Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 07.01.2025 – 305 O 88/25
ECLI:DE:LGHH:2026:0107.305O88.25.00
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 10/26
Tenor
1. Die Beklagten werden im Wege des Versäumnisurteils als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 895,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.12.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden im Wege des Versäumnisurteils als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,96 nebst Zinsen ab 28.12.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage durch Endurteil abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86% und die Beklagten als Gesamtschuldner 14% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Kita. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Betreuungskosten in Anspruch.
Die Parteien schlossen mit Beginn zum 1. Februar 2024 einen Vertrag über die Betreuung des Kindes der Beklagten (Anlage K1; dieser Vertrag nachfolgend der „Betreuungsvertrag). In Ziffer 4 des - von der Klägerin vorformulierten - Betreuungsvertrags heißt es unter anderem wie folgt:
(1) Das Entgelt für die Betreuung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Ziffer 1. basiert auf dem zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbarten Leistungsentgelt. Die für das zu betreuende Kind im Einzelfall jeweils geltenden Beträge können jederzeit beim Träger oder beim zuständigen Bezirksamt erfragt werden. Eine Änderung der Leistungsentgeltvereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Träger führen zu einer entsprechenden Änderung des Leistungsentgeltes nach diesem Betreuungsvertrag. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich für die Betreuung ihres Kindes in der Einrichtung gemäß der Leistungsart nach Ziffer 1. das Leistungsentgelt in voller Höhe zu zahlen.
(2) Wenn die Freie und Hansestadt Hamburg für die Betreuung des Kindes eine Kostenübernahme durch einen Kita- Gutschein zugesagt und das Leistungsentgelt an den Träger ausgezahlt hat, tritt der durch die Freie und Hansestadt Hamburg als zumutbar ermittelte Familieneigenanteil (FEA) an die Stelle des vereinbarten monatlichen Entgeltes. Wenn die Freie und Hansestadt Hamburg das Leistungsentgelt ganz oder teilweise aus von Personensorgeberechtigten zu vertretenden Gründen, z.B. wegen veränderter Bewilligungsbedingungen von der Einrichtung zurückfordert, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, diese Beiträge an den Träger zu zahlen.
(4) Nach Ablauf der Gültigkeit des Kita- Gutscheins … sind die Personensorgeberechtigten zur Zahlung des jeweiligen Leistungsentgelts in vollem Umfang verpflichtet. …
Unter Ziffer 4 (7) des Betreuungsvertrags vereinbarten die Parteien einen Zusatzbeitrag i.H.v. 395 € pro Monat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anl. K1 verwiesen.
Das in Ziffer 4 (1) des Betreuungsvertrages in Bezug genommene Leistungsentgelt beträgt monatlich 1871,78 €.
Einen Kita-Gutschein haben die Beklagten bei der Klägerin unstreitig nicht eingereicht.
Mit einer bei der Klägerin am 22. Januar 2024 eingegangenen E-Mail kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Klägerin bestätigte die Kündigung zum 30. April 2024.
Der Beklagte widerrief mit E-Mail vom 25.01.2024 seine SEPA-Lastschriftermächtigung. Mit E-Mail vom 26.01.2024 wurde ihm dies bestätigt, gleichzeitig jedoch mitgeteilt, dass die Einzüge für den Monat Februar 2024 bereits seit dem vorigen Vormittag an die Bank übermittelt worden seien und der Einzug für Februar 2024 daher nicht mehr gestoppt werden könne.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2024 (Anl. K5) kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag fristlos.
Die Klägerin stellte den Beklagten folgende Beträge in Rechnung (Rechnungskonvolut Anl. K7):
- für Februar 2024: 1871,78 € zuzüglich Zusatzbeitrag i.H.v. 395 €;
- für März und April 2024: 1871,78 € zuzüglich Zusatzbeitrag i.H.v. 250 €.
Die Beklagten leisteten auf die Rechnungen der Klägerin keine Zahlung. Mit dem als Anlage K8 überreichten Schreiben des Klägervertreters (auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird) wurden die Beklagten zur Zahlung des klägerseits beanspruchten Betrages nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 27.12.2024 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.510,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Gebühren für die Rücklastschriften in Höhe von 3,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 395,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.12.2024 zu zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2025 ist der Beklagtenvertreter zwar anwesend gewesen. Die Beklagtenseite hat zuletzt jedoch keinen Antrag gestellt.
In ihren vorbereitenden Schriftsätzen tragen die Beklagten folgendes vor: Die Beklagten behaupten, bei dem Besuch einer Schnupperstunde im Januar 2024 seien alle Kinder und alle Mitarbeiter stark erkältet gewesen. Es habe eine Stimmung der Unzufriedenheit und der Überforderung geherrscht. Es habe ein wildes Durcheinander ohne erkennbare Ordnung geherrscht. Die Beklagte sei von der Kita-Leiterin zurechtgewiesen worden, dass man sich prinzipiell nur Siezen würde. Es sei kein Betreuer verfügbar gewesen, um die Schnupperstunde mit einer kurzen Einführung oder einem Rundgang durch die Einrichtung zu beginnen. Die Ausstattung sei vergleichsweise spärlich gewesen und habe sich überwiegend in einem schon sehr alten und abgenutzten Zustand befunden. Im Mund einer Puppe sei Schimmel festzustellen gewesen. Im Verlauf der Schnupperstunde hätten sich weder Spielsachen, noch Gerätschaften noch spielbereite Kinder für die Tochter der Beklagten gefunden. Von anderen Eltern hätten die Beklagten erfahren, dass diese die Zustände in der klägerischen Kita in ähnlicher Weise erlebt hätten und ihre Kinder schon in den ersten Wochen aus der Kita wieder herausgenommen hätten. Kaum zwei Wochen nach der Schnupperstunde sei die Tochter der Beklagten mit genau den grippalen Krankheitsbildern, die die Schnupperstunde geprägt hätten, erkrankt.
Die Beklagten meinen, ein Festhalten am Vertrag sei ihnen vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Sie seien daher berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen.
Die Beklagten meinen weiter, mit der Klägerin seien lediglich die im Betreuungsvertrag ausgewiesenen Zusatzbeiträge wirksam vereinbart worden. Bezüglich des Betrages in Höhe von 1871,78 € gelte folgendes: Zwar nenne der streitgegenständliche Betreuungsvertrag in verschiedenen Klauseln das sogenannte Leistungsentgelt. Die zugrunde liegenden Beträge würden für die Eltern jedoch unsichtbar bleiben. Dies sei intransparent. Der Betreuungsvertrag verstoße damit gegen § 22 des Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG).
Die Klägerin entgegnet dem folgendes:
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagtenseite für die fristlose Kündigung vorgebrachten Gründe seien nicht zutreffend. Selbst wenn man diese Gründe als wahr unterstellen würde, würden sie eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
Die Klägerin meint, die Regelungen im Betreuungsvertrag zu den Betreuungskosten seien nicht intransparent. Der Betreuungsvertrag enthalte diesbezüglich die nach dem KibeG erforderlichen Angaben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Das Vorbringen der Klägerseite rechtfertigt den Klageantrag nur zu einem geringen Teil, nämlich bezüglich der Zusatzbeiträge. Insoweit war die Beklagtenseite durch Versäumnisurteil zu verurteilen; im Übrigen war die Klage durch Endurteil abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO).
I)
Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Betreuungskosten. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Betreuungsvertrag (Anl. K1). Dieser Vertrag bestand über den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar bis einschließlich April 2024. Er wurde insbesondere nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vorzeitig beendet. Es fehlt insoweit an einem Kündigungsgrund: Zwar haben die Beklagten schriftsätzlich Kündigungsgründe vorgebracht. Jedoch waren sie im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig. Der Beklagtenvertreter hat keine Anträge gestellt und damit nicht verhandelt, so dass die Beklagtenseite als nicht erschienen anzusehen war (§ 333 ZPO). Infolgedessen ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerseite als zugestanden anzunehmen (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO), auch wenn es von der Gegenseite schriftsätzlich bestritten worden ist (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 331 ZPO, Rn. 6). Damit ist vorliegend das Vorbringen der Klägerseite, die von der Gegenseite angeführten Kündigungsgründe seien unzutreffend, als zugestanden anzusehen.
II)
Hinsichtlich der Höhe bzw. der Zusammensetzung des Zahlungsanspruchs gilt folgendes:
1) Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO) einen Anspruch auf Zahlung der Zusatzbeiträge. Diese sind im Vertrag vereinbart worden. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit dieser Vereinbarung gemäß § 22b KibeG sind nicht ersichtlich.
Die Beklagten schulden daher die von der Klägerin beanspruchten Zusatzbeiträge in Höhe von insgesamt 895 €. Die hierauf bezogene Zinsforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Beklagten sind insoweit durch Versäumnisurteil zu verurteilen.
2) Die Klägerin hat auf der Grundlage ihres Vortrags jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des Leistungsentgeltes in Höhe von monatlich 1871,78 €. Zwar ergibt sich ein entsprechender Zahlungsanspruch aus Ziffer 4 (1) letzter Satz des Betreuungsvertrages. Nach dieser Regelung sind die Eltern des betreuten Kindes grundsätzlich selbst Zahlungsschuldner für das Leistungsentgelt. Nur wenn der Kita ein Kita-Gutschein vorgelegt worden ist, haben die Eltern - wie sich aus Ziffer 4 (2) und (3) des Betreuungsvertrages ergibt - lediglich den Familieneigenanteil anstelle des Leistungsentgeltes zu zahlen. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten der Klägerin aber unstreitig keinen Kita-Gutschein vorgelegt.
Die Regelung zur Zahlung des Leistungsentgelts in Ziffer 4 (1) ist allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam:
a) Der als Anl. K1 vorgelegte Betreuungsvertrag ist unstreitig von der Klägerin vorformuliert, so dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kommt vorliegend auch zur Anwendung. Zwar handelt es sich bei der Regelung in Ziffer 4 (1) zur Zahlung des Leistungsentgelts um eine Preishauptabrede, da hierdurch Art und Umfang der von den Beklagten zu entrichtenden Vergütung unmittelbar geregelt wird. Eine solche Regelung ist gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB entzogen, da die Festlegung von Leistung und Gegenleistung auch in AGB-Verträgen der Autonomie der Parteien überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 65/23 –, Rn. 20; OLG Köln Urt. v. 30.10.2009 – 19 U 46/09, BeckRS 2010, 14701). Gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB erstreckt sich freilich das Transparenzgebot auch auf das Hauptleistungsversprechen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 65/23 – Rn. 35), so dass auch Preishauptabreden dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen müssen (OLG Köln a.a.O.).
b) Nach dem Transparenzgebot müssen Bestimmungen in AGB klar und verständlich sein. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich (und nötig) zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner (sprachlich) verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel ergeben sowie alle Konsequenzen, die die Klausel absehbarerweise haben wird, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 307 Rn. 45 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird Ziffer 4 (1) nicht gerecht. Die wirtschaftlichen Belastungen des Vertragspartners durch die Verpflichtung zur Zahlung des Leistungsentgelts lassen sich aus Ziffer 4 (1) schon deshalb nicht entnehmen, weil die Höhe des Leistungsentgelts nicht angegeben ist. Die Höhe des Leistungsentgelts ist für den Vertragspartner auch nicht ohne weiteres ermittelbar. Zwar ist angegeben, wo die Höhe des Leistungsentgeltes erfragt werden kann. Der Betreuungsvertrag verweist zum einen auf den „Träger“ und zum anderen auf das „zuständige Bezirksamt“. Dies ist jedoch nicht ausreichend (a.A. Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 23.10.2025 – Az 812 C 99/25 S. 7):
- Bei dem „Träger“ handelt es sich nach der Definition im Vertragsrubrum um die Klägerin. Indes wird kein konkreter Ansprechpartner benannt. Es werden keine Kommunikationswege aufgezeigt, mittels derer ein Mitarbeiter der Klägerin, dem die Höhe des Leistungsentgelts bekannt ist, erreicht werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin überregional tätig ist, sodass nicht jedem Mitarbeiter das in einzelnen Bundesländern zu entrichtende Leistungsentgelts bekannt sein muss.
- Bei dem Verweis auf das „zuständige Bezirksamt“ bleibt bereits offen, wonach sich das jeweils zuständige Bezirksamt im Einzelfall bestimmt. Weiterhin stellt sich erneut die Frage nach der Erreichbarkeit eines informierten Ansprechpartners. Es ist kein konkreter Ansprechpartner und auch nicht das für die Auskunft zuständige Referat benannt. Es ist dem Vertragspartner nicht zuzumuten, sich durch das jeweils zuständige Bezirksamt hindurchzutelefonieren.
Die Regelung entspricht auch nicht den gesetzlichen Vorschriften, in concreto § 22 Abs. 1 Nr. 4 KibeG, welcher Vorgaben zur Angabe des Leistungsentgelts macht (insoweit a.A. Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 23.10.2025 – Az 812 C 99/25 S. 6). Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 KibeG (sowohl in alter als auch in neuer Fassung) der Vertrag lediglich „Aussagen“ über das zwischen dem Träger und der Stadt Hamburg vereinbarte Leistungsentgelt treffen muss. Aus dem Wort „Aussagen“ ergibt sich nicht notwendigerweise, dass im Vertrag der konkrete Betrag angegeben bzw. dem Vertragspartner anderweitig mitgeteilt werden muss. Eine Verpflichtung zur Mitteilung des konkreten Betrages ergibt sich allerdings aus einer Zusammenschau mit § 22 Abs. 3 KibeG. Nach dieser Vorschrift ist das zwischen dem Träger und der Stadt Hamburg vereinbarte Leistungsentgelt den Vertragspartnern bei jeder rechtlich wirksamen Veränderung mitzuteilen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Leistungsentgelt selbst mitzuteilen ist und nicht lediglich ein Hinweis zu übermitteln ist, wo dieses erfragt werden kann. Es wäre widersinnig, wenn bei Veränderungen die Höhe des Leistungsentgeltes mitgeteilt werden müsste, beim ursprünglichen Vertragsschluss jedoch nicht.
Gleiches ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 Nr. 4 KibeG. Der Zweck dieser Vorschrift liegt in der Transparenz für Eltern. Diese sollen zum einen Klarheit erhalten über die Finanzierung des Kitaplatzes ihrer Kinder. Gleichzeitig sollen sie aber auch Klarheit darüber erhalten, welche finanziellen Belastungen auf sie persönlich zukommen können.
Freilich gibt § 22 Abs. 1 Nr. 4 KibeG damit lediglich vor, dass den Vertragspartnern die Höhe des Leistungsentgeltes selbst mitzuteilen ist. Auf welchem Weg dies zu geschehen hat, schreibt diese Vorschrift jedoch nicht vor. Das Leistungsentgelt kann somit im Vertragstext selbst angegeben werden. Möglich ist es aber etwa auch, dem Betreuungsvertrag eine Anlage beizufügen, die das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Leistungsentgelt ausweist. Damit ist auch dem Transparenzgebot Genüge getan. Der Verwender kann nämlich einer Klausel die Intransparenz durch eine hinreichende Kundeninformation nehmen (BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 307 Rn. 49a).
3) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Rücklastschriftgebühren. Die Beklagten haben beim Widerruf der Lastschrift nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Klägerin hat zu viel abgebucht (bzw. zu viel abbuchen wollen), da ihr auf Grund der Unwirksamkeit von Ziffer 4 (1) des Betreuungsvertrages der Betrag in Höhe von 1871,78 € nicht zustand.
4) Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Zwar liegt keine den Verzug auslösende Mahnung der Klägerseite vor. Der Mahnung bedarf es vorliegend aber nicht, weil die Beklagten die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Erfüllungsverweigerung ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beklagten die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrags erklärt und nachfolgend drei Rechnungen unbezahlt gelassen haben.
Der Geschäftswert zur Bestimmung der Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich allerdings nach dem Betrag, der der Klägerin tatsächlich zusteht. Dies sind vorliegend 895 €. Bei einem Geschäftswert in dieser Höhe ergeben sich bei der von der Klägerseite angesetzten Geschäftsgebühr von 0,7 zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von lediglich 87,96 €. Die Zinsforderung ergibt sich wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.
III)