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Landgericht Hamburg Urteil vom 06.03.2025 – 312 O 227/23

ECLI:DE:LGHH:2025:0306.312O227.23.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Wohn- und Gewerbeimmobilienvermittlung mit Sitz in F.. Sie ist an 350 Standorten in Deutschland und Europa tätig. Die Beklagte ist auch ein Maklerunternehmen mit verschiedenen Standorten in Deutschland (Anlage K2).

2

Herr W., Vorstand der Beklagten, war bis zum 31.7.2021 Geschäftsstellenleiter der Klägerin. Von den Mitarbeitern der Beklagten waren früher Herr von C. und Herr O. bei der Klägerin tätig. Herr O. war, bevor er zur Beklagten wechselte, für 2-3 Jahre in einem ganz anderen Arbeitsumfeld tätig. Im Februar 2023 trafen sich auf der Geburtstagsfeier von Frau E., Prokuristin der Klägerin, ehemalige Kollegen, darunter Herr von C. und der B. Geschäftsstellenleiter M. R.- O1, der als freier Handelsvertreter tätig ist. Die Herren von C. und R.- O1 unterhielten sich und sprachen auch darüber, dass Herr R.- O1 seine Familie noch immer in F. wohnen lasse. Dieser sagte, das sei auch besser so und schließlich sehe man sich immer zweimal im Leben.

3

In der Woche nach der Geburtstagsfeier rief Herr von C. Herrn R.- O., der gerade in einem Supermarkt einkaufte, auf dem Handy an und erläuterte ihm das System seines neuen Arbeitgebers, bis Herr R.- O1 wegen seines Einkaufs das Gespräch beendete.

4

Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 15.3.2023 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Weiter wendete sich die Klägerin schriftlich an Herrn von C. und drohte ihm bei weiterer Kontaktaufnahme und Abwerbeversuchen rechtliche Schritte an (Anlage K4). Die Beklagte gab keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

5

Die Klägerin behauptet, der Beklagten habe sich eine erhebliche Zahl von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin angeschlossen. Dazu habe Herr W., seit Herr von C. zur Beklagten gewechselt sei, Frau G., die A. Geschäftsstellenleiterin der Klägerin telefonisch kontaktiert, um sie für die Beklagte gewinnen zu können. Herr von C. habe sich darum bemüht, Herrn G1, Leiter der E. Geschäftsstelle, durch Kaltanrufe zu akquirieren. Die Beklagte mache sich ihre internen Kenntnisse zu Nutze, um gezielt besonders erfolgreiche Geschäftsstellenleiter anzusprechen.

6

Die Klägerin meint, dass ihr ein Unterlassungsanspruch nach § 8 I, § 7 II Nr. 1 UWG zustehe. Bei dem Anruf habe es sich um Werbung gehandelt, weil gezielt zu Kontaktaufnahme und geschäftlicher Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Herr von C. habe sich in dem Gespräch nicht um private Belange gekümmert, sondern Handlungen zur Stärkung der Vertriebsstruktur der Beklagten vorgenommen. Eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung habe nicht vorgelegen. Anders als in der BGH-Entscheidung „Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel“ habe es vorliegend keine bereits bestehende Geschäftsverbindung gegeben, von der der BGH die mutmaßliche Einwilligung abhängig gemacht habe. Die Regelung der Direktansprache am Arbeitsplatz gelte für Herrn R.- O. nicht, weil dieser ein freier Handelsvertreter sei.

7

Die Klägerin sei nach § 8 III Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, weil beide Parteien mit der Vermittlung von Immobilien befasst seien. Bei den Werbemaßnahmen habe es sich um geschäftliche Handlungen und nicht Anrufe rein privater Natur gehandelt. Wiederholungsgefahr sei gegeben.

8

Die Klägerin beantragt:

9

Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,

10

Branchenangehörige des Immobiliensektors zu werblichen Zwecken telefonisch zu kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, wenn nicht eine vorherige mutmaßliche oder ausdrückliche Einwilligung der jeweils angerufenen Person vorliegt, wenn dies geschieht wie aus dem Gesprächsverlauf auf Seite 5 der Klagschrift ersichtlich.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte meint, dass sich lediglich zwei persönlich eingeladene Gäste einer privaten Geburtstagsparty unterhalten hätten, als ehemalige Kollegen naturgemäß über ihre beruflichen Tätigkeiten und dass Herr von C. es so verstanden habe, dass Herr R.- O. an einem Wechsel interessiert sei. Dies sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

14

Es liege auch keine geschäftliche Handlung des Herrn von C. in dem Anruf bei Herrn R.- O., sondern eine rein private, mit der Beklagten nicht abgestimmte und auch nicht von ihr veranlasste Aktivität. Äußerungen im Rahmen einer privaten Unterhaltung seien in der Regel nicht als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu werten. Bei dem Telefonanruf habe es sich auch nicht um Werbung gehandelt, die definitionsgemäß nach Artikel 2a Werberichtlinie auf die Absatzförderung gerichtet sei. Bei dem Telefonat sei es aber um persönliche Belange gegangen.

15

Aufgrund des vorangegangenen Gesprächs auf der Geburtstagsfeier sei Herr von C. von einer mutmaßlichen Einwilligung des Herrn R.- O. ausgegangen. Von einer mutmaßlichen Einwilligung sei auszugehen, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem Telefonat vermutet werden könne und dass er einem Telefonat aufgeschlossen gegenüberstehe. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel ausgeführt, dass der Empfänger gegen einen Anruf eines früheren Geschäftspartners mit der Mitteilung seiner Tätigkeit für einen Wettbewerber vermutlich nichts einzuwenden habe. Zudem sei nach der Rechtsprechung des BGH sogar eine erste Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz nicht wettbewerbswidrig. Eine unzumutbare Belästigung habe nicht vorgelegen, es fehle auch die Wiederholungsgefahr.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

I.

18

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 7 Nr. 1 UWG nicht zu.

19

Es liegt keine unzumutbare Belästigung in dem streitgegenständlichen Anruf des Herrn von C. auf dem Mobiltelefon des Herrn R.- O. gemäß der Beschreibung auf Seite 5 der Klagschrift.

1.

20

§ 7 II Nr. 1 UWG erklärt Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber […] einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung für unzumutbar belästigend. Der angerufene Handelsvertreter R.- O. der Klägerin war ein sonstiger Marktteilnehmer in diesem Sinn.

21

Sonstige Marktteilnehmer sind nach § 2 I Nr. 3 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Darunter fallen Unternehmer als Adressaten einer Telefonwerbung, z.B. alle juristischen Personen des Privatrechts, sofern sie nicht die Eigenschaft eines Unternehmers i.S.d. § 2 Nr. 8 UWG haben. Werden die Vertreter solcher Organisationen in dieser Eigenschaft zu Werbezwecken angerufen, betrifft dies nicht ihre Privatsphäre, sondern die geschäftliche Sphäre (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rz 215). Der Handelsvertreter R.- O. ist in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Klägerin angerufen worden, dass es um private Belange gegangen wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

2.

22

Es ist aber schon zweifelhaft, ob in dem Anruf eine Werbung liegt, da nach der von der Klägerin vorgelegten Beschreibung des Telefonats durch den Zeugen R1 das System der Beklagten erläutert wurde, „jedoch ohne konkret zu werden und mich direkt zu fragen“.

3.

23

Die Frage kann aber dahinstehen, da es jedenfalls an einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 7 II Nr. 1 UWG fehlt.

24

Eine unzumutbare Belästigung nach § 7 II Nr. 1 UWG ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.

25

Für den Anruf bei Herrn R.- O1 konnte Herr von C./die Beklagte sich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen beziehen.

26

Diese ergab sich aus dem Gespräch mit Herrn R.- O1 auf der privaten Geburtstagsfeier von Frau E., Prokuristin der Klägerin, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, zusammengekommen waren, und auch über Berufliches gesprochen hatten. Die Klägerin selbst hat in der Schilderung von Herrn R.- O1 eine Kurzbeschreibung des Gesprächs vorgelegt, in der über die berufliche Perspektive von Herrn von C., den Umstand, dass seine Familie noch immer in F. wohne, und die Äußerung von Herrn R.- O1, man sehe sich immer zweimal im Leben berichtet wird. Aufgrund dieses Gesprächs und wegen der Äußerung, man sehe sich immer zweimal im Leben, durfte Herr von C. davon ausgehen, dass Herr R.- O1 ein Interesse an einem Gespräch über die Beklagte haben würde.

27

Von einer mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, wenn der Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände davon ausgehen durfte, dass der Umworbene ein sachliches Interesse an der telefonischen Werbebotschaft haben werde (vgl. Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 Rz 127; LG Heilbronn, WRP 2013, 551). Maßgeblich ist die Einzelfallbetrachtung. Ob es den von Beklagtenseite wahrgenommenen, aber streitigen „tiefen Blick“ gegeben hat, kann dahinstehen, weil jedenfalls schon der unstreitige Gesprächsgegenstand als mutmaßliche Einwilligung aufgenommen werden durfte.

4.

28

Die mutmaßliche Einwilligung ist vorliegend auch nicht mit dem Einwurf von Herrn R.- O1, „dass es wenig sinnvoll sei, mir das zu erklären schließlich wäre ich vom System von P. überzeugt.“ entfallen.

29

Die tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung rechtfertigt nur den Anruf als solchen. Erklärt der Angerufene unmissverständlich sein Desinteresse an der Werbung, so entfällt damit auch die tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung. Setzt der Anrufer gleichwohl das Gespräch fort, so wird der Anruf zur unzumutbaren Belästigung (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rz 216).

30

Vorliegend hat der Angerufene nicht unmissverständlich sein Desinteresse oder seinen Unwillen an dem Gespräch kundgetan, vielmehr kann seine Äußerung auch als Unterhaltungsbeitrag verstanden werden. Zudem ergibt sich aus der Gesprächsdarstellung des Angerufenen auf Seite 5 der Klagschrift, dass dieser noch eine Weile zuhörte und erst dann mit der Begründung, einkaufen zu müssen, den Anrufer „abwürgte“. Dass Herr R.- O. geäußert hätte, nicht zum Thema der Beklagten oder beruflichen Themen oder nicht mit Herrn von C. telefonieren zu wollen, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Angerufene sich offenbar auch nicht unzumutbar belästigt fühlte, da das Gespräch für ihn bedeutungslos war, „bis Frau E. noch einmal danach fragte.“ Und schließlich fand der Anruf im Anschluss eines (privaten) Gesprächs auf einer (privaten) Geburtstagsfeier statt, auf der sich Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten, zum Teil ehemalige Kollegen, miteinander unterhalten hatten.

II.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf

32

Beschluss

33

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.