Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 14.01.2025 – 324 O 600/24
ECLI:DE:LGHH:2025:0114.324O600.24.00
Orientierungssatz
1. Ob ein dringender Fall vorliegt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, unterliegt dem weiten Wertungsspielraum der Fachgerichte; bei fortdauernder Abrufbarkeit einer rechtsverletzenden Berichterstattung kann effektiver Rechtsschutz eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfordern.(Rn.2)
2. Eine Berichterstattung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, wenn sie dem Betroffenen Tatsachen zuschreibt, die durch die vorgelegten Beweismittel nicht gedeckt sind und die ein unvoreingenommener Durchschnittsleser als gesichert versteht.(Rn.3)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Februar 2025, 7 W 11/25
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:
a. (...)
und/oder
b. "So einhellig, wie R. es darstellt, ist die Stimmung in seinem Landesverband aber nicht. (…) im Oktober (…) votierten acht von neun F.-Bezirksvorsitzenden in einer Umfrage für einen Verbleib in der Regierung."
wenn dies geschieht wie im Artikel mit der Überschrift "Nur ein leises Grummeln an der F.-Basis?", veröffentlicht am 05.12.2024 unter der URL https://www. f..net/ und wiedergegeben in Anlage ASt 2;
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
1.
2
Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
2.
3
Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
4
Der maßgebliche unvoreingenommene Durchschnittsleser entnimmt der Berichterstattung jedenfalls, dass sich acht von neun Bezirksvorsitzenden – in welchem Format auch immer – ausdrücklich für einen Verbleib der F. in der Regierung ausgesprochen hätten. Diese Darstellung, die der Antragsteller in Abrede genommen hat, wird von der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 5) nicht getragen. Danach sei es in einem eingeholten Meinungsbild unter den Bezirksvorsitzenden lediglich darum gegangen, wer "eindeutig für eine Beendigung der Koalition" gewesen sei. Ergebnis sei gewesen, dass nur ein Kollege den Bruch klar "befürwortet hätte". Unabhängig von der Richtigkeit dieser Darstellung kann dem nicht entnommen werden, dass sich acht von neun Bezirksvorsitzenden "für einen Verbleib in der Regierung" ausgesprochen haben, wie es in der streitgegenständlichen Äußerung heißt.
3.
5
Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Der Durchschnittsleser versteht die dem Antragsteller zugeschriebene Aufforderung, die Koalition zu verlassen, im Kontext der Berichterstattung nicht als ausdrücklich an den Landesvorstand gerichtete Forderung. Dies ergibt sich aus dem unmittelbar vorangehenden Absatz, in dem es heißt, dass sich der Antragsteller in einem Gespräch mit der Zeitung bereits im September für einen Ausstieg aus der Ampel-Regierung ausgesprochen und dies vornehmlich mit der Zurückweisung von illegal Einreisenden an der Grenze begründet habe. Hierauf nimmt die angegriffene Äußerung Bezug und führt weiter aus, dass sich der Antragsteller mit eben dieser Forderung im Landesvorstand deswegen nicht durchsetzen konnte, weil einige Mitglieder des Landesvorstands die Position des Antragstellers zur Zurückweisung an der Grenze nicht teilten.
4.
6
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.