Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 07.04.2025 – 322 O 1/22
ECLI:DE:LGHH:2025:0407.322O1.22.00
Orientierungssatz
Bei einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es bei der Erledigung eines Zwangsmittelverfahrens maßgeblich, ob das Verhalten des Schuldners vor Einreichung des Zwangsmittelantrags so war, dass der Gläubiger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen.(Rn.4)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 2 W 28/25
Tenor
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des gegen ihn gerichteten Zwangsmittelverfahrens.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
1.1.
Vorliegend haben die Parteien das Zwangsmittelverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass noch gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu entscheiden ist.
Haben die Parteien einen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Eine solche übereinstimmende Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren möglich; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie bei Anträgen nach den §§ 887 ff. ZPO - kontradiktorisch ausgestaltet ist (OLG München, BeckRS 2017, 145363, Rdn. 11).
1.2.
Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Vornehmlich kommt es darauf an, wem nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO die Kosten aufzuerlegen gewesen wären, wenn das Verfahren nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (BGH NJW 2007, 3429). Neben der Frage, welche der Parteien bei streitiger Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre, kann auch der in § 93 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke herangezogen werden (BGH, NJW-RR 2006, 773; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 922). Maßgeblich ist danach, ob das Verhalten der Schuldner vor Einreichung des Zwangsmittelantrages so war, dass die Gläubigerin bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, sie werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2490; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 922).
1.3.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne von § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO haben vorgelegen und das Verhalten der Schuldner hat dem Gläubiger bei vernünftiger Betrachtung Anlass zur Annahme gegeben, er werde ohne eine Zwangsmittelfestsetzung nicht zu seinem Recht kommen.
Das Teilurteil vom 30. August 2023 ist betreffend den Schuldner zu 1) mit seiner Berufungsrücknahme am 12. Dezember 2023 rechtskräftig geworden. Dass das geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis circa ein Jahr danach noch nicht vorgelegen hat, ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht nachzuvollziehen. Insoweit ist zu beachten, dass bereits das notarielle Nachlassverzeichnis vom 29. April 2020 vorhanden war und dieses lediglich um einzelne Punkte - insbesondere den fiktiven Nachlass - zu ergänzen bzw. korrigieren war.
Es kann nicht angenommen werden, dass die Schuldnerseite den Notar ausreichend schnell beauftragt und hinreichend Druck auf ihn ausgeübt hat, das neue Nachlassverzeichnis zeitig zu erstellen. Betreffend die für den fiktiven Nachlass bedeutenden Kontoauszüge hat der Notar nach den Einlassungen der Schuldnerseite erst im Mai 2024 - fast ein halbes Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils - die H. Sparkasse angeschrieben. Als Ergebnis sollen nach den Einlassungen des Schuldners zu 1) "umfangreiche Konvolute" am 16. und 17.09.2024 (dem Notar?) zugegangen sein (S. 3 des Schriftsatzes vom 26.11.2024). Zwar hat im Grundsatz bei einem notariellen Nachlassverzeichnis der Notar selbst alle zur Erstellung des Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen (MüKo-BGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314, Rn. 47, beck-online). Dennoch wäre es vorliegend Sache der Schuldner gewesen, dem Notar, der Kontoauszüge offenbar erst Monate nach Rechtskraft angefordert und weitere Monate später erhalten hat, Informationen - bei den Schuldnern vorhandene oder von ihnen beschaffte Kontoauszüge - zur Verfügung zu stellen, um dadurch die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses zu fördern.
Jedenfalls wäre es - nachdem erst Mitte September 2024 "umfangreiche Konvolute" der H Sparkasse vorgelegen haben - unter Berücksichtigung der verstrichenen Monate Sache der Schuldner gewesen, die Kontoauszüge schnell durchzusehen und gegenüber dem Notar die von ihm geforderten Stellungnahmen abzugeben. Bis Ende Oktober 2024 (oder gar länger) durfte dies nicht dauern.
Zur Zeit des Zwangsmittelantrags - Mitte Oktober 2024 - hatte der Gläubiger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Zwangsmittel nicht zu seinem Recht kommen.