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Landgericht Hamburg Urteil vom 29.01.2025 – 705 NBs 78/23
ECLI:DE:LGHH:2025:0129.705NBS78.23.00
Orientierungssatz
1. Der Tatbestand des Betruges ist erfüllt, wenn mit erfundenen Ermittlungsergebnissen falsche Tatsachen vorgespiegelt werden und mittels Täuschung über tatsächliche Fähigkeiten und Absichten, unter Ausnutzung des Vertrauens in die berufliche Stellung als Kriminalbeamter, eine andere Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird.(Rn.12)
2. Wenn der durch die Tat verursachte Schaden 57.060 Euro beträgt und damit die per gefestigter Rechtsprechung 50.000 Euro betragende Grenze übersteigt, handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Betruges und erfüllt damit das Regelbeispiel von § 263 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 StGB.(Rn.123)
3. Die Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und keine weiteren Straftaten begehen wird. Auch die bisherige Straffreiheit, die familiäre Situation und die berufliche Qualifikation können in die Bewährungsentscheidung mit einfließen.(Rn.130)
4. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung ist in erheblicher Weise verletzt, wenn eine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Tatzeit inzwischen fast 7 Jahre zurückliegt und der Angeklagte in der Zwischenzeit durch das Verfahren erheblich belastet wurde. In einem solchen Fall kann die Anordnung der Erledigung der Vollstreckung von 2 Monaten der Freiheitsstrafe als Akt der Entschädigung angemessen sein.(Rn.131)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 30. März 2023, 250 Ds 158/21
Tenor
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil dem Amtsgerichts Hamburg, Abt. 250, vom 30.03.2023, werden mit der Maßgabe verworfen, dass aufgrund der Verfahrensverzögerung 2 Monate als vollstreckt gelten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hieraufhin entstandenen notwendigen Auslagen
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs.3 S. 2 Nr. 2, 56 Abs. 1 und 2, 73, 73c StGB.
Gründe
I.
1
Mit Urteil vom 30. März 2023 hat das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin wurde die Einziehung eines Betrages von 57.060,-- € ausgeurteilt.
2
Gegen das Urteil richtet sich das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten, das mangels näherer Bestimmung als Berufung durchzuführen war und welches mit dem Ziel des Freispruches erfolglos eingelegt wurde.
3
Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte, auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft die mit ihrem Rechtsmittel eine schärfere Verurteilung erfolglos angestrebt hat.
II.
4
Der Angeklagte wurde am... 1973 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist mit zwei weiteren Geschwistern einer schwedischen Mutter aufgewachsen. Er besuchte das Gymnasium, was er jedoch in der 12. Klasse abbrach, um zu seinem Bruder nach Schweden zu gehen. Nach ca. 10 Monaten kehrte er nach Deutschland zurück, auch weil er eine Fernbeziehung zu seiner in Deutschland verbliebenen Freundin nicht mehr wollte. Nach seiner Rückkehr absolvierte er eine kaufmännische Ausbildung. Der Angeklagte bewarb sich sodann beim Polizeidienst und absolvierte dort ab 1999 ein Fachhochschulstudium an der Polizeiakademie und begann anschließend bei der Kriminalpolizei zu arbeiten. Gegenwärtig ist der Angeklagte bei der Kriminalpolizei H. beschäftigt, jedoch wegen dieses Verfahrens beurlaubt. Sein Verdienst liegt bei ca. 3.500,-- € netto monatlich.
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Der Angeklagte machte sich noch während des im Jahre 1999 begonnenen Studiums an der Polizeiakademie, im Jahre 2000 mit seinem Hobby, der Musik, als Discjockey selbstständig. Diese Nebentätigkeit wurde ausgeweitet zu einer Firma für Eventmagement. Daneben hat der Angeklagte sein durch seine tägliche Arbeit bei der Polizei im Fachbereich Betrug erlangtes Wissen auch im Rahmen einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft u.a. in Form von Vorträgen vermarktet. Er schätzt, er habe einige hundert Verträge auf dieser Basis abgewickelt. Dabei erzielte er nach - nach seinen Angaben - zumindest im Jahre 2018 derart hohe Einnahmen, dass er immer - so seinen Angaben - ca.40.000€ bis 50.000 € in bar zu Hause aufbewahrte. Der Angeklagte hat Schulden in Hohe von ca. 100.000 €.
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Er heiratete im Jahre 2001 zum ersten Mal und hat aus dieser Ehe zwei Töchter im Alter von heute 18 Jahren und 21 Jahren. Die beiden Töchter sind nach Trennung von der Kindsmutter weiter bei der Kindsmutter aufgewachsen. Diese Ehe scheitert und der Angeklagte heiratete im Jahre 2014 ein zweites Mal. Auch diese Ehe scheiterte nach ca. 3 Jahren. Der Angeklagte hat inzwischen wieder eine neue Lebensgefährtin, mit der er zusammenwohnt.
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Für seine 18-jährige Tochter leistet der Angeklagte 490,00 € netto monatlich an Unterhalt, seine ältere Töchter ist finanziell selbständig.
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Zum Drogenkonsum befragt gab der Angeklagte an, dass er gelegentlich Alkohol konsumiere, nicht rauche und auch keine sonstigen Drogen konsumiere.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 29. August 2024, dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat.
III.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:
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Der Angeklagte verleitete die Zeugin K. durch die bewusst falsche Angabe, polizeilich sei ihr Verdacht ausermittelt, im Frühjahr 2018 dazu, mit ihm unter seiner Firma N. - F. M. einen Vertrag über eine vierwöchige - rund um die Uhr - Observation unter Einsatz von 4 Personen zu einem Preis von 12.000€ nebst Mehrwertsteuer pro Woche abzuschließen, obwohl er wusste, dass er solche Arbeiten nicht ausführen durfte und auch nicht konnte. Die Zeugin K. zahlte insgesamt in drei Vorauszahlungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 57.060,-- €, ohne dass die vereinbarten Vertragsleistungen - wie von vornherein geplant - ausgeführt wurden.
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Im Einzelnen
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A) Vortatgeschehen
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Der Angeklagte lernte im Sommer 2017 den Rechtsanwalt C. A. über einen Kollegen in der Abteilung Presse- auf Öffentlichkeitsarbeit der P. kennen. Der Angeklagte war seit 2016 hauptberuflich Polizeibeamter in der Abteilung zur Betrugsbekämpfung der H. Polizei, und hatte seit seinem Eintritt in die Polizei 1998 diverse Nebentätigkeiten. So organisierte er Events, betätigt sich als Diskjockey und hielt sowohl bei öffentlichen als auch privaten Unternehmen Vorträge zur Betrugsprävention. Seit 2011 hatte er von seinem Arbeitgeber auf eine Nebentätigkeitsanzeige hin als Diskjockey bei privaten Veranstaltungen eine Gestattung - Umfang 6 Wochenstunden -, zum 31.05.2016. Der Angeklagte tätigte Anfang 2018 erneut eine Nebentätigkeitsanzeige, wobei er dort als Gegenstand der nebenberuflichen Tätigkeiten kaufmännische Beratung für Bonitätsprüfung, Beratung hinsichtlich I. & C. angegeben hatte und diese dann auf Anfrage des Arbeitgebers Ende März 2018 näher dahingehend erläuterte, dass es im Wesentlichen um die Vermarktung eines Computerprogramms gehe. Dieses - Vermarktung des Computerprogramms - wurde ihm Ende Juni 2018 bis zum 31.05.2023 mit einem Umfang von 2 Wochenstunden unter Einschränkung gestattet.
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Zur gleichen Zeit war die später Geschädigte - die Zeugin Frau K. - schon Mandantin bei dem Rechtsanwalt C. A.. Ihr war eine große Erbschaft zugeflossen und sie bediente sich seines anwaltlichen Rats. Obwohl sie ausgebildete Ärztin ist, betrieb sie zumindest ab 2016 ein Second-Hand Ladengeschäft für Luxusbekleidung, insbesondere für Handtaschen als d. l. GmbH. Die Zeugin K. war zu diesem Zeitpunkt schon länger mit den Herren N1 und M1 - zumindest Herr M1 ist in der Modebrache - bekannt und auch befreundet. Beide halfen ihr schon seit längerer Zeit ihr Geschäft aufzubauen. Im Rahmen dieser Freundschaft lieh sie beiden unter anderem eine hochwertige Hermès-Handtasche und auch Geld - 37.000,-- € - für den Kauf eines Pkws. Weiterhin stattete sie diese auch mit einer Computeranlage aus. Auch wurden über diese beiden Herren - die eine Beziehung miteinander hatten - Kunstgegenstände erworben. Im Jahre 2017 kam zu einem Zerwürfnis zwischen der Zeugin K. mit den Herren M1 und N1, insbesondere da ihr das Darlehen über ca. 37.000,00 € nicht zurückgezahlt worden ist. Zudem gab es Streit u.a. wegen eines Bilderkaufs. Die Zeugin hatte Herrn M2 beauftragt, ihr ein Bild zu kaufen. Bei diesem Kauf zahlte die Zeugin für das Bild 7.500,-- aufgrund einer von 5.000,-- € auf 7.500 € gefälschten Originalrechnung eines Kunsthauses. Hinsichtlich dieses Vorganges wurde am 1. Juni 2017 durch den Inhaber des Kunsthauses - nach einem Kontakt mit der Zeugin K. bei der B. Polizei Anzeige erstattet. Gegen Herrn M1 wurde daraufhin von der dann zuständigen Staatsanwaltschaft I. - letztlich zuständig aufgrund seines Wohnortes - wegen dieses Sachverhalts im März 2019 nach einer Zahlung von 2.500,-- € an die Zeugin K. und einer weiteren Geldbuße das Verfahren eingestellt.
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Über ihren Rechtsanwalt A. ließ die Zeugin K. dann auch Mitte August 2017 Strafanzeige gegen Herrn M1 wegen des Vorwurfes des Betruges und der Urkundenfälschung in Bezug auf den Kauf des Bildes in H. erstatten, die ihr Rechtsanwalt direkt bei dem Angeklagten, der zur damaligen Zeit im LKA, Abteilung Betrug, seinen Dienst versah, einreichte. Dies teilte Rechtsanwalt A. auch zeitnah der Zeugin K. am 14.08.2017 um 17:58 Uhr per Mail mit und erklärte ihr auch, dass der Angeklagte für den Vorwurf bezüglich des Bildes - auch bei Bestreiten - gute Chancen bezüglich der Urkundenfälschung sehe, wegen der fehlenden Beweise bezüglich des Vorwurfes des Betruges sehe er - der Angeklagte - wenig Chancen. Der Polizeibeamte würde erst einmal alle Beteiligten zu einer Vernehmung eingeladen. Später teilt ihr ihr Anwalt auch mit, dass der Angeklagte versuchen werde, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.
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Der Angeklagte war zwar zuständig und befasste sich in seiner beruflichen Eigenschaft auch mit dem Vorgang, jedoch nur oberflächlich. Diese Strafanzeige erhielt das H. Aktenzeichen LKA... 7. Aus den Auskunftssystemen der Polizei H. ergibt sich, dass lediglich ein dreiseitiger Vorgang angelegt worden war, in dem unter dem 04.09.2017 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. M1 geführt wurde. Im Betreff wurde "Bild Andy Warhol" mit einer Schadenshöhe von 2.500,-- € aufgeführt. Aufgrund der Anzeige des Kunsthändlers bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.- Az.: 304 Js 24621/17 - wurde am 27.09.2017 die Akte der Staatsanwaltschaft I. für eine Zeugenbefragung der Zeugin K. und der Prüfung, ob in H. bereits ein Verfahren dazu bestehe, über das Polizeikommissariat R. in H. an das H. Landeskriminalamt geleitet. Dort kam diese Akte 09.10.2027 an und wurde unter dem 11.10.2017 zur Bearbeitung an den Angeklagten verwiesen. Am 27.10.2017 legte der Angeklagte einen neuen Vorgang mit dem Aktenzeichen... 7 an und es wurde die Zeugin K. nun erneut als Geschädigte erfasst. Als Ereignisdatum wurde der 27.10.2017 wegen Betruges erfasst mit dem Tatort in der S. Terrasse, der Adresse der Zeugin K.. Der Vorgang wurde zunächst mit "GS K., Dr. T." benannt. Am 03.01.2018 fertigte der Angeklagte zu dem Vorgang... 7 einen Vermerk für die Akte aus I., mit dem Inhalt, dass das I.r Verfahren mit dem bei ihm bearbeiteten Verfahren inhaltsgleich sei und regte unter Rücksendung der Akte an, das Verfahren zu beenden. Mit gleichem Datum wurde die Akte der Staatsanwaltschaft I. an diese abverfügt, wo sie am 09.01.2018 ankam; letztlich wurde der Vorgang in H. aber erst am 03.05.2018 elektronisch vom Sachgebietsleiter an die Staatsanwaltschaft H. abverfügt. Irgendwelche Ermittlungsschritte gegen Herrn M1 oder Herrn N1 - z.B. die von der Staatsanwaltschaft I. angeregte Vernehmung der Zeugin K., wurden durch den Angeklagten nicht vorgenommen und nicht eingeleitet.
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Am 26.02.2028 erstattete die Zeugin K. dann über ihren Rechtsanwalt A. auch bei der Staatsanwaltschaft I. Strafanzeige gegen die Herren M1 und N1 wegen der Nichtrückgabe einer Handtasche, welches ein anderes Aktenzeichen (304 Js 8235/18) erhielt.
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B) Haupttatgeschehen
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Die Zeugin K. war durch die Vorgänge um die gefälschte Rechnung, die Nichtrückgabe der Tasche - eine sog. Birkin-Bag von Hermès, - sowie der Nichtrückzahlung des Geldes für den PKW und weiterer Dinge enttäuscht und fühlte sich wegen dieser Vorkommnisse und auch hinsichtlich weiterer Käufe von Kunstwerken durch Herrn M1 aus den Jahren 2016 bis 2017 im Werte von ca. 150,000 € - betrogen. Einzelnen Gegebenheiten und Summen dazu wurden von ihrem Rechtsanwalt A. per Mail am 4. September 2017 um 17.23 Uhr dem Angeklagten zu der Anzeige von der Zeugin K. auch mitgeteilt.
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Nachdem die Zeugin K. monatelang sichtlich ihrer Anzeigen nichts vernahm, teilte ihr ihr Rechtsanwalt A. im Frühjahr 2018 mit, man wolle sich zusammensetzten. Am 23.03.2018 traf sich die Zeugin K. unter Anwesenheit ihres Rechtsanwalts A. mit dem Angeklagten in den Kanzleiräumlichkeiten in der B. Brücke... in... H.. Die Zeugin K. hegte auch noch den Verdacht, dass es auch zu weiteren Straftaten zu ihrem Nachteil gekommen sei und erhoffte sich Aufklärung durch den Angeklagten, der ihr in seiner Eigenschaft als Kriminaloberkommissar vorgestellt wurde. Sie sprachen dann kurz über das vorangegangene Geschehen mit den Herren N1 und M1, ohne dass es aber zu einer konkreten Absprache gekommen wäre. Die Zeugin K. machte aber deutlich, dass es ihr darauf ankomme, dass sie ihr Geld und ihre Sachen wiederbekommen und die beiden bestraft werden. Schon am 24.03.2018, um 21.05 Uhr, schrieb der Angeklagte der Zeugin über eine Messenger Dienst - als E. t. V. -, dass er sich die Zeit nehmen werde, das Handeln Krimineller gebührend zu beantworten, aber wegen der vorhandenen Ressourcen könne er nicht derart Gas geben, wie er gerne möchte, aber sie solle sicher sein, er sei dran. Weiterhin schrieb er ihr am gleichen Tag um 21.13 Uhr, er sei jetzt auf einem Geburtstag, wenn sie etwas dränge, solle sie gern morgen anrufen und sie solle entscheiden, was er C. „reporten“ solle, oder ob sie auch mal was habe, was sie nur der Polizei sagen wolle. Am 26.03.2018,17.01 Uhr, erhielt die Zeugin K. eine Chat-Mitteilung von dem Angeklagten - Kontakt gespeichert bei der Zeugin K. unter E. M., Kommissar, in der er ihr mitteilte, er sitze mit C. - ersichtlich Rechtsanwalt A. - zusammen, man habe sich eingehend Gedanke über ihre hohen Erwartungen gemacht und man habe einen sehr guten Plan dazu entwickelt. C. werde in Kürze auf sie zu kommen, um eine Temin abzusprechen, um die eventuelle Umsetzung zu dritt zu diskutieren. Die Zeugin K. antwortete daraufhin um 17.10 Uhr per Chat, sie habe keine so hohen Erwartungen, außer diese üblen Kerle endlich dingfest zu machen. Sie stellte auch in Aussicht, sie nach besten Kräften zu unterstützen, um die Kerle zu kriegen und sie habe noch einen Kandidaten, der ein Betrüger sein könnte, dieser habe ihr wütende Polen auf den Hals geschickt. Um 26.03.2018, 23.30 Uhr teilt sie dem Angeklagten mit, sie werde ausgiebigst Profile für alle dran beteiligten Verdächtigen erstellen. Zwischenzeitlich hatte Rechtsanwalt A. ihr mit Mail vom gleichen Tag, 17.14 Uhr, einen Termin am 03.04. oder 05.04.2018 vorgeschlagen.
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Am 03.04.2018 trafen sich daraufhin der Angeklagte, die Zeugin K. und Rechtsanwalt Herr A. erneut in dessen Kanzleiräumlichkeiten in der B.. Der Angeklagte teilte mit, dass die polizeilichen Ermittlungsmöglichkeiten in der Sache M1 und N1 ausgeschöpft seien. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass dieses nicht der Wahrheit entsprach und er tatsachlich in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter bis dahin keine Ermittlungstätigkeiten - nicht einmal die von I. angeregte Vernehmung der Zeugin K. - durchgeführt hatte. Er behauptet diese wahrheitswidrig der Zeugin gegenüber, da er für seine Firma "N. F. M.“, über der er auch seine Vortragstätigkeiten abrechnete, ein Geschäft abschließen wollte. Er stellte sodann seine Firma vor und gab wahrheitswidrig an, nur er und seine Firma könnten noch gerichtsfeste Beweise beschaffen, die letztlich doch zu einer Überführung der Herren M1 und N1 führen sollen. Dafür bot der Angeklagte unter anderem die Überwachung der beiden Herren (24-Stunden-Observation) mit einem vierköpfigen Team für 4 bis 6 Wochen an. Er - der Angeklagte - gab an, dass er Kontakte zu Kollegen von der BFE-Einheit habe, die ihm dabei behilflich sein werden. Zudem sollte es zum Einsatz von Drohnen und Kameras kommen, da sich das Gelände -M1 und Dr. N1 wohnten auf einem weiträumigen Grundstück auf dem Land - aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur so adäquat überwachen lasse. Der Angeklagte wusste, dass er persönlich zum einen dafür keine Nebentätigkeitsgestattung hatte und er insofern dieses nicht ausführen konnte und durfte und er zum anderen einen derartigen Personalbestand zu diesem Zeitpunkt nicht hatte, er also von vornherein weder willens noch in der Lage war, entsprechende Leistungen für die Zeugin K. zu erbringen. Unter dem 4. April 2018 schickte der Angeklagte nun an den Rechtsanwalt A. an dessen Kanzlei adressiert ein Angebot für die Zeugin mit als Leistungsbeschreibung, dass eine 4-6 wöchige I./ C., Beratung in Ihrem Hause mit einem 4-köpfigen Team, Preis pro Woche 12.000,-- € (netto) sowie Administrative Arbeiten im Rahmen wöchentlicher Meetings je Mann/ Stunde 90,-- netto, angeboten wurde, wobei der Angeklagten diese Umschreibung wegen des Schwebens der angezeigten Nebentätigkeit und der sich darauf ergebenden Nachfrage wählte, aber allen klar war, dass dies das Angebot für die Überwachung darstellte.
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lm Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten, dass alles ausermittelt sei und seiner Glaubwürdigkeit aus dessen Stellung als Kriminaloberkommissar, erteilte die Zeugin K. dem Angeklagten nun zeitnah mündlich den Auftrag für die Beschaffung von Beweise durch eine Observation/Bewegungsprofile über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen, wobei der Preis dem Angebot entsprechend berechnet werden sollte, den sie dann etwas später aber auf maximal bis zu 60.000,-- € begrenzte.
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Schon unter dem 05.04.2018, 13.18 Uhr schrieb sie ihm aber, er solle auf ihr Go warten, denn die Betrügerjagd könne erst beginnen, wenn sie von C. das Darlehen erhalte, sie habe vorher so viel Liquidität nicht frei. Der Angeklagte antwortete ihr um 13:36 Uhr, dass er ihr mit seiner "Performens" nur zeigen wollte, dass es seinetwegen jederzeit losgehen könne, was nicht der Wahrheit entsprach, denn er hatte zu diesem Zeitpunkt weder die technischen noch personellen Mittel, um den Auftrag zu erfüllen. Um den Druck auf die Zeugen K. auszuüben, erwähnt er noch, dass die Betrügerjagd nicht auf die lange Bank geschoben werden sollte wegen des Sommers und der Urlaubszeit. Die Zeugin K. antwortet um 13:55 Uhr daraufhin, dass sie sehr hofft, dass das Darlehen bald ausgezahlt werden wird, sobald dies der Fall sei, können sie sofort losschlagen.
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In der nachfolgenden Zeit entwickelt sich ein - zumindest von der Zeugin K. empfunden - ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Angeklagten, was sich auch daran zeigte, dass sie vielfältigen Chatverkehr miteinander pflegten, in dem es z.B. um Teilzeitbeschäftigte für ihr Geschäft - hierüber chatten beide am 05.04.2018, um 13:18 Uhr - oder gemeinsame Essen ging. Die Zeugin K. beauftragte den Angeklagten im späteren auch, für sie Events zu veranstalten und der Angeklagte besorgte des Öfteren auch die Lebemittel für die gemeinsamen Kochabende. Auch diese Rechnungen bezahlte sie anstandslos, ohne sich irgendwelche Belege zeigen zu lassen.
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Der Angeklagte veranlasste, um die Wege des Geldes zu verschleiern - einen alten Freund von ihm, den Zeuge O. H., am 15.05.20218 ein Gewerbe anzumelden, für die Tätigkeit „F. M.“, um über ihn große Teile der Abrechnung des Auftrags K. laufen zu lassen. Dafür sollte der Zeuge H. auch einen Anteil erhalten. Letztendlich verblieben 8.500,-- € von den unten aufgeführten gezahlten Geldern der Zeugin K. bei ihm.
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Kurz nach der Anmeldung des Gewerbes vom Zeugen H. erstellte der Angeklagte mit Datum vom 22.05.2018 eine Rechnung mit der Firmierung N.- F. M. mit der Rechnungsnummer... 1 mit den einleitenden Worten: „Gemäß Auftrag und Ausführung erlaube ich mir, folgende Positionen in Rechnung zu stellen: C. und I.-Tätigkeit 1. Rate" Einzelpreis netto 24.000,--“ über einen brutto Betrag in Höhe von 28.560,00 € (brutto). Dabei war diese Rechnung an die d. l. GmbH, E. Baum... in H., der Geschäftsadresse der Zeugin K., gerichtet. Diese Rechnung wies den Zeugen H. als Inhaber der Firma N. F. M. mit eigener Steuernummer aus, und wurde vom Angeklagten auch im Auftrag unterschrieben. Als Bankverbindung wurde die IBAN... - das Konto des Zeugen H., angegeben. Am 24.05.2018 überwies die Zeugin K. daraufhin einen Betrag in Höhe von 28.500,00 € auf die angegebene Kontoverbindung. Von dem Zeugen H. wurden sodann am 25.05.2018 und am 29.05.2018 jeweils 10.000,-- €- insgesamt also 20.000,-- € - auf das Konto des Angeklagten weitergeleitet. Um zu verschleiern, dass es sich um die teilweise Weiterleitung der Zahlung handelt, wurde von Herrn H. eine Fantasie-Rechnungsnummer RNR... und RNR... a cto., angegeben.
29
Der Angeklagte stellte unter dem 10.07.2018 erneut eine Rechnung- Firmierung wie bei der Rechnung vom 22.05.2018 - mit der Rechnungsnummer... gleicher Einleitungssatz, und für "C. und I.-Tätigkeit, 2. Rate, Einzelpreis netto 12.000,-- " über einen Betrag in Höhe von 14.280,00 € (brutto). Auch diese Rechnung wies den O. H. als Firmeninhaber aus und war vom Angeklagten im Auftrag unterschrieben. Wiederum wurde als ausstellenden Firma der Name N.- F. ... und als Empfänger die D. l. GmbH aufgeführt. Als Bankverbindung wurde erneut die IBAN... angegeben. Noch am 10.07.2018 überwies die Zeugin K. den Betrag in Höhe von 14.280,00 € auf die angegebene Kontoverbindung. Der Zeuge H. überwies sodann am 16.07.2018 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € an den Angeklagten sowie am 17.07.2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 4.280,00 €, jeweils wieder zur Verschleierung der Weiterleitung mit dem Rubrum RNBR... und RNR... a cto.
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Der Angeklagte stellte unter dem 16.08.2018 erneut eine weitere Rechnung mit der Rechnungsnummer... wegen "I./ C.-SW, gemäß Absprache" über einen Betrag in Höhe von 14.280,00 €. Die Rechnung stellte der Angeklagte auf eigenen Namen mit der Firmierung "N.“ und „Inhaber E. M.“ aus und gab als Bankverbindung die IBAN... - seine Kontonummer - an. Am 20.08.2018 überwies die Zeugin K. den geforderten Rechnungsbetrag auf das Konto des Angeklagten.
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Der Angeklagte - wie gewollt - und der Zeugen H1 ließen sich damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 57.060,00 € von der Zeugin K. für tatsächlich - auch im Folgenden - nicht erbrachte Vertragsleistungen überweisen.
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C) Nachtatgeschehen
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Die Zeugin K. wurde zwischenzeitlich misstrauisch, warum ihr keine Ermittlungsergebnisse der nach ihrer Vorstellung doch sehr aufwendig durchgeführten Observationsmaßnahme vorgelegt würden. Sie wurde jedoch zunächst vom Angeklagten dadurch vertröstet, dass dieser ihr auf ihre Fragen danach unter anderem mitteilte, dass er nichts sagen dürfen, um die Zeugin K. bei einem Verfahren gegen die Herren M1 und Dr. N1 nicht als Zeugin zu beeinträchtigen. Ein anderes Mal behauptet er ihr gegenüber wahrheitswidrig, er habe bei den beiden - M1 und N1 - einen Schwulen eingeschleust, um an Informationen zu kommen.
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Als sich von bei der von der Zeugin beauftragten Eventausrichtung und den Einkäufen für die gesellschaftlichen Essen für sie Unregelmäßigkeiten ergaben, forderte sie dann aber doch Berichte und Leistungsnachweis von dem Angeklagten, die dieser mangels Tätigkeiten nicht abgeben konnte.
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Mit Schreiben vom 08.02.2019 und vom 28.02.2019 erklärte die Zeugin K. sodann ihren "Rücktritt" vom Vertrag. Darin heißt es: "Hiermit erkläre ich mit sofortiger Wirkung den Rücktritt von der Vereinbarung "4-6 wöchige I./ C. Beratung in Ihrem Hause mit einem4-köpfigen Team". Sodann führt die Zeugin K. aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass über einen Zeitraum von 4-6 Wochen die Verdächtigen observiert würden und auch technische Hilfsmittel wie Drohnen zu Einsatz kämen. Da diese Untersuchungen ausgeblieben seien, fordere sie die insgesamt geleisteten 57.060,00 € zurück. Der Angeklagte leistete jedoch keinerlei Rückzahlungen. Vielmehr legte er nun erstmals im Frühjahr 2019 eine mit Spezifizierung Leistungsnachweise Auftrag Frau K. (im folgenden Spezifizierung) titulierte Aufstellung vor, in der er den Arbeitsaufwand rekonstruiert haben will. Inhaltlich wird dort aufgeführt, dass der Angeklagte - unter Nennung der jeweiligen Tage - insgesamt 122 Stunden für Besprechungen mit der Zeugin und Herrn H. aufgewandt und Technik für ca. 9.000,00 € angeschafft habe will. Für Leistungen des Zeugen H. führt er insgesamt 357 Stunden auf und teilt mit, dass der Zeuge H. sogar zweimal - 23.06. bis 26.06 2918 und 29.06. bis 10.07.2018 - in I. gewesen sei, um Ermittlungen durchzuführen. Der Angeklagte führt darin auch auf, das unter Zugrundlegung eines fiktiven Stundenlohns von 90,.-- € sich der Gesamtbetrag für die erbrachten Leistungen sogar auf 60.683,60 € summiere und der Angeklagte schlug unter dem 27.05.2019 einen 'Vergleichsvertrag" vor, wonach keine Rückzahlungen von ihm zu leisten wären. Dem stimmte die Zeugin K. nicht zu.
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In der Folge kam es - angestoßen durch eine negative Feststellungsklage des Angeklagten - zu einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (304 0 258/19). Seitens des Landgerichts Hamburg wurde geurteilt, dass Rückforderung der Zeugin K. gegen den Angeklagten nicht bestünden. Unberücksichtigt blieb dabei jedoch die Frage, ob Observationsleistungen durch den Angeklagten tatsächlich erbracht worden waren oder nicht. Gleichfalls ungeprüft blieben die möglichen Ansprüche der Zeugin K. aus § 823 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Diese wurden im Wesentlichen mit Darlegungserfordernissen verneint, denen die Zeugin K. im dortigen Verfahren nicht nachgekommen sei.
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Zur der Bearbeitung der polizeilichen Vorgänge hat sich noch Folgendes ergeben:
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Am 13.06.2018 griff der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beim LKA... befand, auf den Vorgang7- den er am 27.Okotber 2017 unter Erfassung der Frau K. als Zeugin angelegt hatte - zu. Dieser Vorgang wurde vom ihm nun als Untervorgang zu einem Sammelverfahren unter dem sachfremden Aktenzeichen LKA... zusammengeführt, wobei es keinen Zusammenhang zwischen den Verfahren gab. Als Beschuldigter war ein Herr "S. F. G. de H2, geb. 1983 in H., Anschrift ungeklärt" geführt. Am 21.08.2018 wurde dieser Vorgang von ihm sodann erstmals an die Staatsanwaltschaft H. abverfügt. Am 06.04.2019 um 21.43 Uhr wurde die Rolle der Zeugin K. von ihm in "Fehlerfassung" umgeschrieben. Um 21.44 Uhr änderte er erneut die Rolle wieder in „Geschädigte“. Um 21.45 Uhr überschrieb er die Rolle erneut in „Zeuge (w) s. de h2, geb. 1983, Anschrift: F. Straße". Am 15.07.2019 griff er erneut zu und benannte den Vorgang mit der ursprünglichen Bezeichnung "GS K., Dr. T." in "Fehlerfassung" um und der Tatort wird von S. ... auf F. Straße... geändert. Eine dienstliche Veranlassung dafür war nicht zu erkennen oder festzustellen.
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Ein hamburgisches staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen der Hamburger Akte: zum Az.: LK... war nicht aufzufinden, eben so wenig wie auch die sog Handakte, die bei der Polizei regelmäßig bis zum Abschluss eines Verfahrens verbleibt. Lediglich die drei oben genannten Aktenteile konnten im Computersystem wiederhergestellt werden.
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d) Lauf des Strafverfahrens
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Nachdem die Zeugin K. durch den nun für sie tätigen Rechtsanwalt K1 am 28.06.2019 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Strafanzeige wegen Betrugs gestellt hatte, wurde die Akte Ende Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft als neue Sache erfasst und dann im September 2019 an die Dienststelle für interne Ermittlung (DIE) zur Aufnahme von Ermittlungen abverfügt. Im Dezember 2019 wurde von dem Rechtsanwalt des Angeklagten Akteneinsicht verlangte.
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Aufgrund von erheblichen Arbeitsbelastung wurde die Bearbeitung durch die DIE erst im Januar 2020 aufgenommen. Am 07.02.2020 wurde die Zeugin K. zeugenschaftlich vernommen. Im weiteren Verlauf des Februar 2020 wurden eingereichte Unterlagen gesichtet und von der Staatsanwaltschaft Kontoauszuge angefordert. Im April 2020 und dann erst wieder im Januar 2021 wurden weitere Ermittlungen von der DIE aufgearbeitet. Im März 2021 wurde Herr H. zur Zeugenvernehmung geladen, welcher er nicht nachgekommen ist. Am 30. April 2021 wurde von der DIE ein vorläufiger Schlussvermerk erstellt und die Akte an die Staatsanwaltschaft abverfügt. Am 7. Juni 2021 wurde eine Stellungahme des Anklagten zur Akte abgegeben unter Bezugnahme auf das zivilrechtliche Verfahren. Im Juli 2021 war die zivilrechtliche Akte bei der Staatsanwaltschaft angelangt. Im Oktober 2021 wurden weitere Unterlagen von der DIE der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Am 22.11.2021 wurde die Anklageschrift erstellt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 meldete sich einer der jetzigen Verteidiger mit einem Beiordnungsantrag. Das Amtsgericht terminierte am 02.02. 2022 die Hauptverhandlung. Die Akte ging am 31. Juli 2023 bei dem Landgericht Hamburg bei der Kleinen Strafkammer 5 ein. Nach der Erledigung von Akteneinsichtsersuchen, der Meldung des Rechtsbeistandes für die Zeugin K. und einer Aktenanforderung durch das BMDA - Beschwerdemanagement und Disziplinarangelegenheiten der Polizei H. - der beantragten Festsetzung der Verfahrensgebühren wurde im Mai 2024 die Verteidigung zur Aufgabe vom möglichen Verhandlungsterminen für die Zeit vom September 2024 bis Dezember 2024 aufgefordert. Nach Akteneinsicht und Aufgabe von Verhandlungsterminen wurde am 30.08.2024 die Berufungshauptverhandlung terminiert, Beginn 17.10.2024.
IV.
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1) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten.
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Er hat sich in der Berufungshauptverhandlung - nachdem die Zeugin K. ihre Angaben gemacht hatte - ähnlich wie in seiner verlesenen Einlassung vor dem Amtsgericht - zur Sache wie folgt geäußert: Er habe in Sommer 2017 Rechtsanwalt A. kennengelernt. Dieser habe ihn dann mit einem Mandanten zusammengebracht, damit er - der Angeklagte - dem Mandanten die Grenzen des Rechtsstaates und die Möglichkeiten kriminalpolizeilichen Handelns aufzeige. Dies sei von ihm ein reiner Freundschaftsdienst gewesen und daraus sei kein Auftrag entstanden.
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Im Frühjahr 2018 sei Rechtsanwalt A. mit dem Anliegen „K.“ auf ihn zugekommen.Erst bei dem ersten Treffen mit Frau K. habe er gemerkt, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt gehandelt habe, mit dem er schon in der Ausübung seines Berufes im Jahre 2017 zu tun gehabt habe. Frau K. habe bei dem Treffen Diverses berichtet. Neben dem Problem mit dem Bilderkauf durch die beiden Herren habe sie auch mitgeteilt, sie habe versucht, einen Doktortitel bei Dr. J. P. zu kaufen und dafür 36.000,-- € an Dr. J. gezahlt, den Titel aber nicht erhalten zu haben. Sie habe vermutet, dass alle drei -M2, N1 und J. - unter einer Decke stecken würden. Sie habe gewollt, dass beide - M2 und N1 - ins Gefängnis gehen müssten. Er habe ihr die Lage erklärt, dass es bei einem Schaden von 2.000,-- € bei Ersttätern in Deutschland niemals zu einer Haft kommen werde. Sie habe gemeint, die Herr N1 und M1 würden ständig Straftaten begehen und man müsse die Zwei nur observieren, dann würden die kriminellen Machenschaften schon aufgedeckt werden. Er habe ihr unter Mitteilung der gesetzlichen Bedingungen erklärt, die Polizei werde bei diesem Sachverhalt keine Observation veranlassen. Sie habe dann davon gesprochen, dafür auch privat aufzukommen zu wollen, wörtlich habe sie gesagt: „und wenn es 100.000.-- €“ koste. Er habe ihr dann bei dem nächsten Gespräch gesagt, dass für die ausgelobte Summe eine Observation denkbar wäre und auch für mindestens 4-6 Wochen durchgeführt werden könnte und habe ihr grob die Kosten dafür durchgerechnet. Er habe so etwas aber nicht selber durchführen dürfen noch können. Er habe daraufhin ein Angebot - das vom 04.04.2018 - an die Kanzlei A. gesandt. Dies sei Frau K. zu teuer gewesen, sie habe sich maximal 50.000,-- € vorgestellt. Er habe ihr wegen der zu kurzen Zeit für diese Summe von einer Observation abgeraten. Sie sei damit wenig zufrieden gewesen. Sie habe dann berichtet, sie habe „reichlich Unterlagen“ aus denen etliche Straftaten der beiden hervorgehen würden. Allein die Chatnachrichten seien sehr umfangreich. Er habe ihr geraten, diese zusammenzutragen und als Anzeige der Polizei zu übergeben. Ihr Ansinnen, ob er das machen könne, habe er abgelehnt, er habe dafür keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt und dies sei eine repressive Maßnahme und nicht präventiv gewesen. Sie habe dann auch davon gesprochen, dass sie glaube, ausgespäht zu werden bzw. dass sie Einbrüche befürchte. Letztendlich habe sie gemeint, sie könne ausreichende Anhaltspunkte dafür erbringen. Sie habe sich „Selbsterkenntnis“ gewünscht, um sich künftig vor Straftaten zu schützen. Sie habe sich zu ihrer Befriedigung ein Film von dem Geschehen gewünscht, wenn polizeiliche Maßnahmen durchgeführt oder bestenfalls wenn die beiden Herren durch die Polizei festgenommen werden würden. Er habe ihr dann vorgeschlagen, die gewünschten Arbeiten vermitteln zu können. Einen Teil der Arbeit habe er - der Angeklagte - selbst durchführen wollen. Frau K. habe mündlich im Beisein von Herrn A. den Auftrag erteilt und selbst um zeitnahe Rechnungserstellung von dem Angeklagten erbeten. Es sei eine Pauschalvergütung vereinbart worden, deshalb er habe auch keine Leistungsnachweise erbringen müssen. Er - der Angeklagte - habe dann Herr H., den er für seine analytischen Fähigkeiten schätzte - für die weiteren Arbeiten gewinnen können. Frau K. habe darauf bestanden, dass sie ausschließlich mit ihm und A. darüber reden wolle. Man habe wöchentliche Treffen mit ihm und A. zum Austausch verabredet. Kurze Zeit später habe er Herrn H. als denjenigen vorgestellt, der die Arbeiten durchführen könnte. Er habe ein gemeinsames Treffen vorgeschlagen, Frau K. habe dies jedoch ablehnt. Er - der Angeklagte - habe bei den nachfolgenden Treffen mit Frau K., die inhaltlich immer weiter verflachten, immer wieder auf die avisierten Unterlagen hingewiesen bis hin dazu, dass er das Gefühl gehabt habe, er habe für die in Rechtsanwalt A. verliebte Zeugin eine Art Verkuppler spielen sollen. Frau K. habe darauf bestanden, dass sie ausschließlich mit ihm und A. darüber reden wollte. Dann sei einige Treffen später ein Ordner übergeben worden. Diesen habe er kurz durchgeschaut, habe dort nichts gefunden und dann an Herrn H. weitergleitet. Mit Herrn H. habe er einen Betrag von 8.000,-- € für dessen Arbeiten vereinbart, weil dieser sich dafür ca. 8 Wochen freihalten sollte. Auf die Sorge von Herrn H. in Bezug auf die Bezahlung habe dieser auf Vorauskasse bestanden. Man - “Wir“ - haben sich darauf geeinigt, dass er - der Angeklagte - alle administrativen Arbeiten und Anschaffungskosten übernehmen sollte. Zu dem Themenkreis Beauftragung des Zeugen M3 hat er angegeben, dieser Themenbereich sei von Frau K. dann bei einem Treffen dazukommen, genau wie die Nachforschungen zu einem A. L.. Er habe später entschieden, i.S. Dr. P. J. die Nachforschungen zu intensivieren, weil dort seiner Meinung nach am ehesten ein Erfolg zu erzielen gewesen wäre. Herr H. habe eine mögliche Verbindung des Dr. P. J. gefunden. Er habe der interessierten Frau K. Vernehmungstechniken und (bereits zuvor) Möglichkeiten, wie man Belege/Quittungen auf ihre Echtheit überprüfen könne, erläutert. Sie habe die Durchführung einer „Verhörtechnik“ auf ihrem Balkon erst gewollt, die sie jedoch von sich aus abgebrochen habe. Nun habe es auch weitere Ermittlungen in Sachen Dr. P. J. sowie A.z L. geben sollen. Frau K. habe dazu A4-Blätter übergeben. Er habe sich dann nach den Recherchen des Herrn H. an das Detektivbüro „W.“ in N. gewandt und dort Nachforschungen durchführen lassen, ohne dass diese Ergebnisse hervorgebracht haben. Auf die Rechnungen angesprochen hat er mitgeteilt, es sei mit Herrn H. abgesprochen gewesen, dass dieser selber Rechnungen stellt und er - der Angeklagte - diese „nur“ i.A. unterschreibt. Auf wiederholte Frage nach dem Vertragsinhalt und seinem Anteil daran, hat er immer wieder erklärt, er sei für administrative/präventive Aufgaben zuständig gewesen, für den repressiven Teil sei Herr H. da gewesen. Erläuterung dazu, was der präventive und der repressive Teil gewesen oder hätte sein sollen, hat er nicht gegeben. Er hat dann weiter erklärt, er habe Frau K. auch anhand der Geschichte, wie sie von M1/N1 betrogen worden sein soll, die Merkmale, an denen sie in Zukunft z.B. überhöhte Rechnung oder eine Unterschriftenfälschung erkennen könne, erläutert. Im weiteren Verlauf der Verhandlung hat er auf erneute Nachfragen nach dem Inhalt seiner Aufgabe mitgeteilt, dass es seine Aufgabe gewesen sei, alles einzusammeln (Ordner), diese grob zu sichten, ob da repressive oder auch präventive Ansätze enthalten seien. Herr H. habe den Ordner dann auch durchgearbeitet. Auf die Frage, warum es keine schriftliche Vereinbarung mit Frau K. gebe, hat er erklärt, er sei noch nie in einer Situation gewesen, dass er mit jemandem darüber im Unklaren gewesen sei, dass ein Auftrag bestehe. Es habe nie Probleme diesbezüglich gegeben. Im Laufe seiner Angaben hat er auch erklärt, Gegenstand der Vereinbarung sei nicht etwa gewesen, dass er selbst Privatdetektivarbeiten habe durchführen solle, sondern es sei lediglich darum gegangen, dass er solche Ermittlungstätigkeiten vermitteln könne. Für Arbeiten als Privatdetektiv habe er auch gar keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt. Er selbst habe nur "I. und C."-Leistungen erbringen sollen. Dieses stehe für "Interne Kontrollsysteme" und die Überprüfung von Regelkonformität. Außerdem sei es um allgemeine Betrugsprävention gegangen, damit sich Frau K. künftig besser davor schützen könne, Opfer von Betrügern zu werden. Dieses ergebe sich auch aus den drei Rechnungen, die ausgestellt worden seien. Für die eigentlichen Ermittlungstätigkeiten sei hingegen, der Zeuge H., zuständig gewesen. Herr H. trete auch unter der Firma "N. F. M." auf. Darin habe er, der Angeklagte, jedenfalls kein Problem gesehen. lhm, dem Angeklagten, sei am Ende auch nicht klar gewesen, warum die Zeugin K. für den einen Ordner so viel Geld ausgegeben habe. Die Forderungen gegenüber der Zeugin K. seien deswegen auf Vorkasse vereinbart worden, weil der Zeuge H. ihm gegenüber darauf bestanden habe, nur auf Vorkasse zu arbeiten. Die später- im Frühjahr 2019 vom ihm erstellte Spezifizierung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass man auf Stundenbasis abgerechnet habe. Vielmehr sei diese Leistungsbeschreibung nur erstellt worden, um Frau K. gegenüber den Umfang der geleisteten Arbeiten belegen zu können. Auf die Frage, dass es bei den dort angeführten Treffen wohl auch um gemeinsames Essen, Kochen und sonstigen sozialer Umgang gegangen sein soll, hat er angegeben, Rechtsanwalt A. habe ihm gesagt, er - Rechtsanwalt A. - rechne alles, auch diese Events, nach Stunden ab, so dass er - der Angeklagte - der Meinung gewesen sei, dies könne er auch für seinen Auftrag so halten. Zu der Frage, dass sich aus der Akte ergeben könnte, dass er an einigen Tagen, die er in der Spezifizierung als Treffen über mehrere Stunden mit der Zeugin K. aufgeführt habe, bei seinem Arbeitgeber - der Polizei - krankgeschrieben gewesen sein soll, hat er keine Erklärung abgegeben. Er hat weiterhin angegeben, weil es letztlich viel weniger umfangreich gewesen sei, als angenommen, habe man die Stunden nicht dokumentiert, sondern erst nachträglich die Arbeiten rekonstruieren müssen. Er habe für diese Arbeiten auch eine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt, die beschränkt gewesen sei auf 8 Stunden wöchentlich. Nach seinem Verständnis habe er damit also ca. 400 Stunden im Jahr für "N. F. M." aufwenden dürfen. Diesen Umfang habe er für die Tätigkeit noch deutlich unterschritten. Wenn er gefragt werde, warum mal der Zeuge H. und einmal er selbst als Rechnungssteller aufgeführt sind, so ergebe sich dieses daraus, dass er für die Privatdetektiv-Tätigkeiten keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt habe und deswegen über den Zeugen H. teilweise abgerechnet worden sei. Der Angeklagte hat dann - wobei er nach seinen verlesenen Angaben vor dem Amtsgericht die Rechnung für die Drohne damals habe nicht finden können - dann noch mitgeteilt, er habe die Rechnung für die Drohne gefunden und diese zur Akte gereicht. Eine Erklärung dafür, dass sich diese nur auf knapp 1.000, -- beläuft, er in der Spezifizierung den Posten „Kauf von Technik“ mit ca. 9.000 EURO brutto aufgeführt hat, hat er nicht gegeben. Weiterhin hat er angegeben, dass er mit Herrn H. immer vertrauensvoll zusammengearbeitet habe und er sei mit diesem seit langem befreundet. Deswegen habe es zwischen ihnen beiden auch keinen schriftlichen Vertrag über die Beauftragung gegeben. Herr H. habe damals als Farbberater für Wandfarben gearbeitet. Zu dem Hinweis der Kammer, dass nach seinen verlesenen Angaben vor dem Amtsgericht zwischen ihm und der Zeugin K. ein Pauschalvertrag und zwischen ihm und Herrn H. ein separater Vertrag bestanden haben soll, bei dem nach Aufwand auf Stundenbasis abgerechnet werden sollte, hat er keine Erklärung abgegeben. Zu den Auslandsaufenthalten von Herrn H. hat er angegeben, als er - der Angeklagte - sich entschieden habe, die Nachforschungen auf Dr P. J. zu verlagern, habe Herr H. eine Verbindung zu einem Oraniermarsch in L./ N. gefunden. Herr H. sei dann zweimal nach N. gefahren und habe sich dort mit Herrn M3 getroffen. Dortige Nachforschungen - z.B. Spurensicherungsmaßnahmen - seien jedoch erfolglos gewesen. Auf die Frage, wieso in der Spezifizierung, von der er angegeben hat, er - der Angeklagte - habe diese insgesamt erstellt - Aufenthalte in I. aufgeführt sind - hat er nicht beantwortet. Nachdem er auf Nachfrage der Kammer zu den von ihm vor dem letzten amtsgerichtlichen Verhandlungstag eingereichten vier überschriebene mit „TAX INVOICE“ vom 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2018 - eingereichten Schriftstücken erklärt hat, dies seien die Rechnungen der beauftragten Firma „W. F. U“ in N., hat er auf die Bemerkung der Kammer, dass hier eine Bezahlung unter dem Punkt „PAYMENT ADVICE“ - nicht vermerkt sei, am nächsten Berufungsverhandlungstag vier „TAX -INVOICE“ mit gleichen Inhalt überreicht, in denen nun unter dem Punkt „ PAYMENT ADVICE“ handschriftlich etwas steht, wovon der Angeklagte mitgeteilt hat, dies sei die Bestätigung der Zahlung. Er hat dazu weiter erklärt, anlässlich eines Aufenthalt vom ihm und seiner Freundin in B. habe er am 20.10.2018 dem Herrn M3 die Gesamtsumme in bar in Höhe von 8536,-- englischen Pfund übergeben. Auf den Hinweis der Kammer, dass sich möglicherweise aus den einzuführenden Kontounterlagen eine annähernd hohe Summe in Euro als Auszahlung nicht finden ließe, hat er geantwortet, er habe zu der damaligen Zeit immer 40.000 bis 50.000 € in bar zu Hause gehabt, soviel habe er pro Monat verdient. Auf die Nachfrage, dass die eingereichten Unterlagen wohl nicht die Originale seien, hat er angegeben, er würde die Originale einscannen. Die Finanzbehörde habe dies immer akzeptiert. Er hat weiterhin angegeben, Frau K. sei eine Person mit diversen Eigenheiten: Sie habe ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis und habe zwischenzeitlich auch einen Bodyguard, den Zeugen K2, beschäftigt. Sie gehe auch selbst regelmäßig zum Schießtraining. Über ihn habe sie auch Herrn P1 und Herrn O. S kennengelernt. O. S habe bei ihr bei einem Event auch mal das Entrèe gemacht. Es sei auch Kontakt zum Zeugen P1 hergestellt worden, den er- der Angeklagte aus der Veranstaltungsbranche kenne. Noch im Januar und Februar 2019 sei ein freundschaftlicher und privater Kontakt mit Frau K. gepflegt worden und man habe bei ihr noch einen der sogenannten "Salon-Abende" verbracht. Als er dann von Frau K. bei einem Treffen im Café mit Betrugsvorwürfen konfrontiert worden sei, sei er völlig perplex gewesen. Zudem sei aus dem Verhalten gegenüber früheren Freunden und Bekannten deutlich, dass sich Frau K. schnell mit diesen überwerfe und dann sogar zum Teil Strafanzeigen gegen diese erstattet. Genauere Ausführungen dazu hat er nicht gemacht.
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2) Soweit sich der Angeklagte abweichend von den unter III. dargestellten Feststellungen eingelassen hat, ist seine Einlassung durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel sowie der daraus folgenden Überlegung der Kammer als Schutzbehauptung zu bewerten. Es bestehen nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Angeklagte in der festgestellten Weise strafbar gemacht hat. Dies beruht insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin K., der Zeugen KB S1 und KB H3, den verlesenen Angaben des Zeugen K2 sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs.2 StPO eingeführten und den darüber hinaus verlesenen Urkunden sowie den daraus erfolgten Erwägungen der Kammer.
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a) Die unter III. dargestellten Gegebenheiten zum Vortat- und Nachtaterhalten ergeben sich aus den Angaben des Zeugen S1 und u.a. aus den dazu eingeführten jeweiligen Urkunden - an deren inhaltlichen Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hatte -, insbesondere aus Folgenden:
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aa) Gegebenheiten um die Staatsanwaltschaft I.
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Die Feststellungen zu den Gegebenheiten in Bezug auf die Staatsanwaltschaft I. ergeben sich aus den in die Hauptverhandlung dazu durch Verlesung eingeführten Schriftstücken und zwar der dortigen Strafanzeige vom 01.06.2017, der verlesenen Übersendungsverfügung vom 27.09.2017, den Eingangsvermerken bei dem LKA vom 09.10.2017 und vom 11.10.2017, dem Vermerk des Angeklagten vom 03.01.2018, der Abverfügung des Angeklagten vom 03.01.2018, von denen der Angeklagte bei den beiden letztgenannten jeweils bestätigt hat, dass diese von ihm erschaffen wurden, dem Vermerk über die vorläufige Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft I. soweit dem Einstellungsschreiben.
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Dass die Zeugin über Herrn A. am 26.02.2018 bei der Staatsanwaltschaft I. gegen Herrn M2 und Dr. N1 wegen der Handtasche und weiteren Gegebenheiten Anzeige erstattet hat, ergibt sich aus den Angaben des vernommenen Polizeibeamten S1. Dieser hat angegeben, er sei in seiner Eigenschaft als Mitglied der Dienstelle Interne Ermittlungen (DIE) in diesem Fall tätig geworden. Er habe alle in Frage kommenden Akten beigezogen und habe auch die Akte 304 Js 8235/18 der Staatsanwaltschaft I. im Rahmen von Recherchen nach der fehlenden Handakte beim dem LKA H. angefordert. In der Akte 304 Js 8235/18 sei die Anzeige der Zeugin vom Februar 2018 beinhalt gewesen gegen beide Herren u.a. wegen der Handtasche. Für den Januar 2018 habe er nur die Abverfügung an die Staatsanwaltschaft I. und den Doppelverfolgungsvermerk des Angeklagten gefunden.
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bb) Gegebenheiten um die Strafanzeige bei der H. Polizei
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Dass Rechtsanwalt A. im Namen der Zeugin K. im August 2017 Strafanzeige gegen den Herrn M2 bei dem Angeklagten eingelegt hat, ergibt sich neben den Angaben des Angeklagten aus der eingeführten E-Mail vom 14.08.2017, 17:58 Uhr, in welcher Rechtsanwalt A. der Zeugin K. von der Abgabe der Strafanzeige berichte, und den Polizeibeamten als Herrn Kriminalkommissar E. M., der Betrugsspezialist beim Landeskriminalamts bezeichnet. Weiter teilt er mit, man habe sich besprochen, für einen Betrug seien wohl keine Beweise sichtbar und der Angeklagte werde alle Beschuldigten zu einer Vernehmung vorladen werde und abwarten bleiben, was da herauskomme.
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Die Behandlung dieser Anzeige, die Aktenzeichen und Weiteres ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugen S1 und D., die die jeweiligen von ihnen angestellten Ermittlungen aus ihrem Wahrnehmungsbereich schilderten. Der Zeuge S1 hat dazu berichtet, er habe keine Handakte - die immer angelegt werde - zu der Anzeige der Frau K. beim LKA finden können. Er habe dann in dem Computersystem nach den Vorgängen gesucht und habe dort unter dem Bezugsnahmen „K.“ unter dem Aktenzeichen LKA... als Sachbearbeiter den Angeklagten M. gefunden. Diese Akte sei nach dem Computereintrag dann am 03.05.2018 an die Staatsanwaltschaft H. zumindest elektronisch abverfügt worden. Er habe aber kein hamburgisches staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen dazu herausfinden können. Zudem sei eine Handakte, die bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft immer bis zum Ende des Verfahrens bei der Polizei verbliebe, im Archiv nicht gefunden worden. Er habe auch die Ermittlungen zu dem weiteren Aktenzeichen LKA... durchgeführt und die dortigen Vorgänge festgestellt. Er habe auch die weiteren Veränderungen der Akte jeweils mit Datum und Herrn M. als Veranlasser ermittelt. Diese Angaben haben sich im Computer befunden und werden automatisch generiert. Eine händische Löschung der Änderungshistorie oder/des Veranlassers sei nicht möglich.
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Der polizeiliche Zeuge D. hat erklärt, er habe mit dem eigentlichen Fall nichts zu tun gehabt. Wenn in einem Vermerk stehe, dass er die Akte am 03.05.2018 zumindest elektronisch an die Staatsanwaltschaft verfügt haben soll, so könne das sein, eine Erinnerung daran habe er nicht mehr. Der Angeklagte sei zum 1. Mai 2018 nicht mehr beim LKA... gewesen und so könne es sein, dass er - der Zeuge D. - als Sachgebietsleiter die Akten des Angeklagten erst einmal gesichtet und verfügt habe.
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cc) Feststellungen zu den Konten
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Die Feststellungen zu einzelnen Konten, deren Bewegungen und zu weiteren Ermittlungen ergeben sich aus den jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere der Kontounterlagen und des Auszugs der Gewerbeanmeldung des Zeugen H.. Die Zeugin R. hat dazu erklärt, sie sei Steuerfahnderin bei der Polizei. Sie sei gebeten worden, bei diesem Fall die Auswertungen der Kontounterlagen vorzunehmen, was sie auch getan habe. Sie habe mehrere Konten des Angeklagten für einen Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.11.2018 ausgewertet. Dort habe sie die jeweiligen Kontoein- und ausgänge überprüft und gegeneinander abgeglichen. Dabei habe sie dann die Zahlungen von Frau K. an den Herrn H. und an den Angeklagten sowie die Zahlung von Herrn H. an den Angeklagten gefunden. Sie könne zusammenfassen, dass bei dem Angeklagten die Zahlungseingänge auf einem Konto im Zusammenhang mit Frau K. sofort weiterverwendet wurden. Es entstehe bei seinen beiden Konten der Eindruck, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben. Bei dem einen Konto sei am Anfang und auch am Ende der Dispo vollständig ausgeschöpft gewesen. Es seien diverse Überweisung auf das Konto durch Frau K. zu erkennen gewesen.
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Bei dem Konto H. habe sie ebenfalls Unterlagen vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2018 zur Verfügung gehabt. Sie habe die Geldflüsse festgestellt und aus allen Kontobewegung haben sie den Eindruck gewonnen, dass sich wohl ab Mitte Juni 2018 etwas an der Wohnsituation geändert habe, denn es haben sich Buchungen für eine Mitkaution sowie diverse Abbuchungen von Einrichtungshäusern und Unterhaltungselektronik ergeben, so dass ab diesem Zeitpunkt das Konto sukzessive in einen negativen Saldo gerutscht sei und insofern seien die Einnahmen und die Ausgaben nicht mehr gedeckt gewesen. Bis auf zwei Überweisungen von dem Angeklagten an Herrn H. am 01.06.2018 über 2416,79 € mit dem Hinweis Danke für die Auslagen und am 04.06.2018 über 267,07 € mit dem gleichen Hinweis haben sich keine weiteren Zahlungen von dem Angeklagten an Herrn H. ergeben.
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Die Feststellungen dazu, dass die Überweisungen des Zeugen H. die Weiterleitung der Gelder gewesen sind und die Bezugnahme reine Fantasieprodukte sind, ergeben sich neben den Angaben des Angeklagten dazu, für die Kammer zum einen daraus, dass - wie die Zeugin R. mitgeteilt hat - sich auf dem Konto des Zeugen H. keine anderen Beträge ergeben haben, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Summe hätten decken können und zum anderen daraus, dass sich hinsichtlich der angegebenen RNR... im Juli 2018 nur eine passende Nummer für eine deutlich spätere Rechnung vom 05.12.2018 in Bezug auf ein Event der Zeugin K. über 6.190, 99 € - firmiert unter E. M. Eventtechnik - ergibt, wovon nicht einmal der Angeklagte behauptet hat, er habe hieraus noch etwas vom dem Zeugen H. zu erhalten gehabt.
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dd) Nebentätigkeit und weitere Ermittlungen
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Die Angaben zu den Nebentätigkeiten ergeben sich aus den Angaben des polizeilichen Zeuge H3. Dieser hat angegeben, er sei Ende 2020 zur Abteilung „Dienstelle Interne Ermittlungen“ gewechselt. Es habe einen erheblichen Rückstand aufgrund von Krankheit und Personalknappheit bestanden. Ab April 2021 habe er sich mit dem hier vorliegenden Fall beschäftigt. Unter dem Kollegen S1 seien schon diverse Dinge ermittelt worden und so sei die Akte bald abschlussreif gewesen. Der Zeuge hat dann vom erneuten erfolglosen Versuch, die Papierakte zu finden berichtet. Unter Verlesen und Augenscheinnahme der dazugehörigen Unterlagen hat der Zeuge berichtet, man habe am 28.02.2021 den Angeklagten als Inhaber der Firme N. F. M. im Internet über die Web-Seite www..de gefunden. Man habe auch festgestellt, dass sich aus den Vergleich des Inhalts einer Unterlage, die als Spezifizierung von dem Angeklagten erstellt worden sein soll, und dem Arbeitszeitkonto des Angeklagten ergeben habe, dass er an vier Tagen Arbeitsleistung für Frau K. zwischen 2 und 7 Stunden getätigt haben will, an diesen Tagen jedoch als krankgeschrieben bei seinem Arbeitgeber gemeldet gewesen sei. An neun Tagen habe das Zeitkonto ergeben, dass er jeweils zwischen 6,28 Stunden und 10,18 Stunden bei der Polizei gearbeitet haben und dann jeweils noch zwischen 3 und 7 Stunden für Frau K. Dienste geleistet haben will. Dass sei deshalb auffällig gewesen, weil dann auch mehrfach -addiert - Gesamttagesarbeitszeiten von 15-17 Stunden herausgekommen seien.
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Der Zeugen H3 hat auch die oben aufgeführten Feststellungen zu der Entwicklung der Nebentätigkeitanzeigen bekundet, insbesondere hat er berichtet, dass er diese Ermittlungen geführt hat. Der Zeuge hat auch berichtet, er habe Herrn H. zur Zeugeneinvernahme eingeladen. Dieser habe ihm dann geschrieben, dass er wegen der Pandemie und aus arbeitsbedingten Gründen nicht kommen werde und habe schriftlich Erklärungen zum Sachverhalt gemacht, unter anderem dass er ein Gewerbe unter dem Namen N. gehabt habe, der Angeklagte ihm einen Auftrag vermittelt habe, deren Inhalt er dann auch beschrieben habe. Er - der Zeugen H3 - habe dann noch weitere Unterlagen auch dem Jahr 2017 ausgewertet, z.B. eine Geheimhaltungsvereinbarung, eine Rechnung, eine Vertraulichkeitsvereinbarung der Schufa, aus denen hervorgehe, dass der Angeklagte jeweils unter den Namen N. F. M. oder nur N. firmierte. Es habe auch ein Papier gegeben, in dem ein Ist-Zustand der Firma N. und die Erweiterung und Beteiligung anderer Person geplant werde. Hierbei sei auch eine eventuelle Beteiligung C. A.s, rechtlich und vertrieblich, aufgeführt, wobei Herr A. auch als Kontaktperson/Mitarbeiter Stand 13.09.2017 mit dessen zukünftiger Tätigkeit geführt sowie eine Erfolgsprovision von 25% angegeben sei. In diesem Papier werde auch der Plan der Gründung einer GmbH mit Räumen etc. aufgeführt. Für ihn - den Zeugen H3 - habe sich heraus ganz klar ergeben, dass der Angeklagten der Inhaber der Firma N. F. M. sei und unter diesem Namen auch Verträge abgeschlossen habe, wie sich durch die jeweiligen Unterschriften ergeben habe. Diese Unterlagen seien in einem verbundenen Verfahren wegen Verdachts des Bankrotts bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden.
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Die Angaben aller polizeilichen Zeugen sind jeweils glaubhaft. Sie haben ihre Mitteilungen ruhig und ohne eine, über den Sinngehalt der Aussage hinausgehende Belastung des Angeklagten bekundet. Übertriebenen Belastungstendenzen sind nicht feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass sie vor der Kammer falsche Angabe gemacht haben könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre Angaben werden auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten jeweiligen dazugehörigen Unterlagen, unterstützt, an deren Inhalt die Kammer keine Zweifel hatte.
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b) Die Feststellungen zu der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin K. (aa.), der eingeführten Chatnachrichten (bb), der Angabe des Zeugen K2 (cc) sowie den weiteren Erwägungen (dd bis gg).
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(aa) Die Zeugin K. hat den Sachverhalt im Wesentlichen so geschildert, wie er unter Ziffer III. festgestellt wurde. Die Zeugin K. hat im Kern ihrer Vernehmungen - wie sich durch ihre persönliche Vernehmung als auch durch die Vernehmung des die Zeugin vernehmenden Polizeibeamten S1 ergibt - den Vertragsinhalt jeweils inhaltlich übereinstimmend beschrieben und dabei immer wieder erklärt, der von ihr vergebene Auftrag an den Angeklagten - der ihr als Kriminalbeamter vorgestellt wurde - habe die Observation der beiden Herren N1 und M1 mit einem Zeitrahmen von 4 Wochen umfasst. Sie hat dabei ausgeführt, dass sie Opfer von ehemaligen Freunden - Herr M1 und N1 - im Jahr 2016 geworden sei, wobei es um verschiedene Dinge gegangen sei, wie z.B. um eine Hermès-Tasche als Leihgabe, die sie nicht zurückbekommen habe, um ein Darlehen für einen Pkw-Kauf - einen Porsche - in Höhe von 37.000,-- €, welches nicht zurückgezahlt worden sei, eine Rechnung für einen Kunstgegenstand, wobei ein Bild gekauft und die Rechnung gefälscht wurde - von 5.000,-- auf 7.500-- € sowie um eine Computeranlage, die sie beiden gekauft habe. Dabei haben ihr die beiden - M1 und N1 - auf ihre Anforderung gesagt, der Porsche sei weg. Wegen all dieser Dinge sei sie zu ihrem Anwalt Herrn C. A. gegangen. Der habe dann Strafanzeige erstattet. Sie habe von ihrem Anwalt eine Bestätigung bekommen, dass er mit der Anzeige zum Angeklagten gegangen sei, da habe sie den Namen des Angeklagten das erste Mal gehört. Wenn hier dazu ein Mail vom 14.08.2017 angesprochen werde, so mag das Datum richtig sein. Längere Zeit habe sie dann nichts mehr davon gehört. Ihr Anwalt habe ihr mehrere Monate später eine Mail geschickt, dass am 23.03.2018 vormittags ein Treffen mit dem Polizisten M. in seinen Kanzleiräumlichkeiten stattfinden solle. Sie könne sich noch gut daran erinnern, dass sie an Tür von Herrn A. in der Kanzlei in Empfang genommen und in den großen Besprechungssaal geführt worden sei, wo bereits der Angeklagte gesessen habe. In dem Gespräch habe sie erzählt, was passiert sei, wobei Herr A. dabei zustimmend genickt habe. Sie sei dann von dem Angeklagten zu ihrer Person ausgefragt worden, wobei Herr A. weiterhin zustimmend genickt habe. Bei diesem ersten Treffen habe sie nur allgemein mitgeteilt, was sie wolle, dass die beiden Herren ihre Sache, u.a. neben der Handtasche auch eine Computeranlage, die sie bezahlt habe, herausgeben, den Kredit zurückzahlen und dass beide auch bestraft werden. Es sollen Beweise dafür gefunden werden. Konkretes sei an diesem Termin noch nicht abgesprochen worden. Es sei richtig, dass man bereits wenige Tage danach miteinander gechattet habe und der Angeklagte ihr mitgeteilt habe, dass er und Rechtsanwalt A. zusammensitzen würden und einen „guten Plan“ entwickelt haben, und Herr A. sich bei ihr wegen eines Termins melden werde.
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Dieser Termin sei dann am 03.04.2018 in Kanzlei gewesen, wobei nur sie, der Angeklagte und Herr A. dabei gewesen seien. Sie habe großes Vertrauen zu Herrn A. gehabt. Der Angeklagte habe gesagt, dass die polizeilichen Ermittlungen ausgeschöpft seien und man müsse weitere Beweise sammeln. Der Angeklagte habe seine Firma N. F. M. in Spiel gebracht, mit der er die Detektivarbeiten durchführen könne. Er hat vorgeschlagen, dass über beide „Betrüger“ Bewegungs-und Tätigkeitsprofile mittels einer Observation erstellt werden sollen, da sie - die Zeugin - weitere Straftaten vermutet habe, also z.B. wo fahren sie hin und was machen sie. Er meinte, dies müsse über den ganzen Tag - 24 Stunden - für einen Zeitraum von 4-6 Wochen laufen. Dafür müsse man auch Überwachungsequipment, z.B. Wildtierkameras angebracht werden. Die beiden Herren haben damals auf einem weitläufigen Landgrundstück gewohnt. Der Angeklagte habe deshalb auch ein Drohnenneinsatz vorgeschlagen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, er werde unter zu Hilfenahme seiner Leute und von Kollegen von der BFE erledigen. Von einem Preis sei da noch nicht gesprochen worden. Am 03.04.2018 habe sie nicht gefragt, wie die Leute von der BFE bezahlt werden sollten. Dann sei am 04.04.2018 eine Mail an Herrn A. mit Angebot von N. gegangen, welches er an sie weitergleitet habe. Diese habe sie kurz danach dann angenommen, mit dem Angeklagten aber vereinbart, dass der Zeitraum auf ca. 4 Wochen beschränkt sei sollte. Sie habe einige Daten anhand ihre Kommunikation rekonstruieren und sich merken können. Sie sei davon ausgegangen, dass bei dem Preis alles im „Paket“ vom Angeklagten enthalten sein werde. Nur weil sie dem Angeklagten wegen seiner beruflichen Stellung und weil er ihr von Herr A. vorgestellt wurde, vertraut habe, sei sie nicht stutzig geworden. Es sei auch nie - wie vom Angeklagten behauptet - ein Gesamtpauschalpreis vereinbart worden und Vertragsgegenstand sei auch nicht nur eine bloße Dokumentenprüfung gewesen. Dieser Leitz-Ordner sei letztlich von ihr überhaupt nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen, sondern nur für ihren damaligen Rechtsanwalt C. A..
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Sie habe die Rechnungen einfach gezahlt, wenn diese eingegangen seien. Es sei ihr klar gewesen, dass es jeweils Vorauszahlungen gewesen seien. Sie habe die drei Zahlungen im Vertrauen darauf geleistet, dass diese aufwändigen Maßnahmen durchgeführt werden und diese letztlich auch zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen führen würden, wie es ihr vom Angeklagten in Aussicht gestellt worden sei. Ihr sei an den Rechnungen erstmal auch nichts aufgefallen, Herr A. habe ja das Angebot auch - und für sie haben die Rechnungen dieses wiedergespiegelt - „durchgewinkt“. Dr. J. sei zwar von ihr im Zusammenhang mit den beiden Herren erwähnt worden - nach ihrer Auffassung haben Dr. J. und die beiden Herren sich gekannt -, jedoch habe sie hierfür schon deutlich früher einen anderen Anwalt als Herrn A. beauftragt gehabt. Dabei sei es um einen Doktortitel, der über eine Universität habe gehen sollen, gegangen, was aber nie vollbracht worden sei. Ein Auftrag zur Durchsicht eines Aktenordners und in Bezug auf Dr. J. sei von ihr nicht erteilt worden. Den angesprochenen Ordner habe sie nicht an Herrn M. gegeben, sondern dieser sei wohl von Herrn A. übergeben worden. Den Ordner habe sie Herrn A. deutlich vorher übergeben, damit er sich wegen ihres Verdachts ein Bild habe machen können. Ihr sei von ihm - Herr A. - dann gesagt worden, aus dem Ordner würde sich nichts Erhebliches ergeben. Sie habe später auch die vom Angeklagten angebotenen Dienstleistungen im Rahmen von Eventausrichtungen in Anspruch genommen, diese seien jedoch separat abgerechnet worden. Als sodann später der "Leistungsnachweis" vorgelegt worden sei, sei ihr, der Zeugin, gleich aufgefallen, dass es so lange Besprechungen nicht gegeben habe.
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Nach dem Angebot habe es 1 bis 2 Treffen mit dem Angeklagten gegeben, wo er Fragen gestellt habe, hauptsächlich aber über sie und sei nicht um die Täter gegangen. Sie habe dann die Rechnungen, die gekommen seien jeweils bezahlt, wobei der Angeklagte schon meinte, es sei eine Vorkasse. Sie habe bei manchen Gelegenheiten bei ihm nachgefragt, wie es denn aussehe. Der Angeklagte habe ihr gesagt, er könne ihr nichts sagen, damit sie als Zeugin für den Fall eines späteren Gerichtsverfahrens nicht beeinflusst sei. Er habe auch einmal gesagt, er habe bei den beiden einen „ Schwulen“ eingeschleust, um Informationen zu erhalten. Da es ihr immer seltsamer vorkommen sei, dass sie keine Informationen bekommen habe, habe sie zurücktreten wollen. Sie habe im Juni 2018 eine längere Nachricht an den Angeklagten über die Sinnhaftigkeit des Auftrages- weil ja nichts gekommen sein - geschrieben. Herr A. habe ihr darauf geantwortet und sie sei erstaunt darüber gewesen, dass dieser sich über ihre Nachricht aufgeregt habe und er habe sie gefragt, ob sie denn nicht mehr an Bestrafung der Täter interessiert sei. Es habe immer so geklungen, als würde nur der Angeklagte mit seiner Firma gerichtsfeste Beweise erlangen können, um die Beiden zu überführen. Deshalb habe sie weiter mitgemacht und die Zahlungen getätigt. Als dann weiterhin nichts gekommen sei, und sie festgesellt habe, dass der Angeklagte auf die Rechnungen für die Lebensmittel für die Kochabende horrende Summen aufschlage, habe sie irgendwann die Rücktrittserklärung und die Rückzahlungsforderung gestellt. Sie habe eine Rechnung für Fleisch von Edeka gefunden, für die der Angeklagte für ca. 250,- gekauft habe, ihr aber einen anderen Händler mit einem ca. dreifach so holen Preis genannt habe. Sie sei später von dem Angeklagten verklagt und verurteilt worden.
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Befragt zum Namen O. H. auf den zwei Rechnungen hat sie angegeben, ihr sei das zunächst nicht aufgefallen, der Name N. sei für sie immer der Angeklagte gewesen. Sie habe diese Person nicht gekannt. Sie habe Herrn H. auch nie gesehen. Der Angeklagte sei einmal im Ihrem Geschäft gewesen und habe dort die Vorgehensweise (z.B. Observation, Technikeinsatz etc.) besprochen. Da sei auch Herr K2 anwesend gewesen. Ihr sei auch mit keinem Wort berichtet worden, dass jemand im Ausland Erkundigungen eingezogen habe. Dies sei plötzlich in der später vorgelegten Spezifizierung aufgeführt gewesen. Sie sei zwar von einer Verbindung zwischen M1, N1, J. und L. ausgegangen, die beiden letzteren seien aber kein Teil des N.-Auftrags gewesen. Dass ihre Anliegen auf verschiedene Anwälte aufgeteilt gewesen seien, habe sie bei dem zweiten Gespräch mit dem Angeklagten, als der „gute Plan“ vorgestellt worden sein, gesagt. Sie habe dies erwähnt, weil der Angeklagte gemeint habe, er müsse auch über diese Personen etwas erfahren, bevor er seinen Auftrag angehe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine präventive Beratung von dem Angeklagten erhalten, auch nicht hinsichtlich des Erkennens von unberechtigten Rechnung oder Fälschungen. Es habe öfter abendlichen Treffen zum gemeinsamen Essen gegeben, dabei sei auf ihre Frage, wie der Stand der Dinge sei, ihr immer nur kurz mitgeteilt worden, es laufe, ohne dass etwas Genaues gesagt worden sei. Ansonsten seien diese Treffen, bei denen auch fast immer auch Herr A. dabei gewesen sei, rein privater Natur gewesen, wobei es richtig sei, dass sie die Besorgungen, die der Angeklagte für die Abende getätigt habe, auch bezahlt habe. Sie sei überrascht davon gewesen, dass diese im Rahmen der Auseinandersetzung nun als „Tätigkeitsnachweise“ aufgeführt worden seien. Sie habe zu keiner Zeit einen schriftlichen Vertrag oder Nachweise über irgendwelche Tätigkeiten bekommen. Sie kenne Herrn H. nicht und sei bei der Bezahlung der ihr gestellten Rechnungen auch nicht über bei dessen Namen auf zwei Rechnungen „gefallen“. Sie habe die Firmierung auf den Rechnungen wahrgenommen, diese habe mit der von dem Angeklagten ihr gegenüber mitgeteilt Firma übereingestimmt und so habe sie gedacht, es sei ein Mitarbeiter des Angeklagten. Sie habe die Rechnungen in guten Glauben an den Angeklagten bezahlt. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben, den sie aber auch mal angefordert habe.
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Die Angaben der Zeugin K. sind auch glaubhaft. Die Zeugin hat das Geschehen von der Anzeigeerstattung über die polizeiliche Vernehmung bis hin zur gerichtlichen Vernehmung konstant und widerspruchsfrei geschildert - wie sich aus den Angaben der Zeugin K. auch zu Vorhalten ihrer amtsgerichtlichen Aussage und ihren Angaben vor dem sie vernehmenden Polizeibeamten S1 - den die Kammer dazu auch gehört hat - ergibt. Der Zeuge S1 hat dazu bekundet, er habe die Zeugin in seiner Eigenschaft als Mitglied der Dienstelle Interne Ermittlungen vernommen. Wenn ihm als Vernehmungsdatum der 07.02.2020 gesagt werden, dann stimme das wohl, an das Datum habe er keine Erinnerung. Es habe eine Anzeige ihres Anwalts vorgelegen. Es sei noch der Verdacht weiterer Straftaten aufgekommen, aber bei der Vernehmung der Zeugin K. sei es um diese Anzeige gegangen. Vorher sei die Zeugin noch nicht vernommen worden. Der Zeuge hat dann zu dem Inhalt berichtet, dass sich die Zeugin auf zwei ihrer Freunde bezogen habe, wobei es um Urkundefälschung und Betrug begangen sei. Ihr Anwalt habe Anzeige bei dem Angeklagten erstattet und man habe sich später bei ihrem Anwalt getroffen. Sie - Frau K. - habe auch angegeben, der Angeklagte habe ihr erklärt, er werde nicht polizeilich, sondern privatwirtschaftlich ermitteln. Das Treffen sei in der Kanzlei ihres Anwaltes, Herr A. gewesen. Der Angeklagte habe ihr auch erklärt, dass von Seiten des Staates alles ausgeschöpft sei, und man müsse nun versuchen, auf anderer Weise an Nachweise zu erlangen. Er - der Angeklagte - habe ihr sagt, er sei dafür geeignet, da er eine Sicherheitsfirma -N. - habe, u.a. auch für Detektivarbeiten. Der Angeklagte, der sehr eloquent gewesen sei, habe dann vorgeschlagen, die beiden Freunde mehrere Wochen mit vier Mann über einen Zeitraum von 4 bis 6 Woche zu observieren, um Tätigkeitsprofile und ein Bewegungsprofil erstellen zu können, auch um eventuelle Mittäter zu ermitteln. Nur so könne man jetzt noch weiterkommen. Es sei ihr erklärt worden, dass Herr A. dann möglicherweise noch Schadensersatzansprüche stellen könne und sie eine Genugtuung habe. Sie habe sich auch gedacht, weil Herrn A. nichts dagegen gesagt habe, dass sei o.k. Sie habe auch berichtet, dass Drohnen und sonstiges technisches Equipment eingesetzt werden sollten. Sie habe keine Kenntnis, dass tatsächlich etwas gemacht worden sei. Trotz ihrer Nachfrage habe sie keine Leistungsnachweise oder sonst irgendwas bekommen, was belegen könne, dass der Angeklagte etwas gemacht habe. Der Angeklagte habe ihr bei Nachfragen gesagt, er dürfe ihr nichts sagen, weil es zu einem Gerichtsverfahren kommen könne und sie sich nicht verplappern solle. Er habe ihr auch erklärt, ihm sei es gelungen, im Umfeld der beiden Freunde - diese seien schwul,- einen anderen Schwulen unterzubringen zur Informationsbeschaffung. Sie habe damals nicht gewusst, dass der Angeklagte dies habe gar nicht machen dürfen. Der Zeuge hat weiter berichtet, dass Frau K. ihm auch mitgeteilt habe, sie kenne einen Herrn O. H. nicht. Sie habe die Rechnungen bezahlt und es sie ihr nicht aufgefallen, dass die Rechnungen auch den Namen O. H. getragen haben. Der Angeklagte habe gemeint, er habe zwei Laptops, Kameras und eine Drohne für 9.000,-- € gekauft. Rechnungen dafür habe sie nicht gesehen. Sie habe ihm - den Zeugen S1 - auch berichtet, der Angeklagte habe mit einer Eventfirma für sie mehrere Events ausgerichtet. Auch habe er für gemeinsame Kochabende die Lebensmittel besorgt, die sie dann bezahlt habe. Sie habe dann einmal eine Rechnung gesehen und gemerkt, dass der Angeklagte erheblich was draufgeschlagen hat. Der Zeuge S1 hat dann berichtet, dass die weitere Vernehmung über die Kosten für ein Event und die Einkäufe gegangen sei. Der Zeuge S1 hat dann, als ihm am Schluss seiner Angaben in der Berufungshauptverhandlung der Inhalt seiner Vernehmung der Frau K. vorgelesen wurde erklärt, dies entspreche seiner Erinnerung und er hat weiter zum Inhalt ausgeführt, es sei dann wie niedergelegt auch von der Zeugin berichtet worden.
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Die Darstellung der Zeugin steht auch im Einklang mit der von ihr am 28.02.2019 verfassten "Rücktrittserklärung", in der der von ihr zugrunde gelegte Leistungsgegenstand noch einmal - gleichlautend - umrissen wurde.
71
Die Zeugin K. hat bei ihrer Vernehmung in der Berufungshauptverhandlung auch keinen HehI daraus gemacht, dass sie an einer Verurteilung des Angeklagten interessiert sei. Dabei zeigte sie aber gleichwohl keine übermäßige Belastungstendenz. Vielmehr war die Zeugin sehr bemüht darum, nur Umstände und Einzelheiten zu schildern, an die sie sich noch ganz sicher zu erinnern vermochte. So hat sie auch angeben, an alle Daten könne sie sich nicht mehr erinnern, manche wisse sie noch, weil sie nach Durchsicht ihrer Unterlagen einfach behalten habe.
72
Bei der Vernehmung wurde zudem deutlich, dass die Zeugin zunächst sehr großes Vertrauen in ihren Anwalt Herrn A. und in den Angeklagten hatte und insbesondere den Angeklagten auch persönlich sympathisch fand und ihn deswegen auch zu von ihr veranstalteten Abendessen einlud. Die Zeugin schilderte aber auch eigentümliche Details, deren Begrifflichkeiten kein Allgemeingut ist. So sollte es zu einem Rückgriff auf Mitglieder der "BFE-Einheit" kommen, was für Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten steht. Die Zeugin K. machte auch den Eindruck, dem Angeklagten stark vertraut zu haben und möglicherweise auch zu leichtgläubig gewesen zu sein. Andererseits erweckte die Zeugin nicht den Eindruck, geschäftlich so unerfahren zu sein, dass sie tatsächlich sich darauf eingelassen haben könnte, einen Pauschalpreis von ca. 57.000,00 € für die Durchsicht eines einzigen Leitz-Ordners mit Chat-Verläufen zu vereinbaren. Viel nachvollziehbarer ist demgegenüber, dass die Zeugin K. nur in Anbetracht des immensen Ermittlungsaufwandes, der ihr suggeriert wurde, dazu bereit war, eine solche Summe zu investieren, um doch noch die Herren M1 und N1 strafrechtlich überführen zu können.
73
Bei der in der Hauptverhandlung durchgeführten Befragung ergaben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Fähigkeit der Zeugin, Erlebtes nachvollziehbar wiederzugeben, eingeschränkt gewesen sein könnte. Die Zeugin war in der Lage, eine selbständige Darstellung des in Rede stehenden Geschehens zu geben, Fragen inhaltlich zutreffend zu erfassen und aus eigener Perspektive verständlich zu beantworten. Aus ihrer Aussage ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für Fehlwahrnehmungen oder Störungen des Erlebnisgedächtnisses, die auf eine etwaige Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung hätten hindeuten können. Die hier gegebene Aussagetüchtigkeit bedingt allerdings im Umkehrschluss grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Zeugin die von ihr bekundeten Vorgänge erfunden haben könnte. Die Kammer hat anschließend auch die Hypothese aufgestellt, die Zeugin habe bewusst die Unwahrheit gesagt. Diese Hypothese war allerdings zurückzuweisen. Denn die Kammer ist aufgrund eines Vergleichs zwischen der Aussagekompetenz der Zeugin und der Qualität ihrer Aussage davon überzeugt, dass die Zeugin nicht in der Lage gewesen wäre, eine derart komplexe Aussage zu erfinden. Denn die Aussage der Nebenklägerin enthält zum einen zahlreiche inhaltliche Merkmale, die als sog. Realkennzeichen auf die Erlebnisbezogenheit ihrer Aussage hindeuten, wie bereits aufgeführt wurde.
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Zudem werden ihre Angaben auch durch die noch folgenden Beweismittel gestützt.
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bb) Die Angaben der Zeugin K. zu dem Umfang des Auftrages und der Tatsache, dass sie keine Berichte - egal in welcher Art - über Tätigkeiten bekommen habe, werden durch eingeführte Chats/E-Mails gestützt.
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So hat die Zeugin unter anderem in einer Chatnachricht an den Angeklagten am 28. Juni 2018, 10.19 Uhr, den Vertragsinhalt so definiert:
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„Ihr“ die „beiden durchleuchten“
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ein Bewegungsprofil erstellen werden, dafür werde eine Drohne gebraucht etc. und allerlei hochmodernes technisches Equipment etc,
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herausfinden, was die den lieben langen Tag so treiben und mit wem die sich treffen.
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Und weiterhin moniert die Zeugin,
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dass seit der Vorstellung des „fulminanten Plans“ nicht viel passiert sei,
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das einzige, was sie mitbekommen habe, sei eine unangenehme Vernehmung zu den privaten SMS-Wechsel zwischen ihr und den beiden Herrn, der nur für Herrn A. bestimmt gewesen sei, damit dieser - Herr A. als ihr Rechtsanwalt - dort Anhaltspunkte suchen könne.
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Dass die Zeugin hier „quasi“ für den Fall eines möglichen Streits über die Bezahlung mit unwahren Behauptungen vorgreifend etwas Falsches darstellen wollte, schließt die Kammer aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin zu diesem Zeitpunkt bereits 2 Rechnungen - bzw. - wie auch vom Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erklärt wurde - Vorauszahlungen und dann im August 2018 noch eine weitere Rechnung/Vorauszahlung bezahlt/geleistet hat, aus. Zu diesen Zahlungen hat die Zeugin mitgeteilt, sie habe an die Vertrauenswürdigkeit des Angeklagten als Polizei und ihrem Anwalt Herrn A. geglaubt. Auch dies wird in der oben genannten Chatnachricht deutlich, denn die Zeugin erwähnt im Weiteren - genau wie in der Chatnachricht vom 15.06.2018, 17:47:30 - ihre Geldschwierigkeiten und dass sie auf die Kostenbremse treten müsse. Zudem wird ihre Vorstellung auch belegt durch die Chatnachricht des Angeklagten vom 26.03.2018, 09:58 Uhr, der als Kontakt - von ihr - unter “ E. M., Kommissar“ betitelt ist, und in der der Angeklagte mitteilt, er und C. - ersichtlich ist Herr A. gemeint - haben gerade zusammengesessen, man habe sich eingehend Gedanken gemacht, wie man die hohen Erwartungen der Zeugin erfüllen könne und man habe einen sehr guten Plan entwickelt.
84
Dass es bei dem Vertragsschluss nicht, wie vom Angeklagten mitgeteilt wurde, um Präventivmaßnahmen zur Betrugsverhinderung mit Durchsicht diversen Papieren gegangen ist, sondern um das Strafverfolgungsinteresse der Zeugin K. ging, ergibt sich auch aus folgenden Chats: Am 05.04.2018 sendet die Zeugin K. dem Angeklagten eine Chatnachricht, in der sie sich beklagt, dass nun die ganze Kanzlei ihre Fälle inclusive dieser entsetzlichen sms-Wechsel - die er - der Angeklagte - jetzt auch noch liest, grauenhafte Vorstellung - darum sie sei dann mal weg.. wenn sie juristisch ohne hin nichts bringen, wie C. dann mal gesagt hat, hätte eigentlich gar niemand überhaupt nur im Ansatz zu lesen brauchen. Dieser Chat widerspricht eindeutig dem Vorbringen des Angeklagten, es sei von Anfang an um die umfangreiche Korrespondenz bei dem Vertragsabschluss gegangen und er habe dann erst nach mehreren Treffen einen Ordner erhalten. Was der Angeklagte angesichts dieser Äußerung in der Chatnachricht in diesem Ordner noch zu finden gehofft hat und was Herr H. dabei in diversen Stunden dort noch habe herausfinden sollen, erschließt sich der Kammer nicht.
85
Insbesondere auch der Chatverlauf vom 06.04.2018 spricht hier dagegen, dass sich die Beauftragung nicht ganz konkret auf die Verfolgung der Herren N1 und M1 bezogen haben soll. In der Chatnachricht von 06.04.2018, 08.18 Uhr beklagt sich die Zeugin K. darüber, dass sie 60 Tagesstunden und drei Klone von sich brauche, um ihr Pensum hinzubekommen. Der Angeklagte antwortet ihr daraufhin um 08.44 Uhr, dass sie jetzt zeitnah ihr die Last von den Schultern nehmen und sich um N1 und Co kümmern werden, damit sie das nicht mehr belastet. Vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten ist diese Antwort nicht verständlich, denn was soll die Präventionsarbeit für zukünftige Betrugsverhinderungen mit einer Last in Bezug auf N1 und M1 zu tun haben. Um 18.18 Uhr schreibt der Angeklagte der Zeugin, dass er denkt, dass das mit dem Schlafen besser werde, sobald „wir“ N1 und Co auf der Spur sind,…. das wird „Dir“ Ruhe geben.
86
Auch die Angabe der Zeugin, dass die Sache mit Dr. P. J. nicht zum Vertragsinhalt gehört habe, wird durch eine Chatnachricht am 26.03.2018, 17:20 Uhr belegt, in der die Zeugin dem Angeklagten mitteilt, sie habe noch einen Kandidaten, der ein Betrüger zu sein scheint und ihr wütende Polen auf den Hals gehetzt habe. Sie werde mal Fotos aller drei Herrschaften schicken. Dass mit der dritten Person hier Dr. J. gemeint gewesen sei, behauptet nicht einmal der Angeklagte.
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Durch die Chatnachrichten am 15.06.2018 wird auch belegt, dass kein Gesamtpauschalpreis vereinbart wurde. In der Chat-Nachricht um 15.27 Uhr fragt der Angeklagten die Zeugin, ob er die Arbeiten ruhen lassen soll oder weitermachen und die Stunden aufschreiben als Nachweis. Um 17.47 Uhr antwortet die Zeugen damit, sie müssen sich klar - juristisch klar- auf eine Zeitbegrenzung von erst einmal 4 Wochen einigen (also schriftlich), weil das preislich für sie derzeit eine Schmerzgrenze sei,... bei ca. 14.000,-- € die Woche, wie er jetzt berechnet habe, ... mehr Zeit und Geld nur dann wenn es wirklich Sinn mache und sie denen Geld, Oder Wertsachen, Hermestaschen, Rolex Uhren, (die habe die nämlich alles) abknöpfen können. Er könne gerne weitermachen und Stunden aufschreiben, aber nur die vier Wochen, also preislich unter 60.000,-- € bleiben. ... sie denke, er bekomme die Kerlen früher, so extravagant sein beide auch nicht, N1 hocke die meiste Zeit im Wald und arbeite vom Computer, gehe mit den Hunden im Wald spazieren und betrinke sich, M1 arbeitet irgendwo in Hamburg. Der Angeklagte antwortet hierauf um 17.54 Uhr, dann könne er ja doch die teure Technik einsetzen, die er gekauft habe, er freue sich. Auf die Frage der Zeugin K., wem die Drohne gehöre, antwortet der Angeklagte, er habe das Geld, was er für den Job gekommen habe für die beste Technik investiert, um beste Ergebnisse zu bekommen, Er verzichte also sogar auf Gewinn, dass mach er gerne, weil er am Erfolg interessiert sei. Dieser Chatverkehr zeigt eindeutig, dass es von Anfang an um einen Zeitraum vom 4 Wochen mit einem festen Wochenpreis, so wie im Angebot aufgeführt gegangen ist. Dabei widerspricht die Antwort des Angeklagten um17.54 Uhr auch seinen Angaben, die Drohne sei für einen Film angeschafft worden, um die polizeilichen Maßnahmen dann zur persönlichen Befriedigung der Zeugin zu fertigen. Zu dem Zeitpunkt des Chatverlaufs war jedoch - selbst nach den Angaben des Angeklagten - mit polizeilichen Maßnahme nicht zu rechnen, so dass sich die Freunde des Angeklagten der Kammer nicht erschließt, unabhängig von der Frage, wer diese Drohne eigentlich habe bedienen sollen.
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cc) Die Angaben der Zeugin K. werden aber auch durch die verlesene Aussage des Zeugen K2 bestätigt. Dieser gab an, dass er mit der Zeugin K. bekannt und später auch befreundet sei. Er habe für sie Transporte und auch Sicherheitsaufträge erledigt. Er habe sie begleitet, z.B., wenn sie irgendetwas Wertvolles eingekauft habe, um sie und die Sachen zu schützen. Er habe sich in der damaligen Zeit 2018 - wobei er den Vorgang zeitlich nicht mehr genauer eingrenzen könne - im Second- Hand-Geschäft der Zeugin K. aufgehalten. Dort sei der Angeklagte erschienen und man habe sich in das Büro begeben. Bei dem Gespräch sei es um die Überwachung eines Schwulenpärchens gegangen. Es sei um das wie und was gegangen. Es sei auch um Kameras gegangen. Dabei sei in dem Gespräch die Rede davon gewesen, dass der Angeklagte und Kollegen von ihm aus der "BFE-Einheit" dieses durchführen sollten. Er - der Zeuge - sei in Personenschutz ausgebildet worden, er sei bei den Feldjägern gewesen. Es habe ihn - den Zeugen - interessiert, was der Angeklagte vorgehabt habe und deshalb habe er - der Zeuge - mit dem Angeklagten über Personenschutz und Observation gesprochen. Er habe den Angeklagten nach seinem Plan gefragt. Es sei ihm schon ungewöhnlich vorgekommen, aber es könne sein, dass man Zugriff auf eine solche Einheit habe. Er - der Zeuge - sei von Frau K. diesbezüglich nicht beauftragt worden. Es sei um Taschen und ein Fahrzeug gegangen, was die Herren von Frau K. erhalten haben sollen, Bilder sollen sie auch noch erhalten haben. Er sei damals öfter bei Frau K. gewesen, den Angeklagten habe er dort 2-3 mal gesehen. Über Geld wisse er - der Zeuge - nichts. Ziele der Observation seien gewesen, herauszubekommen, wo das Auto geblieben sei. Was dann passieren sollte, wisse er nicht. Er habe mit ihr darüber nicht gesprochen. Er habe nicht gewusst, ob es eine polizeiliche oder private Maßnahme sei. Er habe für Frau K. auch Aufträge erledigt, wie Securitydienste z.b. bei dem Kauf von teuren Gegenständen oder hauptsächlich bei Transporten. Mal seien es Freundschaftsdienste gewesen, mal werde er dafür bezahlt.
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Die Aussage des Zeugen K2 ist auch glaubhaft. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zeuge K2 angegeben hat, er sei mit der Zeugin K. befreundet. Er konnte jedoch plausibel machen, dass er als ehemaliger Feldjäger und Personenschützer das Gespräch als äußerst spannend in Erinnerung hat und auch fasziniert war von den technischen Mitteln, deren Einsatz der Angeklagte geschildert hat. Zudem hätte es bei einer - aus Freundschaft zu Frau D. K. - bewussten Falschaussage für Zeugen deutlich nähergelegen, konkretes zu den Gesprächsinhalten mitzuteilen, um mit seinen Angaben die Angaben der Zeugin zu stützen.
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(dd) Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. sprechen aber auch weitere objektive Umstände. Denn aus den polizeilichen Auskunftssystemen ist - wie vom KB S1 geschildert - deutlich geworden, dass der Angeklagte keine Ermittlungen in Sachen M1 und N1 vorgenommen hat. Hinzu kommt ein besonders auffälliges Nachtatverhalten. Dieses begründet den Eindruck, dass der Angeklagte vielmehr darum bemüht war, den Verfahrensgang zu verschleiern, zumal die Verschiebung in den Sammelordner und die zahlreichen Umbenennungen in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu dem Verfahrensgegenstand stehen. Soweit der Angeklagte mitgeteilt hat, dass die Verschiebung versehentlich passiert sei, vermag dieses nicht zu überzeugen, da anschließend im April 2019 und Juli 2019 noch weitere - inhaltlich nicht veranlasste - Veränderungen vorgenommen wurden.
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(ee) Bei der Bewertung der Aussage der Zeugin K. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angaben des Angeklagten nicht überzeugend sind und er zu wichtigen Gegebenheiten keine Erklärung abgegeben hat. Dabei konnten weder die Angaben des vom der Verteidigung im amtsgerichtlichen Verfahren benannten Zeugen P1 noch die Angaben des Zeugen H. hier die Angaben des Angeklagten stützten bzw. die Angaben der Zeugin K. erschüttern.
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(a) Der von Seiten der Verteidigung im amtsgerichtlichen Verfahren benannte Zeuge P1 hat die Behauptung des Angeklagten, dass die Durchführung von Observationsmaßnahmen angedacht gewesen sei, aber letztlich aus Kostengründen nicht beauftragt worden sei, nicht bestätigt. Der Zeuge P1 gab an, sich an das Jahr 2018 kaum erinnern zu können. Er könne sich nicht daran erinnern, vom Angeklagten kontaktiert worden zu sein, um Observationsmaßnahmen durchzuführen oder zu organisieren. Er kenne die Zeugin K. flüchtig. Sie habe ihn mal angerufen, um was über Herrn M. zu erfahren. Sie habe seine Daten über O. S bekommen. Er habe weder für sie ihr noch für Herrn M. Aufträge ausgeführt, auch keine Observationstätigkeiten. So etwas könne er auch gar nicht. Er sei gelernter Sportmanager und arbeite derzeit als IT-Berater. Er habe Herr M. im Rahmen des Veranstaltungsmanagements kennengelernt, so ca. 2017/2018. Er sei mal bei Frau K. auf einer Veranstaltung gewesen. Herr S arbeite manchmal für ihn - den Zeugen - als Securitymitarbeiter.
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(b) Der Zeuge H., der vor dem Amtsgericht noch gemäß § 55 StPO die Aussage verweigert hatte, hat nun - nach Hinweis der Kammer, dass mögliche Handlung im Zusammenhang mit dem Auftrag Dr. K. verjährt seien - Angaben gemacht. Er hat berichtet, er sei mit dem Angeklagten seit langem befreundet, man kenne sich schon aus der Schulzeit. Er arbeite eigentlich als Produktionsfahrer. Im Jahre 2018 sei der Angeklagte an ihn herangetreten und habe ihn gebeten, ihm bei einem Auftrag zu helfen. Dafür habe er ein Gewerbe anmelden sollen, was er getan habe. Er habe nur von dem Angeklagten erfahren, worum es gehen solle. In Bezug auf den Auftragsgegenstand erinnere er, dass am Anfang, als das Ganze losging, eine Überwachung auch Thema gewesen sei. Er habe das so aufgefasst, dass man da ab und zu dahinfahren und da mal nachschauen sollte. Er habe eine Drohne besorgen sollen, was er auch getan habe. Mit dieser Drohne sollte laut des Angeklagten ein Film gedreht werden, wenn die Herren dingfest gemacht werden würden. Die Drohne haben sie dann aber nicht benutzt. Warum es nie zur Überwachungstätigkeiten gekommen sei, wisse er nicht. Die Absprache zwischen ihm und dem Angeklagten sei gewesen, er bekomme vom den Angeklagten Aufgaben zugewiesen und der Angeklagte kümmere sich um den Rest und kontrolliere auch alles. Er - der Zeuge - habe 8.000,-- € dafür bekommen sollen. Er habe dann einen Ordner erhalten, sollte diesen durchlesen und herausfinden, ob sich Straftaten dahinter verbergen. Er habe dafür Listen von den Inhalten angefertigt und diese dann verglichen, es habe sich aber nichts ergeben. Er habe auch eine Internetrecherche getätigt, als man sich dann Dr. P. J. zugewandt habe. Er sei in N. zu Nachforschung gewesen, habe aber nichts herausbekommen. Er hab dann bei seinem zweiten Besuch mit Herrn M3 von der Firma W. F. U telefoniert und habe diesen Kontakt dem Angeklagten weitergegeben. Es habe anfangs keine konkrete Aufgabe gegeben, nur die Fragestellung, dass die Auftraggeberin das Duo verdächtig habe, Straftaten zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Er habe den Angeklagten nicht gefragt, was dieser bei dem Auftrag für eine Aufgabe gehabt habe. Sie kennen sich ewig lange, noch aus der Schulzeit, so dass dieses -Aufgaben des Angeklagten - für ihn nie ein Thema gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch etwas mache. Auf die Frage, wieso er am 15.05.2018 ein Gewerbe angemeldet habe, hat er angegeben, dies sei die Idee von dem Angeklagten gewesen, er habe das nicht hinterfragt. Der Angeklagte habe gefragt, ob sie das zusammen machen wollen, er habe „ja“ gesagt und dann habe der Angeklagte gemeint, dass er dann eine Firma gründen müsse. Er habe dies im Vertrauen auf M. gemacht. Er habe die Rechnungen nicht geschrieben und habe nicht gewusst, was dort aufgeführt sei. Der Angeklagte habe sie geschrieben und er - der Zeuge - sei überrascht gewesen, wie viel Geld bei ihm angekommen sei. Zu der Weiterleitung eines erheblichen Teils der Gelder hat der Zeuge keine Angaben gemacht. Er habe die angemeldete Firma wieder abgemeldet, wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber immer seine Firma gewesen, er habe sie nicht an den Angeklagten abgegeben. Es habe mit der Drohne ein Film gemacht werden sollen. Er - der Zeuge - habe sich das Grundstück nur auf Google Maps angesehen, um zu sehen, wo es sei und wie es da aussehe. Anfangs habe es geheißen, dass es Überwachungstätigkeiten geben sollte, so 1-2 Stunden dort sein, deswegen habe er auch ein Fernglas gekauft. Er habe 8.000,-- € für den Auftrag bekommen und dies sei so auch abgemacht gewesen. Die Spezifizierung habe der Angeklagte mit seinen Informationen erstellt, dies sei erst später gewesen, Frühjahr 2019 komme hin. Was dort stehe, sei auch richtig. So sei es auch bei dem Schreiben vom 25.11.2018 - betitelt mit Recherchebericht H. Beauftragung durch Frau D. K. (im Folgenden Recherche-Bericht) - gewesen. Er habe die Informationen geliefert und der Angeklagte habe zusammengeschrieben. Es sei richtig, dass er der Polizei einen Brief geschrieben habe. Auf die Nachfrage, dass in der Spezifizierung mit einem Stundenlohn von 90,-- € netto gerechnet wurde und im Recherchebericht stehe, dass der Angeklagte für ihn einen Stundenlohn von 90,-- netto ausgelobt habe, hat er geantwortet, dies sei richtig, er sollte 90,-- € netto bekommen, das sei so mit dem Angeklagten vereinbart gewesen. Auf die Frage an den Zeugen H., dass in der Spezifizierung seine Leistungen im Jahre 2018 im einem Umfang von mehr als 150 Stunden bis zu ausdrücklich genannten 357 Stunden aufgeführt seien, ohne dass die Zeit, die der Zeuge im Ausland verbracht haben will, in Gänze darin eingeflossen sein sollen, er also mit der Summe von ca. 8000,-- € - bei einem angedachten Stundensatz von 90,-- € doch erheblich unterbezahlt worden sei, hat der Zeuge H1 lächelnd angegeben, das habe er gerne gemacht, ihm sei das Geld nicht so wichtig gewesen. Der Zeuge überreichte dann zwei Ausdrucke, die Flüge vom 29.06.2018 und vom 02.08.2018 nach D. bestätigen sollen und erklärt dazu, dieses seien die Belege für seine beiden Aufenthalte in N.. Bei dem zweiten Besuch habe er mit M3 telefonisch gesprochen und dem Angeklagten dessen Erreichbarkeit dann weitergegeben.
94
Die Angaben des Zeugen H. sind nicht geeignet, die Angaben des Angeklagten zu belegen oder die Angaben der Zeugin K. zu widerlegen. Denn sie sind angesichts der eingeführten Unterlagen nicht nachzuvollziehen.
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Schon der Zusammenhang, warum von ihm - nach der auf ihn ausgestellten - verlesenen Rechnung vom 4. Juni 2018 - die Drohne überhaupt gekauft worden sei, wenn - so im Recherche-Bericht - der Zeuge H. schon Mitte/Ende April 2018 das mündliche Angebot von dem Angeklagten erhalten haben will, dass er - der Zeuge H. - Unterlagen in unbestimmter Qualität und Quantität hinsichtlich compliance-relevante Verhaltens zu bearbeiten und der Angeklagte diese Arbeitsergebnisse in seine I.-Maßnahmen habe einbauen wolle, damit sich die potentielle Auftraggeberin künftig von fraudalen Angriffen schützen könne, ist nicht nachzuvollziehen, denn für diese dargestellten Leistungen ist eine solche Drohne überflüssig. Dies gilt erst recht, wenn dieser Auftrag an den Zeugen H., so wie im Recherche-Bericht aufgeführt, erst Ende Mai 2018 von dem Angeklagten erteilt worden sein soll. Diese Angaben widersprechen sich auch damit, dass der Zeuge nun angegeben hat, es sei schon zum Anfang der Beauftragung an ihn auch um eine Überwachung gegangen.
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Dabei hat die Kammer auch herangezogen, dass der Zeuge jeweils nur zwei Ausdrücke mit Ausschnitten von etwas, was eine Reisebestätigung oder Buchung bei Ryan-Air sein kann, vorgelegt hat, in denen 2 Hinflüge am 29.06 2018 und am 02.08.2018 mit dem Namen Name O. H. und eine Sitzplatznummer mit Zielort D. vermerkt sind, ohne dass der Kammer hierzu die gesamten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Unabhängig davon erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern dies ein Beleg für einen Flug am 23.06.2018 - so vorgetragen in der Spezifizierung - sein soll. Der Kammer erschließt sich auch nicht, wieso der Zeuge H. sowohl vom 23.06.202018 bis zum 26.06.2018 und vom 29.06.2018 bis zum 10.07.2018 in I. - so in der „Spezifizierung - und/oder am 02.08.2018 - nun von dem Zeugen H. in der Berufungshauptverhandlung angegeben - in I. (Spezifizierung) gewesen sein will und was dort seine Leistungen gewesen seien sollen, unabhängig davon, dass der Zeuge in dem Recherche-Bericht und auch vor der Kammer angegeben hat, er sei in N. gewesen, um dort Informationen über Dr. P. J. zu erlangen. Dabei ist weder von ihm in der Berufungshauptverhandlung noch in den Unterlagen - Spezifizierung und Recherche-Bericht - angegeben, was er dort in jeweils mehreren Tagen zur Nachforschung getan haben will. In den beiden Aufstellungen wird dies jeweils nur als „hielt ich über meine bestehenden Kontakte in Belfast und weiteren Personen ... Rücksprache und begab mich dort hin“ (Recherche-Bericht) und „23.06.2018 bis 26.06.2018: Verfolgung einer Spur i.S. Kauf eines Doktortitels in I., erste Aufklärung ...“ und „29.06.2018 bis 10.07.2018: Konkretisierung der Ermittlungen in I. und treffen mit einige Personen“ (Spezifizierung). Dies verwundert deshalb, weil in dem Recherche-Bericht die Leistungen des Zeugen H. - was er wie lange, wo und unter welche Mitteln in Deutschland zu diesem Aspekt ermittelt haben will, ausführlich darstellt ist. Dabei bemerkt die Kammer an, dass in der Spezifizierung ein Aufenthalt vom 02.08.2018 nicht erwähnt wird. Da es sich bei der Spezifizierung um ein Dokument handelt, welches in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen gefertigt wurde, erscheint eine bloße Fehlerhaftigkeit fernliegend. In dem Recherche-Bericht, der bereits am 25.11.2018 erstellt worden sein soll, sind die Daten der Reisen überhaupt nicht erwähnt, andere Daten aber schon.
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Die Kammer hat auch die Widersprüchlichkeiten zu der Höhe der vereinbarten Vergütung herangezogen. Diese Umstände sind insbesondere deshalb bemerkenswert, da in dem Dokument Recherche-Bericht - eingereicht von der Verteidigung zur Akte am 27.03.2023 und vom Zeugen H. in der Berufungshauptverhandlung als inhaltlich richtig zugestanden - noch angegeben ist, der Angeklagte habe ein Auftragsangebot gemacht, dieses habe der Zeuge angenommen und der Angeklagte habe einen Stundensatz von 90,-- € netto dafür ausgelobt, der Zeuge aber nun in der Berufungshauptverhandlung einen Festpreis von 8.000,--, € als vereinbart angegeben hat, jedoch hierzu keine weiteren Einzelheiten berichtet hat. Die Kammer schließt aus, selbst wenn dem Zeugen eine angemessene Bezahlung nicht wichtig gewesen ist, dass er angesichts seiner - von ihm angegeben umfangreichen - damaligen Arbeit diesen entscheidenden Punkt im Rahmen der Vernehmung, die sich gerade auch um seine Bezahlung gedreht hat, vergessen haben könnte.
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Die Kammer hat auch die schriftlichen Angaben des Zeugen H. in dem Brief an die der Polizei. Eingang dort 12.03.2021, zu dem er angegeben hat, es sei richtig, dass er diesen Brief an die Polizei gesandt hat, herangezogen. In diesem Schreiben wird von dem Zeugen weder erwähnt, dass auch er bezahlt werden sollte noch, dass er im Ausland Erkundigungen eingezogen hat, obwohl er unter a) bis d) seine Leistungen beschreibt. Er bekundet auch, dass er von dem Angeklagten gesagt bekommen habe, dass eine Summe von 50.000,00 € als Pauschalpreis von Frau K. vorgeschlagen worden sein soll, was jedoch nicht mit den tatsächlich erstellten Rechnungen und Geldflüssen in Einklang zu bringen ist. Diese Summe wird durch den Recherche-Bericht" des Zeugen wiederum konterkariert, als danach bei dem Angebot des Angeklagten an den Zeugen Mitte/Ende April 2018 ein Pauschalpreis bis maximal 60.000,00 € brutto von der Zeugin K. ausgelobt worden sein soll. Weiterhin stellt der Zeuge dar, dass noch Recherchen in Sachen Dr. P. J. und in Sachen K. K3 und A. L. beauftragt worden seien, wobei er zu Dr. P. J. eine Adresse in L. als Anhaltspunkt erhalten sollte. Zu diesem Punkt heißt es im Schreiben vom 12.03.2021 dann noch: „Die Adresse habe ich entgegen der Auftragslage nie erhalten.“
ff)
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Die Kammer hat auch folgende Erwägungen herangezogen:
100
Der Angeklagte konnte im gesamten Verfahren nicht erklären, was sein konkreter Auftrag - also die von ihm persönlich zu erbringenden Leistungen - gewesen sein soll. So hat der Angeklagte trotz mehrfacher Nachfragen auch seine anfänglichen vertraglich vereinbarten und zu erbringenden und seine erbrachten Leistungen im Inhalt nicht konstant dargestellt. Seine Angaben reichen von der Vermittlung der gewünschten Tätigkeiten, wobei er nicht angibt, welche konkret das nun gewesen sein sollen - bis hin zur zukünftigen Erkennung „betrugsanfälligen“ Verhaltens, bzw. diese bereits im Versuchsstadium zu verhindern. Dabei hat er auch in der Berufungshauptverhandlung jeweils in seiner Einlassung und auf die mehrfach gestellten Fragen angegeben, seine Aufgabe sei präventiv und Herrn H.s Aufgabe sei repressiv gewesen. Er dann auch an andere Stelle seiner Einlassung angegeben, das Präventive habe sich aus der Durcharbeitung der Unterlagen zur Erkennung von z.B. gefälschten Rechnungen oder sonstigen Hinweisen auf einen möglichen Betrug und damit zukünftig diese Art des Straftatmöglichkeit frühzeitig zu erkennen und in Zukunft zu verhindern, bezogen. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil er auch angegeben hat, dass gerade der Zeuge H. vom ihm für diese Aufgabe - Durchsicht des Ordners -beauftragt worden sei, weil er - der Angeklagte - bei dem Zeugen H. dessen analytische Fähigkeiten geschätzt habe. Er hat auch keine Erklärung dafür gegeben, warum er dann den Ordner - wie er angeben hat - überhaupt selber durchgesehen hat.
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Weiterhin hat die Kammer den Schriftsatz seines - vom Angeklagten zustanden - Rechtsanwalts K4 vom 18. Dezember 2019 im Rahmen der von dem Angeklagten gegen K. eingereichten negativen Feststellungsklage mit dem Begehren, dass er der Zeugin aus dem hier gegenständlichen Sacherhalt keine Rückzahlung schulde, herangezogen. Dort ist aufgeführt, er - der Angeklagte - habe für die Observierungstätigkeiten, die die Beklagte - hier K. - in Auftrag haben geben wollen, lediglich und ausschließlich weiterempfohlen. Er habe nur den Kontakt zu dem Zeugen H. hergestellt, der den Auftrag der Beklagten für die Durchführung angenommen und diese Tätigkeiten dann auch direkt im Auftrag der Beklagten ausgeführt habe, der Zeuge H. habe die Hälfte der Pauschalvergütung von 48.000,-- € netto, also 24.000,-- netto, direkt der Zeugin in Rechnung gestellt sowie
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„Der Kläger habe von der Beklagten lediglich Zahlungen über einen Betrag von EUR 24.000;-- netto für die I. und,,Complianceberatung" und die Anschaffung der technischen Grundausstattung (zwei Laptops, Kamera und Drohnenausstattung) für die von Herr H. als direkten und alleinigen Auftragnehmer der Beklagten durchzuführenden Observationstätigkeiten erhalten“.
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Hier wird nun abweichend von der bisherigen Behauptung des Angeklagten in der Berufungsinstanz, es sei keine Observation beauftragt worden, doch von einer Beauftragung dieser Observation an den Zeugen H. gesprochen. Weiterhin steht dieser Passus im Widerspruch zu seinen Angaben, er habe von Frau K. den Auftrag erhalten und habe mit dem Zeugen H. einen eigenen Vertrag geschlossen. Dabei treffen auch die Angaben hinsichtlich der Summe, die der Angeklagte erhalten hat, nicht zu. Für eine Aufteilung sprechen zwar auch die zur Begleichung der 3 Rechnungen angegeben Konten. Auf Nachfrage der Kammer, dass entgegen dieser Mitteilung tatsächlich durch die Überweisung von Herrn H. auf sein - des Angeklagten - Konto sowie durch den weiteren Betrag von Frau K. aufgrund der 3. Rechnung vom 16.08.2018 - diese auf den Namen des Angeklagten ausgestellt -deutlich mehr Geld bei ihm eingegangen ist und er so eine erheblich größere Summe als 24.000,-- € bekommen habe, hat er angegeben, das - gemeint war wohl die genannten Passagen - sei ihm damals wohl durchgegangen. Weitere Erklärungen hat er dazu nicht angegeben. Dabei hat er auch keine Angaben dazu gemacht, wieso bei Herrn H. eine Summe verblieben ist, die weder der 8.000,-- € netto noch einer hierauf berechneten Bruttosumme entspricht. Dabei hat sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge H. angegeben, der Angeklagte habe gemeint, dass für ihn - den Zeugen H. - für diesen Auftrag extra ein Gewerbe - angemeldet werden sollte, was der Angeklagte für ihn übernommen habe, so dass der Zeuge H. auch für den Betrag von 8.000,-- € umsatzsteuerpflichtig gewesen ist.
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Ebenso hat die Kammer das von dem Angeklagten abgegebene Angebot vom 04.04.2018 sowie die aufgelisteten Summen in den an die Zeugin gestellten „Rechnungen“ herangezogen. Bei diesen benannten Schriftstücken sind als Leistungsbeschreibungen jeweils I./ C. benannt. Dabei hat der Angeklagte erklärt, dass seien die Leistungen gewesen, die geschuldet worden seien. I. stehe für Internes Kontrollsystem, was in diesem Zusammenhang C. bedeuten soll - die Zeugin hatte einen Second-Hand-Laden für hochwertige Bekleidung, hauptsächlich hochwertige Taschen, geführt -, wurde von ihm nicht erklärt. So hat der Angeklagte auch nicht erklärt, welche Compliancetätigkeiten er ausgeführt hat. Dabei ist das Angebot vom 04.04.2018 mit 4-6 wöchiger I./ C., Beratung in Ihrem Hause mit einem 4-köpfigen Team, Preis pro Woche 12.000,-- € (netto) bezeichnet. Vor dem Hintergrund, dass es der Zeugin - wie vom Angeklagten auch angegeben - anfangs um eine Observation gegangen sei, diese ihr nach dem Angebot aber zu teuer gewesen sei - ist die Beschreibung der angebotenen Leistung des Angeklagten nicht verständlich. Ebenso ist nicht nachzuvollziehen, was vor dem Hintergrund einer vereinbaren Leistung in Bereich I./ C. ein 4köpfiges Team bei der Zeugin in ihrem Laden für 4-6 Wochen überhaupt hätten tun sollen, auch wenn es - wie von dem Angeklagten berichtet - um eine sehr große Anzahl von Papieren gegangen sei, er dann aber nur den Zeugen H. deswegen angesprochen hat. Dies wird vom Angeklagten in Bezug auf das Angebot in der Hauptverhandlung auch nicht erklärt. Sollte dieses Angebot jedoch eine Observation für 4-6 Wochen mit einem 4köpfigen Team beinhalten und ist dann hiervon abgewichen worden, so sind die Höhe der Summe in den als Rechnungen bezeichneten Schriftstücken vom 22.05.2018 vom 10.07.2018 und vom 16.08.2018 nicht verständlich, denn diese Summen haben eine auffällige Übereinstimmung zu dem Angebot bei einer 4wöchigen Tätigkeit. Selbst wenn man hier - dies hat der Angeklagte nicht ausdrücklich erwähnt - von einem Pauschalpreis, der den Rechnungen entspricht, ausgehen würde, so liegt dieser Preis genauso hoch, wie für die im Angebot für die den Zeitraum von 4 Wochen beschreibenden Leistungen. Warum dies dann der Zeugin zu teuer gewesen sei soll, ist nicht verständlich, zumal die Zeugin in dem oben aufgeführten Chat gerade auch einen Bezug zu 4 Wochen herstellt.
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Dabei hat die Kammer den zeitlichen Ablauf in den Angaben des Angeklagten nicht übersehen. Nach seinen Angaben sei es erst um die Überwachung und dann später um die Papiere gegangen. Hierzu hat der Zeuge H. aber angegeben, er sei bereits in der Phase, als die Überwachung ein Thema gewesen sei, von dem Angeklagten angesprochen worden.
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Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass in dem Angebot vom 04.04.2018 als zweiter Punkt noch die Leistungsbeschreibung „Administrative Arbeiten im Rahmen wöchentlicher Meetings, je Mann/Sunde 90,-- €“ aufgeführt, ist, dies jedoch als extra Punkt. Dass man sich nur auf diesen letzten Punkt geeinigt hat, hat selbst der Angeklagte nicht behauptet und liegt auch angesichts des vorherigen Begehrens der Zeugin fern.
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Dabei hat die Kammer bei der Frage, was die vertragliche Leistung des Angeklagten sein sollte, auch berücksichtigt, dass sich zu der Frage der Stellung des Herrn H.s nicht nachvollziehbare Angaben des Angeklagten finden lassen. So hat er einmal angegeben, er habe mit Herrn H. die Vereinbarung gehabt, dass dieser 8.000 € für seine Dienste bekommen sollte. Der dafür oben dargestellte komplizierte Weg über höhere Rechnungen an K./Rückzahlung an den Angeklagten, hat der Angeklagte unkommentiert gelassen. Es sind von ihm keine Erklärungen dazu erfolgt, warum der Betrag der beiden Rechnungen, die mit dem Namen H. als Aussteller versehen waren - und nach Angaben des Zeugen H1 auch von dem Angeklagten erschaffen worden und von ihm - dem Angeklagten - unterschrieben sein sollen, was der Angeklagte auch zugestanden hat - zuerst auf das Konto des Zeugen H. gegangen und dann davon erheblichen Summen auf das Konto des Angeklagten geflossen sind. Die dritte Rechnung vom 16.08.2018 über 14.280.-- € wurde nun jedoch von ihm als Aussteller erstellt.
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Dabei hat die Kammer auch eingestellt, dass diese Rechnungen jeweils mit folgenden Satz beginnen „Gemäß Auftrag und Ausführung erlaube ich mir, folgenden Positionen in Rechnung zu stellen“ ... und durch diese Wortwahl tatsächlich geleistete Handlungen suggeriert werden.
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Der Angeklagte hat weder berichtet noch irgendwie erklärt, was nun genau der spezifische Vertragsinhalt mit der Zeugin zu Dr. J. oder A. L. gewesen sein soll und wann die von ihm dargestellten beauftragten Leistungen - nach seinen Angaben Verhinderung und Erkennbarkeit weitere und Nachweise von - auch weiteren - Straftaten der Herrn N1 und M2 - sich auf den Dr. P. J. verlagert haben und warum. Hierzu hat er nur angegeben, er habe in den Treffen immer wieder neue Ansatzpunkte zur Abarbeitung des erteilten Auftrags angefordert, und dann habe die Zeugin K. erst den Auftrag auch auf Dr. P. J. und dann später auch in Sachen A. L. erweitert. Weder wurde berichtet, wann dies - ungefähr - gewesen sei noch was genau dieser Auftrag umfasst haben soll. Eben so wenig hat er berichtet, was bei dieser Erweiterung besprochen wurde und was dabei herauskommen sein soll. Selbst nach seinen Angaben seien die beiden Herren N1 und M2 primäre Objekte der Beauftragung gewesen, was nun genau die Nachforschung nach einem Dr. J. habe erbringen sollte, hat er nicht berichtet. Dazu hat die Kammer auch die von der Verteidigung eingereichten Beschreibungen zu Dr. J. und A. L., die von der Zeugin K. stammen sollen, herangezogen, die bereits aufführen, dass schon seit längerem auch von Anwälten nach Dr. J. erfolglos gesucht werde.
110
Die Kammer hat auch herangezogen, dass im Zusammenhang mit dem Komplex wesentlichen Fragen offengeblieben sind. In der zur Akte erreichten und eingeführten „Spezifizierung“ wird eine Beauftragung einer Detektei in N. nicht erwähnt, geschweige denn dass ein Stephen M3 benannt wurde, oder/und noch nicht einmal, dass sich in N. der Hilfe eines Dritten bedient wurde und nicht nur Ermittlungsarbeiten des Zeugen O. H. dort stattgefunden haben sollen. Dies ist umso erstaunlicher, als dies in dem Recherche- Bericht, der vor der Spezifizierung gefertigt worden sein soll - keinen Anklang gefunden hat. Es hätte doch nichts nähergelegen, dies schon/oder auch in der Spezifizierung zu erwähnen. Der Angeklagte hat jedoch in der Leistungsaufstellung dem Zeugen H. nur Ermittlungstätigkeiten in I. zugeschrieben. Dabei ist von dem Angeklagten auch in der Berufungshauptverhandlung, so wie auch in der Vorbemerkung in der Spezifizierung vorgetragen worden, diese Leistungsaufstellung sei nur als nachrecherchierte Aufstellung geleisteter Tätigkeiten anzusehen. Gleichwohl ist es nicht nachvollziehbar, dass eine solche Aufstellung einen wesentlichen Punkt der Tätigkeiten des Angeklagten nicht enthält, deren Kosten sich nach der Vorlage der Rechnungen der Firma W. F. U auf die auf mehr auf mehr 1/4 der gesamten Vertragssumme beläuft.
111
Die Kammer hat auch den zeitlichen Ablauf zwischen der Beauftragung M3s und den Daten der TAX INVOICE Rechnungen herangezogen. Die eingereichten TAXX INVOCE sind vom 1 Aug 2018, 1 Sept 2018,1 Oct 2018 und 1 Nov 2018. Wenn der Zeuge H1 erst im Augst 2018 ein zweites Mal nach I. gefahren sein will und - wie er angegeben hat - bei diesem Mal Kontakt zum M3 aufgenommen haben will, er dann erst die Kontaktdaten dem Angeklagten übermittelt habe will, woraufhin dann erst die Beauftragung allein von dem Angeklagten erfolgt sei soll, wieso kann dann bereits eine Rechnung vom 1. August 2018 über geleistete Arbeiten vorliegen. Dabei hat der Angeklagte zu den genauen Umständen der Beauftragung - was wurde wie besprochen - sowie zu der Vereinbarung des Umfangs und Preises etc. keine Angaben gemacht. Weiterhin konnte die Kammer nicht nachvollziehen, dass sich der Angeklagte, der weder die Firma noch M3 persönlich kannte - nach seinen Angaben habe er nur von diesem Mann schon mal gehört - und der von sich selber angibt, er sei ein Fachmann in Bezug auf Prävention von Betrugstaten sich ausschließlich auf das Wort eines ihm fremden Menschen zur Leistungserbringung verlassen haben will. Dies ist insbesondere vor der Höhe der Rechnung nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die TAX-INVOICE auf E. M., H. Straße (ohne Hausnummer), H., Germany, ohne dass diese Adresse bisher im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren aufgetaucht ist. Zudem ergibt sich aus den TAX-INVOICE vom 1. August 2018, dass es einen Bericht (Report) an den Auftraggeber (back to client) gegeben habe. Insofern wäre es doch ein Leichtes gewesen, hiervon die Zeugin in Kenntnis zu setzten, bzw. dies in den gefertigten Bericht mit aufzunehmen. Der Kammer verschließt sich auch, inwiefern der Angeklagte auf diese vier Rechnung überhaupt Zahlungen geleistet hat, da diese zwar den Namen Dr. J. erhalten, aber keinerlei Arbeitsnachweise, die die Höhe der in Rechnung gestellten Summen belegen, enthalten, Auch die Tatsache, dass der Angeklagte am 20.10.2018 eine Rechnung, die das Datum vom 1. November 2018 über 1.005,-- GBP trägt, bereits im Oktober 2018 bezahlt haben will, ist nicht einleuchtend. Die Nachfrage hierzu hat der Angeklagte, obwohl er generell Angaben gemacht hat - nicht beantwortet.
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Hinzukommt, dass der Angeklagte hat zu diesen Sachverhalt - nachdem er erst in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung am letzten Hauptverhandlungstag die sog. TAX INVOICE, firmiert unter „W. F. U Ltd vom 1 Aug 2018, 1 Sept 2018,1 Oct 2018 und 1 Nov 2018 ohne handschriftlichen Vermerke eingereicht hatte, in der Berufungshauptverhandlung auf die Frage der Kammer, ob diese auch bezahlt wurden, mitgeteilt, dies seien die Rechnungen der Detektei gewesen und er habe diese Rechnungen in B. bezahlt. Auf die weitere Frage, ob er sich dies habe quittieren lassen, erst einmal keine Antwort erfolgte. In dem weiteren Termin hat er dann gleichlautende Ausdrucke dazu eingereicht, die vom äußeren Erscheinungsbild und Inhalt den vier bisherigen eingereichten TAX INVOICE entsprechen, nun aber mit Vermerke, die handschriftlich aussehen, versehen waren, und hierzu erklärt hat, anlässlich eines Urlaubs mit seiner früheren Freundin vom 18.10.2018 bis zum 22.10.2018 in B. habe er sich mit M3 dort getroffen und habe diese Rechnungen in bar bezahlt. Auf die Nachfrage, dass die Kontoauszüge eine Abhebung dieser Summen wohl nicht ergeben, hat er angegeben, er habe immer Bargeld, auch so um die 40.000,-- €, bei sich zu Hause liegen. Er habe damals durch seine Nebentätigkeiten so ca. 40.000 bis 50.000 € pro Monat Einnahmen gehabt.
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Der Angeklagte konnte die ihm vorgehaltenen Widersprüche nicht aufklären und bleibt bei seinen jeweiligen Angaben. Er bezeichnete seine Angaben auch weiterhin als logisch, ohne dies allerdings nachvollziehbar begründen zu können und bediente sich schließlich eines altbekannten und in solchen Situationen beliebten psychologischen Stilelements, wonach dem geneigten Zuhörer abverlangt wird, sich der überlegenen Logik des Vortragenden entweder bedingungslos zu unterwerfen oder sich aber selbst als dieser Logik nicht gewachsen zu outen.
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(gg) Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht auch nicht, dass sie ihren damaligen Rechtsanwalt Herrn A. nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Dazu hat sie angegeben, sie befürchte aus dem gesamten Vorgang und der Verbindung des Angeklagten mit Rechtanwalt A., dass er ihr schaden werde und er dann noch weitere Details zu anderen Geschäftsangelegenheiten offenbart, die sie nicht in der Öffentlichkeit haben wolle. Sie hat dabei auf die von ihr vorgetragenen Sache mit dem Ordner noch verwiesen und darauf, dass Rechtsanwalt A. zu allem, was der Angeklagte gesagt habe, genickt habe. Dass es hier eine geschäftliche - möglicherweise auch eine emotionale Verbindung - zwischen den Angeklagten geben hat, ergibt sich aus den eingeführten Nachrichten sowie der von dem Zeugen H3 berichtete Aufstellung über eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt A.. So erfolgt am 12.02.2018 um 22.28 Uhr eine Nachricht an Rechtsanwalt A., in der der Angeklagte schreibt, „habe einen schönen angeblichen Betrugsfall für Dich bei Seite gelegt, vom LKA... / P. ohne Schlussbericht als Feldstudie, Können wir gleich am 21. nach Jörg Pilawa beim Sushi verarzten“. Weiterhin schreibt der Angeklagte am 26.04.2018, 09.47 Uhr:“ Moin C., wir haben es am LKA... vermehrt (ca. 5/Monat) mit Vorgängen zu tun, in denen unschuldige Bürger aufgrund von Vor- und Nachnahmesendungen (kein Geburtsdatum, Kein Wohnort - von Inkassobüros mit Schufa- Einträgen bedacht werden und die dem entsprechend jetzt Probleme haben. Wollt ihr die Mandanten? Kannst Du sonst jmd empfehlen?, Oder kannst Du n Standarttext entwerfen, den wie rausgeben können?, Kuss E.“ Als Antwort erhält der Angeklagte um gleichen Tag um 11.18 Uhr die Antwort von C. A.:“ Machen wir! . Angaben dazu hat der Angeklagte nicht gemacht.
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Diese Nachrichten, die die Kammer verlesen hat und an deren Inhalt die Kammer aufgrund der Auswertung des Handys durch das LKS, Fachabteilung Cybercrime keine Zweifel hatte, belegen, dass der Angeklagte und der Rechtsanwalt A. auch unabhängig von der Zeugin K. Kontakte hatten, die eine Ausrichtung zu einer Zusammenarbeit hatten. Zudem hat die Zeugin mitgeteilt, sie habe sich geschäftlich von Rechtsanwalt A. getrennt. Insofern sind ihre geäußerten Bedenken zumindest nachvollziehbar, da sie einen Grund außerhalb des konkreten Vorfalls angibt und ihre Verweigerung ist insofern nicht geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln.
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(hh) Auch dass der Rückzahlungsanspruch der Zeugin im Rahmen der negativen Feststellungsklage abgewiesen wurde, spricht nicht gegen Angaben der Zeugin. Wie sich durch das eingeführte zivilrechtliche Urteil ergibt, ist die Entscheidung aufgrund von im Zivilrecht geltenden Regel, dass einer negativen Feststellungsklage stattgegeben werden muss, wenn unklar bleibt, ob die streitige - hier Rückzahlungsforderung- unklar bleibt. Auf die Frage, was der geschuldete Inhalt des Vertrages war, kam es nicht an, schon zu den Leistungen der Zeugin K. - Zahlungen an den Angeklagten- hat das Zivilgericht keinen hinreichenden Vortag gesehen. Weitere Anspruchsnormen sind nicht geprüft worden.
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c) Der innere Tatbestand ergibt sich für die Kammer aus seinen Handlungen und den eingeführten Beweismitteln. Dass der Angeklagte die Kenntnis, dass er die Observation weder durchführen durfte noch und dass er hierfür nicht genügende Ressourcen hatte, ergibt sich neben den oben dargestellten Gegebenheiten auch daraus, dass er dies bereits vor Vertragsschluss der Zeugin mitteilt, aber dann den Vertrag gleichwohl in dieser Kenntnis mit abschießt.
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f) Die Feststellungen zu dem Verfahrensgang sich aus den jeweils dazu verlesenen Unterlagen.
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g) Hilfsbeweisantrag
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Die Kammer war auch nicht gezwungen, auf den Hilfsantrag der Verteidigung ein Sachverständigengutachten über Frau K. - die sich im Übrigen nicht als Nebenklägerin dem Verfahren angeschlossen-, unter Verlesung der Kopie des Zeitungsartikels, darüber einzuholen, dass Lügen und die Suggestionshypothese nicht zu widerlegen seien. Unabhängig von der Frage, ob es sich hier überhaupt um einen Beweisantrag handelt, war dem Antrag nicht nachzugehen, denn Kammer besitzt durch die sich aus ihrer mehrere Jahrzehnten ergebende Erfahrung der Vorsitzenden und der Vertrautheit der Kammer mit den empirischen Grundlagen kriterienorientierter Aussageanalyse, z.B. der von S2 und K5 entwickelte Kategorisierung inhaltlicher Realkennzeichen, hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugen K..
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Besondere Umstände, für die dazu führen könnten, hier ausnahmsweise die Anhörung eines Sachverständigen als geboten anzusehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Mit dem Antrag hat die Verteidigung zwar den Versuch unternommen, solche besonderen Umstände herbeizureden, indem sie auf einen Artikel und ein Chat Bezug nimmt. Dabei hat die Kammer auch die von der Verteidigung in Spiel gebrachten Äußerung der Zeugin ein einem Zeitungsartikel, in dem sie berichtet haben soll, sie sei als Kind misshandelt worden, ins Heim gekommen und dann ab dem 12. Lebensjahr bei einer Adoptivfamilie, die einen Erben, aber kein Kind hätten haben wollen, aufgewachsen sowie den eingeführten Chat vom 06.04.2018, 19.47 Uhr, in dem die Zeugin dem Angeklagten schreibt, sie habe verstanden, es sei nur nicht immer leicht besonders wenn man so eine PTBS, wie sie habe, insbesondere Afrika habe es in sich, aber wenn die trigger aufhören, würden auch die Alpträume wieder aufhören.
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Hinsichtlich des Zeitungsartikels ist jedoch ein Zusammenhang zwischen einer - möglichen schweren Kindheitsphase - und den jetzigen Vorwürfen nicht zu erkennen. Die Verteidigung unterlässt es dann auch, überhaupt einen Zusammenhang vorzutragen, wobei keine überzogenen Anforderungen an eine solchen Vortag gestellt werden. Der Kammer erschließt sich nicht, was eine möglichweise lieblose Kindheit bei einer 59järigen Zeugin mit der Frage, was Vertragsinhalt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin geworden ist, zu tun haben könnte, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Angeklagten, wie oben aufgeführt, widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen sind und die Angaben der Zeugin durch Chats und auch durch einen Zeugen gestützt werden. Dabei hat die Kammer auch aus Anlass der an zwei verschiedenen Verhandlungstagen erfolgten Vernehmungen der Zeugin einen umfassenden Eindruck von der Aussagetüchtigkeit der Zeugin gewonnen. Der von der Verteidigung mitgeteilten Chat ist berücksichtigt worden. Er steht jedoch im Zusammenhang mit weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Chats. So wird an diesem Tag vor dem Chat mehr als 20zig mal hin und her gechattet. Dabei geht es darum, dass die Zeugin dem Angeklagten schreibt, sie brauche 60 Stundentage und drei Klone, da sie so viel zu tun habe (08.18 Uhr), der Angeklagte ihr dann schreibt (08:44 Uhr), sie werden ihr jetzt zeitnah die Last von den Schultern nehmen und sich um N1 & Co kümmern, dass sie das nicht mehr belastet, dann werde sie (die Zeugin) auch leistungsfähiger sein... und legt ihr ein Strandspaziergang ans Herz. Die Zeugin bedankt sich dafür (08.50 Uhr) und man chattet dann weiter z.B. über die Frage, ob man Sport macht, dass die Zeugin im Mai mit einer Freundin Urlaub machen möchte und dass jemand dann den Laden schmeißen müssten (18.12 Uhr). Der Angeklagte sichert ihr um 18:18 zu, dass sie das machen und er denke, dass das mit dem schlafen besser werde, sobald sie (wir) N1 und Co auf der Spur seien. Diese Chats zeigen, dass die Zeugin die Auswirkungen der von ihr benannten PTBS in Schlafstörungen beschreibt. Anhaltpunkte dafür, dass sich eine mögliche PTBS auf ihre Fähigkeit zu erkennen, was man vereinbart habe, ausgewirkt haben könnte, haben sich nicht ergeben und die Verteidigung unterlässt es dann auch, zumindest ansatzweise einen solchen Zusammenhang darzustellen.
V.
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Der Angeklagte hat sich damit im Sinne des obigen Tenors schuldig gemacht. Erfüllt war hier das Regelbeispiele des § 263 Abs.3 S.2 Nr.2 StGB, denn es kommt für die Frage des großen Ausmaßes nicht auf die subjektiven Gegebenheiten des Opfers an, sondern wird anhand einer objektiven Grenze, die die Rechtsprechung auf 50.000,-- € festgesetzt hat, beurteilt. Anders als das Amtsgericht hat die Kammer hier die Erfüllung des Regelbeispiels des Abs. 3 Satz 2 Nr.4 StGB nicht gegeben angesehen, da der Angeklagte nicht vorgetäuscht hat, in Ausübung seines Berufes für die Zeugin zu handeln
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Die Kammer hat den Strafrahmen dem § 263 Abs.3 S.1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Indizwirkung des erfüllten Regelbeispiels wird vorliegend nicht durch Umstände objektiver und subjektiver Art entkräftet, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des Strafrahmens des besonders schweren Falles schon bedachten Fällen verringern. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Hiernach beurteilt es sich, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden besonders schweren Fälle in einem Maße abweicht, also die Anwendung des Grundstrafrahmens geboten erscheint.
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Im Rahmen der diesbezüglichen Gesamtabwägung war zunächst zugunsten des Angeklagten zu beachten, dass er bislang unbestraft ist. Zudem hat der Angeklagte aufgrund des dienstlichen Zusammenhanges über den Strafausspruch hinaus auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Welter sprach für den Angeklagten, dass das Tatgeschehen schon längere Zeit zurückliegt und es ihn die Zeugin K. durch ihr Verhalten auch leichtgemacht hat. Gegen den Angeklagten sprach jedoch ganz erheblich, dass er die Tat unter Ausnutzung des Ansehens seiner Stellung als Kriminaloberkommissar beging, dabei darüber hinaus auch in seiner Eigenschaft als „Profi“ im Bereich der Betrugsbekämpfung - und er hat auch etwaige mögliche Ermittlungsschritte nicht ordnungsgemäß als Kriminalbeamter durchgeführt hat. Schließlich überschreitet der eingetretene Schaden mit 57.060,00 € die Grenze zum § 263 Abs. 3 StGB auch nicht nur unerheblichen.
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Die Kammer hat die vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe gegeneinander abgewogen und dabei sowohl Quantität als auch Qualität der jeweiligen Umstände berücksichtigt. Die zu berücksichtigenden positiven Merkmale konnten aber auch im Einklang mit den übrigen positiven Aspekten nicht dazu führen, dass die sehr schwer wiegenden strafschärfenden Umstände der Tatausführung und der Schadenshöhe zu relativieren, so dass die Indizwirkung des erfüllten Regelbeispiels vorliegend durch die mildernden Umstände nicht entkräftet wurde.
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Unter Berücksichtigung dieser sowie aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer wegen der Dreistigkeit des Angeklagten im Verhältnis zu der Zeugin K. eine Freiheitsstrafe von
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1 Jahr und 6 Monaten
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für heute noch für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Kammer hat nicht verkannt,, dass diese Sanktion als mittelbare Folge auch den Verlust der Amtsstellung nach sich ziehen wird, sondern hat dieses bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt.
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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat auch die Kammer zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung von Freiheitsstrafe sich bereits die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen wird und zudem besondere Umstände in der Person des Angeklagten vorliegen (§ 56 Abs.2 StGB). Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft und jetzt erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat zwei Kinder und leistet für die jüngere Tochter noch regelmäßig Unterhalt. Der Angeklagte lebt inzwischen wieder mit einer neuen festen Lebensgefährtin zusammen. Zudem verfügt der Angeklagte über eine kaufmännische Ausbildung, sodass es ihm leicht fallen wird, auch bei Verlust der Stellung als Kriminalbeamter eine neue Arbeit zu finden.
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Die Vollstreckung von 2 Monaten der Strafe gilt wegen einer überlangen Verfahrensdauer als erledigt. Insoweit war festzustellen, dass die hiesige Tatzeit inzwischen fast 7 Jahre zurückliegt und damit das u.a. aus Art. 6 MRK folgende Gebot der Verfahrensbeschleunigung in erheblicher Weise verletzt worden ist. Ausweislich der insoweit verlesenen Bestandteile der Verfahrensakte weisen das amtsgerichtlich und auch das landgerichtliche Verfahren eine nicht hinzunehmende Länge auf. Das Amtsgericht benötigte sodann ca. 1 Jahr, um zu terminiere, ebenso die hiesige Kammer nach Eingang bei dem Landgericht. Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit durch das Verfahren erheblich belastet worden. Für die damit insgesamt festzustellende überlange und daher rechtsstaatswidrige Verfahrensdauer ist der Angeklagte dementsprechend in Höhe von 2 Monaten im Rahmen der Vollstreckung zu entschädigen.
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Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Dabei ist hier fehlerhaft von dem gesamten Betrag der Zahlungen der Zeugin ausgegangen worden, obwohl dem Zeugen H. 8.500,-- € verblieben sind. Der Angeklagte hatte über diese Summe aufgrund des gewählten Abrechnungsweges zu keinem Zeitpunkt eine auch nur faktische (Mit)Verfügungsgewalt und diese Summe ist ihm auch nicht zugeflossen. Insoweit die Einziehungsentscheidung auf einen Betrag von 48.560,- € zu reduzieren sein.
VI.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.