 darauf ist ungehalten: "Willst du mich jetzt veraschen? Ich... ich habe es zusammengetan, ich habe auch die anderen gehabt, wenn ich das wollte. Heyyy, rede keinen Unsinn. Du, ist das echt dein Ernst?". P. N1 bekräftigt weiter: "Hör mir zu, bringe den Mensch, und ich will, ich will, dass er kommt, ich bringe den hin, und dieser Mensch wird die anderen 17 finden, hää? Ich lasse ihn nicht Ios, M., ich lasse den Mensch nicht Ios, bis die anderen 17 gefunden werden", "Ich scherze nicht. Ich meine es im Ernst. Ich lasse den Menschen nicht Ios." Darauf antwortet der M., dass er einen Menschen besorgen und nach H. fliegen werde. Dann endet das Gespräch.
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte P. N1 wusste, dass 17 Kokainblöcke fehlen, schließt die Kammer, dass ihm bewusst war, dass es insgesamt 34 Kilogrammblöcke Kokain hätten sein sollen. Die Kammer schließt zudem aufgrund der Struktur der Gruppierung, dass auch den Angeklagten A., K. N1 und L. jedenfalls die Größenordnung der Kokainmenge bekannt war, nämlich, dass in zwei Containern – dies hat etwa der Angeklagte K. N1 ausdrücklich eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass es um zwei Container gehe – jeweils ein mindestens zweistelliger Kilogrammbetrag Kokain versteckt war.
Den festgestellten Wirkstoffgehalt des Kokains von mindestens 70% Kokainhydrochlorid hat die Kammer auch in diesem Fall unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags zugunsten der Angeklagten geschätzt. Insoweit wird wiederum auf die entsprechende Beweiswürdigung zu Fall 1 Bezug genommen.
Die Feststellungen zur Entlohnung beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten P. N1, der auf weitere Nachfrage eingeräumt hat, insgesamt 5.000,- Euro von den Auftraggebern erhalten zu haben und davon 3.000,- Euro an A. und 2.000,- Euro an L. gegeben zu haben, Arifi A., der eingeräumt hat, in diesem Fall 3.000,- Euro erhalten zu haben, sowie L., der eingeräumt hat, wie in den übrigen Fällen 2.000,- Euro erhalten zu haben.
Soweit der Angeklagte K. N1 auch in diesem Fall bestritten hat, maßgeblich in die Kokainbergung eingebundenen gewesen zu sein, sondern vielmehr nur seinem Bruder und A. seinen Mitarbeiterausweis zur Verfügung gestellt zu haben und im Übrigen nur seiner normalen Tätigkeit am Hafen nachgegangen zu sein, wird auch diese Behauptung widerlegt. Dies folgt bereits aus den festgestellten Beiträgen des K. N1, die er jedenfalls auf weitere Nachfrage teilweise auch eingeräumt hat. Seine umfassendere Tatbeteiligung auch in diesem Fall wird im Übrigen belegt durch den – oben bereits angeführten – mit seinem Bruder geführten (und ins Deutsche übersetzten) WhatsApp-Chat vom 08.05.2023, dessen Führen der Angeklagte K. N1 ausdrücklich eingeräumt hat, wonach der Angeklagte K. N1 den Angeklagten P. N1 anwies, er solle um "halb hier oben" sein, da "der Wechsel" um 10 Uhr stattfinden werde und er solle dann langsam reinkommen, was P. N1 ihm bestätigt. Zudem erkundigte sich P. N1 noch bei K. N1, für welche Firma er arbeite, worauf K. N1 ihm mitteilte, dass das auf der Karte, also seinem Mitarbeiterausweis, stehe. Soweit sich der Angeklagte K. N1 auf Vorhalt des Chats ergänzend dahin eingelassen hat, dass er in dem Chat seinem Bruder nur das mitgeteilt habe, was A. ihm gesagt habe, so überzeugt dies nicht. Aus dem Chat, der sich über einen Zeitraum von knapp anderthalb Stunden streckt, ergibt sich, dass K. N1 seinem Bruder auch anweist, dass er "oben" warten solle, bis er ihn anrufe. Außerdem weist er ihn auch ca. eine halbe Stunde nach der ersten Anweisung ("einfach um halb hier oben sollst du sein") an, dass er noch länger warten solle. Das spricht zur Überzeugung der Kammer klar dagegen, dass K. N1, der nicht angegeben hat, während des gesamten Chatzeitraums mit A. zusammen gewesen zu sein, lediglich Anweisungen von A. weitergeleitet hat, sondern selbst Anweisungen erteilt hat, abhängig vom Geschehen auf dem Terminalgelände, welches er beobachtete. Daraus folgt, dass er also eigenständige Anweisungen erteilte und flexibel auf die Situation reagiert konnte.
Auch aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 08.05.23, 23:05:02 Uhr, folgt, dass K. N1 auch in diese Bergung mehr eingebunden war, als er es eingeräumt hat. Er unterhält sich, wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, nach der Bergung mit L. und teilt diesem mit, dass lediglich 17 Kilogramm geborgen wurden, was zeigt, dass er über die Bergung und das Ergebnis der Bergung informiert war. Soweit er diesbezüglich behauptet, dass er dies nur von A. erfahren und weitergesagt habe, spricht der weitere Inhalt der PKW-Innenraumüberwachung gegen diese Behauptung, wonach er dem L. auf dessen Frage hin, ob er – der K. N1 – da gewesen sei und es gesehen habe, mitgeteilt hat: "er ging da und kam leer aus" (23:08:14 Uhr), womit er zur Überzeugung der Kammer mitgeteilt hat, dass er gesehen hat, wie sein Bruder zu einem Container gegangen ist und mit leeren Händen zurückkam. Diese Aussage belegt zum einen, dass er nicht nur seiner normalen Arbeit nachgegangen ist, sondern sehr wohl die Kokainbergung durch seinen Bruder beobachtet und naheliegender Weise auch überwacht hat, um für den Fall eines Problems diesen warnen zu können. Zum anderen widerlegt sie seine Einlassung, wonach er von der gesamten Bergung nichts mitbekommen habe, sondern er nur kurz vor Feierabend A. getroffen habe, der ihm das mit den 17 Kilogramm gesagt habe. Außerdem sagt der Angeklagte L. in diesem Gespräch, dass er wegen Personen, die mit einem Auto in das Mitarbeiterparkhaus gefahren, aber nicht ausgestiegen seien, den K. angerufen habe, da ihm dies verdächtig vorgekommen sei (ab 23:07:06 Uhr). Dies zeigt, dass K. N1 in diesem Fall ganz selbstverständlich als Ansprechpartner für L. fungierte und im Notfall hätte beraten und eingreifen sollen. K. N1 nimmt diese Aussage auch ohne Widerspruch entgegen und fragt, ob die Personen aus dem Auto gekommen seien. Er fragt aber nicht etwa, warum L. ihn hätte anrufen sollen, da er doch nicht beteiligt gewesen sei. Auch dies zeigt seine umfassendere Einbindung, als von ihm behauptet. Zudem folgt aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 von diesem Tag, dass K. N1 um 23:10:30 Uhr im Gespräch mit A. und P. N1, nachdem alle nach der Bergung wieder im Parkhaus waren, sagt: "Morgen handeln wir freier, jetzt können wir nichts machen." Kurz danach fragt er noch: "Wie machen wir es nun jetzt?" (23:10:46 Uhr). Beide Sätze zeigen seine gleichberechtigte und täterschaftliche Einbindung in die Bergung. Außerdem zeigen diese Sätze, dass K. N1 sich selbst auch als gleichberechtigten Teil der Gruppierung sieht. Er redete ohne Einschränkung von "wir" und davon, wie sie alle zusammen mit dem Problem umgehen. Im Übrigen ist es zur Überzeugung der Kammer auch fernliegend, dass der Angeklagte K. N1 an diesem Tag auf dem Terminalgelände anwesend war, er aber die hochriskante Bergung von Kokain durch seinen Bruder – wie in den vorherigen Fällen bereits eingeräumt – nicht auch zusätzlich absicherte und unterstützte.
Auch im Vorfeld der Bergung war K. N1 in die Planung eingebunden, wie sich aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 08.05.2023, ab 12:37:10 Uhr, ergibt. Danach unterhalten sich A., K. N1 und L. am Kofferraum des BMW X5. A. sagt, dass sie "11" bräuchten. K. sagt, dass er auch "11" habe. N. sagt dem K., dass er wisse, wo die Kiste sei. K. sagt dem N., dass er seins nehmen solle, der Andere nehme auch seins. Die Kammer legt den Gesprächsinhalt dahin aus, dass sich die Angeklagten hier über die anstehende Bergung des Kokains aus jedenfalls einem Container ("Kiste") unterhalten. Mit "11" ist naheliegend, wie auch schon in Fall 6 der Urteilgründe (Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren), wo von "Zehnern" und "Elfern" die Rede war, ein Werkzeug bzw. Aufsatz für einen Akkuschrauber, vermutlich ein Nussaufsatz, gemeint, der zur Öffnung des Containers bzw. der Wartungsklappen des Containers dient. Dass mit den "Zehnern" und "Elfern" in Fall 6 der Urteilgründe Nussaufsätze gemeint waren, hat K. N1 ausdrücklich in seiner ergänzenden Einlassung eingeräumt. Daraus zieht die Kammer den sicheren Schluss, dass auch diese Unterhaltung am 08.05.2023 einen deliktischen Bezug hat.
Zudem schrieb K. N1 am Tag nach der Bergung, dem 09.05.2023, mit seinem Bruder WhatsApp-Nachrichten, in denen es – nach Auslegung der Kammer – um Zollkontrollen am Hafen geht und die Frage, ob das geborgene, aber noch auf dem Hafengelände verbliebene Kokain sicher sei ("wenn du mit ihm sprichst sage ihm dass es irgendwas hier passiert sein soll. Die hier sind sehr angespannt", "was ist los", "das Gebiet hier ist komplett gesperrt", "wo wird kontrolliert", "überall", "sie auch", "sie noch nicht. Etwas ist passier", "ok. Passt auf euch auf. Ihr", "sowas haben sie vorher nie getan. Ja, ja", "irgendetwas muss passiert sein. Sind sie sicher? Dort? Sie", "ja."). Vor dem Hintergrund der Kokainbergung am Vortag und vergleichbaren Unterhaltungen zu anderen Fällen schließt die Kammer, dass auch dieser Chatverlauf deliktischen Bezug hat.
Aus den vorgenannten Umständen folgt, dass K. N1 auch in diesem Fall planend und koordinierend tätig war – sowohl vor als auch während und nach der Bergung – und gerade nicht nur seine Karte zur Verfügung gestellt hat. Im Vorfeld tauscht er sich mit A. über benötigtes Werkzeug aus, während der Bergung hat er diese beobachtet und abgesichert und sich auch noch am Tag nach der Bergung mit seinem Bruder über die Bergung und die Sicherheit des geborgenen Kokains unterhalten, was ebenfalls sein eigenes Interesse an der Tat und den "verschwundenen" 17 Kilogramm Kokain belegt.
i. Fall 9 (Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren)
Die Feststellungen zu Fall 9 (Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren) beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten A. und P. N1, die die letztlich gescheiterte Kokainbergung vom 18.09.2023 – wie festgestellt – umfassend eingeräumt haben. Auch der Angeklagte K. N1 hat seine Tatbeteiligung weitgehend wie festgestellt eingeräumt. Die Einlassungen sind glaubhaft, da sie miteinander übereinstimmen und durch weitere Beweismittel, vor allem die Vermerke der Polizeibeamten H. und G. vom 22.09.2023 und vom 13.02.2024, dem Observationsbericht vom Dienstag, den 19.09.2023, dem Observationsbericht "Nr. 1 i.S. A." vom 19.09.2023 und die Handyauswertungen betreffend die Mobiltelefone der Angeklagten A. und P. N1, bestätigt werden.
Im Einzelnen:
Die Feststellungen zum Container ..., der Route des Containers, der legalen Ladung und illegalen Beiladung sowie der Ankunft und Zeitpunkt, wann er im H. Hafen gelöscht wurde, beruhen auf den Angaben des Polizeibeamten G. in seinem Vermerk "Auswertung zur versuchten Bergung von 205 Kokainpaketen aus dem Kühlcontainer ..." vom 13.02.2024 (auf dem Vermerk selbst ist das Datum 13.02.2023 angegeben, was offensichtlich ein Schreibversehen darstellt) sowie auf den Ausführungen der Polizeibeamtin H. in ihrem Vermerk "Ermittlungen zum Container ..." vom 22.09.2023, die wiederum auf das Manifest der Firma M. N2 vom 06.09.2023 verweist, in dem die Containernummer aufgezählt ist. Die Feststellungen zur genauen Menge und zum genauen Wirkstoffgehalt des Kokains beruhen auf dem Wirkstoffgutachten von Dr. H2 vom LKA ... (Chemie / Toxikologie) vom 01.11.2023, in dem die entsprechenden Ergebnisse der Untersuchung des sichergestellten Kokains dargestellt sind, sowie dem Vermerk "Sicherstellung von Kokain am 19.09.2023 in der CPA H." der Polizeibeamtin H3 vom 20.09.2023 und dem Vermerk "Sichtung und Asservierung der Kokainblöcke aus Sicherstellung Container ... unter Einbindung LKA ... (KTU-Chemie)" der Polizeibeamtin M1. vom 20.09.2023, aus denen sich jeweils die Sicherstellung der 205 Kokainblöcke, versteckt in der Legalware Bananen, aus dem genannten Container ergibt.
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte P. N1 seinem Bruder bereits am 13.09.2023 die Containernummer ... zur Verfügung stellte, beruht auf der geständigen Einlassung des K. N1, der genau dies eingeräumt hat. Die Einlassung wird bestätigt durch die Auswertung der Lichtbilder des bei K. N1 sichergestellten Mobiltelefons Iphone 13, dessen Nutzung zur Tatzeit er eingeräumt hat. Dort ist ein Bild eines abfotografierten Handydisplays, das einen Zettel mit der entsprechenden Containernummer zeigt. Außerdem ist unten eine Bildergalerie zu sehen, auf der mehrfach der Angeklagte P. N1 zu sehen ist. Auf dem bei P. N1 sichergestellten Mobiltelefons Iphone "Schwarze Hülle", dessen Nutzung zur Tatzeit er ebenfalls eingeräumt hat, konnten zudem genau die Bilder der Bildergalerie in der richtigen Reihenfolge festgestellt werden, wenn auch nicht mehr das Bild mit der Containernummer. Die Kammer sieht es daher als erwiesen an, dass K. N1 mit seinem Telefon ein Foto vom Display des Telefons seines Bruders gemacht hat.
Die Feststellungen dazu, dass A. einen falschen Freistellungsauftrag besorgen wollte, um den Container mittels LKW vom Terminalgelände verbringen lassen zu können, und dass sie am Morgen des 19.09.2023 darauf warten mussten, den Freistellungsauftrag zu erhalten, da der Kontakt des A., der diesen Freistellungauftrag fälschen bzw. erstellen sollte, "T. H.", als Reachstackerfahrer eingeteilt und daher nicht im Büro war, beruht auf dessen geständiger Einlassung. Gestützt wird diese durch ein Gespräch, das im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung der Mercedes S-Klasse, genutzt von K. N1, am 19.09.2023 ab 09:41:34 Uhr aufgezeichnet wurde. In dem Gespräch zwischen zunächst nur K. N1 und A. sagt A.: "Das Ding ist er ist Stacker, Digger, kommt nicht in das scheiß System rein", "Muss er in Pause machen oder um Feierabend, Digga. 15:00 Uhr." Im weiteren Verlauf des Gesprächs, an dem dann auch noch P. N1 teilnimmt, sagt A.: "Er versucht, in der Halben den Fahrer reinzubringen, Digga. Das heißt 10-11 Uhr", "Das Ding ist, er wurde in Stacker eingeteilt, Digga. Er ist nicht im Büro." Außerdem sagt er noch, dass es dann schnell gehen würde: "Das Papier geht schnell, Digga. Das geht um so ne scheiß Freistellungsnummer. Die Freistellungsnummer. Ohne die geht gar nix. Die Nummer, er brauch nur die Nummer, dann kann er machen, was er will."
Die Feststellungen dazu, dass A. letztlich den Freistellungsauftrag aber nicht mehr erhielt bzw. benötigte, beruht auf dessen glaubhafter Einlassung und dem Umstand, dass der inkriminierte Container zur CPA verbracht wurde und die Bergung daher letztlich scheiterte. Dass A. gegen 11:00 Uhr von seinem Kontakt "T. H.", der auch den Freistellungauftrag erstellen sollte, erfuhr, dass der Container zur CPA verbracht werden sollte, beruht auf der Auswertung der Lichtbilder auf dem sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefon "iPhone 11" des A., dessen Nutzung zur Tatzeit er eingeräumt hat. Auf dem Mobiltelefon konnte ein Screenshot vom Chat mit T. H. vom 19.09.2023, 11 Uhr, festgestellt werden, auf dem ein abfotografierter Computerbildschirm zu sehen ist, auf dem Informationen zum Container ... zu sehen sind, unter anderem das "Ziel: CPA".
Die Feststellungen dazu, dass K. N1 im Vorfeld der Bergung mehrfach versuchte, ein Umreifungsgerät zu besorgen, beruht auf dessen geständiger Einlassung, die durch die Auswertung des Mobiltelefons "iPhone 13" des Angeklagten K. N1 bestätigt wird. Aus der "Web History" des Telefons sind die verschiedenen in den Feststellungen zur Sache genannten Suchen zum Thema "Umreifungsgerät" aufgelistet. Dies stellte auch der Polizeibeamte M2 in seinem Vermerk "zur Handyauswertung i.S. K. N1" vom 05.02.2024 fest. Zudem ergibt sich auch aus einem Gespräch zwischen K. und P. N1, welches im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung der Mercedes S-Klasse am 18.09.2023, ab 17:32:41 Uhr, aufgezeichnet wurde, dass K. N1 auch in einem Baumarkt (erfolglos) versucht hat, ein solches Gerät zu besorgen ("Bei B in Moorflet und sie hatten auch nicht", "O P., wo soll ich dieses Scheiß Ding finden?").
Die Feststellungen dazu, dass K. N1 ein Lichtbild vom Handy seines Bruders gemacht habe, auf dem ein LKW samt Kennzeichen zu sehen war, um es anschließend an A. weiterzugeben, beruhen auf dessen geständigen Einlassung, die durch die Auswertung von dessen Mobiltelefon "iPhone 13" bestätigt wird, auf dem das entsprechende Bild, erstellt am 18.09.2023, aufgefunden wurde. Zudem wird dies durch die Auswertung des Mobiltelefons "iPhone 11" des Angeklagten A. bestätigt, auf dem ebenfalls das entsprechende Bild, in einem etwas anderem Ausschnitt, aufgefunden wurde. Dieses Bild wurde am 19.09.2023 erstellt. Beides wird auch durch die Ausführungen des Polizeibeamten G. in seinem Vermerk "Auswertung zur versuchten Bergung von 205 Kokainpaketen aus dem Kühlcontainer ..." vom 13.02.2023 bestätigt.
Die weiteren Feststellungen dazu, dass sich die Angeklagten A. und K. N1 am 19.09.2023 ab ca. 07:30 Uhr im Bereich des Terminalgeländes aufhielten, beruhen auf den Einlassungen des K. und P. N1, die das beide eingeräumt haben. K. N1 hat angegeben, dass er zusammen mit Arifi A. am Terminalgelände vorbeigefahren sei, um zu sehen, wo der LKW stehe. Dies wird durch den Observationsbericht vom 19.09.2023 bestätigt, nach dem die weiße Mercedes S-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 19.09.2023 zunächst gegen 07:34 Uhr im Bereich des Terminalgeländes gesehen wurde, mit K. N1 als Fahrer und A. als Beifahrer, dann erneut um ca. 10:00 Uhr und kurz vor 12 Uhr, jeweils nur noch mit K. N1 als Fahrer, außerdem ebenfalls um ca. 11:56 Uhr der BMX X5 mit A. als Fahrer. Bestätigt wird dies auch durch die PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 19.09.2023, ab 09:56:35 Uhr, wonach sich A. und K. N1 ab ca. 10:00 Uhr darüber austauschen, wo sie sich in der Nähe des Terminalgeländes aufhalten und dass sie beide sehr aufgeregt und nervös seien.
Die Feststellungen dazu, dass P. N1 mit der Auftraggeberseite zusammen in H. ist und diese sowie die ausländische Lieferantenseite über die Geschehnisse auf dem Terminalgelände laufend informiert, beruht auf dessen geständiger Einlassung. Bestätigt wird dies durch die Auswertung der Übersetzung des WhatsApp-Chats auf dessen Mobiltelefon "iPhone 7" mit dem Nutzer "m." vom 19.09.2023. Mit diesem schreibt er vom Morgen an viele Chatnachrichten, wobei die Nachrichten alle so dargestellt werden, als ob sie von P. N1 stammen. Aus dem Inhalt der Nachrichten ist allerdings eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Unterhaltung handelt und die Darstellung insofern fehlerhaft ist. Es geht zunächst darum, dass der Container noch nicht bearbeitet wurde und sie sich um die Papiere kümmern. Dann um 09:19:08 Uhr (UTC+0), also um ca. 11:19 Uhr schreibt P. dem Nutzer "m.": "Zoll hat das auf Rot umgestellt". "Ich gehe jetzt hin. Dorthin. Mal sehen, was wir machen können." Der Chatinhalt deckt sich mit dem festgestellten Ablauf, wonach die Angeklagten um ca. 11:00 Uhr erfahren haben, dass der Container zur CPA gebracht werden sollte.
Die Feststellungen dazu, dass der Container tatsächlich in der CPA untersucht und dabei Kokain aufgefunden und sichergestellt wurde, beruhen auf den Angaben des Polizeibeamten G. in seinem bereits genannten Vermerk "Auswertung zur versuchten Bergung von 205 Kokainpaketen aus dem Kühlcontainer ..." vom 13.02.2024, sowie auf den Ausführungen der Polizeibeamtin H. in ihrem Vermerk "Ermittlungen zum Container ..." vom 22.09.2023, sowie dem Vermerk "Sicherstellung von Kokain am 19.09.2023 in der CPA H." der Polizeibeamtin H3 vom 20.09.2023 und dem Vermerk "Sichtung und Asservierung der Kokainblöcke aus Sicherstellung Container ... unter Einbindung LKA ... (KTU-Chemie)" der Polizeibeamtin M1. vom 20.09.2023, aus denen sich jeweils die Sicherstellung der 205 Kokainblöcke, versteckt in der Legalware Bananen, aus dem genannten Container ergibt.
Die Feststellungen dazu, dass A., K. und P. N1 überlegten, das Kokain durch Bestechung des LKW-Fahrers zu retten, auch wenn die Kammer sich nicht die Überzeugung bilden konnte, dass dieser Plan wirklich ernst gemeint war, beruht auf den Gesprächen vom 19.09.2023 aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 zwischen A. und K. N1 (ca. 11:53 Uhr, A.: "Und dann guck ich, welcher Fahrer das ist. Wenn das ein Ausländer ist, halt ich den an. Wenn das ein Deutscher ist muss der weiterfahren.") und der Mercedes S-Klasse zwischen K. N1 und P. N1 (ca. 11:54 Uhr, K. N1: "Wir werden hinterher fahren. Falls, dabei ein Ausländer sein soll, wir werden ihm Geld geben."). Die Feststellung, dass sie es letztlich aber nicht machten, folgt wiederum aus einem Gespräch zwischen A. und K. N1, welches im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung der Mercedes S-Klasse am 19.09.2023 ab 12:41:58 Uhr aufgezeichnet wurde. K. fragte A., ob er ihn gestoppt habe, worauf A. verneint, da ein Deutscher gefahren sei.
Aus den vorgenannten Gesprächen folgt bereits, dass A. dem LKW mit dem Container hinterhergefahren ist. Dies bestätigt K. N1 auch in seiner Einlassung. Zudem wird dies durch den Observationsbericht vom 19.09.2023 sowie dem Observationsbericht "Nr. 1 i.S. A." vom 19.09.2023 bestätigt, wonach A. in seinem BMW X5 ab 12:42 Uhr vom O. bis zum Zollamt H., wo auch die CPA steht, dem LKW mit dem Container ... hinterhergefahren ist. Dass A. dabei auch Fotos von dem LKW samt Anhänger auf dem Weg zur CPA gemacht hat, beruht auf der Auswertung seines Mobiltelefons "iPhone 13 Pro", auf dem eine ganze Fotos-Serie von dem LKW samt Container gefunden wurde, die am 19.09.2023 ab ca. 12:44 Uhr aufgenommen wurde.
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten Kenntnis von der Menge des Kokains hatten bzw. die Menge zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, beruht zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten. A. hat eingeräumt, die exakte Menge gekannt zu haben. P. N1 hat eingeräumt, zwar nicht die exakte Menge, aber jedenfalls die Größenordnung gekannt zu haben. K. N1 hat eingeräumt, aus Gesprächen gewusst zu haben, dass es sich um über 100 Kilogramm gehandelt habe. Dass auch die Angeklagten P. und K. N1 die Menge von 205 Kilogramm Kokain jedenfalls für möglich hielten und dies billigend in Kauf nahmen, folgert die Kammer daraus, dass in diesem Fall der gesamte Container aus dem Hafen gebracht werden sollte und den Beiden zur Überzeugung der Kammer bewusst war, dass sich dieser erhebliche Aufwand nicht für eine geringe Menge lohnt. Allen Beteiligten war zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass es sich um hochwertiges Kokain direkt aus Südamerika handelte, dass einen hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Kokainhydrochlorid aufwies.
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten A., P. und K. N1 in diesem Fall keine Entlohnung erhalten haben, beruht auf deren – aufgrund des Scheiterns der Bergung – nachvollziehbaren und daher glaubhaften Einlassungen.
Die Feststellung der lückenlosen Überwachung des Containers durch den Zoll und das LKA folgt aus der glaubhaften Angabe des Polizeibeamtin G., der dies als Zeuge vor der Kammer so bestätigt hat.
j. Bandenstruktur
Die Feststellungen zur Mitgliedschaft der Angeklagten N., A1 und R. sowie – nach der Umstrukturierung Anfang 2023 – der Angeklagten P. N1, K. N1 und L. in der Gruppierung um den Angeklagten A., zu der insoweit getroffenen Bandenabrede, der Aufgabenverteilung und dem modus operandi beruhen zunächst ganz wesentlich auf Rückschlüssen der Kammer aus dem äußeren Ablauf des Tatgeschehens in den Fällen 1 und 3 bis 5 sowie – nach der Umstrukturierung – in den Fällen 6 bis 9. Auf die dazugehörigen Feststellungen zur Sache und die entsprechende Beweiswürdigung wird daher an dieser Stelle umfassend Bezug genommen.
Wann genau und unter welchen konkreten Umständen bis zum Juni/ Juli 2022 sich die anfangs beteiligten Angeklagten A., N., A1 und R. zu der Gruppierung im festgestellten Sinne zusammenschlossen, konnte im Übrigen nicht exakt festgestellt werden. Die Kammer geht in der Gesamtschau der Beweismittel davon aus, dass die vorgenannten Angeklagten sich schon vor dem Tatgeschehen zu Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren, d.h. jedenfalls vor dem 12.07.2022, zusammengeschlossen hatten, da sich im Zusammenhang mit der gescheiterten Kokainbergung in Fall 1 keine Kommunikation aufzeigte (weder TKÜ noch Chats), die auf eine Gründung der Gruppierung bzw. erstmalige Rekrutierung der weiteren Angeklagten durch A. erst zu Zeit des festgestellten Tatgeschehens hindeuten würde. Dazu stimmig hat sich auch der Angeklagte A. dahingehend eingelassen, er habe sich bereits "ab dem Frühjahr 2022" verstricken lassen und habe dann "andere Personen um Mithilfe angefragt". Ebenso stimmig hat etwa der Angeklagte N. angegeben, der Angeklagte A. habe ihn "schon einige Zeit vor der ersten vorgeworfenen Tat während einer gemeinsamen Schicht gefragt, ob er ihm grundsätzlich mal einen Gefallen tun könne." Daraus schließt die Kammer, dass konstitutive Absprachen der Gruppierung in der ursprünglichen Besetzung – sei es im persönlichen Gespräch mit A., sei es über Telefon oder Chatnachrichten – vor Juni/ Juli 2022 stattgefunden haben.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass alle Angeklagten (bis auf den Angeklagten B.) im festgestellten - objektiven wie subjektiven – Umfang darüber hinaus auch aufgrund der nachfolgend dargestellten Beweislage als Bandenmitglieder tätig geworden sind:
a) A.
Die Mitgliedschaft und führende Rolle des Angeklagten A. ergibt sich schon daraus, dass er derjenige gewesen ist, der die Kontakte zu den Hinterleuten hatte, die Aufträge für die Kokainbergungen von diesen annahm, selbständig darüber befand, welche andere Personen er für die Tatausführung rekrutierte, den modus operandi und deren Tatbeiträge bestimmte, während der Tatgeschehen zu den Fällen 1 und 3 bis 5 die anderen Angeklagten anleitete und im Falle der erfolgreichen Bergung das Kokain an seine Hinterleute gegen Entlohnung übergab bzw. sich im Falle des Scheiterns für den Misserfolg rechtfertigen musste. All diese Umstände folgen schon aus der – in Hinblick auf seine Person – umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten A., die durch die Einlassungen der anderen Angeklagten und die weiteren Beweismittel zu den Fällen 1 und 3 bis 5 in vielfacher Hinsicht bestätigt wurde.
Er hatte insoweit zu allen im Rahmen des modus operandi notwendigen Beteiligten Kontakt, war sich demgemäß in subjektiver Hinsicht auch über deren Einbindung in die Bande im Klaren und arbeitete bewusst mit ihnen zusammen. Dies gilt – nach der festgestellten Umstrukturierung Anfang 2023 – auch in Hinblick auf die nunmehr beteiligten Angeklagten P. N1, K. N1 und L..
b) A1
Der Angeklagte A1 war – im festgestellten Umfang – bereits vor Juli 2022 fest in die Bandenstruktur eingebunden. Diese Einbindung und sein festgestellter Aufgabenbereich im Bandengefüge ergeben sich aus dem Inhalt zahlreicher TKÜ-Gespräche und Chatnachrichten der Angeklagten untereinander, mit dem die Einlassung des Angeklagten A1, es habe keine (übergeordneten) Absprachen zwischen A., N. und ihm gegeben, widerlegt wird.
Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen zur Rolle und zur Kommunikation des Angeklagten A1 im Rahmen von Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren. Aus den in der Beweiswürdigung zu diesem Fall herangezogenen WhatsApp-Chatverläufen von A. mit A1 vom 12.07. und 13.07.2022 (im Einzelnen: s.o.) wird deutlich, dass der Angeklagte A1 auch ohne jede explizite Erklärung von A. wusste, wie er arbeitsteilig an dem Auffinden des Containers und beabsichtigten Bergungsversuch mitzuwirken hatte, und dass er dabei – hierarchisch insoweit auf einer Stufe stehend – die genauere Tatausführung mit dem Angeklagten N. auszuführen hatte ("plant das mit S1 (…))."
Dies ergibt sich aber u.a. auch aus den Telefongesprächen, die der Angeklagte A1 in der Zeit vom 16.12. bis zum 21.12.2022 – über die jeweils eingeräumten Anschlüsse – mit dem Angeklagten N. geführt hat:
So beschwert sich in dem Gespräch vom 23.12.2022, ab 12:15:39 Uhr, in dem A1 und N. sich ihrer Empörung versichern, von A. wegen bereits erfolgter Tätigkeiten für die Gruppierung noch nicht entlohnt worden zu sein, A1 ausdrücklich: "Ich warte schon 6 Monate auf das Geld." Stimmig dazu berichtet A1 dem N. im Gespräch vom 30.12.2022, ab 14:37:23 Uhr, davon, er habe die Zahlung nunmehr bei A. angemahnt, und zwar mit den Worten: "Jetzt habe ich ihm geschrieben: Das Ding ist vor sechs Monaten (…)" Auch dies spricht dafür, dass A1 jedenfalls schon mindestens ab Juni 2022 in die Gruppierung eingebunden und in diesem Zusammenhang deliktisch tätig gewesen ist.
Eindrücklich belegt wird die Einbindung von A1 vom Inhalt seines Telefonats mit N. am 22.12.2022, ab 14:39:39 Uhr. Anzumerken ist, dass es in diesem sehr langen Telefonat, in dem es übergreifend um die schlechte Zahlungsmoral von A. geht, unter anderem um eine vergangene Bergung geht, an der A1 beteiligt gewesen sein soll, über mindestens 12 kg Kokain und den "Bonus", den A1 dafür zugesichert bekommen haben soll. Auch dies belegt – neben dem Vertrauensverhältnis, das A1 und N., die sich freimütig darüber austauschten, untereinander pflegten – die dauerhaft feste Zusammenarbeit von A1 (und N.) mit A., die gerade über ein Tätigwerden im Rahmen von gelegentlichen (und immer wieder neu zugesagten) Gefälligkeiten hinausging.
In denselbem Gespräch über die schlechte Zahlungsmoral von A. teilt N. dem A1 auch mit: "ich glaub ich steig aus", im nächsten Satz ergänzt durch die Ankündigung: "Ich finde ne andere Firma und fertig". Schon zuvor hatten sich A1 und N. darüber ausgetauscht, dass A. ausbleibende Zahlungen für Mitwirkung an Kokainbergungen als "Firmenrisiko" bezeichnet habe. Diese Begrifflichkeiten verdeutlichen auf bezeichnende Art und Weise, dass A1 (und N.) gerade nicht von Gelegenheit zu Gelegenheit für A. tätig wurden, sondern im Rahmen einer übergreifenden Organisation – eben einer "Firma" –, aus der man, wollte man künftig nicht mehr verpflichtet sein, eben auch "aussteigen" musste.
Dass die Tätigkeit für A. auf Dauer angelegt war, wird dazu stimmig auch von dem Telefongespräch von A1 und A. schon vom 09.11.2022, ab 15:16:50 Uhr, belegt: Darin berichtet A1 dem N. von einem – namentlich nicht benannten – "Neuen", der "Probleme mache", weil er wolle, "dass wir für ihn" – gemeint: "arbeiten" im Sinne von: künftig bei Kokainbergungen helfen. Im Anschluss teilt A1 mit: "Also ich ich hab ihm direkt gesagt, so ich ich ich abgeblockt. Ich meinte ich bin mit N3 zusammen (…) Wenn ihr irgendwas wollt, müsst ihr (…) zuerst zu N3 und danach N3 kommt zu mir, meinte ich." Dies verdeutlicht neben der auf Dauer angelegten Verpflichtung A1s (und N.s) auch die hierarchische Struktur der Gruppierung, deren Kopf eben zu dieser Zeit A. gewesen ist.
Dass A1 (und N.) den A. als den Kopf der Gruppierung ansahen, wird dazu stimmig in diversen weiteren Telefonaten deutlich: So bezeichnet A1 im Gespräch mit N. vom 25.11.2022, ab 20:09:49 Uhr, ausdrücklich als ihren "Chef", ebenso im Gespräch vom 21.12.2022, ab 14:37:42 Uhr, als "450-Euro-Chef". Im Gespräch vom 16.12.2022, ab 09:48:43 Uhr, teilt N. mit, er habe A. gesagt: "mir ist egal Digga, ich mach hier Arbeit. Du bezahlst mich dafür".
Dass dementsprechend auch die Aktivitäten von A. selbst auf eine dauerhafte, künftig noch unbestimmte Vielzahl von Kokainbergungen angelegt war, zeigt etwa sein Gespräch mit A1 am 22.10.2022, ab 19:09:04 Uhr, in dem er – bezugnehmend auf seine seit Anfang August 2022 andauernde Krankschreibung – mitteilt: "Ich muss mal ein bisschen arbeiten kommen langsam. Business machen." A. bezeichnet demnach seine deliktische Tätigkeit selbst als "Business", A1 versteht diese vielsagende Formulierung offensichtlich ohne jede Nachfrage.
Die Einbindung des Angeklagten A1 und das Vertrauen, das er dabei vom Angeklagten A. genoss, werden schließlich eindrücklich belegt vom Inhalt des Telefonats der beiden Angeklagten vom 28.10.2022, ab 11:11:45 Uhr, welches folgende Wortlautpassage enthält:
A.: Ich habe da eine Frage, Dicker
A1: Frag.
A.: Wir haben da im Moment so einen schlechten Lauf, Dicker.
A1: Aha.
A.: Soll ich was Neues reinholen oder nicht, Dicker? Ich frag lieber vorher, Dicker.
A1: Glaube nicht, Dicker.
Deutlich wird hier zum einen, dass die Tätigkeit der Gruppierung auf eine unbestimmte Vielzahl künftiger Kokainbergungen angelegt war ("was Neues reinholen"), aber auch, dass A1 dies nicht nur wusste und auf Zuruf sofort verstand, sondern ihm von A. auch ein Maß an Vertrauen entgegengebracht wurde, in dessen Folge dezidiert seine Meinung zur Aufnahme von weiteren Bergungsaufträgen eingeholt wurde.
Der Angeklagte stand im Übrigen ausweislich der Feststellungen zu den Fällen 1 und 3 bis 5 für die Taten sowohl in Kontakt zu dem Angeklagten A. als auch zu dem Angeklagten N.. Unabhängig davon, ob er darüber hinaus noch Kenntnis von der Einbindung des ihm jedenfalls namentlich bekannten Angeklagten R. gehabt hat oder nicht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A1 – sich selbst eingeschlossen – in subjektiver Hinsicht von mindestens drei Bandenmitgliedern ausging.
c) N.
Auch der Angeklagte N. war – im festgestellten Umfang – bereits vor Juli 2022 fest in die Bandenstruktur um A. eingebunden. Obwohl er dies abgestritten hat, ist schon seine Einlassung dahingehend nicht durchgehend konstant. Zwar hat der Angeklagte N. einerseits abstreitend angegeben, er habe seine Tatbeiträge als "unabhängige und zumeist kurzfristig sich ergebende Gefälligkeiten" angesehen. Andererseits hat er sich aber auch dahingehend eingelassen, es habe eine initiale Abrede mit A. gegeben, der ihn gefragt habe, ob er "ihm grundsätzlich mal einen Gefallen tun könne", was nach Ansicht der Kammer eher nach einer übergeordneten Bereitschaft zur Begehung gleichgelagerter Tatbeiträge und damit Einbindung des Angeklagten N. klingt ("grundsätzlich"). Unabhängig davon wird die Einbindung des Angeklagten N. und sein festgestellter Aufgabenbereich im Bandengefüge ebenfalls vom Inhalt zahlreicher TKÜ-Gespräche und Chatnachrichten belegt.
Dies ergibt sich – wie in Bezug auf A1 – schon aus den Feststellungen zur Rolle und zur Kommunikation des Angeklagten N. im Rahmen von Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren, aus denen hervorgeht, dass auch er ohne jede explizite Erklärung von A. bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, was er im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu einem Gelingen der geplanten Kokainbergung beizutragen hatte. Daneben sind auch für die Rolle des Angeklagten N. die bereits im Rahmen der Ausführungen zum Angeklagten A1 benannten Telefongespräche erhellend, insbesondere das Gespräch vom 22.12.2022, 14:39:39 Uhr ("ich steig aus", "andere Firma") und das Gespräch vom 16.12.2022, 09:48:43 Uhr ("ich mach hier Arbeit. Du bezahlst mich dafür").
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. N. gebeten hat, ihn in seiner Urlaubsabwesenheit im Juli 2022 gegenüber seinen Auftraggebern zu vertreten, und zwar sowohl während der Organisation der Bergung im Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren als auch im Anschluss an die gescheiterte Bergung zur Erklärung des Scheiterns gegenüber den Auftraggebern, dass A. ihm besonderes Vertrauen entgegenbrachte und er organisatorisch fest und auf Dauer in die Aktivitäten der Gruppierung eingebunden war.
Bestätigt wird die von dem Angeklagten N. als verbindlich angesehene Zusammenarbeit auch aus der Auswertung des TKÜ-Protokolls zu einem Telefonat vom 04.11.2022 um 14:52:39 Uhr, in dem A. auch von N. als "Chef" bezeichnet wird und sich N. berühmt, in welchem Maße A. auf ihn höre ("Und ähm, da war er auch zum Beispiel so, wegen, wegen Targan (Phon.) Chef, wie ist der so, und und und. Ich sag ganz gut. Ok, wie ist er bei euch? Ich sag, auf mich hört er total. Wenn ich ihm sage, Digga, der Mitarbeiter passt hier nicht, dann geht der." (…) "Ich weiß nicht warum Mr. Bean ihn da haben wollte Digga."). Dass mit der Bezeichnung "Mr. B2" der Angeklagte A. gemeint war, wird durch die Einlassung des Angeklagten A1 bestätigt. Der Angeklagte N. hat den Angeklagten A. also ebenfalls als übergeordnete Person in der Gruppierung angesehen, von der er Aufträge erhielt und an den er sich gebunden fühlte. Folgerichtig hat er sich (und A1) ausdrücklich als dessen "Mitarbeiter" bezeichnet (Telefonat mit A1 vom 23.12.2022, ab 14:29:21 Uhr: "Ich sach so: Die Mitarbeiter hast du nie bezahlt.").
Dass N. in diesem Sinne fortlaufend für den Angeklagten A. tätig wurde, wird zudem dadurch belegt, dass er – im Rahmen des WhatsApp-Chats (N.: ... 7; A.: ... 1) – wiederholt Geld bzw. Bezahlung von A. forderte (Nachricht vom 15.8.2022: "Haste Geld was du mir geben kannst"; 20.09.2022: "Digger ich brauch Kohle haste was da für mich"; 22.11.2022: "Kannst du mir Geld geben. ich brauch 2.500€"). Insgesamt zeigen die bereits in der Beweiswürdigung zu den Fällen 1 und 2 bis 5 genannten Chatverläufe von N. und A. im Übrigen, dass es sich bei dessen deliktischen Tätigwerden durchweg um bereits eingespielte Abläufe zwischen ihnen handelte, ohne dass längere oder grundsätzliche Absprachen – oder gar Überzeugungsarbeit, dass N. erneut hätte tätig werden müssen – erfolgen mussten, was ebenfalls die bereits seit längerer Zeit bestehende Einbindung des Angeklagten belegt.
Dass N. (und A1) im Übrigen trotz des Lamentierens über die schleppende Zahlungsmoral von A. auch im Februar 2023 noch hofften, von A. in künftige Kokainbergungen eingebunden zu werden und sich dafür bereithielten, wird aus dem Gespräch der beiden Angeklagten vom 21.02.2023, 16:32:11, deutlich. Darin führte N. – von A1 gefragt, ob A. sein Tätigwerden für eine erneute Kokainbergung angefragt habe – aus: "Ach du scheiße digga, oh man, ich weiß nicht, also da kam keine Nachricht, so. Ich hatte ihn (gemeint: A., Anmerkung der Kammer) heute Mittag geschrieben, ey digga wie schauts aus, morgen Frühstunde. Da hat er nichts geschrieben und nicht drauf geantwortet weißt du. So von wegen ja komm mal, gar nicht gar nicht. Entweder die machen alleine oder ich habe keine Ahnung digga.").
Der Angeklagte N. stand ausweislich der Feststellungen zu den Fällen 1 und 3 bis 5 für die Taten sowohl in Kontakt zu dem Angeklagten A. als auch zu dem Angeklagten A1. Unabhängig davon, ob er darüber hinaus noch Kenntnis von der Einbindung des ihm jedenfalls namentlich bekannten Angeklagten R. gehabt hat oder nicht, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Angeklagte N. – sich selbst eingeschlossen – in subjektiver Hinsicht von mindestens drei Bandenmitgliedern ausging.
d) R.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass auch der Angeklagte R. – im festgestellten Umfang – spätestens seit Juni 2022 und dann bis zu seinem Ausscheiden im Dezember 2022 Mitglied der Bande um den Angeklagten A. war.
Dies ergibt sich bei verständiger Würdigung schon aus der Einlassung des Angeklagten R. selbst. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte R. nämlich angegeben, dass er (schon vor Juli 2022) dem Airfi "seine grundsätzliche und künftige Bereitschaft zur Kooperation signalisiert" habe und sich hiervor eine Entlohnung versprochen habe. In der Folge hat der Angeklagte bestätigt, dass er regelmäßig Informationen oder Unterlagen an den Angeklagten A. weitergegeben hat und hierfür wiederholt auch Belohnungen im Bereich von einigen hundert Euro – insgesamt 2.500 EUR - erhalten hat. Er habe auch versucht, gegenüber dem Angeklagten A. wichtig zu erscheinen, damit er weiterhin eingebunden werde und Belohnung erhalte. Dass er wusste, dass neben A. noch weitere, ihm zumindest flüchtig bekannte Personen in die Kokainbergungen eingebunden gewesen waren, hat der Angeklagte R. ebenfalls eingeräumt. Schon hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte R. keinesfalls vereinzelt, aus einem wiederholt gefassten, spontanem Entschluss heraus tätig geworden ist, sondern dem Angeklagten A. im Zeitraum bis Dezember 2022 grundsätzlich laufend als zentraler Ansprechpartner in der U.-Verwaltung zur Verfügung stand, um Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zukommen zu lassen.
Diese regelmäßige Einbindung des Angeklagten R. in die durch den Angeklagten A. organisierten Kokainbergungen wird durch den Inhalt des WhatsApp-Chats zwischen A. und R. mit der Nummer ... – deren Nutzung der Angeklagte R. im Tatzeitraum ausdrücklich eingeräumt hat – seit Juni 2022 bestätigt. In einer Nachricht schon vom 08.06.2022 teilt R. dem A. etwa verklausuliert als "Brötchen" mit, wie Container verstellt werden können. Weiter hat A. am 10.06.2022 vier Ziffern an R. geschickt, woraufhin dieser verklausuliert einen Containerstellplatz mitteilte, indem er schrieb "In der Schublade liegen knapp 20 davor und 2 dahinter". Auch hat R. den Angeklagten A. beispielsweise am 30.06.2022 ("Bekommst du das mit dem Kaffee was noch fällig ist, diese Woche evt. noch hin?") und 07.07.2022 ("Alter denk mal bitte daran, das das mit morgen klappt… Und nicht so ein stückelkram…ich mache auch keine halben Sachen"). verklausuliert zur Zahlung aufgefordert, was ebenfalls belegt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt deliktisch gegen Zahlung für A. tätig war. Die konspirative Kommunikation zwischen den Angeklagten A. und R. belegt, dass der Angeklagte R. über einen längeren Zeitraum Informationen zur Verfügung gestellt hat und sich dabei A. auch immer wieder als besonders zuverlässig und hilfsbereit präsentiert hat. Dies ergibt sich etwa aus den folgenden WhatsApp-Chatnachrichten: am 07.07.2022, um 18:01 Uhr "Ich habe immer eine Lösung"; am 05.09.2022, um 13:39 Uhr, schrieb R. im Kontext, dass er für A. etwas besorgt habe: "Ich bekomme immer was ich will"; am 26.10.2022 war R. erster Ansprechpartner für A. und teilte diesem auf Nachfrage von A., ob er was machen könne, mit: "Schwer aber ich versuche es".
Ihre Überzeugung von der festen und auf Dauer angelegten Einbindung des Angeklagten R. in die Gruppierung um A. stützt die Kammer im Übrigen nicht nur auf die Feststellungen zu den Fällen, in denen sich der Angeklagte R. wegen seines Handelns als Bandenmitglied strafbar gemacht hat (Fälle 3 und 5). Sie wird auch belegt von der Rolle, die R. – wie festgestellt – in zwei weiteren Fällen im relevanten Zeitraum gespielt hat. So hat der Angeklagte R. in der Nachtatphase zu Fall 1 auf Geheiß von A. die Leerliste beschafft und konspirativ zur Verfügung gestellt (nicht angeklagt, weil zu einem Zeitpunkt, als alle Beteiligten bereits fest vom Scheitern der Bergung ausgingen). Und der Angeklagte R. wurde im Fall 4 vom Angeklagten A. nach Informationen zum tatgegenständlichen Container angefragt (nicht ausschließbar: erfolglos, daher Einstellung nach § 154 Abs.1 StPO). Auch diese Umstände zeigen eindrücklich, dass der Angeklagte R. im relevanten Zeitraum beständig von A. im Sinne der getroffenen Absprache eingebunden wurde und den Anfragen – zumindest im Fall 1 – auch nachkam.
Auch wenn R. ausschließlich mit dem Angeklagten A. kommunizierte, war ihm – wie festgestellt – bewusst, dass dieser zur Durchführung der Kokainbergungen weitere Personen arbeitsteilig einspannte. Dies wird schon durch die Einlassung des Angeklagten R. im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vom 14.12.2023 vor dem Amtsgericht H. belegt, auf die der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich Bezug genommen hat und die er auch auf Nachfrage der Kammer explizit als (nach wie vor) zutreffend bezeichnet hat. Danach habe er, R., genau gewusst, dass "A. seine Leute habe". Er kenne die übrigen Angeklagten flüchtig von der Arbeit. Das sei eine Clique gewesen, die man oft zusammen angetroffen habe. Das Wissen des Angeklagten R. um weitere Bandenmitglieder wird im Übrigen auch belegt davon, dass er im Fall 1 per Chatnachricht von A. am 13.07.2022 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er eine andere Person schicke, um die von R. in der Mitarbeiterkantine deponierten Unterlagen dort abzuholen (R.: "Möchtest du Bilder oder kann das jemand entgegen nehmen… die Liste" –A.: "Es kann jemand entgegen nehmen").
Dass der Angeklagte R. wesentliche Beiträge zu den Kokainbergungen beigetragen hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er in den Fällen 3 und 5 jeweils – wie festgestellt – das Startsignal für den Beginn der Bergung gegeben hat. Ohne die Information in Fall 3, dass der Container geleert wurde, und in Fall 5, dass er Container in eine niedrige Lage versetzt hatte, konnte die Bergung des Kokains nicht beginnen. Daneben waren aber auch seine wiederholte Weitergabe von Lösch- bzw. Leerlisten sowie sein aktives Versetzen der Container als Reachstackerfahrer in Fall 5 gewichtige Tatbeiträge.
Dabei handelte R. in Fall 5 keinesfalls – wie von ihm zuletzt behauptet – allein aus altruistischen Motiven, nämlich um A. zu schützen, sondern zur sicheren Überzeugung zumindest auch im Rahmen der damals bestehenden Bandenabrede und mit der ihn leitenden Motivation, für sein deliktisches Tätigwerden entlohnt zu werden. Auf die entsprechende Beweiswürdigung der Kammer zu Fall 5 wird Bezug genommen.
Der Angeklagte R. stand ausweislich der Feststellungen zu den Fällen 1 und 3 bis 5 im Rahmen des jeweiligen Tatgeschehens "nur" in Kontakt zu dem Angeklagten A.. Er wusste aber – wie ausgeführt –, dass neben dem A. weitere Bandenmitglieder tätig waren, wobei aufgrund seiner Einlassung ("A. hatte seine Leute") sich dieses Bewusstsein lebensnah auf zumindest zwei weitere Bandenmitglieder bezogen haben muss. Die Kammer ist mithin davon überzeugt, dass der Angeklagte R. – sich selbst eingeschlossen – in subjektiver Hinsicht von mindestens vier Bandenmitgliedern ausging.
Die Feststellung, dass der Angeklagte R. sich im Dezember 2022 entschieden hat, künftig nicht mehr an weiteren Kokainbergungen mit dem Angeklagten A. mitzuwirken und die Telefonnummer des Angeklagten A. zu löschen, beruht auf seiner Einlassung. Diese war als glaubhaft zu werten, denn in der Tat konnte nach Dezember 2022 keine weitere Kommunikation mit A. mehr festgestellt werden und auch nicht, dass der Angeklagte R. in weitere Kokainbergungen involviert war.
e) P. N1
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten auch ab dem Jahr 2023 weiterhin als eine Bande – wenn auch nunmehr in der Besetzung A., P. N1, K. N1 und L. für die Fälle 6 bis 8 bzw. in der Besetzung A., P. und K. N1 in Fall 9 die Kokainbergungen durchführten – beruht zunächst auf den Umständen der oben dargelegten Tatbegehung der Fälle 6 bis 9 der Urteilsgründe. Bereits der festgestellte und beweiswürdigend belegte Ablauf der Taten über einen Zeitraum von jedenfalls über einem halben Jahr (von Mitte Februar bis Mitte September 2023), sprechen dafür, dass sich die Angeklagten auch im Jahr 2023 mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine längere Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmittelstraftaten zu begehen. Dafür spricht vor allem die sich in den Taten zeigende gemeinsame sorgfältige Planung und Vorbereitung der Taten, die zweckmäßige Arbeitsteilung, die umfassende gegenseitige Absicherung und die gegenseitige Kontrolle und der gegenseitige Schutz, den sich die Angeklagten boten. Zudem haben die Angeklagten A. und P. N1 die ihnen gemachten Vorwürfe und ihre führende Stellung in der Gruppierung nahezu umfassend eingeräumt und damit, wenn auch beide dies nicht ausdrücklich ausgesprochen haben, auch die Umstände, die zur Einordnung als Bande gehören.
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten auch im Jahr 2023 als Bande handelten, in der P. N1 eine führende Rolle einnahm, beruhen ebenfalls auf dessen Einlassung. Der Angeklagte P. N1 hat angegeben, dass er ab seiner Beteiligung an den Bergungen Kontakt zu den Auftraggebern des Angeklagten A. aufgenommen hatte, wegen der gegen diesen im Raum stehenden Drohungen, und anschließend ebenfalls von diesen verpflichtet wurde, Kokainbergungen am Terminal O. durchzuführen. Er wurde ab dem Jahr 2023 also gemeinsam mit A. beauftragt, Kokainbergungen durchzuführen. Er habe hierzu die Angeklagten K. N1 und L., so wie es deren Einlassungen entspreche, gebeten bzw. bedrängt, den Angeklagten A. und ihn dabei zu unterstützen. Seine führende Rolle zeigt sich auch daran, dass sein Wort, seiner Einlassung entsprechend, so viel Gewicht hatte, dass er A. schützen konnte. Außerdem war er derjenige, der das Kokain nach der Bergung jeweils an die Auftraggeber übergab und dafür die Bezahlung erhielt, die er danach in der Gruppierung verteilte.
Dass die Führungsebene der Gruppierung ab spätestens Februar 2023 von A. und P. N1 gemeinsam übernommen wurde, wird auch durch die Auswertung eines Gesprächs vom 20.02.2023, ab 23:36:55 Uhr, das im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 aufgezeichnet worden sind, belegt. Aus dem Gespräch ergibt sich die Zusammenarbeit und die Planungen für das künftige Vorgehen, insbesondere mit den Auftraggebern. In dem Gespräch äußerte P. N1 u.a. um 00:03:58 Uhr: "Derjenige mit dem wir bis jetzt gearbeitet haben, ist weg". Weiter sagt er A. um 00:04:18 Uhr, dass er ruhig und gelassener bleiben solle: "Ruhig. Alles kommt mit der Zeit. Du bist son Deutscher Dicker.", worauf A. antwortet: "Ich bin Deutscher Dicker. Ich bin richtig deutsch. Ich schreib Dir ne Rechnung Dicker", worauf P. wiederum lacht. Um 00:05 Uhr sagt A. im weiteren Verlauf des Gesprächs: "Hey Du, ich bin jetzt mit dir gebunden, Dicker."
Die führende Rolle des P. N1 in der Bande zeigt sich auch darin, dass er im Vorfeld der Bergung aus Fall 8 im Kontakt zu den Hinterleuten stand und von diesen die Nummern der Container erhalten hatte. Auch in dem Fall 9 zugrundeliegenden Tatgeschehen stand er im stetigen Austausch mit dem Chatpartner "m.", bei dem es sich offensichtlich um einen im Ausland ansässigen Auftraggeber mit direktem Kontakt zur Lieferantenseite in Südamerika handelte und mit dem P. N1 die gesamten Geschehnisse ab dem 17.09.2023 besprach. Auch sei er, so seine Einlassung, während des gesamten Vormittags der versuchten Bergung aus Fall 9 der Urteilsgründe mit Personen der Auftraggeberseite persönlich zusammen gewesen, um diese über die Geschehnisse auf dem Terminalgelände zu informieren.
Für den auf die Zukunft gerichteten Zusammenschluss der Angeklagten, mit dem Ziel weitere Kokainbergungen durchzuführen, spricht indiziell auch der Chatinhalt zwischen P. N1 und dessen Kontakt "m.". In einem Chat vom 22.09.2023 und einem vom 25.09.2023 sagte P., dass nach Rücksprache mit den "Jungs", ab dem 23.10.2023 weiteres Kokain geschickt werden könnte, das als Beiladung in Taschen in der Legalware geschmuggelt werden sollte.
Der Angeklagte P. N1 stand ausweislich der Feststellungen zu den Fällen 6 bis 9 für die Taten in ständigem Kontakt zu allen drei Angeklagten A., K. N1 und L.. Der Angeklagte P. N1 ging also – sich selbst eingeschlossen – in subjektiver Hinsicht von vier Bandenmitgliedern aus.
f) K. N1
Der Angeklagte K. N1 war jedenfalls ab Februar 2023 ebenfalls – im festgestellten Umfang – Bandenmitglied. Auch dies ergibt sich bereits aus den Umständen der Tatbegehung in den Fällen 6 bis 9 und im speziellen der jeweiligen Einbindung des K. N1, die jeweils bereits dafür sprechen, dass sich auch K. N1 mit seinem Bruder und A. (und L.) mit dem Willen verbunden hatte, künftig für eine gewisse Dauer Kokainbergungen durchzuführen. Seine insoweit bestreitende Einlassung ist nicht glaubhaft. Seine Einlassung selbst widerspricht in Teilen bereits der Behauptung, nicht Teil einer Bande gewesen zu sein. Denn er hat, wie oben zu den Fällen 6 bis 9 ausgeführt, verschiedenartige Tatbeiträge und Kommunikation mit den anderen Angeklagten eingeräumt, die bereits auf seine Mitgliedschaft in der Bande und seinen entsprechenden Willen dazu schließen lassen. Auch hat er sich in diesem Sinne dahin eingelassen, er werde "tun, was nötig ist, um ihm (seinem Bruder) zu helfen."
Die Feststellungen, dass K. N1 ab Mitte Februar ebenfalls eine gewichtige Rolle im Bandengefüge einnahm, beruhen vor allem auch auf den zahlreichen Gesprächen, die K. N1 mit seinem Bruder und A. geführt hat, wie aus den aufgezeichneten TKÜ-Gesprächen und der aufgezeichneten PKW-Innenraumüberwachung folgt, in dem die weitere Vorgehensweise, die konkreten Planungen und die jeweiligen Hinterleute thematisiert werden,.Daraus ergibt sich auch, dass er teilweise Anweisungen an A., seinen Bruder P., L. und B. erteilte.
Insbesondere der Inhalt des – oben bereits angeführten – Gesprächs vom 08.05.2023, dass die Angeklagten A., P. und K. N1 nach der Bergung der 17 Kilogramm Kokain (und der missglückten Bergung weiterer 17 Kilogramm im Fall 8) ab 23:05:02 Uhr führten und das im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 aufgezeichnet wurde, belegt, dass K. N1 eindeutig Teil der Bande ist und sich selbst auch so sieht. So sagt er zu den Anderen um 23:10:30 Uhr: "Morgen, handeln wir freier, jetzt können wir nichts machen" und um 23:10:46 Uhr: "Wie machen wir es nun jetzt?" Mit diesen Sätzen zeigt K. N1, dass er sich selbst als gleichberechtigten Teil der Struktur sieht und er auf Augenhöhe mit A. und seinem Bruder im Rahmen der Tatbegehung agiert. Gleiches wird auch in einem Gespräch vom 19.09.2023 mit seinem Bruder deutlich, das im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung der Mercedes S-Klasse ab 14:28:35 Uhr aufgezeichnet wurde. Das Gespräch findet in der Situation statt, dass der Container aus Fall 9 mit den 205 Kokainblöcken zur CPA gefahren wurde und die Angeklagten herausfinden wollten, was genau gemacht wird bzw. ob das Kokain gefunden wurde. K. N1 sagte um 14:37:20 Uhr zu seinem Bruder: "Wenn es nicht läuft, dann läuft es nicht. Es tut einem für sich selbst leid, für die, für alle. Wir machen Schulden, haben Stress, was sollen wir machen. Aber das ist das Schlimme dieser Sache, das hängt nicht von uns ab." Im weiteren Verlauf des Gesprächs kommt es ab 14:42:37 Uhr zu folgenden Dialogen:
P.: "Jetzt erfährt man darüber .... wir sollten keine Arbeit mehr übernehmen."
K.: "Wir haben keine Möglichkeit uns zu bewegen... wieso keine Arbeit mehr übernehmen?"
P.: "Das hat nicht damit zu tun, ob wir uns bewegen."
K.: "Wir machen selbst eine Arbeit ohne niemanden, wir alleine direkt, eine kleine Arbeit, was sollen wir sonst machen. Wenn wir es mit Leeren versuchen, weiß man nicht wie das kommt. Wir haben keine große Kapazitäten, dass wir sagen, es ist egal wenn die Arbeit weniger geworden ist."
Auch aus diesem Dialog schlussfolgert die Kammer, dass auch K. N1 selbst sich als Bestandteil der Bande sieht und er auch in Anbetracht der teilmissglückten Bergung in Zukunft weitere "Arbeit" übernehmen will.
Der vorgenannte Dialog spricht ebenfalls klar gegen die Behauptung des K. N1 im Rahmen seiner Einlassung, dass er immer wieder zu seinem Bruder und A. gesagt habe, dass er das alles nicht wolle und dass er nicht mehr mitmachen wolle bei den Kokainbergungen. Für diese Behauptung hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte in den aufgezeichneten Gesprächen oder Chats finden können. Vielmehr widerspricht diese Behauptung den Erkenntnissen, die die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme zu den einzelnen Fällen gewinnen konnte. Auch hat sich A. auf die gegenteilige Behauptung von K. N1 ausdrücklich dahin eingelassen, dass es nie eine "Warnung" des K. N1 ihm –A. – gegenüber gegeben habe. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Kammer.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Gespräche, die die Feststellungen stützen, dass auch K. N1 als Teil der Bande in die Tathandlungen eingebunden und jeweils umfassend informiert war. Dies folgt etwa aus den im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 aufgezeichneten Gesprächen vom 04.03.2023, ab 13:04:22 Uhr, vom 06.03.2023, ab 06:12:28 Uhr und ab 14:48:06 Uhr, und vom 06.06.2023, ab 15:08:04 Uhr. In den Gesprächen unterhielt sich K. N1 jeweils sehr ausführlich mit A. über die Möglichkeiten von Inhaftierung, vergangene Kokainbergungen und -geschäfte, über Geldflüsse, bestehende Schulden seines Bruders und Kokaingeschäfte sowie die Beseitigung von Problemen und Schulden.
Aus den aufgezeichneten TKÜ-Gesprächen zwischen K. N1 (mit der Rufnummer ..., deren Nutzung zur Tatzeit der Angeklagte K. N1 eingeräumt hat) und A. (mit der Rufnummer ..., deren Nutzung zur Tatzeit der Angeklagte A. eingeräumt hat) am 20.02.2023 zwischen 22:13:05 Uhr und 23:01:12 Uhr, die oben bereits angeführt wurden, folgt, dass K. N1 im Bandengefüge dem Angeklagten A. gegenüber bei Planung und Durchführung der Kokainbergungen auch nicht etwa untergeordnet war, sondern mit diesem im intensiven Austausch stand und diesem auch Anweisungen gibt. So forderte K. N1 von A. u.a. noch einmal die Container-Nummer und forderte diesen auch auf, diese auch noch einmal an P. N1 weiterzuleiten. Außerdem bestellte er A. zum Schuppen ... und gab ihm auf, in bestimmten Bereichen des Terminalgeländes nach Personen Ausschau zu halten, um die Bergung des Kokains durch seinen Bruder abzusichern. Auch aus einem Gespräch, das in Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 am selben Tag ab 15:57:27 Uhr aufgezeichnet wurde, ergibt sich, dass K. N1 dem L. vorher genaue Anweisungen gegeben hat, wo er sich im Mitarbeiterparkhaus positionieren soll, um gut zu sehen und was er sonst noch machen soll (nämlich die Zugangskarte an P. N1 übergeben). In einem Gespräch, das im BMW X5 ab 21:45:18 Uhr aufgezeichnet wurde, fragt K. N1 seinen Bruder P. N1, ob er auch das für die Bergung passende Werkzeug dabei habe ("Zehner oder Elfer"). Auch dieses Gespräch zeigt seine Einbindung in die Vorbereitung und Planung der Kokainbergungen. Ein weiteres Beispiel, dass die Rolle als umfassend eingebundenes Bandenmitglied belegt, ist der WhatsApp-Chat zwischen den N1-Brüdern vom 08.05.2023, der auf dem beim Angeklagten P. N1 sichergestelltem "iPhone SE" aufgefunden wurde, dessen Nutzung zur Tatzeit der Angeklagte P. N1 eingeräumt hat. Auch der Angeklagte K. N1 hat das Führen des Chats eingeräumt. Aus dem Chat ergibt sich, dass K. N1 seinem Bruder exakte Anweisungen gibt, wann dieser ins Mitarbeiterparkhaus und auch auf das Terminalgelände kommen solle.
Auch der Angeklagte K. N1 stand ausweislich der Feststellungen zu den Fällen 6 bis 9 für die Taten in ständigem Kontakt zu allen drei Angeklagten A., P. N1 und L.. Der Angeklagte K. N1 ging also – sich selbst eingeschlossen – in subjektiver Hinsicht von vier Bandenmitgliedern aus.
g) L.
Auch der Angeklagte L. war – im festgestellten Umfang – als Bandenmitglied in die Gruppierung eingebunden und als Helfer von K. und P. N1 im deliktischen wie nichtdeliktischen Bereich tätig. Auch dies folgt bereits aus den Umständen seiner Beteiligung an den festgestellten Fällen 6 bis 8 der Urteilsgründe. L. war in allen drei Fällen nach dem identischen Muster tätig und erhielt die identische – vergleichsweise hohe – Vergütung für seine Unterstützungsleistung. Er war, da er bei vielen Vorbereitungshandlungen mit dabei war, voll informiert über die Tatabläufe, wie sich auch aus der Vielzahl der oben bereits erwähnten, im Rahmen der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 aufgezeichneten Gesprächen ergibt.
Dass er von den N1-Brüdern ab Februar 2023 in die Bande einbezogen wurde und dies auch längerfristig und nicht nur einmalig geplant war, ergibt sich aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 21.02.2023, ab 01:17:12 Uhr. In dem Gespräch, das unmittelbar nach der Bergung des Kokains in Fall 6 erfolgte, sagte K. N1 u.a. "Wir beschäftigen uns jeden tag mit diesen Sachen. Damit du auch, D., Geld verdienst, sagte ich, du kommst und wohnst da. Verdienst eine Sache mehr und diese Probleme werden gelöst, denn wir gehen zugrunde […]". Dieses Gespräch belegt, dass L. nicht lediglich für eine Bergung eingeplant war, sondern ihm vielmehr extra die Wohnung in der G.srtr. ... in H. zur Verfügung gestellt wurde, damit er auf Dauer bei den Bergungen unterstützten kann. Auch eine Aussage A.s, die dieser in einem aufgezeichneten Telefonat mit einer S. H4 am 16.07.2023, um 00:10 Uhr, traf, spricht dafür, dass L. Teil der Bande war. So teilte er seiner Gesprächspartnerin mit, dass er mit K1, P. und D. bei S4 gewesen sei und dass er sie in den Urlaub geschickt habe, damit sie ihn nicht weiter nerven sollten. Außerdem sagte er im weiteren Gesprächsverlauf, dass D. der "Joker" sei, "denn wenn etwas erledigt werden soll, dann schicken sie den D.". Beides Aussagen, die nach Auffassung der Kammer ebenfalls dafür sprechen, dass D. L. fest und dauerhaft eingebunden war. Dass er hierbei bewusst angelernt wurde und von A. und den Gebrüdern N1 alle relevanten Informationen erhielt, ergibt sich insbesondere aus den 100f-Gesprächen vor und während der jeweiligen Taten sowie aus dem Umstand, dass er ausweislich der WhatsApp-Nachrichten zwischen A. und P. N1 ab dem 17.03.2023 auch an dem Treffen vom 15.03.2023 zwischen A. und P. N1 teilgenommen hat, bei dem das Kokain dann übergeben wurde.
Auch aus der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 14.03.2023, ab 20:56 Uhr (zu Fall 7) folgt, dass der L. fest in die Gruppierung eingebunden war. Hier sitzt L. mit A. zusammen im BMW X5, um die anstehende Kokainbergung durch P. N1 abzusichern. Dabei unterhalten sich die Beiden ausführlich über die anstehende Bergung. Im Rahmen des Gesprächs wird deutlich, wie sehr auch L. über die Abläufe im Rahmen der Bande und die Planung der Bande Bescheid weiß. Zunächst unterhalten sich die Beiden, wie oben zu Fall 7 bereits ausgeführt, über die anstehende Bergung und Akkus von Akku-Schraubern und wo der Container und P. N1 auf dem Terminalgelände sind. Im weiteren Verlauf unterhalten sie sich weiter über die anstehende Bergung und auch über zurückliegende bzw. zukünftige Bergungen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte L. vollumfänglich über die geplante Bergung informiert und als Gehilfe eingebunden war, folgt zudem daraus, dass er, wie oben bereits angeführt, schon am Nachmittag des 08.05.2023 mit P.N1 unterwegs war, wobei von P.N1 die Containernummern erhalten wurde und beide sodann im BMW X5 noch über den Abtransport des Kokains sprachen, und zum anderen daraus, wie sich ebenfalls aus dem Gespräch der PKW-Innenraumüberwachung des BMW X5 vom 08.05.2023, ab 23:05:02 Uhr, ergibt, dass sich L. in dem Gespräch auf ein Telefonat bezog, welches P.N1 mit der Auftraggeberseite am Vortag geführt habe (23:12:09 Uhr: D.: "Und wenn du, dass mit denen klärst, die dich gestern angerufen haben? Die von der Arbeit?") und er P.N1 darauf hinwies, er solle die fehlenden 17 Kilogramm Kokain mit der Auftraggeberseite besprechen (23:12:18 Uhr: D.: "Na, ja, sag ihm, warst du da im Hafen, als es geladen wurde oder vielleicht haben sie es überhaupt nicht geladen?"). Auch aus diesen Umständen schließt die Kammer, dass der L. nicht nur punktuell und hilfsweise in den einzelnen Fällen eingesprungen ist, sondern er über den Tatzeitraum der Fälle 6 bis 8 der Urteilsgründe fester Teil der Gruppierung war, der eingebunden und informiert war und vor allem ein solches Vertrauen von P.N1 genoss, dass er über die Absprachen und die Personen der Auftraggeberseite informiert war. Dies wird auch durch die oben zu Fall 8 der Urteilsgründe bereits angeführte Unterhaltung mit K.N1 vom 08.05.2023 unmittelbar nach der Bergung ab 23:05 Uhr belegt.
Der Angeklagte L. stand ausweislich der Feststellungen zu den Fällen 6 bis 8 für die Taten in Kontakt zu allen drei Angeklagten A., P.N1 und K.N1. Der Angeklagte L. ging also – sich selbst eingeschlossen – in subjektiver Hinsicht von vier Bandenmitgliedern aus.
IV.
Auf die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung des Angeklagten L. und des Angeklagten A1 war keine ergänzende Beweisaufnahme veranlasst.
Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten L.
Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten L., die Zeuginnen und Zeugen ZB S5, ZB H., KB G., ZB H5, ZB L2, KB S3 und ZB K. zu vernehmen (Anlage 34 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 06.11.2024), war zurückzuweisen.
Der Antrag war für den Fall, dass die Kammer den Umstand, dass die Taten 6 bis 8 unter den Augen der Ermittlungsbehörden stattgefunden hätten, nicht strafmildernd berücksichtigt werde, darauf gerichtet, die vorgenannten Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Taten 6 bis 8 unter einer "engmaschigen und lückenlosen Überwachung stattgefunden" hätten, sodass "eine tatsächliche Gefahr für das Rechtsgut Volksgesundheit nicht bestanden hätte, wenn nicht die Ermittlungsbehörden entschieden hätten, aus ermittlungstaktischen Gründen nicht einzuschreiten." Die Beweiserhebung sei, so die Begründung des Antrags, für die Strafzumessung von Bedeutung.
Die vorgenannte Bedingung ist eingetreten, sodass über den Antrag zu entscheiden war.
Dieser Antrag war abzulehnen, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, aus rechtlichen Gründen für die Entscheidung der Kammer ohne Bedeutung gewesen ist, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Selbst wenn die Vernehmung der benannten Polizeizeuginnen und Polizeizeugen ergeben hätte, dass in den Fällen 6 bis 8 eine derartige lückenlose Überwachung stattgefunden hätte, hätte es sich um keine Tatsache gehandelt, die im hiesigen Verfahren für die rechtliche Würdigung oder für die Bestimmung der Rechtsfolgen direkt relevant gewesen wäre. Insbesondere hätte es sich um keinen bestimmenden Strafzumessungsfaktor im Sinne von § 267 Abs. 3 S. 1 StPO gehandelt und die Kammer hätte ihm auch im Übrigen kein solches Gewicht zugemessen, dass er die verhängten Strafen für die Fälle 6 bis 8 hätte beeinflussen können (vgl. zu diesem Maßstab: Krehl, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, Rn. 150 m.w.N.).
Denn es ist in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, anerkannt, dass es schon per se keinen mildernden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt, wenn Straftaten in Kenntnis von Strafverfolgungsbehörden stattgefunden haben und – worauf der Beweisantrag abzielt – durch ein früheres Einschreiten hätten verhindert werden können (vgl. nur BGH, Urteil v. 6.1.2022 – 5 StR 2/21 m.w.N.). Insoweit gilt: Ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Absatz 1 MRK (BGH a.a.O. m.w.N.). Allenfalls kann ein bestimmender Strafzumessungspunkt zu Gunsten des Angeklagten dann vorliegen, wenn durch eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts, bei dem die Drogen sichergestellt werden konnten, eine tatsächliche Gefahr für das Rechtsgut der Volksgesundheit durch das In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel nicht bestanden hat (BGH a.a.O. m.w.N.).
Von einer derartigen Ausnahmekonstellation kann im hiesigen Verfahren aber, auch wenn die mit dem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen bewiesen würden, ersichtlich nicht ausgegangen werden. Dies gilt schon deshalb, weil in den Fällen 6 bis 8 gerade keine Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, diese vielmehr in den Verkehr gelangt sind und damit das geschützte Rechtsgut konkret gefährdet worden ist. Der BGH hat insoweit selbst – in Nachfolge zu der vorzitierten Grundsatzentscheidung von 6.1.2022 – noch in weiteren Entscheidungen klargestellt, dass die lückenlose Überwachung eines Betäubungmittelgeschäftes gerade keinen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstelle, wenn die Gefahr für das durch die Straftatbestände des BtMG geschützte Rechtsgut doch eingetreten ist, weil eine Sicherstellung der Betäubungsmittel nicht erfolgte BGH, Urteil v. 22.06.2022 – 5 StR 9/22, Rn. 14; Urteil v. 28.9.2022 – 2 StR 127/22, Rn.21).
Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten A1
Über den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten A1, die Zeugin ZB H. zu vernehmen (Anlage 35 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.11.2024), war im Übrigen nicht zu befinden. Der Antrag war unter die Bedingung gestellt, dass die Kammer davon ausgehen sollte, dass der Container ... auf dem Transport von K. nach H. Ende Oktober 2022 jemals Kokain enthalten hätte. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Die Kammer geht vielmehr – wie es in die Feststellungen zu Fall 4 Aufnahme gefunden hat – bei unklarer Beweislage zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sich kein Kokain in dem Container befunden hat.
V.
Aufgrund der unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie tenoriert strafbar gemacht.
Der rechtlichen Würdigung für jeden der Angeklagten sind die folgenden fallübergreifenden rechtlichen Erwägungen voranzustellen:
Täterschaft und Teilnahme
Die für die Strafbarkeit der Angeklagten in allen Fällen relevante Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weit auszulegen und erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 StR 85/23, juris Rn. 4). Für die maßgebliche Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten im Betäubungsmittelstrafrecht die allgemeinen Grundsätze (st. Rspr.; vgl. dazu und zum Folgenden BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 5 StR 128/22, juris Rn. 10 m.w.N.). Hierbei ist nach den hergebrachten Grundsätzen vor allem auf die Bedeutung des Tatbeitrags, das Tatinteresse und die Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft abzustellen. In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtwürdigung der für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme relevanten Kriterien vorzunehmen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, welches Gewicht dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt.
Die für die üblicherweise vorkommenden Betäubungsmittelgeschäfte entwickelten Kriterien bzw. Indizien für ein täterschaftliches Handeltreiben – wie etwa dem "Verkauf auf eigene Rechnung" – waren indes nicht ohne weiteres auf die in diesem Verfahren festgestellten Fallgestaltungen übertragbar. Die Beteiligung am Umsatzgeschäft mit den Betäubungsmitteln ist keine zwingende Voraussetzung von Mittäterschaft. Vielmehr hatte die Kammer eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls am Maßstab der allgemein zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Dabei war vor allem in Rechnung zu stellen, dass die Gruppierung um den Angeklagten A. arbeitsteilig organisiert war und dabei den legalen Warenverkehr der internationalen Containerschifffahrt für die Zwecke eines grenzüberschreitenden Kokainschmuggels ausgenutzt hatte. Die Bergung von Kokain aus Kühlcontainern mit legaler Tarnladung, der sich auf den ersten Blick nur als ein "Baustein" der Gesamttat darstellen mag, war bei wertender Betrachtung gerade der zentrale – anspruchvollste – Teilakt des gesamten Geschehens von der Verschiffung in Südamerika bis zum Abverkauf in Deutschland. Diesem Teilakt kam bei der gebotenen verständigen Würdigung also eine hohe Bedeutung zu. Die damit befassten Angeklagten, bei denen es sich (mit Ausnahme von P. N1 und L.) als Hafenarbeiter um sog. "Innentäter" handelte, waren daher als "Schlüsselfiguren" für das Gelingen der gesamten Tat anzusehen, und zwar im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie direkt mit dem gehandelten Kokain in Berührung kamen oder nicht.
Aufgrund der Gesamtbeurteilung, die die Kammer nach den vorgenannten Maßstäben und Erwägungen vorgenommen hat, ist sie zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe insbesondere zu folgender konkreter Differenzierung gelangt: Täterschaftliches Handeln hat die Kammer insbesondere dann angenommen, wenn die Angeklagten selbst – allein oder mit anderen Personen – Kokain aus einem Container entnommen haben bzw. dies tun sollten, d.h. an der Bergung im engeren Sinne beteiligt waren bzw. sein sollten. Des Weiteren hat die Kammer täterschaftliches Handeln angenommen, wenn Angeklagte durch ein Versetzen des Containers die Bergung überhaupt erst ermöglicht haben oder wenn sie so wichtige Informationen über einen Container weitergegeben haben (insbesondere den Beladungsstatus), dass damit das Startsignal für die Bergung gegeben wurde. Von täterschaftlichem Handeltreiben war schließlich auch dann auszugehen, wenn und soweit die Angeklagten als Hafenarbeiter ihre eigenen Zugangskarten für das Terminal weitergegeben haben, was zwingende Voraussetzung dafür war, dass Dritte für die Kokainbergung auf das Terminalgelände gelangen konnten.
Beihilfehandlungen hat die Kammer dagegen folgerichtig dann angenommen, wenn Angeklagte – einen doppelten Gehilfenvorsatz nach § 27 StGB vorausgesetzt – eine Kokainbergung lediglich durch sog. Schmierestehen auf dem Terminalgelände abgesichert haben. Als Beihilfe war es ebenfalls zu werten, wenn Stellplätze von Containern auf dem Terminalgelände oder im System lediglich gesucht und diese Informationen weitergeleitet wurden, d.h. inkriminierte Container "im Auge behalten" wurden, ohne dass damit schon ein Startsignal für den Bergungsversuch verbunden war. Von Beihilfe war schließlich auch auszugehen, wenn und soweit dritte Personen von den hiesigen Angeklagten "nur" auf das Terminal begleitet und zu den entsprechenden Stellplätzen/Containern gebracht wurden, ohne dass den dritten Personen der Zugang zum Terminal durch die eigene Karte des betreffenden Angeklagten verschafft wurde.
Bande
Soweit die Kammer den Tatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG als erfüllt angesehen hat, ging sie davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Bande – welches unabhängig von der Frage eines Handelns als Täter oder Gehilfe im konkreten Fall zu beurteilen ist – den Zusammenschluss von mindestens drei Personen erfordert, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten verbunden haben. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede, deren Vorliegen aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist, bei der alle maßgeblichen Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 6 StR 70/22, juris Rn. 11). Bei dieser Gesamtwürdigung sind stets die Umstände des Einzelfalles zu würdigen: Zentrale Indizien können das Ausmaß hierarchischer Strukturen, die Arbeitsteilung in diesen Strukturen und die Interessen- und Risikoverteilung im Zuge eines Absatzgeschäftes sein. Bezugspunkt der Prüfung darf aber nicht allein das konkrete Absatzgeschäft sein. Vielmehr müssen alle Teilakte des Handeltreibens mit in Rechnung gestellt werden. Zu berücksichtigen war auch, dass sich nach herrschender Rechtsauffassung die Mitglieder einer Bande nicht zwingend alle persönlich miteinander verabredet haben müssen und sich auch nicht zwingend untereinander kennen müssen. Vielmehr kann eine Bande auch dann vorliegen, wenn sich ein Mitglied, der andere Bandenmitglieder nur mit Namen oder Spitznamen kennt, einer bereits bestehenden Vereinbarung von zwei oder mehr Tätern anschließt. Schließlich hat die Kammer beachtet, dass Mitglied einer Bande nicht nur derjenige ist, der täterschaftliche Beiträge übernimmt, sondern auch derjenige sein kann, der seine dauerhafte künftige Gehilfentätigkeit zugesagt hat. Im Einzelnen bedeutete dies für die Strafbarkeit der Angeklagten:
Angeklagter A.
Der Angeklagte A. hat sich des bandenmäßigen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht (Fälle 1 und 3 bis 9). Darüber hinaus hat er sich in einem weiteren Fall der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – ohne Bandenmitglied zu sein – gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht (Fall 2).
Gemessen an den eingangs ausgeführten rechtlichen Maßstäben war der Angeklagte A. in den Fällen 1 und 3 bis 9 jeweils als Täter eines Handeltreibens mit den jeweiligen Gesamtmengen des tatgegenständlichen Kokains zu bestrafen. Die Bedeutung seiner festgestellten Tatbeiträge war besonders hoch, sein Interesse am Erfolg der Taten allein schon aufgrund der ihm zukommenden Entlohnungen und dem Druck durch die Auftraggeber, dem er ausgesetzt war, erheblich und seine Tatherrschaft sowie der Wille zur Tatherrschaft bei den geplanten Bergungen stark ausgeprägt.
In Fall 2 hat der Angeklagte A. dagegen nur Beihilfe zu der Haupttat seines Auftraggebers "A2" geleistet. In diesem Fall hat der Angeklagte A. auf dem Terminalgelände nach dem tatgegenständlichen Container gesucht und Informationen hierüber weitergegeben, damit sein Auftraggeber andere Personen zur Bergung schicken konnte. Es ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Angeklagte A. diese Tat nicht als seine eigene gewollt hat, sondern vielmehr – mit dem festgestellten doppelten Gehilfenvorsatz – den nicht namentlich identifizierten Chatpartner "A2" bei dessen Haupttat unterstützen wollte. Da der Angeklagte in diesem Fall nicht als Mitglied einer Bande anzusehen war, hat er auch "nur" Beihilfe zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, geleistet.
Angeklagter A1
Der Angeklagte A1 hat sich des bandenmäßigen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, § 30a Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht (Fälle 1, 3 und 4).
Gemessen an den eingangs ausgeführten rechtlichen Maßstäben war auch der Angeklagte A1 in allen vorgenannten Fällen jeweils als Täter eines Handeltreibens mit den jeweiligen Gesamtmengen des tatgegenständlichen Kokains zu bestrafen.In diesen Fällen war nämlich vorgesehen, dass der Angeklagte A1 selbst Kokain aus Containern birgt (Fall 3) oder zumindest seine eigene Zugangskarte Dritten zur Verfügung stellt, damit diese, auf das Terminal kommen können, um Kokain zu bergen (Fälle 1 und 4). Damit wurden durch den Angeklagten A1 ganz wesentliche, eine Mittäterschaft begründende Beiträge zu der Bergung des Kokains geleistet.
Der Angeklagte A1 hat in allen drei Fällen aufgrund der in Bezug auf seine Person festgestellten objektiven und subjekten Umstände als Bandenmitglied gehandelt.
Angeklagter N.
Der Angeklagte N. hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens in zwei Fällen, § 30a Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB (Fälle 1 und 5), sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB (Fälle 3 und 4) strafbar gemacht.
Gemessen an den eingangs ausgeführten rechtlichen Maßstäben war der Angeklagte N. in den Fällen 1 und 5 jeweils als Täter eines Handeltreibens mit den jeweiligen Gesamtmengen des tatgegenständlichen Kokains zu bestrafen. In Fall 1 hat der Angeklagte N. den Angeklagten A. in dessen Abwesenheit bei der Organisation der Bergung vertreten und stand auch in Kontakt zu der Auftraggeberseite. In diesem Fall war vorgesehen, dass der Angeklagte N. zumindest seine Zugangskarte zum Terminal einer anderen Person zur Verfügung stellt, damit diese Person auf dem Terminalgelände die Bergung durchführen kann. In Fall 5 hat der Angeklagte N. das Kokain selbst aus den tatgegenständlichen Containern entnommen und hat dieses in das Mitarbeiterparkhaus verbracht. Das hohe Gewicht dieses täterschaftlichen Handelns findet auch Niederschlag in der anteilig hohen Entlohnung (5.000,00 EUR) für den Angeklagten N. in diesem Fall.
In den Fällen 3 und 4 war der Angeklagte N. dagegen wegen Beihilfehandlungen zu bestrafen. In Fall 3 hat der Angeklagte N. nach dem Container auf dem Terminalgelände gesucht und Informationen an den Angeklagten A. weitergeleitet, ohne dass damit ein Startsignal für den Bergungsversuch verbunden gewesen wäre. Dass die von ihm in demselben Fall weitergegebene Zugangskarte tatsächlich im weiteren Tatverlauf eingesetzt wurde, konnte hingegen nicht festgestellt werden. In Fall 4 hat der Angeklagte N. eine unbekannte Person auf das Terminalgelände begleitet und zu den Leercontainern gebracht, damit diese Person nach dem inkriminierten Container suchen konnte, wobei eine Weitergabe der Zugangskarte des Angeklagten N., um den Zutritt zu ermöglichen, gerade nicht erfolgt ist (die unbekannte Person nutzte vielmehr die Zugangskarte des Angeklagten A.).
Der Angeklagte N. hat in allen vier Fällen aufgrund der in Bezug auf seine Person festgestellten objektiven und subjektiven Umstände als Bandenmitglied gehandelt.
Angeklagter R.
Der Angeklagte R. hat sich des bandenmäßigen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen strafbar gemacht, § 30a Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB (Fälle 3 und 5).
Gemessen an den eingangs ausgeführten rechtlichen Maßstäben war der Angeklagte R. in den Fällen 3 und 5 jeweils als Täter eines Handeltreibens mit den jeweiligen Gesamtmengen des tatgegenständlichen Kokains zu bestrafen, auch wenn er selbst nicht mit Betäubungsmitteln in Berührung kam. Der Angeklagte R. hat in Fall 3 so wichtige Informationen über den Container (dessen Beladungsstatus) weitergegeben, dass damit das "Startsignal" zur Durchführung der Bergung für die Angeklagten A. und A1 gegeben wurde. In Fall 5 hat er die beiden tatgegenständlichen Container selbst als Reachstackerfahrer in eine Lage gestellt, welche die Bergung der Kokainzuladung ermöglicht hat. Damit hat der Angeklagte R. ganz wesentliche, eine Mittäterschaft begründende Tatbeiträge erbracht.
In beiden Fällen hat der Angeklagte R. aufgrund der in Bezug auf seine Person festgestellten objektiven und subjektiven Umstände auch als Bandenmitglied gehandelt. Dem steht nach den oben genannten Maßstäben nicht entgegen, dass er die tatbezogene Kommunikation allein mit dem Angeklagten A. geführt hat. Denn der Angeklagte R. wusste, dass neben A. weitere Bandenmitglieder tätig waren, die er – so seine glaubhafte Einlassung – auch zumindest vom Sehen und dem Namen nach kannte.
Angeklagter P. N1
Der Angeklagte P. N1 hat sich des bandenmäßigen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen strafbar gemacht, §§ 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB (Fälle 6 bis 9).
Gemessen an den eingangs ausgeführten rechtlichen Maßstäben war der Angeklagte P. N1 in den Fällen 6 bis 9 jeweils als Täter eines Handeltreibens mit den jeweiligen Gesamtmengen des tatgegenständlichen Kokains zu bestrafen. Die Bedeutung seiner festgestellten Tatbeiträge war besonders hoch, sein Interesse am Erfolg der Taten allein schon aufgrund der ihm zukommenden Entlohnungen und dem Druck durch die Auftraggeber, dem auch er neben A. ausgesetzt war, erheblich und seine Tatherrschaft sowie der Wille zur Tatherrschaft bei den geplanten Bergungen stark ausgeprägt.
Angeklagter K. N1
Der Angeklagte K. N1 hat sich des bandenmäßigen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle 6 bis 9), §§ 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – ohne Bandenmitglied zu sein – in einem weiteren Fall, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB (Fall 5), strafbar gemacht.
Gemessen an den eingangs ausgeführten rechtlichen Maßstäben war der Angeklagte K. N1 in den Fällen 6 bis 9 jeweils als Täter eines Handeltreibens mit den jeweiligen Gesamtmengen des tatgegenständlichen Kokains zu bestrafen. In allen vier Fällen hat der Angeklagte K. N1 aufgrund der in Bezug auf seine Person festgestellten objektiven und subjektiven Umstände auch als Bandenmitglied gehandelt.
Im Fall 5 war der Angeklagte K. N1 dagegen wegen einer Beihilfehandlung zu bestrafen. Hier hat er nach den tatgegenständlichen Containern auf dem Terminalgelände gesucht und Informationen bzw. Fotos an den Angeklagten A. weitergeleitet, ohne dass damit ein Startsignal für die Bergung verbunden gewesen wäre. Dass der Angeklagte K. N1 bereits zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Bande um den Angeklagten A. gewesen ist, konnte zudem nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Daher hat er in diesem Fall auch "nur" Beihilfe zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, geleistet.
Angeklagter L.
Der Angeklagte L. hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB, strafbar gemacht (Fälle 6 bis 8).
In allen drei Fällen war der Angeklagte L. nach den oben genannten Maßstäben wegen Beihilfehandlungen zu bestrafen, denn er hat jeweils die Tat mit doppeltem Gehilfenvorsatz durch ein Absichern der Kokainbergung vom Parkdeck des Mitarbeiterparkhauses aus unterstützt ("Schmierestehen").
Dabei hat der Angeklagte L. aufgrund der in Bezug auf seine Person festgestellten objektiven und subjektiven Umstände auch als Bandenmitglied gehandelt. Täterschaftliche Tatbeiträge waren dafür nach den ausgeführten Maßstäben nicht erforderlich, es reichte insoweit – wie ausgeführt – die Zusage seiner dauerhaften künftigen Gehilfentätigkeit.
Angeklagter B.
Der Angeklagte B. hat sich schließlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – ohne Bandenmitglied zu sein –, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB, strafbar gemacht (Fall 7).
Dabei war das Handeln des Angeklagten B. nach den oben genannten Maßstäben als Beihilfehandlung zu werten, denn er hat die Tat – mit doppeltem Gehilfenvorsatz – durch ein Absichern der Kokainbergung unterstützt, indem er im Bereich der Kühlcontainer mit seinem Fahrzeug herumfuhr und Ausschau vor allem nach Zollbeamten hielt ("Schmierestehen").
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B. dabei als Mitglied der Bande um den Angeklagten A. gehandelt hat. Daher hat er auch "nur" Beihilfe zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, geleistet.
VI.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A.
In den Fällen 1 und 3 bis 9 ist die Kammer für den Angeklagten A. von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. In Fall 2 ist die Kammer für den Angeklagten A. vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, da er insoweit nur Beihilfe geleistet hat
Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG und in Fall 2 gemäß § 29a Abs. 2 BtMG lagen in keinem der abgeurteilten Fälle vor. Unter Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Aspekte war das Abweichen vom Regelstrafrahmen nicht geboten, da das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Persönlichkeit des Angeklagten A. von den durchschnittlich auftretenden Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG nicht derart abwich, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Dies gilt auch in Fall 2, in dem der Angeklagte A. sich lediglich als Gehilfe zu verantworten hatte, da auch unter – alleiniger und auch unter zusätzlicher – Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles aufgrund der vorliegenden strafschärfenden Erwägungen nach einer Gesamtabwägung mit den mildernden Umständen nicht in Betracht kam.
Im Einzelnen:
Zugunsten des Angeklagten A. hat die Kammer dessen Geständnis gewertet. Der Angeklagte A. hat sich frühzeitig geständig eingelassen, nämlich sogleich zu Beginn der Hauptverhandlung in hiesiger Sache. Er hat ein umfassendes Geständnis bezüglich aller seine Person betreffenden Tatumstände abgelegt, wenn auch unter dem Eindruck einer sehr guten Beweislage. Er hat hierdurch und durch sein durchweg kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung, in der er bereitwillig die diversen Fragenkataloge der Kammer und der Staatsanwaltschaft beantwortet hat, zu einer ganz erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen.
Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A. nicht vorbestraft ist und auf die Herausgabe von Asservaten verzichtet hat. Zudem hat er auch aufgrund von Schuldendruck gehandelt hat und wurde von seinen Auftraggebern erheblich unter Druck gesetzt, weitere Bergungen zu organisieren, nicht ausschließbar bis hin zu Drohungen gegen sich und seine Familienangehörigen. Zudem wirkte sich mildernd aus, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten A. besonders beschwerlich war, da diese größtenteils mit den erschwerenden Bedingungen eines umfangreichen Haftstatuts, vor allem einer umfangreichen Tätertrennung, verbunden war. Zugunsten des Angeklagten A. hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung glaubhaft reuig und von der Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt hat. Strafmildernd ist in den Fällen 1 bis 4 zu berücksichtigen, dass durch die Angeklagten kein Kokain geborgen wurde und damit auch nicht in den Verkehr gelangt ist. Auch wirkte mildernd, dass das gesamte Kokain in Fall 9 sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gelangt ist. Diese Tat erfolgte zudem unter einer lückenlosen polizeilichen Überwachung, sodass zu keiner Zeit auch nur die ernsthafte Gefahr bestand, dass das Kokain tatsächlich in den Verkehr hätte gelangen können.
Dem stehen jedoch gewichtige strafschärfende Aspekte gegenüber:
Bezüglich des Angeklagten A. musste sich zunächst seine übergeordnete und gewichtige Rolle im Tatgeschehen zu seinen Lasten auswirken. Er war der Drahtzieher des Geschehens. Seine Nähe zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat es ihm ermöglicht, Informationen über große Kokainlieferungen aus dem Ausland zu erhalten. Der Angeklagte organisierte die Bergung von Kokainlieferungen und rekrutierte hierfür andere Personen für Unterstützungsleistungen. Die Taten spielten sich im Bereich der organisierten, grenzüberschreitenden Betäubungsmittelkriminalität ab.
Strafschärfend ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf Kokain bezog, mithin auf ein Betäubungsmittel, das für sein hohes Sucht- und Verelendigungspotential bekannt ist. Die nicht geringe Menge ist in allen Fällen um ein Vielfaches überschritten. Der Grenzwert liegt bei einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid. Schon bei der niedrigsten tatgegenständlichen Menge, die auf mindestens 10 Kilogramm Kokain zu schätzen war, liegt bei einem zu Gunsten der Angeklagten sehr niedrig geschätzten Wirkstoffgehalt von 70% CHC eine Gesamtwirkstoffmenge von 7 Kilogramm CHC vor. Der Grenzwert wurde somit schon in diesen Fällen um das 1.400-fache überschritten, bei den Fällen, die sich auf eine höhere Menge Kokain bezogen, noch um weitaus mehr.
Strafschärfend war schließlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A. die Tat unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung und des Vertrauens seines Arbeitgebers begangen hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung – in jedem der einzelnen Fälle insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmenge des Kokains – auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall 1: 6 (sechs) Jahre und 10 (zehn) Monate,
Fall 2: 5 (fünf) Jahre,
Fall 3: 7 (sieben) Jahre,
Fall 4: 5 (fünf) Jahre und 10 (zehn) Monate,
Fall 5 6 (sechs) Jahre und 6 (sechs) Monate,
Fall 6: 6 (sechs) Jahre,
Fall 7: 6 (sechs) Jahre und 3 (drei) Monate,
Fall 8: 6 (sechs) Jahre und 4 (vier) Monate,
Fall 9: 8 (acht) Jahre.
Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer nach Maßgabe von §§ 53, 54 StGB aus den genannten Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 (acht) Jahren eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten
gebildet. Dabei hatte sich mildernd auszuwirken, dass alle Taten im sehr engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang begangen wurden. Bei allen Taten handelte es sich um Betäubungsmitteltaten, die im Wesentlichen nach demselben Modus operandi zur Ausführung gelangten. Daher war eine sehr maßvolle Anhebung der Einsatzstrafe angebracht.
2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A1
Bei den gegen den Angeklagten A1 in den Fällen 1, 3 und 4 zu verhängenden Strafen ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG lagen in keinem der abgeurteilten Fälle vor. Unter Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Aspekte war das Abweichen vom Regelstrafrahmen nicht geboten, da das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Persönlichkeit des Angeklagten A1 von den durchschnittlich auftretenden Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG nicht derart abwich, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschienen wäre.
Im Einzelnen:
Zugunsten des Angeklagten A1 hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser sich teilgeständig eingelassen hat. Dieses Teilgeständnis war einerseits von hohem Wert, weil er sich frühzeitig eingelassen hat, nämlich zu Beginn der Hauptverhandlung in hiesiger Sache. Der Angeklagte hat andererseits erst auf Nachfrage seine Tatbeteiligung in Fall 1 eingeräumt. Hinsichtlich seiner Tatbeiträge in Fall 3 hat der Angeklagte A1 zudem versucht, seine Rolle unbedeutender erscheinen zu lassen. Strafmildernd war daneben zu berücksichtigen, dass auch der Angeklagte A1 nicht vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten A1 hat die Kammer berücksichtigt, dass er auf die Herausgabe von Asservaten verzichtet hat. Erheblich strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass in allen ihn betreffenden Fällen kein Kokain geborgen werden konnte und damit auch nicht in den Verkehr gelangt ist. In Fall 4 konnte die Kammer, wie ausgeführt, nicht zweifelsfrei feststellen, dass sich in dem tatgegenständlichen Container überhaupt Kokain auf dem Weg nach H. befunden hatte. In demselben Fall war zudem zu Gunsten des Angeklagten A1 zu berücksichtigen, dass er das Ansinnen von A. ablehnte, er solle am 01.11.2022 eine Person zur Suche nach dem Container auf das Terminal begleiten. Zudem wirkte sich mildernd aus, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten A1 besonders beschwerlich war, da diese größtenteils mit den erschwerenden Bedingungen eines umfangreichen Haftstatuts, vor allem einer umfangreichen Tätertrennung, verbunden war. Zugunsten des Angeklagten A1 hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass er sich glaubhaft reuig und von der Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt hat.
Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf Kokain bezog, mithin auf ein Betäubungsmittel, das für sein hohes Sucht- und Verelendigungspotential bekannt ist. Die nicht geringe Menge ist in allen Fällen um ein Vielfaches überschritten. Der Grenzwert liegt bei einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid. Schon bei der niedrigsten tatgegenständlichen Menge, die auf mindestens 10 Kilogramm Kokain zu schätzen war, liegt bei einem zu Gunsten der Angeklagten sehr niedrig geschätzten Wirkstoffgehalt von 70% CHC eine Gesamtwirkstoffmenge von 7 Kilogramm CHC vor. Der Grenzwert wurde somit schon in diesem Fall um das 1.400-fache überschritten, bei den Fällen, die sich auf eine höhere Menge Kokain bezogen, noch um weitaus mehr.
Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A1 die Tat unter Ausnutzung der beruflichen Stellung und des Vertrauens des Arbeitgebers begangen hat. Die Taten spielten sich zudem im Bereich der organisierten, grenzüberschreitenden Betäubungsmittelkriminalität ab.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A1 sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung – in jedem der einzelnen Fälle insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmenge des Kokains – auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall 1: 5 (fünf) Jahre und 6 (sechs) Monate,
Fall 3: 6 (sechs) Jahre,
Fall 4: 5 (fünf) Jahre und 3 (drei) Monate.
Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer nach Maßgabe von §§ 53, 54 StGB aus den genannten Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 (sechs) Jahren eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten
gebildet. Dabei hatte sich mildernd auszuwirken, dass alle Taten im sehr engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang begangen wurden. Bei allen Taten handelte es sich um Betäubungsmitteltaten, die im Wesentlichen nach demselben Modus operandi zur Ausführung gelangten. Daher war eine sehr maßvolle Anhebung der Einsatzstrafe angebracht.
3. Strafzumessung betreffend den Angeklagten N.
In den Fällen 1 und 5 ist die Kammer für den Angeklagten N. von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. In den Fällen 3 und 4 ist die Kammer für den Angeklagten N. vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, da er insoweit nur Beihilfe geleistet hat.
Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG lagen in keinem der abgeurteilten Fälle vor. Unter Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Aspekte war das Abweichen vom Regelstrafrahmen nicht geboten, da das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Persönlichkeit des Angeklagten N. von den durchschnittlich auftretenden Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG nicht derart abwich, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Dies gilt auch in den Fällen 3 und 4, in dem der Angeklagte N. sich lediglich als Gehilfe zu verantworten hatte, da auch unter – alleiniger und auch unter zusätzlicher – Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles aufgrund der vorliegenden strafschärfenden Erwägungen nach einer Gesamtabwägung mit den mildernden Umständen nicht in Betracht kam.
Im Einzelnen:
Zugunsten des Angeklagten N. hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser sich teilgeständig eingelassen hat. Dieses Teilgeständnis war einerseits von hohem Wert, weil der Angeklagte N. sich frühzeitig eingelassen hat, nämlich in recht pauschaler Weise bereits vor dem Haftrichter und ausführlich dann zu Beginn der Hauptverhandlung in hiesiger Sache. Er hat einen großen Teil seiner Tatbeiträge eingeräumt und aufrichtige Reue gezeigt. Andererseits hat er versucht, seine Beteiligung in Fall 5 als unbedeutender erscheinen zu lassen, als sie es war.
Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass auch der Angeklagte N. nicht vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten N. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er auf die Herausgabe von Asservaten verzichtet hat. Erheblich strafmildernd ist in den Fällen 1, 3 und 4 zu berücksichtigen, dass durch die Angeklagten kein Kokain geborgen wurde und damit auch nicht in den Verkehr gelangt ist. In Fall 4 konnte die Kammer, wie ausgeführt, nicht zweifelsfrei feststellen, dass sich in dem tatgegenständlichen Container überhaupt Kokain auf dem Weg nach H. befunden hatte. Mildernd hatte sich in demselben Fall auch auszuwirken, dass der Angeklagte N. erst recht spät im Tatverlauf aktiv wurde. Schließlich wirkte sich mildernd aus, dass auch die Untersuchungshaft für den Angeklagten N. – er befand sich bis zu seiner Verschonung immerhin einen knappen Monat in Haft – besonders beschwerlich war, da diese mit den erschwerenden Bedingungen eines umfangreichen Haftstatuts, vor allem einer umfangreichen Tätertrennung, verbunden war. Von dem Vollzug der Untersuchungshaft zeigte sich der Angeklagte glaubhaft beeindruckt.
Strafschärfend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf Kokain bezog, mithin auf ein Betäubungsmittel, das für sein hohes Sucht- und Verelendigungspotential bekannt ist. Die nicht geringe Menge ist in allen Fällen um ein Vielfaches überschritten. Der Grenzwert liegt bei einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid. Schon bei der niedrigsten tatgegenständlichen Menge, die auf mindestens 10 Kilogramm Kokain zu schätzen war, liegt bei einem zu Gunsten der Angeklagten sehr niedrig geschätzten Wirkstoffgehalt von 70% CHC eine Gesamtwirkstoffmenge von 7 Kilogramm CHC vor. Der Grenzwert wurde somit schon in diesem Fall um das 1.400-fache überschritten, bei den Fällen, die sich auf eine höhere Menge Kokain bezogen, noch um weitaus mehr.
Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte N. die Tat unter Ausnutzung der beruflichen Stellung und des Vertrauens des Arbeitgebers begangen hat. Die Taten spielten sich zudem im Bereich der organisierten, grenzüberschreitenden Betäubungsmittelkriminalität ab.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten N. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung – in jedem der einzelnen Fälle insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmenge des Kokains – auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall 1: 5 (fünf) Jahre und 9 (neun) Monate,
Fall 3: 4 (vier) Jahre,
Fall 4: 3 (drei) Jahre,
Fall 5: 6 (sechs) Jahre.
Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer nach Maßgabe von §§ 53, 54 StGB aus den genannten Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 (sechs) Jahren eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten
gebildet. Dabei hatte sich mildernd auszuwirken, dass alle Taten im sehr engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang begangen wurden. Bei allen Taten handelte es sich um Betäubungsmitteltaten, die im Wesentlichen nach demselben Modus operandi zur Ausführung gelangten. Daher war eine sehr maßvolle Anhebung der Einsatzstrafe angebracht.
4. Strafzumessung betreffend den Angeklagten R.
Bei den gegen den Angeklagten R. in den Fällen 3 und 5 zu verhängenden Strafen ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG lagen in keinem der abgeurteilten Fälle vor. Unter Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Aspekte war das Abweichen vom Regelstrafrahmen nicht geboten, da das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Persönlichkeit des Angeklagten R. von den durchschnittlich auftretenden Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG nicht derart abwich, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschienen wäre.
Im Einzelnen:
Zugunsten des Angeklagten R. hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser sich geständig eingelassen hat. Dieses Teilgeständnis war von ho T.hem Wert, weil der Angeklagte R. sich frühzeitig eingelassen hat, nämlich bereits vor dem Haftrichter und noch ausführlicher dann zu Beginn der Hauptverhandlung in hiesiger Sache. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte R. die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft teils schriftlich vorbereitet, teils aber – als einziger Angeklagter – auch spontan und in freier Rede beantwortet, was die Kammer besonders zu seinen Gunsten berücksichtigt hat.
Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. nicht vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten R. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er auf die Herausgabe von Asservaten verzichtet hat. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten R. auch berücksichtigt, dass dieser im Rahmen des Tatgeschehens stets nur in unmittelbarem Kontakt zu dem Angeklagten A. stand. Der Anklagte R. hatte als Innentäter, der in keinem Fall an dem Öffnen der Container und der unmittelbaren Bergung des Kokains beteiligt war, eine relativ große Distanz zu An- und Abverkauf des Kokains, womit er im Vergleich zu den anderen Angeklagten eine geringere Hemmschwelle für sein deliktisches Tätigwerden zu überwinden hatte. Hierbei war auch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass der Angeklagte R. – wie festgestellt – tatsächlich gar nicht den gegenüber dem Angeklagten A. angegebenen Einfluss auf die Abläufe auf dem Terminalgelände hatte, sondern seine Möglichkeiten, gerade was das Disponieren über Stellplätze von Containern, größer darstellte, als sie waren. Auf der anderen Seite hat die Kammer nicht aus dem Blick verloren, dass sich der Angeklagte R. dem Angeklagten A. im Tatzeitraum immer wieder offensiv andiente, um in weitere Kokainbergungen involviert zu werden. Zugunsten des Angeklagten R. hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser im Anschluss an Fall 5 seine Tätigkeit für die Gruppierung Ende Dezember 2022 nicht ausschließbar aus eigenem Antrieb beendete, nachdem er im Rahmen des Tatgeschehens zu Fall 5 von den massiven Drohungen gegen den Angeklagten A. erfahren hatte. Strafmildernd ist in Fall 3 schließlich zu berücksichtigen, dass durch die Angeklagten kein Kokain geborgen wurde und damit auch nicht in den Verkehr gelangt ist.
Strafschärfend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich die Taten auf Kokain bezogen, mithin auf ein Betäubungsmittel, das für sein hohes Sucht- und Verelendigungspotential bekannt ist. Die nicht geringe Menge ist in beiden Fällen um ein Vielfaches überschritten. Der Grenzwert liegt bei einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid. Schon bei der niedrigeren tatgegenständlichen Menge von 28 Kilogramm (Fall 5) liegt bei einem zu Gunsten des Angeklagten sehr niedrig geschätzten Wirkstoffgehalt von 70% CHC eine Gesamtwirkstoffmenge von 19,6 Kilogramm vor. Der Grenzwert wurde somit um das 3.920-fache überschritten, bei Fall 3 noch um weitaus mehr.
Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. die Tat unter Ausnutzung der beruflichen Stellung und des Vertrauens des Arbeitgebers begangen hat. Die Taten spielten sich zudem im Bereich der organisierten, grenzüberschreitenden Betäubungsmittelkriminalität ab.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung – in jedem der beiden Fälle insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmenge des Kokains – auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall 3: 5 (fünf) Jahre und 3 (drei) Monate,
Fall 5: 5 (fünf) Jahre und 6 (sechs) Monate.
Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer nach Maßgabe von §§ 53, 54 StGB aus den genannten Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren
gebildet. Dabei hatte sich mildernd auszuwirken, dass alle Taten im sehr engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang begangen wurden. Bei allen Taten handelte es sich um Betäubungsmitteltaten, die im Wesentlichen nach demselben Modus operandi zur Ausführung gelangten. Daher war eine sehr maßvolle Anhebung der Einsatzstrafe angebracht.
5. Strafzumessung betreffend den Angeklagten P. N1
Bei den gegen den Angeklagten P. N1 in den Fällen 6 bis 9 zu verhängenden Strafen ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG lagen in keinem der abgeurteilten Fälle vor. Unter Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Aspekte war das Abweichen vom Regelstrafrahmen i.S. des § 30a Abs. 3 BtMG nicht geboten, da das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Persönlichkeit des Angeklagten von den durchschnittlich auftretenden Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG nicht derart abwich, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschienen wäre.
Dabei hat die Kammer für den Angeklagten P. N1 im Wesentlichen folgende strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:
Strafmildernd wirkte sich in allen Fällen erheblich aus, dass der Angeklagte P. N1 sich frühzeitig im Verfahren weitgehend geständig eingelassen hat und damit seinen Beitrag nahezu umfassend eingeräumt hat, wenn auch einige Angaben erst auf Nachfrage erfolgten und das Geständnis unter dem Eindruck einer sehr guten Beweislage erfolgte. Weiter hat sich zu Gunsten des Angeklagten P. N1 ausgewirkt, dass er auf die Herausgabe der Asservate verzichtet hat. Auch wirkte mildernd, dass das gesamte Kokain in Fall 9 sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gelangt ist. Diese Tat erfolgte zudem unter einer lückenlosen polizeilichen Überwachung, sodass zu keiner Zeit die ernsthafte Gefahr bestand, dass das Kokain tatsächlich in den Verkehr gelangt. Zudem wirkte sich mildernd aus, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten P. N1 besonders beschwerlich war, da diese größtenteils mit den erschwerenden Bedingungen eines umfangreichen Haftstatuts, vor allem einer umfangreichen Tätertrennung verbunden war und zudem mit einer gewissen Sprachbarriere, da er jedenfalls nicht besonders gut Deutsch spricht. Mildernd hat die Kammer ebenfalls in Ansatz gebracht, dass der Angeklagten P. N1 von den Hintermännern unter Druck gesetzt wurde, die Taten zu begehen. Zugunsten des Angeklagten P. N1 hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass er sich glaubhaft reuig und von der Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt hat.
Dem stand allerdings strafschärfend gegenüber, dass sämtliche Taten sich auf den Handel mit Kokain als einer besonders gefährlichen Droge mit hohem Sucht- und Verelendungspotential bezogen. In allen Fällen waren insbesondere die erheblichen Mengen an Kokain (in Fall 6: mindestens 10 kg; in Fall 7: mindestens 20 kg; in Fall 8: 34 kg; in Fall 9: ca. 205 kg) mit jeweils einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Kokainhydrochlorid strafschärfend zu berücksichtigen. Die Grenze zur nicht geringen Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid war in allen Fällen um ein Vielfaches überschritten, schon im Fall mit der geringsten Menge von mindestens 10 kg Kokain (Fall 6) – wie ausgeführt – um mindestens das 1.400-fache. Ebenfalls entgegenhalten lassen musste der Angeklagte sich, dass die Taten im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Betäubungsmittelkriminalität angesiedelt waren und professionell geplant und durchgeführt worden sind. Zudem kam dem Angeklagten P. N1 im Bandengefüge eine gehobene Stellung zu, die sich auch darin zeigte, dass er in Kontakt zu den Hintermännern der Kokainlieferungen stand. Zu Lasten des Angeklagten P. N1 sprach weiter, dass dieser vorbestraft ist, wobei die Kammer erheblich relativierend berücksichtigt hat, dass er nur geringfügig und auch nicht einschlägig vorbestraft ist.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten P. N1 sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung – in jedem der einzelnen Fälle insbesondere unter Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffmenge der Drogen – auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall 6: 6 (sechs) Jahre und 3 (drei) Monate,
Fall 7: 6 (sechs) Jahre und 9 (neun) Monate,
Fall 8: 6 (sechs) Jahre und 10 (zehn) Monate,
Fall 9: 7 (sieben) Jahre und 9 (neun) Monate.
Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 (sieben) Jahren und 9 (neun) Monaten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
8 (acht) Jahren und 6 Monaten
gebildet. Dabei hatte sich mildernd auszuwirken, dass alle Taten im sehr engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang begangen wurden. Bei allen Taten handelte es sich um Betäubungsmitteltaten, die im Wesentlichen nach demselben Modus operandi zur Ausführung gelangten. Daher war eine sehr maßvolle Anhebung der Einsatzstrafe angebracht.
6. Strafzumessung betreffend den Angeklagten K. N1
In den Fällen 6 bis 9 ist die Kammer für den Angeklagten K. N1 von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. In Fall 5 ist die Kammer für den Angeklagten K. N1 vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da er insoweit nur Beihilfe geleistet hat.
Als minder schweren Fall hat die Kammer im Ergebnis keinen der Fälle gewertet, weil die Gesamtabwägung aller sogleich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu nennenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, nicht ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 30a Abs. 3 bzw. § 29a Abs. 2 BtMG geboten wäre. Dies gilt auch in Fall 5, in dem der Angeklagte K. N1 sich lediglich als Gehilfe zu verantworten hatte, da auch unter – alleiniger und auch unter zusätzlicher – Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles aufgrund der vorliegenden strafschärfenden Erwägungen nach einer Gesamtabwägung mit den mildernden Umständen nicht in Betracht kam.
Dabei hat die Kammer für den Angeklagten K. N1 im Wesentlichen folgende strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:
Strafmildernd wirkte sich in allen Fällen aus, dass der Angeklagte K. N1 nicht vorbestraft ist und er sich frühzeitig im Verfahren – jedenfalls – teilgeständig eingelassen hat und seine objektiven Tatbeiträge – jedenfalls teilweise – eingeräumt hat, wenn auch einige Angaben erst auf Nachfrage erfolgten und das Teilgeständnis unter dem Eindruck einer sehr guten Beweislage erfolgte. Weiter hat sich zu Gunsten des Angeklagten K. N1 ausgewirkt, dass er auf die Herausgabe der Asservate verzichtet hat. Auch wirkte mildernd, dass das gesamte Kokain in Fall 9 sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gelangt ist. Diese Tat erfolgte zudem unter einer lückenlosen polizeilichen Überwachung, sodass zu keiner Zeit die ernsthafte Gefahr bestand, dass das Kokain tatsächlich in den Verkehr gelangt. Zudem wirkte sich mildernd aus, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten K. N1 besonders beschwerlich war, da diese größtenteils mit den erschwerenden Bedingungen eines umfangreichen Haftstatuts, vor allem einer umfangreichen Tätertrennung und zudem mit einer gewissen Sprachbarriere, da er jedenfalls nicht besonders gut Deutsch spricht, verbunden war. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten K. N1 gewertet, dass dieser sich maßgeblich deshalb an den Taten beteiligt hat, um seinem Bruder zu helfen. Zugunsten des Angeklagten K. N1 hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass er sich glaubhaft reuig und von der Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt hat.
Dem stand allerdings strafschärfend gegenüber, dass sämtliche Taten sich auf den Handel mit Kokain als einer besonders gefährlichen Droge mit hohem Sucht- und Verelendungspotential beziehen. In allen Fällen waren insbesondere die erheblichen Mengen an Kokain (in Fall 5: 28 kg; in Fall 6: mindestens 10 kg; in Fall 7: mindestens 20 kg; in Fall 8: 34 kg; in Fall 9: 205 kg) mit jeweils Wirkstoffgehalten von mindestens 70 % Kokainhydrochlorid strafschärfend zu berücksichtigen. Die Grenze zur nicht geringe Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid war in allen Fällen um ein Vielfaches überschritten, schon im Fall mit der geringsten Menge von mindestens 10 kg Kokain (Fall 6) – wie ausgeführt – um mindestens das 1.400-fache. Ebenfalls entgegenhalten lassen musste der Angeklagte sich, dass die Taten im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Betäubungsmittelkriminalität angesiedelt waren und professionell geplant und durchgeführt worden sind. Zudem wirkte sich zulasten des Angeklagten K. N1 aus, dass er die Tat unter Ausnutzung der beruflichen Stellung und des Vertrauens des Arbeitgebers begangen hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K. N1 sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung – in jedem der einzelnen Fälle insbesondere unter Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffmenge der Drogen – auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall 5: 3 (drei) Jahre,
Fall 6: 5 (fünf) Jahre und 6 (sechs) Monate,
Fall 7: 6 (sechs) Jahre,
Fall 8: 6 (sechs) Jahre und 1 (einen) Monat,
Fall 9: 7 (sieben) Jahre und 3 (drei) Monate.
Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 (sieben) Jahren und 3 (drei) Monaten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
8 (acht) Jahren
gebildet. Dabei hatte sich mildernd auszuwirken, dass alle Taten im sehr engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang begangen wurden. Bei allen Taten handelte es sich um Betäubungsmitteltaten, die im Wesentlichen nach demselben Modus operandi zur Ausführung gelangten. Daher war eine sehr maßvolle Anhebung der Einsatzstrafe angebracht.
7. Strafzumessung betreffend den Angeklagten L.
Bei den gegen den Angeklagten L. in den Fällen 6 bis 8 zu verhängenden Strafen ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, da der Angeklagte L. insoweit nur Beihilfe geleistet hat.
Als minder schweren Fall hat die Kammer im Ergebnis keinen der Fälle gewertet, weil die Gesamtabwägung aller sogleich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu nennenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, nicht ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geboten wäre. Dies gilt auch trotz der dem Angeklagten L. lediglich vorzuwerfenden Beihilfe, da auch unter – alleiniger und auch unter zusätzlicher– besonderer Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles aufgrund der vorliegenden strafschärfenden Erwägungen nach einer Gesamtabwägung mit den mildernden Umständen nicht in Betracht kam.
Dabei hat die Kammer für den Angeklagten L. im Wesentlichen folgende strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:
Strafmildernd wirkte sich in allen Fällen erheblich aus, dass der Angeklagte L. sich frühzeitig im Verfahren weitgehend geständig eingelassen hat und damit seinen Beitrag – abgesehen von seiner Bandenmitgliedschaft – vollumfänglich eingeräumt hat, wenn auch das Geständnis unter dem Eindruck einer sehr guten Beweislage erfolgte. Die Kammer hat auch mildernd bedacht, dass der Angeklagte L. nicht vorbestraft ist. Weiter hat sich zu Gunsten des Angeklagten L. ausgewirkt, dass er auf die Herausgabe der Asservate verzichtet hat. Zudem wirkte sich mildernd aus, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten L. besonders beschwerlich war, da diese größtenteils mit den erschwerenden Bedingungen eines umfangreichen Haftstatuts, vor allem einer umfangreichen Tätertrennung und zudem mit einer Sprachbarriere, da er kein Deutsch spricht, verbunden war. Zugunsten des Angeklagten L. hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass er sich glaubhaft reuig und von der Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt hat.
Dem stand allerdings strafschärfend gegenüber, dass sämtliche Taten sich auf den Handel mit Kokain als einer besonders gefährlichen Droge mit hohem Sucht- und Verelendungspotential beziehen. In allen Fällen waren insbesondere die enormen Mengen an Kokain (in Fall 6: mindestens 10 kg; in Fall 7: mindestens 20 kg; in Fall 8: 34 kg) mit jeweils Wirkstoffgehalten von mindestens 70 % Kokainhydrochlorid strafschärfend zu berücksichtigen. Die Grenze zur nicht geringe Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid war in allen Fällen um ein Vielfaches überschritten, schon im Fall mit der geringsten Menge von mindestens 10 kg Kokain (Fall 6) – wie ausgeführt – um mindestens das 1.400-fache. Ebenfalls entgegenhalten lassen musste der Angeklagte sich, dass die Taten im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Betäubungsmittelkriminalität angesiedelt waren und professionell geplant und durchgeführt worden sind, auch wenn er im Bandengefüge nur eine relativ untergeordnete Rolle einnahm.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung – in jedem der einzelnen Fälle insbesondere unter Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffmenge der Drogen – auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall 6: 3 (drei) Jahre,
Fall 7: 3 (drei) Jahre und 2 (zwei) Monate,
Fall 8: 3 (drei) Jahre und 3 (drei) Monate.
Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
gebildet. Dabei hatte sich mildernd auszuwirken, dass alle Taten im sehr engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang begangen wurden. Bei allen Taten handelte es sich um Betäubungsmitteltaten, die im Wesentlichen nach demselben Modus operandi zur Ausführung gelangten. Daher war eine sehr maßvolle Anhebung der Einsatzstrafe angebracht.
8. Strafzumessung betreffend den Angeklagten B.
Bei der gegen den Angeklagten B. in Fall 7 zu verhängenden Strafen ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, da der Angeklagte B. insoweit nur Beihilfe geleistet hat.
Als minder schweren Fall hat die Kammer den Fall im Ergebnis nicht gewertet, weil die Gesamtabwägung aller sogleich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu nennenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, nicht ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 29a Abs. 2 BtMG geboten wäre. Dies gilt auch trotz der dem Angeklagten B. lediglich vorzuwerfenden Beihilfe, da auch unter – alleiniger und auch unter zusätzlicher– besonderer Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles aufgrund der vorliegenden strafschärfenden Erwägungen nach einer Gesamtabwägung mit den mildernden Umständen nicht in Betracht kam.
Dabei hat die Kammer für den Angeklagten B. im Wesentlichen folgende strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:
Strafmildernd wirkte sich erheblich aus, dass der Angeklagte B. sich frühzeitig im Verfahren weitgehend geständig eingelassen und damit seinen Beitrag eingeräumt hat, wenn auch einige Angaben erst auf Nachfrage erfolgten und das Geständnis unter dem Eindruck einer sehr guten Beweislage erfolgte. Die Kammer hat auch mildernd bedacht, dass der Angeklagte B. nicht vorbestraft ist. Weiter hat sich zu Gunsten des Angeklagten B. ausgewirkt, dass er auf die Herausgabe der Asservate verzichtet hat. Zugunsten des Angeklagten B. hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass er sich glaubhaft reuig und von dem Gerichtsverfahren stark beeindruckt gezeigt hat.
Dem stand allerdings strafschärfend gegenüber, dass die Tat sich auf die Beihilfe zum Handel mit Kokain als einer besonders gefährlichen Droge mit hohem Sucht- und Verelendungspotential bezog. Ebenfalls war die erhebliche Menge an Kokain (mindestens 20 kg) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Kokainhydrochlorid strafschärfend zu berücksichtigen. Die Grenze zur nicht geringe Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid war um ein Vielfaches, nämlich mindestens das 1.400-fache, überschritten. Zudem wirkte sich zulasten des Angeklagten B. aus, dass er die Tat unter Ausnutzung der beruflichen Stellung und des Vertrauens des Arbeitgebers begangen hat.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer u.a. die oben genannten Punkte erneut gegeneinander abgewogen und auf die Freiheitstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte B. künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB) und besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die eine Strafaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angezeigt erscheinen lassen. Dem Angeklagten B. kann derzeit eine positive Sozialprognose gestellt werden, wobei auf die Bestellung eines Bewährungshelfers verzichtet werden konnte. Dies liegt vor allem an seinen stabilen Familienverhältnissen. Er lebt bei seinen Eltern, in dem Umfeld, in dem er auch aufgewachsen ist, und ist insgesamt in seine Familie, die auch in Kenntnis der Verurteilung zu ihm hält, stark eingebunden. Zudem lebt er seit über einem Jahr in einer stabilen Beziehung. Auch hat er bereits eine neue Arbeitsstelle mit Arbeitsvertrag, in der er bereits jetzt tätig ist und die er auch nach seiner Verurteilung fortführen kann. Auch hat er glaubhaft für die Zukunft weitere Aus- und Weiterbildungspläne geäußert, die eine weitere Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse erwarten lassen. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte B. erstmals verurteilt worden ist und sich von dem Verfahren stark beeindruckt gezeigt hat.
Nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen auch besondere Umstände vor, die eine Aussetzung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als angemessen erscheinen lassen, § 56 Abs.2 StGB. Hier sind insbesondere die fehlenden Vorstrafen und das weitgehende Geständnis des Angeklagten ausschlaggebend gewesen.
VII.
1. Die Entscheidung über die Wertersatzeinziehung der in Ziff. IX) des Urteiltenors genannten Geldbeträge beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Vorliegend erlangten die Angeklagten gemäß den unter Ziff. II.) getroffenen Feststellungen die nachfolgend aufgeführten (Brutto-)Vermögenwerte als Entlohnung für ihre Taten, welche in voller Höhe der Einziehung unterliegen:
· der Angeklagte A.: insgesamt 16.000 EUR, nämlich
o 8.000 EUR in Bezug auf Fall 5, wovon der Angeklagte A. 5.000 EUR an den Angeklagten N. weitergegeben hat;
o 5.000 EUR in Bezug auf Fall 6, die der Angeklagte A. vom Angeklagten P. N1 erhielt und wovon er 3.500 EUR an den Angeklagten K. N1 weitergab.
o 3.000 EUR in Bezug auf Fall 8, die der Angeklagte A. vom Angeklagten P. N1 erhielt.
o In Höhe von 13.000 EUR haftet der Angeklagte A. daher als Gesamtschuldner.
· der Angeklagte N.: insgesamt 5.000 EUR, nämlich in Bezug auf Fall 5, wobei der Angeklagte N. diese Entlohnung vom Angeklagten A. erhielt und deshalb gesamtschuldnerisch haftet.
· der Angeklagte R.: insgesamt 2.500 EUR, die er vom Angeklagten A. erhielt; da diese Entlohnungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei den abgeurteilten Taten zugeordnet werden konnten, sondern nicht ausschließbar aus anderen rechtswidrigen Taten der Angeklagten A. und R. im Tatzeitraum stammen, stützt sich die Einziehungsanordnung wahlweise auf § 73a StGB.
· der Angeklagte P. N1: insgesamt 30.000 EUR, nämlich
o 10.000 EUR in Bezug auf Fall 6, wovon er 5.000 EUR an den Angeklagten A. und 2.000 EUR an den Angeklagten L. weitergab
o 15.000 EUR in Bezug auf Fall 7, wovon er 3.000 EUR an den Angeklagten K. N1 und 2.000 EUR an den Angeklagten L weitergab
o 5.000 EUR in Bezug auf Fall 8, wovon er 3.000 EUR an den Angeklagten A. und 2.000 EUR an den Angeklagten L. weitergab.
o In Höhe von 17.000 EUR haftet der Angeklagte P. N1 daher als Gesamtschuldner.
· der Angeklagte K. N1: insgesamt 6.500 EUR, nämlich
o 3.500 EUR in Bezug auf Fall 6, dier der Angeklagte K. N1 vom Angeklagten A. erhielt, und
o 3.000 EUR in Bezug auf Fall 7, die der Angeklagte K. N1 vom Angeklagten P. N1 erhielt.
o In Höhe von 6.500 EUR haftet der Angeklagte K. N1 daher als Gesamtschuldner.
· der Angeklagte L.: insgesamt 6.000 EUR, nämlich
o je 2.000 EUR in Bezug auf die Fälle 6, 7 und 8, die der Angeklagte L. jeweils vom Angeklagten P. N1 erhielt.
o In Höhe von 6.000 EUR haftet der Angeklagte L. daher als Gesamtschuldner.
· Der Angeklagte B.: 500 EUR in Bezug auf Fall 7.
2. Einzuziehen waren auch die in Ziff. X) des Urteilstenors genannten Gegenstände, die anlässlich des Einsatzes des Zolls bzw. des LKA H. in Fall 9 sichergestellt worden sind. Hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel (205 Kilogramm Kokain) beruht diese Einziehung auf § 33 BtMG. Die ebenfalls sichergestellten zwei Containerplomben und die als Tatmittel genutzten vier Apple Air-Tags waren hingegen gemäß § 74 Absatz 1 StGB einzuziehen.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.