Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Anerkenntnisurteil vom 19.02.2025 – 327 O 288/24
ECLI:DE:LGHH:2025:0219.327O288.24.00
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern mit der Angabe "LatteGo, das am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten*" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachstehend eingeblendet
2. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 374,50 EUR seit dem 27.12.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.