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Landgericht Hamburg Urteil vom 22.05.2025 – 309 O 73/24
ECLI:DE:LGHH:2025:0522.309O73.24.00
Orientierungssatz
1. Bei einer drittbegünstigenden Treuhand zugunsten von Altmassegläubigern besteht kein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Treuhänder und der ihn beauftragenden Gesellschaft, wenn der Treuhänder während des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft als Sachwalter - mithin als geschäftskundige und von den Gläubigern und den Schuldnern unabhängige natürliche Person - tätig ist.(Rn.33)
2. Ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass zumindest eine der Parteien bei Kenntnis der Änderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte, liegt eine schwerwiegende Veränderung vor.(Rn.39)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 72/25
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Geschäftsnummer: 377 B 217/23, vom 20.02.2024 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.300.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 1.300.000,00 € für die im Mai 2023 im Wege des Insolvenzplanverfahrens übernommene Beteiligung an der Gruppe der G.-Gesellschaften.
2
Im November 2022 hatte das Insolvenzgericht erstmals über die Vermögen der G.-Gesellschaften - konkret der L. G. GmbH (nunmehr G. H. GmbH), der G. R. GmbH und der G. L. GmbH (nunmehr A. L. GmbH) - das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und den Kläger jeweils zum Sachwalter bestellt. Die Gruppe betrieb und betreibt das unter der Marke „G“ insbesondere für Schuhe bekannte Handelsgeschäft. Bei der Beklagten handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen mit Sitz in W..
3
Nach Einleitung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens hatten die G-Gesellschaften mit Unterstützung der M.-B. S. A1 GmbH im Herbst 2022 Investorenangebote eingeholt. Hierzu gehörte auch ein Angebot der Beklagten, die allerdings nicht zum Zuge kam.
4
Unter dem 30.03.2023 zeigte der Kläger die drohende Masseunzulänglichkeit beim zuständigen Insolvenzgericht an. Daraufhin trat die zum damaligen Zeitpunkt ausgewählte Investorin, die F. GmbH, von der bis dahin geschlossenen Investorenvereinbarung zurück. Im April 2023 wurde der Geschäftsführer der Beklagten erneut angesprochen, ob die Beklagte noch als Investorin zur Verfügung stünde. Dies war der Fall. Die G.-Gesellschaften stellten der Beklagten sodann unter dem 18.04.2023 eine Liquiditätsplanung nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit vor (Anlage B 6). Ein weiteres Update erfolgte unter dem 04.05.2023 (Anlage B 7).
5
Der Beklagten wurden durch die Eigenverwaltung im Weiteren Musterentwürfe einer Investoren- und Treuhandvereinbarung vorgelegt, mit denen sie grundsätzlich einverstanden war (Anlage K 7). Da es sich um eine Transaktion in der Insolvenz handelte, herrschte Zeitdruck. Änderungswünsche der Beklagtenseite – insbesondere die von ihr geforderte Inhaberschaft an den Markenrechten als Gegenleistung für die Zahlung des Ablösebetrages, die tranchenweise Zahlung des Ablöse- und Planbeitrages, der Fälligkeitstermin des streitgegenständlichen Planbeitrages sowie die Klausel zur Beauftragung und Bezahlung eines Beraters für die Beklagte – wurden entsprechend berücksichtigt (Anlage K 7 bis K 9).
6
Ausweislich der am 15.05.2023 notariell beurkundeten Investorenvereinbarung zwischen der G.-Gruppe und der Beklagten (Anlage K 3) verpflichtete sich die Beklagte, nach formeller Rechtskraft der Insolvenzpläne im Wege der Kapitalerhöhung an den G.-Gesellschaften als neue Gesellschafterin zu beteiligen und die Geschäftsbetriebe der G.-Gesellschaften fortzuführen.
7
Konkret beabsichtigte die Beklagte, die Insolvenzpläne bei Masseunzulänglichkeit (im Weiteren: MUZ-Insolvenzpläne) mit einer Zahlung von 1.300.000,00 € zu finanzieren (sog. Planbeitrag) und der L. G. GmbH, einen Betrag i.H.v. 500.000,00 € zur Ablösung der an den Markenrechten zugunsten der D. Bank AG bestehenden Pfandrechte zur Verfügung zu stellen (sog. Ablösebetrag), welcher gleichzeitig den Kaufpreis der Beklagten für die (verpfändeten) Markenrechte darstellte. Darüber hinaus regelten die Parteien der Investorenvereinbarung unter anderem in Ziffer 4.2 lit. d), dass jede Partei zum Rücktritt von dieser Vereinbarung berechtigt ist, wenn die e. d. GmbH & Co. KG und/oder die Z I plc vor Eintritt der Vollzugsbedingungen den bestehenden Versicherungs- bzw. Delkredereschutz gegenüber einer der Schuldnerinnen aufheben.
8
Am 15.05.2025 schlossen die G.-Gesellschaften, die Beklage und der Kläger - nunmehr als Treuhänder - zudem eine privatschriftliche Treuhandvereinbarung (Anlage K 1). Auf Basis dieser Vereinbarung hält der Kläger ein Treuhandkonto und die Beklagte verpflichtete sich, einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.800.000,00 €, bestehend aus dem Planbeitrag i.H.v. 1.300.000,00 € und dem Ablösebetrag i.H.v. 500.000,00 €, zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf dieses einzuzahlen.
9
In der Folge zahlte die Beklagte 500.000,00 € und erwarb die Markenrechte. Den letzten Teilbetrag i.H.v. 1.300.000,00 €, der spätestens mit Rechtskraft der MUZ-Insolvenzpläne auf dem Treuhandkonto eingehen sollte, zahlte die Beklagte nicht. Diesen Betrag sollten die Altmassegläubiger der G.-Gesellschaften auf ihre Masseverbindlichkeiten als Quotenzahlung erhalten.
10
Bis zum Abschluss der Investorenvereinbarung bestand zwischen der e. d. GmbH & Co. KG sowie der G. R. GmbH ein Kundenvertrag, der eine maximale Warenkreditversicherungssumme in Höhe von 10 Mio. € vorsah. Mit der zweiten Ergänzungsvereinbarung zum Kundenvertrag vom 23.05.2023 (Anlage B 11) vereinbarte die G. R. GmbH die Reduktion des Warenkreditversicherungsrahmens von 10 Mio. € auf 6 Mio. €. Die Beklagte wurde diesbezüglich nicht um Zustimmung ersucht und erwog deshalb bereits im Juni 2023 von der Investorenvereinbarung zurückzutreten (Anlagen B 20 und B 21).
11
Das Insolvenzverfahren über das Insolvenzvermögen der G.-Gesellschaften wurde mit Beschlüssen des Insolvenzgerichts vom 17.07.2023 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 26.05.2023 jeweils rechtskräftig geworden ist (Anlage K 2a, 2b und 2c).
12
Als die Beklagte den Planbeitrag nicht zahlte, erwirkte der Kläger gegen sie im Rahmen eines Urkunden-Mahnverfahrens den Vollstreckungsbescheid vom 20.02.2024, der die Hauptforderung in Höhe von 1.300.000,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 10 Prozent jährlich seit dem 10.07.2023 auswies. Dieser wurde der Beklagten am 15.03.2024 zugestellt. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter dem 11.04.2024 Einspruch ein. Daraufhin wurde die Sache an das Streitgericht abgegeben.
13
Im Januar 2025 meldeten die G.-Gesellschaften wegen Zahlungsunfähigkeit, jeweils vertreten durch ihren Geschäftsführer - den Geschäftsführer der Beklagten -, erneut Insolvenz an (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 05.02.2025, Bl. 132 d.A.). Im Insolvenzeröffnungsverfahren wurde Rechtsanwalt Dr. G. B. jeweils zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
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Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Zahlung des Planbeitrages verpflichtet. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch scheitere bereits an der fehlenden Aufrechnungslage. Schadenersatzansprüche könne die Beklagte allenfalls gegen die G.-Gesellschaften richten, nicht jedoch gegen den Kläger als unabhängigen Treuhänder. Selbst wenn eine Aufrechnung möglich wäre, scheitere diese daran, dass die Beklagte in der Investorenvereinbarung auf die Erklärung der Aufrechnung verzichtet habe. Im Übrigen scheitere die Aufrechung daran, dass der Beklagten kein Schadenersatzanspruch zustehe. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hätten die G-Gesellschaften die Beklagte vollumfänglich über die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse informiert. Der Transaktionsprozess sei von Seiten der Beklagten durch erfahrene Rechts- und Unternehmensberater begleitet worden und die Beklagte habe sich auch ein eigenes Bild von der Sach- und Rechtslage verschaffen können. Die Beklagte sei auch bereits vor Rechtskraft der Insolvenzpläne umfassend in das operative Management der G.-Gesellschaften eingebunden gewesen. Sie habe sich eigenverantwortlich dazu entschlossen, vom Sanierungskonzept abzuweichen und abgewandelte Maßnahmen umzusetzen. Das damit verbundene unternehmerische Risiko könne sie nicht auf die G-Gesellschaften verlagern.
15
Der Kläger hat vom Urkundenprozess Abstand genommen und beantragt nunmehr,
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den Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Hamburg-Altona zur Geschäftsnummer: 377 B 217/23 vom 20.02.2024 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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den Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Hamburg-Altona zur Geschäftsnummer: 377 B 217/23 vom 20.02.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, sie sei zur Zahlung des Planbeitrages nicht verpflichtet, da sie einen Gegenanspruch habe, mit dem sie in gleicher Höhe aufrechnen könne. Der Aufrechnungsverzicht aus Ziffer 9.1 lit. b) der Investorenvereinbarung sei unwirksam. Ihr, der Beklagten, stehe ein Gegenanspruch in Form eines Schadenersatzanspruchs zu, da ihr gegenüber für die Zwecke der Entscheidungsfindung falsche Angaben über die tatsächliche Kostenstruktur der G-Gesellschaften gemacht worden seien (unter Verweis auf die Anlagen B 5 bis B 7). Eine tiefgreifende Due Diligence, insbesondere eine Prüfung der G.-Gesellschaften in kaufmännischer Hinsicht, sei seinerzeit angesichts des hohen Zeitdrucks nicht denkbar gewesen. Daher habe die Beklagte ihre Entscheidung, die streitgegenständlichen Vereinbarungen abzuschließen, insbesondere auf die Auskünfte der Eigenverwalter gestützt. Darüber hinaus hätte die Reduktion des Warenkreditversicherungsrahmens der Zustimmung der Beklagten bedurft. Wenn sie gewusst hätte, dass der für den Wareneinkauf maßgebliche Finanzierungsrahmen um 40 % von ihrem eigentlichen Einstieg gesenkt werde würde, hätte sie von den streitgegenständlichen Vereinbarungen Abstand genommen.
20
Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 hat die Beklagte den Teilrücktritt von der in der Investorenvereinbarung geregelten Verpflichtung zur Beteiligung an der G. H. GmbH nebst Finanzierungsverpflichtung über 1.300.000,00 € erklärt. Diesen Teilrücktritt hat die Beklagte auch gegenüber den G.-Gesellschaften erklärt (Anlage B 16). Die Beklagte meint, ihr stehe insbesondere aus den vorgenannten Gründen ein Recht zum Teilrücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB zu. Bei der Verpflichtung zur Beteiligung handele es sich auch um eine vom Markenkauf abtrennbare, teilbare Leistung.
21
Ihre Anfechtungserklärungen bezüglich der Investoren- und Treuhandvereinbarungen hat die Beklagte nicht weiter aufrechterhalten.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig, §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckungsbescheid war gemäß §§ 700 Abs. 1, 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten; die Klage ist zulässig und begründet.
24
1. Die Klage ist zulässig.
25
a) Das Landgericht Hamburg ist ausweislich der in Ziffer 8.3 der Treuhandvereinbarung getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung international zuständig (Art. 25 EuGVVO).
26
b) Der Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies folgt daraus, dass der Vollstreckungsbescheid für sich genommen hinreichend bestimmt und zur Vollstreckung geeignet ist. Dieser beinhaltet die Hauptforderung über 1.300.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 Prozent jährlich seit dem 10.07.2023.
27
c) Das vorliegende Verfahren ist auch nicht durch die neuerlichen Insolvenzeröffnungsverfahren der G-Gesellschaften gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die G.-Gesellschaften sind schon nicht Parteien des hiesigen Rechtsstreits. Unabhängig davon ist vorliegend im Beschlusswege nur ein Zustimmungsvorbehalt des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden, was per se schon nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 S. 2 ZPO führt.
28
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
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a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der Treuhandvereinbarung vom 15.05.2025 einen Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Planbeitrages in Höhe von 1.300.000,00 €.
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aa) Nach Ziffer 2.2. lit. a) der Treuhandvereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger den Rest des Treuhandbetrages - den sog. Planbeitrag - in Höhe von 1.300.000,00 € spätestens mit Rechtskraft der MUZ-Insolvenzpläne auf das Treuhandkonto des Klägers einzuzahlen. Nach den vorgelegten Beschlüssen des Insolvenzgerichts vom 17.07.2023 sind die MUZ-Insolvenzpläne jeweils rechtskräftig geworden (Anlagen K 2a bis 2c) und der Planbeitrag seither fällig.
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bb) Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Ausweislich der Treuhandvereinbarung wurde dieser von den G.-Gesellschaften und der Beklagten ermächtigt und verpflichtet, den von der Beklagten gemäß der Investorenvereinbarung geschuldeten Planbeitrag für die Begünstigten - die Altmassegläubiger - im eigenen Namen bei der Beklagten (notfalls klagweise) geltend zu machen.
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cc) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht ex tunc durch Anfechtung vernichtet worden. Es kann bereits dahinstehen, ob ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB oder § 123 Abs. 1 BGB gegeben ist und ob die Beklagte die mit Schriftsatz vom 30.07.2024 gegenüber dem Kläger erklärte Anfechtung überhaupt wieder zurücknehmen konnte. Denn jedenfalls im Juni 2023 waren ihr die Gründe, auf die sie ihre Anfechtung stützt, bekannt. Damit erfolgte die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich gemäß § 121 BGB, ebenso wenig wurde die Jahresfrist des 124 Abs. 1 BGB gewahrt.
33
dd) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 398 BGB durch Aufrechung erloschen. Es besteht zwischen den aufgerechneten Forderungen nämlich schon keine Aufrechnungslage. Etwaige Ansprüche der Beklagten auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der Investorenvereinbarung bestehen nur gegen die G.-Gesellschaften, nicht jedoch gegen den Beklagten als Treuhänder. Hier fehlt es bereits an der für die Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der Forderungen. Der Kläger ist nicht Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzansprüche. Es besteht auch kein besonderes Näheverhältnis des Klägers zu den G.-Gesellschaften. Vielmehr besteht vorliegend eine drittbegünstigende Treuhand zugunsten der Altmassegläubiger. Der Kläger war während der Insolvenzverfahren der G.-Gesellschaften als Sachwalter - mithin als geschäftskundige und von den Gläubigern und den Schuldnerinnen unabhängige natürliche Person - tätig (vgl. auch § 274 Abs. 3 InsO). Ausweislich der Treuhandvereinbarung ist der Kläger durch die G.-Gesellschaften und die Beklagten im Nachgang beauftragt worden, für sie und die Begünstigten (insbesondere die Altmassegläubiger) als Treuhänder tätig zu werden. Die Vereinbarung zielt vorrangig darauf ab, dass der Kläger den durch die Beklagte zu zahlenden Planbeitrag an die Altmassegläubiger entsprechend der Regelungen in den MUZ-Insolvenzplänen auszahlt. Auch endet die Treuhandvereinbarung automatisch mit der vollständigen Zahlung des Treuhandbetrages an die Begünstigten. Ein Weisungsrecht der G.-Gesellschaften ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass andernfalls der Geschäftsführer der Beklagten, der auch Geschäftsführer der G.-Gesellschaften ist, auf den Kläger hätte entsprechend Einfluss nehmen können, dass dieser von einer gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung absieht.
34
Darauf, ob die Beklagte wegen des unter Ziffer 9.1 lit. b) der Investitionsvereinbarung geregelten Aufrechnungsverzichts hinsichtlich sämtlicher Ansprüche der G.-Gesellschaften aus dieser Vereinbarung auch vorliegend mit ihrer Aufrechnung ausgeschlossen ist, kommt es ebenso wenig an, wie auf den Bestand einer Gegenforderung der Beklagten gegen die G.-Gesellschaften.
35
ee) Die Beklagte kann sich auch nicht durch Teilrücktritt gemäß § 313 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB von der in der Investorenvereinbarung geregelten Verpflichtung zur Beteiligung an der G. H. GmbH nebst Finanzierungsverpflichtung über 1.300.000,00 € von ihrer Zahlungsverpflichtung lösen.
36
Die Beklagte ist im Mai 2023 unter Zeitdruck ein erhebliches unternehmerisches Risiko eingegangen, da sie die G.-Gesellschaften in einem laufenden Sanierungsverfahren übernommen hat. Ein Teilrücktritt dergestalt, dass sie die Markenrechte behalten und weiterhin nutzen darf, aber den Planbeitrag nicht mehr zahlen muss, würde die Altmassegläubiger unangemessen benachteiligen. Ein Rücktritt von den getroffenen Vereinbarungen insgesamt, so denn die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, der auch die Beklagte wegen des Verlustes der Markenrechte treffen würde, ist von dieser gerade nicht erklärt worden und ist von dieser offenbar auch nicht gewollt.
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Im Einzelnen:
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Zunächst kann es dahinstehen, ob der von der Beklagten erklärte Teilrücktritt von der Investorenvereinbarung auch auf die Treuhandvereinbarung durchschlägt, ebenso kann dahinstehen, ob ein solcher nicht bereits wegen des vereinbarten Haftungsausschlusses unter Ziffer 7.2. der Investitionsvereinbarung - welcher Ansprüche der Parteien insbesondere wegen der Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt - verwehrt ist.
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Die Anwendung des § 313 Abs. 2 BGB scheitert hier nämlich schon daran, dass in der streitgegenständlichen Reduzierung des Warenkreditsicherungsrahmens jedenfalls keine schwerwiegende Veränderung liegt. Eine Veränderung i.S.d. § 313 Abs. 2 BGB ist nur dann schwerwiegend, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass zumindest eine der Parteien bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte (Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 313 Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Reduzierung des Warenkreditsicherungsrahmens erfolgte entsprechend der vorausgegangenen und weiter geplanten Reduzierung des Geschäftsbetriebs der G.-Gruppe und stellte - augenscheinlich auch aus Sicht des Geschäftsführers der Beklagten (vgl. zur von diesem an die e. d. GmbH & Co. KG gerichteten E-Mail vom 30.06.2023 Anlage K 12) - eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme dar. Unabhängig davon bleibt für § 313 Abs. 2 BGB insofern kein Raum, als die Parteien in Ziffer 4.2 der Investorenvereinbarung mögliche Rücktrittsgründe des Investors abschließend geregelt haben, nämlich dass dieser zum Rücktritt berechtigt ist, wenn die e. d. GmbH & Co. KG und/oder die Z I plc vor Eintritt der Vollzugsbedingungen den bestehenden Versicherungs- bzw. Delkredereschutz gegenüber einer der Schuldnerinnen aufheben. Eine Aufhebung des Versicherungsschutzes erfolgte aber nicht.
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Unabhängig davon will sich die Beklagte gerade nicht von der Investorenvereinbarung insgesamt und damit auch von den Markenrechten durch Rücktritt lösen, sondern nur von der Zahlungsverpflichtung gegenüber den Altmassegläubigern. Das greift jedoch zu kurz.
41
Auch ist ein Teilrücktritt vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil Leistung und Gegenleistung hier nicht teilbar sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Teile der jeweils geschuldeten Leistung nach dem Willen der Parteien eine juristische Einheit bilden. Die Übertragung der Markenrechte und die Finanzierung der MUZ-Insolvenzpläne sind ausweislich der getroffenen Investoren- und Treuhandvereinbarung Bestandteil eines Leistungspakets. Auch hat sich die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet, die MUZ-Insolvenzpläne mit einem Gesamtbetrag von 1.800.000,00 € zu finanzieren. Die tranchenweise Zahlung des Ablöse- und Planbeitrages und der Fälligkeitstermin des streitgegenständlichen Planbeitrages basieren auf Änderungswünschen der Beklagtenseite (vgl. Anlage K 7 und K 8). Allein der Umstand, dass der Gesamtbetrag in Raten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu zahlen war, lässt ihn nicht zu einer teilbaren Leistung werden.
42
Vor diesem Hintergrund scheitert auch ein Teilrücktritt, sofern sich die Beklagtenseite auf aus ihrer Sicht falsche Angaben der Eigenverwaltung über die tatsächliche Kostenstruktur der G.-Gesellschaften vor Vertragsschluss beruft.
43
b) Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 3 BGB i.V.m. Ziffer 9.1 lit. a) der Investorenvereinbarung. Die Beklagte hat ihre streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht erfüllt, sodass sie ab Fälligkeit, die vorliegend zum Zeitpunkt der Rechtskraft der MUZ-Insolvenzpläne eingetreten ist (vgl. Ziffer 2.2 lit. cc) der Treuhandvereinbarung) Verzugszinsen von 10 % jährlich auf den rückständigen Betrag schuldet, ohne dass es einer Mahnung bedurfte.
44
II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.