Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 06.06.2025 – 306 O 394/24
ECLI:DE:LGHH:2025:0606.306O394.24.00
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 18. Juli 2025, 4 W 87/25, Beschluss
Tenor
Die von der Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.05.2025 zu erstattenden Kosten werden auf
3.277,40 €
(in Worten: dreitausendzweihundertsiebenundsiebzig 40/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 23.05.2025 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag vom 21.05.2025 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungsfähig:
Kosten für ein privates Rechtsgutachten über die Anwendung inländischen Rechts sind in aller Regel nicht erstattungsfähig. Anderes mag nur für außerordentlich schwierige Rechtsfragen gelten. Grundsätzlich kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er sich unter Heranziehung der einschlägigen Fachliteratur auch in entlegene oder wenig geläufige Rechtsgebiete einarbeitet. Für die Anwendung ausländischen Rechts kann aber eine vergleichbare Befähigung nicht vorausgesetzt werden (das gilt im Übrigen auch für den Richter, vgl. § 293). Hier werden die Kosten für die Anfertigung eines Rechtsgutachtens vielfach zu erstatten sein, da der Anwalt, abgesehen von uU fehlenden Sprachkenntnissen, oftmals nicht in zumutbarer Weise auf geeignete Quellen zurückgreifen kann, die eine nicht bloß oberflächliche Auseinandersetzung mit der Materie erlauben; auch eine Internetrecherche wird häufig nur einen ersten Anhalt zum einschlägigen ausländischen Recht bieten. Die Partei muss auch nicht zunächst abwarten, ob und in welchem Umfang das Gericht selbst in die Würdigung ausländischen Rechts einsteigt, da sie bei fehlenden eigenen Ausführungen zu befürchten hat, dass ihr Vortrag als unschlüssig oder unerheblich zurückgewiesen wird. Entscheidend ist, ob die Partei die Einholung des Rechtsgutachtens als sachdienlich ansehen durfte (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91 Rn. 175, beck-online).
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Gerichtskosten
324,00 €
Anwaltskosten
953,40 €
Gutachten
2.000,00 €
Summe
3.277,40 €