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Landgericht Hamburg Urteil vom 27.05.2025 – 312 O 37/22
ECLI:DE:LGHH:2025:0527.312O37.22.00
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 58/25
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungs-geldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
a) in Deutschland Angebote für elektrische Haarpflegeprodukte, die mit dem Zeichen "ghd" gekennzeichnet sind und/oder die unter der Bezeichnung "ghd" angeboten werden, zu bewerben oder auf der Plattform www. w..com zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn die angebotenen Produkte nicht mit Zustimmung der Klägerin im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden.
2. der Klägerin in Form einer geordneten Darstellung Auskunft zu erteilen über Name, Geschäftsanschrift und E-Mail Adresse der in Anlage K 49 aufgelisteten Händler.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - bezüglich Ziffer I.1 in Höhe von 150.000 €, bezüglich Ziffer I.2 in Höhe von 10.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Inhaberin der Unionsmarke GHD (Anlage K1), die für Geräte und Apparate zur Haarpflege in den Klassen 8, 9, 11 und 21 am 25.9.2002 angemeldet und am 21.4.2004 eingetragen wurde. Die elektrischen Haarpflegeprodukte der Klägerin, Glätteeisen und Lockenstäbe kosten zwischen 189 € und 299 €. Die Klägerin bezeichnet sich als Marktführerin und unterhält eine Zusammenarbeit mit der Influencerin F. als Markenbotschafterin (Anlage K3).
2
Die Beklagte zu 1) ist ein E-Commerce-Unternehmen mit Sitz in S. F., U., die Beklagte zu 2) ist eine in den N. ansässige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Domain www. w..com eine Online-Shopping-Plattform, die nach ihren Angaben weltweit über mehr als 300 Millionen Nutzer verfügt.
3
Die Aktivitäten der auf der Plattform w. – ausschließlich gewerblich – tätigen Händler regelt die Plattform durch AGB gemäß Anlage K6, danach besteht ein Verbot des Angebots von Produkten, die gewerbliche Schutzrechte verletzen. w. hat nach ihren Nutzungsbedingungen das Recht, Rückläufer-Produkte zu verkaufen. Der Zahlungsdienstleister K. übernimmt die Zahlungsabwicklung im Auftrag und für Rechnung der Beklagten zu 2). In der Zahlungsmitteilung von K. heißt es gemäß Anlage K 25: "Zahlungsinformation zu deiner Bestellung bei C. B.V. …" bzw. "…dies ist die Zahlungsinformation zu deiner Bestellung bei C. B.V. vom 11. Dezember …".
4
Die Angebote auf w..com bieten keine unmittelbare Möglichkeit, mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten. Seit 2021 gibt es die Schaltfläche "Verkäufer kontaktieren", die zu einem FAQ-Katalog in der Einkleidung eines Chat-Bots der Beklagten mit vorformulierten Textbausteinen führt. Die Plattform übernimmt die bei der Registrierung anzugebenden unternehmensbezogenen Informationen zu Identität und Adresse nicht in die Verkäuferinformation, sondern ermöglicht es den Händlern, einen pseudonymen Verkäufernamen zu wählen. Die Verkäufer handeln nicht unter ihrem Unternehmensnamen, sondern unter solchen frei gewählten Synonymen. Über die Schaltflächen "Shop ansehen" bzw. "Bewertungen" ist eine Schaltfläche "Shop-Info" erreichbar, dort finden sich Angaben in chinesischen Schriftzeichen. Teilweise gibt es gar keine Impressumsangaben. Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail-Adressen gibt es nicht.
5
Die Plattform "w." ist ausweislich verschiedener Veröffentlichungen für besonders günstige Angebote bekannt. Es wird über Beschwerden von Verbrauchern, Schwierigkeiten beim Erreichen des Kundenservice oder minderwertiger Qualität berichtet (Anlagen K 29 bis K 37).
6
Die jeweiligen Angebotsseiten enthalten keine Widerrufsbelehrung. Es verweisen aber die Beklagten unter der Überschrift "30 Tage Rückgabe und Vertrauen" auf ihre Rückgaberichtlinien (Anlage K 46). Danach gewähren die Beklagten Käufern eine Rückerstattungsoption, an der die Verkäufer nicht beteiligt sind.
7
2019 wurde die Klägerin auf ein umfangreiches Angebot von GHD-Produkten, insbesondere Glätteisen, die sie für Fälschungen hielt, auf w..com aufmerksam. Die Klägerin meldete diese Angebote von Glätteisen der Modelle V Gold und PLATINUM unter Verwendung ihrer Marke gegenüber den Beklagten seit Oktober 2019 regelmäßig. Für die 142 Verletzungsmeldungen, die vom 1.10.2019 bis November 2021 erfolgten, verwendete die Klägerin das von der Beklagten eingerichtete "Intellectual Property ("IP") Violations Report System" für Händler. Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 19-30 der Klagschrift sowie die Anlagen K 50 bis K 77 verwiesen.
8
Die Klägerin ließ sechs Testkäufe auf der Plattform der Beklagten durchführen, alle erworbenen Produkte befand sie für Fälschungen. Wegen der Einzelheiten zu den Testkäufen wird auf die Klagschrift, Seiten 30-34, Bezug genommen.
9
Die Klägerin ließ die Beklagten mehrfach anwaltlich abmahnen, nämlich am 1.12.2019/28.11.2019 (Anlage K 84), am 12.12.2019 und am 24.4.2021 (Anlage K 86). Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 34-37 der Klagschrift Bezug genommen.
10
Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden auch selbst Produkte auf der Plattform verkaufen. Da es sich bei den meisten der auf w..com angebotenen Artikel um minderwertige und/oder gefälschte Produkte handele, sei von einer erheblichen Retourenquote von deutlich über 25 % im Bereich Bekleidung und Konsumelektronik auszugehen, die die Beklagten nach ihren Nutzungsbedingungen gemäß Anlage K8 auf eigene Rechnung auch über Drittplattformen veräußern dürften. Da die Händler der Beklagten überwiegend außerhalb der EU ansässig seien und die Nutzer weder über Widerrufsrechte aufklärten noch ein Retourenmanagement vorhielten, biete w..com den Service "Rückerstattungen und Rücksendungen" an, nachdem Rücksendungen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen an die Beklagten erfolgen könnten (Anlage K 10).
11
Die Beklagte zu 2) werde Vertragspartnerin aller europäischen Kunden, wie sich aus Anlage K 88 ergebe. Laut Ziffer 1.1 der Nutzungsbedingungen betrieben die Beklagte zu 2) und "ihre verbundenen Unternehmen" Online-Marktplätze "einschließlich w.". Dass mit der Partei "C." in diesem Zusammenhang die Beklagte zu 2) mit Sitz am S. Boulevard in S. gemeint sei, ergebe sich aus der Präambel der Nutzungsbedingungen. Die Beklagte zu 2) versende auch Kaufbestätigungen und führe die gesamte Korrespondenz mit den europäischen Kunden (Anlage K 24). Zahlungen erfolgten an die Beklagte (Anlage K 25). Schließlich sei die Beklagte zu 2) für die Datenerhebung und -verarbeitung aller europäischen Kunden verantwortlich (Anlage K 89).
12
Die in S1. ansässige Betreibergesellschaft des Logistikdienstleisters "w. Post" sei eine Tochtergesellschaft der C. L. HK Ltd., die wiederum eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) sei. Das Unternehmen sei ebenfalls über die Domain w..com zu erreichen.
13
Daraus, dass in Anlage K 49 die Beklagten nicht auftauchten, könne, so meint die Klägerin, nicht hergeleitet werden, dass es sich tatsächlich um Drittangebote handelte. Die Beklagten müssten ihren Vortrag zur Identität der Verkäufer substantiieren.
14
Es gälten die Haftungsgrundsätze, die der BGH im Urteil vom 2.6.2022, I ZR 53/17, uploaded II für Urheberrechtsverletzungen formuliert habe. Eine täterschaftliche Haftung liege danach vor, wenn der Betreiber eines Marktplatzes, obwohl er wisse oder wissen müsste, dass über seine Plattform im allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht würden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreife, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden könnten, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, w..com sei ein extrem gefahrgeneigter, auf Markenrechtsverletzungen geradezu angelegter, Marktplatz, auf dem die Beklagten umfangreiche Hilfe bei Absatz und Vertrieb von Fälschungen und anderen markenrechtsverletzenden Produkten anböten. Nach ihrem eigenen Vortrag ergriffen die Beklagten auch keine eigenen technischen Maßnahmen, um Angebote markenrechtsverletzender Produkte glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. Die Beklagten hafteten im Übrigen deshalb, weil sie auch in Kenntnis der von der Klägerin beanstandeten Markenrechtsverletzungen nichts unternommen hätten, um zukünftig gleichartige Verstöße zu verhindern. Es treffe nicht zu, dass die Verletzungsmeldungen unklar gewesen seien, wie in der Klageerwiderung behauptet werde. Außerdem komme es auf angebliche Mängel der Verletzungsmeldungen nicht an, weil die Beklagten aufgrund der Verletzungsmeldungen die jeweiligen Angebote gelöscht hätten. Deshalb könnten sie sich auf eine angebliche Mangelhaftigkeit der Verletzungsmeldungen nach der Entscheidung BGH, Urteil vom 17.8.2011, I ZR 57/09, Stiftparfum, Rz 32, nicht berufen.
15
Die Klägerin trägt vor, dass der Button "Händler kontaktieren" zu den Beklagten führe, die die gesamte Korrespondenz und Verkaufsabwicklung mit den Käufern übernähmen. Drittverkäufer spielten daher auf w. keine Rolle.
16
Die Klägerin meint, dass ihr Unterlassungsansprüche aus Art. 9 II UMV und aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 246 III, 246a § 1 II EGBB (Antrag zu 1.b.aa) bzw. aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 246 I Nr. 2, 246a § 1 I Nr. 2 EGBB (Antrag zu 1.b.bb) zustünden.
17
Die Verwendung des Begriffes "ghd" auf den Produkten und in den Angebotsbeschreibungen der Händler auf der Plattform der Beklagten seien gegenüber der Klägerin als Markeninhaberin Markenrechtsverletzungen i.S.d. Art. 9 II a UMV. Es bestehe Doppelidentität zur Unionsmarke UM .... Sämtliche streitgegenständlichen Produkte seien Fälschungen, zudem seien die Markenrechte an der Kennzeichnung ghd für die aus China versandten Produkte nicht erschöpft, Art. 15 I UMV. Für die Angebote der Plagiate seien die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Haftung durch eigene Markenbenutzung, durch Unterlassen, durch täterschaftliche Haftung des nicht privilegierten Vermittlers aufgrund "aktiver Rolle", durch Haftung des privilegierten Vermittlers nach wiederholter Verletzung und jedenfalls einer Störerhaftung verantwortlich. Die Klägerin meint, dass sich hinter der systematischen Abschirmung der angeblichen Drittverkäufer durch die Beklagten verberge, dass die Beklagte zu 1) selbst in großem Umfang Verletzungsangebote aus China in die EU importiere und durch die Beklagte zu 2) verkaufe. Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass sie Verletzungsangebote der Marke ghd per E-Mail über Instagram bewürben. Jedenfalls liege eine mittäterschaftliche Begehung vor. Die Beklagten betrieben einen extrem gefahrgeneigten Marktplatz, dessen Geschäftsmodell die systematische Verletzung von Markenrechten durch den EU-Import von gefälschten Markenprodukten sei. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Schutzrechtsverletzungen komme.
18
Das angebliche Markenpartnerprogramm und Meldetools als rein reaktive Komponenten seien ungeeignet, die eigenen Marktplatzüberwachungs- und Unterlassungspflichten der Beklagten zu erfüllen. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagten tatsächlich Händler sperrten oder vom Marktplatz w. ausschlössen.
19
Die Beklagten förderten und verursachten die systematische Verletzung der Informationspflichten ihrer Händler über das Recht auf Widerruf der über ihre Plattform abgeschlossenen Kaufverträge gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher. Die Informationspflicht über das Widerrufsrecht folge aus Art. 6 Absatz 1 h der Richtlinie, umgesetzt in den Artikeln 246 und 246 a EGBGB. Die Widerrufsbelehrung finde sich nicht in räumlichem Zusammenhang mit den Angeboten, sondern sei erst nach einer Serie von 3 Klicks über die Shop-Info-Seite des Anbieters zu erreichen. Sie werde dem Verbraucher auch entgegen Art. 246 III Satz 1 EGBGB nicht in Textform übermittelt, sondern nur online bereitgestellt. Auf die Abmahnung vom 23.4.2021 gemäß Anlage K 86 hätten die Beklagten nicht reagiert.
20
Die fehlende Widerrufsbelehrung sei von der Beklagten zu 2), die den Text und die Bedingungen für die Rücktrittsrechte selbst vorgegeben habe, zu verantworten.
21
Der Unterlassungsanspruch zu 1.b. bb. folge aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 246 I Nr. 2, 246a § 1 I Nr. 2 EGBB. Sämtliche Händler, die über die Plattform w..com elektrische Hautpflegeprodukte der Marke "ghd" anböten, verletzten ihre allgemeinen Informationspflichten nach Art. 5 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG. Denn jeder Anbieter im Online-Handel der Europäischen Union müsse Namen und geographische Anschrift seiner Niederlassung, Angaben die es ermöglichten, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post und Handelsregisternummer unmittelbar und ständig verfügbar machen. Diese Pflichten würden systematisch durch die auf w..com tätigen Händler verletzt. Die Schadensersatzhaftung bestehe, wenn sich der Anbieter die erforderliche Kenntnis der Rechtswidrigkeit fahrlässig nicht verschafft habe. Auf die Abmahnung vom 24.4.2021 hätten die Beklagten nicht reagiert. Die fehlerhaften Impressumsangaben seien täterschaftlich von den Beklagten zu verantworten, da sie diese durch die Ermöglichung pseudonymen Handelns aktiv gefördert und sehenden Auges geduldet sowie das Einfügen verifizierte E-Mail-Adressen unterlassen hätten.
22
Der Auskunftsanspruch gemäß dem Antrag zu 2. ergebe sich aus Art. 8 I.c, II der Enforcement-Richtlinie, § 19 I MarkenG, der Auskunftsanspruch gemäß dem Antrag zu 3, folge aus § 242 BGB. Die Schadensersatzhaftung bestehe, wenn sich der Anbieter die erforderliche Kenntnis der Rechtswidrigkeit fahrlässig nicht verschafft habe. Dies sei für alle rechtswidrigen ghd-Angebote seit November 2019 der Fall.
23
Das Landgericht Hamburg sei international jedenfalls nach Art. 125 V, 126 UMV zuständig.
24
Wegen der von der Klägerin zunächst angekündigten Anträge wird auf die Klagschrift verwiesen.
25
Die Klägerin beantragt nunmehr:
26
Die Beklagten werden verurteilt,
27
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungs-geldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
28
zu unterlassen,
29
a) in Deutschland Angebote für elektrische Haarpflegeprodukte, die mit dem Zeichen "ghd" gekennzeichnet sind und/oder die unter der Bezeichnung "ghd" angeboten werden, zu bewerben oder auf der Plattform www. w..com zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn die angebotenen Produkte nicht mit Zustimmung der Klägerin im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden.
30
b) in Deutschland Angebote für elektrische Haarpflegeprodukte, die mit dem Zeichen "ghd" gekennzeichnet sind und/oder die unter der Bezeichnung "ghd" angeboten werden, auf der Plattform www. w..com zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, ohne dass diese Angebote
31
aa) im unmittelbaren Zusammenhang mit den Angeboten eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher enthalten, die als solche bezeichnet ist, den Namen und die Anschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und dem Verbraucher in Textform zur Verfügung gestellt wird,
32
bb) den Namen des Anbieters (Vertragspartners) in deutscher Sprache angeben einschließlich seiner vollständigen geschäftlichen Anschrift sowie Angaben zu einer Fernkommunikationsadresse, die es ermöglicht, mit dem Anbieter eine unmittelbare Kommunikation zu führen.
33
2. der Klägerin in Form einer geordneten Darstellung Auskunft zu erteilen über Name, Geschäftsanschrift und E-Mail Adresse der in Anlage K 49 aufgelisteten Händler sowie eine Auskunft über die Menge der von diesen Händlern in Deutschland verkauften elektrischen Haarpflegeprodukte unter der Marke "ghd";
34
3. der Klägerin in Form einer geordneten Darstellung Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die die Beklagten sowie die in Anlage K 49 benannten Händler seit dem 01.01.2018 auf der Plattform w..com in Deutschland erzielt haben mit dem Handel von elektrischen Haarpflegeprodukten unter der Kennzeichnung ghd, die nicht mit Zustimmung der Klägerin im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sowie über sämtliche Provisionen und Entgelte, die von den Händlern für diese Geschäfte an die Beklagten gezahlt wurden unter Vorlage der Abrechnungsbelege.
35
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der ihnen seit dem 01.01.2018 aus dem Vertrieb von Produkten gem. Ziff. 3 entstanden ist und noch entstehen wird.
36
Die Beklagten beantragen,
37
die Klage abzuweisen.
38
Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 2) weder in die Bereitstellung der Plattform noch in technische Abläufe involviert sei. Die Beklagte zu 2) sei lediglich auf dem europäischen Markt als Vertragspartnerin mit Hinblick auf die Registrierung auf der Plattform tätig und habe insoweit die Zahlungslizenz, Plattformbetreiberin sei sie nicht.
39
Das aktuelle Geschäftskonzept der Beklagten sei so, dass die Beklagte zu 1) die Plattform aus den U. heraus zur Verfügung stelle, auf der Händler sich registrieren und ihre Produkte verkaufen könnten. Es handele sich um eine globale Plattform, auf der Händler aus aller Welt ihre Produkte anböten. Die Beklagte zu 1) habe auf der Plattform für Händler die Möglichkeit geschaffen, wesentliche Informationen über sich zu veröffentlichen. Als Verkäufer agierten – anders als bei Amazon – lediglich Drittparteien. In der von der Klägerin vorgelegten Verkäuferliste K 49 kämen die Beklagten auch nicht vor.
40
Zum Zeitpunkt der Verstöße seien von den Händlern Ausweiskopien, Kopien der Gewerbeerlaubnisse oder Gründungsurkunden bei Unternehmen, Informationen und Details zum Zahlungsdienstleister sowie verifizierte E-Mail-Adressen und Telefonnummern angefordert worden. Die Beklagte zu 1) als Online-Marktplatz benutze die Zeichen der Klägerin nicht. Ihr Modell unterscheide sich von demjenigen von Amazon. Die Beklagte zu 2) sei in keinem Fall in die technischen Abläufe der Bereitstellung der Plattform o.ä. eingebunden, alleinverantwortlich sei die Beklagte zu 1).
41
Die Plattform verfolge eine strikte Politik gegen Markenrechtsverletzungen und habe Schutzmechanismen geschaffen, die den Schutz gewerblicher Schutzrechte gewährleisten sollten. Unternehmen könnten am Markenpartnerprogramm von w. teilnehmen und so Zugang zu einer Reihe von "Ressourcen und Tools" zum Markenschutz erhalten. Dies sei der Klägerin wiederholt vorgeschlagen worden.
42
Die Beklagten böten keine Versand-Dienstleistungen von w.-POST an, diese würden von der eigenständigen S. W. L. N. T. Co., Ltd. erbracht. Diese agiere auch nur als Logistikunternehmen. Transporte würden von Speditionen erbracht. Die Beklagte zu 1) erwecke auch nicht den Eindruck, Waren auf eigene Rechnung in eigenem Namen zu vertreiben. Die Klägerin selbst habe in Anlage K 49 sämtliche Verkäufer namentlich aufgelistet, die Beklagten seien dort nicht genannt. Auch in den Zeitungsartikeln der Klägerin werde ausdrücklich nur erwähnt, dass w. nur als Vermittler auftrete. Das Schreiben der Verbraucherzentrale gemäß Anlagen K 31 und K 36 ergebe nichts Anderes.
43
Anhand der Beanstandungen der Klägerin hätten sich keine klaren Rechtsverstöße ermitteln lassen. Die Klägerin habe zum Teil ihren Prozessbevollmächtigten als Markeninhaber angegeben und das Meldungsformular der Beklagten gemäß den Anlagen K 64 und K 68 unzutreffend ausgefüllt. Auf älteren Formularen sei der Prozessbevollmächtigte zwar als gesetzlicher Vertreter angegeben worden, es habe aber an einem Hinweis auf die Klägerin als Markeninhaberin gefehlt. Die Beklagte habe so die Beanstandungen nicht überprüfen können.
44
Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin behaupteten Werbeemails an deutsche Nutzer verschickt worden seien. Die Werbe-E-Mails in französischer und spanischer Sprache in den Anlagen K 19, K 20 und K 21 seien ausschließlich an w.-Nutzer in Frankreich und Spanien gerichtet. Die Klägerin habe keine deutschen Werbeemails vorgelegt oder glaubhaft gemach). Demnach treffe es nicht zu, dass die Beklagte durch die Werbung von Nachahmungen und Fälschungen unter der Marke ghd eine Markenverletzung in Deutschland durch aktives Tun begehe.
45
Die Beklagten meinen, dass das Landgericht Hamburg international für den Rechtsstreit nicht zuständig sei. Nach dem maßgeblichen Ort der Niederlassung der Beklagten kämen entweder die N. oder die V. S1 v. A. als Handlungsort in Betracht. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) hätten eine Verletzungshandlung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen.
46
Nach Art. 125 I UMV kämen für die Beklagte zu 2) wegen ihrer Niederlassung in den N. die dortigen Gerichte in Betracht. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 125 V i.V.m. Art. 126 II UMV. Der Ort der Verletzungshandlung umfasse nur den Handlungsort, nicht den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder die Verletzung ihre Wirkungen entfalte. Der Server der Beklagten stehe auch nicht in Deutschland.
47
Der Klagantrag zu 1.a) sei unbegründet. Die Beklagte zu 1) sei als Plattformbetreiberin privilegiert, die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert.
48
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH sei markenrechtlicher Benutzer eines Kennzeichens in einem Verkaufsangebot auf einer Online-Verkaufs-Plattform der als Verkäufer auftretende Kunde des Plattformbetreibers, nicht aber der Plattformbetreiber selbst.
49
Bei der Beklagten zu 2) scheitere die Störerhaftung schon daran, dass sie keine Plattform-Betreiberin sei. Die Beklagte zu 1) sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht verantwortlich, da sie einen Online-Marktplatz und nicht einen Online-Shop betreibe. In keinem der streitgegenständlichen Fälle habe die Beklagte selbst Waren angeboten. Kaufverträge würden zwischen dem jeweiligen Verkäufer und dem einzelnen Kunden geschlossen, anderes ergebe sich auch nicht aus den Anlagen K 19, K 20 und K 21, die französisch- bzw. spanischsprachig nach § 184 GVG nicht verwertbar seien.
50
Die Beweislast für die Verkäuferstellung der Beklagten trage die Klägerin.
51
Die Klägerin habe keine eindeutigen Rechtsverstöße mit ihren Beanstandungen mitgeteilt. Die behaupteten Verletzungshandlungen seien in großem Umfang missverständlich oder falsch gewesen. So seien etwa fehlerhafte Angaben gemacht worden, indem das Feld "Markenrechtsverletzung" nicht ausgewählt worden sei oder indem Rechtsanwalt Dr. C. L. als Markeninhaber angegeben worden sei, der er aber nicht gewesen sei. Ausweislich des Registerauszugs Anlage B3 sei eingetragene Vertreterin bei der GHD-Wortmarke ... die Kanzlei P. IP. Wegen dieser Angabe sei Dr. L. als Markeninhaber im System der Beklagten hinterlegt worden, was inhaltlich unzutreffend sei. Bei den Beanstandungen gemäß Anlagen K 64 und K 68 sei Verwirrung entstanden, weil sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Markeninhaber eingetragen habe. Ein Bezug zur Klägerin sei nicht erkennbar gewesen. Bei einigen älteren Meldungen wie gemäß Anlage K 59 sei die Klägerin auch nicht genannt worden, es sei lediglich erwähnt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als gesetzlicher Vertreter agiere. Der Beklagten sei es also nicht möglich gewesen, die Beanstandungen vollständig auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen.
52
Außerdem habe die Klägerin bei keinem der beanstandeten Angebote das zutreffende Feld "trademark violation" ausgewählt, sondern lediglich "counterfeit violation" angegeben. Dazu gehöre eine Versicherung an Eides statt, Eigentümer der beschriebenen Marke zu sein. Die Klägerin habe die formellen Voraussetzungen des Plattformbetreibers nicht eingehalten, die Meldungen seien insofern weitgehend widersprüchlich.
53
Die Klägerin habe die Voraussetzungen des Meldeverfahrens von w. nicht erfüllt.
54
Es seien auch keine Produkte zur Kontrolle übersandt worden, sodass die Beklagte die Beanstandungen nicht habe überprüfen können. Fälschungen seien auch für den Laien nicht erkennbar gewesen, wie sich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Antwort auf eine Abmahnung gemäß Anlage K 28 ergebe. Die Klägerin selbst trage vor, dass sie eine Fälschung am Herstellungscode an der inneren Plastikschale und am beiliegenden Typ-A-Stecker erkenne. All dies sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen, insbesondere da sie keine Kenntnisse der eigentlichen Verpackung und des richtigen Herstellercodes habe.
55
Aus der chinesischen Herkunft allein und dem Preis könne man nicht auf eine Fälschung schließen.
56
In den jeweiligen Angeboten hätten sich weder die Herstellungscodes erkennen lassen noch sei aus den Bildern ersichtlich gewesen, ob das Produkt in einer minderwertigen Verpackung geliefert worden sei. Aufgrund der Preise könne nicht auf eine Fälschung rückgeschlossen werden. Die Beklagte habe – ohne dazu verpflichtet zu sein – dennoch dafür gesorgt, dass die streitgegenständlichen Angebote deaktiviert worden seien.
57
Auch der Klageantrag zu 1.b sei unbegründet. Die Beklagten hätten weder selbst die streitgegenständlichen Angebote unterbreitet noch habe sie eine Verpflichtung zur Löschung und Vorbeugung aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht getroffen. Einer umfassenden und anlassunabhängigen Prüfungspflicht der Beklagten zu 1) zur Prüfung aller Inserate auf die Einhaltung der Impressumspflicht bzw. der Widerrufsbelehrung stehe bereits § 7 II Satz 1 TMG entgegen. Danach seien Diensteanbieter, die lediglich fremde Informationen über oder den Zugang zu diesen vermittelten, nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen. Die Beklagte zu 1) dulde oder ermögliche auch nicht unzureichende Verkäuferangaben im Hinblick auf Namen, Anschrift und Fernkommunikationsadresse, da sie verschiedene Unterlagen von den Händlern einfordere. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) scheitere an der fehlenden Passivlegitimation.
58
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2024 verwiesen.
59
Der Schriftsatz der Klägerin vom 29.8.2024 hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
60
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
61
Das Landgericht Hamburg ist für die Klage zuständig.
62
Die internationale Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche ergibt sich aus Art. 126 II, Art. 125 V UMV. Die Klägerin hat diese Anträge auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
63
Deutschland ist vorliegend sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort.
64
Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen, die unter Art. 9 II Buchst. b und d der Verordnung Nr.207/2009 fallen, in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in einem anderen Hoheitsgebiet niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in einem anderen Hoheitsgebiet befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in einem anderen Hoheitsgebiet befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2019, C-172/18, Rz 47, AMS Neve).
65
Werbung und Verkaufsangebote können aber durchaus aus einem Mitgliedstaat erfolgen, jedoch erst in einem anderen Mitgliedstaat als Werbung oder Angebot vom Verkehr wahrgenommen werden. In einem solchen Fall ist auch derjenige Ort ein Handlungsort, wo Werbung und Angebot wahrgenommen werden (vgl. Hildebrandt/Sosnitza, Unionsmarkenverordnung, 1. Aufl. 2021, Art. 125 UMV, Rz 31; EuGH, Urteil vom 5.9.2019, C-172/18, Rz 47 ff., AMS Neve). Dementsprechend ist Deutschland Handlungsort.
66
Diese Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gemäß den Anträgen zu 2. und 3. (vgl. Hildebrandt/Sosnitza, Unionsmarkenverordnung, 1. Aufl. 2021, Art. 126 UMV, Rz 3).
67
Die internationale Zuständigkeit für den Antrag zu 1.b ergibt sich aus § 32 ZPO (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 14 Rz 28; Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2022, § 12 ZPO Rz 145).
II.
68
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1.a) aus Art. 9 II, IV UMV.
69
Die Beklagten haften als Störerinnen.
1.
70
Auch die Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert.
71
Die Beklagte zu 2) tritt ebenfalls unter "w." auf und handelt für "w., so dass von einem gemeinsamen Betreiben der Plattform mit der Beklagten zu 1) auszugehen ist.
72
Dies ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen von w., nach denen die Beklagte einen bindenden Vertrag mit dem Nutzer abschließt (Anlage K 88, Seite 1) und nach deren Ziffer 1.1 die Beklagte zu 2) (die in der Präambel K 88 als "C." definiert wird) und ihre verbundenen Unternehmen Online-Marktplätze, darunter "w.", betreiben. Die Beklagte zu 2) versendet zudem unstreitig Bestellbestätigungen unter der Bestell-ID der Beklagten und Zahlungsbestätigungen gemäß Anlage K 25, in denen es u.a. heißt: "…dies ist die Zahlungsinformation zu deiner Bestellung bei C. B.V…". Sie ist zudem ausweislich ihrer Datenschutzrichtlinie gemäß Anlage K 89 für die Datenerhebung aller Kunden in Europa verantwortlich. Auch unter der als Anlage K 24 vorliegenden deutschsprachigen Bestellbestätigung vom 16.9.2019 ist die Anschrift der Beklagten zu 2) angegeben.
73
Demnach unterfällt die Beklagte zu 2) auch der Störerhaftung für "w.". Bei den genannten Handlungsmöglichkeiten der Beklagten zu 2) für w. handelt es sich mindestens um Unterstützungshandlungen für den Betrieb der Onlineplattform der Beklagten zu 1). Störer ist nach der Rechtsprechung, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat. Dabei kann als Beitrag auch die bloße Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Betroffene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 3.3.2016, I ZR 140/14, Rz 16, Angebotsmanipulation bei Amazon, juris; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. 2021, § 14 Rz 459 ff. m.w.N.).
2.
74
Auf der Plattform der Beklagten werden gefälschte Produkte mit dem Zeichen "ghd" verkauft. Hierfür haben die Beklagten einzustehen.
a.
75
Die Beklagten haben den substantiierten Vortrag der Klägerin zu den Fälschungsmerkmalen der von ihr erworbenen Testkaufprodukte den Verkauf von die Marke GHD verletzenden Waren auf der Plattform w. nicht substantiiert bestritten. Schon danach ist ihr Vortrag, dass es "im Übrigen" an Markenrechtsverletzungen fehle, unerheblich. Die Klägerin hat im Einzelnen erläutert, dass sie an den (falschen) Herstellungscodes am Gerät, der Versandhistorie aus China und dem beigefügten für Europa nicht geeigneten Typ A-Stecker sowie einem vom durchgehend schwarzen Design abweichenden weißen Reiseadapter und einer inneren instabilen Plastikschale in der Produktschachtel erkannt habe, dass es sich nicht um GHD-Glätteisen, sondern um Fälschungen gehandelt habe. Der Vortrag der Beklagten zielt, wie ihre weiteren Ausführungen ergeben, aber auch nicht darauf, zu behaupten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten um echte oder erschöpfte Ware gehandelt hätte, sondern darauf, dass die Beklagten für die streitgegenständlichen Markennutzungen nicht verantwortlich seien (vgl. S. 18 ff. der Klagerwiderung).
b.
76
Die Betreiber von Online-Marktplätzen, auf denen Händler markenverletzende Waren vertreiben, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. 2021, Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 14 Rz 462, 499 m.w.N.). Eine täterschaftliche Haftung kommt ohne weiteres nicht in Betracht.
77
Die Störerhaftung für die Nutzbarmachung von fremden Informationen setzt nach allgemeinen Grundsätzen eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Prüfungspflichten setzen dann ein, wenn der Diensteanbieter von einer klar rechtsverletzenden fremden Information Kenntnis erlangt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. 2021, § 14 Rz 499 f. m.w.N.).
78
Nach der Rechtsprechung der BGH muss ein Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Verkäufe zwischen Dritten betreibt, nicht jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin untersuchen. Es ist aber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots verpflichtet, wenn es auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist und muss auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2013, I ZR 216/11, Rz 44, Kinderhochstühle im Internet II). Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Diensteanbieter zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Diensteanbieters auf der anderen Seite (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. 2021, § 14, Rz 502). Diese unter Geltung der Vorschriften der §§ 8 bis 10 TMG von der Rechtsprechung vielfach formulierten Grundsätze gelten auch nach Außerkrafttreten des TMG und unter der Geltung von DSA und DDG fort.
79
Zu einer Störerhaftung kann es daher erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen, die der ersten aufgedeckten Rechtsverletzung nachfolgen. Der Rechteinhaber hat somit nachzuweisen, dass es nach der Kenntniserlangung des Diensteanbieters zu mindestens einer weiteren gleichgearteten Rechtsverletzung gekommen ist, im Hinblick auf die – wegen der ersten nachgewiesenen Rechtsverletzung – eine Prüfungspflicht bestand, die seitens des Diensteanbieters verletzt worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. 2021, § 14 Rz 500 m.w.N.).
c.
80
Die Klägerin hat die Beklagten mit verschiedenen Meldungen von mehreren Verletzungen über die Markenrechtsverletzungen an "ghd" durch Dritte auf der Internetplattform informiert. Die Beklagte zu 1) hat den Eingang dieser Informationen regelmäßig bestätigt und in der Folge das konkret gerügte Verkaufsangebot entfernt, nicht aber dafür gesorgt, dass inhaltsgleiche Markenrechtsverletzungen der angegebenen Händler unterblieben. Ihren durch die Informationen ausgelösten Prüfpflichten ist sie demnach nicht nachgekommen.
aa.
81
Die Klägerin hat die Beklagten auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen.
82
So hat die Klägerin den Beklagten am 7.10.2019 insgesamt 8 Markenrechtsverletzungen zu der ghd V Gold-Serie gemeldet, dabei u.a. durch den Händler "z." (Anlagenkonvolut K 52). Gemäß der Anlage K 53 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) unter "The w. Team" am 8.10.2019 eine Antwort, nach der das Angebot im Registrierungsgebiet nicht mehr verfügbar sei.
83
Am 10.10.2019 meldete die Klägerin mit vier weiteren Markenrechtsverletzungen wiederum eine Produktfälschung von "ghd V Gold" des Händlers "z." an die Beklagte (Anlage K 54). Unter den Meldungen vom 10.10.2019 war auch eine Erstmitteilung zu dem Händler "N.o. cn". Mit der Eingangsbestätigung gemäß Anlage K 55 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass binnen 48 Stunden reagiert würde und mit E-Mail vom 11.10.2019, dass die mitgeteilten Links nicht mehr länger im Registrierungsgebiet verfügbar seien (Anlage K 56).
84
Unter dem 16.10.2019 meldete die Klägerin erneut vier Rechtsverletzungen zu Angeboten von "ghd V Gold", darunter eine solche des Händlers "y." (Anlage K 57). Sie erhielt darauf eine Eingangsbestätigung gemäß Anlage K 58 wiederum mit dem Hinweis, dass das Angebot in der EU nicht mehr verfügbar sei.
85
Am 14.11.2019 meldete die Klägerin wiederum 8 Rechtsverletzungen durch 8 ghd- Glätteisen, darunter eine weitere des Händlers "y." (Anlage K 59). In den "additional information" wies sie auf die wiederholte Rechtsverletzung ("repeated infringement") hin. Ebenfalls unter dem 14.11.2019 meldete die Klägerin Rechtsverletzungen durch den Händler "N.o. cn", der ebenfalls erneut – nach vorangegangener Mitteilung durch die Klägerin am 10.10.2019 – ein rechtsverletzendes Glätteisen angeboten hatte. Diesen Händler meldete die Klägerin gemäß Anlage K 62 erneut am 22.11.2019, zu diesem Zeitpunkt war ein drittes Angebot dieses Händlers einer Produktfälschung eines GHD V Gold verfügbar (Anlage K 62). Unter den erbetenen "additional information" wies die Klägerin erneut auf die wiederholte Verletzung "repeated infringement" hin.
86
Diese wiederholten Verletzungen durch die genannten Händler nach Mitteilung von rechtsverletzenden Angeboten derselben Händler durch die Klägerin begründen bereits eine ausreichende Wiederholungsgefahr für den Antrag zu 1.a.
bb.
87
Die Beklagte zu 1) hat den Eingang der Mitteilungen bestätigt und in der Folge die beanstandeten Angebote entfernt. Damit sind die entsprechenden Prüfpflichten entstanden, die gegebenen Hinweise waren ausreichend konkret dafür, dass die Beklagte zu 1) die jeweiligen Angebote auffinden und entfernen konnte. Ihren Prüfpflichten ist die Beklagte zu 1) allerdings nicht nachgekommen. Dass sie überhaupt Prüfungen vorgenommen hätte, hat sie selbst nicht vorgetragen.
(1)
88
Die Informationen waren ausreichend.
89
Die Beklagten können sich nicht darauf zurückziehen, dass die Klägerin die von den Beklagten auf Englisch vorgehaltenen Beanstandungsformulare nicht vollständig korrekt ausgefüllt und z.B. nicht das zutreffende Formular für Markenrechtsverletzungen ausgewählt bzw. die betroffenen Produkte nicht als Belege vorgelegt habe. In den Mitteilungen gemäß den Anlagen K 53, K 56 und K 58 wurde von Beklagtenseite gerade nicht geltend gemacht, von den von der Klägerin übermittelten Rechtsverletzungen nicht überzeugt zu sein.
90
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält die Mitteilung, die beanstandeten Angebote beendet zu haben und die Meldung sowie die dort gemachten Angaben für die weitere Kontrolle des Online-Marktplatzes zu berücksichtigen, die ausdrückliche Erklärung, dass der Hinweis der Klägerin als hinreichende Mitteilung einer Rechtsverletzung akzeptiert wurde (vgl. BGH, Urteil v. 17.8.2011, I ZR 57/09 Rz 33). Nach Treu und Glauben muss sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes bzw. einer Internetplattform daran jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob der Hinweis der Klägerin als Mitteilung einer klaren Rechtsverletzung ausreicht, um grundsätzlich Verhaltenspflichten für die Zukunft im Sinne der Grundsätze der Störerhaftung auszulösen, festhalten lassen (vgl. BGH, Urteil v. 17.8.2011, I ZR 57/09 Rz 33).
91
Nach Auffassung der Kammer verhält es sich vorliegend in den oben beschriebenen Fällen, die jeweils Wiederholungsgefahren begründen, genauso. Der Wortlaut der Bestätigungen lässt in keiner Weise erkennen, dass die Beklagten die Hinweise als unzutreffend beanstandet hätten. Vielmehr reagierten die Beklagten mit Entfernung der Links, forderten die Klägerin auf, etwaige andere Verletzungen geistigen Eigentums über ihr Online-Formular zu übermitteln und bedankten sich dafür. Auch in der Antwort auf die Abmahnung vom 28.11.2019 in der E-Mail vom 4.12.2019 (Anlage K 85) und in derjenigen auf die Abmahnung vom 24.4.2021 in der E-Mail vom 29.4.2021 (Anlage K 87) machten die Beklagten nicht geltend, dass sie die mitgeteilten Rechtsverstöße für nicht existent hielten. Stattdessen wiesen sie ihre Verantwortlichkeit insgesamt zurück.
92
Danach können die Beklagten sich nach Treu und Glauben auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin bei den Mitteilungen vom 7.10.2019 und vom 10.10.2019 als Rechtsverletzung den Begriff "counterfeit violation" und nicht "trademark violation" ausgewählt und ihren Prozessbevollmächtigten L. als "owner" oder "authorized to act on behalf oft the owner oft the product described above" angegeben hat. Die Meldungen waren ausweislich der Reaktion der Beklagten durchaus verstanden worden. Zudem hatte die Klägerin jeder Meldung die jeweilige Markenurkunde als Datei beigefügt, was den jeweiligen Sachverhalt belegte und der Beklagten eine Überprüfung und die Verifizierung der Markeninhaberschaft ermöglichte.
93
Hinzu kommt, dass bei einer an Nutzer in Deutschland gerichteten Website mit einem an Nutzer in Deutschland gerichteten Plattform-Angebot die Beklagten bei der Auswertung der eingehenden Hinweise, die auf einem vorgehaltenen, aber nicht in deutscher Sprache gefassten Formular gemacht wurden, besonders sorgfältig hätten vorgehen müssen. Denn in einem solchen Fall ist mit einem Fehl- oder Missverständnis der englischsprachigen Formulierungen zu rechnen. Unter den "additional information or comments" hatte die Klägerin aber mitgeteilt, dass der Hinweisgeber nach dem Testkauf von Markenverletzungen – "trademark infringement" – ausging. Die Formulierung, dass der Unterzeichnende für die Interessen des Eigentümers zu handeln autorisiert war, hätte von den Beklagten (auch) in diesem Zusammenhang unschwer dahin verstanden werden können, dass der Unterzeichnende für die Interessen des Markeninhabers handelte, was zutraf.
(2)
94
In diesem Zusammenhang sind die Beklagten auch mit den Einwänden ausgeschlossen, dass die Klägerin keine Produkte zur Kontrolle übersandt hatte und dass die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mitgeteilten äußeren Merkmale der Ware, die auf Fälschungen schließen ließen, wie der Herstellungscode, die innere Plastikschale und der beiliegende Typ-A-Stecker für die Beklagten ohne weitere Informationen durch die Klägerin keine Verifizierung der vorgetragenen Fälschung ermöglicht hatten.
95
Die oben genannten Wiederholungsfälle nach ausreichender Information durch die Klägerin begründen bereits die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Dass die Beklagten in anderen Fällen zum Beispiel zum Anbieter X. mit E-Mail vom 12.12.2019 (Anlage K 66) weitere Unterlagen zum Nachweis der Fälschung angefordert haben, wirkt sich auf die Bewertung der vorangegangenen Fälle nicht aus.
c.
96
Dass die Beklagten vorliegend als Mittäter handeln könnten, ist nicht erkennbar.
97
Markenverletzungen durch Verkäufe durch die Beklagten selbst hat die Klägerin nicht geltend gemacht und nicht belegt. Die Aufstellung in Anlage K 49 enthält die Namen der Beklagten nicht. Dass Waren-Retourverkäufe durch die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) – verdeckt – unter dem Namen des ursprünglichen Händlers in K 49 enthalten wären, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Der Umstand allein, dass den Beklagten nach ihren Nutzungsbedingungen der Weiterverkauf zurückgegebener Waren möglich war, belegt tatsächliche Weiterverkäufe durch die Beklagten nicht.
98
Die beanstandeten Werbeemails gemäß den Anlagen K 19, K 20 und K 21 sowie die Instagram-Meldung K 22 waren nicht an den deutschen Verkehr, sondern ausweislich der verwendeten Sprachen an den französischen und spanischen Verkehr gerichtet. Dass diese Werbeemails Produkte, für die die Klägerin Markenverletzungen geltend gemacht hat und die unstreitig Markenverletzungen betrafen, umfasst hätten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Frage, ob die Beklagten für die durch Algorithmen generierten Werbeemails verantwortlich sind, kann daher dahinstehen.
2.
99
Der Antrag zu 1.b.aa. ist unbegründet.
100
Eine Haftung der Beklagten aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 246 III, 246a § 1 II EGBGB besteht nicht.
a.
101
Eine Haftung der Beklagten als aktiv handelnde Täterin oder Teilnehmerin eines Verstoßes gegen Art. 246 III, 246a § 1 II EGBGB scheidet aus. Täter ist nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht, Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Die Gehilfenhaftung setzt neben einer Beihilfehandlung jedenfalls einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2010, I ZR 139/08, Rz 30 m.w.N., Kinderhochstühle im Internet I, juris). Daran fehlt es vorliegend, die Beklagte zu 1) und auch die Beklagte zu 2) haben damit, dass sie den Händlern die Plattform zur Verfügung gestellt haben, es nicht selbst versäumt, die erforderliche Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Dass die Beklagten selbst eine eigene und nach ihrem Vortrag zusätzliche Rücktrittsmöglichkeit für die Kunden der Händler anbieten, ändert daran nichts. Denn diese Möglichkeit der Rücktrittserklärung belegt nicht einen jedenfalls bedingten Vorsatz in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 246 III, 246a § 1 II EGBGB, der für die Händler die Informationspflicht über das Widerrufsrecht nach dem in der Anlage 1 vorgesehenen Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform vorsieht. Darin, dass die Beklagten eigene Nutzungsbedingungen vorhalten, liegt daher keine Täter- oder Teilnehmerschaft dadurch, dass die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung von den Beklagten übernommen und für die Händler in unzureichender Weise durchgeführt wurde. Das Vorhalten der Plattform allein begründet keine solche Haftung.
102
Dass die Beklagten selbst jeweils Verkäufer der beanstandeten Angebote und somit Täter gewesen wären, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat dies zwar behauptet, aber nicht belegt. Aus der sich aus den Nutzungsbedingungen ergebenden Möglichkeit allein, zurückgegebene Ware zu verkaufen, lässt sich eine Täterschaft oder Teilnahme nicht ableiten.
103
Ein Fall der einheitlichen Präsentation auf der Plattform in der Weise, dass die Plattformbetreiber die eigenen Anzeigen zusammen mit den Anzeigen von Drittanbietern einblendeten und ihr eigenes Logo als renommierte Vertreiberinnen sowohl auf ihrer Plattform als auch bei all den Anzeigen erscheinen ließen, einschließlich derjenigen für Waren, die von Dritten angeboten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2022, Az. C-148/21, Tz. 51), liegt nicht vor. Eine solche Gestaltung kann eine klare Unterscheidung erschweren und somit dem normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer den Eindruck vermitteln, dass dieser Betreiber derjenige ist, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch die von diesen Dritten zum Verkauf angebotenen Waren vertreibt. Sind diese Waren mit einem Zeichen versehen, das mit einer fremden Marke identisch ist, kann eine solche einheitliche Präsentation daher aus Sicht dieser Nutzer eine Verbindung zwischen diesem Zeichen und den von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen herstellen (EuGH, Urteil vom 22.12.2022, Az. C-148/21, Tz. 51). Dass die Angebotsseiten auf der Plattform der Beklagten in dieser Weise gestaltet wären, ist nicht vorgetragen worden. Vielmehr wurde bei jedem von der Klägerin vorgetragenen Angebot ein Händlername angegeben, die die Klägerin alle in Anlage K49 aufgelistet hat.
b.
104
Eine Störerhaftung gibt es im UWG nicht mehr (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8, Rz 2.2 m.w.N.).
c.
105
Schließlich haften die Beklagten auch nicht aus Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als (Mit-)Täter.
106
Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (BGH, GRUR 2007, 890, Jugendgefährdende Medien bei eBay).
107
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch Verletzung der Verkehrspflicht begründet. Setzt die Entstehung der Verkehrspflicht den Hinweis auf eine eindeutige Rechtsverletzung voraus, wird Wiederholungsgefahr erst durch die Verletzung der durch den Hinweis ausgelösten Prüfungspflicht begründet (vgl. BGH, GRUR 2007, 890, Rz 53, Jugendgefährdende Medien bei eBay; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rz 2.9). Erstbegehungsgefahr besteht in einem solchen Fall nur, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme nahelegen, der Anspruchsgegner werde künftig nicht gegen ihm zur Kenntnis gebrachte Rechtsverletzungen vorgehen (BGH, GRUR 2015, 1129, Rz 43, Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2021, 1534, Rz 94, Rundfunkhaftung I).
108
Vorliegend hat die Klägerin in der Abmahnung vom 21.4.2021, Anlage K 86 S. 4/5, auf die Verletzung der Pflicht, eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten, und die Pflicht der Impressumsangaben hingewiesen. Sie hat dies nicht auf konkrete Angebote gestützt, sondern mitgeteilt, dass "all retailers offering electric hair products of the brand "ghd" via the platform w..com", also alle Händler, die elektrische Haarprodukte der Marke ghd über die Plattform w..com anbieten, diese Verpflichtungen verletzten. Die Beklagte haben daraufhin nach dem Vortrag der Klägerin und ausweislich der Antwort auf die Abmahnung gemäß Anlage K 87 die beanstandeten Angebote gelöscht.
109
Es liegt auch keine Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagten würden künftig nicht gegen ihnen zur Kenntnis gebracht rechtsverletzende Inhalte vorgehen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.2015, I ZR 94/13, Rz 43, Hotelbewertungsvorteil, juris). Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.8.2024 auf die Entscheidung "Sojamilch" des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.12.2023, 6 U 154/22, Rz 101) verweist, ergibt sich aus dieser Entscheidung für den Streitfall nichts Anderes. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, wie die Beklagten bei hunderttausenden von Angeboten die Einhaltung der Impressumpflichten und das Vorhalten einer zutreffenden Widerrufsbelehrung für Angebote von Haarpflegeprodukten, die mit "ghd" gekennzeichnet sind oder unter der Bezeichnung angeboten oder beworben werden, sicherstellen könnten, ohne dabei mit ihrem von der Rechtsordnung gebilligten Geschäftsmodell Anforderungen unterworfen zu sein, die das Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden, wobei die fehlende Verpflichtung des Betreibers zur allgemeinen Überwachung mit zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023, 6 U 154/22, Rz 94). Dass die Beklagten im Streitfall nach dem Hinweis der Klägerin gemäß Anlage K 86 auf die Wettbewerbsrechtsverletzungen verpflichtet gewesen wären, gleichartige Wettbewerbsrechtsverletzungen Dritter zu verhindern und deshalb täterschaftlich haften müssten, nimmt die Kammer daher nicht an.
3.
110
Nach alldem ist auch der Antrag zu 1.b.bb unbegründet.
111
Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 246 I Nr. 2, 246a § 1 I Nr. 2 EGBGB besteht nicht. Es gelten die oben unter Ziffer 2. stehenden Erwägungen auch hier.
4.
112
Der Antrag zu 2) ist aus § 19 I MarkenG zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Der Antrag zu 3) ist unbegründet.
113
Die Beklagten haften auch als Störer auf Auskunftserteilung, soweit der Auskunftsanspruch der weiteren Verfolgung von Markenverletzungen dient und nicht der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches, den es bei der Störerhaftung nicht gibt (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 19 Rz 8; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. 2021, § 19 Rz 16). Dementsprechend kann die Klägerin gemäß dem Antrag zu 2) Auskunft verlangen über Name, Geschäftsanschrift und E-Mail-Adresse der in Anlage K 49 aufgelisteten Händler, nicht jedoch eine Auskunft über die Menge der von diesen Händlern in Deutschland verkauften elektrischen Haarpflegeprodukte unter der Marke "ghd". Die Auflistung der Händler in Anlage K 49 kann dem Anspruch zugrunde gelegt werden, weil auch nach dem Vortrag der Beklagten die streitgegenständlichen Angebote deaktiviert und nicht die Markenverletzungen bestritten worden sind (Klagerwiderung Rz. 51 ff., 133 = Bl 175, 190 d.A.; Duplik Rz 11 = Bl 254 d.A.). Die Beklagten haben insoweit lediglich bestritten, dass die Werbung für ghd-Produkte über verschiedene Onlinekanäle gemäß den Anlagen K 19, K 20, K 21 und K 22 Fälschungen umfasst hat (Seite 14 der Klageerwiderung, Seite 9 der Klagschrift) bzw. dass für sie von außen erkennbare objektive Anhaltspunkte für Fälschungen vorgelegen hätten (Klagerwiderung Rz 50 = Bl 175).
114
Nicht begründet ist der Antrag zu 3), da hier den Schadensersatzanspruch vorbereitende Auskünfte zu Umsätzen und Gewinnen unter der Marke ghd verlangt werden.
5.
115
Der auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete Antrag zu 4) ist unbegründet. Auf Schadensersatz haftet der Störer nicht (vgl. BGH, GRUR 2015, 1223, Rz 40, Posterlounge; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. 2021, § 14 Rz 464).
6.
116
Der Schriftsatz der Klägerin vom 29.8.2024 hat vorgelegen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296a, 156, 283 ZPO besteht nicht.
III.
117
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
118
Beschluss
119
Der Streitwert wird auf 230.000,00 € festgesetzt.