Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 25.07.2025 – 303 O 170/23
ECLI:DE:LGHH:2025:0725.303O170.23.00
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 1 U 88/25
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für von Jugendämtern der Beklagten veranlasste Unterbringungen von Jugendlichen in Wohngruppen der Klägerin in Anspruch.
Die Klägerin betreibt verschiedene Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Mit dem gemäß § 87b SGB VIII örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem K. S., hatte die Klägerin eine Entgeltvereinbarung gemäß § 78b SGB VIII für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 geschlossen.
In der Folge kam es zu Verhandlungen der Klägerin mit dem K. S. über eine neue Entgeltvereinbarung. Am 28. Februar 2023 schloss die Klägerin mit dem K. S. neue Entgeltvereinbarungen (Anlage K 2), die als Vereinbarungszeitraum den 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 vorsahen.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die auf ihre Veranlassung hin untergebrachten Jugendlichen für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 die sich aus der ursprünglich bis zum 30. April 2023 geltenden Vereinbarung ergebenden Entgelte. Ab dem Zeitraum 1. März 2023 die Entgelte aus der Vereinbarung vom 28. Februar 2023.
Für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 stellte die Klägerin der Beklagten die erhöhten Beträge aus der Entgeltvereinbarung vom 28. Februar 2023 in Höhe von insgesamt € 16.767,49 in Rechnung (Anlagenkonvolut K 3), welche durch die Beklagte nicht beglichen wurden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Entgelte aus der Vereinbarung vom 28. Februar 2023 wären bereits ab dem 1. Januar 2023 geschuldet, da dieser Vereinbarungszeitraum so in der Vereinbarung mit dem K. S. festgelegt worden sei. Diese Festlegung sei auch wirksam. Es handele sich nicht um eine rückwirkende Festsetzung, so dass die Vereinbarung nicht nach § 78d Abs. 1 und 2 SGB VIII unwirksam sei.
Dies folge schon aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Entstehungsgeschichte des Verbots rückwirkender Vereinbarungen. Der Wortlaut der Vorschrift stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Danach wäre nur eine Vereinbarung, die vor den Zeitpunkt des vereinbarten Inkrafttretens zurückwirkt, unzulässig. Nachträgliche Ausgleiche seien vorliegend gerade nicht vereinbart worden.
Käme man zu einer anderen Auslegung, wären die Jugendhilfeträger gehalten, stets exakt sechs Wochen nach Aufnahme der Entgeltverhandlungen ein Schiedsverfahren gemäß § 78g SGB VIII zu beantragen, um eine Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt erreichen zu können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 16.767,49 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.03.2023 sowie als Nebenforderung weitere € 1.214,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, die Klägerin könne aus den mit dem K. S. am 28. Februar 2023 geschlossenen Entgeltvereinbarungen für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 keine Ansprüche herleiten, da diese Vereinbarungen gemäß § 78d Abs. 1 und 2 SGB VIII unwirksam sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist für die Ansprüche der Klägerin der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 19.06.2018, 12 C 18.313; BGH, Urteil vom 31.03.2016 III ZR 267/15, Rn. 21 ff.).
II.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf weitere Vergütung für die durch die Beklagte in den Jugendwohngruppen der Klägerin untergebrachten Jugendlichen zu.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus den Entgeltvereinbarungen vom 28. Februar 2023 gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII (Anlage K 2) zu, da diese Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 78d Abs. 1 und 2 SGB VIII für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2023 unwirksam sind und die Klägerin gegenüber der Beklagten daraus keine Ansprüche herleiten kann.
Gemäß § 78d Abs. 1 SGB VIII sind die Vereinbarungen für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen. Gemäß § 78d Abs. 2 SGB VIII treten die Vereinbarungen zum darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig.
Zwar wird in den Vereinbarungen ausdrücklich ein Vereinbarungszeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 genannt. Daraus folgt gemäß § 78d Abs. 2 S. 1 SGB VIII aber nicht, dass bereits ab dem 1. Januar 2023 die Entgelte geschuldet werden, da die Vereinbarungen erst am 28. Februar 2023 geschlossen und von der Klägerin und dem K. S. jeweils am 28. Februar 2023 unterzeichnet wurden.
Damit ist schon nach § 78d Abs. 1 SGB die Vereinbarung, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem 28. Februar 2023 bezieht nicht für einen zukünftigen Zeitraum abgeschlossen worden. Insofern kann sich ein „zukünftiger Zeitraum“ nur auf die Zukunft ab Abschluss der Vereinbarung beziehen. Würde er sich entsprechend der klägerischen Auffassung auf den Zeitpunkt des vereinbarten Inkrafttretens beziehen, und damit die „Zukunft“ bereits ab dem 1. Januar 2023 gemeint sein, hätte § 78d Abs. 1 keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Dass die Parteien ein Entgelt ab einem bestimmten - in der Vergangenheit liegendem - Datum festsetzen, führt zwangsläufig dazu, dass das Entgelt ab dem Zeitpunkt und damit für die - von dort gesehen – Zukunft festgesetzt würde und daher immer auch rückwirkend möglich wäre. Das schließt § 78d Abs. 1 SGB VIII aber gerade aus, so dass ein zukünftiger Zeitraum zwangsläufig erst ab dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung vorliegen kann. Eine Rückwirkung wird gerade ausgeschlossen.
Dies wird dann in § 78d Abs. 2 SGB VIII noch weiter konkretisiert, indem ausdrücklich bestätigt wird, dass Vereinbarungen zu dem darin bestimmten Zeitraum in Kraft treten. Wenn ein Zeitraum nicht bestimmt wird, mit dem Tag des Abschlusses. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitraum zurückwirkt, ist nicht zulässig.
Damit wird zusätzlich und ausdrücklich bestimmt, dass eine Rückwirkung nicht vereinbart werden und die Vereinbarung frühestens mit dem Tag ihres Abschlusses in Kraft treten kann. Eine Ausnahme greift gemäß § 78d Abs. 2 S. 2 Hs. 2 SGB VIII nur für Fälle des Eingangs eines Antrags bei einer Schiedsstelle, was vorliegend aber nicht einschlägig ist, da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde.
Da die Vereinbarungen vorliegend am 28. Februar 2023 abgeschlossen wurden, konnte das neue Entgelt frühestens ab diesem Zeitpunkt vereinbart werden. Für den Zeitraum vor dem 28. Februar 2023 ist die Vereinbarung nichtig (vgl. BeckOK Sozialrecht, 77. Ed., § 78d SGB VIII, Rn. 5).
Soweit die Klägerin unter ausführlicher Bezugnahme auf den Aufsatz von Grube (Anlage K 10) verweist, kann der dortigen Auffassung aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes nicht gefolgt werden. Auch Grube erkennt, dass der Wortlaut eine Rückwirkung grundsätzlich entgegenstehen könnte, begründet dann aber, warum aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes und der Gesetzesgeschichte eine Rückwirkung doch zulässig sein soll. Damit steht er im ausdrücklichen Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. nur Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 78d, Rn. 3; BeckOGK, SGB VIII, 2.7.23, § 78d, Rn. 4; BeckOK Sozialrecht, 77. Ed., § 78d SGB VIII, Rn. 5; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 78d, Rn. 6).
Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 abstellt (Az. B 8 SO 2/13 R), ergibt sich daraus ebenfalls nicht, dass hier eine rückwirkende Geltung der neuen Entgelte vereinbart werden konnte, da dieses Urteil sich auf eine Entscheidung der Schiedsstelle bezieht, die einen früheren Geltungszeitraum festlegen könne. Eine Entscheidung der Schiedsstelle liegt hier aber gerade nicht vor. Zudem lag der Entscheidung keine Vereinbarung nach dem SGB VIII zugrunde, sondern eine solche nach dem SGB XII, dessen § 77 SGB XII in der damals geltenden Fassung einen etwas anderen Wortlaut als der § 78d SGB VIII hatte. Da es hier nicht um eine Entscheidung der Schiedsstelle handelt, kann der Wortlaut des § 77 SGB XII a.F. ohnehin dahinstehen.
Da die Beklage die aus der vorherigen Entgeltvereinbarung für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 geschuldeten Beträge bis zum Inkrafttreten der neuen Vereinbarung vom 28. Februar 2023 ab 1. März 2023 vollständig beglichen hat, stehen der Klägerin weitere Vergütungsansprüche nicht zu.
Mangels Hauptanspruch entfallen auch die Nebenforderungen.