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Landgericht Hamburg Versäumnisurteil vom 21.03.2025 – 336 O 253/24

ECLI:DE:LGHH:2025:0321.336O253.24.00

Orientierungssatz

1. Eine Fluggesellschaft kann Schadensersatz wegen der Verhinderung des planmäßigen Abfluges eines Linienfluges verlangen, wenn die Blockade des Luftverkehrs auf einem vorsätzlich begangenen und sittenwidrigen Verhalten beruht; der Anspruch ist als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend festzustellen.(Rn.20) (Rn.22) (Rn.31)

2. Dies ist der Fall, wenn eine Person unter Durchbrechung von Sicherheitsschranken eine Geiselnahme auf dem Rollfeld eines Flughafens durchführt, hierbei Brandsätze wirft und deswegen der über den Flughafen abzuwickelnde Luftverkehr aus Sicherheitsgründen für ca. 18 Stunden eingestellt wurde.(Rn.29)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.798,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2024 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.798,06 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt in offener Teilklage Schadensersatz aus unerlaubter Handlung von dem Beklagten wegen der Verhinderung des planmäßigen Abfluges von Flug LH 2081, sowie die Feststellung, dass dieser Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

2

Die Klägerin ist eine international tätige Fluggesellschaft mit Sitz in K..

3

Der Beklagte entführte am 04. November 2023 seine Tochter aus der Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau und fuhr mit ihr in seinem Pkw zum Gelände des H. Flughafens (HAM). Dort durchbrach er drei Sicherheitsschranken der Schrankenanlage des Nordtors. Er gelangte hierdurch gegen 20:06 Uhr auf das Flughafengelände und fuhr auf das Rollfeld. Während der Fahrt auf dem Rollfeld warf er zwei Brandsätze ("Molotovcocktails") aus dem Pkw auf das Rollfeld und schoss mit einer Handfeuerwaffe mehrfach in die Luft. Hierdurch kam es zu zwei Brandherden.

4

Daraufhin fuhr der Beklagte neben ein Flugzeug der Turkish Airlines und stieg kurzzeitig aus dem Pkw aus. Dabei trug er eine vermeintliche Sprengstoffweste und schoss erneut mit einer Handfeuerwaffe in die Luft. Sodann stieg er wieder in das Fahrzeug ein und fuhr einige Meter weiter, hielt abermals an und schoss aus dem Fahrzeug heraus zwei weitere Male in die Luft.

5

Der Beklagte forderte für sich und seine Tochter die Ausreise in die Türkei. Um einen Polizeieinsatz zu verhindern, drohte der Beklagte gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften die Anwendung von Schusswaffen und Zündung von Sprengstoff an.

6

Die polizeilichen Einsatzkräfte verhandelten bis zum 05. November 2023 gegen 14:30 Uhr mit dem Beklagten bis der Beklagte seine Tochter frei- und sich festnehmen ließ. Bis zu diesem Zeitpunkt war der gesamte über den Flughafen abzuwickelnde Luftverkehr auf behördliche Anweisung hin aus Sicherheitsgründen für ca. 18 Stunden eingestellt.

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Nachdem der Flughafenbetreiber die Start- und Landebahnen wieder für den Betrieb freigab, konnten die Flüge, welche für den Zeitraum der Störung geplant gewesen waren, an den Start gehen. Da sich ein erheblicher Rückstau an abfliegenden und ankommendem Flügen bildete, kam es noch während des gesamten Tages zu erheblichen Verzögerungen und Einschränkungen im Flugbetrieb.

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Der streitgegenständliche Flug LH 2081 sollte planmäßig am 04. November 2023 um 20:15 Uhr abfliegen. Aufgrund der Sperrung war dies nicht möglich.

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Die Klägerin zahlte an die Fluggäste dieses Fluges insgesamt einen Betrag von 5.798,06 € aus. Bei 23 Zahlungen an die betroffenen Fluggäste handelte es sich um Betreuungsleistungen ("Cost of Care"), sowie Entschädigungen ("Compensation") aufgrund der Fluggastrechtverordnung VO (EG) 261/04 (Anlage K 2). Bei den als "Other" bezeichneten Zahlungen in Höhe von 97,00 € und 68,55 € handelte es sich um Betreuungsleistungen und Kosten der Ersatzbeförderung in einer tatsächlichen Höhe von 715,98 € (Anlage K 4). Die Zahlung "Customer Lawyer/3rd Party Cost" in Höhe von 318,00 € bezogen sich auf die Erstattung ungenutzter Flugscheine vom 20.12.2023 in Höhe von 319,95 € (Anlage K 5). Die dritte als "Other" bezeichnete Zahlung in Höhe von 44,00 € erfasste die Erstattung der Kosten der Ersatzbeförderung in Höhe von 47,90 € (Anlage K 6).

10

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2024 unter Fristsetzung bis zum 04.06.2024 erfolglos zur Zahlung der geltend gemachten Ersatzansprüche, zur Erklärung eines Schuldanerkenntnisses und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.798,06 € nebst Zinsen hier aus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2024 zu zahlen.

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2. Festzustellen, dass die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.

14

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insofern den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte auf Antrag der Klägerin gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.03.2025 nicht erschienen Beklagten durch Versäumnisurteil entscheiden. Zurückweisungsgründe nach § 335 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beklagte laut Empfangsbekenntnis vom 28.02.2025 ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden.

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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist sachlich gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG und örtlich gem. § 32 ZPO zuständig.

18

Es steht der Klägerin auch frei, nur einen Teil ihres Gesamtanspruchs zum Gegenstand der Klage zu machen. Dies ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn die Klägerin ihren Anspruch hinreichend individualisiert hat, damit sich der Umfang der Rechtskraft genau bestimmen lässt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Klägerin deutlich gemacht hat, welchen Teil eines Anspruchs oder welche von mehreren selbstständigen Einzelforderungen sie zum Gegenstand der Klage macht. Dies hat die Klägerin in ausreichender Weise getan, da sie ihren Schadensersatzanspruch auf die geleisteten Zahlungen in Bezug auf den Flug LH 2081 beschränkt.

19

Hierbei ist es auch unschädlich, dass die Klägerin nicht die volle Summer ihrer getätigten Zahlungen an die Passagiere des Fluges LH 2081 von dem Beklagten ersetzt verlangt. Nach § 253 ZPO bestimmt die Klägerin den Gegenstand des Prozesses. Durch die ihr zustehende Dispositionsmaxime kann sie über den Umfang des geltend gemachten Anspruchs bestimmen.

20

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Beklagten aus § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO.

21

Die Klage ist nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin auch begründet. Gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzunehmen und der Beklagte nach den Klageanträgen zu verurteilen, soweit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin die Klageanträge rechtfertigt, § 331 Abs. 2 ZPO. Dies ist vorliegend der Fall.

1.

22

Der Klägerin steht gemäß §§ 826, 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 5.798,06 € gegen den Beklagten zu. Gemäß § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt.

a)

23

Der Beklagte hat mit seinem Verhalten gegen die guten Sitten verstoßen. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das im Zeitpunkt der Handlung herrschende Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und sich folglich in Widerspruch zu den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung setzt (vgl. Grüneberg, 84. Aufl., § 826 Rn. 4). Nach diesem Maßstab ist das Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Nach allen denkbaren Gesichtspunkten stellt sich das Verhalten des Beklagten als objektiv sittenwidrig dar. Bereits der Umstand, dass der Kläger seine minderjährige Tochter als Geisel nahm und sie über 18 Stunden erheblichen Gefahren für Leib und Seele aussetze, ist ein auf unterster Stufe gegen das Anstandsgefühl und die geltende Sozialmoral verstoßendes Verhalten. Hinzu treten der Einsatz von zwei Brandsätzen, die Nutzung einer Handfeuerwaffe sowie der Einsatz einer vermeintlichen Sprengstoffweste zu Drohzwecken. Der Verwendung dieser Mittel verstärkt den Gesamtcharakter der Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens. Zudem durchbrach der Beklagte mehrere Sicherheitsschranken des Flughafens und drang widerrechtlich auf das Rollfeld vor. In der Gesamtwürdigung ist auch besonders zu gewichten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten gegen die Grundwerte der Verfassung verstieß, nämlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Der Einsatz dieser von Gewalt und Drohungen geprägten Mittel findet auch keine Relativierung in dem vom Beklagten verfolgten Zweck, die Ausreise für sich und seine Tochter in die Türkei zu erzwingen. Hierbei handelt es sich um einen von eigensüchtigen Motiven geleiteten Beweggrund, der aus der Sicht eines redlichen Denkenden jeder Nachvollziehbarkeit entbehrt.

24

Diese Umstände waren dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Handlungen auch subjektiv bekannt.

b)

25

Der Beklagte hat der Klägerin durch sein Verhalten einen kausalen und objektiv zurechenbaren Schaden in Höhe von 5.798,06 € zugefügt. Der Schädiger ist gemäß § 826 BGB verpflichtet, den beim Geschädigten eingetretenen Vermögensschadens zu ersetzen. Ein Schaden bezeichnet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Beklagte verpflichtet, im Wege der Naturalrestitution den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre. Folglich die Zahlung von 5.798,06 € an Schadensersatz. Zur Schadenshöhe hat die Klägerin nach dem gemäß § 287 ZPO erforderlichen Maßstab schlüssig vorgetragen. Die Klägerin war aufgrund der behördlichen Einstellung des Luftverkehrs daran gehindert, den Flug LH 2081 planmäßig durchzuführen. Aufgrund dieser Verhinderung war sie gemäß der Fluggastrechtverordnung VO (EG) 261/04 dazu verpflichtet, den Passagieren des Fluges Entschädigungs- ("Compensation") und Betreuungsleistungen ("Cost of Care") von insgesamt 5.798,06 € zu zahlen. Hierbei handelte es sich um 23 Zahlungen in verschiedener Höhe, sowie weiterer vier als "Other" bezeichneter Zahlungen für Kosten der Ersatzbeförderung, Erstattung ungenutzter Flugscheine und weitere Betreuungsleistungen (vgl. Anlage K 4 bis K 6). Es wird insoweit auf die tabellarische Übersicht der geleisteten Zahlungen in der Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen.

26

Diese Zahlungen an ihre Kunden wirkten sich nachteilig auf die Vermögenslage der Klägerin aus, ohne dass sie zugleich eine Kompensation erhielt.

27

Dieser Schaden wurde der Klägerin auch durch das Verhalten des Beklagten zugefügt. Der Schaden beruht auf dem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten und ist diesem objektiv zurechenbar. Die behördlich angeordnete Sperrung des Luftraums für ca. 18 Stunden findet seine Ursache in dem Verhalten des Beklagten. Denn wäre der Beklagte nicht mit dem Pkw und seiner Tochter als Geisel auf das Flughafengelände eingedrungen, hätte keine Sperrung des Luftraumes erfolgen müssen und die Klägerin hätte den Flug LH 2081 planmäßig durchführen können.

28

Die Einstandspflicht des Beklagten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz gerechtfertigt und ist von dem Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt.

c)

29

Der Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz. Der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz bezieht sich auf die Schadenszufügung. Für die Annahme des Vorsatzes genügt es, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Richtung, in der sich sein Verhalten für andere schädigend auswirken könnte und die Art der möglichen Schadensfolgen voraussieht und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Spätestens in dem Moment, als der Beklagte bemerkte, dass kein Flugzeug mehr abhebt, hat er erkannt, dass seine Geiselnahme auf dem Rollfeld dazu führt, dass die Fluggesellschaften ihre Flüge nicht mehr planmäßig durchführen können und ihnen dadurch finanzielle Schäden entstehen werden. Wer bewusst und gewollt ein Rollfeld auf einem international tätigen Flughafen blockiert, weiß um den Umstand, dass aufgrund dieser Blockade Fluggesellschaften, welche auf die Infrastruktur des Flughafens, insbesondere das Rollfeld zur Ausübung ihrer Geschäfte angewiesen sind, im Zeitraum einer Luftraumsperrung ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht nachgehen können und dadurch Vermögenseinbußen erleiden werden. Es ist insoweit unschädlich, dass der Beklagte sich vermutlich keine konkreten Gedanken über die Einzelheiten des Schadensverlaufs, die Höhe des Schadens oder die konkret geschädigte Fluggesellschaft gemacht hat. Denn zumindest hat der Beklagte, als er das Rollfeld blockierte, erkannt, dass dies nachteilige Auswirkungen auf den Flugverkehr haben wird, dies jedoch für die Erreichung seines Zieles - die Erpressung des Ausfluges seiner Tochter und seiner selbst in die Türkei - billigend in Kauf genommen.

2.

30

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

3.

31

Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gegen den Beklagten zu.

IV.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

33

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 12, 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO.