Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 30.12.2025 – 327 O 27/25

ECLI:DE:LGHH:2025:1230.327O27.25.00

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 2/26

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

a) im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Suchen, Auffinden und Buchen von Flügen auf der Webseite e..de einen höheren Preis für eine Reservierung eines Sitzplatzes anzugeben als er tatsächlich von der Fluggesellschaft für die jeweilige Sitzplatzreservierung verlangt wird, sofern nicht zugleich sowohl das von der Fluggesellschaft erhobene Entgelt für die Sitzplatzreservierung als auch das zusätzliche Entgelt, das die Beklagte für diese Sitzplatzreservierung erhebt, angegeben wird;

b) im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Suchen, Auffinden und Buchen von Flügen auf der Webseite e..de nicht das tatsächliche eigene (Service-)Entgelt anzugeben, welches die Beklagte beim Hinzufügen eines Aufgabegepäckstückes bei einer Flugbuchung erhebt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.604,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1.a) und 1.b) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu 2. und 3. gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche sowie den Ersatz von Abmahnkosten geltend.

2

Die Klägerin ist eine große europäische Fluggesellschaft, die Flüge im Niedrigpreissegment anbietet und diese über ihre eigene Internetseite vertreibt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in M. und betreibt als Online-Reisebüro unter anderem das Buchungsportal "e..de". Über dieses Portal vermittelt sie Flüge verschiedener Fluggesellschaften, darunter auch solche der Klägerin.

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Bei der Buchung von Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierungen und Aufgabegepäck weist die Beklagte auf ihrem Buchungsportal Preise aus, die über denjenigen liegen, die die Klägerin für dieselben Leistungen verlangt. Ursache hierfür ist, dass die Beklagte neben den von der Klägerin erhobenen Entgelten eine eigene Servicepauschale erhebt und in den ausgewiesenen Gesamtpreis einbezieht. Eine gesonderte Ausweisung dieser Servicepauschale erfolgt nicht. Die Servicepauschale, die die Beklagte auf die Sitzplatzpreise der Klägerin aufschlägt, liegt bei bis zu 17,99 €.

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Bei der Sitzplatzreservierung wird dem Verbraucher die bei der Beklagten anfallende Gebühr wie folgt angezeigt:

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Hinsichtlich des Aufgabegepäcks gibt die Beklagte einen pauschalen Durchschnittswert für die von ihr erhobene Servicepauschale in Höhe von 18,64 EUR an.

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Tatsächlich ist dies nur der Durchschnittswert für Gepäck in den niedrigsten Gewichtsklassen, nämlich mit einem Gewicht bis zu 20 kg. Der Durchschnitt der von der Beklagten zusätzlich erhobenen Servicepauschale über alle Gepäckklassen hinweg beträgt 42,59 EUR.

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Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 (Anlage K 6) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der beanstandeten Preisgestaltung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Preisauszeichnung für Sitzplatzreservierungen ohne Offenlegung des von ihr gegenüber dem Preis der Klägerin zusätzlich erhobenen Entgelts sei unlauter, da gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 LuftverkehrsdiensteVO (VO 1008/2008), der auch für Reisevermittler wie die Beklagte gelte, neben dem Endpreis alle sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen seien, soweit diese dem Flugpreis hinzugerechnet werden. Ferner seien nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 LVO fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise mitzuteilen. Nur so könne das Ziel der VO nach Erwägungsgrund 16 erreicht werden, Verbrauchern zu ermöglichen, Flugpreise miteinander zu vergleichen. Art. 23 LVO sei eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, so dass eine Verletzung des Art. 23 LVO zur Unlauterkeit führe. Die von der Beklagten erhobene Servicepauschale für die Sitzplatzreservierung sei ein selbständiger Preisbestandteil und stelle daher fakultative, nicht unbedingte Zusatzkosten dar, die bei einer Direktbuchung bei der Klägerin vermeidbar seien. Da es sich also bei den Kosten für die Sitzplatzreservierung um eine zusammengesetzte Position mit zwei Preisen von zwei verschiedenen Anbietern handele, nämlich dem Entgelt der Klägerin für die Sitzplatzreservierung und dem eigenen Vermittlungsentgelt der Beklagten. Einen Endpreis, der den Verbraucher allein interessiere, könne es daher mangels eines einheitlichen Vertrages nicht geben, sondern Einzelpositionen verschiedener Leistungsanbieter, der Fluggesellschaft und des Vermittlers, deren Aufschlüsselung zur transparenten und klaren Angabe der fakultativen Zusatzkosten erforderlich sei.

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Im Übrigen sei das Verschweigen des zusätzlichen Entgelts irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1, 2 UWG. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte hinsichtlich des Flugpreises ihre Servicepauschale offenlege, hinsichtlich der Sitzplatzreservierung jedoch nicht, so dass der Verkehr davon ausgehe, dass die Beklagte für letztere kein eigenes Serviceentgelt auf den Preis der Klägerin aufschlage. Dass der Verbraucher letzteres wisse, treffe nicht zu.

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Schließlich stelle das Verschweigen des Serviceentgelts auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d bzw. S. 4 LVO dar, da es sich bei der Erhebung einer zusätzlichen Servicepauschale um eine wesentliche Information für den Verbraucher handele.

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Zudem verstoße die Beklagte gegen die Pflicht zur transparenten Ausweisung fakultativer Zusatzkosten nach Art. 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LVO. Ferner sei die Angabe eines Durchschnittswertes von 18,64 EUR für die Gepäckpauschale unzutreffend, da der tatsächliche Durchschnitt über sämtliche Gepäckoptionen – insoweit unstreitig – deutlich höher liege. Auch werde der Ruf der Klägerin geschädigt, da Verbraucher die überhöhten Preise der Beklagten fälschlicherweise der Klägerin zurechneten.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Preisauszeichnung für die Sitzplatzreservierung sei nicht unlauter, da sie nicht gegen Art. 23 LVO verstoße und auch nicht im Übrigen irreführend sei. Die Beklagte gebe die Gebühr für die Sitzplatzreservierung i.S.d. fakultativen Zusatzkosten neben dem nach Art. 23 LVO auszuweisenden, den Flugpreis, Steuern und unvermeidbare Gebühren umfassenden Endpreis an. Weder aus der LVO noch aus dazu ergangener Rechtsprechung ergebe sich, dass die Gebühr für die Sitzplatzreservierung ihrerseits nochmals nach ihren jeweiligen Preisbestandteilen aufgeschlüsselt werden müsse. Dies sei auch im Lichte des Regelungsziels des Art. 23 LVO nicht erforderlich, da dieser nur sicherstellen solle, dass der Verbraucher zum einen wisse, wie hoch der Endpreis für die Flugbuchung sei, ihn also keine versteckten Kosten reffen, und zum anderen, in welcher Höhe er gegebenenfalls Bestandteile dieses Endpreises, wie die hier auszuweisenden Steuern und Gebühren, etwa im Falle einer Stornierung zurückfordern kann. Dies ergebe sich auch aus Erwägungsgrund 16 LVO.

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Die Beklagte ist weiter der Ansicht, es liege auch keine Irreführung vor, da sich die Aufschlüsselung des Flugpreises unmittelbar aus Art. 23 Abs. 1 LVO ergebe. Der Verkehr sei an diese Aufschlüsselung gewöhnt, ziehe aber aus der fehlenden Angabe eines Serviceentgelts für die Sitzplatzreservierung nicht, dass eine solche nicht erhoben werde. Den Kunden interessiere nur der Endpreis der Sitzplatzreservierung und dieser werde zutreffend angegeben. Anhand dieses angegebenen Endpreises entscheide der Kunde, ob er einen Wunsch-Sitzplatz auswähle oder nicht.

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Mangels eines Verstoßes gegen Art. 23 LVO komme auch ein Verstoß gegen § 5a UWG nicht in Betracht, zumal es sich bei der Sitzplatzreservierungs-Servicegebühr der Beklagten nur um eine Komponente der Sitzplatzreservierungsgebühr handele und allein letztere als wesentliche Information einzustufen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem bereits erörterten Zweck des Art. 23 LVO.

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Auch die Angabe des Durchschnittswertes für die Kosten von Aufgabegepäck von 18,64 EUR sei nicht irreführend, da er dem typischen Gepäckverhalten der Mehrheit der Kunden entspreche, die überwiegend kleine Gepäckstücke bis 20 oder 30 kg buche. Der Umstand, dass bei schwererem Gepäck eine höhere Servicepauschale anfalle, sei nicht ausschlaggebend.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

22

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

23

1. Ob die Preisauszeichnung für Sitzplatzreservierungen ohne Offenlegung des von ihr gegenüber dem Preis der Klägerin zusätzlich erhobenen Entgelts einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des Art. 23 Abs. 1 S. 3 und 4 LVO darstellt, kann vorliegend dahinstehen, da die Preisauszeichnung jedenfalls irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Durch die Angabe lediglich des Endpreises der Sitzplatzreservierung wird beim Kunden die Vorstellung hervorgerufen, dieser Endpreis sei der von der jeweiligen Fluggesellschaft erhobene Preis ohne ein eigenes Serviceentgelt der Beklagten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Hinblick auf den Flugpreis stets das von ihr erhobene Serviceentgelt anzeigt. Da im Buchungsvorgang zuerst der Flugpreis angezeigt wird, bevor Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung und Gepäck hinzugefügt werden, wird die Verkehrsvorstellung des Kunden über die Preiszusammensetzungen durch die Ausweisung des Flugpreises geprägt. Wenn dort ein Serviceentgelt explizit ausgewiesen ist, bei der nachfolgenden Sitzplatzreservierung jedoch nicht, wird er davon ausgehen, dass für diese kein zusätzliches Serviceentgelt erhoben wird. Diese Verkehrsvorstellung ist falsch. Die Behauptung der Beklagten, der Kunde wisse, dass Vermittler wie die Beklagte Serviceentgelte erheben, dass diese Serviceentgelte aber nur hinsichtlich des Flugpreises ausgewiesen werden müssten, überspannt den Kenntnisstand des durchschnittlich informierten Verbrauchers. Auch das Argument der Beklagten, die Nichtaufschlüsselung habe keine Relevanz für die Buchungsentscheidung des Kunden, da es im Vergleich zum Flugpreis um eine geringe Gebühr gehe, überzeugt nicht. Erstens trifft dies gerade bei der Vermittlung von Flügen von Billigfluglinien nicht zu, da der Flugpreis dort häufig nicht wesentlich höher ist als etwa die in obiger Abbildung angegebene Sitzplatzreservierung von 45,99 €. Zweitens kann auch eine Servicegebühr von bis zu 17,99 € für die Entscheidung des Verbrauchers maßgeblich sein, ob er über einen Vermittler oder direkt bei der Fluggesellschaft bucht. Dies gilt umso mehr, als es sich für sich genommen um Serviceaufschläge von rund 50% auf die von der Fluggesellschaft erhobene Sitzplatzgebühr handelt.

24

Je nach Ansatzpunkt für die Irreführung - Tun durch bloße Angabe des Endpreises oder Unterlassung der Ausweisung der Servicegebühr - liegt auch eine Irreführung durch Unterlassen i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG vor. Eine im Sinne dieser Vorschrift wesentliche Information liegt nicht bereits dann vor, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers möglicherweise von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH WRP 2016, 1221 Rn 31 – LGA tested; WRP 2017, Rn 17 – Entertain; GRUR 2017, 1265 Rn 19 – Preisportal). Dies ist für die hier in Rede stehende Ausweisung der Servicegebühr für die Sitzplatzreservierung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Interessenabwägung der Fall. Für die Beklagte stellt es keinen besonderen Aufwand dar, die Servicegebühr auszuweisen, da sie nach der internen Kalkulation und Berechnung des Endpreises für die Sitzplatzreservierung feststeht und auch keine anderweitigen Gründe gegen eine Ausweisung ersichtlich sind, während die Information für die Buchungsentscheidung des Kunden wichtig ist, um die Preise mit denen bei einer Direktbuchung bei der Fluggesellschaft zu vergleichen, zumal die Servicegebühr rund 50% der Sitzplatzgebühr bei einer Direktbuchung beträgt.

25

2. Der Klägerin steht auch hinsichtlich der Angabe eines pauschalen Durchschnittswerts ihrer Servicegebühr für Aufgabegepäckstücke ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

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Die von der Beklagten getätigte Angabe des Durchschnittswertes erzeugt beim Kunden mangels jeglicher Einschränkung die Vorstellung, dass dies der Durchschnittswert der Servicegebühr der Beklagten für Aufgabegepäckstücke aller buchbaren Gewichtsklassen ist. Diese Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit, da sie nur für Aufgabegepäck bis 20 kg zutrifft, während die tatsächlich erhobenen Servicepauschalen bei schwereren Gepäckstücken bis zu 74,56 € betragen und im Mittel aller Gewichtsklassen rund 42,60 € ausmachen. Das Argument der Beklagten, die Angabe des Durchschnittswerts für Gepäckstücke bis 20 kg entspreche dem typischen Gepäckverhalten der Mehrheit der Kunden, die überwiegend kleine Gepäckstücke bis 20 oder 30 kg buchten, verfängt nicht. Wenn schon ein Durchschnittswert angegeben wird, muss dieser sich entweder auf sämtliche Gewichtsklassen beziehen oder eine erläuternde Einschränkung enthalten, damit er für die Kunden einen zutreffenden Aussagewert hat. Die Angabe des unzutreffenden Durchschnittswerts ist auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Kunden dahingehend zu beeinflussen, ungeachtet ihrer Gepäckmenge über die Beklagte zu buchen.

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Ob daneben insofern auch ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3, 4 LVO vorliegt, kann angesichts der Irreführung über die Servicegebühr erneut dahinstehen.

28

3. Der Klägerin steht darüber hinaus der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG zu.

II.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert ist auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.