Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 23.01.2026 – 324 O 43/24

ECLI:DE:LGHH:2026:0123.324O43.24.00

Tenor

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten

in Bezug auf den Kläger wie in dem in der „F. A. Z." am 03.04.2023 erschienenen Artikel „I. A. d. K." zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Viele Jahre galt er als Putins informeller Beauftragter für Usbekistan" und/oder

b) „Und immer wieder hat er sein Geld im Interesse — und mutmaßlich auch Auftrag — des Kremls eingesetzt" und/oder

c) „Der ,K.‘ durfte zwar lange seine relativ liberale Ausrichtung behalten, aber U. machte der Redaktion schon wenige Wochen nach der Übernahme klar, wo nun ihre Grenzen waren: Ein gut recherchierter Artikel über hochdotierte Posten von Kindern prominenter Politiker bei staatlichen Unternehmen hatte sofort personelle Konsequenzen zur Folge" und/oder

d) „Er habe eine Luxusimmobilie mit etwa 2800 Quadratmeter Wohnfläche in der Nähe M. samt dem zugehörigen Grundstück der M. zugeschriebenen, ‚Stiftung zur Unterstützung gesellschaftlich bedeutender staatlicher Projekte‘ geschenkt, berichtete N. unter Berufung auf einen offiziellen Registerauszug. Er sah darin eine Gegenleistung dafür, dass M. U Geschäfte zulasten von G. gedeckt habe" und/oder

e) „Im Jahr 2002 verkaufte die G I. dann ihre Anteile an die Investitionsfirma I1, die von U. kontrolliert wurde. U. verkaufte also staatliches Eigentum an sich selbst."

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten in Höhe von 1.089,21 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

2

Der Kläger war ein russisch-usbekischer Unternehmer und internationaler Investor. Die Beklagte verlegt die „F. A. Z.“.

3

Die Beklagte veröffentlichte am 03.04.2023 sowohl online unter f..net wie in ihrer Printausgabe einen von C. B1 und R. V. verfassten Artikel über den Kläger mit der Überschrift „I. A. d. K.“ (Anlage JS 1), der die streitgegenständlichen Äußerungen enthält. Die Beklagte hat den Kläger zu den in dem Artikel aufgestellten Behauptungen vor dessen Veröffentlichung nicht angehört. Nach der Veröffentlichung gab es Verhandlungen zwischen den Parteien um Formulierungen. Mit Schreiben vom 21.04.2023 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Anlage JS 4), auf welches die Beklagte abschlägig reagierte (Anlage JS 5).

4

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu.

5

Die Beklagte behaupte, der Kläger habe viele Jahre als „Putins informeller Beauftragter für Usbekistan" gegolten. Das sei unzutreffend. Weder sei der Kläger ein „informeller Beauftragter“ gewesen noch habe er als „informeller Beauftragter“ gegolten. In der als Anlage JS 3 vorgelegten Antwort der Beklagten würden sich lediglich unsubstantiierte Behauptungen befinden, aber keinerlei Belege.

6

Die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe „sein Geld im Auftrag des Kremls eingesetzt“ sei ebenfalls unwahr. Eine Erwiderung zu diesem Punkt finde sich in dem Schreiben der Beklagten (Anlage JS 3) nicht.

7

Mit Antrag I. c) soll die Tatsachenbehauptung verboten werden, der Kläger habe nach dem Erwerb von Anteilen an einem Medienunternehmen aufgrund eines Artikels im zu diesem Unternehmen gehörenden „K.“ über hochdotierte Posten von Kindern prominenter Politiker bei staatlichen Unternehmen personelle Konsequenzen veranlasst. Dies stimme nicht. Offizielle des Schatzamtes würden den „K." als eine der unabhängigsten Publikationen in Russland überhaupt einschätzen. Diese Einschätzung sei auch begründet. Der Kläger lege Wert auf die Feststellung, dass der „K." den Vertretern kremlfeindlicher Ansichten ein Forum geboten habe z. B. der US-Botschafterin in Russland. Dieser Artikel sei trotz der Kritik an seiner Veröffentlichung nach wie vor online verfügbar. Erwähnenswert sei auch, dass „K." von vielen Aktivisten kritisiert wurde, die den Militäreinsatz Russlands in der Ukraine unterstützen. Die beanstandete Passage unterstelle dem Kläger die Entlassung eines Journalisten, der über Nepotismus (Politikerkinder erhalten hochdotierte Jobs in Staatsunternehmen) der politischen Klasse unter Ausnutzung von Staatsbetrieben berichtet habe. Die Unterstellung sei schon deswegen falsch, weil sich der Artikel, der sich mit der Unterbringung von Politikerkindern in Staatsunternehmen befassen soll, schwerpunktmäßig mit der Tätigkeit des Sohns des damaligen russischen Ministers V. C. befasst habe, der in einem Unternehmen tätig gewesen sei, dass kein Staatsunternehmen, sondern vielmehr ohne staatliche Beteiligung gewesen sei. Angebliche Kritik des Klägers an einem Artikel, die die Beklagte in Anlage JS 3 behaupte, könne zudem nicht mit „personellen Konsequenzen" gleichgesetzt werden. Darunter verstehe der Leser eine Entlassung, nicht (lediglich) angeblich Kritik an einem Text. Der von der Beklagten in Bezug genommenen Pressebericht spreche nirgends von einer Entlassung oder Kündigung. Er beziehe sich auf „Angaben eines Radiosenders" demzufolge „angeblich" etwas entschieden worden sei. Der Bericht sei sogar dementiert worden und auch das Dementi werde in dem Artikel erwähnt. Darüber hinaus werde dort berichtet, der Kläger habe dem Redakteur, nachdem dieser zurücktreten wollte, eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten beim „K." angeboten, um ihn bei der Zeitung zu halten. Die personellen Konsequenzen aufgrund eines bestimmten Artikels, veranlasst durch den Kläger, hätten keine Faktengrundlage und seien unwahr. Die Beklagte wolle den Kläger als eine Person diffamieren, die im Interesse der russischen Machthaber in die Pressefreiheit eingreife. Das „Wall Street Journal", der „Economist" und Offizielle der US-Treasury würden dies genau entgegengesetzt bewerten.

8

Der Antrag I. d) richtet sich gegen die Verbreitung des Gerüchts, der Kläger habe D. M. eine Immobilie als Gegenleistung dafür geschenkt, dass M. rechtswidrige Geschäfte des Klägers zu Lasten von G. gedeckt habe. Dieses Gerücht impliziere rechtswidriges Handeln des Klägers. Der Kläger sei auch hier nicht konfrontiert worden. Der Antrag sei gegenüber der Abmahnung um einen Satz ergänzt worden. Weder habe der Kläger Herrn M. noch einer diesem „zugeschriebenen" Stiftung eine Immobilie geschenkt noch habe der Kläger „Geschäfte zulasten von G." gemacht. Dieses Gerücht transportiere einen Korruptionsvorwurf und dessen Verschleierung durch Bestechung. Welches Gewicht die deutsche Justiz den Unterstellungen von N. beimisst, die die Beklagte verbreitet und sich explizit zu eigen macht, sei am 12.05.2023 durch vier unanfechtbare Beschlüsse des Landgerichts Frankfurts deutlich gemacht worden, die sämtlich und in vollem Umfang zu Gunsten des Klägers in dem gegen ihn betriebenen Verfahren wegen angeblicher Geldwäsche ergangen seien. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei über den vorgetragenen Kontext hinaus von Bedeutung, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt offenbar schwerpunktmäßig auf eben die „Videos" N. berufe, die die Beklagte als „Recherche" bezeichnet habe, die aber nach den unanfechtbaren Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt nicht einmal für einen Anfangsverdacht ausreichen würden. Medien würden für derartige Gerüchte haften. Die Beklagte habe sich nicht von dem Gerücht distanziert.

9

Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Behauptung, er habe im Jahre 2002 staatliches Eigentum an sich selbst verkauft. Diese Behauptung sei frei erfunden. Der Kläger sei 2002 an der in dem Artikel genannten Käufergesellschaft I1 weder beteiligt noch habe er dort eine Funktion oder Organstellung innegehabt, er kontrollierte sie daher auch nicht. Auch insoweit biete die Beklagte in ihrem Schreiben vom 05.05.2023 (Anlage JS 3) keinerlei Substanz an. Die Reaktion erschöpfe sich in der Aussage, der Kläger sei vier Jahre vor dem fraglichen Verkauf, der in 2002 stattfand, Generaldirektor gewesen. Dass eine vier Jahre zurückliegende Organstellung die Kontrolle einer Gesellschaft gestattet, sei abwegig.

10

Die Beklagte könne sich bezüglich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf Presseveröffentlichungen Dritter und noch weniger auf dort wiedergegebene Einschätzungen von nicht näher beschriebenen Personen berufen, über die nichts bekannt sei und auch nichts vorgetragen werde. Eine Behauptung werde nicht dadurch wahr, dass sie auch von dritten Medien kolportiert worden ist. Der Wahrheitsbeweis werde nicht durch den Nachweis erbracht, dass andere denselben Inhalt verbreiteten.

11

Des Weiteren habe der Kläger Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten der Abmahnung würden sich nach Anrechnung bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 100.000,00 € auf 1.303,94 € belaufen.

12

Der Kläger beantragt,

13

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens E 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

14

verboten

15

in Bezug auf den Kläger wie in dem in der „F. A. Z." am 03.04.2023 erschienenen Artikel „I. A. d. K." zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

16

a) „Viele Jahre galt er als Putins informeller Beauftragter für Usbekistan" und/oder

17

b) „Und immer wieder hat er sein Geld im Interesse — und mutmaßlich auch Auftrag — des Kremls eingesetzt" und/oder

18

c) „Der, K.‘ durfte zwar lange seine relativ liberale Ausrichtung behalten, aber U. machte der Redaktion schon wenige Wochen nach der Übernahme klar. wo nun ihre Grenzen waren: Ein gut recherchierter Artikel über hochdotierte Posten von Kindern prominenter Politiker bei staatlichen Unternehmen hatte sofort personelle Konsequenzen zur Folge" und/oder

19

d) „Er habe eine Luxusimmobilie mit etwa 2800 Quadratmeter Wohnfläche in der Nähe M. samt dem zugehörigen Grundstück der M. zugeschriebenen, ‚Stiftung zur Unterstützung gesellschaftlich bedeutender staatlicher Projekte‘ geschenkt, berichtete N. unter Berufung auf einen offiziellen Registerauszug. Er sah darin eine Gegenleistung dafür, dass M. U1 Geschäfte zulasten von G. gedeckt habe" und/oder

20

e) „Im Jahr 2002 verkaufte die G I. dann ihre Anteile an die Investitionsfirma I1, die von U. kontrolliert wurde. U. verkaufte also staatliches Eigentum an sich selbst."

21

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten in Höhe von € 1.303,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte meint, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien in Gänze unbegründet, weil es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen entweder um per se zulässige Meinungsäußerungen und Bewertungen oder aber um zutreffende Tatsachenbehauptungen handele, die den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würden. Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von Anwaltskosten für das Abmahnschreiben.

25

Zum Antrag zu I.a) :

26

Dass der Kläger als Putins informeller Beauftragter für Usbekistan „galt“, sei erkennbar eine Meinungsäußerung bzw. Bewertung der Umstände. Dies zeige sich schon an der Formulierung „galt als“ in Verbindung mit „informeller“. Die Beklagte habe gerade nicht behauptet, dass der Kläger Putins Beauftragter für Usbekistan war, sondern nur, dass er „als Putins informeller Beauftragter für Usbekistan „galt“. Dies ergebe sich bereits aus der Natur der Sache, da eine informelle Tätigkeit gerade „ohne (formalen) Auftrag“ (vgl. Duden) erfolge und daher nicht beweisbar sei, sondern nur aus den äußeren Umständen auf eine solche geschlossen werden könne. Diese Einschätzung sei im Übrigen „common sense“ und sei dem Co-Autor V. unter anderem zu Beginn des Jahrtausends von westlichen Diplomaten so bestätigt worden.

27

Zum Antrag zu I.b).

28

Über die Frage, wie und wo genau der Kläger Geld investiere, sei insbesondere seit dem Kauf der Zeitung „K.“ durch den Kläger im Jahr 2006 viel diskutiert worden. Dies würden zahlreiche Artikel belegen. Der Kläger habe nach 2006 mindestens zweimal direkt in die Redaktion des „K.“ eingegriffen, wenn er eine Grenze überschritten sah. Das habe nach der Duma-Wahl Ende 2011 zu Entlassungen bei der Beilage K.- W. geführt, wie die Nachrichten-Agentur Reuters berichtet habe.

29

Dass es im Interesse des Kremls gewesen sei, wenn eine kritische Zeitung in die Hand eines damals betont loyalen Unternehmers kommt, sei eine naheliegende Annahme. Gleichwohl – und trotz der diversen Indizien – haben die Autoren der streitgegenständlichen Veröffentlichung „Auftrag“ bewusst nur als Mutmaßung beschrieben („mutmaßlich im Auftrag“). Es sei in Russland jedermann bekannt, dass Oligarchen im Gegenzug für die Erlaubnis, Geschäfte zu machen, mit ihrem Geld Dienstleistungen erbringen müssen. Von kremltreuen Politikbeobachtern sei das als selbstverständlich vorausgesetzt worden, ohne dass es ausführlich begründet worden sei. Das System lebe davon, dass es jeder weiß.

30

Zum Antrag zu I.c):

31

Hierbei handele es um eine wahre Tatsachenbehauptung. Der in Rede stehende Satz beziehe sich auf den damaligen Chefredakteur des „K.“, W. B2, der Ende September 2006 – also kurz nach dem Kauf der Zeitung durch den Kläger – abgesetzt worden sei. Über diese Vorgänge habe unter anderem das Newsportal L..ru berichtet. In dem einen in der Klage erwähnten Fall ginge es um den Sohn des damaligen Industrieministers V. C., der im Alter von 25 Jahren eine Führungsposition in dem privaten Metallkonzern T. aus C. Heimatstadt T. erhalten habe. Wenn und soweit der Kläger nunmehr behaupte, von einer Entlassung B2 könne keine Rede sein, vielmehr sei versucht worden, ihn bei „K.“ zu halten, entbehre das jeder Grundlage. Dieser Darstellung widerspreche nicht zuletzt die spätere Darstellung B2 gegenüber dem Portal s..ru im Jahr 2010.

32

Zum Antrag zu I.d):

33

Bezüglich dieses Punktes erschließe sich der Beklagten nicht, worauf der Kläger überhaupt hinauswill. Der streitgegenständliche Satz fasse exakt das zusammen, was der inhaftierte und inzwischen unter mysteriösen Umständen gestorbene Regierungskritiker A. N. herausgefunden und veröffentlicht habe. Die Luxusimmobilie sei Teil von N.s Recherche über D. M. Vermögensverhältnisse, die er am 29. Mai 2017 unter https://d..n..com ... veröffentlicht habe. Auch der nunmehr im Vergleich zur Abmahnung ergänzte Satz „Er sah darin eine Gegenleistung dafür, dass M. U Geschäfte zulasten von G. gedeckt habe“, gebe erkennbar lediglich die Auffassung N. wieder. Völlig unter den Tisch fallen lasse die Klagschrift, dass im nachfolgenden Satz explizit festgehalten sei, dass nach russischen Gerichten an den Behauptungen N. nichts dran sei: „Auf diese Behauptungen reagierte U. mit Drohungen und einer Klage, die N. – bei russischen Gerichten wenig überraschend – verlor.“ Damit könne von „rechtswidrigem Handeln des Klägers“, wie in der Klage behauptet, keine Rede sein, auch nicht von einem „Korruptionsvorwurf und dessen Verschleierung durch Bestechung“.

34

Zum Antrag zu I.e):

35

Auch diese Äußerung entspreche den Tatsachen. Es sei erneut der Regierungskritiker A. N. gewesen, der mit Ausschnitten aus Firmenberichten, Firmenregistern und dergleichen die Geschichte dargestellt habe, wie der Kläger über die Vehikel G I. und I1 die Kontrolle über mehrere metallurgische Werke erlangt habe. Dass der Kläger von 1994 bis 1998 offiziell Generaldirektor von I1 gewesen sei, sei unter anderem auch auf der Website des „Fonds zur Unterstützung russische Olympioniken“, einer hochoffiziellen Veranstaltung, nachzulesen.

36

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Einschätzung des Klägers als inoffizieller Beauftragter Putins für Usbekistan wurde von mehreren mit den russisch-usbekischen Beziehungen vertrauten Diplomaten geteilt, durch Vernehmung des Zeugen R. V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

A. Die Klage ist zulässig und begründet.

38

I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der aus Ziffer 1. des Tenors ersichtlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG. Die hieraus ersichtlichen Äußerungen verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig.

39

1. Liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, führt dies nicht ohne Weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 GG, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH NJW 2016, 1584 m.w.N.). Ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist daher aufgrund einer Abwägung seiner Interessen – also hier seines Rechts auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG – einerseits und dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK) andererseits zu entscheiden.

40

a. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 - IM „Christoph“). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des sich Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten, denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse. Bei Meinungsäußerungen verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht (BVerfG NJW 2018, 770 Rn. 18). Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (BVerfG NJW 1995, 3303 [3304] - Soldaten sind Mörder).Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht.

41

b. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Tz. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Tz. 11 und NJW 2009, 3580 Tz. 11). Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 31 und NJW 2012, 1643 Tz. 42), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 31; BGH NJW 2006, 601 Tz. 14).

42

2. Nach den oben dargestellten Maßstäben ergibt sich hieraus für die Beurteilung der einzelnen Äußerungen Folgendes:

43

a. „Viele Jahre galt er als Putins informeller Beauftragter für Usbekistan“.

44

Dies stellt eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Durchschnittsleser versteht die Aussage dahingehend, dass die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger als inoffizieller Beauftragter Putins für Usbekistan angesehen wurde, von maßgeblichen Akteuren geteilt wurde („galt als“). Hierfür ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Einschätzung des Klägers als inoffizieller Beauftragter von mehreren mit den russisch-usbekischen Beziehungen vertrauten Akteuren geteilt wurde.

45

aa. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH, Urt. v. 07.11.2024 – III ZR 79/23 –, Rn. 39, juris).

46

bb. Nach diesem Maßstab ist die Kammer von der Wahrheit der Aussage nicht hinreichend überzeugt. Jedenfalls verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

47

Der Zeuge V. hat zwar bestätigt, Vertreter der verschiedenen diplomatischen Corps getroffen zu haben und mit Diplomaten im Austausch gestanden zu haben, wobei fünf bis sechs Personen auf seinen beiden Reisen nach Usbekistan 2006 bis 2008, den Kläger explizit erwähnt hätten. Der Zeuge hat jedoch in diesem Zusammenhang auch bezeugt, dass er den Einfluss Putins nicht spezifizieren könne. Des Weiteren konnte der Zeuge nicht sagen, was genau diese Diplomaten - die er weder namentlich nennen noch länderspezifisch einordnen wollte - gesagt hätten. Wörtliche Zitate habe der Zeuge nicht mehr in Erinnerung. Auch welche Rolle der Kläger konkret gespielt habe, war dem Zeuge aufgrund der Intransparenz nicht möglich zu sagen. Des Weiteren habe der Zeuge nicht von jedem einzelnen Gespräch Notizen gemacht.

48

Der Kammer ist es aufgrund dieser Aussage nicht möglich, einzuschätzen, welche Aussagen Diplomaten über den Kläger getroffen haben. Es bleibt auch nach der Beweisaufnahme offen, was über den Kläger im diplomatischen Kreise genau gesagt wurde. Aufgrund dessen verbleiben bei der Kammer zumindest hinreichende Zweifel, die zu Lasten der Beklagte gehen.

49

b.„Und immer wieder hat er sein Geld im Interesse – und mutmaßlich auch Auftrag – des Kremls eingesetzt“

50

Die streitgegenständliche Äußerung ist als Meinungsäußerung einzuordnen, die einen konkreten, prozessual unwahren Tatsachenkern enthält, der isoliert angreifbar ist.

51

aa. Viele Meinungsäußerungen oder Bewertungen rufen bei dem Adressaten eine bestimmte Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervor oder enthalten im konkreten Zusammenhang einen Tatsachenkern (Vgl. BGH AfP 2016, 253 Rn. 36; AfP 2008, 194 Rn. 18; NJW 1994, 2614). Hat eine Äußerung sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH GRUR 1972, 435,439). Bei einer mit einer Tatsachenbehauptung verbundenen Meinungsäußerung kann die Schutzwürdigkeit vor diesem Hintergrund vom Wahrheitsgehalt der zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen abhängen (BVerfG NJW 2012, 1643 (1644 f.); NJW 1994, 5779). Enthält eine Meinungsäußerung einen unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH ZUM-RD 2016, 494 Rn. 51 – Organ-Entnahme; AfP 2017, 316 Rn. 26 – Klinik-Bewertungen.de). Gleiches gilt, wenn die Meinungsäußerung auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht, die im selben Kontext aufgestellt wird (Vgl. BGH AfP 2017, 316 Rn. 35 – Klinik-Bewertungen.de). Eine als Meinungsäußerung anzusehende Aussage kann somit einen Tatsachenkern enthalten, der isoliert angreifbar ist (BGH Urt. v. 27. 9. 2016 – VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 (302) – „Mal PR-Agent, mal Reporter“; BVerfG Beschl. v. 7. 12. 2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 41 – „Geldwäsche und Veruntreuung“).

52

bb. Danach liegt hier eine Meinungsäußerung vor, die einen konkreten, prozessual unwahren Tatsachenkern enthält. Das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum versteht die Äußerung der Kläger handele „i. A. d. K.“ dahingehend, dass es eine Art von direkter oder indirekter Kommunikation zwischen dem Kläger und „dem Kreml“ gegeben habe, die wiederum nicht die hohen Voraussetzungen eines förmlichen Auftrags erfüllen muss. Denn ein Auftrag bezeichnet nach allgemeinem Sprachverständnis eine Weisung bzw. eine zur Erledigung übertragene Aufgabe und setzt notwendigerweise eine Beauftragung, wenn auch keinen förmlichen Auftrag, voraus. Eine Beauftragung setzt ein zumindest einseitiges kommunikatives Einwirken auf die den Auftrag ausführende und in fremdem Interesse handelnde Person voraus.

53

Der so ermittelte Aussagehalt eines direkten oder indirekt kommunikativen Einwirkens auf den Kläger durch den Kreml stellte einen prozessual unwahren Tatsachenkern dar. Die dahingehend darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat ein solches kommunikative Einwirken auf die Beklagte nicht dargelegt.

54

Eine solche Kommunikation ergibt sich auch nicht – wie die Beklagte meint – daraus, dass in Russland jedermann bekannt sei, dass Oligarchen im Gegenzug für die Erlaubnis, Geschäfte zu machen, mit ihrem Geld Dienstleistungen erbringen müssen. Auch hierfür ist die Beklagte beweisfällig geblieben.

55

c. „Der, K.‘ durfte zwar lange seine relativ liberale Ausrichtung behalten, aber U. machte der Redaktion schon wenige Wochen nach der Übernahme klar, wo nun ihre Grenzen waren: Ein gut recherchierter Artikel über hochdotierte Posten von Kindern prominenter Politiker bei staatlichen Unternehmen hatte sofort personelle Konsequenzen zur Folge“

56

Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsleser versteht die Aussage der „personellen Konsequenzen“ im Gesamtzusammenhang des Artikels dahingehend, dass jemand entlassen oder zumindest von seinem Posten entfernt oder degradiert wurde. Hierfür ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Berufung auf russischsprachige Artikel, die dies berichtet hätten, reicht nicht aus, gerade da der Kläger die Veranlassung personeller Konsequenzen in Abrede nimmt.

57

d) „Er habe eine Luxusimmobilie mit etwa 2800 Quadratmeter Wohnfläche in der Nähe M. samt dem zugehörigen Grundstück der M. zugeschriebenen, ‚Stiftung zur Unterstützung gesellschaftlich bedeutender staatlicher Projekte‘ geschenkt, berichtete N. unter Berufung auf einen offiziellen Registerauszug. Er sah darin eine Gegenleistung dafür, dass M. U Geschäfte zulasten von G. gedeckt habe"

58

Auch hierbei handelt es sich um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung. Diese macht sich die Beklagte auch zu eigen, da sie sie in den „roten Faden“ des Artikels - der Darstellung von Fällen von Korruption - einfügt. Dies macht die Beklagte auch deutlich durch die Darstellung der Entscheidung russischer Gerichte, die „wenig überraschend“ seien.

59

Die Beklagte ist beweisfällig geblieben. Die Berufung auf die Recherchen von A. N. reichen zur Darlegung der Wahrheit der Aussage nicht aus.

60

e) „Im Jahr 2002 verkaufte die G I. dann ihre Anteile an die Investitionsfirma I1, die von U. kontrolliert wurde. U. verkaufte also staatliches Eigentum an sich selbst."

61

Schließlich handelt es sich auch bei dieser Aussage um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung, für die die Beklagte beweisfällig geblieben ist. Dass der Kläger „staatliches Eigentum an sich selbst“ verkauft habe, hat die Beklagte schon nicht dargelegt. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger von 1994 bis 1998 Generaldirektor von I1 war, reicht dies gerade nicht, um einen Verkauf im Jahr 2002 - lange nach dem Ausscheiden des Klägers - zu rechtfertigen.

62

B. Dem Kläger steht bei einem Gegenstandswert von 50.000 € ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.089,21 € zu.

63

C. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

64

Der Kläger hat einen Zinsanspruch schon im Ansatz nicht begründet. Da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags geltend macht, mit welchem sich die Beklagte in Verzug befinden könnte, sondern einen Freistellungsanspruch, hätte es zur Anspruchsbegründung einer Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer der Kläger den Rechtsanwälten gegenüber zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen verpflichtet wäre und er von der Beklagten Freistellung auch von einem solchen Zinsanspruch verlangen könnte.

65

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO, wobei die Kammer ihrem Streitwertgefüge folgend pro angegriffener Aussage einen Streitwert von 10.000 € festgesetzt hat.