Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 31.07.2025 – 310 O 160/24
ECLI:DE:LGHH:2025:0731.310O160.24.00
Orientierungssatz
1. Auch bei einem Reposting (hier: auf Instagram) werden die Nutzungstatbestände nach §§ 16 und 19a UrhG erfüllt. Denn ein sog. Repost ist technisch eine Kopie und ein eigenständiger Upload und nicht lediglich eine Verlinkung.(Rn.70)
2. Vorliegend kann offenbleiben, ob sogenannte Likes überhaupt geeignet sein können, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Sinne einer Nutzungsrechtseinräumung oder schlichten Einwilligung darzustellen. Selbst wenn dies grundsätzlich in Betracht kommen könnte, so lässt sich vorliegend aus dem vom Beklagten geltend gemachten Kommentar ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Inhalt nicht ableiten, da der Kommentar allenfalls zum Ausdruck bringt, dass der Kommentierende den Post beziehungsweise Repost zur Kenntnis genommen und ihn „gut findet“. Hieraus lässt sich keine über eine bloße Gefallensäußerung hinaus reichende schlichte Einwilligung in die Fotonutzung ableiten.(Rn.96) (Rn.97)
3. Die MFM-Honorarempfehlungen sind kein im Bereich der Fotolizensierung allgemein üblicher Lizenztarif. Vorliegend hätten nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien (insbesondere hochwertiges Model-Foto auf dem Titelblatt eines internationalen Magazins sowie Posting bzw. Reposting im Social-Media-Account) vernünftige Vertragsparteien eine einmalige Lizenzzahlung in Höhe von 300 EUR vereinbart, zumal bei der Vereinbarung der Höhe berücksichtigt worden wäre, dass das Posting für den Vertrieb der Zeitschrift eine gewisse Werbewirkung haben und ihr damit vorteilhaft sein würde.(Rn.115) (Rn.117) (Rn.118)
Tenor
I.
Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbildwerk
Bild entfernt
ohne die Zustimmung der Klägerin ausschnittweise zu vervielfältigen und / oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in dem Benutzerprofil i….com/ geschehen und aus Anlage K 4, wie nachfolgend eingeblendet, ersichtlich:
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird der Klagantrag zu 2 abgewiesen.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich und unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte das im Tenor zu 1) wiedergegebenen Lichtbildwerk über die in der Klageschrift bereits bezeichneten Nutzungen hinaus öffentlich zugänglich gemacht hat und zu diesem Zwecke vervielfältigt hat, insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten das Lichtbildwerk durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde und in welchem Zeitraum diese durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Im Übrigen wird der Klagantrag zu 3 bzgl. des Auskunftsbegehrens zurückgewiesen.
Bzgl. des zum Auskunftsbegehren im Stufenverhältnis stehenden unbezifferten Zahlungsantrags ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif.
IV.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 885,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2024 zu zahlen.
V.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.054,10 Euro hat.
VI.
Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bzgl. des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,- Euro und bzgl. des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550,- Euro, bzgl. des Tenors zu II. und zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Abmahnkosten und negative Feststellung (kein Anspruch auf Erstattung von Abmahn-Verteidigungskosten) wegen der Nutzung eines Fotos auf einem Internet- und Social-Media-Auftritt des Beklagten in Anspruch.
In den 1990er und 2000er Jahren war das Magazin M. (im Folgenden auch: das Magazin, das Magazin M) erfolgreich. Ursprüngliche Herausgeberin war die Inhaberin einer italienischen Gesellschaftengruppe (Einzelheiten sind nicht vorgetragen; im Folgenden nur: Group). Die Group hatte das Magazin bereits in den 1990er Jahren an den H. M.-Verlag verkauft (Einzelheiten zu der juristischen Form dieses Geschäfts sind ebenfalls nicht vorgetragen). Die Group war und ist jedoch weiterhin als Markeninhaberin registriert.
Ende der 2010er Jahre beabsichtigte die Klägerin einen Relaunch des M-Magazins. Die Klägerin ist eine Gesellschaft tschechischen Rechts mit Sitz in B., Tschechien; Handelsregisterauszug, inkl. deutsche Übersetzung Anlage K8. Die Klägerin schloss mit der Group einen oder mehrere markenrechtliche Duldungsverträge für die entgeltliche Benutzung der Marke „M.“ für die Herausgabe von jeweils einzelnen Zeitschriftenausgaben. Parallel dazu verhandelte die Klägerin mit der Group über einen langfristigen Markenlizenzvertrag.
Unter Nutzung der ihr jeweils für einzelne Ausgaben gewährten Duldung der Markennutzung gab die Klägerin zunächst eine englischsprachige internationale Ausgabe des M-Magazins heraus, die im Februar 2020 erschien. Das Impressum dieser Ausgabe (Anlage K9) wies ausschließlich die Klägerin als Herausgeberin aus. Es wurden von der Klägerin später noch zwei weitere internationale Ausgaben des Magazins herausgegeben.
Ausschnitt aus K 9:
Für die Ausgabe hatte die Klägerin das Shooting eines Titelfotos in Auftrag gegeben. Der mit dem Fotografen geschlossene Vertrag ergibt sich aus Anlage K 3. Das Cover des Magazins ist im Tenor zu 1 an erster Stelle eingeblendet und enthält das vom Fotografen auf Grundlage von K 3 geschossene Modell-Foto. K 3 enthält eine Rechteklausel zugunsten der Klägerin; wegen Einzelheiten vgl. dort. Diese erste internationale Ausgabe wurde im Laufe des Jahres 2019 vollständig produziert und im Februar 2020 publiziert. Die Klägerin postete das Coverbild am 16.02.2020 selbst auf ihrem damaligen Instagram-Kanal.
Die Klägerin plante seinerzeit darüber hinaus, auch eine deutschsprachige Version des Magazins zu realisieren. In diesem Zusammenhang wurde u.a. der Beklagte angesprochen. Er sollte an dem Relaunch der deutschsprachigen Ausgabe mitwirken. Zu förmlichen Vertragsschlüssen insofern kam es allerdings im Frühjahr 2020 noch nicht.
Der Beklagte nahm dann am 22.04.2020 in seinem Instagram-Account den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Post oder Repost (die Einordnung ist streitig) vor, der im Tenor zu 1 an zweiter Stelle eingeblendet ist und auf den verwiesen wird.
Der für die Klägerin als Executive Producer und Manager tätige Herr B. postete einen Kommentar zu der streitgegenständlichen Veröffentlichung des Beklagten. Ein Screenshot hiervon (mit Bezeichnung des Herrn B. als „_M._ l.“) findet sich in der Klageerwiderung auf Seite 6 = Bl. 25 der Akte mit folgendem Aussehen:
Zu förmlichen Vertragsschlüssen zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam es dann ab September 2020. In Anlage K 1 finden sich drei Verträge vom 04.09.2020, 16.02.2021 und 25.05.2021, die sich auf Mitarbeiten des Beklagten bei den Ausgaben 02/2020, deutsche Ausgabe 01/2021 und deutsche Ausgabe 02/2021 beziehen. Wegen der Einzelheiten vgl. Anlage K 1.
Später scheiterten die Lizenzverhandlungen zwischen der italienischen Group und der Klägerin. Die Klägerin konnte keine weiteren deutschsprachigen Hefte des Magazins unter der Marke „M.“ mehr herausgeben. Ihre Zusammenarbeit mit dem Beklagten wurde nicht fortgeführt. Die Herausgeberschaft des deutschsprachigen Magazins wechselte zu einer GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Die internationale Ausgabe der Zeitschrift M. soll weiterhin von der Klägerin herausgegeben werden, jedoch sind in jüngerer Zeit keine internationalen Ausgaben erschienen.
In der Folge kam es vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg 310 O 203/23) vor der erkennenden Kammer zu einem Urheberrechtsstreit, bei welchem die Klägerin die GmbH (die neue Herausgeberin des Magazins) wegen der Veröffentlichung verschiedener Fotos aus den Ausgaben der Klägerin in den Social-Media-Kanälen der GmbH in Anspruch nahm. Dieses Verfahren wurde durch Vergleich und Anerkenntnisurteil beendet. Gegenstand der Einigung war zum einen das Unterlassen des weiteren Bereithaltens der im Streit befindlichen Bilder in den Zeitverläufen der Instagram- und Facebook- Accounts der GmbH sowie die Zahlung einer Lizenz. Gleichzeitig sollte die Klägerin innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Vergleiches der GmbH anzeigen, ob und ggf. welche weiteren Verletzungshandlungen nach Ansicht der Klägerin seinerzeit bekannt waren, so dass wiederum die GmbH Gelegenheit erhalten sollte, etwaige Bilder noch zu entfernen. Mit Schreiben bzw. Email vom 06.02.2024 (Mail Anlage B 2 im vorliegenden Verfahren) zeigte die Klägerin dann der GmbH an, dass es noch ein verbliebenes Lichtbildwerk gab, welches durch die GmbH nicht entfernt worden sei, dessen Löschung anschließend von der GmbH veranlasst wurde.
Später kontrollierte die Klägerin die Internetauftritte und Social Media-Auftritte der GmbH und weiterer Personen, so auch des Beklagten des vorliegenden Verfahrens. Dabei fand sie die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Veröffentlichung bei Instagram auf seinem persönlichen Kanal. Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Abmahnung des Beklagten, die mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2024 (Anlage K 5) erfolgte. Der Beklagte wies die Ansprüche zurück und forderte Erstattung seiner Kosten mit Antwortschreiben vom 09.04.2024 (Anlage K 6).
Die Klägerin macht geltend:
Ihre Aktivlegitimation bzgl. des dem Cover zugrundeliegenden Fotos habe sie mit Vorlage von Anlage K 3 ausreichend belegt.
Sie habe keine Freigabe zugunsten des Beklagten für die Nutzung des streitgegenständlichen Fotos erteilt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung zu einer Verbreitung des streitgegenständlichen Bildes über den privaten Instagram-Account des Beklagten erteilt oder auch nur angedeutet.
Zu dem streitgegenständlichen Post sei der Beklagte auch nicht aufgrund seiner späteren Zusammenarbeit mit der Klägerin berechtigt gewesen. Das streitgegenständliche Foto sei im Rahmen der ersten internationalen Ausgabe auf Basis eines entsprechenden Auftragsverhältnisses mit dem Fotografen erstellt worden, dieser habe der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Dieses Bild stelle somit keine PR-Maßnahme oder Marketingaktivität des Beklagten dar, es sei auch nicht im Rahmen seiner späteren Kooperationsverhältnisse verwendet worden. Der Beklagte sei weder urheberrechtlich noch vertragsrechtlich befugt gewesen, das streitgegenständliche Foto auf seinem persönlich betriebenen Social Media-Kanal zu veröffentlichen.
Die Klägerin erklärt, sie bestreite mit Nichtwissen, dass Inhalte für den streitgegenständlichen Post durch eine PR-Agentur zur Verfügung gestellt worden seien. Dazu fehle jegliche konkrete Angabe, wer eine entsprechende Beauftragung vorgenommen haben solle, auch zu welchem Zeitpunkt und mit welchem konkreten Auftrag. Sie, die Klägerin, habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt einer PR-Agentur den Auftrag erteilt, dass diese veranlassen oder auch nur genehmigen lassen solle, dass Veröffentlichungen auf privaten Social Media-Profilen des Beklagten erfolgen sollten.
Auch aus dem Kommentar des Herrn B. zu dem Posting des Beklagten könne dieser keine Rechtfertigung des Postings ableiten. Eine Billigung einzelner Maßnahmen, etwa durch ein „Gefällt mir“ auf Social Media stelle noch keine konkludente Lizenzierung dar. Das Verhalten des Herrn B. sei auch nicht geeignet gewesen, eine Zustimmung der Klägerin zu belegen. Der Herr B. sei – wie unstreitig – zu keinem Zeitpunkt vertretungsberechtigt für die Klägerin gewesen, er habe keinerlei Weisungs- oder Zeichnungsbefugnis gehabt. Ein bloßer Like auf Instagram stelle auch keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar.
Soweit sich der Beklagte auf den im Verfahren 310 O 203/23 geschlossenen Vergleich berufe, weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte nicht Verfahrensbeteiligter im Erstverfahren vor der Kammer gewesen sei und sich der Vergleich nicht auf den privaten Instagram-Account des Beklagten bezogen habe.
Die Klägerin beantragt:
1) Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbildwerk
ohne die Zustimmung der Klägerin ausschnittweise zu vervielfältigen und / oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in dem Benutzerprofil i…..com/ geschehen.
2) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.281,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich und unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendung des im Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Lichtbildwerkes über die in der Klageschrift bereits bezeichneten hinaus, insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten das Lichtbildwerk durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, in welchem Zeitraum diese durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, ob und gegebenenfalls in welchen weiteren Nutzungsarten außer der Nutzung im Internet das Lichtbildwerk verwendet wurden und woher das Lichtbildwerk bezogen wurde.
Nach erteilter Auskunft werden wir den Antrag stellen: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 2 des Klageantrags ergebenden ergänzenden Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
4) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 885,8 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2024 zu zahlen.
5) Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.054,10 Euro hat.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Der Beklagte macht geltend:
Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin (noch) über urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Cover und an dem dem Cover zugrunde liegenden Bild verfüge.
Bei der angegriffenen Nutzung handele es sich lediglich um einen sog. Repost bzgl. des eigenen Postings der Klägerin auf Instagram.
Der Beklagte meint, er sei wegen seiner damaligen Zusammenarbeit mit der Klägerin zu dem Reposting berechtigt gewesen. Er beruft sich darauf, er sei damals für die Beratung der Klägerin und deren Vermarktung zuständig gewesen. Auch die Veröffentlichung von Posts und deren Weiterverbreitung sei Teil der Vermarktungsaufgabe des Beklagten gewesen. Der Beklagte verweist dazu auf die von der Klägerin vorgelegten Verträge gemäß Anlage K 1.
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 30.09.2024 S. 2 außerdem ausgeführt:
Auf S. 3 des Schriftsatzes heißt es weiter:
Der Beklagte leitet ferner aus dem an seinem Reposting angebrachten Kommentar des Herrn B. eine Zustimmung ab. Das Posten, Liken und Reposten von Inhalten sei das ureigene Instagram-System. Wer Inhalte auf Instagram poste, sei damit einverstanden beziehungsweise ziele sogar darauf ab, eine möglichst weite Verbreitung dieser Inhalte zu erzielen. Bereits das eigene Einstellen des Titelblatts in den Instagram-Account der Klägerin selbst sei daher als Zustimmung zu dem Reposting des Beklagten zu werten. Jedenfalls aber das Verhalten durch den Executive Producer sei eine solche Zustimmung gewesen.
Der Beklagte macht weiter geltend, aufgrund des Vergleichs vom 18.01.2024 habe die Klägerin den Fund des streitgegenständlichen Repostings dem Beklagten anzeigen müssen. Das habe sie nicht getan, daher sei die Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche treuwidrig.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, er habe seine Mandantschaft so verstanden, dass bereits im Vorfeld des hier streitgegenständlichen Reposts durch den Beklagten es ein Gespräch zwischen Herrn B. und dem Beklagten gegeben habe, in welchem auch der hier streitgegenständliche Post besprochen worden sei und Herr B. damit einverstanden gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Zum Klagantrag zu 1. (Unterlassungsantrag)
Der zulässige Klageantrag zu 1 ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten die begehrte Unterlassung verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 97 I UrhG.
1. Zum Schutzgegenstand und zum Gegenstand des Verbots
Soweit im Klagantrag zu Ziffer 1 der Verbotsantrag darauf gerichtet ist, „das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild“ zu nutzen, ist dieser Antrag dahin zu verstehen, dass das Klagemuster in Bezug genommen worden sein soll. Als Klagemuster ist dabei allein die Fotoarbeit, die aus Anlage K 3 Seite 1 ersichtlich ist, gemeint (Klagemuster ist also nicht das Titelbild insgesamt einschließlich der Beschriftung, sondern nur das dem Titelbild zugrunde liegende Foto des Models). Darauf hatte das Gericht bereits mit Verfügung vom 12.08.2024 (dort unter Ziffer 1) hingewiesen; die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Die Ausführungen des Beklagten, K 3 enthalte nun einmal auch die Beschriftung (vgl. Schriftsatz 30.09.2024 S. 1 unter 1.) ändern nichts daran, dass die Klägerin die Rechte aus der Fotografie unabhängig von der weiteren graphischen Titelgestaltung geltend machen kann. Das Foto ist als Werk der Fotographie urheberrechtlich geschützt, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG.
Soweit im Klagantrag zu Ziffer 1 weiter formuliert ist, es sei eine Nutzung zu unterlassen, „wie in dem Benutzerprofil … geschehen“, so ist auch dieser Antragsteil auslegungsfähig. Gemeint ist der Angriff der konkreten Verletzungsform. Diese ist auf Seite 1 der Anlage K 4 durch einen Screenshot des angegriffenen Posts dokumentiert. Das Gericht hat den zusätzlichen Verweis auf die Anlage K 4 zur Klarstellung mit in den Tenor aufgenommen und die konkrete Verletzungsform zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Verständlichkeit des Titels aus sich heraus in den Tenor eingeblendet. Eine teilweise Abweisung des Klagantrags zu 1 ist damit nicht verbunden, denn die vorgenommene Klarstellung hält sich im Rahmen der gebotenen Auslegung des Klagantrags.
2. Zur Aktivlegitimation
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Denn sie ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Klagemuster.
a)
Die Klägerin hat insofern vorgetragen, dass Fotograf des Klagemusters Herr G. M. sei und ihr, der Klägerin, ausschließliche Nutzungsrechte mit der aus Anlage K 3 ersichtlichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Fotografen, eingeräumt worden seien.
Der Beklagte hat hierzu erwidert, wie aus der Klagerwiderung vom 08.08.2024 Seite 7 unter der Ziffer 6. ersichtlich, nämlich:
„Darüber hinaus wird rein vorsorglich bestritten, dass die Klägerin überhaupt über die notwendigen Marken- und Urheberrechte verfügt, um die hier in Rede stehenden Ansprüche geltend zu machen. Das im Streit befindliche Foto ist ein Titelfoto der seinerzeit erschienenen Zeitschrift M.. Es muss insoweit davon ausgegangen werden, dass zumindest die Markenrechte an diesem Titelcover mit der Marke „M.“ an die R. zurückgefallen sind und die Klägerin über keinerlei weitergehende Nutzungsrechte verfügt.
Hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzung des hier im Streit befindlichen Fotos wird bestritten, dass die Klägerin immer noch über entsprechende Nutzungsrechte verfügt. Insbesondere bei Prominenten Fotos ist davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte in der Regel spätestens nach 1 Jahr an den Fotografen zurückfallen.“
b)
Diese Ausführung enthalten kein Bestreiten zur originären Urheberschaft des Fotografen M.; diese gilt somit als zugestanden.
Dass dieser Fotograf sich nicht nach § 120 Abs. 2 UrhG auf Schutz im deutschen Inland berufen könne, ist vom Beklagten nicht geltend gemacht.
c)
Die Ausführungen des Beklagten enthalten ferner kein Bestreiten des aus Anlage K 3 ersichtlichen Vertrags zwischen dem Fotografen und der Klägerin.
Der Vertrag ist wegen seiner Ziffer 3 dahin zu verstehen, dass der Fotograf die vertragstypische Leistungen erbringt: „G. M. (hereinafter referred to as "photographer") will provide M. m. s.r.o. services as photographer for the cover shooting with Noomi Rapace on the 30 of September and photo shooting for M. Beauty photo pictorial with two models on the 01 of October 2019.“ Mangels einer Rechtswahlklausel und mangels Anhaltspunkten für eine konkludente Rechtswahl unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO dem Recht am Sitz des Fotografen in Österreich.
d)
In Ziffer 6 des englischsprachigen Vertragstextes („6. Photographer will grant all the exclusive publication and property rights for the photo material to M. m. s.r.o.“) ist ausgeführt, dass der Fotograf mit der Vereinbarung exklusive Veröffentlichungs- und Eigentumsrechte für das Fotomaterial an die Klägerin überträgt.
Die Vertragsauslegung richtet sich nach dem (hier österreichischen) Vertragsstatut, Art. 12 Abs. 1 lit. a) Rom I-VO.
§ 26 Satz 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden östUrhG) bestimmt: „Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.“
§ 24c Abs. 1 östUrhG bestimmt: „Sind in einer Werknutzungsbewilligung oder bei der Einräumung eines Werknutzungsrechts die Verwertungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Verwertungsarten sie sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen und welchen Einschränkungen sie unterliegen. Der Zweckübertragungsgrundsatz kommt bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie bei Werken, die im Verhältnis zum Gesamtwerk einen nachrangigen Beitrag darstellen, nicht zur Anwendung.“
Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung in Anlage K 3 zielen ersichtlich darauf, der Klägerin umfassende, insbesondere auch räumlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungsrechte für die Verwendung des Fotos zu verschaffen, weil das Foto – insofern unstreitig – in der international vertriebenen Ausgabe des Magazins verwertet werden sollte. Bezogen auf das im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständliche deutsche Schutzlandrecht bedeutet dies, dass von der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auszugehen ist.
Dabei ist die Formulierung in Anlage K 3 Ziffer 6 „publication and property rights“ auch mit Berücksichtigung der Ziffer 7 des Vertrages auszulegen ist, die lautet: „Publication of photos or backstage photos in the social networks for the presentation of the photographer is possible only after the pictures will be published in the M. M., upon authorization of M. m. s.r.o. The publication must include the link to the official page of M. M. (M. M.online.com) and identification of the Copyright in the following format: Copyright(Foto: Name of the photographer: G. M., Name of the model, Production: M. m. s.r.o.“ In dieser Vertragsvorschrift ist also geregelt, dass die Veröffentlichung des Materials in sozialen Netzwerken zum Zwecke der Eigenpräsentation des Fotografen erst nach Veröffentlichung des Magazins und nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen soll. Im Umkehrschluss kann daraus entnommen werden, dass die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte die Nutzung in Social Media durch die Klägerin mit umfassen sollte, denn wenn diese Nutzungsart von der Rechteklausel in Ziffer 6 des Vertrages nicht hätte umfasst sein sollen, hätte es der Regelung in Ziffer 7 des Vertrages nicht bedurft.
e)
Soweit der Beklagte mit seinen oben a) zitierten Ausführungen in der Klagebeantwortung dort auf Seite 7 geltend gemacht hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Foto in der Regel spätestens nach einem Jahr an den Fotografen zurückgefallen seien, so lässt sich eine derartige zeitliche Begrenzung dem Vertragstext in Anlage K 3 nicht entnehmen. Da die Auslegung des Vertragstextes ergibt, dass auch die Rechte zur Onlinenutzung, insbesondere auch zur Nutzung auf Social Media, der Klägerin miteingeräumt sein sollten, und da im Rahmen der Onlinenutzung eine zeitlich nicht begrenzte, insbesondere nicht auf einen bestimmten Zeitraum nach Erscheinen der Print-Ausgabe des Magazins beschränkte Nutzung intendiert war (denn dafür finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte in Anlage K 3, was auch den erkennbaren Interessen der Klägerin nicht entsprochen hätte), ist nach dem Vertragstext Anlage K 3 von einer zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechtseinräumung auszugehen.
Soweit die Ausführungen des Beklagten, wie oben unter a) zitiert, etwa dahin zu verstehen sein sollten, es sei nachträglich durch später hinzutretende Umstände zu einem Rückfall des Nutzungsrechts zurück an den Fotografen gekommen, ist der Beklagte dafür darlegungs- und beweisbelastet; der Beklagte hat aber zu tatsächlichen Umständen, die einen solchen Rechterückfall hätten bewirken können, nicht vorgetragen.
Soweit der Beklagte mit der vorzitierten Stelle aus der Klagebeantwortung außerdem geltend gemacht hat, es sei davon auszugehen, dass etwaige Markenrechte am Titelcover an den diesbezüglichen Lizenzgeber zurückgefallen seien, kann dies offenbleiben, da derartige Markenrechte nicht streitgegenständlich sind und ihr etwaiger Rechterückfall keine Bedeutung für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Foto haben.
3. Zum Eingriff in die Rechte aus §§ 16 und 19a UrhG
Mit dem Post, wie er aus der Anlage K 4 Seite 1 ersichtlich ist, ist in die Rechte der Klägerin aus § 16 UrhG (Vervielfältigung) und aus § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) eingegriffen. Die Eingriffsprüfung erfolgt nach deutschem Schutzlandrecht, Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO.
Soweit der Beklagte mit der Klagebeantwortung vom 08.08.2024, dort auf Seite 5 unter Ziffer II.2. geltend gemacht hat, bei der aus Anlage K 4 ersichtlichen Nutzung handele es sich tatsächlich um ein sog. Reposting eines von der Klägerin selbst am 16.2.2020 auf dem Portal Instagram vorgenommenen Posts, so stellt dies keine erhebliche Einwendung dar:
Zum einen ist der Vortrag des Beklagten nicht hinreichend substantiiert: Die Kammer hat bereits mit ihrem Hinweis vom 12.08.2024, dort unter Ziffer 3 b), ausgeführt, dass nach ihrem Verständnis aus dem Screenshot in Anlage K 4 nicht erkennbar sei, dass es sich lediglich um einen Repost handele, obwohl dies – abhängig davon, welche für das Portal Instagram erforderliche zusätzliche Reposting-App genutzt worden sein soll – in irgendeiner Form hätte ersichtlich sein müsse; zudem scheine der in Anlage K 4 sichtbare Ausschnitt nicht dem Post der Klägerseite zu entsprechen, auf den sich der Beklagte auf Seite 5 der Klagebeantwortung mit dortiger Fundstelle berufen habe. Der Beklagte ist auf diesen Hinweis nicht näher eingegangen, so dass sein Vortrag zu einem Reposting nicht hinreichend nachvollziehbar und daher unwirksam ist.
Zum anderen wären auch bei einem Reposting die Nutzungstatbestände nach §§ 16 und 19a UrhG erfüllt. Denn auch ein sogenannter Repost ist technisch eine Kopie und ein eigenständiger Upload und nicht lediglich eine Verlinkung (zum Beispiel Jaworski/Kraetzig, GRUR-Prax 2020, 302). Auch darauf hat die Kammer im Hinweis vom 12.08.2024 unter Ziffer 3.b) aufmerksam gemacht; der Beklagte ist auch hierauf nicht näher eingegangen.
4. Passivlegitimation
Die Passivlegitimation des Beklagten steht nicht im Streit, denn es ist unstreitig, dass die angegriffene Nutzung, wie sie aus Anlage K 4 Seite 1 ersichtlich ist, auf dem Account des Beklagten beim Portal Instagram vom Beklagten selbst vorgenommen worden ist.
Unstreitig ist im vorliegenden Rechtsstreit auch, dass es sich insofern um einen vom Beklagten selbst zu eigenen Zwecken (auf privater, möglicherweise teilweise auch beruflicher Natur) betriebenen Account handelt. Unstreitig ist ferner, dass der nach Anlage K 4, Seite 1 streitgegenständliche Account nicht einer von denjenigen Social Media-Kanälen ist, die der Beklagte zusammen mit anderen für die Klägerin zur Bewerbung des Magazins erst eingerichtet hatte.
Insofern kann der vorliegende streitgegenständliche Post gemäß Anlage K 4, Seite 1 auch nur dem Beklagten als dem dafür Verantwortlichen zugerechnet werden.
5. Rechtswidrigkeit
Der Beklagte handelte bei der aus Anlage K 4, Seite 1 ersichtlichen Nutzungshandlung auch rechtswidrig. Die Verletzung von Schutzrechten nach § 16 und nach § 19a UrhG indiziert die Rechtswidrigkeit.
Der Beklagte hat sich nicht auf das Eingreifen urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen berufen; dass solche in Betracht kämen, ist auch nicht ersichtlich.
Danach würde eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Nutzungshandlung nur dann ausscheiden, wenn sich der Beklagte auf ein ihm eingeräumtes Nutzungsrecht oder auf eine sogenannte schlichte Einwilligung berufen könnte (vergleiche zu den Voraussetzungen der schlichten Einwilligung BGH GRUR 2024, 1528 - Coffee). Es lassen sich jedoch weder eine Nutzungsrechtseinräumung noch eine schlichte Einwilligung der Klägerin in die aus Anlage K 4 Seite 1 ersichtliche Nutzung feststellen.
a)
Aus den mit der Anlage K 1 beigebrachten insgesamt drei Verträgen zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergibt sich keine Nutzungsrechtseinräumung für die streitgegenständliche Nutzung gemäß Anlage K 4 Seite 1.
Das folgt bereits aus den zeitlichen Zusammenhängen. Unstreitig ist, dass der Screenshot gemäß Anlage K 4 Seite 1 am 06.06.2024 aufgenommen wurde. Der Post bzw. Upload, der Gegenstand des Angriffs ist, erfolgte – wie aus Anlage K 4, Seite 1 ersichtlich – 215 Wochen vor dem 06.06.2024. Das war in der Zeit vom 20.04.2020 bis 26.04.2020.
Die drei Verträge in Anlage K 1 stammen jedoch erst
- vom 16.02.2021 (K 1 Seite 1)
- vom 04.09.2020 beziehungsweise mit Vertragsunterschriften vom 14.09.2020 (Anlage K 1 Seite 4) und
- vom 25.05.2021 (Anlage K 1 Seite 6).
Keiner der drei Verträge enthält eine Regelung, mit der nach dem Vertragswortlaut vor dem Vertragsschluss liegende Handlungen, insbesondere Nutzungen urheberrechtlich relevanten Materials, irgendwie geregelt oder genehmigt werden sollten.
Darüber hinaus lässt sich auch keinem der drei Verträge überhaupt eine Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Beklagten für Fotomaterial, an welchem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte hatte, entnehmen.
Eine solche Nutzungsrechtseinräumung lässt sich den drei Verträgen auch nicht mit der Überlegung entnehmen, dass sich die streitgegenständliche Nutzung Anlage K 4, Seite 1 als Teil der in den drei Verträgen beschriebenen Aufgaben des Beklagten verstehen lassen könnte und insofern eine Nutzungsrechtseinräumung oder zumindest eine schlichte Einwilligung in die streitgegenständliche Nutzung als erforderlich erschienen wäre, um dem Beklagten die Erfüllung seiner in den Verträgen übernommenen Pflichten überhaupt zu ermöglichen. Das folgt bereits daraus, dass sich die drei Verträge ausdrücklich auf eine Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Beklagten aus Anlass der in den Verträgen genannten deutschsprachigen Ausgaben des Magazins (nämlich Ausgabe 2 [gemeint: 2020] bezüglich des Vertrages vom 04.09.2020, Ausgabe 1/2021 bezüglich des Vertrages vom 16.02.2021 und Ausgabe 2/2021 bezüglich des Vertrages vom 25.05.2021) bezogen. Dagegen betraf die streitgegenständliche Nutzung Anlage K 4 Seite 1 unstreitig das Cover der bereits zuvor, nämlich im Frühjahr 2020 erschienenen internationalen Ausgabe des Magazins (vergleiche insofern auch Anlage K 3 Seite 1, neben dem Strichcode in der linken unteren Ecke).
b)
Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, Sinn und Zweck der Vertragsschlüsse gemäß Anlage K 1 sei es gewesen, dass er durch seine in entsprechenden Verlags- und Publizistikkreisen bekannte Persönlichkeit zu einem erfolgreichen Relaunch des Magazins habe beitragen sollen und in diesem Zusammenhang abgesprochen gewesen sei, dass der Beklagte für das Magazin habe werben sollen und dafür auch auf seinem persönlichen Instagram-Account entsprechende Posts habe vornehmen dürfen, so ist der diesbezügliche Vortrag des Beklagten nicht hinreichend substantiiert, um daraus eine vorausgehende Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung der Nutzungshandlung gemäß Anlage K 4 Seite 1 ableiten zu können.
Die fehlende Substantiierung des Vortrags folgt bereits daraus, dass konkrete Inhalte zu derartigen mündlichen Absprachen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge aus Anlage K 1 genauso wenig vorgetragen sind wie die Frage, wer insofern im Namen und mit Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt und derartige Erklärungen zugunsten des Beklagten abgegeben haben soll.
Darüber hinaus wäre der Vortrag des Beklagten – in seiner Pauschalität einmal als richtig unterstellt – allenfalls auf die mit den Verträgen Anlage K 1 vereinbarte Zusammenarbeit zu beziehen gewesen, wobei sich aber diese Zusammenarbeit – wie bereits ausgeführt – auf die zeitlich erst deutlich nach dem hier streitgegenständlichen Post gemäß Anlage K 4 Seite 1 erschienenen deutschen Ausgaben des Magazins bezog.
c)
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe seine Mandantschaft so verstanden, dass bereits im Vorfeld des Posts K 4 S. 1 ein Gespräch zwischen dem Beklagten und Herrn B. stattgefunden habe, in welchem auch der streitgegenständliche Post besprochen worden sei, und Herr B. damit einverstanden gewesen sei, so führt auch dies nicht zur Möglichkeit der Feststellung einer entsprechenden Nutzungsrechtseinräumung durch die Klägerin oder auch nur einer von ihr erteilten schlichten Einwilligung.
In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Vortrag von der Klägerin bestritten worden, denn der Klägervertreter hat im unmittelbaren Anschluss im Termin erklärt, solches sei ihm von seiner Mandantschaft nicht berichtet worden; er gehe davon aus, dass keine solche Zustimmung von der Klägerseite oder deren Mitarbeitern erfolgt sei. Dieses Bestreiten war wirksam, denn der Klägervertreter konnte davon ausgehen, dass etwaige derartige Erklärungen des Herrn B. ihm von der Klägerin mitgeteilt worden wären, zumal bereits das Liking des Posts durch Herrn B.
Gegenstand der vorherigen schriftsätzlichen Erörterungen gewesen war. Der Beklagte hat keinen Beweis für eine entsprechende Absprache des Herrn B. mit dem Beklagten angeboten.
Hinzu kommt, dass der Beklagtenvertreter anschließend im Termin (insofern auch zu Protokoll genommen) eingeräumt hat, dass Herr B. weder Geschäftsführer noch Gesellschafter noch Prokurist bei beziehungsweise für die Klägerin gewesen sei, dies jedenfalls nicht nach den Eintragungen im Handelsregister, und ob Herr B. in anderer Funktion, zum Beispiel als stiller Gesellschafter, an der Klägerin beteiligt gewesen sei, wisse der Beklagtenvertreter nicht. Damit hat der Beklagtenvertreter in tatsächlicher Hinsicht Umstände eingeräumt, die dazu führen, dass Herr B. keine Stellung hatte, aufgrund derer er Vertretungsmacht für die Klägerin hatte und daher in ihrem Namen wirksam ein Nutzungsrecht hätte einräumen oder eine schlichte Einwilligung hätte erklären können. Zu einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht (Vollmacht) hat der Beklagtenvertreter ebenfalls nicht vorgetragen.
d)
Auch soweit der Beklagte sich darauf berufen hat, Herr B. habe, wie aus Anlage K 4 Seite 1 ersichtlich, eine Woche nach dem Post beziehungsweise Repost einen Kommentar hinzugefügt, der als sogenannter Like zu verstehen sei, so führt dies nicht zur Annahme einer der Klägerin zurechenbaren Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Beklagten beziehungsweise auch nur einer der Klägerin diesbezüglich zurechenbaren schlichten Einwilligung in die Nutzungshandlung Anlage K 4 Seite 1.
Dabei kann offenbleiben, ob sogenannte Likes überhaupt geeignet sein können, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Sinne einer Nutzungsrechtseinräumung oder schlichten Einwilligung darzustellen. Selbst wenn dies grundsätzlich in Betracht kommen könnte, so lässt sich vorliegend aus dem vom Beklagten geltend gemachten Kommentar ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Inhalt nicht ableiten:
- Die Formulierung „M. M. for ever“ lässt keinen Willen zur Einräumung eines Nutzungsrechts erkennen. Zudem bleiben jegliche wesentlichen Abgrenzungen dieses Nutzungsrechts unklar. - Soweit in dem Kommentar danach allenfalls zum Ausdruck kommen mag, dass der Kommentierende – hier also Herr B. – den Post beziehungsweise Repost zur Kenntnis genommen und ihn „gut findet“, lässt sich daraus auch keine über eine bloße Gefallensäußerung hinaus reichende schlichte Einwilligung in die Fotonutzung ableiten; denn auch sie würde einen erkennbaren Rechtsbindungswillen bzgl. der Gestattung der Nutzung als rechtmäßig voraussetzen, der aber einer derartig allgemeinen Gefallensäußerung noch nicht entnommen werden kann.
Die Kammer kann diese Fragen aber letztlich auch offenlassen, weil – wie bereits vorstehend unter c) ausgeführt – Herr B. nicht mit Vertretungsmacht für die Klägerin handeln konnte, sodass ihr auch der Kommentar nicht als eigene Erklärung zugerechnet werden kann.
e)
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.09.2024 auf Seite 3 geltend gemacht hat, die Inhalte für das Posting auf Social Media seien ihm von der Klägerin beziehungsweise einer von ihr beauftragten PR-Agentur zur Verfügung gestellt worden, so hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2025, Seite 5 bestritten, dass eine Beauftragung einer PR-Agentur mit der Veranlassung oder Genehmigung von Posts auf privat beziehungsweise persönlich genutzten Social Media Accounts des Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt erfolgt sei.
Diese Erklärung der Klägerin war kein in ihre Darlegungslast fallender neuer Vortrag, sondern eine Gegenerklärung im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 ZPO, die entsprechend der Vorschrift mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden konnte, nämlich bei Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden vom 02.06.2025 am selben Tag; dies war ausreichend rechtzeitig vor dem Termin am 05.06.2025, sodass der Beklagte Beweis für seine Behauptung der Übermittlung des in Anlage K 4, Seite 1 verwendeten Fotos durch die Klägerin oder eine PR-Agentur zum Zwecke des (Re-) Postings spätestens im Termin hätte anbieten müssen. Einen solchen Beweis hat der Beklagte im Termin zum 05.06.2025 aber nicht angeboten. Er findet sich auch nicht im Schriftsatz vom 30.09.2024. Der diesbezügliche Absatz auf der dortigen Seite 3 des Schriftsatzes ist – anders als der vorhergehende und der nachfolgende Absatz – jeweils nicht mit Beweisangeboten versehen.
Selbst wenn sich aber a.a.O. die Benennung der Zeugen W. und L. auch auf den hier erörterten Vortrag zur Zur-Verfügung-Stellung von Materialien zwecks Posts beziehen sollte, ist dem Beweisantrag nicht nachzukommen, weil er auf Ausforschung gerichtet wäre. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich insofern auf den folgenden Wortlaut: „Die Inhalte für die Posts wurden gerade von der Klägerin bzw. der von ihr beauftragten PR-Agentur hierfür selbst zur Verfügung gestellt.“ Dieser Satz steht aber im inhaltlichen Zusammenhang mit der Schilderung des Beklagten über seine Einigung mit der Klägerin über eine erneute Einführung der deutschen Ausgabe des Magazins in den deutschen Markt und seiner Mitwirkung dabei. Das korrespondiert mit den Inhalten der Vertragsschlüsse gemäß Anlage K 1. Dass in diesem Zusammenhang auch über eine Bewerbung der bereits erschienenen streitgegenständlichen internationalen Ausgabe des Magazins auf persönlich genutzten Social Media-Kanälen des Beklagten gesprochen worden wäre, ergibt sich aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 30.09.2024 gerade nicht.
Letztere Thematik ist im Termin vom 05.06.2025 – ohne dass dies im Einzelnen ins Protokoll aufgenommen wurde – mit den Parteivertretern ausführlich diskutiert worden. Gerade diese Diskussion war Veranlassung für den Beklagtenvertreter, die bereits vorstehend unter c) erörterte Behauptung aufzustellen, es habe im Vorfeld des streitgegenständlichen Posts durch den Beklagten zwischen diesem und Herrn B. ein Gespräch über den Post gegeben und Herr B. sei damit einverstanden gewesen. Dass in diesem Zusammenhang auch das Material für den (Re-) Post gem. Anlage K 4 S. 1 durch die Klägerin und/oder eine PR-Agentur zu Händen des Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei, behauptete der Beklagtenvertreter an der entsprechenden Stelle nicht.
Da insofern die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Beklagten liegt, ist ihm auch kein Schriftsatznachlass zur Ergänzung seines Vortrags zu gewähren; die entsprechenden Ergänzungen hätten im Termin vom 05.06.2025 vorgenommen werden müssen. Das bloße Bestreiten der Klägerseite als Gegenerklärung im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 ZPO, die rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war, rechtfertigt nicht die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von § 283 ZPO.
6. Wiederholungsgefahr
Die danach rechtswidrige Nutzung, wie sie aus Anlage K 4, Seite 1, ersichtlich und als Eingriff in die Rechte aus §§ 16 und 19a UrhG zu bewerten ist, indiziert die für den hier erörterten Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr zukünftiger Rechtsverletzungen, hier die Wiederholungsgefahr.
Diese hätte durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten und auch im Übrigen ernst gemeinten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können, wie sie klägerseits vorgerichtlich erfolglos verlangt worden ist. Der Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine solche Erklärung abgegeben.
7. Keine Treuwidrigkeit
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 30.09.2024 auf Seiten 4 und 5 zur Gliederungsziffer 5 die Ansicht vertritt, die Geltendmachung der klägerischen Ansprüche sei im vorliegenden Verfahren treuwidrig, § 242 BGB, mit Blick auf die im Verfahren 310 O 203/23 getroffene Einigung der dortigen Prozessparteien, so verfängt diese Argumentation nicht.
Die im Verfahren 310 O 203/23 getroffene Einigung der dortigen Prozessparteien bindet die Klägerin für das Rechtsverhältnis zum hiesigen Beklagten nicht, weil die Parteien beider Verfahren nicht personenidentisch sind.
Ein den Beklagten des hiesigen Verfahrens begünstigender oder drittschützender Charakter des Vergleichs im Verfahren 310 O 203/23 kann nicht angenommen werden. Der Vergleich ist seinerzeit vor der auch vorliegend erkennenden Kammer in identischer Besetzung geschlossen worden. Die getroffene Notice-and-Takedown-Regelung (Ziffer 3.a) des Vergleichs) diente der Vermeidung etwaiger weiterer Streitigkeiten zwischen den damaligen Prozessparteien wegen von der dortigen Beklagten noch nicht entdeckter stehengebliebener Fotos. Dass neben den für die dortige Beklagte eingerichteten Social Media Kanälen weitere Kanäle wie derjenige des Beklagten gem. Anlage K 4 bestanden, auf denen sich ebenfalls noch Fotos der Klägerin befinden konnten, war nicht Gegenstand der damaligen Erörterungen vor dem Vergleichsschluss. Dies ist im vorliegenden Verfahren mit den hiesigen Prozessparteien im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochen worden, ohne dass dies in das Protokoll aufgenommen worden wäre; keine der hiesigen Parteien ist dem in tatsächlicher Hinsicht entgegen getreten.
II. Zum Klageantrag zu 2. (Schadensersatz)
1. Hauptforderung
a)
Der Klageantrag zu 2. ist bzgl. der Hauptforderung dem Grunde nach begründet. Die Klägerin kann wegen der vorstehend zu I. festgestellten Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG vom Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
b)
Der Höhe nach ist der Klageantrag bzgl. der Hauptforderung jedoch nur im Umfang von 300 Euro berechtigt. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, es seien die Honorarempfehlungen nach der sogenannten MFM-Tabelle anwendbar, folgt die Kammer dem nicht.
Die MFM-Honorarempfehlungen sind kein im Bereich der Fotolizensierung allgemein üblicher Lizenztarif. Vielmehr ist der Kammer aus der ständigen Befassung mit urheberrechtlichen Streitfällen betreffend Fotonutzung und Fotolizenzierung bekannt, dass ganz unterschiedliche, häufig individuelle Tarife von Berufsfotografen angewendet werden.
Die Klägerin könnte sich daher nur dann auf die MFM-Honorarempfehlungen berufen, wenn sie eine eigene, am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis für Fotomaterialien unter einer entsprechenden Zugrundelegung der in den MFM-Tabellen genannten Honorare darlegen und gegebenenfalls beweisen könnte. Zu einer solchen Lizenzierungspraxis hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Da auch kein anderes Tarifwerk oder andere Lizenzsätze als im Bereich der Fotolizensierung allgemein üblich angenommen werden können, zumal keine der Parteien insofern vorgetragen hat, hat das Gericht für die vorliegend streitgegenständliche Nutzung eine Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich derjenigen Lizenz vorzunehmen, die vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn die gegenständliche Nutzung gemäß Anlage K4, Seite 1 vor ihrem Beginn lizenziert worden wäre. Angesichts der fotografischen Qualität des Fotos geht die Kammer davon aus, dass vernünftige Vertragsparteien nicht nur einen minimalen Lizenzbetrag im zweistelligen Bereich vereinbart hätten, zumal das hochwertige Model-Foto auf dem Titelblatt eines internationalen Magazins verwendet worden war und schon deshalb von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung war. Andererseits handelte es sich bei der angegriffenen Nutzung lediglich um einen Post oder Repost im Account des Beklagten, wobei – wie gerichtsbekannt und im Termin zur mündlichen Verhandlung (ohne Protokollierung) auch angesprochen – davon auszugehen ist, dass dieser Post im Laufe der Zeit in der Reihe der Postings immer weiter „nach unten“ rutschen würde und daher faktisch von Besuchern des Accounts des Beklagten immer weniger zur Kenntnis genommen werden würde. Insbesondere diesen Umstand hätten vernünftige Vertragsparteien bei der Lizenzierung bedacht. Darüber hinaus hatte das Posting bzw. Reposting durch den Beklagten vor allem in zeitlicher Nähe zum Erscheinen des Printmagazins zwar werbliche Bedeutung, die aber mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verloren ging. Unter Abwägung der vorstehenden Gesichtspunkte schätzt die Kammer daher, dass vernünftige Vertragsparteien eine einmalige Lizenzzahlung in Höhe eines dreistelligen Eurobetrags im unteren Bereich vereinbart hätten, zumal bei der Vereinbarung der Höhe berücksichtigt worden wäre, dass das Posting für den Vertrieb der Zeitschrift der Klägerin eine gewisse Werbewirkung haben und ihr damit vorteilhaft sein würde.
Die Kammer setzt daher die anzusetzende (allein streitgegenständliche) Grundlizenz auf 300 Euro für die streitgegenständliche Nutzung fest.
2. Zinsen
Der Zinsausspruch folgt aus § 291, § 288 BGB. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 04.07.2024 zugestellt worden, so dass Rechtshängigkeitszinsen ab dem Folgetag zu zahlen sind.
III. Zum Klagantrag zu 3. (Auskunft)
Der Auskunftsantrag zu 3. ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg.
1. Auslegung
Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Formulierung „über die in der Klageschrift bereits bezeichneten hinaus“ am Ende wie folgt zu verstehen ist: „über die in der Klageschrift bereits bezeichneten Nutzungen hinaus“.
Es handelt sich um eine versehentliche Auslassung. Der Sinn und Zweck des Auskunftsantrags geht ersichtlich dahin, Auskunft über solche Nutzungen zu erhalten, die nicht schon mit dem Klageantrag zu 1) als konkrete Verletzung erfasst sind.
2. Auskunft bzgl. Nutzungsarten und Nutzungsumfang
Die Klägerin kann Auskunft und Belegvorlage nach § 242 BGB bzgl. des Umfangs etwaiger weiterer, zum Tenor zu 1 kerngleicher Nutzungen des Klagemusters verlangen. Auskunft kann die Klägerin allerdings nur über sogenannte kerngleiche Verletzungshandlungen verlangen, denn ein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht nicht (vgl. BGH GRUR 2022, 1427 ff. Rz. 117 ff.).
Dies führt dazu, dass sich der Auskunftsanspruch auf die Mitteilung von etwaigen weiteren öffentlichen Zugänglichmachungen des streitgegenständlichen Fotos und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Vervielfältigungen beschränkt, denn nur insofern kann von kerngleichen Nutzungen gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang steht der Klägerin allerdings ein Anspruch zu, zu erfahren, auf welchen Internetseiten das Lichtbildwerk durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde und in welchem Zeitraum dies geschah. Diese Angaben benötigt die Klägerin, um zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG bestehen.
3. Keine Auskunft über die Herkunft
Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nicht Mitteilung darüber verlangen, woher das streitgegenständliche Lichtbildwerk stammt.
a)
Aus § 242 BGB ergibt sich der Anspruch nicht, weil diese Auskunft zur Berechnung eines etwaigen weiteren Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht erforderlich ist.
b)
Aus § 101 Abs. 1 UrhG ergibt sich der Anspruch nicht, weil der Beklagte nicht in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat.
Gem. § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG kann derjenige, der in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich gem. § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Dieser Begriff umfasst quantitative und qualitative Aspekte (Dreier/Schulze, UrhG, § 101 Rz. 6). Es handelt sich bei dem Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes um eine Bagatellklausel, die geringfügige Rechtsverletzungen aus dem Anspruch auf Auskunft ausklammern soll (OLG Hamburg, MMR 2010, 338, 339). Erforderlich ist, dass ein gewerbliches Ausmaß nicht nur hinsichtlich der allgemeinen Tätigkeit des Verletzers, sondern auch hinsichtlich der Rechtsverletzung selbst gegeben ist (OLG Hamburg, a.a.O.)
Vorliegend hat der Beklagte aber nur ein Foto genutzt, er hat es nur in dem von ihm persönlich genutzten Instagram-Account genutzt, die Rechtsverletzung hatte keine besondere Schwere, da im Auswertungszeitpunkt das Titelcover auch von der Klägerin selbst bei Instagram eingestellt war (insofern unstreitig). Der Beklagte selbst hat keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Posting gezogen; ein etwaiger Werbewert bzgl. der internationalen Ausgabe konnte dem Beklagten, der vertraglich nur bzgl. der deutschen Ausgaben tätig war, nicht unmittelbar zugutekommen, und etwaige Werbewirkung für die Magazin-Hefte insgesamt kamen seinerzeit v.a. der Klägerin zugute.
IV. Zum Klagantrag zu 4. (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten)
Der zulässige Klagantrag zu 4. ist begründet.
1. Hauptforderung
Die Klägerin kann von dem Beklagten Erstattung von 885,80 Euro verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
Die Abmahnung K 5 war berechtigt im Sinne der Vorschrift. Mit der Abmahnung K 5 machte die Klägerin den Unterlassungsanspruch, wie oben unter I. zuerkannt, vorgerichtlich geltend. Zwar enthielt K 5 keine vorformulierte Unterlassungserklärung, deren Formulierung oblag aber auch dem Beklagten. K 5 brachte hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Onlinenutzung des Fotos auf der Website eingestellt werden sollte und die zugrundeliegende Kopie vernichtet werden sollte. Damit machte die Klägerin hinreichend deutlich die Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung geltend.
Die Abmahnung erfüllte die Anforderungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG. Der Name der Klägerin als der Rechteinhaberin (Nr. 1) ist benannt (K 5 S. 1); die Bezeichnung der Rechtsverletzung (Nr. 2) erfolgte durch den Screenshot in K 5 S. 2; die Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche (Nr. 3) sind für die vorgerichtlichen Kosten in K 5 S. 3-4 nachvollziehbar aufgeschlüsselt; eine vorgeschlagene, also vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Nr. 4) war nicht beigefügt, so dass insofern auch keine Hinweispflichten zu einem etwaigen Hinausgehen über die abgemahnte Rechtsverletzung bestanden.
Die Höhe der Kostenforderung ist in K 5 S. 4 schlüssig berechnet; darauf wird verwiesen. Die angesetzten Gegenstandswerte mit 10.000,- Euro für den Unterlassungsanspruch und 1.000,-Euro für den Auskunftsanspruch sind in vertretbarer Höhe angesetzt, so dass sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 885,80 Euro, wie in K 5 S. 4 ausgeführt, ergibt.
Durch die vollständige Erfüllungsverweigerung der Beklagten hat sich ein etwaiger Freihaltungsanspruch der Klägerin gem. § 281 Abs. 2 BGB auch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.
2. Zinsforderung
Die Zinsforderung folgt aus § 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Anmahnung des Erstattungsanspruchs erfolgte mittels der Abmahnung K 5. Zwar führt diese keine gesonderte Fristsetzung zum Erstattungsanspruch auf, jedoch heißt es am Ende des Schreibens, dass (gemeint: insgesamt) gerichtlich Schritte eingeleitet würden, wenn die ausdrücklich zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs gesetzte Frist erfolglos verstreichen würde. Daraus war hinreichend ersichtlich, dass die Klägerin auch Erfüllung der Erstattungsforderung spätestens zum 23.04.2024 verlangte, so dass sich der Beklagte ab dem 24.04.2024 insofern in Verzug befand.
V. Zum Klagantrag zu 5. (negative Feststellung)
Der Antrag zu 5. auf Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs des Beklagten gegen die Klägerin über 1.054,10 Euro ist zulässig. Es besteht Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO. Die entsprechende Anspruchsberühmung findet sich im anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 09.04.2024 (K 6) auf S. 1; dort lässt der Kläger einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zur Verteidigung gegen die Abmahnung K 5 geltend machen.
Der negative Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Beklagten steht der in K 6 S. 1 geforderte Erstattungsanspruch nicht zu. In Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 97a Abs. 4 UrhG. Danach muss die Abmahnung, gegen die die Verteidigung gerichtet ist, unberechtigt oder unwirksam sein. Beides ist vorliegend nicht der, denn K 5 war berechtigt und wirksam, wie oben zu IV.1. ausgeführt. Danach kommen auch nach § 97a Abs. 4 S. 2 unberührt bleibende weitere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.
VI. Zweiter Teil des Klagantrag zu 3. (noch unbezifferter Zahlungsantrag)
Dieser Antrag ist als Stufenklageantrag im Sinne von § 254 ZPO zulässig; das Stufenverhältnis besteht zum Auskunftsantrag zu 3. Der Zulässigkeit der Erhebung der Stufenklage wegen der weiteren Schäden steht nicht entgegen, dass mit dem Klagantrag zu 2 bereits ein bezifferter Zahlungsantrag wegen der bereits bekannten Verletzungshandlung gestellt wird; die Anträge K 3 sollen ersichtlich nicht denjenigen Teil der Schadensersatzansprüche miterfassen, der mit dem Antrag K 2 bereits in bezifferter Weise geltend gemacht wird; das kommt in der Formulierung „über die in der Klageschrift bereits bezeichneten [Nutzungen] hinaus“ eindeutig zum Ausdruck.
Der Stufenantrag bzgl. der Zahlungsstufe ist aber noch nicht zur Entscheidung reif, da vorliegend zunächst über die Auskunftsstufe zu entscheiden war, die noch nicht erfüllt war.
VII. Nebenentscheidungen
Da mangels Entscheidungsreife des unbezifferten Zahlungsantrags über die restlichen Anträge nur Teilurteil ergehen kann, ist die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt bzgl. des Tenors zu I. (Unterlassung) und des Tenors zu III. aus § 709 S. 1 ZPO, wobei das Sicherungsinteresse des Beklagten bzgl. der vorläufigen Vollstreckung der Unterlassung mit 2.000,- Euro und sein Sicherungsinteresse bzgl. der Auskunft mit 500,- Euro geschätzt worden sind, jeweils mit Blick auf mögliche Vollstreckungsschäden für den Beklagten. Hinzuzurechnen waren jeweils 10% wegen des Sicherungsinteresses bzgl. der mitzuvollstreckenden Vollstreckungskosten. Im Übrigen folgt die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 S. 2 ZPO.