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Landgericht Hamburg Urteil vom 15.04.2025 – 406 HKO 118/23

ECLI:DE:LGHH:2025:0415.406HKO118.23.00

Orientierungssatz

1. Die in der Kosmetikverordnung vorgesehene Einschränkung "nur gewerbliche Verwendung" beinhaltet kein Verkaufs-, Vertriebs- oder Abgabeverbot an Verbraucher. Der Begriff "Verwendung" beschränkt sich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Benutzung eines Produktes zwecks Entfaltung seiner vorgesehenen Wirkung und umfasst nicht den Verkauf oder das Angebot des Produktes. Die Kosmetikverordnung unterscheidet zwischen Vertriebsverboten und Anwendungsbeschränkungen.(Rn.22)

2. Die Erwägung in den Erwägungsgründen zur Änderung der Kosmetikverordnung, dass ein Hinweis auch Verbraucher auf das potenzielle Gesundheitsrisiko aufmerksam machen soll, wäre überflüssig, wenn dass Produkt gar nicht an Verbraucher vertrieben werden dürfte.(Rn.26)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 300.000,00 € zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder.

2

Die Beklagte vertreibt UV-Nagellacke unter der Bezeichnung "N." über die Parfümeriekette "D." und die Drogeriemarktkette "D1" sowie über ihren Onlineshop an deutsche Konsumenten. Diese Produkte beinhalten die aus dem Klageantrag zu I. ersichtlichen Stoffe, deren Verwendung gemäß Anlage III zur Kosmetikverordnung eingeschränkt ist.

3

Der Kläger macht geltend, die in der Verordnung vorgesehene Einschränkung "nur gewerbliche Verwendung" erlaube es nicht, die betreffenden UV-Nagellackprodukte über Vertriebskanäle zu vertreiben, die sich unmittelbar an den Verbraucher richten, sodass der Vertrieb der Produkte der Beklagten über die Drogeriemärkte "D1", die Parfümerien "D." oder den eigenen an Verbraucher gerichteten Onlineshop gegen die in der Kosmetikverordnung vorgesehenen Einschränkungen verstoße und daher aus den in der Klageschrift näher aufgeführten Gründen wettbewerbswidrig sei.

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Der Kläger stellt folgende Anträge:

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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland UV-Nagellackprodukte in Vertriebskanälen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder dies durch einen Dritten tun zu lassen, die sich unmittelbar an den Verbraucher richten, wie beispielsweise dem Drogeriemarkt "D1", der Parfümerie "D." oder dem eigenen an den Verbraucher gerichteten Online-Shop, wenn in den Formulierungen dieser Produkte die Inhaltsstoffe

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1. 2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)

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und/oder

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2. Di-HEMA-Trimethylhexyldicarbamat (Di-HEMA-TMHDC)

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und/oder

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3. Diphenyl(2,4,6- trimethylbenzoyl)phosphinoxid (TPO)

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und/oder

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4. Hydrochinon

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enthalten sind.

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II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klagabweisung.

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Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den in der Klageerwiderung genannten Gründen weder zulässig noch begründet. Insbesondere sei der Antrag zu unbestimmt und der Vertrieb der UV-Nagellacke durch die Beklagte verstoße auch nicht gegen in der Kosmetikverordnung vorgesehene Einschränkung "nur gewerbliche Verwendung", die kein Vertriebsverbot enthalte.

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Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die allgemeine Umschreibung des beantragten Verbotes mit den Worten "in Vertriebskanälen anzubieten, …die sich unmittelbar an den Verbraucher richten" ist zu unbestimmt. Es lässt sich im Einzelfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Vertriebskanal unmittelbar an den Verbraucher richtet. Dies zeigen auch die Ausführungen in der Replik auf S. 5 ff., wo der Kläger die Ausrichtung verschiedener Onlineshops auf die gewerbliche Verwendung näher erörtert und dabei u.a. an die Anrede der Kunden mit "Sie" oder "Du" anknüpft. Derartige Abgrenzungen anhand der Gesamtgestaltung des Angebotes sind im Einzelfall nicht hinreichend präzise und würden den Rechtsstreit in das Vollstreckungsverfahren verlagern.

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Der Klageantrag zu I. ist jedoch insoweit hinreichend bestimmt, als dort auf die Drogeriemarktkette "D1" und die Parfümerien "D." verwiesen wird.

22

Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Vertrieb der streitigen Nagellackprodukte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.11.2009 über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung). Nach dieser Regelung dürfen kosmetische Mittel u.a. Stoffe nicht enthalten, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht gemäß den im Anhang III festgelegten Einschränkungen verwendet werden. Die hier in Rede stehenden Stoffe sind für die Verwendung in Nagellacken mit der Einschränkung "nur gewerbliche Verwendung" und dem Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise u.a. "nur für gewerbliche Verwendung" (lfd. Nr. 14, 311, 313 und 314) zugelassen. Die in der Verordnung vorgesehene Einschränkung "nur gewerbliche Verwendung" beinhaltet jedoch kein Verkaufs-, Vertriebs- oder Abgabeverbot an Verbraucher. Der Begriff "Verwendung" beschränkt sich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Benutzung eines Produktes zwecks Entfaltung seiner vorgesehenen Wirkung und umfasst nicht den Verkauf oder das Angebot des Produktes. Dass die Kosmetikverordnung insoweit zwischen Verwendungseinschränkungen und Vertriebsverboten unterscheidet, ergibt sich außer aus dem Wortlaut der hier einschlägigen Regelungen auch aus den Einschränkungen für Wasserstoffperoxid zur Zahnaufhellung gemäß lfd. Nr. 12 der Anlage III zur Kosmetikverordnung, wo es sowohl unter der Rubrik "Einschränkungen" als auch hinsichtlich des Wortlauts der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise heißt: "darf nur an Zahnärzte abgegeben werden". Die Kosmetikverordnung unterscheidet hier also klar zwischen Vertriebsverboten und Anwendungsbeschränkungen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den auf S. 9 und 10 der Klage zitierten Erwägungsgründen. Auch diese bringen nur eine Einschränkung der Verwendung zum Ausdruck und sprechen gegen ein Vertriebsverbot. Die Erwägungsgründe 10 bis 12 zur Verordnung EU 2020/1682 zur Änderung des Anhangs III der Kosmetikverordnung (Anlage K 7) lauten wie folgt:

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(10) Da in der Stellungnahme des SCCS die Stoffe HEMA und Di-HEMA-TMHDC in Nagelmitteln nur als sicher gelten, wenn sie auf der Nagelplatte aufgetragen werden, und da unter normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung" die Möglichkeit der Anwendung auf der Haut neben der Nagelplatte berücksichtigt werden sollte, besteht ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit durch die Verwendung von HEMA und Di-HEMA-TMHDC in Nagelmitteln.

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(11) Da erwartet wird, dass die Verwendung von Nagelmitteln, die HEMA und Di-HEMA-TMHDC enthalten, durch gewerbliche Anwender sicherer ist, sollten solche Produkte nur von gewerblichen Anwendern verwendet werden, weshalb auf der Verpackung solcher Produkte der Hinweis "Nur für gewerbliche Verwendung" angebracht werden sollte.

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(12) Um sowohl die gewerblichen Anwender als auch die Verbraucher auf das potenzielle Gesundheitsrisiko aufmerksam zu machen, sollte auf der Verpackung von Nagelmitteln, die HEMA und Di-HEMA-TMHDC enthalten, der Hinweis "Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen" hinzugefügt werden.

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Die Erwägung, dass der vorgenannte Hinweis auch Verbraucher auf das potenzielle Gesundheitsrisiko aufmerksam machen solle, wäre überflüssig, wenn dass Produkt gar nicht an Verbraucher vertrieben werden dürfte. Auch das in der Änderungsverordnung enthaltene Vertriebsverbot betrifft lediglich Produkte ohne die erforderlichen Hinweise. Ob diese Hinweise auf den streitigen Produkten hinreichend deutlich angebracht sind, ist nicht Gegenstand der Klage. Auch aus der aus Anlage K 7 ersichtlichen Verordnung 2020/1682 zur Änderung von Anhang III der Kosmetikverordnung und deren Erwägungsgründen 10 -12 lässt sich daher kein Verbot ableiten, die fraglichen Nagellackprodukte in Vertriebskanälen anzubieten, die sich unmittelbar an den Verbraucher richten. Erwägungsgrund 12 spricht vielmehr gegen ein solches Verbot. Dagegen spricht auch, dass ein derartiges Vertriebsverbot aus den oben genannten Gründen zu unbestimmt wäre und damit gegen den auch im Europarecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz für Verbotsnormen verstoßen würde. Erst recht können die aus einer nicht sachgerechten Anwendung der fraglichen Produkte resultierenden (eher geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen als solche ein derartiges Vertriebsverbot nicht rechtfertigen. Es gibt eine Vielzahl an Produkten, die auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung durchaus erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen, wie bspw. Alkohol und Nikotin, die aber gleichwohl an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Auch gibt es zahlreiche Produkte, die nur von Fachleuten eingebaut werden sollten, z.B. im Bereich der Elektrotechnik, die aber gleichwohl dem Verbraucher bspw. in Baumärkten angeboten werden.

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Angesichts der auch in sprachlicher Hinsicht sehr klaren Unterscheidung zwischen Einschränkungen der Verwendung und der Abgabe in Anhang III zur Kosmetikverordnung und den eindeutigen Erwägungsgründen der Änderungsverordnung ist eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Kosmetikverordnung nicht angezeigt.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.