Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 04.02.2025 – 406 HKO 46/24
ECLI:DE:LGHH:2025:0204.406HKO46.24.00
Orientierungssatz
Eine auf der Webseite eines Finanzdienstleisters beim Aufruf von Statistiken erscheinende Fehlermeldung ist irreführend und stellt ein Vorenthalten wesentlicher Informationen dar, wenn tatsächlich kein technischer Fehler vorliegt, sondern die Statistiken nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und die Fehlermeldung den Nutzer als geschäftliche Handlung dazu veranlassen kann, Kontakt mit dem Kundendienst aufzunehmen.(Rn.18)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 35/25
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Website, auf der Verbraucher Anlagestrategien Dritter folgen sollen ("Autokopieren"), die Informationen zu Art und Umfang der von den Dritten gewählten Tradingstrategien unter dem Reiter "Stats" vorzuenthalten, wie geschehen gemäß Anlage K 3.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 243,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2024 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 31.000,00 € zu bezahlen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1., 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugter Verbraucherschutzverband.
Die Beklagte ist im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig.
Diesbezüglich mahnte der Kläger die Beklagte wegen verschiedener wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen mit dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Schreiben vom 07.12.2023 ab, woraufhin die Beklagte die aus Anlage K 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Veröffentlichung der aus Anlage K 3 ersichtlichen Fehlermeldung, die erscheint, wenn ein auf der betreffenden Webseite nicht registrierter Nutzer die in einem Händlerprofil hinterlegten Statistiken abrufen will, die lediglich für registrierte Nutzer zugänglich sind.
Der Kläger macht geltend, mit Veröffentlichung der aus Anlage K 3 ersichtlichen Fehlermeldung habe die Beklagte sowohl gegen die aus Anlage K 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen als auch irreführend geworben, indem sie dem Verbraucher wichtige Informationen vorenthalten habe, nämlich die betreffenden Statistiken oder jedenfalls die Information, dass diese nur für registrierte Nutzer zugänglich seien. Die streitige Fehlermeldung sei darüber hinaus auch deshalb irreführend, weil sie dem Nutzer vorspiegele, es beruhe auf einem technischen Fehler, dass er die fraglichen Statistiken nicht aufrufen könne. Diese Fehlermeldung könne den Nutzer veranlassen, Kontakt mit dem Kundendienst aufzunehmen, wie dies in der Fehlermeldung dem Nutzer nahegelegt werde.
Die von Klägerseite für den streitgegenständlichen Rechtsverstoß festgesetzte Vertragsstrafe von 6.000,00 € ist nach Auffassung des Klägers angemessen, da es sich bei der Beklagten um ein finanzstarkes Unternehmen handele und ein mindestens grob fahrlässiger Verstoß vorliege.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Wie erkannt.
2. Wie erkannt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 zu bezahlen.
4. Wie erkannt.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Die Beklagte macht geltend, die Klage könne aus den in der Klagerwiderung und den nachfolgenden Schriftsätzen genannten Gründen keinen Erfolg haben. Insbesondere seien sowohl der Unterlassungsantrag als auch die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unbestimmt. Auch würden dem Nutzer keine wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a UWG vorenthalten werden. Für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch fehle es bereits an der Passivlegitimation der Beklagten, da nicht sie die streitgegenständliche Internetseite betreibe, sondern ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen. Mangels hinreichender Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtungserklärung begründe diese auch keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch und keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die im Übrigen auch zu hoch festgesetzt worden sei.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, da er sich auf die aus Anlage K 3 ersichtliche konkrete Veröffentlichung, die sogenannte konkrete Verletzungsform, beschränkt. Die diesen vorangestellten allgemeinen Formulierungen stellen lediglich Überbestimmungen dar, die der Erläuterung dienen, ohne den Umfang der Unterlassungspflicht auszudehnen oder zu beschränken. Es handelt sich daher um sogenannte unschädliche Überbestimmungen, bei denen es im Übrigen weder notwendig noch zulässig ist, dem Beklagten vorzuschreiben, wie er dem gerichtlichen Verbot der konkreten Werbung Rechnung trägt. Dies ist allein Sache des Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist es auch unschädlich, wenn der Kläger im Laufe des Prozesses die Ausführungen zur Begründung des erstrebten Verbotes ändert oder ergänzt.
Die streitige Werbung ist irreführend. Da die Veröffentlichung darauf gerichtet ist, Kunden zu gewinnen, handelt es sich bei ihr um eine geschäftliche Handlung, auch wenn die fragliche Fehlermeldung möglicherweise unbeabsichtigt veröffentlicht worden ist. Mit der streitgegenständlichen Fehlermeldung wurden den Nutzern durchaus relevante Informationen für deren geschäftliche Entscheidung vorenthalten, und zwar entweder die fraglichen Statistiken oder zumindest die Information, dass diese nur registrierten Nutzern zugänglich sind (vgl. Anlage K 8). Ob diese Informationen wesentlich im Sinne von §§ 5a, b UWG sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn außerdem beinhaltet die Fehlermeldung jedenfalls eine Irreführung durch Vortäuschung eines Fehlers, obwohl die Statistiken nur registrierten Nutzern zugänglich sind, die fehlende Zugänglichkeit der Statistiken für nicht registrierte Nutzer also gerade kein Fehler ist. Diese Fehlermeldung kann den Nutzer entsprechend der mit ihr verbundenen Aufforderung veranlassen, den Kundendienst der Internetseite zu kontaktieren, was als eine irrtumsbedingte geschäftliche Entscheidung anzusehen ist. Geschäftliche Entscheidungen sind nicht lediglich Entscheidungen über den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch diesen direkt vorgelagerte Entscheidungen, wozu auch eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter bspw. über dessen Kundendienst gehört.
Die Beklagte ist für den streitgegenständlichen Rechtsverstoß verantwortlich, da sie nicht nur die Inhaberin der streitigen Internetseite ist, sondern als ein börsennotiertes Unternehmen der Finanzbranche über die fragliche Internetseite eine Online-Handelsplattform anbietet. Dass dies im Zusammenwirken mit anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe der Beklagten geschieht, ändert an der Verantwortlichkeit der Beklagten nichts, wie der Kläger im Schriftsatz vom 28.08.2024 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Neben dem aus der vorstehenden Irreführung resultierenden gesetzlichen Unterlassungs- anspruch nach § 8 UWG steht dem Kläger auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung mit dem aus Anlage K 2 ersichtlichen Inhalt zu, nach deren Ziffer I. 3. die Beklagte sich verpflichtet hatte, Fehlermeldungen der aus Anlage 3 zur vorangegangenen Abmahnung gemäß Anlage K 1 ersichtlichen Art unter Einbeziehung kerngleicher Verletzungsfälle zu unterlassen. Diese Vereinbarung ist wirksam zustande gekommen, insbesondere hat sie einen hinreichend bestimmten Inhalt, der auch die Unterlassung der hier streitgegenständlichen Fehlermeldung gemäß Anlage K 3 als kerngleichen Verletzungsfall zu der aus Anlage 3 zur Anlage K 1 ersichtlichen Fehlermeldung umfasst.
Wegen dieser Zuwiderhandlung gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung ist die Beklagte nach Ziffer III. der Unterlassungsvereinbarung zur Bezahlung einer von Klägerseite nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht auf Antrag der Schuldnerin zu überprüfen ist.
Diese Vertragsstrafe hat der Kläger auf 6.000,00 € festgesetzt. Dieser Anspruch steht dem Kläger nach § 315 Abs. 3 BGB jedoch nur in Höhe von 4.000,00 € zu. Nach § 315 Abs. 3 BGB ist die getroffene Bestimmung bei einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe für den Schuldner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen, wobei die Toleranzgrenze zur Unbilligkeit nicht höher als 20-25% liegt (vgl. Grüneberg, BGB, 84. Aufl., 2025, § 319 Rn. 3, wonach bei einer Überschreitung von 20% - 25% bereits ein Fall offenbarer Unbilligkeit i.S.v. § 319 BGB vorliegt). Für die Voraussetzungen der Billigkeit der Leistungsbestimmung trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast (Grüneberg, a.a.O., § 315 Rn. 20 m.w.N.). Hierzu hat die Klägerseite im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten um ein finanzstarkes Unternehmen handelt, was in der Tat eine gewisse Höhe der Vertragsstrafe erfordert, um die Beklagte zur Beachtung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend zu motivieren. Eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Zuwiderhandlung lässt sich vorliegend nicht feststellen, zumal die aus Anlage K 3 ersichtliche Fehlermeldung in englischer Sprache gehalten ist gegenüber der aus Anlage 3 zur Anlage K 1 ersichtlichen deutschsprachigen Fehlermeldung. Dass hierin ein absichtliches Verhalten mit dem Ziel der Umgehung der Unterlassungsverpflichtung liegt, lässt sich nicht feststellen und liegt auch deshalb jedenfalls nicht nahe, da die streitgegenständlichen Fehlermeldungen der Beklagten keineswegs ausschließlich Vorteile bringen. Zwar werden sie den einen oder anderen Nutzer veranlassen, in Kontakt mit dem Kundendienst der Beklagten zu treten. Auf der anderen Seite werfen Fehlermeldungen ersichtlich ein schlechtes Licht auf den Anbieter von Internetdienstleistungen, bei denen derartige Fehlermeldungen erscheinen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die von Klägerseite festgesetzte Vertragsstrafe von 6.000,00 € als unbillig. Unter Abwägung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände, insbesondere auch der recht kurzfristigen Wiederholung des verbotenen Verhaltens, erscheint der Kammer ein Betrag von 4.000,00 € als erforderlich, aber auch ausreichend, um die Beklagte zur hinreichend sorgfältigen Beachtung der eingegangenen Verpflichtung zu bewegen.
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 UWG.