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Landgericht Hamburg Urteil vom 20.12.2024 – 303 O 143/23

ECLI:DE:LGHH:2024:1220.303O143.23.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch aus einer Fabrikationsrisikodeckung.

2

Die Klägerin fertigt und liefert Ausrüstungen für Industrieanlagen. Die Beklagte gewährt Exportkreditgarantien zur Außenhandelsfinanzierung und hat hierfür die E1 H. AG (im Folgenden: H. AG) mit der Abwicklung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens beauftragt.

3

Die Klägerin beantragte am 26.08.2021 eine Fabrikationsrisikodeckung (Anlage K 1) für die nicht ausfuhrgenehmigungspflichtige „Projektierung, Beschaffung, Lieferung, Begleitung der Montage und Inbetriebnahme für Ausrüstungen zur Modernisierung der Antriebs- und Steuersysteme“ der Förderanlagen in einem russischen Bergwerk. Hierbei handelt es sich um projektbezogene, hochtechnisierte Spezialanfertigungen, die nicht anderweitig verwertet werden können.

4

Der Antrag der Klägerin enthielt u.a. folgende, von der Klägerin beantwortete Frage:

5

„Sie beantragen lediglich eine Fabrikationsrisikodeckung - bitte erläutern Sie, weshalb Sie auf eine Deckung Ihrer Forderungsrisiken verzichten.

6

Auf die Deckung von Forderungsrisiken kann verzichtet werden, da die Bezahlung aus einem bestätigten Akkreditiv einer Bank erfolgt.“

7

Der voraussichtliche Auftragswert belief sich auf 16,3 Mio. € und die voraussichtlichen Selbstkosten auf 9,8 Mio. €. Die Klägerin machte des Weiteren Angaben zu den Zahlungsbedingungen ihrer Kundin in 3 Raten und den Sicherheiten. Zu letzteren gab sie an:

8

„Sicherheit: bestätigtes

Akkreditiv-1

Umfasst:

89,34 % des

Auftragswertes

Rückgabe des

Akkreditivs nach

nein

Auszahlungs-

bereitschaft:

Zeitpunkt des

Erhalts der Sicherheit:

vor Liefer-/

Leistungsbeginn

Zahlungserfahrungen:

nein

Name:

[S.-bank]]

Steuernummer:

[wird angegeben]

Adresse:

[wird angegeben]

Land:

Russland (081]

9

Der Fabrikationsbeginn war für den 01.09.2021 und der Leistungszeitraum für den 21.09.2021 bis 30.11.2023 vorgesehen. Die Klägerin erteilte darüber hinaus ihre Zustimmung zu den „Allgemeinen Bedingungen – Fabrikationsrisikodeckungen – AB (FG)“ (Anlage K 5). Diese enthielten in § 3 Abs. 1 folgende Regelung:

10

„§ 3 Haftungszeitraum

11

(1) Die Haftung aus der Fabrikationsrisikodeckung beginnt mit Inkrafttreten des Ausfuhrvertrages. […]“

12

In § 5 Abs. 3 AB (FG) heißt es:

13

„Die Verantwortung für die Wirksamkeit des Ausfuhrvertrages und dafür bestellter Sicherheiten trägt im Verhältnis zum Bund ausschließlich der Deckungsnehmer. Der Bund wird Verträge und sonstige Unterlagen erst im Entschädigungsverfahren prüfen. Der Deckungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass der Bund den Inhalt solcher Verträge oder Unterlagen oder Teile derselben vorher, insbesondere bei Übernahme der Fabrikationsrisikodeckung, gekannt habe oder hätte kennen müssen.“

14

In § 18 AB (FG) heißt es zudem:

15

„Ansprüche gegen den Bund aus der Fabrikationsrisikodeckung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen, nachdem der Bund dem Deckungsnehmer gegenüber die Ansprüche unter Hinweis auf seine mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheit schriftlich abgelehnt hat.“

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Antrags wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Die Klägerin schloss sodann unter dem 17.09.2021 den Vertrag über die Projektierung und Lieferung etc. mit ihrem Kunden in Russland.

17

Mit Schreiben v. 15.12.2021 teilte die H. AG der Beklagten mit (Anlage K 2), dass

18

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Interministeriellen Ausschuss […] Ihren Antrag zu den geltenden Allgemeinen Bedingungen angenommen [hat]“,

19

jedoch

20

„Abweichend von § 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FG) […] die Haftung des Bundes erst mit Eröffnung des Akkreditivs [beginnt].“

21

Des Weiteren enthielt das Schreiben folgende Bestimmung:

22

„Notwendige Sicherheit:

23

90 Tage nach Vertragsunterzeichnung wird ein Akkreditiv in Höhe von 81,1 % des Auftragswertes (3. Rate) von der [S.-bank] eröffnet, welches von der [D-Bank in F./ M.] bestätigt wird.“

24

Am Ende des Schreibens führte die H. AG erneut aus:

25

„Es gelten folgende Besondere Bedingungen:

26

Abweichend von § 3 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen (FG) beginnt die Haftung des Bundes erst mit Eröffnung des Akkreditivs.

27

Bei der Entscheidung wurde vorausgesetzt, dass der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen wurde und alle bei Vertragsabschluss für die Durchführung des Geschäftes etwa erforderlichen Genehmigungen und Sicherheiten vorliegen und insbesondere hinsichtlich ihrer Befristung ausreichen, was uns in einem Schadensfalle nachzuweisen wäre.“

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

29

Mit Email vom 20.12.2021 (Anlage K 3) schrieb die H. AG an die Klägerin:

30

„[…] auf Ihren Anruf bei meiner Kollegin heute Vormittag hin hatte ich es gerade bei Ihnen probiert, bin allerdings nicht durchgekommen. Dafür sende ich Ihnen nun in der Anlage das endgültige Annahmeschreiben für Ihr o.g. Geschäft.

31

Wir werden als nächstes die Gewährleistungsurkunde sowie die Entgeltrechnung vorbereiten und Ihnen beides zusenden. […]“

32

Mit Schreiben v. 10.01.2022 (Anlage K 4) übersandte die H. AG neben der Rechnung in Höhe von 109.270 € (Anlage K 6), die die Beklagte ausglich, die Gewährleistungserklärung und teilte hierzu u.a. mit:

33

„[…] unter Hinweis auf unser Schreiben vom 15.12.2021 übersenden wir Ihnen die beiliegende Gewährleistungserklärung. Die von Ihnen am 21.12.2021 mitgeteilten Änderungen haben wir berücksichtigt. […]“

34

Die Gewährleistungserklärung enthielt mit dem Schreiben v. 15.12.2021 im Wortlaut übereinstimmende Erklärungen zur „Notwendigen Sicherheit“ und der „Besonderen Bedingung“.

35

Infolge des Russischen Angriffskrieges und hieraufhin verhängter Sanktionen auf EU-Ebene gegen die Russische Föderation teilte die H. AG der Klägerin unter dem 21.03.2022 (Anlage K 7) folgendes mit:

36

„[…] infolge der aktuellen politischen Ereignisse ist der Bund zu der Beurteilung gekommen, dass unter allen von ihm übernommenen Deckungen, bei denen der Auslandskunde seinen Sitz in Russland und/oder Belarus hat und/oder bei denen die Lieferungen und Leistungen gegenüber in diesen Ländern ansässigen Abnehmern, unabhängig von deren Rechtsform, erfolgt, eine Gefahrerhöhung im Sinne der für die jeweilige Deckung gültigen Allgemeinen Bedingungen eingetreten ist. […]

37

Dies bedeutet konkret:

38

Unter übernommenen Fabrikationsrisikodeckungen ist die Fertigung einstweilen zu unterbrechen. Sie darf erst fortgesetzt werden, wenn der Bund vorher zugestimmt hat. […]“

39

Mit Email v. 23.03.2022 (Anlage B 3) reagierte die Beklagte auf dieses Schreiben wie folgt:

40

„[…] Unsere Versicherung steht derzeit noch unter der aufschiebenden Bedingung einer Akkreditiveröffnung.

41

Sofern wir Ihrer Aufforderung, die Leistungen einzustellen, Folge leisten, wird die Akkreditiveröffnung jedoch nahezu ausgeschlossen.

42

Ich bitte Sie um kurzfristige Prüfung unseres Vorgangs und weitere Verfahrensanweisung. […]“

43

Im Anschluss hieran beantragte die Beklagte mit Email v. 31.03.2022 (Anlage K 8) die Fortführung der Fertigung. Die H. AG antwortete der Beklagten mit Email v. 17.06.2022 (Anlage K 9) u.a. wie folgt:

44

„[…] Der Bund konnte diesem Antrag mit Entscheidung vom 07.04.2022 leider nicht entsprechen. Er erteilt hiermit gemäß § 4 Nr. 1 AB (FG) im Hinblick auf gefahrerhöhende Umstände die Weisung, die Fertigstellung oder den Versand der Ware endgültig abzubrechen.

45

Der Bund hat die im Bestellerland ausgeprägt vorhandene erhöhte Risikosituation sorgfältig geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Risikosituation unmittelbar nachteilig insoweit auf das vom ihm abgesicherte Projekt […] auswirkt, als dass mit einem schadensfreien Verlauf des Projekts bereits aus heutiger Sicht nicht mehr gerechnet werden kann. Die für einen schadensfreien Verlauf erforderliche Akkreditiveröffnung würde eine Stabilisierung des Bankensektors erfordern, mit der aus heutiger Sicht nicht vor Ablauf von 6 Monaten ernsthaft gerechnet werden kann. Zudem ist eine weitere Verschlechterung der Risikosituation im Verlaufe der langen Fertigungszeit und mit Blick auf den Erfüllungsort Murmansk und mögliche weitere Sanktionen nicht auszuschließen. […]

46

Der Bund hat in seine Entscheidung auch die Frage einbezogen, ob auch ohne Akkreditiveröffnung die Fortsetzung der Fertigung — in Abwägung Ihrer Interessen an der Fortsetzung der Fertigung und der Schadensminderungsinteressen des Bundes — geboten sein könnte. Dies hätte dann der Fall sein können, wenn bereits heute feststehen würde, dass die in Fertigung befindlichen Waren auch anderweitig verwertet werden könnten. Bei den in der Fertigung befindlichen Waren handelt es sich um Sondermaschinen und Spezialanfertigungen, deren anderweitige Verwertung Sie selbst als sehr unwahrscheinlich einschätzen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Weisung zum endgültigen Fertigungsabbruch angemessen. […]

47

Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass infolge der Weisung des Bundes zum endgültigen Fertigungsabbruch unter der übernommenen Fabrikationsrisikodeckung der Gewährleistungsfall nach § 4 Nr. 1 AB (FG) eingetreten ist. Wir stellen anheim, einen Entschädigungsantrag zu stellen. […]“

48

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Email wird auf Anlage K 9 Bezug genommen.

49

Zwischen dem 06.04.2022 und dem 20.01.2023 beantragte die Klägerin verschiedene Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die allsamt abgelehnt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 15 Bezug genommen.

50

Mit Schreiben v. 22.11.2022 stellte die Klägerin einen Entschädigungsantrag über die volle Höhe der Selbstkosten, bzgl. dessen auf Anlage K 10 Bezug genommen wird. Mit Schreiben v. 31.03.2023 teilte die H. AG unter Hinweis auf die 6-monatige Ausschlussfrist des § 18 AB (FG) mit, dass der Bund den Entschädigungsantrag abgelehnt habe und führte zur Begründung aus, dass die Haftung des Bundes mangels Akkreditiveröffnung nicht begonnen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 12 Bezug genommen.

51

Mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 14.07.2023 „widersprach“ die Klägerin der Zurückweisung des Entschädigungsantrages“, woraufhin die Beklagte jedoch mit Schreiben v. 30.08.2023 bei Ihrer Entscheidung bleib. Hinsichtlich der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die Anlagen K 13 und K 14 Bezug genommen.

52

Zur Eröffnung eines Akkreditivs ist es nicht gekommen.

53

Die Klägerin behauptet, ihr seien bis zum 17.06.2022 Fertigungskosten in Höhe von 4.979.606 € entstanden, hinsichtlich deren Berechnung auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen wird.

54

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte aufgrund der erteilten Weisung zum endgültigen Fertigungsabbruch ein vertraglicher Entschädigungsanspruch in Höhe der entstandenen Fertigungskosten zustehe. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob ein Akkreditiv wirksam eröffnet wurde, da eine gem. §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Gewährleistungsvertrages ergebe, dass es der Beklagten entgegen des Wortlautes der „Besonderen Bedingung“ nicht auf die Eröffnung eines Akkreditivs angekommen sei. Denn die Eröffnung eines solchen Akkreditivs hätte nichts an dem von der Beklagten mit der Fabrikationsrisikodeckung übernommenen Risiko geändert. Ein Akkreditiv hätte erst einen Forderungsausfall ab Übergabe der erforderlichen Dokumente und damit zeitlich nach dem durch die Fabrikationsrisikodeckung erfassten Zeitraum gedeckt. Es habe zudem von vornherein festgestanden, dass die Klägerin im Gewährleistungsfall auch keinen Anspruch aus einem Akkreditiv haben würde, da es sich – unstreitig – um ein Dokumentenakkreditiv gehandelt haben würde und die erforderlichen Dokumente im Gewährleistungsfall nicht mehr hätten übergeben werden können. Die Beklagte hätte daher auch bei Eröffnung eines Akkreditivs keine Rücksicherheit aus einem solchen erlangt. Sie habe daher bei verständiger Auslegung die Eröffnung eines Akkreditivs nicht zur Haftungsvoraussetzung machen wollen. Dies werde schließlich auch anhand der Berechnung des von der Klägerin entrichteten Entgeltes deutlich, wofür nach Nr. 2.1 des Entgeltverzeichnisses (Anlage K 16) Sicherheiten keine Rolle spielten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang wird auf Bl. 58-63, 107, 116 d.A. Bezug genommen.

55

Infolge der Russlandsanktionen sei es aber auch ohnehin rechtlich unmöglich geworden, ein Akkreditiv zu eröffnen, sodass auch aus diesem Grund der vertraglich geregelte Gewährleistungsfall eingetreten sei.

56

Unbeschadet dessen sei die „Besondere Bedingung“ aber auch nicht wirksam vereinbart worden. Zum einen sei mit der „Besonderen Bedingung“ in der Gewährleistungserklärung (Anlage K 4) in entsprechender Anwendung des § 5 VVG von den Angaben im klägerischen Antrag v. 26.08.2021 abgewichen worden, sodass mangels Hinweises auf die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 S. 1 VVG der Vertrag mit dem Inhalt aus dem klägerischen Antrag, mithin ohne „Besondere Bedingung“ zustande gekommen sei. Jedenfalls seien aber die versicherungsvertraglichen Grundsätze zur vorläufigen Deckung gem. § 49f. VVG anzuwenden (Bl. 116 f. d.A.).

57

Zum anderen handele es sich bei der „Besonderen Bedingung“ um eine AGB, die bereits nicht gem. § 305c BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei, da sie ungewöhnlich und überraschend sei. Bei einer Fabrikationsrisikodeckung müsse der Deckungsnehmer nicht damit rechnen, dass die Deckung der Produktionskosten von der Sicherung der Forderung abhängig gemacht werde, da der Anspruch aus dem Akkreditiv erst dann bestehe, wenn die vertraglich vereinbarten schriftlichen Nachweise geführt wurden, dass die Anlage final gefertigt wurde, funktionsfähig ist und verschifft wurde.

58

Unabhängig hiervon halte die „Besondere Bedingung“ aber auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand und benachteilige die Klägerin unangemessen. Die Bestimmung verfolge weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine für die Durchführung des Vertrages beiderseits sinnvolle oder erforderliche Regelung, sondern wolle es einzig dem Anspruchssteller erschweren, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Die Beklagte nutze daher ihre Monopolstellung im Bereich der Fabrikationsdeckungen aus, um eine bessere Rechtsposition im Vergleich zu einer Verhandlung auf Augenhöhe zu erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 58-60 d.A. Bezug genommen.

59

Soweit die Beklagte sich auf § 14 Abs. 2 AB (FG) beruft, hätte sie dies unmittelbar nach Ablauf der 90-Tage Beibringungsfrist für die notwendige Sicherheit tun müssen. Demgegenüber gehe aus dem Schreiben v. 17.06.2022 zum endgültigen Fertigungsabbruch jedoch hervor, dass eine Haftung der Beklagten nicht mehr an die rechtzeitige Beibringung der Sicherheit geknüpft werde. Mit diesen als Angebot im Rechtssinne zu qualifizierenden Ausführungen habe die Klägerin sich wiederum einverstanden erklärt, was darin zum Ausdruck komme, dass sie sodann der Weisung der Beklagten nachgekommen sei und einen Entschädigungsantrag stellte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf Bl. 60-65, 117 d.A. Bezug genommen.

60

Unbeschadet dessen habe die Beklagte ihr Recht, sich auf einen Haftungsausschluss zu berufen, gem. § 242 BGB verwirkt. Die Beklagte habe mit der Weisung zum Fertigungsabbruch einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass es ihr auf die Eröffnung eines Akkreditivs nicht mehr ankomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 64 d.A. Bezug genommen.

61

Jedenfalls würde sich die Berufung auf den Haftungsausschluss als ein gem. § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstellen. Dies deshalb, da der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen sei, dass die Beibringung eines Akkreditivs in einem ggf. von der Beklagten durch Weisung selbst herbeigeführten Gewährleistungsfall entsprechend der vorstehenden Ausführungen rechtlich unmöglich werden würde. Durch die Herbeiführung des Gewährleistungsfalls und die Sanktionierung russischer Banken durch die Beklagte habe diese die Beibringung eines Akkreditivs – auch in Form einer Ersatzbeschaffung – vereitelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird insoweit auf Bl. 60-65, 110, 118 d.A. Bezug genommen.

62

Die Beklagte sei daher im Ergebnis ausgehend von den entstandenen Selbstkosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 5 % zur Entschädigung von insgesamt 4.730.625,70 € verpflichtet. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 27.195,31 €, hinsichtlich deren Berechnung auf Bl. 15 d.A: Bezug genommen wird, ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

63

Mit am 29.09.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der Beklagten zugestellt am 13.11.2023, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

64

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.730.625,70 € aus der Fabrikationsrisikodeckung der E1 H. AG mit der Nr. EKG / 24799 / Russland vom 10.01.2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2022 zu zahlen.

65

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 27.195,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.

66

Die Beklagte beantragt,

67

die Klage abzuweisen.

68

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage die in § 18 AB (FG) vereinbarte Klagefrist nicht gewahrt habe und damit etwaige Ansprüche nicht mehr durchsetzbar seien.

69

Sie erklärt sich zu den von der Klägerin behaupteten Selbstkosten mit Nichtwissen.

70

Darüber hinaus ist sie der Ansicht, es handele sich bei der Fabrikationsdeckung um einen Gewährleistungsvertrag, der nicht den Regelungen des VVG unterfalle. Insbesondere sei § 5 VVG nicht anwendbar, da dieser sich auf das Versicherungsmassengeschäft und auf Konstellationen beziehe, in denen der Versicherer das vom Versicherungsnehmer ausgefüllte Antragsformular lediglich durch Übersendung des Versicherungsscheins mit einem einfachen, bestätigendem „Ja“ annehmen könne. § 5 VVG solle den Versicherungsnehmer in einer hierauf bezogenen Erwartungshaltung schützen, indem er den Versicherer verpflichtet, auf Abweichungen vom Antrag gesondert hinzuweisen. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis gebe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Im Übrigen sei eine Abweichung der Gewährleistungserklärung von dem Schreiben v. 15.12.2021 nicht erkennbar, da beide den Hinweis auf die „Besondere Bedingung“ enthielten.

71

Des Weiteren habe der Haftungszeitraum mangels Akkreditiveröffnung nicht zu laufen begonnen. Eine Abweichung vom Antrag der Klägerin liege insoweit nicht vor, da die Eröffnung eines Akkreditivs ohnehin zwischen den Parteien des Exportvertrages vereinbart werden sollte. Hilfsweise wäre aufgrund Ziffer II. 5 der Richtlinien für die Übernahme von Exportkreditgarantien v. 04.06.2014 (Anlage B 1) jederzeit mit Abweichungen zu rechnen gewesen. Der Haftungszeitraum sei vom Vertragsschluss und dem Gewährleistungsfall zu unterscheiden.

72

Die „Besondere Bedingung“ sei auch kontrollfest i.S.d. § 307 BGB, da sie den Beginn des Haftungszeitraums festlege und damit die vereinbarte Hauptleistungspflicht des Gewährleistungsvertrages konkretisiere. Hilfsweise würde die „Besondere Bedingung“ aber auch nicht von einem gesetzlichen Leitbild abweichen. Wollte die Klägerin den Abschluss eines Gewährleistungsvertrages ohne Akkreditiveröffnung erreichen, müsste sie, da der Gewährleistungsvertrag lediglich die vorgelagerte verwaltungsrechtliche Entscheidung umsetze, ggf. zunächst im Verwaltungsrechtsweg eine ihr günstigere Förderentscheidung erwirken. Eine Benachteiligung der Klägerin durch die „Besondere Bedingung“ sei nicht erkennbar. Sie sei weder irrational noch anstößig, da die erfolgreiche Eröffnung eines Akkreditivs einen Rückschluss auf das Risiko des gesamten Geschäfts und dessen Vertretbarkeit zulasse. Denn ein Geschäft sei für die Beklagte nur insgesamt förderfähig oder nicht, auch wenn letztendlich – ausnahmsweise – nur das Fabrikationsrisiko gedeckt werden soll. Des Weiteren komme der „Besonderen Bedingung“ auch eine Steuerungsfunktion dergestalt zu, dass hierdurch ein Anreiz für den Deckungsnehmer geschaffen werde, alles ihm Mögliche zu tun, um auch seine Forderung gegen den Auslandskunden zu sichern. Hierdurch würden Anreize genommen, etwaige einen Zahlungsausfall begründende Leistungsstörungen missbräuchlich in den Produktionsprozess und damit in die von der Beklagten gewährte Fabrikationsrisikodeckung zu verlagern. Denn die Beklagte habe keine Möglichkeiten, eine solchen Missbrauch nachzuweisen.

73

Des Weiteren habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Bedingungen ihrer Einstandspflicht nach Eintritt des vertraglich geregelten Risikos ändert. Es liege auch fern, in die Korrespondenz der Beklagten einen Verzicht auf ein Akkreditiv oder ein Angebot auf eine nachträgliche Änderung des Haftungszeitraums hineinzulesen, da eine solche Änderung für die Beklagte nur Nachteile mit sich bringen würde. Aber selbst wenn man eine solche Erklärung annähme, ließe sich gleichwohl kein entsprechender Rechtsbindungswille aufseiten der Beklagten erkennen. Die Beklagte habe lediglich Überlegungen angestellt, ob es Gründe gäbe, die Produktion fortzusetzen.

74

Für den Fall, dass der Haftungszeitraum begonnen hätte, wäre die Beklagte ohnehin gem. § 14 Abs. 2 AB (FG) leistungsfrei, da die erforderlichen Sicherheiten nicht gestellt wurden.

75

Die Beklagte habe die Beibringung des Akkreditivs auch nicht aktiv verhindert. Zum einen habe dieses bei Ablauf der 90-Tage-Frist bereits nicht vorgelegen. Zum anderen wäre ein zulässiges außenpolitisches Verhalten der Bundesregierung kein Anknüpfungspunkt für ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten als zivilrechtliche Vertragspartnerin der Klägerin.

76

Die Klägerin könne auch aus den Weisungen der Beklagten v. 21.03.2022 und 17.06.2022 keine Ansprüche herleiten, da diese vertragsgemäß ergangen seien. Eine Lieferung der Anlage nach Russland sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Sanktionen auf europäischer Ebene – und nicht durch die Beklagte – bereits rechtlich unmöglich gewesen. Eine anderweitige Verwendung schätzte die Klägerin – unstreitig – selbst als unwahrscheinlich ein, sodass jeder vernünftige Kaufmann die weitere Produktion ebenfalls eingestellt hätte.

77

Nach Eingang der Klageschrift hat das Gericht am 13.10.2023 die Anforderung des Kostenvorschusses veranlasst. Die Kostenrechnung ist am 17.10.2023 an die Justizkasse übersandt und der Vorschuss dort unter dem 31.10.2023 in angeforderter Höhe eingegangen.

78

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht der Klägerin Schriftsatznachlass auf etwaiges neues tatsächliches Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz v. 24.10.2024 bis zum 19.11.2024 gewährt. Mit bei Gericht am 19.11.2024 und 09.12.2024 eingegangenen Schriftsätzen, bzgl. derer auf Bl. 144-164 d.A. und Bl. 183.187 d.A. Bezug genommen wird, hat die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter vorgetragen.

79

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung v. 29.10.2024.

Entscheidungsgründe

A.

80

Die Klage ist zulässig.

81

I. Das Landgericht Hamburg ist gem. § 19 AB (FG) örtlich zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist gem. § 38 ZPO zulässig, da es sich bei der Klägerin um einen Formkaufmann und bei der Beklagten um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts.

82

II. Die Klagefrist ist gem. § 18 AB (FG) gewahrt. Die der Vereinbarung genügende Mitteilung der Beklagten erfolgte mit Schreiben v. 31.03.2023 (Anlage K 12). Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs lief damit am 30.09.2023 ab. Die Klage ist am 29.09.2023 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 13.11.2023 zugestellt worden. Die Ausschlussfrist gilt jedoch gem. § 167 ZPO als gewahrt, da die Zustellung demnächst i.S.d. Vorschrift erfolgte. Die zwischen Eingang der Klageschrift bei Gericht und ihrer Zustellung verstrichene Zeit ist auf gerichtliche Handlungen zurückzuführen, an denen die Klägerin – soweit im Hinblick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses erforderlich – rechtswahrend mitgewirkt hat.

B.

83

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte (I. + II.) kein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.730.625,70 € zu. Die Nebenforderungen teilen (III.) das Schicksal der Hauptforderung. Die mündliche Verhandlung war (IV.) nicht wiederzueröffnen.

84

I. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich (1.) weder aus der zwischen den Parteien geschlossen Fabrikationsrisikodeckung noch (2.) aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über eine vorläufige Deckung.

85

1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein vertraglicher Entschädigungsanspruch aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Fabrikationsrisikodeckung gem. § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 AB (FG) zu.

86

Bei der als Fabrikationsrisikodeckung bezeichneten Ausfuhrgewährleistung (vgl. Einl. AB (FG); Anlage K 5) handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Bundes zur Außenwirtschaftsförderung, über die hinsichtlich des „Ob“ der Förderung auf einer ersten Stufe im Verwaltungswege durch Verwaltungsakt entschieden wird. Grundlage hierfür sind Art. 115 Abs. 1 GG i.V.m. § 23 HGrG und § 39 BHO (vgl.Paschke/Graf/Olbrisch ExportR-HdB/Junker, 2. Aufl. 2014, Abschnitt 27. Rn. 15f.). Die Umsetzung der Förderentscheidung erfolgt auf einer zweiten Stufe durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages, bei dem es sich nach h.M. um einen Gewährleistungsvertrag sui generis gem. § 311 Abs. 1 BGB handelt, der verschiedene Elemente positivrechtlicher Vertragstypen aufnimmt, namentlich der Bürgschaft, des Garantie- und des Versicherungsvertrags, ohne jedoch einem dieser Vertragstypen vollständig zu entsprechen (vgl. Paschke/Graf/Olbrisch ExportR-HdB/Junker, 2. Aufl. 2014, Abschnitt 27. Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Im Falle einer Fabrikationsrisikodeckung werden die Herstellungskosten (= Selbstkosten) vom Deckungsgeber gegen Zahlung eines Entgeltes des Deckungsnehmers abgesichert. Hierin bestehen die jeweiligen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien. Die (weiteren) Voraussetzungen der Haftung ergeben sich aus den vertraglichen Regelungen.

87

Vorliegend ist (a) ein solcher Vertrag unter wirksamer Vereinbarung der „Besonderen Bedingung“ zwischen den Parteien geschlossen worden. Allerdings sind (b) die darin geregelten Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Berufung der Beklagten auf die fehlende Haftung verstößt (c) auch nicht gegen § 242 BGB. Auf einen Haftungsausschluss gem. § 14 Abs. 2 SB (FG) kommt es (d) nicht mehr an. Schließlich besteht (e) aufgrund des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden Vortrages auch kein Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB.

88

(a) Die Parteien haben wirksam (aa) einen Gewährleistungsvertrag unter Einbeziehung der „Besonderen Bedingung“ geschlossen. Die „Besondere Bedingung“ ist auch (bb) weder unwirksam noch (cc) nachträglich durch Vertragsänderung aufgehoben worden.

89

aa) Die Parteien haben ((a)) einen Gewährleistungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen ((b)) der Haftungszeitraum nach dem Willen der Parteien erst mit Eröffnung des Akkreditivs beginnen sollte. Die insoweit vereinbarte „Besondere Bedingung“ ist ((c)) auch nicht überraschend i.S.d. § 305c BGB.

90

(a) Der Gewährleistungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB kommt durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande, §§ 145, 147 BGB. Das ursprüngliche Angebot auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages ist in dem von der Klägerin unter dem 26.08.2021 gestellten Antrag (Anlage K 1) zu erblicken, der zugleich auch einen Antrag im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zur Entscheidung über das „Ob“ der Förderung enthielt. Die (bürgerlich-rechtliche) Willenserklärung der Klägerin war allerdings lediglich auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages unter Einbeziehung der AB (FG) gerichtet, nicht jedoch auch unter Einbeziehung der „Besonderen Bedingung“. Aus diesem Grund stellt sich die in dem Schreiben v. 15.12.2021 (Anlage K 2) enthaltene Annahmeerklärung der Beklagten, mit der zugleich auch die Entscheidung über das „Ob“ der Förderung bekanntgegeben und das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde (vgl. zur insoweit üblichen Vorgehensweise: Paschke/Graf/Olbrisch ExportR-HdB/Junker, 2. Aufl. 2014, Abschnitt 27. Rn. 17), als abändernde Annahme i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB und damit als neuerliches Angebot an die Klägerin auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages zu veränderten Konditionen dar. Es kann im Ergebnis dahinstehen, wann und durch welche Handlung genau die Klägerin dieses abändernde Angebot angenommen hat und ob es abermals zu weiteren abändernden Annahmen nach § 150 Abs. 2 BGB kam, da jedenfalls aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien hervorgeht, dass die Parteien im Nachgang zu dem Schreiben v. 15.12.2021 in Kenntnis der „Besonderen Bedingung“ miteinander kommunizierten, die Klägerin der Beklagten Änderungen mitteilte und die Beklagte der Klägerin wiederum mit Schreiben v. 10.01.2022 (Anlage K 4) die Gewährleistungsurkunde unter Hinweis auf das Schreiben v. 15.12.2021 und die Berücksichtigung der durch die Klägerin mitgeteilten Änderungen übersandte. Die Gewährleistungserklärung enthielt mit dem Schreiben v. 15.12.2021 übereinstimmende Erklärungen über die „Notwendige Sicherheit“ und die „Besondere Bedingung“. Damit war spätestens in diesem Zeitpunkt der Gewährleistungsvertrag geschlossen. Das für die Beklagte bestehende einseitige Schriftformerfordernis gem. § 1 S. 1 AB (FG) wurde gewahrt.

91

(b) Die „Besondere Bedingung“ ist nach dem Willen der Parteien auch mit dem in der Gewährleistungsurkunde niedergelegten Inhalt in den Vertrag einbezogen worden, wonach der Haftungszeitraum erst mit Eröffnung des Akkreditivs beginnen sollte. Weder führt ((aa)) eine Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu einem abweichenden Ergebnis noch ist der Gewährleistungsvertrag ((bb)) in analoger Anwendung des § 5 VVG ohne die „Besondere Bedingung“ geschlossen worden.

92

(aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit „Eröffnung“ nach dem insoweit üblichen Sprachgebrauch in der Außenhandelsfinanzierung nicht der Eintritt des durch die Akkreditivbedingungen beschriebenen Zahlungs-/Gewährleistungsfalls nach Beginn des von dem Akkreditiv umfassten Haftungszeitraums, d.h. nach Übergabe der erforderlichen Dokumente (über die avisierende Bank des Exporteurs) an die Akkreditivbank des Importeurs, gemeint, sondern allein die Vereinbarung eines Zahlungsversprechens zwischen dem Importeur und dessen Akkreditivbank, das (auch weit) vor Übergabe der erforderlichen Dokumente abgegeben werden kann.

93

Es gibt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedingung entgegen ihres eindeutigen Wortlauts in Wahrheit nicht zwischen den Parteien vereinbart und der Haftungszeitraum damit nicht begrenzt, d.h. sein Beginn nicht von der Eröffnung des Akkreditivs abhängig gemacht werden sollte. Der Wortlaut der Bedingung ist klar und in den entsprechenden Verkehrskreisen eindeutig verständlich. Es handelt sich weder um eine unzureichende Formulierung noch um eine irrtümliche Falschbezeichnung.

94

Die Bedingung geht auf den Umstand zurück, dass die Klägerin selbst in ihrem Antrag v. 26.08.2021 angegeben hatte, lediglich eine Fabrikationsrisikodeckung und nicht zugleich auch eine Deckung ihrer Forderungsrisiken beantragen zu wollen, da letztere durch ein Akkreditiv einer Bank, der S.-Bank, und zwar noch vor Liefer-/Leistungsbeginn gedeckt werden sollten. Die Regelung ergibt entgegen der Auffassung der Klägerin auch u.a. bereits deshalb Sinn, da im Falle der Eröffnung eines Akkreditivs für die Beklagte deutlich wird, dass auch (ein) andere(r) am Geschäft nicht beteiligte(r) Wirtschaftsakteur(e) die Risiken des Exportgeschäftes für vertretbar hält/halten. Denn der vertraglich vereinbarte und durch das Akkreditiv gesicherte Kaufpreis wird über die Selbstkosten hinausgehen. Ist dementsprechend aus Sicht eines weiteren, unabhängigen Wirtschaftsakteurs das Risiko eines Forderungsausfalls vertretbar, ist jedenfalls nach Einschätzung dieses anderen, unabhängigen und ins eigene Risiko gehenden Wirtschaftsakteurs auch das von der Beklagten gesicherte Risiko eines Fertigungsabbruchs vertretbar. Die Beklagte setzt damit darauf, dass ein Dritter zu einer vergleichbaren Risikoeinschätzung gelangt wie sie selbst. Sie macht hiervon ihre Einstandspflicht abhängig, indem sie den Haftungszeitraum, innerhalb dessen für die in § 4 AB (FG) geregelten Gewährleistungsfälle gehaftet werden soll, an den Eintritt einer Bedingung knüpft und damit begrenzt. Im Übrigen ist die „Besondere Bedingung“ auch nachvollziehbar geeignet, einem von der Beklagten beschriebenen – und der Klägerin nicht vorgeworfenen – Missbrauch der Fabrikationsrisikodeckung vorzubeugen.

95

(bb) Bei der von der Klägerin postulierten entsprechenden Anwendung des § 5 VVG handelt es sich bei Lichte betrachtet um einen korrigierenden Eingriff durch eine analoge Anwendung der Norm.

96

Gem. § 5 Abs. 1 VVG gilt der Inhalt eines Versicherungsscheins als genehmigt, wenn dieser von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer gem. § 5 Abs. 2 VVG bei Übermittlung des Versicherungsscheins auf die Genehmigungsfiktion und die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform binnen Monatsfrist hinweist und der Versicherungsnehmer anschließend nicht binnen Monatsfrist in Textform widerspricht. Hat der Versicherer seine Hinweispflichten nicht erfüllt, gilt der Vertrag gem. § 5 Abs. 3 VVG als mit dem Inhalt des (ursprünglichen) Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

97

Die Regelungen des § 5 VVG bilden damit eine gesetzlich normierte Ausnahme zur allgemeinen Regelung des § 150 Abs. 2 BGB (abändernde Annahme) und dem darin zum Ausdruck kommenden Konsensprinzip. Ihre innere Rechtfertigung ergibt sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zur Vermeidung eines unerkannt fehlenden Versicherungsschutzes (vgl. Prölss/Martin/Rudy, 32. Aufl. 2024, VVG § 5 Rn. 1) als auch dem Interesse des Versicherungsnehmers an einem zeitnahen Versicherungsschutz bei aus Sicht des Versicherers sachlich gebotenen, für den Versicherungsnehmer aber regelmäßig unbedeutenden oder aber im Vergleich zum fehlenden Deckungsschutz annehmbaren Änderungen (vgl. Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 5 Rn. 1f.).

98

Eine analoge Anwendung kommt jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, da der Gewährleistungsvertrag keinem positivrechtlichen Vertragstyp entspricht, sondern einzig das Ergebnis privatautonomer Vertragsgestaltung ist und damit auch keine für eine Analogie erforderliche Regelungslücke vorliegt. Im Übrigen bestünde aber auch keine vergleichbare Interessenlage, da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht schutzbedürftig ist. Denn sie hat die Abweichung der „Besonderen Bedingung“ von der Regelung in § 3 Abs. 1 AB (FG) erkannt und den Gewährleistungsvertrag abgeschlossen.

99

(c) Soweit man unterstellt, dass es sich bei der „Besonderen Bedingung“ um eine AGB i.S.d. §§ 305 Abs. 1 BGB handelt, wäre diese nicht als eine überraschende Bestimmung i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB zu qualifizieren, sodass sie Vertragsbestandteil bliebe. Gem. § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

100

Der „Besonderen Bedingung“ fehlt es jedoch aufgrund der ausdrücklichen Hinweise im Schreiben der Beklagten v. 15.12.2021 und dem Gang der Vertragsverhandlungen bereits an dem für § 305c Abs. 1 BGB notwendigen Überraschungsmoment. Soll eine Klausel „durch die negative Einbeziehungskontrolle ausgeschieden werden, muss ihr ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen“ (BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 305c Rn. 18 unter Hinweis auf OLG Dresden BeckRS 2021, 18974 Rn.37). Das Überraschungsmoment muss hierbei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 305c Rn. 18). Vorliegend ist die Klausel jedoch erstmals durch das mit Schreiben v. 15.12.2021 (Anlage K 2) übersandte abändernde Angebot der Beklagten unter zweifacher Nennung und – auf Blatt 3 des Schreibens – deutlich sichtbarer Absetzung angetragen worden. Der Vertragsschluss erfolgte erst im Anschluss hieran und in Kenntnis dieser neuen Bedingung.

101

bb) Die in den Gewährleistungsvertrag einbezogene „Besondere Bedingung“ ist auch wirksam. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser letztendlich um eine AGB handelt oder nicht, da sie in beiden Fällen wirksam ist.

102

Unterstellt man, dass es sich bei der „Besonderen Bedingung“ nicht um eine AGB handelt, ergibt sich nach dem Regelungsregime der §§ 307ff. BGB keine Unwirksamkeit der Klausel. Eine Unwirksamkeit aufgrund anderer Vorschriften ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unterstellt man hingegen, dass es sich um eine AGB handelt, ist die Bestimmung nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. §§ 308f. BGB kommt mangels Anwendbarkeit gem. § 310 Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht.

103

Eine Prüfung der Bestimmung am Maßstab des § 307 BGB ergibt zwar, dass diese ((a)) entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfest ist; die Klägerin wird durch die „Besondere Bedingung“ aber ((b)) nicht unangemessen benachteiligt.

104

(a) Gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB nur statt, sofern durch diese von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Durch die „Besondere Bedingung“ wird (aa) zum einen keine kontrollfeste Hauptleistung beschrieben. Zum anderen gibt die Bestimmung (bb) nicht nur eine Rechtsvorschrift wieder.

105

(aa) Von der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind zunächst solche Bestimmungen ausgenommen, die der unmittelbaren Beschreibung der beiderseitigen Leistungen dienen. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH alle „Regelungen, die Art, Umfang und Güte der [jeweils] geschuldeten Leistung festlegen, nicht aber solche, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren“ (BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 307 Rn. 80 unter Hinweis auf BGH, NJW 2013, 995 (996)). Die Hauptleistungen sind hierbei diejenigen, die dem Vertrag seine Prägung geben und „ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, NJW 2001, 2635f., zitiert nach BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 307 Rn. 80). Vorliegend besteht die den Gewährleistungsvertrag prägende Hauptleistung der Klägerin in der Deckung der Herstellungskosten. Die „Besondere Bedingung“ dient in diesem Zusammenhang nicht der Beschreibung dieser Leistung, sondern schränkt sie in zeitlicher Hinsicht ein, indem der Haftungszeitraum an die Eröffnung des Akkreditivs geknüpft wird.

106

(bb) Die „Besondere Bedingung“ gibt auch nicht lediglich eine Rechtsvorschrift wieder. Hierbei sind unter Rechtsvorschriften i.S.d. Norm nicht nur alle geschriebenen materiellen Rechtssätze zu verstehen, sondern auch alle ungeschriebenen Rechts(grund)sätze (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 307 Rn. 74). Auch wenn vorliegend der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsvertrag keinem positivrechtlichen Vertragstyp entspricht und damit mit der „Besonderen Bedingung“ auch nicht von einem geschriebenen materiellen Rechtssatz abgewichen werden kann – nicht ausreichend für eine Kontrollfestigkeit ist insoweit, dass der Gewährleistungsvertrag verschiedene Elemente anderer Vertragstypen zusammenführt (vgl.BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 307 Rn. 73) – kommt jedoch das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des Gerechtigkeitsgebots und als ein dem Vertragsrecht immanenter Rechtsgrundsatz und damit als Rechtsvorschrift i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB in Betracht. Hierbei ist jedoch nicht die Gleichwertigkeit der vereinbarten Leistung und Gegenleistung als solche Prüfungsgegenstand. Vielmehr geht es darum, zu überprüfen, ob die berechtigte Erwartung des Vertragspartners des Verwenders in die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung als notwendige Voraussetzung ihrer Gleichwertigkeit enttäuscht wird, indem der durch den Vertrag vereinbarte Leistungsaustausch durch die einschränkende „Besondere Bedingung“ wieder vollständig aufgehoben wird und damit der Gegenleistung des Vertragspartners (faktisch) keine Leistung des Verwenders mehr gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne: BGH, Urt. v. 06.02.1985, Az. VIII ZR 61/84, NJW 1985, 3013 (3014), dort unter c) bb) und cc)).

107

(b) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die „Besondere Bedingung“ liegt jedoch nicht vor. Eine solche ergibt sich weder (aa) gem. § 307 Abs. 2 BGB noch (bb) gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine anderweitige Unwirksamkeit nach anderen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich.

108

(aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin ergibt sich weder daraus, dass die „Besondere Bedingung“ gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit dem wesentlichen Grundgedanken des Äquivalenzprinzips nicht zu vereinbaren ist noch gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB daraus, dass durch die „Besondere Bedingung“ wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Vorliegend wird durch die „Besondere Bedingung“ weder die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung vollständig aufgehoben, noch wird die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Dies ergibt sich jeweils zwanglos daraus, dass der Haftungszeitraum durch die „Besondere Bedingung“ mit Blick auf den der Deckungszusage zugrundeliegenden Produktionsprozess lediglich eingeschränkt und nicht vollständig aufgehoben wird. Darüber hinaus verbleiben dem Vertragspartner, der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von dieser Bestimmung hat, die Möglichkeiten, entweder auf die (beschleunigte) Beibringung des Akkreditivs Einfluss zu nehmen oder den Produktionsbeginn zu verschieben.

109

(bb) Eine anderweitige bzw. weitergehende unangemessene Benachteiligung nach Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfolgt die Regelung entgegen der Auffassung der Klägerin und entsprechend der vorstehenden Ausführungen unter B. I. 1. a) aa) (b) (aa) einen nachvollziehbaren Zweck und dient nicht allein der Erschwerung der Inanspruchnahme der Leistungen des Verwenders unter Ausnutzung einer Monopolstellung.

110

cc) Die „Besondere Bedingung“ ist auch ((a)) nicht nachträglich durch Vertragsänderung aufgehoben worden, sodass der in § 3 Abs. 1 AB (FG) vorgesehene Zeitpunkt für den Beginn des Haftungszeitraums (Inkrafttreten des Ausfuhrvertrages) nicht an ihre Stelle trat. Es liegt ((b)) auch kein Verzicht auf die Beibringung eines Akkreditivs vor.

111

(a) Eine Vertragsänderung lässt sich nicht aus der Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien ableiten. Insbesondere hat die H. AG der Klägerin mit Email v. 17.06.2022 (Anlage K 9) kein entsprechendes Angebot überbracht oder im Namen der Beklagten abgegeben, das die Klägerin durch die Beantragung einer Entschädigung hätte annehmen können.

112

Die mitgeteilten Überlegungen des Bundes, d.h. der Beklagten, zur Fortsetzung der Produktion auch ohne Eröffnung eines Akkreditivs beziehen sich erkennbar auf eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Schadensminderung bzw. -vermeidung. Die Beklagte hat lediglich geprüft, ob es Alternativen mit vertretbarem Risiko zur endgültigen Weisung eines Fertigungsabbruchs gibt, bei denen für die Klägerin mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Interessen keine oder geringere Schäden entstehen könnten. Dies hat die Beklagte verneint.

113

Soweit im letzten Absatz des Schreibens darauf aufmerksam gemacht wird, dass nach dortiger Auffassung der „Gewährleistungsfall gem. § 4 Nr. 1 AB (FG) eingetreten ist“, wird hierdurch kein Angebot der Beklagten auf Vertragsänderung überbracht oder aber in deren Namen abgegeben, da insoweit von „wir“ die Rede ist. Hiermit ist im Unterschied zu den zuvor mitgeteilten Erwägungen und Überlegungen des „Bundes“ erkennbar die H. AG gemeint. Die H. AG spricht damit bereits weder im Auftrag noch im Namen der Beklagten, sondern im eigenem Namen, wobei aber wiederum klar erkennbar ist, dass hiermit auch keine private Willensäußerung zur Herbeiführung einer Rechtsfolge, d.h. eine Willenserklärung bzw. ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages betreffend den Gewährleistungsvertrag verbunden war. Der hierfür erforderliche Erklärungsgehalt, der zumindest darauf hätte gerichtet sein müssen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Haftungszeitraums geändert werden soll, kommt hierin nicht zum Ausdruck. Vielmehr wird – auch vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3 AB (FG) deutlich, dass die H. AG allein in ihrer Funktion als mit der Abwicklung des Antrags-, Bewilligungs- und Entschädigungsverfahrens beauftragte Mandatarin einen „verfahrensrechtlichen“ Hinweis erteilt hat.

114

(b) Aus den vorstehenden Gründen liegt auch kein (rechtsgeschäftlich) erklärter Verzicht vor.

115

b) Des Weiteren sind die Haftungsvoraussetzungen der „Besonderen Bedingung“ nicht erfüllt, da bei Eintritt des Gewährleistungsfalls ein Akkreditiv nicht eröffnet war.

116

Hierbei ist zunächst auf die in den AB (FG) und der „Besonderen Bedingung“ zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen „Haftungszeitraum“ und „Gewährleistungsfall“ sowie deren Verhältnis zueinander hinzuweisen. Der durch den Gewährleistungsvertrag vereinbarte „Haftungszeitraum“ erstreckt sich gem. § 3 Abs. 2 S. 1 AB (FG) i.V.m. der „Besonderen Bedingung“ von dem Zeitpunkt der Eröffnung des Akkreditivs bis zur Abnahme der Ware, spätestens aber deren Versand. Hierdurch ist zugleich der Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen die Beklagte für die in § 4 AB (FG) festgelegten Ereignisse eine Deckungszusage erteilt.

117

Das Tatbestandsmerkmal des „Gewährleistungsfalls“ in § 4 AB (FG) setzt damit innerhalb der Regelungssystematik der AB (FG) das zeitliche Zusammentreffen der in § 4 Nr. 1 bis 8 AB (FG) festgelegten Ereignisse mit dem vertraglich vereinbarten „Haftungszeitraum“ voraus. Der Eintritt eines der in § 4 Nr. 1 bis 8 AB (FG) festgelegten Ereignisse außerhalb des „Haftungszeitraums“ stellt dementsprechend keinen „Gewährleistungsfall“ dar. Aus diesem Grund kann auch nur ein (innerhalb des „Haftungszeitraumes“ eintretender) „Gewährleistungsfall“ zu einem Entschädigungsanspruch der Klägerin gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 AB (FG) führen.

118

Gem. § 4 Nr. 1 AB (FG) war der Eintritt eines „Gewährleistungsfalls“ u.a. für den Fall vereinbart worden, dass die Beklagte „im Hinblick auf gefahrerhöhende Umstände eine Weisung erteilt, in deren Ausführung die Klägerin Fertigstellung oder Versand der Ware endgültig abbricht bzw. endgültig unterlässt oder länger als 6 Monate unterbricht bzw. zurückstellt“. Die Beklagte hat – vermittelt über die H. AG – gegenüber der Klägerin eine solche Weisung zum endgültigen Fertigungsabbruch letztendlich mit Email v. 17.06.2022 (Anlage K 9) erteilt. Allerdings fiel diese ihr vertraglich eingeräumte Weisung nicht in den vertraglich vereinbarten „Haftungszeitraum“, da dieser mangels Eröffnung eines Akkreditivs noch nicht zu laufen begonnen hatte.

119

c) Die Beklagte hat gem. § 242 BGB (aa) weder ihr Recht verwirkt, sich auf einen Haftungsausschluss zu berufen, noch stellt sich (bb) ihr Verhalten im Übrigen als unzulässige Rechtsausübung dar.

120

aa) „Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend macht. Es handelt sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (BeckOK BGB/Sutschet, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 242 Rn. 140).“

121

Vom Anwendungsbereich der Verwirkung sind subjektive Rechte umfasst (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 242 Rn. 143), d.h. die Rechtsmacht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Mit der von der Klägerin gegebenen Begründung, die Beklagte habe durch die Weisung v. 17.06.2021 einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass es ihr auf die Beibringung eines Akkreditivs nicht mehr ankomme, geht es ihr jedoch nicht um die unzulässige Ausübung einer solchen Rechtsmacht, sondern um die Unbeachtlichkeit einer im Rahmen der Anspruchsprüfung zu verneinenden Anspruchsvoraussetzung.

122

bb) Es ist der Beklagten aber auch nicht verwehrt, sich aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens auf ihre nicht gegebene Haftung zu berufen.

123

Grundsätzlich missbilligt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten einer Partei nur dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 242 Rn. 111).

124

Derartige Umstände liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat zum einen über das Schreiben v. 17.06.2021 keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass es ihr auf die Beibringung eines Akkreditivs nicht mehr ankomme und sie daher gleichwohl einstandsbereit sei. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B. I. 1. a) cc) (a) Bezug genommen. Zum anderen hat die Beklagte auch nicht die Beibringung eines Akkreditivs vereitelt. Die Beklagte hat mit ihrer Weisung lediglich ihre vertraglichen Rechte ausgeübt, nicht jedoch auf die Beibringung des Akkreditivs eingewirkt. Ob die Beibringung eines Akkreditivs tatsächlich und rechtlich auch nach dem 17.06.2024 noch möglich gewesen wäre und welche Folgen sich hieraus ergeben hätten, ist unbeachtlich, da es allein auf den Zeitpunkt der Weisung und die zu diesem Zeitpunkt getroffene Risikoeinschätzung und Prognoseentscheidung der Beklagten ankommt. Insoweit ist aufgrund des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass die Rechtsausübung unzulässig gewesen wäre.

125

d) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf einen Haftungsausschluss gem. § 14 AB (FG) nicht mehr an, wonach die Beklagte von ihrer Haftung frei wird, wenn die in der Gewährleistungserklärung aufgeführten Sicherheiten nicht oder nicht rechtswirksam bestellt worden sind, es sei denn, die Beklagte stellt fest, dass die fehlende oder mangelhafte Sicherheit aus ihre Entscheidung über die Fabrikationsrisikodeckung keinen Einfluss gehabt hat.

126

e) Aufgrund des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden Vortrags ergibt sich auch kein Anspruch Klägerin auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Es sind insoweit keine außervertraglichen Umstände ersichtlich, die sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert hätten. Vielmehr haben die Parteien die außervertraglichen und sich realisierenden Umstände zum Gegenstand des Vertrages selbst gemacht, vgl. § 4 Nr. 1 – 8 AB (FG). Hierin besteht der Sinn und Zweck des vorliegenden Gewährleistungsvertrages.

127

2. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine vorläufige Deckung. Ein solcher Vertrag ist in Anbetracht der eindeutigen „Besonderen Bedingung“, wonach der Haftungszeitraum erst ab Eröffnung des Akkreditivs beginnen sollte, entsprechend den unter B. I. 1. getätigten Ausführungen nicht zwischen den Parteien geschlossen worden.

128

II. Soweit die Klägerin mit Schriftsätzen v. 19.11.2021 und 09.12.2024 weiter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorträgt, ist sie mit diesem Vortrag gem. § 296a S. 1 ZPO nach Maßgabe der nachstehenden Erwägungen ausgeschlossen.

129

Gem. § 296a S. 1 ZPO können Angriffsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Zu den Angriffsmitteln i.S.d. Norm zählt tatsächliches und rechtliches Vorbringen, dass der Durchsetzung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs dient (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296 Rn. 40). Erfasst sind alle tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge. Nicht erfasst sind hingegen allgemeine Rechtsausführungen (vgl. Zöller/Greger, 35. Auflage, § 282 Rn. 2), d.h. Ausführungen zum Inhalt des geltenden Rechts (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296 Rn. 46 mit weiteren Nachweisen).

130

Vorliegend ist die Klägerin mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen ab S. 7, letzter Absatz, des Schriftsatzes v. 19.11.2024 (Bl. 150-164 d.A.) und S. 3f. des Schriftsatzes v. 09.12.2024 (Bl. 185f. d.A.) und hierbei insbesondere mit dem erstmals erhobenen Vorwurf der pflichtwidrigen Ausübung des Weisungsrechts und eines darauf gegründeten Schadensersatzanspruches sowie den weiteren tatsächlichen Behauptungen zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB ausgeschlossen.

131

Der Klägerin war für dieses Vorbringen keine Schriftsatzfrist gem. § 283 S. 1 ZPO oder § 139 Abs. 5 ZPO gewährt worden, sondern lediglich eine Stellungnahmefrist im Hinblick auf etwaiges neues tatsächliches Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz v. 24.10.2024.

132

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz v. 03.12.2024, dort S. 5 (Bl. 170 d.A.), ebenfalls weitere Verteidigungsmittel vorbringt, ist auch sie hiermit gem. § 296a S. 1 ZPO ausgeschlossen.

133

III. Die Nebenforderungen – Zinsen und Rechtsverfolgungskosten – teilen das Schicksal der Hauptforderung.

134

IV. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gem. § 296a S. 2 i.V.m. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Ein Wiedereröffnungsgrund gem. § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hier ein Wiederaufnahmegrund gem. §§ 579, 580 ZPO vorliegen sollte. Soweit die Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, kommt eine solche nicht in Betracht, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen wurde und eine Partei – wie vorliegend die Klägerin – in unzulässiger Weise entgegen § 296a ZPO neue Angriffsmittel nachreicht, die ihrerseits aufklärungsbedürftig wären (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296a Rn. 6 unter Hinweis auf die stRspr. des BGH). Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Beklagten die im Termin zur mündlichen Verhandlung protokollierte Erörterung keine Hinweise des Gerichts i.S.d. § 139 ZPO enthalten hat. Der Schriftsatz der Beklagten v. 24.10.2024, zu dem der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich eines etwaigen neuen tatsächlichen Vorbringens der Beklagten gewährt worden war, enthält ein solches entscheidungserhebliches Vorbringen nicht.

C.

135

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.