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Landgericht Hamburg Beschluss vom 22.08.2025 – 324 O 310/25

ECLI:DE:LGHH:2025:0822.324O310.25.00

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 W 30/25

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, § 937 Abs. 2 ZPO.

II.

2

Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers.

3

1. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerung, „Was für Reichtümer er hat, wie Yachten, Schiffe und dergleichen …“ steht dem Antragsteller nicht zu. Der Durchschnittsleser versteht die Äußerung im Kontext des gesamten Artikels nicht als Darstellung des unmittelbaren Eigentums des Antragstellers, sondern als Darstellung dessen, was der Trust erworben hat, dessen „Settlor“ der Antragsteller war. So heißt es in dem Video kurz nach der angegriffenen Äußerung, dass es sich um Vermögenswerte handele, die "angeschafft wurden", und dass der Antragsteller diese Vermögenswerte in einem Trust gesichert habe. Unstreitig war der Antragsteller "Settlor" des Trusts, also jemand, der Geldvermögen in den Trust eingebracht hat und zumindest auch für einen Zeitraum als Begünstigter die Vorteile des Trust nutzen konnte. Die Darstellung dieser Vermögenswerte erfolgt ohne Zuordnung einer rechtlichen Eigentümerstellung. Hinzu kommt, dass in dem Video deutlich davon gesprochen wird, dass der Antragsteller Mechanismen zum Verschleiern von Vermögenswerten gebraucht. Es wird somit gerade keine rechtliche Eigentümerstellung behauptet, da sonst ein Verschleiern keinen Sinn ergeben würde.

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2. Gleiches gilt für den Antrag zu 2a), wonach der Antragsteller 6,4 % Steuern gezahlt haben soll, im Gegensatz zum gewöhnlichen Russen, der 13 % zahlen würde. Aus dem Kontext des Artikels wird deutlich, dass es sich bei den 6,4 % um den prozentualen Anteil der gezahlten Steuern an den Gesamteinkünften des Antragstellers im Zeitraum von 2004 bis 2020 handelt und diese mit dem tatsächlichen Steuersatz des „gewöhnliche Russen“ verglichen wurde. Es ist dem Antragsteller zuzugeben, dass hier „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden, aber das wird aus dem Kontext des Artikels für den Durchschnittsleser deutlich und von der Antragsgegnerin offengelegt. Im Übrigen sind solche pointieren Vergleiche dem Durchschnittsleser auch aus anderen Kontexten bekannt.

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3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht mit dem Antrag zu 2b), wonach es in der EU-Verordnung hieß, dass der Antragsteller als einer von Putin favorisierten Oligarchen betrachtet werde. Ob jemand ein „Oligarch“ ist, stellt eine Wertung dar. Der Antragsteller kann sich bzgl. des Tatsachenkerns auch nicht auf die strengen Anforderungen des Zitatschutzes berufen, da es hier um ein Drittzitat geht. Zwar muss auch ein Drittzitat im Kern korrekt wiedergegeben werden, vor allem wenn es sich um ein Zitat aus einem Gesetzesblatt einer neutralen Instanz handelt. Unstreitig kam das Wort „Oligarch“ aber in einer früheren Version der EU-Verordnung vor, sodass die Wertung von einem wahren Tatsachenkern getragen wird.

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4. Auch der Antrag zu 2c) führt zu keinem Anspruch des Antragstellers. Ob der Antragsteller einen Anti-Sanktions-Mechanismus „einbauen“ ließ, stellt eine Wertung der Antragsgegnerin dar. Für diese Wertung liegen auch Anknüpfungstatsachen vor. Es ist unstreitig, dass es bzgl. der Sanktionen eine Regelung im Trust gibt und der Antragsteller „Settlor“ des Trusts war. Als solcher muss er an der Ausgestaltung des Trusts mitgewirkt haben.

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5. Gleiches gilt für den Antrag zu 2 d). Die gesamte angegriffen Aussage stellt eine zulässige Wertung der Antragsgegnerin dar. Die unter 4. genannten Anknüpfungstatsachen reichen auch hier für die Wertung als „Schwester-Trick“ und „narren“ aus. Eine Verdachtsberichterstattung liegt schon nicht vor, da ein Verdacht auf Tatsachen gerichtet ist, es sich wie oben ausgeführt aber um Wertungen handelt.

III.

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.