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Landgericht Hamburg Urteil vom 19.12.2024 – 323 S 22/23
ECLI:DE:LGHH:2024:1219.323S22.23.00
Orientierungssatz
1. Beim Wenden und Rückwärtsfahren ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen.(Rn.6)
2. Keine Alleinhaftung, sondern nur eine überwiegende Haftung kraft Anscheins ist anzunehmen, wenn es zur Kollision zwischen einem an einer Fahrbahn entlang verlaufenden Parkstreifen rückwärts einparkenden Fahrzeug und einem aus dem Begegnungsverkehr hinter diesem Fahrzeug wendenden, denselben Parkstreifen ansteuernden Pkw kommt.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 1. August 2023, 408 C 9/23
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 01.08.2023 (Az.: 408 C 9/23) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 311,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
2
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
3
Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 311,17 € nebst Zinsen.
4
Die Beklagte trifft für die bei dem Verkehrsunfall am 08.10.2022 entstandenen Schäden der Klägerin eine Haftung in Höhe einer Quote von 70 %.
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Nach den aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts ist dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ein gravierender Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO sowie gegen § 3 Abs. 1 StVO vorzuwerfen. Da er angesichts des einparkenden Fahrzeugs der Klägerin gewissermaßen sehenden Auges die gefährliche Verkehrssituation herbeigeführt hat, ist eine deutliche überwiegende Haftung im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Verursachungsbeiträge angemessen.
6
Jedoch tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht vollständig zurück, weil auch dem Zeugen M. auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO als einer grundlegenden Sorgfaltspflichtanforderung unterlaufen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen sogar fest, dass der Zeuge M. bei dem zum Kollisionszeitpunkt – auch nach seinen eigenen Angaben – noch nicht abgeschlossenen Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen hat, so dass es auf den sich aus der Norm grundsätzlich ergebenden Anscheinsbeweis vorliegend nicht einmal ankommt.
7
Ein Zurücksetzen erfordert nicht nur eine einmalige Rückschau, die der Zeuge M. in seiner Vernehmung geschildert hat, sondern – bei ständiger Bremsbereitschaft – eine ständige Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums bis zum dem Abschluss des Rückwärtsfahrens, so dass auch sich erst während dieses Verkehrsvorgangs in den Bereich hineinbegebende Verkehrsteilnehmer bemerkt werden können. Der Rückwärtsfahrende muss sich vergewissern, dass der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei ist und von hinten wie von den Seiten her freibleibt (König in: Hentschel/König/Dauer StraßenverkehrsR, 43. Aufl., § 9 StVO Rn. 51). Dass der Zeuge M. bei einer Beachtung dieser Rückschaupflicht das in den Bereich des Parkstreifens einfahrende Beklagtenfahrzeug so rechtzeitig hinter sich wahrgenommen hätte, dass er angesichts der geringen Geschwindigkeit bei einem Rückwärtseinparken die Kollision durch ein Abbremsen hätte vermeiden können, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug. Der Erstkontakt fand nämlich im Bereich der hinteren linken Tür des Pkw Skoda statt (vgl. die Fotos Bl. 9 der Akte der Staatsanwaltschaft H. mit dem Az. ...). Das Beklagtenfahrzeug befand sich bereits mit der vorderen Hälfte – und somit deutlich erkennbar – hinter dem Klägerfahrzeug, bevor es zur Kollision kam (vgl. auch die polizeiliche Unfallskizze Bl. 7 der Akte der Staatsanwaltschaft H. mit dem Az. ...).
8
Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund lediglich einen Anspruch auf den Ersatz weiterer 311,17 €.
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Zu ersetzen sind damit insgesamt 70 % von den in der Berufungsinstanz unstreitig gestellten Reparaturkosten in Höhe von netto 4.451,80 €, den Gutachterkosten in Höhe von 862,16 € sowie einer Kostenpauschale von 20,00 €, mithin ein Betrag von insgesamt 3.733,77 €. Nach Abzug der vorgerichtlich regulierten 3.422,60 € verbleibt der vorgenannte Betrag.
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Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
11
Ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,26 € besteht nicht. Angesichts eines berechtigten Gegenstandswertes von 3.733,77 € konnte ein Betrag von 453,87 € verlangt werden, der vorgerichtlich bereits reguliert worden ist.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.