Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 25.08.2025 – 330 O 339/23
ECLI:DE:LGHH:2025:0825.330O339.23.00
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 89/25
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.336,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 11.336,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Erstattung von Verlusten aus Online-Sportwetten.
Die Beklagte ist eine m. Gesellschaft. Insbesondere im Zeitraum 09.07.2013 bis 30.09.2022 bot die Beklagte öffentlich Online-Sportwetten an.
Der in H. wohnhafte Kläger nahm im Zeitraum vom 18.10.2018 – 08.10.2020 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten unter dem Benutzernamen / Nutzer-ID: G. und der E-Mail-Adresse: g.@ h..com an Sportwetten teil, welche die Beklagte im Internet anbot.
Durch die Teilnahme an Online-Sportwetten verspielte der Kläger bei der Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.336,00 €. Den Einzahlungen in Höhe von 11.946,00 € standen nur Auszahlungen in Höhe 610,00 EUR gegenüber. Wegen der Einzelheiten wird auf die Transaktionshistorie (Anlagen K1 und K2) Bezug genommen.
Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum für ihr Angebot über maltesische Lizenzen. Über eine deutsche Lizenz verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Auf der Seite, auf der Online-Sportwetten getätigt werden konnten, war die Seite für Online-Casinospiele verlinkt. Ein Einsatzlimit von 1.000,00 € bestand nicht.
Der Kläger trat seine Forderungen vorprozessual an einen Prozessfinanzierer ab, dieser ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung seiner Forderung im eigenen Namen (Anlage K15).
Der Kläger meint, ihm stehe ein Rückzahlungsanspruch auf die verlorenen Einsätze zu. Die zugrundeliegenden Verträge seien aufgrund der Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 nichtig. Eine ausländische Lizenz entfalte keinerlei Genehmigungswirkung. Die Beklagte hätte für die Veranstaltung von Sportwetten auch keine Erlaubnis erhalten können, weil sie bewusst gegen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verstoßen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.336,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist zudem der Ansicht, der Zuständigkeit stehe der abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag entgegen.
Die Beklagte meint, die jeweiligen Spielverträge seien nicht nichtig. § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) sei unionsrechtswidrig. Eine bereicherungsrechtliche Rückforderung scheitere zudem an § 817 S. 2 BGB. Der Kläger habe von der vermeintlichen Illegalität der Angebote der Beklagten in Deutschland aufgrund der medialen Berichterstattung entsprechende Kenntnis gehabt oder sich einer solchen Einsicht jedenfalls leichtfertig verschlossen. Auch aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte er nicht von einer grundsätzlichen Erlaubnis der angebotenen Spiele ausgehen dürfen. Jedenfalls sei die Rückforderung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Weiter beruft sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Schließlich sei das Verfahren gemäß § 148 ZPO (analog) auszusetzen im Hinblick auf das derzeit vor dem EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren mit dem Aktenzeichen C-440/23, vor dessen Hintergrund auch ein der hiesigen Sache vergleichbares Verfahren vor dem BGH mit Beschluss vom 10.01.2024 (Az. I ZR 53/23) ausgesetzt wurde.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 205 ff. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.).
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig.
Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.Der Kläger hat als Verbraucher gehandelt. Nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Die Beklagten haben ihrerseits durch gewerbliches Betreiben einer deutschsprachigen Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten.Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, EuGVVO Art. 17 Rn. 1e). Umfasst sind daher auch etwaige Bereicherungsansprüche.
Die internationale Zuständigkeit ist auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrags zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, "dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind" (vgl. EuGH, Urt. v. 26.03.2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urt. v. 25.01.2018 - C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Forderungsabtretung hat hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urt. vom 25.01.2018 - C-498/16 a.a.O., Rn. 48).
Für die darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist der Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Der in H. wohnhafte Kläger hat nahezu ausschließlich von seinem Wohnort heraus Sportwetten platziert. Sowohl die schädigenden Handlungen – die Zahlungen an die Beklagte als Wettanbieter – als auch der Eintritt des Schadens sind hier erfolgt.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in H..
2.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt.
Der Kläger hat klargestellt, dass er berechtigt ist, die klägerischen Ansprüche im eigenen Namen und mit Zahlung an sich selbst zu verlangen. Bei der Sicherungszession können die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession grundsätzlich gegeben (BGH Urt. v. 24.02.2022 – VII ZR 13/20). Dies gilt in diesem Fall insbesondere aufgrund des höheren Vollstreckungsrisikos im Ausland. Der Kläger hat darüber hinaus durch die Vorlage der Anlage K15 nachgewiesen, dass der Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber ihn zur aktiven Prozessführung und zur Einziehung der Forderung an sich selbst ermächtigt hat (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2023 - 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 21; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 16.10.2023, 2 U 36/22, dort Rn. 37).
II.
Die Klage ist begründet.
1.
Auf die streitgegenständlichen Verträge ist deutsches Recht anwendbar.
Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge ist gem. Art. 12 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Rom I-VO) das Vertragsstatut maßgeblich. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO findet auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit (auch) auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind durch das auf Deutschland ausgerichtete Angebot der Beklagten, das der Kläger genutzt hat, erfüllt. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet ebenfalls das Vertragsstatut (Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO). Gleiches gilt für den daraus resultierenden Bereicherungsanspruch (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2024 - 5 U 101/23, juris, Rn. 45; OLG Hamm, Urt. v. 09.01.2024 - 21 U 45/23, juris, Rn. 45).
Für deliktische Ansprüche ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2024 - 5 U 101/23, juris, Rn. 46).
Nichts anderes ergibt sich aus einer etwaigen Rechtswahlklausel in Ziffer 7 der AGB der Beklagten, denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Danach finden auf AGB in Verbraucherverträgen, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, insbesondere die §§ 305 ff. BGB Anwendung (BGH, Urt. v. 19.07.2012 - I ZR 40/11, juris, Rn. 33). Eine AGB-Klausel, die dem Verbraucher den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht des Sitzstaates des Unternehmers anwendbar, ohne den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen desjenigen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, ist als missbräuchlich anzusehen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15, Rn. 71 - Verein für Konsumenteninformationen). Enthält eine Rechtswahlklausel in AGB keinen deutlichen Hinweis darauf, dass der in Deutschland wohnhafte Verbraucher durch die Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verliert, und geht aus ihr daher nicht klar und verständlich hervor, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung finden, so liegt eine nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksame AGB vor (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschl. v. 08.04.2022 - 23 U 55/21, Rn. 46). Dass die von der Beklagten als Teil ihrer AGB behauptete Rechtswahlklausel den zur Vermeidung von Intransparenz nötigen deutlichen Hinweis enthalten hätte, ist beklagtenseitig schon nicht dargetan.
2.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.336,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Durch die bargeldlosen Überweisungen des Klägers wegen der Sportwetten hat die Beklagte einen entsprechenden Buchgeldbetrag (als vermögenswertes "etwas" i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) durch klägerische Leistung erlangt. Der Leistung fehlte der Rechtsgrund, da die Spielverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten wegen Verstoßes des hier genutzten Sportwettangebots gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen nach § 134 BGB nichtig sind (dazu unter a)). Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach §§ 814, 817 BGB ausgeschlossen (dazu unter b)). Er ist auch nicht verjährt (dazu unter c)).
a)
Die Spielverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten über Sportwetten waren gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 und 4, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 nichtig.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 bestand für Sportwetten kein Totalverbot, sondern ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wobei eine Erlaubnis an einschränkende Bedingungen geknüpft war (vgl. § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Das Veranstalten von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis war verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012; siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 13). Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten stand mit dem Unionsrecht in Einklang (BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 15 f.).
Das Sportwettangebot der Beklagten verstieß gegen § 4 Abs. 1 und 4, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Denn die Beklagte bot im Internet Sportwetten an, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 23). Auch die (erstinstanzliche) Verpflichtung der Beklagtenpartei des Verwaltungsprozesses durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden, der hiesigen Beklagten eine Konzession nach § 4a GlüStV 2012 zu erteilen, vermittelte der Beklagten noch keine Erlaubnis (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 24). Die Konzession wurde der Beklagten erst am 09.10.2020 – d.h. nach dem Zeitraum, für den der Kläger die Rückforderung von Verlusten aus Sportwetten geltend macht – erteilt. Eine aktive behördliche Duldung, die die Beklagte offenbar für einen vor dem 09.10.2020 liegenden Zeitraum, insbesondere seit Sommer 2019 geltend machen will, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.05.2024 - 19 U 76/23, juris, Rn. 56 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2024 - 5 U 74/23, juris, Rn. 57).
Der Kläger nutzte das Angebot der Beklagten aus Deutschland und ausschließlich aus H. heraus. Davon ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt. Dieser hat angegeben, er habe das Angebot nur aus Deutschland und H. aus genutzt. Er hat – im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, Wetten seien durch ihn auch aus Malta und Albanien platziert worden – glaubhaft bekundet, auf Malta noch nie gewesen zu sein und in Albanien lediglich einmal für wenige Tage Urlaub gemacht zu haben. In den wenigen Tagen habe er jedoch weder gespielt, noch sich in sein Spielerkonto eingeloggt. Auch aus S.- H. aus habe er nie Wetten platziert.
Folge des Verstoßes ist die Nichtigkeit der geschlossenen Sportwettverträge nach § 134 BGB.
Das durch § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB dar (BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 19 ff.). Der Zweck dieses gesetzlichen Verbots, nämlich die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge (BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 28 ff.).
Eine Ausnahme im Hinblick auf den Umstand, dass das erste Konzessionserteilungsverfahren, an dem sich die Beklagte seit September 2012 beteiligte, unionsrechtswidrig ausgestaltet war und dass das Sportwettenangebot der Beklagten weder straf- noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden konnte, käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Erlaubnis auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren ohne weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 26, 40 ff., 48 ff.). Das war vorliegend nicht der Fall.
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Var. 2 GlüStV 2012 stellte die Erlaubnisvoraussetzung auf, dass nicht auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt werden durfte (sog. Trennungsgebot). Das Gericht hält das Trennungsgebot für verfassungs- und unionsrechtskonform. Dass das Trennungsgebot keinen perfekten Schutz bot und ein Parallelspielen von Sportwetten und anderem Glücksspiel möglich war, wenn Spieler mehrere Browser-Fenster öffneten, dort die jeweilige URL eingaben und dann ein "Website-Hopping" betrieben, steht der Verhältnismäßigkeit und Kohärenz des Trennungsgebots nicht entgegen.
Im Internetangebot der Beklagten fanden sich Verweise und Links auf andere Glücksspiele. Die Beklagte ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, erst recht nicht in der gebotenen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 138 Rn. 8a) qualifizierten Weise. Soweit die Beklagt geltend macht, ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.04.2016 habe die Beklagte sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, so sind diesem Urteil keine Aussagen zu § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 zu entnehmen. Im Übrigen entfaltet das genannte verwaltungsgerichtliche Urteil zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits keine Bindungswirkung. Soweit die Beklagte meint, sie könne gegen § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV nicht verstoßen habe, da sie ausschließlich Sportwetten veranstalte, so geht diese Erwägung daran vorbei, dass § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur dann ermöglichte, wenn Verweise und Links auf andere Glücksspiele – und zwar gleich, ob diese vom Sportwettenanbieter, einer Schwestergesellschaft oder einem sonstigen Dritten veranstaltet werden – nicht erfolgen.
Schon der Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Var. 2 GlüStV 2012 nahm dem Angebot der Beklagten materiell die Erlaubnisfähigkeit und bedingt den Verstoß gegen die erlaubnislos geschlossenen Spielverträge (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024 - I ZR 88/23, juris, Rn. 56 i.V.m. Rn. 50, 52). Davon abgesehen liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 vor.
b)
Der Anspruch besteht nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 11.336,00 €. Er ist nicht nach § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Ein Ausschluss nach § 814 BGB liegt nicht vor. Es ist schon nicht vorgetragen, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass der Kläger die Nichtschuld kannte. Ein Fall des § 817 Satz 2 BGB ist hier jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben.
Die Beklagt hat ihren bestrittenen Vortrag, der Kläger habe die Verbotswidrigkeit seines Handelns gekannt oder sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen, nicht zu beweisen vermocht. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung angegeben, ihm sei seinerzeit die Unerlaubtheit des Angebots nicht bekannt gewesen.
c)
Der Anspruch ist nicht verjährt.
Die Regelverjährung (§ 195 BGB) begann bezüglich des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB wegen der Sportwetten nicht vor Ablauf des Jahres 2023.
Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen aus Sportwetten auch der Umstand des Fehlens einer deutschen Lizenz. Denn anders als bei den seinerzeit unter Geltung des GlüStV 2012 einem Totalverbot unterliegenden Casinospielen bestand für Sportwetten gesetzlich die Möglichkeit einer Erlaubnis. Die Tatsache, dass eine Erlaubnis nicht bestand, gehört hier zu den anspruchsbegründenden Umständen und nicht erst zur rechtlichen Bewertung der maßgeblichen Umstände (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 - 19 U 123/22, juris, Rn. 48; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2024 - 5 U 74/23, juris, Rn. 108).
Die für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginn darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat die klägerischen Angaben nicht widerlegen können, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch keine Kenntnis von der Illegalität der angebotenen Sportwetten hatte. Auch hat sie nicht beweisen können, dass der Kläger eine entsprechende Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Insbesondere begründet die in den AGB der Beklagten enthaltene allgemeine Klausel, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liege in der Verantwortung des Spielers, keine grobe Fahrlässigkeit des Nichtkennens der anspruchsbegründenden Umstände.
Da die Regelverjährung nicht vor Ende des Jahres 2023 begann, ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen.
b)
Der Kläger kann Rechtshängigkeitszinsen ab dem 05.12.2023 nach § 288 Abs. 1, § 291 BGB beanspruchen.
III.
Die von der Beklagtenseite beantragte Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nicht, da gegen die Hauptsacheentscheidung das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hält es das erkennende Gericht für geboten, diesem erstinstanzlichen Verfahren Fortgang zu geben. Den Beklagten entsteht hierdurch keinerlei Nachteil, da ein Antrag auf Verfahrensaussetzung auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann (so auch OLG München, Beschl. v. 06.03.2024, Az. 37 U 2242/23).
VI.