Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 02.04.2025 – 324 O 134/25
ECLI:DE:LGHH:2025:0402.324O134.25.00
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
im Bezug auf die Antragstellerinnen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
" S. W., B., hat ja einen eigenen Telegram-Kanal, wo sie dann tatsächlich ihre Nachrichten dann auf russisch, eins zu eins an das russische Volk richtet bzw. an Herrn P1 richtet."
wenn dies geschieht wie in der TV-Sendung „C. M.“, A. (N.), vom 09.03.2025, ab Minute 57,32, A.-Mediathek: https://www. ... (Transkript in Anlage K 1);
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1.
Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die in der Mediathek nach wie vor abrufbaren Sendung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
2.
Den Antragstellern steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 bzw. Artikel 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 zu GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. in ihrem Achtungsanspruch.
Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich unstreitig um eine unwahre Tatsachenbehauptung, von der beide Antragsteller betroffen sind. Die Äußerung betrifft nicht eine rein private Tätigkeit der Antragstellerin zu 1), sondern wird im Kontext der Fernsehdiskussion vom Rezipienten auf eine Tätigkeit der Antragstellerin zu 1) in ihrer Funktion als Vorsitzende der Antragstellerin zu 2) – die in der Äußerung ausdrücklich mitgenannt wird – bezogen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dem Antragsgegner kein Recht darauf zu, die Sendung mit der streitigen Äußerung unverändert weiterhin in der Mediathek zum Abruf bereitzuhalten. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Haftung des Antragsgegners für eine rechtswidrige Äußerung eines Talkshowgastes im Hinblick auf die Live-Ausstrahlung der Talksendung nicht ohne Weiteres in Betracht kommt (vgl. zu Live-Sendungen Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 29). Dies gilt allerdings nur für die Ausstrahlung der Live-Sendung selbst, nicht hingegen für eine weitere Verbreitung, etwa in einer Mediathek (Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB/von Hutten, 2. Aufl. 2019, § 42. Rn. 52). Aus der von dem Antragsgegner angeführten Rechtsprechung zum „Archiv-Privileg“ ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist auch in Fällen einer ursprünglich zulässigen und in ein Archiv überführten Verdachtsberichterstattung anerkannt, dass ein Anspruch auf einen Nachtrag bestehen kann, wenn sich, etwa aufgrund eines Freispruchs, die Sachgrundlage der Berichterstattung ändert. In gleicher Weise besteht auch im vorliegenden Fall jedenfalls kein die Rechte der Antragsteller überwiegendes Recht des Antragsgegners, trotz Kenntnis von der Unwahrheit der in der Sendung enthaltenen Äußerung die Sendung weiterhin unverändert in der Mediathek zum Abruf vorzuhalten.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Anlage K 1
Transkript „W…. i u u …..S…. w, H…. S…. ?“
https://www. …
Ab ca. Minute 56.54:
M: „Frau A…., hat Putin eigentlich von dieser deutschen Reaktion schon etwas mitbekommen?“
A „Putin bekommt alles mit!“
S : „Sieht der heute auch wahrscheinlich gerade mit?“
A „Aber ganz gewiss doch.“
Gast (unterbrechend): Er guckt am liebsten deutsches Fernsehen!“
A : So ist es. Wenn er das nicht selber sieht, dann gibt es … Menschen die das tun, in Berlin gibt es die. Die sind, äh, also willfährig und sind jederzeit bereit. Und natürlich kriegt er diese ganze Diskussion haarklein mit. Und man kann das auch ziemlich genau verfolgen, so an Reaktionen. Da kommt, kommen von, von Dimitri Peskow, dem Sprecher, äh, im Kreml, kommen mitunter schon Reaktionen, da ist die Diskussion, ist die Diskussion hier noch nicht einmal richtig angelaufen, da kommt dann schon, äh …“
S „Lawrow lobt, lobt regelmäßig AfD und andere.“
A „Zum Beispiel. Aber, zum Beispiel. Aber, ist ja, zum Beispiel, S… W…, B…., hat ja eine eigenen, einen eigenen Telegram-Kanal, wo sie dann tatsächlich auf russisch ihre Nachrichten dann, äh, äh, also wirklich 1 zu 1 ans russische Volk richtet, bzw. an Herrn P… richtet.“
S „In russisch?“
A : „In russisch, ja.“
Gast: „Na ja gut, ich meine, das ist ein altes Problem deutscher Geschichte, dass es einen Teil des Reichs gab, das seit dem 18. Jahrhundert immer nach Osten orientiert war. Preussen hat immer eine Politik der Anlehnung an Russland gemacht.“
Sinngemäße Zusammenfassung:
"S … W… , B…. , hat ja einen eigenen Telegram-Kanal, wo sie dann tatsächlich ihre Nachrichten dann auf russisch, eins zu eins an das russische Volk richtet bzw. an Herrn P…. richtet."