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Landgericht Hamburg Urteil vom 28.11.2024 – 334 O 121/23

ECLI:DE:LGHH:2024:1128.334O121.23.00

Orientierungssatz

1. Schließt ein Rechtsanwalt ohne vorherige Autorisierung seiner Mandantin einen Vergleich, ist er nach normativen Wertungen verpflichtet, sämtliche im Rahmen des Mandats vereinnahmten Gelder vollständig an die Mandantin auszukehren, damit diese eigenständig über die Anerkennung oder Ablehnung der Vereinbarung entscheiden kann.(Rn.36)

2. Eine Weisung zur Weiterleitung von im Mandat vereinnahmten Geldern an Dritte liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich oder eindeutig konkludent erteilt wurde; fehlt es hieran, besteht eine Herausgabepflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Mandantin.(Rn.36)

3. Eine nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an einen Dritten setzt eine eindeutige, unmissverständliche Zustimmung der Mandantin voraus; bloßer Schriftverkehr oder interne Aufstellungen genügen hierfür nicht.(Rn.39)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. November 2025, 6 U 121/24

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2022 zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ehemalige Mandantin der Beklagten. Sie verlangt die Herausgabe der Hälfte von € 70.000,00, die in Erfüllung eines vor dem Landgericht M. geschlossenen Vergleichs von der A. an die Klägerin zu zahlen waren und im Rahmen der Abwicklung des Vergleichs an die Beklagte als Fremdgeld geflossen sind.

2

Die Klägerin war bis zum 30.4.2014 Handelsvertreterin und Versicherungsvertreterin der A. B.- und V.-AG (im Folgenden A.). Sie wurde zuvor, im Jahr 2013, von der A. freigestellt. Sie mandatierte die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Ansprüche gegenüber der A.. Zuvor waren vier andere Rechtsanwälte für sie tätig gewesen, die ihre Ansprüche nach übereinstimmender Meinung beider Parteien rechtlich nicht zutreffend eingeordnet hatten. Zuständig für die Bearbeitung von Handelsvertreterverfahren der Beklagten war im Zeitraum der Mandatierung im Oktober 2018 der jetzige Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin, der inzwischen aus der Kanzlei der Beklagten ausgeschieden ist, im hier im Hintergrund stehenden Rechtsstreit der Klägerin gegen die A. aber als deren Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist.

3

Zur Mandatsanbahnung trafen sich die Klägerin und ihr damaliger Prozessbevollmächtigter (ab jetzt bezeichnet als der Nebenintervenienten-Vertreter) am 12.10.2018 in einem Café in H.. Dort unterschrieb die Klägerin die Vollmacht nebst Vergütungsvereinbarung. Außerdem unterschrieb sie eine Vereinbarung zwischen ihr und der Nebenintervenientin, wonach dieser für deren Tätigkeit ein Pauschalhonorar in Höhe von 50% des von der Klägerin erstrittenen Erlöses gegen die Allianz A. zustehen sollte (Anlage B 7). In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es:

4

Als prozesserfahrener (ehemaliger) Versicherungsvertreter ist Herr M. O. (GF der MO GmbH) bereit, die oben umschriebene Auseinandersetzung mit dem Unternehmer außergerichtlich und gerichtlich (z.B. bei der Unterstützung der Ausgleichsanspruchsberechnung, Wahrnehmung von Gerichtsterminen) gegen ein entsprechenden Honorar durch sein Unternehmen und durch tatkräftige Unterstützung seines Teams zu fördern.

5

Ziffer 1: Das Pauschalhonorar für die Tätigkeit der G. GmbH und des von ihr eingesetzten Teams beträgt 50% des von der Handelsvertreterin erstrittenen Erlöses. Der Betrag wird mit Eingang der Zahlung bei der Handelsvertreterin bzw. ihrer Vertreter sofort fällig. Diesen Betrag tritt die Handelsvertreterin bereits jetzt an die G. GmbH zur Sicherheit im Rahmen einer stillen Zession ab. Die Parteien verpflichten sich, diese Abtretung nur im Sicherungsfalle zu offenbaren.

6

Desweiteren unterschrieb sie am 12.10.2018 eine Vollmacht an den Geschäftsführer der Nebenintervenientin, M. O., mit dem Inhalt dass dieser bei sämtlichen Gerichtsterminen als instruierter Vertreter für sie auftreten dürfe, Anlage B 12. Bei dem Gespräch im Café war der Geschäftsführer der Nebenintervenientin anwesend. Ob er von Anfang dabei war (so die Beklagte) oder erst eine halbe Stunde später kam (so Klägerin) ist streitig. Der Kontakt zu der Beklagten war über den Geschäftsführer der Nebenintervenientin zustande gekommen.

7

Der Nebenintervenientin wurde mit Schriftsatz vom 7.11.2022 von der Beklagten der Streit verkündet (Bl. 187ff d.A.). Diese trat mit Schriftsatz vom selben Tage dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei (Bl. 180ff d.A.).

8

Die Beklagte, vertreten durch den Nebenintervenienten-Vertreter, übernahm den laufenden Rechtsstreit gegen die A. (13 HK O 19344/17) vor dem LG M.. Am 21.5.2019 kam es vor dem Landgericht Hamburg zu einer mündlichen Verhandlung, in der bereits ein Vergleich angedacht wurde, dergestalt, dass € 75.000 gezahlt werden und die Mindestansprüche der Versorgungsansprüche aufrechterhalten bleiben.

9

Am 20.3.2020 sandte der Prozessbevollmächtigte der A., Rechtsanwalt B., an den Nebenintervenienten-Vertreter eine Mail, in der er einen Vergleich auf der Basis einer Zahlung von 60.000,00 € und eines Rentenbetrags von 100,92 vorschlug, Anlage B 8.

10

Am 3.4.2020, Anlage K 1, schrieb die Klägerin unter dem Betreff „Korrektur Vergleichstext für einen abzuschließenden Prozessvergleich Punkt II“. Danach sollte der Punkt II im Vergleichsangebot der A. vom 20.3.2020 korrigiert werden. Der von der A. ermittelte VVW-Rentenbetrag in Höhe von € 100,92 sei nicht richtig. Es sei völlig unakzeptabel, dass anstatt einer in jährlichen Standmitteilungen angegebenen Rente von € 1.325,90 für ihre 16,6 jährige Tätigkeit nun nur eine mtl. Rente in Höhe von € 90,67 erfolgen solle.

11

Mit Mail vom 22.4.2020 an die A., bat der Nebenintervenienten-Vertreter für die Klägerin um angemessene Berücksichtigung der Rente, Anlage B 9. In diesem machte er vor allem noch einmal Ausführungen zu der Höhe der Rente.

12

Die A. schrieb an das Landgericht M. am 19.5.2020, gem. Anlage B 10, und teilte mit, auf was sich die Parteien geeinigt hätten. Ein entsprechender Vergleichsbeschluss wurde gem. § 278 VI ZPO am 9.6.2020 vom LG M. festgestellt, Anlage B 11. Danach sollte die Beklagte an die Klägerin zu Händen der Beklagten € 70.000,00 zahlen. Gemäß Ziffer 2 waren sich die Parteien einig, dass der Klägerin eine Rentenanwartschaft zum 1.2.2033 in Höhe von 100,92 brutto zusteht. Die € 70.000 wurden von der A. auf das Konto der Beklagten überwiesen.

13

Mit Schreiben vom 27.6.2020 stellte die Nebenintervenientin an den Nebenintervenienten-Vertreter persönlich eine Rechnung 08/2020 Honorar Vorgang H./ A. über € 35.000,00 und bat um Überweisung.

14

Am 29.6.2020 schrieb der Nebenintervenienten-Vertreter an die Klägerin: Zwecks unverzüglicher Auszahlung ihres Guthabens bitte ich um Aufgabe Ihrer Kontoverbindung. Der MO GmbH werden wir ihren Anteil in Höhe von 35.000 € entsprechend der Vereinbarungen und der entsprechenden Abtretung überweisen. Diese wird direkt Ihnen gegenüber abrechnen.

15

Weiter heißt es in dem Schreiben: ...anbei überlassen wir Ihnen den Beschluss vom 9.6.2020. Die A. lehnte eine Erhöhung der Rente aus den bekannten Gründen vehement und endgültig ab, war aber letztmalig und unter Verweis auf die ansonsten weiter streitig zu führende Auseinandersetzung bereit, den Vergleichsbetrag um 10.0000 Euro auf insgesamt 70.0000 Euro aufzustocken. Wie besprochen haben wird damit alles an Argumenten etc. in der letzten Runde ausgereizt. Am Ende hat sogar die Einzelrichterin Kern auf unser Bitten hin bei Herrn RA B. nachgefragt, ob die A. noch einen Schritt auf uns zugeht.

16

Dieses Schreiben ging der Klägerin am 2.7.2020 zu, nachdem die Beklagte die € 35.000 am 29.6.2020 an die Nebenintervenientin überwiesen hatte.

17

Mit Schreiben vom 30.6.2020, Anlage K 5, bestätigte die Nebenintervenientin der Klägerin, dass vereinbarungsgemäß der Betrag von € 35.000,00 bei ihr eingegangen sei.

18

Am 3.7.2020 schrieb die Klägerin an die Beklagte, Anlage B 2, dass sie über den Alleingang von dem Nebenintervenienten-Vertreters verärgert und überrascht gewesen sei

19

Der Nebenintervenienten-Vertreter entgegnete mit Schreiben vom 8.7.2020, Anlage B 3, in dem er seinerseits sein Befremden zum Ausdruck brachte und die Meinung vertrat, den Vergleichsabschluss mit der Klägerin abgestimmt zu haben und bat nun die Nennung ihrer IBAN, damit er ihr das Fremdgeld überweisen könne. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: „Anbei überlasse ich noch die Rechnung des Gutachters. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der Vereinbarung, die Sie mit ihm haben. Die Forderung war bekanntlich auch abgetreten.“

20

In einem Schreiben vom 20.7.2020, Anlage B 4, wies die Klägerin den Nebenintervenienten-Vertreter an, € 34.215,16 an sie anzuweisen. Weiterhin verlangte sie die Teil-Rückerstattung des Honorars der Beklagten in Höhe von € 5.000. In diesem Schreiben listete die Klägerin die ihr bis dahin entstandene Kosten in Höhe von € 197.000 auf. Die an die Nebenintervenientin gezahlten € 35.000 waren darin ebenso enthalten, wie das an die Beklagte gezahlte Honorar in Höhe von € 15.784,39. Die Beklagte überwies am 24.7.2020 die geforderten € 34.215,16 an die Klägerin.

21

Mit Schreiben des Nebenintervenienten-Vertreters vom 23.7.2020, Anlage B 5, wies dieser die Forderung auf Rücküberweisung von € 5.000,00 des an die Beklagte geleisteten Anwalthonorars zurück. Eine Zusage einer Rückzahlung sei nur gemacht worden, als die A. lediglich € 50.000 angeboten hätte. Jetzt wäre es ihm aber gelungen noch zweimal 10.000 € mehr „rauszuholen“.

22

Die Klägerin hat den Vergleich vor dem Landgericht M. I angefochten. Das Landgericht M. hat ihre Klage abgewiesen. Über ihre Berufung wurde noch nicht entschieden.

23

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag mit der Nebenintervenientin und die darin enthaltene Abtretung nicht wirksam sei. Der Nebenintervenienten-Vertreter habe es ihr bei dem Treffen im Café nicht erlaubt, diese vor Unterzeichnung der Vereinbarungen mit nach Hause zu nehmen und sie zu überprüfen. Sie habe sich in einer Notsituation befunden. Unerkannt für sie, habe der Nebenintervenienten-Vertreter schon damals nicht die Interessen der als Mandanten angeworbenen Handelsvertreter, sondern die Interessen der Nebenintervenientin vertreten. Er habe mit dieser ein Geschäftsmodell betrieben, welches Gegenstand einer Kammerbeschwerde und einer Strafanzeige sei. Der Nebenintervenienten-Vertreter habe sich zu der Zeit, als er für die Beklagte tätig war, von der Nebenintervenientin bezahlen lassen.

24

Sie habe den Nebenintervenienten-Vertreter und der Nebenintervenientin ausdrücklich mit Schreiben vom 15.2.2018 die Anweisung gegeben, generell vorab sämtlich Entscheidungen mit ihr abzustimmen. Dies habe der Nebenintervenienten-Vertreter nicht getan. Er habe den Vergleich ohne ihre Zustimmung in ihrem Namen abgeschlossen und habe ihr damit einen wirtschaftlichen Schaden in sechsstelliger Höhe zugefügt. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sie den verursachten Schaden durch die unberechtigte Weiterleitung des Fremdgeldes sogar noch erhöht habe. Sie habe nach ihrem Schreiben vom 3.4.2020 keinerlei Informationen mehr zum Verfahrensstand erhalten. Sie habe die Beklagte und insbesondere den Nebenintervenienten-Vertreter weder angewiesen noch diesem die Erlaubnis erteilt, an die Nebenintervenientin einen Teil des von der A. ausdrücklich an die Klägerin gezahlten Fremdgelds in Höhe von € 35.000 auszukehren. Auch eine rückwirkende Zustimmung sei von ihr zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Ebensowenig habe sie die ihr erst im Nachhinein mitgeteilte Auszahlung genehmigt oder widerspruchslos hingenommen. Die von der Beklagten vorgetragene SMS des Nebenintervenientin vom 30.03.2020 kenne sie nicht. Deren Authentizität werde bestritten.

25

Es bestehe auch kein Anspruch der Nebenintervenientin auf ein Honorar, da sie überhaupt nicht für sie tätig geworden sei. Es lägen keinerlei Leistungsnachweise vor. Bei der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2019 vor dem Landgericht M. sei der Nebenintervenient nicht zugegen gewesen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2020 zu zahlen.

28

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte trägt vor,

31

Die Klägerin habe durch den damals noch für sie tätigen Nebenintervenienten-Vertreter nach dem 3.4.2020 Informationen zum Verfahrensstand erhalten. Dieser habe mehrfach mit der Klägerin telefoniert und sich zum Vergleich abgestimmt. Nach dem 3.4.2020 habe die Korrespondenz mit der Klägerin stattgefunden die dann zu dem verbesserten Vergleich geführt habe. Der Betrag von € 60.000 sei schon im Sommer 2019 von der Klägerin freigegeben worden. Außerdem habe der Nebenintervenienten-Vertreter am 30.3. 2020 an die Klägerin eine SMS gesandt, in der es heiße: Ich bitte um RR. Wir konnten die A. zu einem allerl. Zugest. bewegen 60.000 Euro zzgl. VVW Anspr. Hätte es selbst nicht mehr geglaubt. Damit liegen wir bei dem, was schon im letzten Sommer freigegeben war. Sollten Sie wider Erwarten mit diesem Erfolg nicht einverstanden sein, bitte ich um Rückmeldung bis morgen 10.00 Uhr. Außerdem habe die Klägerin in ihren weiteren Schreiben die Auszahlung an die Nebenintervenientin genehmigt, vgl. Anlage B 2 und 4.

32

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 35.000,00 aus §§ 675, 667 BGB.

34

Die Klägerin hat mit der Beklagten, vertreten durch den Nebenintervenienten-Vertreter, am 12.10.2018 einen Rechtsanwaltsvertrag geschlossen, mit dem sie die Beklagte beauftragte, für sie in dem von ihr gegen die A. geführten Rechtsstreit tätig zu werden.

35

Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Nach dem Urteil des BGH vom 8. Dezember 2016 – IX ZR 257/15 –, Rn. 20, juris sind insoweit jedoch abweichende Vereinbarungen zulässig (BGH, Beschluss vom 28. November 1996 - III ZR 45/96, NJW-RR 1997, 778; Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 21); überdies scheidet eine Herausgabepflicht des Auftragnehmers hinsichtlich von ihm erlangter Vermögensvorteile auch dann aus, wenn das Erlangte nach normativen Wertungen nicht dem Auftraggeber zusteht (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 667 Rn. 3). Das Vorliegen dieser Ausnahmen hat der Auftragnehmer zu beweisen (Grüneberg, § 667 Rn 10).

36

Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Unstreitig hat die Beklagte € 70.000 im Rahmen ihres von der Klägerin erteilten Auftrags von der A. erhalten. Eine konkrete Weisung der Klägerin an die Beklagte, die Hälfte des erhaltenen Geldes nach Eingang auf dem Konto der Beklagten, direkt an die Nebenintervenientin weiterzuleiten, liegt nicht vor. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine konkludente Weisung vorlag oder nach normativen Werten davon ausgegangen werden musste, dass nicht ihr sondern der Nebenintervenientin der Betrag zusteht. Denn dieses konnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte, vertreten durch den Nebenintervenientin, einen von ihr autorisierten Vergleich mit der A. abgeschlossen hätte. Dass ein Vergleich von einem Rechtsanwalt im Namen seiner Mandantin nur nach vorheriger Autorisierung abgeschlossen werden kann, wird von der Beklagten nicht angezweifelt. Eine solche vorherige Zustimmung liegt hier jedoch nicht vor. Der Vergleich, der am 9.6.2020 von dem Landgericht M. I festgestellt worden ist, ist von dem Nebenintervenienten-Vertreter als damaliger Prozessbevollmächtigter der Klägerin unautorisiert abgeschlossen worden. Die Klägerin hat dem Nebenintervenienten-Vertreter ausdrücklich mit ihrer Mail vom 30.4.2020 darauf hingewiesen, dass sie mit einer von der A. zu zahlenden Rente lediglich in Höhe von monatlich € 90,67 nicht einverstanden und dieses völlig unakzeptabel sei und sie von einer Rente von € 1.325,90 ausgehe. Ob die Klägerin zuvor, die von der Beklagten behauptete SMS des Nebenintervenienten-Vertreters vom 30.3.2020 erhalten hat, ist damit unerheblich. In Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 30.4.2020 schrieb der Nebenintervenienten-Vertreter auch am 22.4.2020 noch einmal an die A. und bat um angemessene Berücksichtigung der Rente, Anlage B 9. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Nebenintervenienten-Vertreter danach mit dem Gegenanwalt der A. B. gesprochen habe und mit diesem zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es bei einer von der A. angebotenen Rente von monatlich € 100,92 brutto bleiben solle dafür aber der Zahlungsbetrag um € 10.000 angehoben werden solle. Dass dieses letzte Gesprächsergebnis noch einmal mit der Klägerin besprochen worden ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Die Beklagte hat weder Schriftverkehr dazu vorgelegt, wann die Klägerin ihre Meinung bezüglich der Rente geändert haben soll noch hat sie konkrete Telefongespräche vorgetragen, in denen das letzte Ergebnis des Gesprächs zwischen dem Nebenintervenienten-Vertreter und dem Anwalt der A. mit der Klägerin erörtert worden sein soll. Die von der Beklagten behauptete Zustimmung zu dem Abfindungsbetrag kann nicht unabhängig von der Einigung über die Höhe der Rente betrachtet werden, weil beides ein „Gesamtpaket“ darstellte und eine Zustimmung daher auch bezüglich des gesamten Komplexes eingeholt werden musste.

37

In dem vorliegenden Fall eines unautorisierten Vergleichsschlusses und einer daraus resultierenden Pflichtverletzung des Rechtsanwaltsvertrages, war die Beklagte nach normativen Werten gehalten, das Geld vollständig an die Klägerin auszuzahlen, damit diese die Möglichkeit erhielt, selbst zu entscheiden, ob sie die Vereinbarung mit der Nebenintervenientin als wirksam anerkennen und trotz ihres nicht erfolgten Einverständnisses erfüllen will oder nicht.

38

Die Beklagte hatte auch im Verhältnis zur Klägerin keine wirksame Pflicht zur Zahlung der € 35.000 an die Nebenintervenientin aus deren Rechnung vom 27.6.2020 hatte. Diese ist an den Nebenintervenienten-Vertreter persönlich gerichtet worden. Welches rechtliche Verhältnis dieser Rechnung zugrunde liegen soll, ist nicht erklärt worden und auch nicht nachzuvollziehen.

39

Die Klägerin hat die Auszahlung der € 35.000,00 an die Nebenintervenientin auch nicht nachträglich genehmigt. In dem Schreiben vom 03.07.2020 (Anlage B 2) hat die Klägerin erklärt, dass der Vergleich mit ihr weder vorab mitgeteilt worden sei noch die von ihr erforderliche Zustimmung vorgelegen habe. Die Aufforderung in dem Schreiben vom 20.7.2020 (Anlage B 4) € 34.215,16 zu überweisen, ist weder eine ausdrückliche Genehmigung der Auszahlung an die Nebenintervenientin noch konnte dies derart verstanden werden, denn die Klägerin hat in dem Schreiben auf der ersten Seite ausdrücklich noch einmal wiederholt, dass der Vergleich ohne ihre Zustimmung abgeschlossen worden sei und hat erklärt, dass sie durch die Zusendung der Unterlagen vom 29.6.2020 völlig überraschend einfach vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Diese Unterlagen waren u.a. die Auszahlungsmitteilung an die Nebenintervenientin und deren Bestätigung, dass sie das Geld erhalten habe. Auch die Einstellung des Postens „Erfolgsbeteiligung M. O. G. GmbH 35.000,00 €“ in ihre Gesamtkosten/Verlust-Liste stellt keine Genehmigung der nicht an sie erfolgten restlichen Auszahlung dar.

40

Da der Anspruch der Klägerin schon gem. § 667, 675 BGB begründet ist, bedurfte es keiner Ausführungen mehr dazu, ob auch ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 280 i.V.m. dem geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag besteht.

41

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Ein Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen ab dem 24.7.2024 ist nicht gegeben. Für einen deliktischen Schadensersatzanspruch sind die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt worden, insbesondere liegt hinreichender Vortrag zu einem „kriminellen“ Geschäftsmodell des Nebenintervenienten-Vertreters mit der Nebenintervenientin nicht vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch steht mit einem von der Klägerin behaupteten - hier nach Ansicht der Einzelrichterin auch nicht vorliegenden Parteiverrats - in keinem kausalen Zusammenhang.

42

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91, 101 Abs.1, 2. Alt. ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.