Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 05.03.2025 – 324 O 50/25

ECLI:DE:LGHH:2025:0305.324O50.25.00

Orientierungssatz

1. Eine Äußerung über den Wert eines Vermögens stellt eine wertende Meinungsäußerung dar, wenn durch Erläuterungen klargestellt wird, dass es sich um eine Schätzung handelt.(Rn.7)

2. Welcher Sphäre eine Äußerung über die Vermögensverhältnisse einer Person zuzurechnen ist, hängt vom Kontext der Äußerung ab. Geht es maßgeblich um den Wert eines Unternehmens, der aufgrund öffentlicher Informationen ermittelt wurde, ist diese nicht der Privatsphäre des Betroffenen zuzurechnen.(Rn.9)

3. Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Berichterstattung ist maßgeblich nicht der flüchtige Leser, sondern das Verständnis eines Lesers, der die vollständige Berichterstattung zur Kenntnis nimmt.(Rn.11)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beschwerde vor dem OLG Hamburg (7 W 126/25) nach dem Hinweis des Gerichts zurückgenommen worden ist

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Mai 2025, 7 W 126/25, Beschwerde zurückgenommen

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war, § 937 Abs. 2 ZPO.

II.

2

Ein Verfügungsgrund fehlt nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller gegen seine Nennung in der online von der Antragsgegnerin am 06.11.2024 veröffentlichten „Reichenliste“ bereits am 21.11.2024 beim Landgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat und das Oberlandesgericht Köln auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Urteil vom 23.01.2025 eine einstweilige Verfügung erlassen hat, worin der Antragsgegnerin untersagt wurde, die Äußerung „Die 500 reichsten Deutschen ... 394 M. M. 0,7“ zu verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seit 2022 nicht mehr deutscher, sondern allein luxemburgischer Staatsangehöriger ist, eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt habe. Ob es sich bei der Angabe des Vermögens des Antragstellers um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handele, hat das Gericht offen gelassen.

3

Die Antragsgegnerin hat indes nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln den Namen des Antragstellers in der online veröffentlichten Liste nicht getilgt, sondern mit einer Fußnote versehen, in der es heißt, „M. M. hat seine deutsche Staatsbürgerschaft zwar 2022 aufgegeben, gilt für uns aber weiter als deutscher Unternehmer.“

4

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der (weiterhin) vorgenommenen Veröffentlichung des Namens des Antragstellers mit einer Angabe zur Größe seines Vermögens und der (neu) am Namen des Antragstellers angebrachten Fußnote um eine einheitliche Veröffentlichung, die der Antragsteller auch insgesamt angreifen kann. Er muss seinen Antrag nicht auf die neu hinzugefügte Fußnote beschränken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es aufgrund der vorgenommenen Ergänzung der Berichterstattung an einer Kerngleichheit zwischen der untersagten Äußerung und der derzeitigen Fassung der Veröffentlichung fehlt. Ist die derzeitige Fassung aufgrund des geänderten Kontexts damit insgesamt nicht mehr vom Verbot umfasst, muss es dem Antragsteller spiegelbildlich möglich sein, die derzeitige Fassung insgesamt und nicht nur hinsichtlich der ergänzten Fußnote anzugreifen.

III.

5

Es besteht allerdings kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers, soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin die Veröffentlichung des Namens und des Vermögens des Antragstellers in einer „Reichenliste“ („Die 500 reichsten Deutschen“) untersagen lassen will. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Antragsgegnerin, die von Anknüpfungstatsachen getragen wird.

6

a) Eine Äußerung über den Wert eines Vermögens kann eine Tatsachenbehauptung oder eine wertende Meinungsäußerung darstellen. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei der Kontext, in dem die Äußerung getätigt wird. Eine isolierte Betrachtung der Nennung des Namens des Antragstellers in einer Tabelle und der Zuordnung des Wertes „0,7“ (mit der Erläuterung, dass die Angaben in Milliarden Euro lauten) mag zunächst den Schluss nahelegen, dass es sich um eine tatsächliche Behauptung handelt, zumal die Größe eines Vermögens grundsätzlich einer Klärung im Wege eines Beweises zugänglich ist.

7

Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die angegriffene Berichterstattung nach den einleitenden Absätzen und vor der tabellarischen Aufstellung eine Erläuterung dazu enthält, wie die Liste erstellt worden sei. Darin heißt es u.a.: „Bei allen Vermögensangaben handelt es sich um Schätzungen. Bewertungsgrundlage sind Recherchen in Archiven und Registern sowie bei Vermögensverwaltern, Anwälten, Bankern sowie Vertreterinnen und Vertretern der Rangliste selbst. Die Vermögen werden konservativ bewertet, Aktienkapital nach den Schlusskursen vom 13. September 2024, nicht börsennotierte Unternehmen nach Umsatz, Profitabilität und Marktstellung. Als Vermögen gelten etwa Beteiligungen, Grund- und Immobilienbesitz, Aktien und Kunstobjekte.“ Insbesondere unter Berücksichtigung, dass in der letzten Tabellenspalte unter der Überschrift „Firma“ beim Antragsteller das Unternehmen „Papier M.“ genannt wird, gelangen Leser zu dem Verständnis, dass die Angabe des dem Antragsteller zugeschriebenen Vermögens von 0,7 Mrd. € maßgeblich auf einer Bewertung des Wertes des ihm gehörenden Unternehmens beruht. Da Leser aus dem Hinweis über die Vorgehensweise bei der Erstellung der Liste erfahren, dass nicht börsennotierte Unternehmen nach dem Umsatz bewertet werden, nehmen Leser an, dass es sich bei einer entsprechenden Wertangabe nicht um die Behauptung eines feststehenden Betrags, sondern um eine schlussfolgernde und wertende Angabe handelt, zumal auch angegeben ist, dass die Vermögen „konservativ bewertet“ würden.

8

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung die Kennziffern, auf deren Grundlage sie ihre Bewertung vorgenommen hat und die damit die Anknüpfungstatsachen für die Äußerung darstellen, mitgeteilt. So habe sie einen Umsatz des Unternehmens in Höhe von 1,2 Mrd. € zu Grunde gelegt. Diesen Wert habe sie mit einen branchenspezifischen „Umsatz-Multiple“ zwischen 1,0 und 1,51 multipliziert, woraus sich ein Wert zwischen 1,2 und 2,1 Mrd. € ergebe. Aufgrund der konservativ ausgerichteten Schätzung habe sie den unteren Wert verwendet und hiervon aufgrund unbekannter Profitabilität einen Abschlag von 25 % und aufgrund unbekannten Schuldenstands einen weiteren Abschluss von 20 % vorgenommen. Hieraus ergebe sich gerundet ein Wert von 0,7 Mrd. €. Die Antragsgegnerin hat die Richtigkeit der Anknüpfungstatsachen, insbesondere hinsichtlich des Umsatzes des Unternehmens, nicht bestritten.

9

b) Im Rahmen der anzustellenden Abwägung erweist sich die Äußerung auch nicht deswegen als unzulässig, weil eine Äußerung über die Vermögensverhältnisse einer Person nach Auffassung des Antragstellers grundsätzlich seiner Privatsphäre zuzurechnen sei. Auch insoweit ist vielmehr aus dem Kontext zu ermitteln, in welcher Sphäre der Antragsteller betroffen ist. Wie bereits ausgeführt gelangen Leser zu dem Verständnis, dass der Wert des Vermögens des Antragstellers maßgeblich auf dem Wert des ihm gehörenden Unternehmens beruht, welcher wiederum ausgehend vom Umsatz des Unternehmens geschätzt wird. Weder der Umstand, dass das Unternehmen Papier M. dem Antragsteller gehört (nach eigenem Vortrag ist er der „nahezu alleinige Inhaber“) noch die Höhe des Umsatzes des Unternehmens – den die Antragstellerin nach ihrem Vortrag verschiedenen Registern entnommen habe – ist indes der Privatsphäre des Antragstellers zuzurechnen.

10

Hieran ändert sich auch nicht deswegen etwas, weil der Erläuterung in der Berichterstattung zu entnehmen ist, dass als Vermögen „etwa Beteiligungen, Grund- und Immobilienbesitz, Aktien und Kunstobjekte“ gelten. Zwar erscheint es möglich, dass bestimmte Vermögensgegenstände wie Kunstobjekte – anders als der geschätzte Wert einer Inhaberschaft an einem Unternehmen – dem „Privatvermögen“ und demgemäß der Privatsphäre zuzurechnen sind. Dass allerdings gerade hinsichtlich des Antragstellers eine Berücksichtigung von Vermögensgegenständen erfolgt ist, von denen nicht öffentlich bekannt ist, dass sie dem Antragsteller gehören, ist weder vorgetragen noch der Berichterstattung zu entnehmen.

11

c) Schließlich erweist sich die Berichterstattung auch nicht deswegen als unzulässig, weil der flüchtige Leser nach Auffassung des Antragstellers nach wie vor davon ausgehe, dass der Antragsteller deutscher Staatsbürger sei. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass das Verständnis eines solchen Lesers maßgeblich ist, der die vollständige Berichterstattung zur Kenntnis nimmt. Dies gilt hier umso mehr, als gerade die nur beim Namen des Antragstellers angebrachte Fußnote nahelegt, dass Leser, die bereits zu Position 314 der Liste vorgedrungen sind, sodann auch den Inhalt dieser Fußnote zur Kenntnis nehmen und somit erfahren, dass der Antragsteller seine deutsche Staatsbürgerschaft 2022 aufgegeben hat.

12

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.