Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 14.08.2025 – 327 O 274/25
ECLI:DE:LGHH:2025:0814.327O274.25.00
Orientierungssatz
1. Das in Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung kodifizierte Territorialitätsprinzip und die aus ihm folgende Anwendung des Schutzlandrechts führen dazu, dass Ansprüche wegen einer Kennzeichenverletzung eine das jeweilige Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzen. Dies erfordert im Fall von über das Internet abrufbaren Nutzungen der Kennzeichen, dass die entsprechende Webseite auf das Inland ausgerichtet ist oder dass - wenn der Schwerpunkt im Ausland liegt - ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug der beanstandeten Nutzung gegeben ist (Anschluss BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17). Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen.(Rn.34) (Rn.35)
2. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug. Bei der angegriffenen Webseite handelt es sich nicht um eine solche, auf der Waren oder Dienstleistungen zur Lieferung bzw. Erbringung in einem bestimmten Land, etwa Deutschland, bestellt werden können, sondern um eine Webseite, die lediglich einen Kongress präsentiert. Es werden Verpackungslösungen für die Tabakbranche und einzelne Anbieter solcher Lösungen dargestellt. Die Webseite ist ausschließlich in englischer Sprache verfasst und weist mit der .com-Domain auch keine gezielte Ausrichtung auf den deutschen Markt aus.(Rn.37)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 19. November 2025, 3 W 37/25, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin entwickelt und produziert seit über 40 Jahren Produktverpackungen und Printprodukte unter der Marke „T.“ unter anderem für Multimedia-Artikel wie DVD's und Blu-rays, für Lebensmittel und den Non Food-Bereich, etwa Kosmetik, Mode und Spielwaren. Sie gehört heute zu den großen und bekannten Anbietern am Markt für Verpackungen und benutzt das Zeichen „T." seit ihrer Gründung 1984 als Unternehmenskennzeichen sowie als Marke zur Herstellung von Produktverpackungen und für damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. ... „T.“ mit einer Priorität aus dem Jahr 2004, die Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 40 und 42 beansprucht, darunter für Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, Verpackungen aus Pappe oder Papier und Verpackungen aus Kunststoff, das Herstellen und Entwerfen von Verpackungen in Lohnarbeit für andere, Druckereierzeugnisse und Sicherungsetiketten für Waren. Sie ist darüber hinaus Inhaberin der Unionswortmarke Nr. ... „T.“ mit einer Priorität aus dem Jahr 2005, die Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 40 und 42, darunter erneut Verpackungen aus Pappe oder Papier und Verpackungen aus Kunststoff, das Herstellen und Entwerfen von Verpackungen in Lohnarbeit für andere, Druckereierzeugnisse und Sicherungsetiketten für Waren.
Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Verpackungsprodukte her. Ausweislich ihrer Webseite unter der Domain www.j..com gehört sie zu den weltweit führenden Anbietern von Prepress-Lösungen für Verpackungen der Konsumgüterindustrie (Food/Non-Food). Ihr Produktportfolio umfasst das gesamte Spektrum von der Entwicklung bis zur Herstellung von Produktverpackungen einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie grafischer Leistungen, also Design Adaption, Artwork, Repro, Tooling sowie die Fertigstellung der Druck- und Prägeformen für die Herstellung der Produktverpackungen.
Auf der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Webseite „www.t.- s..com“ wurde - auch im Juli 2025 noch - ein am 14. und 15.05.2025 in S. in I. abgehaltener Kongress unter der Bezeichnung „T. S.“ mit dem Ziel des Informationsaustausches unter Unternehmen der Tabak-Verpackungsindustrie präsentiert, um der Tabakindustrie Markt- und Technologie-Updates entlang der gesamten Verpackungswertschöpfungskette zu liefern. In der Domain und auf der Webseite werden die Bezeichnungen „T.“ und „T. S.“ wiederholt als reine Wortzeichen oder eingebunden in grafische Gestaltungen verwendet. Die konkrete Ausgestaltung der Webseite ergibt sich aus den unten wiedergegebenen Anträgen der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, obschon der Kongress unter den Zeichen „T.“ und „T. S.“ in I. stattgefunden habe, richte er sich erkennbar auch an den deutschen Verkehr. Aus den auf dem Kongress gehaltenen Präsentationen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin und die weiteren Partner des „T.“-Netzwerks mit der Nutzung des Zeichens „T.“ auf den globalen Markt abzielten. Da jedoch ein Großteil der Schritte entlang der Wertschöpfungskette bei Verpackungen für Tabakprodukte auf dem europäischen und insbesondere deutschen Markt stattfinde, sei zu unterstellen, dass die Zeichennutzung einen kommerziellen Effekt in Deutschland entfalten solle. Dies ergebe sich aus Folgendem:
- Nennung der Antragsgegnerin mit ihrer deutschen Anschrift im Impressum der Webseite „www.T.-S..com“ als verantwortlicher Betreiberin (mittlerweile geändert zu einer anderen Konzerngesellschaft, der malaysischen J. M. Sdn. Bhd.);
- Nennung der deutschen Gesellschaft J. H. GmbH mit deutscher Anschrift, unter Angabe der deutschsprachigen E-Mail-Adresse „D.@j..com“
- Nennung zahlreicher deutscher und europäischer Unternehmen als Partner des Netzwerks - jeweils mit Unternehmenslogos - auf der Webseite „www.t.- s..com“, u.a. die deutschen Unternehmen K., S1, M1, F. & Co.;
- Zahlreiche Vorträge von deutschen Sprechern auf dem Event, unter anderem L. B. von der J. AG, D. D. der S1 Druckfarben AG & Co. KG, C. W. der K.- Gruppe, M. B1 von B2, M. S2 von M1, A. K1 von F. & Co. usw., die ebenfalls alle auf der Webseite „www.-s.t..com" mit Name, Bild und Kurzvita aufgeführt sind; in den Vorträgen stets Betonung der globalen Ausrichtung mit Herstellungs- und Vertriebskapazitäten weltweit, darunter auch in Deutschland (dazu näher Rn. 26 bis 35 der Antragsschrift)
- Entsprechende Berichterstattung der teilnehmenden deutschen Unternehmen in ihrer eigenen Unternehmenskommunikation, u.a. auf den eigenen Webseiten, sowie Berichterstattung deutschsprachiger Medien über dieses Event, die ebenfalls jeweils an den deutschen Verkehr gerichtet sind (dazu näher Rn. 36 und 37 der Antragsschrift)
- Anmeldung der deutschen Marke Nr. ... „T.“ durch die Antragsgegnerin im Februar 2025 mit Eintragung im April 2025, die sie offenbar genau für die Aktivitäten wie auf dem Kongress geschehen anmelden ließ (Anlage ASt 10), und die Schutz in Klasse 41 für die Durchführung, Organisation und Veranstaltung von Schulungen, u.a. für Unternehmen und Industrie, Durchführung von Workshops für Schulungszwecke; die Industrie; Organisation und Durchführung von Präsentationen für Schulungszwecke; Schulungsdienstleistungen in Bezug auf die Verwendung von computergestützten ingenieurtechnischen Systemen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Organisation und Veranstaltung von Workshops; Organisation von Seminaren und Konferenzen; Veröffentlichung von Schulungsmaterialien; Veröffentlichung von Schulungshandbüchern; Durchführung von Schulungsseminaren in Bezug auf Zeitmanagement; Erstellung von Schulungsmaterialien zur Verteilung in Fachseminaren. Die Dienstleistungen seien, so die Antragstellerin, nicht auf die Tabak-Verpackungsindustrie begrenzt, umfassten aber wegen ihrer allgemeinen Formulierung auch solche mit Bezug zur Tabak-Verpackungsindustrie.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin - nachdem sie am 24.06.2025 von den Zeichennutzungen Kenntnis erlangt hat - mit Schreiben vom 02.07.2025 abgemahnt. Die Antragsgegnerin hat die Abmahnung mit Schreiben vom 18.07.2025 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
a) im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die Zeichen
„T.“
und /oder
„T. S.“
kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und/oder Workshops für die Tabakverpackungsindustrie zu benutzen oder diese Zeichen dafür in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
wenn dies geschieht wie auf den nachfolgenden Screenshots der Webseite unter der Domain https:// t.- s..com/ dargestellt:
b) im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die Internet-Domain „t.- s..com" zum Betrieb einer Webseite zur Bewerbung von Kongressen, Seminaren und/oder Workshops für die Tabakverpackungsindustrie zu benutzen.
Die Schutzschrift der Antragsgegnerin lag bei der Entscheidung vor. Da der Antrag bereits auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Antragstellerin unschlüssig ist, kommt es für die erfolgte Zurückweisung jedoch auf den Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin in der Schutzschrift nicht an.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
a) Das Landgericht Hamburg ist hinsichtlich des vorrangig geltend gemachten Unternehmenskennzeichenrechts sowie der nachrangig in erster Linie geltend gemachten deutschen Marke alternativ nach Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (VO 1215/2012) international und nach § 32 ZPO örtlich zuständig oder nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (VO 1215/2012) international und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 140 MarkenG.
aa) Die internationale Zuständigkeit folgt bereits aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, da die Antragsgegnerin ihren Sitz i.S.d. Art. 63 Brüssel Ia-VO in der Bundesrepublik Deutschland hat. Da die angegriffenen Zeichennutzungen auf der Webseite „www.t.- s..com“ auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg abrufbar sind, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit sodann aus § 32 ZPO.
bb) Die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Verletzung inländischer Kennzeichen, also Unternehmenskennzeichen und Marken, ergibt sich zudem aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Die Zuständigkeitsbegründung hängt insofern nicht davon ab, ob sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet (BGH GRUR 2020, 647 Rn. 37 f. - Club Hotel Robinson; zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 97 V GMV/UMV bei der Verletzung von Unionsmarken EuGH GRUR 2019, 1047 - AMS Neve). Ob das angegriffene Verhalten tatsächlich eine Verletzung eines nationalen Kennzeichenrechts darstellt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren materiellen Rechts zu prüfen ist (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 16 - goFit; BGH GRUR 2020, 647 Rn. 37 - Club Hotel Robinson; EuGH GRUR 2012, 654 Rn. 26 ff - Wintersteiger).
Der Ort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Der Antragstellerin steht insofern ein Wahlrecht zu. Bei der behaupteten Verletzung eines nationalen Kennzeichens, Unternehmenskennzeichen oder Marke, liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke geschützt ist; entsprechendes gilt für die behauptete Verletzung einer Unionsmarke (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 17 - goFit; EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 27 - Wintersteiger).
Nach dem schlüssigen Vorbringen der Antragstellerin sind sowohl ihr Unternehmenskennzeichen als auch die nachrangig geltend gemachte deutsche Marke sowie die Unionsmarke (auch) in Deutschland und damit auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg geschützt.
b) Hinsichtlich der nachrangig in zweiter Linie geltend gemachten Unionsmarke folgt die internationale Zuständigkeit nach Art. 122 Abs. 2 lit. a) UMV nicht aus Art. 4, 7 Brüssel Ia-VO, die insofern nicht anwendbar sind, sondern aus Art. 125 Abs. 1 UMV. Die Kognitionsbefugnis des international zuständigen Gerichts erstreckt sich nach Art. 126 Abs. 1 UMV an sich auf die in jedem Mitgliedstaat drohenden Verletzungshandlungen, doch hat die Antragstellerin ihre Unterlassungsanträge insofern auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 124 MarkenG i.V.m. § 32 ZPO.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch, da der Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche überwiegend wahrscheinlich nicht zustehen, so dass dahinstehen kann, ob ein Verfügungsgrund vorliegt.
a) Nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO (VO 864/2007) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Im Hinblick auf das hier vorrangig geltend gemachte Unternehmenskennzeichenrecht sowie die nachrangig in erster Linie geltend gemachte deutsche Marke ist aufgrund der Begrenzung des Schutzes auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland deutsches Recht. Im Hinblick auf die nachrangig in zweiter Linie geltend gemachte Unionsmarke ist zu berücksichtigen, dass diese Schutz für das gesamte Gebiet der EU beansprucht, auch wenn sich der Antrag zu 1. nur auf die Nutzung der Bezeichnungen bzw. der Domain in Deutschland beschränkt, so dass auf die Frage der Verletzung wie auch des Unterlassungsanspruchs die Regelungen der Art. 9 und Art. 130, 131 UMV anzuwenden sind.
b) Hinsichtlich der vorrangig geltend gemachten Verletzung des Unternehmenskennzeichenrechts der Antragstellerin fehlt es überwiegend wahrscheinlich an einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug der Nutzung der Zeichen „T.“ und „T.- S.“ sowohl auf der Webseite „www.t.-s..com“ (Antrag 1. a) als auch als Bestandteil der Domain „www.t.- s..com“ (Antrag 1. b).
Das in Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO kodifizierte Territorialitätsprinzip und die aus ihm folgende Anwendung des Schutzlandrechts führen dazu, dass Ansprüche wegen einer Kennzeichenverletzung eine das jeweilige Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzen (BGH GRUR 2020, 647 Rn. 25 - Club Hotel Robinson; BGH GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph). Dies setzt im Fall von über das Internet abrufbaren Nutzungen der Kennzeichen voraus, dass die entsprechende Webseite auf das Inland ausgerichtet ist oder dass - wenn der Schwerpunkt im Ausland liegt - ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (“commercial effect“) der beanstandeten Nutzung gegeben ist (BGH GRUR 2020, 647 Rn. 25 ff. und 37 ff. - Club Hotel Robinson; BGH GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).
Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (BGH GRUR 2020, 647 Rn. 39 - Club Hotel Robinson; BGH GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 45 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).
Die Gesamtabwägung führt vorliegend dazu, dass es an einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug fehlt.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der angegriffenen Webseite nicht um eine solche handelt, auf der Waren oder Dienstleistungen zur Lieferung bzw. Erbringung in einem bestimmten Land, etwa Deutschland, bestellt werden können. Vielmehr handelt es sich ausweislich der im Verfügungsantrag wiedergegebenen Screenshots um eine Webseite, die lediglich den Kongress in S. unter der Bezeichnung T.- S. präsentiert. Auf der Webseite werden daher auch keine konkreten Waren oder Dienstleistungen beworben, sondern es werden Verpackungslösungen für die Tabakbranche und einzelne Anbieter solcher Lösungen präsentiert, die Partner des T.-Netzwerks sind. Die Webseite ist ausschließlich in englischer Sprache verfasst und weist mit der .com-Domain auch keine gezielte Ausrichtung auf den deutschen Markt aus, auch wenn es sich dabei nicht um eine andere nationale Domain wie etwa „fr“, „es“ oder „co.uk“ handelt. Auch inhaltlich ist kein hinreichender Bezug zum deutschen Markt erkennbar. So heißt es unter der Überschrift „ T. S. About the Event“ unter anderem: „ T. is keen so support local printers, converters and brand owners, and aims to provide an insight to tobacco packaging production and best practices as well as future devolpments and local trends“. Daraus wird deutlich, dass sich der beworbene Kongress an potentielle Produktionspartner in Asien als „local printers, converters and brand owners“ richtet. Es erscheint unabhängig davon auch wenig plausibel, mit der Bewerbung eines in S. stattfindenden Kongresses - der sich an lokale Partner wendet und deren Themen aufgreift - deutsche Kunden und/oder Produktionspartner ansprechen zu wollen. Letztere haben zudem zahlreiche Möglichkeiten, sich auf deutschen Webseiten der am T.-Netzwerk beteiligten Unternehmen über deren Leistungen zu informieren.
Ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland wird auch nicht durch die Nennung der Antragsgegnerin mit deutscher Anschrift im Impressum hergestellt. Zum einen kann sich auch ein deutsches Unternehmen unter Angabe seiner Anschrift im Impressum einer Webseite an Kunden bzw. Produktionspartner im Ausland wenden und zum anderen ist viel prominenter auf der Webseite in dem Bereich „T. S. About the Event“ unter dem erläuternden Text als Kontaktmöglichkeit die englischsprachige E-Mail-Adresse „c.@ t.- s..com“ angegeben.
Entsprechendes gilt für die Angabe einer deutschen Gesellschaft und einer deutschen E-Mail-Adresse als Datenschutzverantwortlicher. Die Antragsgegnerin bzw. das T.-Netzwerk können auch bei Ausrichtung und Schwerpunkt auf den asiatischen Markt nicht ausschließen, dass vereinzelt deutsche Nutzer die Webseite aufrufen werden, so dass ein Datenschutzverantwortlicher anzugeben war, um sich vorsichtshalber insoweit nicht angreifbar zu machen und gegebenenfalls in eine Haftung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße zu laufen.
Ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland wird auch weder durch die zahlreichen deutschen Unternehmen als Partner des topac T.-Netzwerks und Sprecher auf dem Kongress begründet. Die Unternehmen wie deren Sprecher haben sich insoweit auf dem Kongress asiatischen Kunden und Produktionspartnern präsentiert. Ihre bloße Herkunft bzw. ihr Sitz in Deutschland vermögen daher keinen hinreichenden Inlandsbezug zu begründen. Die Ausrichtung der Präsentation und Bewerbung, nicht der Sitz der präsentierenden Unternehmen ist insofern entscheidend. Dementsprechend begründet auch die Erwähnung des deutschen Hauptsitzes und/oder der Produktion und des Vertriebs in Deutschland in den auf der Webseite „www.t.- s..com“ abrufbaren Präsentationen keinen hinreichenden Inlandsbezug. Dies gilt umso mehr, als darin stets von einer globalen Ausrichtung die Rede und - teils visuell veranschaulicht mit Weltkarten - die Standorte mit Produktions- und Vertriebskapazitäten in der ganzen Welt dargestellt werden. So heißt es etwa in der Präsentation der Antragsgegnerin über einer Weltkarte ausdrücklich „FROM A LOCAL PLAYER TO A GLOBAL PARTNER“. Die Beschränkung und der Bezug zu Deutschland rücken also gerade in den Hintergrund und die globale Ausrichtung in den Vordergrund.
Auch die Berichterstattung in deutschsprachigen Medien führt zu keinem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug. Zum einen haben entgegen der Behauptung der Antragstellerin ausweislich ihres weiteren Vortrags nicht die Unternehmen des Netzwerks selbst über das Event berichtet, sondern nur zwei Zeitschriften. Darüber lässt sich jedoch keine wirtschaftlich relevante Ausrichtung auf den deutschen Markt begründen.
Schließlich begründet auch die Anmeldung der deutschen Marke Nr. ... „T.“ durch die Antragsgegnerin im Februar 2025 mit Eintragung im April 2025 keinen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug der im Antrag in Bezug genommenen, konkreten Verletzungshandlung in Gestalt des Kongresses in S.. Allein eine solche Nutzung sowie die Nutzung der Domain „www.t.- s..com“ sind Streitgegenstand, nicht hingegen eventuelle zukünftige Nutzungen für vergleichbare Veranstaltungen in Deutschland. Im Übrigen besteht auch keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen den von der Antragstellerin unter ihrem Unternehmenskennzeichen vertriebenen Waren und denjenigen Dienstleistungen, für welche die von der Antragsgegnerin angemeldete Marke Schutz beansprucht.
c) Für die nachrangig in erster Linie geltend gemachte Verletzung der deutschen Marke Nr. ... „T.“ gelten die Erwägungen unter b) entsprechend.
d) Auch für die nachrangig in zweiter Linie geltend gemachte Verletzung der Unionsmarke Nr. ... „T.“ können keine anderen Erwägungen gelten. Selbst wenn man den hinreichenden wirtschaftlich relevanten Bezug trotz der Begrenzung des Antrags auf die Nutzung der Zeichen in Deutschland auf die gesamte europäische Union beziehen würde, ergäben sich jedoch keine anderen Schlussfolgerungen, da auch ein hinreichender Bezug zu anderen Mitgliedstaaten der EU aus den unter a) erörterten Gründen nicht ersichtlich ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.