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Landgericht Hamburg Urteil vom 25.02.2025 – 311 O 138/24

ECLI:DE:LGHH:2025:0225.311O138.24.00

Orientierungssatz

1. Der Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags beschränkt sich auf Glücks- und Onlineglücksspiele, die im Inland angeboten werden.(Rn.17)

2. Verlangt der Spieler Einsätze für Onlineglücksspiele im Internet zurück, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er die Einsätze bei Spielen im Inland verloren hat.(Rn.18)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte mit Sitz auf M. veranstaltete im streitgegenständlichen Zeitraum auf einer von ihr betriebenen Onlineplattform Sportwetten. Sie verfügte über eine nach dem Recht von M. wirksame Glücksspiellizenz. Über eine Glücksspiellizenz für den deutschen Raum verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

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Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen auf der Internetplattform www. p..eu im Zeitraum Februar 2015 bis März 2023 teil. In dieser Zeit verlor er netto Spieleinsätze in Höhe von EUR 30.576,54.

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Der Kläger behauptet, er sei Verbraucher und habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewusst, dass die getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland gesetzlich verboten waren. Von diesem Verbot habe er erst von seinem Prozessbevollmächtigten erfahren.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 30.576,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise im Ausland aufgehalten habe und von dort aus gespielt und Verluste erlitten habe.

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Das Gericht hat den Kläger persönlichen angehört in der Verhandlung am 10. Dezember 2024. Es wird diesbezüglich verwiesen auf das Protokoll der Sitzung, Bl. 140 ff. d.A.

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Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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I. Die Klage ist zulässig.

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Das Landgericht Hamburg ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach der seit dem 10. Januar 2015 in Kraft befindlichen VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 c) EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist hier der Fall; insbesondere übt die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen unter anderem auf Deutschland ausrichtet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz unstreitig in Deutschland. Nach der Anhörung des Klägers bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an seiner Verbrauchereigenschaft. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 17 EuGVVO, Rn. 2). Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 Abs. 1 ZPO erklärt, dass er nur sehr unregelmäßig gespielt habe. Dies hat die Beklagte nicht weiter bestritten.

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II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

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1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 I der VO (EU) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags, vgl. Art. 12 Abs. 1 a), e) Rom I-VO.

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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Spieleinsätze gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Höhe von EUR 30.576,54, da er schon nicht schlüssig dargelegt hat, dass er die geltend gemachten Spieleinsätze in Deutschland verspielt hat, so dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (2012) vorgelegen hätte, der zu einer Nichtigkeit nach § 134 BGB geführt hätte.

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Für die Frage des Geltungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrags und eines Verstoßes gegen diesen ist es entscheidend, von wo aus der Kläger das Onlineglücksspielangebot der Beklagten wahrgenommen hat. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel nach § 3 Abs. 4 GlückStV nämlich dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Bei der Veranstaltung oder Vermittlung per Internet ist dies der Ort, an dem sich der Internetzugang des Spielers befindet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, BVerfGK 14, 328-338, Rn. 34). Dabei ist es weder maßgeblich, wo der Kläger sein Spielerkonto eröffnet hat noch, von wo er sein Spielerkonto aufgeladen hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen zur Spielteilnahme. Die Möglichkeit zur Teilnahme selbst wird erst bei den einzelnen Spielvorgängen eröffnet.

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Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er nur Einsätze zurückfordert, die er bei Spielen im Inland verloren hat. Der Kläger hat in seiner Anhörung selbst angegeben, in dem streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Zeiten im Ausland (England E., Spanien S.) gewesen zu sein und auch von dort an Glücksspielen auf der Onlineplattform der Beklagten teilgenommen zu haben.

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Eine Differenzierung, welche Teilbeträge der geltend gemachten Spielverluste auf aus dem Ausland vorgenommenen Spielen beruht, hat der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht vorgenommen. Daher ist der Anspruch vollumfänglich unbegründet. Die Schätzung eines Mindestschadens gem. § 287 ZPO scheitert an dem Fehlen geeigneter Anknüpfungstatsachen.

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3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (2012). Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (2012) um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Da nicht feststeht, dass die vom Kläger geleisteten Spieleinsätze im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags stattgefunden haben, ist ein Anspruch auf Schadenersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (2012) schon nicht schlüssig vorgetragen worden.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.