Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 06.06.2025 – 324 O 40/25

ECLI:DE:LGHH:2025:0606.324O40.25.00

Tenor

1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

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Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Vorliegend waren der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre.

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Der Antragstellerin hätte keinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zugestanden, da die Antragsgegnerin nicht als mittelbare Störerin gehaftet hätte.

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Grundsätzlich haftete die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin bei der Verletzung reaktiver Prüfpflichten. Die Antragstellerin hat in Abrede genommen, dass es sich bei dem Bewertenden um einen echten Kunden handelt. Dies ist grundsätzlich hinreichend, um reaktive Prüfpflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn sich der Klarname des Bewerters, also seine Identität, schon aus der Bewertung selbst ergibt. In einem solchen Fall bedarf es aufgrund der Vorbeugung von Rechtsmissbrauchs einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Geschäftskontakts.

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Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Der Bewerter hat die Bewertung unstreitig unter seinem Klarnamen abgegeben. Eine Überprüfung dessen wäre der Antragstellerin jederzeit möglich gewesen, gerade da sich aus den eingereichten Nachweisen der Antragsgegnerin ergibt, dass die Antragstellerin selbst zweimal Kontakt zum Bewerter per E-Mail aufgenommen hat, beide Kontaktversuche also von Seiten der Antragstellerin ausgegangen sind (Anlage AG 2). Hieran ändert auch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin nichts, sofern er versichert, „den Nutzenden ‚D. M.‘ keinem tatsächlichen geschäftlichen Kontakt oder Interessenten zuordnen“ zu können (Anlage AS 3) und sich nun herausstellt, dass der Bewerter „D. M.“ von Anfang an unter seinem Klarnamen agierte und von Seiten der Antragstellerin zweimal kontaktiert wurde, zumindest sein Name und E-Mail-Adresse der Antragstellerin also hätte bekannt sein müssen, da sie ihn sonst nicht von sich aus per E-Mail hätten kontaktieren können.

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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.